{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_IV-2023-1_2023-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11948&type=1563347022&cHash=fd17df5bc3785b1608bd0c39542edadd", "Checksum": "82e00a985e028a98cad70c2b9c6d667f"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["IV-2023/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.08.2023 IV-2023/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.08.2023 IV-2023/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.08.2023 IV-2023/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehr"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Warnungsentzug, Art. 16cbis SVG. Der Rekurrent hat bereits mehrere Eintr\u00e4ge im IVZ. Am 7. August 2022 widersetzte er sich in \u00d6sterreich vors\u00e4tzlich einer Atemalkoholprobe, weshalb von den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden ein Fahrverbot von sechs Monaten verh\u00e4ngt wurde. Die Verweigerung der Massnahme zur Feststellung der Fahrunf\u00e4higkeit stellt eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG dar. Da sich diese w\u00e4hrend der f\u00fcnfj\u00e4hrigen Bew\u00e4hrungsfrist ereignete, ist dem Rekurrenten der F\u00fchrerausweis grunds\u00e4tzlich f\u00fcr zw\u00f6lf Monate zu entziehen. Zu ber\u00fccksichtigen ist weiter, dass auch nach im Ausland begangenen Verkehrsregelverletzungen bei R\u00fcckf\u00e4llen das Kaskadensystem des schweizerischen Massnahmenrechts gilt. Der Leumund des Rekurrenten als Fahrzeuglenker seit 2010 ist mit insgesamt 12 Massnahmen erheblich getr\u00fcbt. Das letzte Ereignis liegt zudem weniger als f\u00fcnf Jahre zur\u00fcck. Des Weiteren st\u00fcnde, w\u00fcrde Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG nicht nur auf den Entzug, sondern auch auf Annullierungen abstellen, grunds\u00e4tzlich sogar eine Mindestentzugsdauer von zwei Jahren im Raum. Unter Ber\u00fccksichtigung der beruflichen Angewiesenheit ist die vom Strassenverkehrsamt verf\u00fcgte Entzugsdauer von 14 Monaten nicht zu beanstanden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 17. August 2023, IV-2023/1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:51:00", "Checksum": "4df99041662222d95d44aec2a0c7492d"}