Obergericht

Beschwerdekammer

 

 

Urteil vom 29. März 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Jeger

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

 

Beschwerdegegnerin

 

2.    B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,

 

Beschuldigter

 

betreffend     Teil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

 

1. Am 23. August 2015, um 13:00 Uhr, meldeten A.___ und C.___ bei der Bahnhofwache in [...] (Kapo [...]), sie seien am Morgen um ca. 6:00 Uhr in einer Wohnung in [...] vergewaltigt worden. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 24. August 2015 eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen mehrfacher Vergewaltigung. Am 17. November 2017 anerkannte sie den Gerichtsstand Kanton Solothurn bezüglich des Beschuldigten wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Mit Verfügung vom 23. November 2017 stellte sie die Strafuntersuchung gegen B.___ wegen mehrfacher Vergewaltigung ein (gemäss Ziff. 7 der Verfügung wird das Verfahren bezüglich der übrigen Delikte nach Rechtskraft dieser Verfügung weitergeführt).

 

2. Gegen die Ziff. 1, 2, 3 und 6 dieser Verfügung liess A.___ am 18. Dezember 2017 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Fortsetzung des Strafverfahrens wegen Vergewaltigung, evtl. Schändung. Gleichzeitig beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung.

 

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 12. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde.

 

4. Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als unentgeltlicher Rechtsbeiständin gewährt.

 

5. Der Beschuldigte liess am 7. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragen.

 

6. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

 

II.

 

1. C.___ hat gegen die Teil-Einstellungsverfügung vom 23. November 2017 keine Beschwerde erhoben. Die Teil-Einstellung des Verfahrens wegen Vergewaltigung gegenüber ihr ist daher rechtskräftig und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf ihre Aussagen wird nur eingegangen, soweit dies für das vorliegende Beschwerdeverfahren erforderlich ist.

 

2. Der Teileinstellung wegen Vergewaltigung liegt nicht derselbe Lebensvorgang zugrunde wie den anderen Delikten, bezüglich denen die Strafuntersuchung weitergeführt wird. Es ist nicht von einer einzigen Tat im prozessualen Sinn auszugehen, weshalb die Teileinstellungsverfügung unter diesem (formellen) Gesichtspunkt nicht zu beanstanden ist.

 

3. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).

 

Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen).

 

Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen).

 

Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen). Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017; 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016).

 

4.1.1 Die Beschwerdeführerin gab in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 23. August 2015 zu Protokoll, es gehe ihr momentan nicht so gut, es sei ihr ein bisschen schlecht, dies aber nicht vom Alkohol, sie habe nicht so viel Alkohol gehabt, ihre Kollegin habe mehr getrunken als sie. C.___ und sie seien letzte Nacht um ca. 1:00 Uhr in den […] in […] gegangen. Sie habe etwa 1 bis 1 ½ Gläser eines Drinks gehabt, C.___ insgesamt 5 Drinks und dann noch zwei Shots. Sie habe im Club drei Männer kennengelernt, einen Albaner, einen Italiener und einen Filipino. Diese hätten ihnen anerboten, sie nach […] an den Bahnhof zu fahren. Da es C.___ immer schlechter gegangen sei – sie sei eingeschlafen und es sei ihr übel gewesen –, habe der Filipino den Vorschlag gemacht, sie könnten alle beim Italiener in […] übernachten. Sie hätten alle den Club um ca. 4:30 Uhr verlassen. In […] seien sie zu viert in die Wohnung gegangen und der Italiener habe ihnen noch gezeigt, wo sie schlafen könnten. Es sei geplant gewesen, dass C.___ und sie zusammen in einem Zimmer schlafen würden und der Filipino beim Italiener. Der Filipino habe ihr gesagt, er schlafe dann bei ihnen, aber sie solle dies dem Italiener nicht sagen. Sie habe gedacht, der würde das eh nicht machen und zudem sei sie müde gewesen.

 

C.___ und sie hätten sich nur die Jacken ausgezogen und hätten sich angekleidet auf das Bett gelegt. C.___ sei sofort eingeschlafen und nach etwa 10 Minuten sei der Filipino ins Zimmer gekommen. Die Türe habe er offenstehen lassen, er habe sich bis auf die Boxershorts ausgezogen und sich neben sie gelegt. Sie habe ihm den Rücken zugedreht und er habe den Arm um sie gelegt und angefangen, sie in den «Arsch» zu kneifen. Sie habe seine Hand kommentarlos weggeschoben. Das habe sich mehrfach wiederholt. Sie sei dann einmal eingeschlafen. Plötzlich sei sie erwacht, weil sie gemerkt habe, dass sie auf dem Rücken gelegen, er ebenfalls unter die Decke gerutscht sei und sie im Intimbereich geleckt habe. Sie habe seinen Kopf mit dem Fuss weggestossen. Er habe dann von ihr abgelassen und sie sei wieder eingeschlafen. Plötzlich habe sie bemerkt, wie er ihr die Unterhose ausgezogen habe, aufgestanden sei und die Türe verschlossen habe. Sie glaube, er sei da schon ganz nackt gewesen. Er sei zurück ins Bett gekommen, habe sich auf sie gelegt und sei mit seinem Penis in sie eingedrungen. Es habe nur kurz gedauert. Sie sei dann um 9:20 Uhr aufgestanden und habe sich auf den Boden gesetzt. Er sei zu ihr gekommen und habe sie gefragt, was los sei. Sie habe ihm gesagt, er solle sie in Ruhe lassen, worauf er meinte, das könne er schon, obwohl er sich in sie verliebt habe. Sie habe dann ihr Handy genommen und sei ins Wohnzimmer Fernseh schauen gegangen. Dies habe sie getan, um ihm aus dem Weg zu gehen und zu warten, bis C.___ aufwache.

