{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-10-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_V-20215-145_2025-10-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14111&type=1563347022&cHash=265ac7f33b0792d4847f766e6df47611", "Checksum": "5e8d5f8c78351e8e514adc4d81f5f5e6"}, "Scrapedate": "2026-04-22", "Num": ["V-20215/145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 27.10.2025 V-20215/145"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 27.10.2025 V-20215/145"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 27.10.2025 V-20215/145"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 444 ZGB; Zust\u00e4ndigkeit bei Kindesschutzmassnahmen.\r\nNach der \u00e4lteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung waren die Wohnsitz- und Aufenthaltszust\u00e4ndigkeit nicht gleichwertig, sondern es hatte \u2013 insbesondere bei negativen Kompetenzstreitigkeiten \u2013 die Zust\u00e4ndigkeit am Wohnsitz des Kindes Vorrang. Diese Rechtsprechung wurde bereits im Jahr 2008 insoweit relativiert, als dass es sich gem\u00e4ss Bundesgericht nicht rechtfertige, an einen fiktiven Wohnsitz anzukn\u00fcpfen, wenn die dortigen Beh\u00f6rden mit den Kindern \u2013 abgesehen von Einzelmassnahmen \u2013 bisher nichts zu tun gehabt h\u00e4tten. Zu ber\u00fccksichtigen sind vielmehr auch Zweckm\u00e4ssigkeits\u00fcberlegungen. Im vorliegenden Fall lebt das Kind schon seit elf Jahren in derselben Pflegefamilie. Eine Umplatzierung zur Mutter ist nicht absehbar. Die Besuchskontakte zur Mutter sind minimal und finden zudem am Aufenthaltsort des Kindes statt. Ankn\u00fcpfungspunkte zum Wohnsitz der Mutter bestehen hingegen keine. Unter den gegebenen Umst\u00e4nden ist die KESB am Aufenthaltsort des Kindes zur (Weiter-)F\u00fchrung der Kindesschutzmassnahmen zust\u00e4ndig (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 27. Oktober 2025, V-2025/145). Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben (Verfahren KES.2025.30-K2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2115", "Zeit UTC": "22.04.2026 03:13:39", "Checksum": "90c97f064ea9e7ff65f79ec0a4491037"}