{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-03-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_IV-2021-8_2021-03-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10054&type=1563347022&cHash=f2475e02666fd92e5cce15806c2260c2", "Checksum": "ae284944de55add1e7b98b43b62bab0f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["IV-2021/8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.03.2021 IV-2021/8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 25.03.2021 IV-2021/8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 25.03.2021 IV-2021/8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehr"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 2 lit. c, Art. 27 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV (SR 741.11). Der Rekurrent \u00fcberschritt die zul\u00e4ssige H\u00f6chstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 44 km/h (nach Abzug der Messtoleranz). Da ihm der F\u00fchrerausweis in den letzten f\u00fcnf Jahren bereits wegen einer (fr\u00fcheren) schweren Widerhandlung entzogen war, betr\u00e4gt die Mindestentzugsdauer, die von Gesetzes wegen nicht unterschritten werden darf, f\u00fcr die neuerliche schwere Widerhandlung (Geschwindigkeits\u00fcberschreitung) zw\u00f6lf Monate. Zwischen den Zeitpunkten der Tat und des Verf\u00fcgungserlasses liegen rund vier Jahre und zwei Monate. Es liegt kein Fall \u00fcberlanger Verfahrensdauer vor, der ein g\u00e4nzliches Absehen von einer Administrativmassnahme rechtfertigen w\u00fcrde; zudem wurde auch das Beschleunigungsgebot nicht verletzt. Der Rechtsvertreter stellte im parallelen Strafverfahren, dessen rechtskr\u00e4ftiger Ausgang von der Vorinstanz abzuwarten war, einen Sistierungsantrag, der gutgeheissen und letztlich zu einer Verz\u00f6gerung im Strafverfahren von rund einem Jahr und sieben Monaten f\u00fchrte. In den restlichen zweieinhalb Jahren des Strafverfahrens wurden zwei Strafbefehle erlassen, zwei Parteiverhandlungen vor dem Kreisgericht durchgef\u00fchrt und ein Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht St. Gallen eingeleitet. Der Vorinstanz ihrerseits hat das Verfahren nicht verz\u00f6gert, sondern z\u00fcgig vorangetrieben. Best\u00e4tigung der Entzugsdauer von 12 Monaten. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. M\u00e4rz 2021, IV-2021/8)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:57:41", "Checksum": "9acc46242ac477bf2a7fc4648e2a5606"}