{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-12-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_IV-2020-108_2020-12-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9929&type=1563347022&cHash=a44ced495dc68f6a09cb685b0dcb9fd9", "Checksum": "2bccec2b17fc8059460e2bee4ed40ed6"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["IV-2020/108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.12.2020 IV-2020/108"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.12.2020 IV-2020/108"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.12.2020 IV-2020/108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehr"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16c Abs. 2 lit. abis, Art. 16d Abs. 2 SVG (SR 741.01), Art. 11 Abs. 4 VZV (SR 741.51). Nach einem Raserdelikt und der gutachterlichen Feststellung einer charakterlichen Problematik wurde der F\u00fchrerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. Gleichzeitig setzte das Strassenverkehrsamt die Sperrfrist auf zwei Jahre fest. Die Sicherungsentzugsverf\u00fcgung wurde nicht angefochten. Bereits nach einem Jahr liess sich der Rekurrent erneut verkehrspsychologisch untersuchen, diesmal mit einem f\u00fcr ihn g\u00fcnstigen Ergebnis. Dies nahm die Vorinstanz zum Anlass, die Sicherungsentzugsverf\u00fcgung integral aufzuheben und ein neues Verfahren zu er\u00f6ffnen, woraus f\u00fcr das Raserdelikt die Anordnung eines zweij\u00e4hrigen Warnungsentzugs und die Festlegung des Vollzugszeitraums, der mit dem fr\u00fcheren identisch war, resultierte. Da einer Sperrfrist die Funktion eines Warnungsentzugs zukommt, war die Er\u00f6ffnung eines neuen Verfahrens \u00fcberfl\u00fcssig. Die Vorinstanz hat zudem nicht ber\u00fccksichtigt, dass ein verkehrspsychologisches Gutachten im Zusammenhang mit der Wiedererteilung des F\u00fchrerausweises nach einem Sicherungsentzug aktuell sein muss, das heisst nicht weniger als drei Monate alt sein darf. Auf die Anordnung eines nochmaligen verkehrspsychologischen Gutachtens wird verzichtet, weil der Rekurrent aufgrund der vorinstanzlichen Informationen davon ausgehen konnte, sich bereits vor Ablauf der H\u00e4lfte der Sperrfrist erneut verkehrspsychologisch rechtswirksam untersuchen lassen zu k\u00f6nnen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 17. Dezember 2020, IV-2020/108)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 01:12:46", "Checksum": "6f0a160d80140c8fde64b7893c24a29a"}