13.07.2021

BDE 2021 Nr. 48

Art. 6 Ziff. 1, Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG, Art. 17 BauG. Eine persönliche Anhörung als Verfahrensgarantie gilt nur für Verfahren vor verwaltungsunabhängigen Justizbehörden. Mangels Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Rekursverfahren vor dem Baudepartement ist ein entsprechender Antrag abzulehnen (Erw. 3.2). Das Baureglement der Gemeinde Z. enthält keine explizite Bestimmung über die Grünzone Gärten. Was baulich in derartigen Zonen möglich wäre, kann davon abgeleitet werden, dass der in der Grünzone Gärten befindliche Grundstücksteil an die mit einem Wohnhaus überbaute Weilerzone angrenzt. Der Garten, der eindeutig dem Wohnhaus bzw. dessen Wohnnutzung zugeordnet werden kann, soll auch als zur Wohnnutzung gehörenden Fläche benutzt werden können. Aufgrund der besonderen Lage – zwar ausserhalb des Siedlungsgebiets, aber in einem Weiler – ist die Umzäunung des Gartens der Strasse entlang zum Schutz von Mensch und Tier nachvollziehbar und gerechtfertigt. Die baureglementarische Bestimmung für die Weilerzone, wonach die Vorgärten zu erhalten sind, wird beachtet. Der angemessen dimensionierte Zaun, der die siedlungsgliedernde Funktion der Grünzone bestehen lässt, entspricht dem Zweck der Nutzungszone (Erw. 6.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)

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