 

Sie habe während der drei Stunden, die sie im Bett gewesen sei, eigentlich gar nicht geschlafen. Nach dem Vorfall habe sie sich nur noch schlafend gestellt und wenn er versucht habe, sie anzufassen, habe sie seine Hand weggeschlagen. Sie habe ihm sicher mehr als neun Mal gesagt, «I wott nid». Er habe immer weiter versucht sie anzufassen. Sie sei nicht gegangen, weil C.___ noch nebenan gewesen sei. Sie habe sie wegen des Alkohols nicht aufwecken können. Sie habe sich nicht lauter bemerkbar gemacht, weil es ihr irgendwie auch unangenehm gewesen sei. Sie kenne C.___ noch nicht so lange und habe nicht gewollt, dass sie dann schlecht von ihr denke, was sie da mit einem Typen mache. Als sie ins Wohnzimmer gegangen sei, habe sie nicht Angst um C.___ gehabt, weil sie gemeint habe, er wolle nur etwas von ihr. Als er aus dem Zimmer gekommen sei, sei sie wieder zu C.___ gegangen. Sie habe ihr gesagt, was passiert sei, aber sie habe nur gelacht. C.___ habe ihr dann erzählt, sie glaube, er habe etwas mit ihr gemacht. Sie habe ihr geantwortet, das könne gut sein, da er es auch mit ihr gemacht habe. Sie hätten dann darüber gelacht, dass er nur zwei Minuten «gekonnt» habe. Sie seien dann noch etwa eine Stunde alle zusammen in der Wohnung gewesen. Schliesslich hätten sie alle zusammen die Wohnung verlassen und C.___ und sie hätten bei einem Coop City den Bus genommen und seien dann mit dem Zug nach […].

 

Sie hätten keinen der beiden Männer auf den Vorfall angesprochen. Sie habe es sich noch überlegt, ob sie etwas sagen wolle, habe dann aber gedacht, er habe ihr ja nichts gemacht, also sie habe keine blauen Flecken oder so. Es habe sie einfach geekelt, weil er nicht so gut aussehe und v.a. wegen der Krankheiten, die sie nun von ihm haben könnte, habe sie gedacht, sie müsse ihn anzeigen. Ansonsten sei es nicht so, dass sie wegen dieses Vorfalls jetzt depressiv werde oder so.

 

4.1.2 In der Einvernahme vom 10. September 2015 bestätigte die Beschwerdeführerin diese Aussagen. Ergänzend führte sie auf Fragen aus, der Beschuldigte sei ihr gegenüber im Club aufdringlich gewesen, sie selber desinteressiert. Sie hätten nach dem Club zum Bahnhof […] mitfahren wollen. Im Auto habe der Beschuldigte sie die ganze Zeit gehalten, er habe den Arm um sie gelegt, sie habe aber einfach den Kopf zur Seite gedreht, zum Fenster hin. Er habe sie auch zu küssen versucht. Dann seien sie in die Wohnung des Italieners gegangen. Der Beschuldigte habe sie gefragt und sie habe ja gesagt. Sie habe gedacht, sie könnten in ein anderes Zimmer. Sie seien in die Wohnung gegangen, damit es C.___ bessergehe. Sie hätten einfach nur schlafen wollen. Im Bett, als er sich neben sie gelegt habe, habe sie ihm gesagt, dass sie nicht wolle, sie habe ihm seine Hand weggeschoben. Als er sie habe lecken wollen, habe sie sogleich ihre Beine zusammengedrückt. Er habe dann aufgehört und ihr den Tanga ausgezogen. Mit diesem in der Hand sei er zur Türe gegangen und habe sie zugetan. Er habe alle Abwehrversuche von ihr ignoriert. Sie habe versucht, ihre Beine wegzuziehen; weshalb sie sich nicht mit den Armen gewehrt habe, wisse sie nicht. Sie habe nicht geschrien, weil es ihr peinlich gewesen sei. Nach dem Lecken sei sie wieder eingeschlafen. Sie sei wieder aufgewacht, als er auf ihr gelegen sei. Nachher sei er in sie eingedrungen. Also, sie habe es erst nachher gemerkt. Als er auf ihr gelegen sei, sei er schon in ihr gewesen. Er habe ihre Unterarme mit seinen Händen festgehalten. Als er ihre Arme lockergelassen habe, habe sie ihn weggeschoben und sich auf die Seite gedreht. Danach habe er wieder versucht, sie umzudrehen, worauf sie ihm «eis kläpft» habe. Ein Kondom sei nicht benutzt worden.

