{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2026-09-15", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_60-2025-29_2026-09-15.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/a7e389be-66bf-4f4b-bcb8-5ce43934f90b", "Checksum": "d3e0d2c6411cee05855cb3fb4ca67a5e"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "02:26:43", "Num": ["60/2025/29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 15.09.2026 (publiziert) 60/2025/29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 15.09.2026 (publi\u00e9) 60/2025/29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 15.09.2026 (pubblicato) 60/2025/29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligungsvoraussetzung; Rahmenplan Altstadt; Ersatzneubau; Altstadtzone; Gestaltung und Einordnung; Schattenwurf \u2013 Art. 6 Abs. 1, Art. 27a Abs. 1 lit. a und Art. 41 Abs. 1 BauG; Art. 31 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 sowie Art. 32 BauO.  | Der f&uuml;r die Altstadtzone vorgesehene Rahmenplan nach Art.&nbsp;31 Abs.&nbsp;3 BauO stellt keine Baubewilligungsvoraussetzung dar. Solange der Rahmenplan f&uuml;r die Altstadt fehlt, hat der Stadtrat jedes Bauvorhaben vertieft planungsrechtlich und insbesondere auf die &Uuml;bereinstimmung mit den Grunds&auml;tzen von Art.&nbsp;31 Abs.&nbsp;2 BauO zu pr&uuml;fen (E.&nbsp;3).\n\nDer Grundsatz, wonach die bauliche Erneuerung im Rahmen der bestehenden Bauformen und unter m&ouml;glichster Schonung der vorhandenen Bausubstanz zu erfolgen hat (Art.&nbsp;31 Abs.&nbsp;2 lit.&nbsp;c BauO), gilt auch f&uuml;r Neu- und Umbauten und damit f&uuml;r Ersatzneubauten in der Altstadtzone (E.&nbsp;4.2).\n\nEin Abbruch einer bestehenden Baute mit Ersatzneubau ist in der Altstadtzone grunds&auml;tzlich zul&auml;ssig. Vorausgesetzt ist, dass die bestehende Baute kein schutzw&uuml;rdiges Objekt darstellt, der Ersatzneubau sich einwandfrei in die bestehende bauliche Struktur sowie das historische Ortsbild einf&uuml;gt und das Bauprojekt die Durchgr&uuml;nung, den Baumbestand sowie die &ouml;kologischen Werte innerhalb des Baugebiets nicht vermindert (E.&nbsp;4.3).\n\nDas Erfordernis, wonach sich ein Neu- oder Umbau im Rahmen der bestehenden Bauformen zu halten hat (Art.&nbsp;31 Abs.&nbsp;2 lit.&nbsp;c BauO), verlangt nicht, dass die Baute innerhalb des Volumens des bestehenden bzw. abzubrechenden Geb&auml;udes erstellt wird. Massgebend sind vielmehr die im Umfeld bereits vorhandenen Bauformen (E.&nbsp;4.4.2.4).\n\nDer Lichtentzug und der Schattenwurf, die ein Bauvorhaben in der Altstadtzone mit sich bringt, sind hinzunehmen, wenn das Bauvorhaben die Abstandsvorschriften des Baugesetzes einh&auml;lt und im Einklang mit den Grunds&auml;tzen von Art.&nbsp;31 Abs.&nbsp;2 BauO steht (E.&nbsp;5).\n\nOGE 60/2025/29 vom 18. August 2026"}], "ScrapyJob": "446973/57/2324", "Zeit UTC": "02.10.2026 02:26:43", "Checksum": "c7685b691c34e6f2a09f25d8bf51a8da"}