{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-06-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_IV-2020-14_2020-06-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9750&type=1563347022&cHash=b4f8e5dd3830a3fdcca83fa112dbb0d4", "Checksum": "32b4b94727b30167e3ad8b1bd27e5b54"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["IV-2020/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.06.2020 IV-2020/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 25.06.2020 IV-2020/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 25.06.2020 IV-2020/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehr"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 15 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 VRP (sGS 951.1), Art. 16c Abs. 4, Art. 17 Abs. 3 SVG (SR 741.01), Art. 11 Abs. 4 VZV (SR 741.51). Der Rekurrent, der trotz Sicherungsentzugs mehrfach Fahrzeuge gelenkte hatte, sollte aufgrund zweier sich widersprechender Gutachten erneut verkehrspsychologisch untersucht werden. Nach einer weiteren Fahrt trotz F\u00fchrerausweisentzugs widerrief die Vorinstanz die Anordnung der neuerlichen Abkl\u00e4rung der Fahreignung und setzte eine (weitere) Sperrfrist an. Da sie dem Rekurrenten vor Erlass des Widerrufs keine Gelegenheit zur Stellungnahme gab und keine Dringlichkeit bestand, verletzte sie den verfassungsm\u00e4ssigen Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r. In materieller Hinsicht ist der Widerruf nicht zu beanstanden. W\u00e4hrend einer gesetzlichen Sperrfrist ist der Beweis der Fahreignung ausgeschlossen. Der Rekurrent kann aufgrund der neuerlichen Fahrt trotz F\u00fchrerausweisentzugs fr\u00fchestens Mitte Januar 2021 unter Beilage eines positiv lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens, das dannzumal nicht \u00e4lter als drei Monate sein darf, um Wiedererteilung des F\u00fchrerausweises ersuchen. Aufgrund der ver\u00e4nderten Sachlage erweist sich die Anordnung einer neuen verkehrspsychologischen Untersuchung nachtr\u00e4glich als fehlerhaft. Der Widerruf belastet den Rekurrent \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 nicht sonderlich. Das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts \u00fcberwiegt das Interesse an der Rechtssicherheit klar (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. Juni 2020, IV-2020/14)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 01:46:40", "Checksum": "3cdd24b3e579a722d40f94c470243d33"}