 

4.2.1 Der Beschuldigte gab am 25. August 2015 zu Protokoll, sie hätten die Beschwerdeführerin und ihre Kollegin damals vor dem Club gefragt, ob sie sie nach […] fahren sollten, da sie von […] gewesen seien. Ihre Kollegin sei besoffen gewesen. Während der Fahrt habe die Beschwerdeführerin ihren Kopf auf seiner Schulter gehabt und er habe sie an der Schulter gestreichelt. Kurz vor […] habe er sie gefragt, ob sie bei ihnen – sein Kollege habe eine 4 ½ Zimmer-Wohnung – schlafen und nachher nach […] fahren wollten. Er habe mit der Beschwerdeführerin gesprochen. Sie sei einverstanden gewesen. Er habe sich wohl gefühlt und sie auch. Sie habe nicht nach Hause gehen wollen, sonst hätten sie sie an den Bahnhof gefahren. Er habe mit der Beschwerdeführerin und ihrer Kollegin im gleichen Bett übernachtet. Er habe mit der Beschwerdeführerin Geschlechtsverkehr gehabt. Sie hätten sich geküsst und so, er habe sie auch geleckt und anschliessend hätten sie geschlafen. Die Kollegin habe dabei geschlafen. Sie sei im Tiefschlaf gewesen. Danach habe er auch noch Sex mit ihr gehabt. Am Morgen seien sie aufgestanden. Er hätte nochmals Sex mit der Beschwerdeführerin gewollt, sie aber nicht. Das habe er akzeptiert.

 

Sie hätten von Anfang an zu dritt auf einer Matratze im Gästezimmer übernachtet. Die Türe sei ein wenig offen gewesen. Später habe er sie zugemacht, damit kein Licht hineinkomme. Dies, als er mit der Beschwerdeführerin rumgemacht habe, damit D.___ nicht gestört werde. Die Türe habe keinen Schlüssel gehabt. Er sei in das Zimmer mit den beiden Frauen gegangen, weil er mit der Beschwerdeführerin habe zusammen sein wollen, mit ihr schlafen. Damit meine er, was sich ergibt, wenn sie Lust habe. Er fasse keine Frau an, wenn sie nicht wolle. Er habe dann zuerst mit der Beschwerdeführerin Sex gehabt, dann mit ihrer Kollegin. Er habe mit der Beschwerdeführerin nicht gross gesprochen, sie hätten nur geflüstert, er habe ihr gesagt, sie sei so sexy und er liebe sie. Sie habe nur gestöhnt, sie sei schüchtern gewesen. Sie habe es genossen. Sie habe mitgemacht, aber sei einfach ein wenig schüchtern gewesen. Mitgemacht heisse, dass sie die Beine breitgemacht habe und sie habe gestöhnt. Sie habe sich ein wenig wegen ihrer Kollegin geschämt. Kondom hätten sie keines benutzt. Er habe eigentlich gewollt, habe aber keines dabei gehabt und ihr sei es auch egal gewesen. Das habe sie so gesagt. Sie hätte schreien können, es sei keine Vergewaltigung gewesen.

 

4.2.2 Anlässlich der Einvernahme vom 8. Dezember 2015 bestätigte der Beschuldigte diese Aussagen. Die Beschwerdeführerin habe ihm gefallen. Er habe gewollt, dass sie seine Freundin werde. Er habe im selben Bett geschlafen, weil sie nichts dagegen gehabt habe. Er habe sie gefragt. Er habe sie schon im Auto gestreichelt und sie habe nichts dagegen gehabt. Er habe sie nicht in den Po gekniffen. Mit der Zunge habe er mit ihr gespielt. Dann habe er ihr den Tanga ausgezogen, sie habe nichts dagegen gesagt. Als er gesagt habe, er habe kein Kondom, habe sie gesagt, das sei gleich. Dann habe er Sex mit ihr gehabt. Am Morgen habe er noch ein wenig mit ihr kuscheln wollen, sie habe aber nicht gewollt. Am Morgen sei sie komisch gewesen. (AF) Sie habe nicht geschlafen, als er sie an der Scheide geleckt habe. Seiner Meinung nach habe sie es genossen. Sie habe nie gesagt, er solle aufhören oder so. Die Türe habe er dann zugemacht, weil diejenige von D.___ auch ein wenig offen gewesen sei. Er habe ja nicht sehen müssen, was sie machten. Das sei ja ein wenig unanständig. Es stimme nicht, dass die Beschwerdeführerin nachher eingeschlafen sei. Beim Geschlechtsverkehr habe sie ein wenig gestöhnt, nicht zu laut. Es stimme nicht, dass sie sich mit Abdrehen, Worten oder dem Zusammenpressen der Beine gegen den Sex gewehrt habe. Sie habe sich nur leicht wegen der Kollegin, die nebenan geschlafen habe, geschämt. Sie hätte die Kollegin ja wecken oder schreien können, das verstehe er nicht. Er habe auch nicht ihre Arme festgehalten und sie habe ihm auch keine Ohrfeige verpasst.   

 

4.3 C.___ sagte am 23. August 2015 gegenüber der Polizei aus, sie habe zu viel getrunken damals. Die drei Typen hätten sie gefragt, wie es ihr gehe und ihnen angeboten, sie ein Stück mitzunehmen. Beim Bahnhof […] hätten sie festgestellt, dass sie noch eine Stunde auf den nächsten Zug hätten warten müssen. Deshalb habe ihnen der Italiener angeboten, zu ihm nach Hause zu kommen. Zu viert seien sie in die Wohnung gegangen. Sie habe mit A.___ in einem Zimmer geschlafen, die Männer in einem anderen. Kurze Zeit später sei der Philippiner ins Zimmer gekommen. Sie habe geschlafen. Anscheinend habe er mit A.___ etwas gehabt. Sie habe ihr nachträglich davon erzählt.

