{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2026-09-16", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_60-2025-24_2026-09-16.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/7d398684-641f-41ae-b557-37a27e77762a", "Checksum": "46b75ae40a704b28c47c3010b360ed0d"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "02:26:42", "Num": ["60/2025/24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 16.09.2026 (publiziert) 60/2025/24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 16.09.2026 (publi\u00e9) 60/2025/24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 16.09.2026 (pubblicato) 60/2025/24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht; Beschwerdelegitimation eines Gemeinwesens; Voraussetzungen der Schulgeld\u00fcbernahme f\u00fcr eine Privatschule \u2013 Art. 19 BV; Art. 15 KV; Art. 36 Abs. 1 VRG; Art. 10 Abs. 1 lit. a, Art. 14a Abs. 3, Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1, 2 und 4 SchulG; \u00a7 6 Abs. 1 Schuldekret. | Die beschwerdef&uuml;hrende Gemeinde ist gest&uuml;tzt auf die allgemeine Legitimationsklausel zur Beschwerde legitimiert, weil der angefochtene Entscheid erhebliche finanzielle Auswirkungen hat und die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen sich auch auf diverse weitere Schultr&auml;ger im Kanton Schaffhausen auswirkt bzw. pr&auml;judizielle Wirkung hat (E. 1.1).\n\nAus dem Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gem&auml;ss Art.&nbsp;19 BV leitet sich ab, dass das Gemeinwesen die Kosten des Schulgelds einer Privatschule zu &uuml;bernehmen hat, wenn der weitere Besuch des Unterrichts im zugewiesenen &ouml;ffentlichen Schulhaus eine Gef&auml;hrdung des Kindeswohls zur Folge h&auml;tte und mildere Massnahmen keine Abhilfe schaffen k&ouml;nnen (E.&nbsp;3.1.1.).\n\nDas kantonale Recht sieht die M&ouml;glichkeit vor, dass die Schulpflicht durch den Besuch einer bewilligten privaten Schule erf&uuml;llt wird, r&auml;umt aber keinen &uuml;ber die bundesverfassungsrechtliche Minimalgarantie hinaus gehenden Anspruch auf Kosten&uuml;bernahme ein (E.&nbsp;3.1.2).\n\nDie in der bundesgerichtlichen Praxis entwickelten Kriterien, damit das Gemeinwesen ausnahmsweise den Besuch einer Privatschule zu finanzieren hat, sind streng. Sie gelten indes auch im Kanton Schaffhausen und sind hier erf&uuml;llt. Erstens handelt es sich um einen Fall lang andauernden Mobbings. Zweitens kooperierten die Eltern. Drittens erachteten alle involvierten Fachpersonen einen Schulwechsel als zwingend und die ausgew&auml;hlte Privatschule als geeignete L&ouml;sung. Viertens zogen die Eltern nachvollziehbarerweise auf der dringlichen Suche nach einer Schule f&uuml;r ihre Tochter auch private Optionen in Betracht (E. 3.8).\n\nOGE 60/2025/24 vom 23. Juni 2026"}], "ScrapyJob": "446973/57/2324", "Zeit UTC": "02.10.2026 02:26:42", "Checksum": "b82eaaa46f84ea374aa050fd33debc4f"}