{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2024-11-08", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_50-2023-21-und-35_2024-11-08.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/28902d65-50e9-4293-870f-2f4ce83f7b61", "Checksum": "613e1cd1459051a5f44d383ad75f1b80"}, "Scrapedate": "2026-07-06", "Scrapetime": "12:34:23", "Num": ["50/2023/21 und 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 08.11.2024 (publiziert) 50/2023/21 und 35"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 08.11.2024 (publi\u00e9) 50/2023/21 und 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 08.11.2024 (pubblicato) 50/2023/21 und 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgrenzung zwischen einer versuchten vors\u00e4tzlichen T\u00f6tung, einer schweren K\u00f6rperverletzung und einer qualifizierten einfachen K\u00f6rperverletzung bei einem Messerstich in den Arm; staatsanwaltschaftliche Untersuchungspflicht; mangelnde Verwertbarkeit der Aussagen eines als Auskunftsperson einvernommenen Zeugen; Verletzung des Konfrontationsrechts; Pr\u00fcfung einer fakultativen Landesverweisung nach Somalia \u2013 Art. 111 StGB; aArt. 122 StGB; aArt. 123 StGB; Art. 307 Abs. 2 StPO; Art. 141 StPO; Art. 142 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK.  | Keine versuchte vors&auml;tzliche T&ouml;tung beim Messerstich in den Arm des Privatkl&auml;gers, weil aufgrund der konkreten Umst&auml;nde (Distanz zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer; Stichrichtung; kein direkter k&ouml;rperlicher Nahkampf) nicht darauf geschlossen werden kann, dass eine Todesgefahr f&uuml;r den Privatkl&auml;ger derart nah gewesen w&auml;re und der Beschuldigte deshalb mit seiner Tathandlung dessen Tod billigend in Kauf genommen habe (E. 3.5.1).\n\n&nbsp;\n\nEin Vorsatz auf schwere K&ouml;rperverletzung ist nicht nachweisbar, da keine Hinweise darauf bestehen, dass der Beschuldigte in Kauf nehmen musste, dass er lebenswichtige Strukturen des Privatkl&auml;gers verletzen oder dessen Arm unbrauchbar machen k&ouml;nnte. Die Staatsanwaltschaft unterliess es, ein diesbez&uuml;gliches Gutachten einzuholen (E. 3.6.1).\n\n&nbsp;\n\nDer Messerstich in den Arm des Privatkl&auml;gers ist folglich als einfache K&ouml;rperverletzung mit einem gef&auml;hrlichen Gegenstand zu qualifizieren (E. 3.7.1).\n\n&nbsp;\n\nEs ist an der Staatsanwaltschaft, sich von den Hauptbelastungspersonen einer schweren Straftat selbst ein Bild zu machen. Die Delegation von wichtigen Einvernahmen an die Polizei verletzt die staatsanwaltliche Untersuchungspflicht (E.&nbsp;4.4.4.2).\n\n&nbsp;\n\nKopien von Vorladungen von an die Polizei delegierten staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sind an die Akten zu nehmen (E. 4.4.4.2). Das kantonale Recht l&auml;sst die Delegation von Zeugeneinvernahmen an die Polizei nicht zu. Entsprechend hat die Staatsanwaltschaft Zeugen selbst einzuvernehmen. Delegierte Einvernahmen von Zeugen als Auskunftsperson sind ung&uuml;ltig (E.&nbsp;4.4.5.1).\n\n&nbsp;\n\nVon einer Konfrontation des Beschuldigten mit dem Zeugen kann nur unter besonderen Umst&auml;nden abgesehen werden, zum Beispiel, wenn Letzterer verstorben ist. Da der Zeuge vorliegend mehr als zwei Jahre nach der letzten Einvernahme verstorben ist, liegt es in der Verantwortung der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht rechtzeitig wahrnehmen konnte. Die Einvernahme des Zeugen ist nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar (E. 4.4.5.2).\n\n&nbsp;\n\nIm Rahmen der Pr&uuml;fung der fakultativen Landesverweisung nach Somalia &uuml;berwiegen vorliegend die pers&ouml;nlichen Interessen des Beschuldigten gegen&uuml;ber dem &ouml;ffentlichen Interesse der Schweiz knapp. Zwar ist die Situation in Somalia weiterhin instabil, in Bezug auf Mogadischu kann aber nicht von einem &quot;real risk&quot; im Sinn von Art. 3 EMRK f&uuml;r jede in der Stadt wohnhafte Person ausgegangen werden. Der Vollzug einer Landesverweisung w&auml;re demnach nicht generell unzul&auml;ssig (E. 8.4.3.)\n\n&nbsp;\n\nOGE 50/2023/21 und 50/2023/35 vom 20. Juni 2024\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/2236", "Zeit UTC": "06.07.2026 12:34:23", "Checksum": "cc42f9dc8f54ddf5dc29d72b814ad4e8"}