 

In der Einvernahme vom 10. September 2015 bestätigte C.___ diese Aussagen im Wesentlichen. Bezüglich der Sitzordnung im Auto sagte sie, sie sei sich nicht ganz sicher, habe es aber so in Erinnerung (A.___ in der Mitte hinten). Dass sie am Bahnhof […] noch eine Stunde hätten warten müssen, habe ihr A.___ gesagt. Dass der Beschuldigte zu A.___ ins Bett gelegen sei, habe sie nicht mitbekommen. Sie seien noch ca. eine Stunde in der Wohnung gewesen am Morgen; weil sie nicht gewusst hätten, wo sie hin zum Bahnhof müssten. Sie seien nicht alle zusammen auf dem Balkon gewesen, sie habe dort aber noch eine Zigarette geraucht. Sie hätten zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Polizei verständigt, weil sie nicht auf die Idee gekommen seien. Die Männer hätten sie noch bis zur Bushaltstelle begleitet. A.___ habe ihr im Wohnzimmer erzählt, dass sie vergewaltigt worden sei.

 

4.4 D.___ gab am 25. August 2015 zu Protokoll, sie hätten die Frauen im Club kennengelernt. Einer sei es schlecht gegangen, da sie betrunken gewesen sei. Sein Kollege habe ihn gefragt, ob sie die Frauen mit nach […] nehmen könnten, da sie nach […] müssten. Sie seien aber dann in seine Wohnung gekommen. In der Wohnung sei der Beschuldigte mit den Frauen in ein Zimmer gegangen, er in ein anderes. Es sei die Wohnung seiner Schwester. Um ca. 11:00 Uhr habe er den Fernseher gehört. In der Stube habe er dann die Blonde am Fernsehen gesehen. Ca. 10 Minuten später seien die anderen auch gekommen. Sie hätten alle normal gesprochen. Sie seien noch in den Wintergarten rauchen gegangen. Die blonde Frau sei ihm schon im Club komisch vorgekommen. Einfach so als Person. Er wisse nicht, ob sie eine Krankheit habe oder nicht, ob sie 100 % normal sei. Sie sei schüchtern gewesen und habe nicht viel gesagt. Sie habe auch zu ihnen nach Hause kommen wollen. Die blonde Frau sei angetrunken gewesen, die schwarze Frau aber stark betrunken. Die Blonde sei normal gegangen und habe normal gesprochen, sei aber zurückhaltend gewesen. Am Morgen seien sie richtig normal gewesen. Wenn sie vergewaltigt worden wären, dann reagiere man doch anders. Sie hätten kaum am Morgenfrüh mit dem Beschuldigten gesprochen und wären mit ihnen zusammen noch in die Stadt […] hinuntergegangen. Sie hätten ja schreien oder weggehen können. Er hätte ja auch etwas mitbekommen. Der Wohnungsschlüssel sei innen gesteckt. An den Zimmertüren habe es keine Schlüssel. Der Beschuldigte habe ihm am Morgen gesagt, dass er mit der blonden Frau Sex gehabt habe und sie dies auch gewollt habe. Sie hätten schon im Auto gekuschelt und sich gegenseitig abgeschleckt.

 

In den weiteren Einvernahmen mit D.___ vom 8. und 16. Dezember 2015 ging es in erster Linie darum, wer damals von […] nach […] gefahren war. D.___ machte – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten, der Beschwerdeführerin und von C.___ – geltend, er sei nicht gefahren. Man dürfe nicht auf die betrunkenen Frauen abstellen.

 

4.5 Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung der Universität Bern vom 2. September 2015 habe bei der Beschwerdeführerin am rechten Unterarm eine blass-rote, wegdrückbare Hautrötung und weiter unten eine ca. 0,8 cm lange, kratzerartige Hautrötung festgestellt werden können, ebenso am linken Ellbogen eine ca. 1,2 cm lange weissliche Narbe und eine unregelmässig geformte ca. 1 x 0,6 cm grosse, weissliche, narbige Hautveränderung. Am rechten Knie habe es innen drei unscharf begrenzte, bis zu 1 cm durchmessende rot bis bräunliche Hautverfärbungen gehabt und am linken Unterschenkel eine ovale, ca. 1 x 1,5 cm grosse, oberflächliche Hautabschürfung. Bei der gynäkologischen Untersuchung hatten sich keine Verletzungen gezeigt und bei der mikroskopischen Untersuchung waren keine Spermien sichtbar gewesen.

 

Die Gutachter hielten fest, die Verletzungen könnten im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein und könnten mit dem geltend gemachten Zeitpunkt vereinbart werden. Ein gegen den Willen einer Frau vollzogener Geschlechtsverkehr müsse nicht zwingend Verletzungen hinterlassen und der negative Nachweis von Spermien im nativen Scheidenabstrich unter dem Mikroskop schliesse einen Samenerguss in der Scheide nicht aus.

