{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2023-09-25", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_60-2023-21_2023-09-25.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/b96564f1-f635-4cdb-b2d2-7822c1fa9d1f", "Checksum": "f50e932d9bc31054fdf30d2d79e05cf1"}, "Scrapedate": "2026-07-06", "Scrapetime": "12:35:32", "Num": ["60/2023/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 25.09.2023 (publiziert) 60/2023/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 25.09.2023 (publi\u00e9) 60/2023/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 25.09.2023 (pubblicato) 60/2023/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Neue R\u00fcgen; nachgelagertes Baubewilligungsverfahren; Bedingungen und Auflagen zur Baubewilligung; R\u00fcckweisung \u2013 Art. 71 Abs. 1 BauG. | Im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren sind neue R&uuml;gen innerhalb des Streitgegenstands zul&auml;ssig (E.&nbsp;2).\n\n&nbsp;\n\nBedingungen und Auflagen zu Bau- und Ausnahmebewilligungen i.S.v. Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 BauG sind nur zul&auml;ssig, wenn die damit zu behebenden M&auml;ngel untergeordneter Natur sind und mit massvollen &Auml;nderungen ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden k&ouml;nnen (E.&nbsp;3.3).\n\n&nbsp;\n\nBei der Verkn&uuml;pfung mit Bedingungen und Auflagen darf die Baubewilligung nicht offenlassen, welche baulichen Anpassungen zur Behebung der M&auml;ngel des Bauvorhabens vorzunehmen sind. Die Nebenbestimmungen sind im Dispositiv klar und eindeutig zu formulieren und die Verpflichtungen deutlich festzuhalten, damit ihre Einhaltung kontrollier- und durchsetzbar ist (E.&nbsp;3.3).\n\n&nbsp;\n\nNachgelagerte Baubewilligungsverfahren sind nur zul&auml;ssig, wenn sie von der Sache her sinnvoll sind und sich daraus keine wesentlichen neuen Auswirkungen oder &Auml;nderungen f&uuml;r das Bauprojekt ergeben k&ouml;nnen. Durch eine nachtr&auml;gliche Plan&auml;nderung d&uuml;rfen insbesondere keine zus&auml;tzlichen &ouml;ffentlichen oder nachbarlichen Interessen betroffen sein (E.&nbsp;3.3).\n\n&nbsp;\n\nR&uuml;ckweisung statt direkter Entscheid in der Sache durch das Obergericht, wenn sich die Vorinstanzen, denen ein gewisser Ermessensspielraum zusteht, im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen liessen und andernfalls ein doppelter Instanzenverlust drohte (E.&nbsp;4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 60/2023/21 vom 15. September 2023\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/2236", "Zeit UTC": "06.07.2026 12:35:32", "Checksum": "8a3e4f95a5eead857cd7d7ba0ab0b770"}