{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2026-06-09", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_60-2025-21-und-60-20_2026-06-09.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/7c14d9bb-6c57-412d-98f0-6ba764e79380", "Checksum": "626d2a2fe3a862fea19fd070325ca01e"}, "Scrapedate": "2026-07-21", "Scrapetime": "02:23:36", "Num": ["60/2025/21 und 60/2025/25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 09.06.2026 60/2025/21 und 60/2025/25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 09.06.2026 60/2025/21 und 60/2025/25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 09.06.2026 60/2025/21 und 60/2025/25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstandsgesuch an Augenschein; Wildschaden; zumutbare Verh\u00fctungsmassnahmen; Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum des Sch\u00e4tzungskommission f\u00fcr Wildsch\u00e4den; Wildschadensberechnung; Kostenverlegung bei prozessualem Fehler der Vorinstanz \u2013 Art. 49 Abs. 1 ZPO; Art. 13 JSG; Art. 10 JSV; Art. 26 ff. JagdG; \u00a7\u00a7 28 f. JagdV. | Wird ein Ausstandsgrund anl&auml;sslich eines Augenscheins bekannt, ist er noch am Augenschein vorzubringen. Die Begr&uuml;ndung kann innert kurzer Frist nachgeliefert werden (E.&nbsp;3).\n\nBei der Beurteilung, was als zumutbare Massnahme zur Verh&uuml;tung von Wildsch&auml;den zu gelten hat, steht den kantonalen Beh&ouml;rden ein Beurteilungsspielraum zu, wobei den besonderen &ouml;rtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen ist. Zur Auslegung k&ouml;nnen sie beh&ouml;rdliche Verwaltungsverordnungen (Merkbl&auml;tter, Richtlinien, Weisungen, Praxishilfen) sowie Wegleitungen qualifizierter nichtstaatlicher Fachstellen und Fachverb&auml;nde heranziehen (E. 4.2.2).\n\nVerh&uuml;tungsmassnahmen sind grunds&auml;tzlich nur verh&auml;ltnism&auml;ssig bzw. zumutbar, wenn die Kosten kleiner sind als der zu erwartende Schaden bzw. die durch die Massnahmen bewirkte Verringerung des m&ouml;glichen Schadens. Bei Wiesen ist dies in der Regel nur bei grossen und wiederholten Sch&auml;den der Fall (E. 4.2.3).\n\nTrotz voller Kognition bel&auml;sst das Obergericht der Sch&auml;tzungskommission als Fachbeh&ouml;rde bzw. Spezialgericht einen gewissen Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum, namentlich bei Gewichtungs- und Sch&auml;tzungsfragen. Hat die Sch&auml;tzungskommission die wesentlichen Gesichtspunkte gepr&uuml;ft und die erforderlichen Abkl&auml;rungen sorgf&auml;ltig und umfassend vorgenommen und ist ihre Begr&uuml;ndung klar, widerspruchsfrei und vollst&auml;ndig, weicht das Obergericht von ihrer Beurteilung nur aus triftigen Gr&uuml;nden ab (E. 5.2).\n\nBei der Berechnung eines Wildschadens darf auf die Wegleitung des Schweizer Bauernverbands f&uuml;r die Sch&auml;tzung von Kultursch&auml;den abgestellt werden (E. 5.3).\n\nIst der angefochtene Entscheid aufgrund eines prozessualen Fehlers der Vorin&shy;stanz aufzuheben, k&ouml;nnen die Kosten des Verfahrens (Gerichtskosten) auf die Staatskasse genommen werden (E.&nbsp;7.1).\n\nWenn ein prozessualer Fehler der Vorinstanz zur Gutheissung des Rechtsmittels f&uuml;hrt, ist der unterliegenden Gegenpartei keine Parteientsch&auml;digung zuzusprechen, wenn sie die Abweisung des Rechtsmittels beantragte (E.&nbsp;7.2).\n\nOGE 60/2025/21 und 60/2025/25 vom 9. Juni 2026"}], "ScrapyJob": "446973/57/2251", "Zeit UTC": "21.07.2026 02:23:36", "Checksum": "69176f390f2122a3a805fa02b0923928"}