{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_IV-2023-133_2024-03-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12933&type=1563347022&cHash=1097cbd75d8725e54947871bb7c8e028", "Checksum": "79127712363959baa22292b72575ef55"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["IV-2023/133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 28.03.2024 IV-2023/133"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 28.03.2024 IV-2023/133"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 28.03.2024 IV-2023/133"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehr"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ungen\u00fcgender Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug (Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV). Der Rekurrent fuhr auf der Autobahn A1 in Niederwil Richtung St. Gallen (B\u00fcrerstich), wobei bei ihm um die Mittagszeit mit einem Verkehrs\u00fcberwachungsger\u00e4t bei einer Geschwindigkeit von 114 km/h ein Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 19.5 Metern beziehungsweise ein zeitlicher Abstand von 0.7 Sekunden gemessen wurde. Wenn sich der Sachverhalt anders zugetragen oder der Rekurrent die Messanlage als nicht beweistauglich gehalten haben sollte, h\u00e4tte er dies im Strafverfahren geltend machen m\u00fcssen. Im \u00dcbrigen besteht kein Anlass, an der Zuverl\u00e4ssigkeit des Messger\u00e4tes und der Ungeeignetheit des Messortes zu zweifeln. Insbesondere wird der Messstandort von METAS abgenommen. Praxisgem\u00e4ss liegen auf Autobahnen und ausserorts bei g\u00fcnstigen Verh\u00e4ltnissen ungen\u00fcgende Abst\u00e4nde und damit eine leichte Widerhandlung bei Abst\u00e4nden zwischen 1.2 und 1.8 Sekunden, eine mittelschwere Widerhandlung bei Abst\u00e4nden von mehr als 0.6 und weniger als 1.2 Sekunden und eine schwere Widerhandlung bei Abst\u00e4nden von 0.6 Sekunden oder weniger vor. Vorliegend betrug der Abstand lediglich 0.7 Sekunden, weshalb eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gem\u00e4ss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG mit einer Mindestentzugsdauer von einen Monat vorliegt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. M\u00e4rz 2024, IV-2023/133)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:41:41", "Checksum": "7bb2b11be0890f2b97c672f79625b25e"}