 

5. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellungsverfügung damit, im Rahmen der Strafuntersuchung habe der anfängliche Tatverdacht, der Beschuldigte habe sich der mehrfachen Vergewaltigung strafbar gemacht, nicht erhärtet werden können. Die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten gingen bezüglich des Vollzugs des Geschlechtsaktes diametral auseinander, wobei zu erwähnen sei, dass der Beschuldigte in seinen Aussagen konstant geblieben sei, während bei der Beschwerdeführerin Widersprüche zum Tathergang sowie der Anzahl des Geschlechtsverkehrs (zunächst solle es einmalig gewesen sein, dann sollten es plötzlich zwei Versuche gewesen sein) in den beiden Einvernahmen aufgetaucht seien. Die Aussagen der Auskunftsperson D.___ untermauerten die Aussagen des Beschuldigten eher. Auch die Tatsache, dass weder die Beschwerdeführerin noch C.___ umgehend die Polizei alarmierten, sich umgehend aus der Wohnung entfernten, sondern noch eine Weile dort blieben, oder sich aktiv durch Schreien o.ä. gegen die angebliche Vergewaltigung gewehrt hätten, untermauere die Sachverhaltsschilderungen des Beschuldigten.

 

Selbst wenn sich der Vorfall wie von der Beschwerdeführerin geschildert zugetragen hätte und die Äusserungen «due nid» bzw. das Wegdrehen und Hände beiseiteschieben einen tatbestandsmässigen Widerstand bedeuten würden, könnte dem Beschuldigten die subjektive Tatbestandsmässigkeit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Die beiden Geschädigten seien mit dem Beschuldigten und dessen Kollegen mitgegangen, obwohl sie sie eben erst kennengelernt hätten. Und obwohl sie laut eigenen Angaben keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gewollt hätten, hätten sie ihn dennoch gewähren lassen. Es liessen sich keine Anhaltspunkte für ein (eventual-)vorsätzliches Überwinden des allenfalls in dubio pro duriore tatbestandsmässigen Widerstandes (Aufforderung aufzuhören bei gleichzeitigem Gewährenlassen) finden, die einen die Anklageerhebung rechtfertigenden Tatverdacht darstellten.

 

6. Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerde ausführen, im Kernpunkt seien die Aussagen der Beschwerdeführerin gleichlautend und übereinstimmend gewesen. Es sei immer die Rede davon gewesen, dass der Beschuldigte sie zuerst geleckt und danach einmalig den Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Aufgrund ihrer glaubhaften Angaben habe sie dem Beschuldigten von Anfang an zu verstehen gegeben, dass sie an ihm nicht interessiert sei. Jegliche Annäherungsversuche habe sie körperlich und verbal zurückgewiesen. Trotzdem habe sich der Beschuldigte ihre Schläfrigkeit und ihren Schlaf zunutze gemacht und sei in sie eingedrungen, als sie geschlafen habe. Als sie erwacht sei, habe er sie mit seinem Gewicht auf die Matratze gedrückt und sie mit den Händen festgehalten. Die Staatsanwaltschaft habe in diesem Zusammenhang unberücksichtigt gelassen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Bericht des IRM am Tattag diverse Rötungen und Abschürfungen aufgewiesen habe. Damit sei bewiesen, dass die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin glaubhaft sei. Es liege kein Fall klarer Straflosigkeit vor.

 

Zudem sei eine Verletzung der Teilnahmerechte zu rügen. Im Verfahren sei auch D.___ befragt worden, ohne dass die Beschwerdeführerin Gelegenheit gehabt hätte, anwesend zu sein und Ergänzungsfragen zu stellen. Einen entsprechenden Beweisantrag habe die Staatsanwaltschaft mit der Begründung abgewiesen, die Aussagen von D.___ hätten für den vorliegenden Fall keine zentrale Bedeutung. In der Einstellungsverfügung werde aber festgehalten, dessen Aussagen würden die Angaben des Beschuldigten untermauern.

 

Dass die Beschwerdeführerin nicht so reagiert habe, wie man dies allenfalls hätte erwarten können, sei erklärbar. Aus Scham, Schock, Überforderung, Angst oder Hilflosigkeit blieben Opfer stumm oder wehrten sich nicht. Die Beschwerdeführerin sei noch am gleichen Tag zur Polizei gegangen und habe den Beschuldigten angezeigt, obwohl sie keine Veranlassung dazu gehabt hätte, wenn es nicht zu einem sexuellen Übergriff ohne ihr Einverständnis gekommen wäre. Zudem dürfe nicht nur auf Vergewaltigung geschlossen werden, wenn sich Opfer mit Schreien o.ä. zur Wehr setzten. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge, scheue, sexuell unerfahrene Person, der die Situation peinlich gewesen sei. Sie sei in einer fremden Wohnung gewesen und habe sich aufgrund des ihr gewährten Gastrechts nicht getraut, den Beschuldigten aus dem Zimmer zu weisen. Es sei für den Beschuldigten klar erkennbar gewesen, dass sie nichts von ihm wolle. Indem er sich darüber hinweggesetzt habe, habe er sie zum Beischlaf genötigt. Sie habe ihn nicht gewähren lassen. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass sie geschlafen habe und angetrunken gewesen sei, als er in sie eingedrungen sei. Als sie erwacht sei, habe sie sich nicht zur Wehr setzen können, weil er auf ihr gelegen sei, sie mit seinem Gewicht auf die Matratze gedrückt und sie an den Händen festgehalten und den Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Es müsse daher auch der Tatbestand der Schändung geprüft werden.

