{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-11-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_III-3-2024-4_2024-11-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13205&type=1563347022&cHash=f9941b6fd74cbb8f73d04db2114858d7", "Checksum": "23bcd9480924d3ce15841e2e95dd3ead"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["III/3-2024/4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 14.11.2024 III/3-2024/4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 14.11.2024 III/3-2024/4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 14.11.2024 III/3-2024/4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitnehmerschutz, Berufsbildung und Sozialhilfe"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zugang zu amtlichen Dokumenten nach dem \u00d6ffentlichkeitsgesetz; virtuelles Rechtsschutzinteres-se.\r\nDie Machbarkeitsstudie, in welche der Rekurrent Einsicht fordere, wurde zwischenzeitlich ver\u00f6f-fentlicht. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Akteneinsicht unter anderem mit der Begr\u00fcndung ab-gewiesen, das Gesch\u00e4ft werde erst im Anschluss an die Mitwirkung behandelt. Strittig ist damit, in welchem Zeitpunkt die Beh\u00f6rde ihrer Informationspflicht nachzukommen hat. Da sich diese Frage in einer \u00e4hnlichen Situation in Zukunft erneut stellen k\u00f6nnte, ist das Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an der Pr\u00fcfung dieser Frage zu bejahen. \r\nWeder die Vorinstanz noch die Rekursbeteiligte legten substantiiert dar, inwiefern dem Unterneh-men durch die sofortige Offenlegung der Studie ein (wirtschaftlicher) Schaden entstehen k\u00f6nnte. Ein solcher erscheint denn auch nicht ersichtlich, zumal die Rekursbeteiligte klarstellte, dass sie die vollst\u00e4ndige Studie sp\u00e4testens bis Ende des laufenden Jahres zug\u00e4nglich machen werde. Besteht kein Geheimhaltungswille, fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung f\u00fcr die Annahme eines Gesch\u00e4ftsgeheimnisses nach Art. 6 Abs. 3 lit. c OeffG.\r\nInwiefern die freie Meinungs- und Willensbildung des \u00f6ffentlichen Organs beeintr\u00e4chtigt w\u00e4re, wenn dar\u00fcber informiert w\u00fcrde, ergibt sich aus den Ausf\u00fchrungen der Vorinstanz und der Rekurs-beteiligten nicht. Beim Mitwirkungsverfahren geht es gerade darum, Interessen f\u00fcr oder gegen ein geplantes Projekt kundzutun und auf diese Weise den Entscheid der Regierung zu beeinflussen. Dabei kann eine fr\u00fchzeitige und umfassende Information die Qualit\u00e4t des Prozesses erh\u00f6hen und helfen, Skeptiker fr\u00fchzeitig vom Vorhaben zu \u00fcberzeugen. Die Einsicht ist grunds\u00e4tzlich ab dem Zeitpunkt zu gew\u00e4hren, sobald die Unterlagen vollst\u00e4ndig bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde vorhanden sind. Somit bildet auch Art. 7 Abs. 1 lit. a OeffG keine Grundlage f\u00fcr eine Abweichung vom \u00d6ffent-lichkeitsprinzip (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung III/3, 14. November 2024, III/3-2024/4)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:10:37", "Checksum": "dc86cf3ba602bb586ad944dc723d7a35"}