{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2025-03-31", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_60-2023-75_2025-03-31.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/b35d5282-59f7-43d7-9969-e946152e2f02", "Checksum": "175a446d439d486f5f01981051ad0cfb"}, "Scrapedate": "2026-07-28", "Scrapetime": "02:17:17", "Num": ["60/2023/75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 31.03.2025 (publiziert) 60/2023/75"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 31.03.2025 (publi\u00e9) 60/2023/75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 31.03.2025 (pubblicato) 60/2023/75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wahlbeschwerde gegen die St\u00e4nderatswahl; Novenrecht; Beschwerdefrist;\nRechtsmissbrauch; politischer Wohnsitz \u2013 Art. 5 Abs. 3 und Art. 39 BV; Art. 2\nAbs. 2 ZGB; Art. 3 und Art. 4 BPR; Art. 1 VPR; Art. 23 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1\nKV; Art. 4, Art. 13 und Art. 82bis Abs. 2 WahlG; Art. 90 GG. | Ist die Vorinstanz zu Unrecht auf ein Rechtsmittel eingetreten, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde&nbsp;der vor Vorinstanz rechtsmittelf&uuml;hrenden Partei abzuweisen&nbsp;(E. 1.3).&nbsp;\n\n&nbsp;\n\nTats&auml;chliche Behauptungen sind in der Beschwerdebegr&uuml;ndung bzw. -antwort vorzubringen;&nbsp;eine Erg&auml;nzung in der Replik bzw. Duplik ist grunds&auml;tzlich nur zul&auml;ssig,&nbsp;soweit erst die Vernehmlassung der Gegenpartei dazu Anlass gibt. Entsprechendes&nbsp;gilt f&uuml;r die Beweismittel. Echte Noven sind zul&auml;ssig, sofern sie ohne Verzug&nbsp;vorgebracht werden. Das Gericht kann gest&uuml;tzt auf den Untersuchungsgrundsatz\nausnahmsweise auch versp&auml;tete Vorbringen noch ber&uuml;cksichtigen; ein Anspruch&nbsp;darauf besteht indes nicht (E. 1.4).&nbsp;\n\n&nbsp;\n\nIst nicht der Zugang des vorinstanzlichen Entscheids fristausl&ouml;send, ist das fristausl&ouml;sende&nbsp;Ereignis von der beschwerdef&uuml;hrenden Person darzutun. Dabei ist auf&nbsp;deren Ausf&uuml;hrungen zum Zeitpunkt der tats&auml;chlichen Kenntnisnahme abzustellen,&nbsp;sofern sie glaubhaft sind. Es obliegt der Gegenpartei, durch substanziierte Behauptungen&nbsp;und Beweise ernsthafte Zweifel an dieser Darstellung zu erwecken (E. 2.1).\n\n\nEine Beschwerde ist nicht treuwidrig, wenn sich eine beschwerdef&uuml;hrende Partei mit eigenem, unabh&auml;ngigem Beschwerdewillen einer von Drittpersonen bereits initiierten,&nbsp;vorbereiteten und finanzierten Beschwerde anschliesst (E. 2.4.1&ndash;2.4.3).\n\n\nF&uuml;r den Begriff des politischen Wohnsitzes, wie er vom kantonalen Recht f&uuml;r die&nbsp;St&auml;nderatswahlen vorausgesetzt wird, ist auf den bundesrechtlichen Begriff des&nbsp;politischen Wohnsitzes abzustellen (E. 3.1.1). Demnach ist der Ort massgebend,&nbsp;an dem eine Person sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufh&auml;lt und an&nbsp;dem sie angemeldet ist (E. 3.1.2).\n\n\nMit dem Wohnsitzerfordernis f&uuml;r das passive Wahlrecht wird der Zweck verfolgt,&nbsp;bei den Kandidatinnen und Kandidaten jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Wahl eine&nbsp;hinreichende Verbundenheit mit dem Kanton Schaffhausen sicherzustellen. Als&nbsp;Mitglied des St&auml;nderats soll die gew&auml;hlte Person als &quot;Abgeordnete bzw. Abgeordneter&nbsp;des Kantons&quot; die Bev&ouml;lkerung des Kantons vertreten und repr&auml;sentieren, indem\nsie bzw. er selbst ein Teil dieser Bev&ouml;lkerung ist (E. 3.1.4).&nbsp;\n\n\nZur Feststellung des Lebensmittelpunkts einer Person ist auf die Gesamtheit der&nbsp;famili&auml;ren, beruflichen, gesellschaftlichen und sozialen Beziehungen zu einem Ort&nbsp;abzustellen (E. 3.2 und E. 3.2.1).\n\n\nDie im Steuerrecht entwickelte Vermutung, wonach in ungetrennter Ehe und in der&nbsp;gemeinsamen Wohnung lebende Ehegatten einen gemeinsamen (steuerrechtlichen)&nbsp;Wohnsitz haben, gilt im Zusammenhang mit dem politischen Wohnsitz nicht&nbsp;(E. 4.2.1).\n\n\nOGE 60/2023/75 vom 2. Juli 2024\n\n&nbsp;\n\n(Eine Beschwerde in &ouml;ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid hiess das Bundesgericht mit Urteil 1C_467/2024 vom 24. M&auml;rz 2025 teilweise gut.)\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/2258", "Zeit UTC": "28.07.2026 02:17:17", "Checksum": "ddee867a183c21f5116a42ab19982f74"}