 

7. Die Staatsanwaltschaft führte in der Eingabe vom 12. Januar 2018 dazu aus, sie habe die Untersuchung nicht mit der Begründung eingestellt, dass die Aussagen des Beschuldigten glaubhafter seien, sondern weil eine Aussage gegen Aussage-Situation vorliege, welche zu lösen in der Untersuchung nicht möglich gewesen sei. Die Begleitumstände der sexuellen Handlungen würden durch die Beschwerdeführerin unterschiedlich geschildert. So habe sie das Halten der Arme erst in der zweiten Einvernahme erwähnt. Es lasse sich nicht ausschliessen, dass sie diese Aussagen gemacht habe, weil sie während der Untersuchung durch das IRM darauf aufmerksam gemacht worden sei, sie weise an den Armen allfällige Spuren auf. Das IRM habe im Gutachten lediglich festgehalten, dass die Verletzungen im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein könnten. Die Verletzungen könnten aber durchaus auch einen anderen Ursprung haben. Aufgrund des Spurenbildes könne die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin keineswegs als bewiesen erachtet werden. Das Gutachten stehe einer Einstellung nicht entgegen. Auch erweise sich die Einstellungsverfügung dennoch als rechtmässig, wenn die Aussagen von D.___ vollständig ausser Acht gelassen würden. Die Staatsanwaltschaft schliesse aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin nicht, dass es zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Sie stelle bloss fest, dass dieses Verhalten nicht geeignet sei, um die Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs im Hauptverfahren dermassen zu erhöhen, dass ein Schuldspruch zumindest gleich wahrscheinlich sei wie ein Freispruch. Bezüglich Schlafphasen seien die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht konstant und eine relevante Alkoholisierung habe nicht vorgelegen.

 

8. Der Beschuldigte liess am 7. Februar 2018 ausführen, für eine Einstellung müsse kein Fall klarer Straflosigkeit vorliegen. Es lägen nicht genügend Anhaltspunkte vor, die es rechtfertigen würden, das Verfahren weiterzuführen. Im Falle einer Vergewaltigung wäre eine Peinlichkeit gegenüber der Kollegin wohl das kleinste Übel gewesen und die Beschwerdeführerin hätte sich umgehend bemerkbar gemacht. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien auch nicht stimmig, wenn sie behaupte, wieder eingeschlafen zu sein. Sie habe auch keine Anstalten gemacht, die Wohnung zu verlassen. Schliesslich lasse kein Vergewaltigungsopfer seine Kollegin mit seinem Peiniger allein in einem Zimmer. Das Motiv der Beschwerdeführerin sei deutlich: nachdem sie von ihrer Kollegin habe erfahren müssen, dass der Beschuldigte frühmorgens mit beiden Mädchen Geschlechtsverkehr vollzogen habe, sei sie voller Wut und Enttäuschung gewesen. Anders sei das Verhalten und Vorgehen der beiden Mädchen nicht zu erklären (Verbleiben in der Wohnung, keinerlei Abwehrreaktion). Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin selber eingestehe, über den Vorfall gelacht zu haben; dass der Beschuldigte nur zwei Minuten «gekonnt» habe. Ein solches Verhalten sei von einem angeblichen Opfer mit Sicherheit nicht zu erwarten. D.___ sei kein direkter Zeuge gewesen. Der Tatbestand der Schändung sei offensichtlich nicht erfüllt. Es bestehe keinerlei Aussicht auf eine Verurteilung.

 

9. Der Vergewaltigung macht sich strafbar und wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 190 Abs. 1 StGB). Vergewaltigung ist Nötigung einer Frau zum Beischlaf; geschützt ist die sexuelle Selbstbestimmung der Frau. Die Nötigungsmittel entsprechen jenen in Art. 189 StGB (Trechsel/Bertossa in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 190 N 1, 3.). Gewalt im Sinne von Art. 189 StGB liegt bereits vor, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist und sich damit über die entgegenstehende Willensbetätigung des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität sind indessen nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf es legt. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass sich das Opfer gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Prinzipiell genügt der Wille, den Geschlechtsverkehr respektive die sexuelle Handlung nicht zu wollen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil 6B_587/2017 vom 16. Oktober 2017 mit Hinweisen).

 

10. Es ist unbestritten, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten am 23. August 2015 in der Wohnung von D.___s Schwester zum Geschlechtsverkehr kam. Während die Beschwerdeführerin geltend macht, der Geschlechtsverkehr sei gegen ihren Willen vollzogen worden, stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dieser sei einvernehmlich erfolgt.

 

Wie sich das Ganze genau abgespielt hat, liess sich im Rahmen der Strafuntersuchung nicht klären und lässt sich auch nicht mehr klären, da keine Beweiserhebungen ersichtlich sind, die die Staatsanwaltschaft noch tätigen könnte. Die einzige Möglichkeit wäre eine Befragung von D.___ unter Wahrung der Teilnahmerechte, von dieser wären aber kaum zusätzliche sachdienliche Anhaltspunkte zu erwarten. So kann dieser zum einen nichts dazu sagen, was sich genau zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten im Zimmer abgespielt hat, zum anderen ist anzunehmen – soweit er sich noch an die Autofahrt erinnern kann –, dass er wohl seine damaligen Aussagen bestätigen würde. Nichts zum Geschehen im Zimmer kann C.___ aussagen, da sie damals geschlafen hatte.

 

Gestützt auf die Aktenlage ist festzuhalten, dass es durchaus zutreffen kann, dass sich die Beschwerdeführerin damals gegen das Ansinnen des Beschuldigten wandte, dass sie ihm zu verstehen gab, keine sexuelle Annäherung oder gar einen Geschlechtsverkehr zu wünschen, dass sie sich wehrte und ihn wegstiess. Selbstverständlich ist auch, dass ein klares Nein und eine Abwehrhandlung genügen müssen, um klar zu machen, dass man keine sexuellen Kontakte wünscht.

