{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2023-03-23", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_60-2022-3_2023-03-23.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/bb4772b1-c51f-4c4c-a9a6-1b59c96dd140", "Checksum": "4441062096dec27aa2350513de153115"}, "Scrapedate": "2026-07-06", "Scrapetime": "12:35:27", "Num": ["60/2022/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 23.03.2023 (publiziert) 60/2022/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 23.03.2023 (publi\u00e9) 60/2022/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 23.03.2023 (pubblicato) 60/2022/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Submission; Begr\u00fcndung des Zuschlagsentscheids; Ermessen der Verga-bestelle bei der Bewertung der Angebote; Abweichung vom R\u00fcgeprinzip; Gewichtung und Bewertung des Preiskriteriums \u2013 Art. 44 Abs. 1 VRG; Art. 37 Abs. 2 und Abs. 3 VR\u00f6B. | Erl&auml;utert die Vergabestelle ihren Zuschlagsentscheid anl&auml;sslich eines Feedbackgespr&auml;chs und legt sie die wesentlichen Gr&uuml;nde f&uuml;r den Vergabeentscheid in der Beschwerdeantwort dar, ist eine allf&auml;llige Verletzung der Begr&uuml;ndungspflicht geheilt (E.&nbsp;2.2).\n\n&nbsp;\n\nBei der Bewertung der Angebote steht der Vergabestelle ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die Bewertung hat jedoch den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien zu entsprechen und die Punkteverteilung muss pflichtgem&auml;ss und nachvollziehbar erfolgen sowie auf alle Angebote gleich angewandt werden (E.&nbsp;6).\n\n&nbsp;\n\nAbweichend vom R&uuml;geprinzip kann das Obergericht Fragen nachgehen, die von den Parteien zwar nicht ausdr&uuml;cklich aufgeworfen wurden, zu deren Beantwortung aufgrund der Parteivorbringen in Kombination mit den Akten aber Anlass besteht bzw. wenn rechtliche M&auml;ngel offensichtlich sind (E.&nbsp;10).\n\n&nbsp;\n\nDas Preiskriterium ist grunds&auml;tzlich mit mindestens 20% zu gewichten. Eine tiefere Gewichtung kommt &ndash; wenn &uuml;berhaupt &ndash; nur in begr&uuml;ndeten Ausnahmef&auml;llen in Frage (E.&nbsp;10.2).\n\n&nbsp;\n\nFrage offengelassen, ob eine Preisbewertung, welche die Punktzahlen nach Rangfolge vergibt sowie die zu erwartende Preisspanne ebenso wie die konkret offerierten Preise und die Preisdifferenzen v&ouml;llig unber&uuml;cksichtigt l&auml;sst, ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann (E.&nbsp;10.3).\n\n&nbsp;\n\nOGE 60/2022/3 vom 21. Februar 2023\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/2236", "Zeit UTC": "06.07.2026 12:35:27", "Checksum": "02edf72797e3f1f77d4d836cd18cf45d"}