{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-11-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_V-2025-86_2025-11-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14127&type=1563347022&cHash=5cea6bb645b50acff21486b88c6818e4", "Checksum": "88f8b7ba24ab7c4cdde607ad9d2c2cc7"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["V-2025/86"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 06.11.2025 V-2025/86"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 06.11.2025 V-2025/86"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 06.11.2025 V-2025/86"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entsch\u00e4digung Kindesvertretung. Die Beschwerdef\u00fchrerin war bereits einmal in einem dasselbe Kind betreffende Kindesschutzverfahren als Kindesvertreterin eingesetzt. Sie wurde damals entsprechend den in ihrer Kostennote ausgewiesenen, verh\u00e4ltnism\u00e4ssig hohen Aufwendungen entsch\u00e4digt. Die Entsch\u00e4digung der Kindesvertretung ist gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Interesse einer sachgerechten und wirksamen Vertretung des Kindeswohls nach dem effektiven Zeitaufwand zu bestimmen, soweit er den Umst\u00e4nden angemessen erscheint. Bei ihrer erneuten Einsetzung durfte die Beschwerdef\u00fchrerin in guten Treuen davon ausgehen, dass die Vorinstanz ihre Bem\u00fchungen grunds\u00e4tzlich als angemessen beurteilte. Die Vorinstanz hat die Beschwerdef\u00fchrerin w\u00e4hrend des laufenden Verfahrens nicht darauf hingewiesen, dass ihr Aufwand zu hoch sei. Ebenso wenig erkl\u00e4rte sie, sich im Laufe des dreij\u00e4hrigen Verfahrens je mal bei der Beschwerdef\u00fchrerin nach der H\u00f6he der Aufwendungen erkundigt zu haben. Unter Ber\u00fccksichtigung, dass es sich vorliegend um einen sehr umfangreichen, komplexen Fall handelte, erscheint der get\u00e4tigte Aufwand nicht als \u00fcberm\u00e4ssig. Im damaligen Verfahren wurde die Beschwerdef\u00fchrerin zu einem Ansatz von Fr. 220.\u2013 entsch\u00e4digt. Individuelle Absprachen zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdef\u00fchrerin zum Stundenansatz im fraglichen Verfahren sind nicht aktenkundig. Die im Kanton St. Gallen bestehende Praxis, wonach Kindsvertretungen mit anwaltlichem oder \u00e4hnlichem Hintergrund zu einem Satz von Fr. 200.\u2013 entsch\u00e4digt werden, durfte bei der Beschwerdef\u00fchrerin bis-her nicht als bekannt vorausgesetzt werden. Dementsprechend durfte sie in gutem Glauben auf den Bestand des Ansatzes von Fr. 220.\u2013 vertrauen, nachdem sie bereits im ersten Verfahren zu diesem Ansatz entsch\u00e4digt wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 6. November 2025, V-2025-86)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 03:12:23", "Checksum": "ebca7878199894a16c4843574b2c59cb"}