 

In einer weiterführenden Strafuntersuchung resp. einem Gerichtsverfahren müsste dem Beschuldigten aber nachgewiesen werden können, dass er die Beschwerdeführerin damals unter Gewaltanwendung – wenn dazu auch keine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität erforderlich sind – zum Geschlechtsverkehr genötigt hat und dies (eventual-)vorsätzlich. Dieser Nachweis dürfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu erbringen sein. So liegen keine objektiven Beweismittel vor, die der Wahrheitsfindung dienlich wären. Dies gilt auch für das Gutachten des IRM Bern, gemäss welchem bei der Beschwerdeführerin Hautrötungen und Hautveränderungen am Unterarm, Ellbogen und am Knie hatten festgestellt werden können. Diese Verletzungen könnten zwar gemäss Gutachter im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein, dass sie aber während des Geschlechtsverkehrs in der vorangegangenen Nacht entstanden sind resp. auf eine «Gewaltanwendung» seitens des Beschuldigten zurückzuführen wären, ist damit nicht belegt. Ebenso wenig lässt sich damit beweisen, dass die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin glaubhafter wäre, als diejenige des Beschuldigten. Solche Verletzungen können irgendeinen Ursprung haben. Die Beschwerdeführerin hatte in der ersten Einvernahme denn auch ausgesagt, der Beschuldigte habe ihr ja nichts gemacht, also sie habe keine blauen Flecken oder so. Es habe sie einfach geekelt, weil er nicht so gut aussehe und v.a. wegen der Krankheiten, die sie nun von ihm haben könnte.

 

Insbesondere aber sprechen die Begleitumstände der «Tat» eher für die Version des Beschuldigten, jedenfalls in einem Ausmass, dass eine Verurteilung deswegen deutlich weniger wahrscheinlich erscheint als ein Freispruch. Selbstverständlich kann es so gewesen sein, dass die Beschwerdeführerin aus Scham, Schock, Überforderung, Angst oder Hilflosigkeit nicht so reagiert hat, wie man dies allenfalls hätte erwarten können. Erstaunlich ist aber doch, dass sie sich mit ihrer Kollegin nicht am Bahnhof […] absetzen liess und dort auf den ersten Zug wartete, sondern stattdessen mit zwei fremden Männern in eine Wohnung ging, obwohl einer von ihnen (der Beschuldigte) gemäss eigenen Angaben gegenüber ihr aufdringlich gewesen war und bereits im Auto Annäherungsversuche gegen ihren Willen unternommen hatte (Arm um sie gelegt, zu Küssen versucht). Die Betrunkenheit von C.___ erklärt dieses Verhalten nicht ausreichend, kann um diese Jahreszeit zweifelsohne auch mit einer betrunkenen Frau für eine kurze Zeit am Bahnhof gewartet werden. Zudem war C.___ gemäss Angaben der Beschwerdeführerin nicht derart betrunken, dass sie erbrechen musste oder nicht mehr hatte gehen können. Ferner dürfte um die fragliche Zeit (die Beschwerdeführerin und ihre Mitfahrer hatten den Club in […] laut ihren Angaben um ca. 4.30 Uhr verlassen) bald ein Zug von […] nach […] gefahren sein.

 

Im Weiteren ist doch schwer verständlich, dass sich die Beschwerdeführerin in der Wohnung nicht auf eine andere Weise gegen die Annäherungsversuche resp. die geltend gemachte Vergewaltigung durch den Beschuldigten zur Wehr setzte. Auch wenn es ihr peinlich gewesen sein sollte und C.___ tief schlief, wäre es doch naheliegend, den Beschuldigten resoluter aus dem Zimmer zu weisen, zu schreien oder das Zimmer zu verlassen. Das ihr gewährte Gastrecht stellt jedenfalls keine überzeugende Erklärung für den Verbleib im Zimmer dar oder dafür, dass sie den Beschuldigten nicht aus dem Zimmer gewiesen hatte. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Türe zu Beginn noch geöffnet und nachher nur zugemacht, nicht aber verschlossen war. Nicht einleuchtend ist im Weiteren, dass die Beschwerdeführerin – nach einer geltend gemachten Vergewaltigung – am Morgen noch in der Wohnung verblieb, statt C.___ sofort zu wecken und die Örtlichkeit zu verlassen. Auch wenn C.___ tief schlief, wie die Beschwerdeführerin ausführt, müsste es doch möglich gewesen sein, sie zum Aufwachen zu bringen, um die Wohnung mit ihr so schnell als möglich verlassen zu können. Schliesslich mutet es seltsam an, dass die Beschwerdeführerin nach einer Vergewaltigung in der Lage gewesen sein soll, mit ihrer Kollegin darüber zu lachen, dass der Beschuldigte nur zwei Minuten «gekonnt» habe.  

 

Zusammenfassend wäre im Hauptverfahren somit mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich die Weiterführung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung nicht rechtfertigt. Den Tatbestand der Schändung hat die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht geprüft, ist doch aufgrund der eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin nicht von einer Widerstandsunfähigkeit auszugehen. Bezüglich des Schlafs hat sie in der ersten Einvernahme nicht ausgesagt, sie habe geschlafen, als er den Geschlechtsverkehr vollzogen habe, bezüglich Gewaltanwendung hat sie wie erwähnt in der ersten Einvernahme ausgesagt, der Beschuldigte habe ihr ja nichts gemacht, also sie habe keine blauen Flecken oder so, und stark betrunken konnte sie nicht gewesen sein, nachdem sie ausgesagt hat, im Club nur 1 bis 1 ½ Gläser eines Drinks gehabt zu haben.

 

Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Straf-untersuchung gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung eingestellt hat. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

 

11.1 Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 19. Januar 2018 die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als unentgeltliche Rechtsbeiständin gewährt.

 

Bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bleibt der definitive Entscheid über die Kostentragung vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege sind Teil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), welche je nach Verfahrensausgang und weiteren Umständen entweder von der beschuldigten Person oder der Privatklägerschaft getragen werden müssen. Die Frage der Rückzahlungspflicht richtet sich ausschliesslich nach Art. 138 Abs. 1 Satzteil 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO. Wären die Verfahrenskosten der Privatklägerschaft aufzuerlegen und liegen die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege vor, wird die Bezahlung i.S.v. Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO ganz oder teilweise erlassen. Dieser Erlass ist aber nicht endgültig, da bei ausreichender Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Begünstigten eine Nachzahlungspflicht entsteht: Art. 135 Abs. 4 StPO ist diesbezüglich analog anzuwenden (Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 1 – 195 StPO, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 138 N 2, 4).

 

Gemäss BGE 143 IV 154 (bezüglich der Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege) ist es nicht zulässig, vom Opfer im Falle eines Freispruchs des Beschuldigten die Rückerstattung der Kosten seiner unentgeltlichen Verbeiständung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zu verlangen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Wer bedürftig sei und eine unmittelbare Beeinträchtigung in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität durch eine Straftat dartue, habe Anspruch darauf, seine Vorwürfe im Rahmen eines strafprozessualen Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens abklären zu lassen, ohne dabei das Risiko einzugehen, im Falle eines Freispruchs die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung zurückerstatten zu müssen. Art. 30 Abs. 3 OHG komme daher auch zum Tragen, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden könne.

 

Anders verhalte es sich aber im Rechtsmittelverfahren, wenn es bereits erstinstanzlich zu einem Freispruch gekommen sei, der Freispruch auch im Berufungsverfahren bestätigt worden und schliesslich in Rechtskraft erwachsen sei. In solchen Fällen müsse es möglich sein, von der Privatklägerschaft, welche als Opfer im Sinne von Art. 116 StPO Berufung erhoben habe, bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen die Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Berufungsverfahren zu verlangen, auch wenn das Rechtsbegehren auf Schuldigsprechung nicht aussichtslos erschienen sei (was Voraussetzung dafür sei, dass der Privatklägerschaft überhaupt ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden könne). Insoweit gehe die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren Art. 30 Abs. 3 OHG vor.

 

Das Bundesgericht äussert sich in diesem Entscheid nur zur Rückerstattungspflicht der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung und bezüglich Rechtsmittelverfahren nur zum Berufungsverfahren, nicht aber zum Beschwerdeverfahren. Beim Beschwerdeverfahren handelt es sich aber ebenfalls um ein Rechtsmittelverfahren, weshalb es sich rechtfertigt, diese Rechtsprechung auch auf das Beschwerdeverfahren anzuwenden. Auch bezüglich einer Rückzahlung der Verfahrenskosten für den Fall einer verbesserten wirtschaftlichen Situation rechtfertigt es sich, eine solche Rückzahlungspflicht analog anzuordnen (in BGE 143 IV 154 resp. der nicht publizierten Erwägung 2 des Entscheides 6B_370/2016 musste das Bundesgericht zu dieser Frage nicht Stellung nehmen).

 

Die Kosten des Verfahrens, welche auf CHF 800.00 festzusetzen sind, werden der Beschwerdeführerin somit infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nur vorerst erlassen. Bei ausreichender Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation besteht eine Nachzahlungspflicht. 

 

Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, […], macht einen Aufwand von 9.68 Stunden geltend. Dies erscheint angemessen. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) führt dies zu einer Entschädigung von CHF 1'952.70 (inkl. Auslagen von CHF 66.30 und der Mehrwertsteuer von 8 resp. 7,7 %), zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 731.55 (Differenz zum vollen Honorar, d.h. zum praxisgemässen Stundenansatz von CHF 250.00, statt der geltend gemachten CHF 270.00, da der Fall keine besonderen Schwierigkeiten aufwies, folglich 8,51 Stunden zu CHF 70.00 plus MwSt. von 8 % und 1,17 Stunden zu CHF 70.00 plus MwSt. von 7,7, %).

 

11.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.

 

Der vorliegende Fall liegt gleich wie derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Die Beschwerdeführerin hat somit für die Aufwendungen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren aufzukommen.

 

Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, […], macht einen Aufwand von 6,41 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Inklusive Auslagen von CHF 38.10 und der Mehrwertsteuer von 8 resp. 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 1'285.10, zahlbar durch die Beschwerdeführerin.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege wird sie von der Bezahlung vorläufig befreit; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

3.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, [...], wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'952.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren und der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 731.55; beides sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

4.    Die Beschwerdeführerin hat dem Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'285.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Jeger                                                                                 Ramseier