Obergericht

Beschwerdekammer

 

 

 

Beschluss vom 17. März 2021       

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher Max B. Berger,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

 

Beschwerdegegnerin

 

2.    Unbekannt

 

Beschuldigter

 

betreffend     Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

 

1.1 Am 4. Mai 2018, 19:30 Uhr, kam es anlässlich des im Rahmen der Bike Days in Solothurn durchgeführten Radrennens «Chasing Cancellara» bei der Einmündung der Kreuzgasse in die Schaalgasse zu einem Unfall, bei dem der am Rennen teilnehmende A.___ schwer verletzt wurde. Die Schaalgasse war mit Vauban-Gittern und Trassierbändern abgesperrt. Bei der fraglichen Einmündung war ein Durchgang freigelassen worden. Im Durchgang befand sich eine mit gelber Weste gekennzeichnete Frau im Rollstuhl als Streckenposten. Die Ursache des Unfalls war darauf zurückzuführen, dass der geistig beeinträchtigte B.___, der sich zuvor in einer Galerie in der Kreuzgasse aufgehalten hatte, das Haltezeichen und die Warnrufe der Frau ignorierte, links neben ihr durchging und genau zu dem Zeitpunkt auf die Schaalgasse lief, als C.___ und A.___ mit ihren Rennrädern auf der abgesperrten Gasse hinunterfuhren. Während C.___ ausweichen konnte, kam es zwischen B.___ und A.___ zu einer ungebremsten Kollision, bei der A.___ stürzte und sich schwere Verletzungen zuzog (Strafanzeige vom 17. September 2019).

 

1.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 5. Mai 2018 eine Strafuntersuchung gegen B.___ und gegen unbekannte Täterschaft wegen fahrlässiger Körperverletzung (schwere Schädigung) und Verletzung der Verkehrsregeln. Nach umfangreichen polizeilichen Ermittlungen und Befragungen stellte sie das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 ein. B.___ wurde mit Strafbefehl vom 5. November 2020 wegen fahrlässiger Körperverletzung mit schwerer Schädigung und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und zu einer Busse von CHF 150.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Gegen den Strafbefehl liess B.___ am 12. November 2020 Einsprache erheben.

 

2. Gegen die Einstellungsverfügung liess A.___ am 17. November 2020 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Anweisung der Staatsanwaltschaft, das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft weiterzuführen und nach Bestimmung der zu beschuldigenden Personen (ggf. Unternehmen) zur Anklage zu bringen (evtl. mit Strafbefehl zu erledigen).

 

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 15. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde.

 

4. A.___ liess mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 an der Beschwerde festhalten.

 

5. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

 

 

II.

 

1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

 

Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem Tatverdacht, bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020).

 

2. Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung der Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft im Wesentlichen damit, im Rahmen der ersten Ermittlungen durch die Polizei habe sich rasch herausgestellt, dass die unmittelbare Ursache des Sturzes auf einen Zusammenstoss mit dem Fussgänger B.___ zurückzuführen sei. Aufgrund eines Geburtsgebrechens und der damit zusammenhängenden kognitiven Beeinträchtigung habe der angetrunkene Fussgänger B.___ (Alkoholkonzentration 0.51 bis 1.20 Gewichtspromille) anscheinend sein Bedürfnis, die Schaalgasse sofort zu überqueren stark in den Vordergrund gestellt, so dass er sich auch durch Halterufe der im Kreuzungsbereich platzierten Streckenposten sowie von Passanten nicht habe aufhalten lassen und sich geradezu gewaltsam Zugang zum abgesperrten Strassenraum verschafft habe, auf dem die Radrennfahrer C.___ und A.___ gefahren gekommen seien.

 

Im Bereich der Schaalgasse habe das Sicherheitskonzept Sperren mit sog. Vauban-Gittern und Trassierbändern – ergänzt durch Streckenposten – vorgesehen. Insbesondere im Bereich der Knoten Schaalgasse-Löwengasse und Schaalgasse-Kreuzgasse seien die Gittersperren unterbrochen gewesen, wobei Streckenposten dafür gesorgt hätten, dass niemand auf die abgesperrte Rennstrecke gelange. Im Zeitpunkt, als B.___ beabsichtigt habe, die Schaalgasse zu überqueren, hätten Pfiffe der weiter oben positionierten Streckenposten die Ankunft bzw. Durchfahrt weiterer Radsportler angekündigt, weshalb die im fraglichen Bereich als Streckenposten positionierte (und mit Leuchtweste als solcher erkennbare) E.___ das Pfeifsignal weitergegeben und den linken Arm ausgestreckt habe als Zeichen, dass niemand passieren dürfe. Der Fussgänger B.___ habe jedoch unbedingt seinen Bus erreichen wollen, weshalb er weiter in Richtung Schaalgasse direkt auf den Streckenposten zugelaufen sei. Als E.___ in ihrer Funktion als Streckenposten bemerkt habe, dass B.___ das Haltegebot missachte und die Schaalgasse betreten wolle, habe sie laut «Halt! Halt! Halt!» gerufen und ihm zu erkennen gegeben, dass er nicht durchgehen dürfe und versucht, ihn am Betreten der gesperrten Fläche zu hindern. Es sei B.___ jedoch gelungen, den Streckenposten links zu umgehen und so die Sperre zu durchbrechen und auf die Schaalgasse zu gelangen, die er in etwas gebeugter Haltung überqueren und auf die andere Seite rennen wollte.

 

Organisatorin der Bike Days 2018 sei die F.___ mit Sitz in [...]. Diese Firma sei lokaler Vertragspartner für die Durchführung des von der G.___ mit Sitz in [...] durchgeführten Rennens Chasing Cancellara gewesen. Die F.___ habe als Partner der G.___ unter anderem die Rennstrecke und die speziellen Absperrgitter organisiert. Nach Vorliegen des Grobkonzepts seien unter anderem auch mit den Verantwortlichen der Stadtpolizei der Streckenverlauf und die zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen – u.a. die Absperrungen – geplant worden. Nach einer Änderung der ursprünglich geplanten Strecke sei die neu definierte Strecke von den Verantwortlichen am 27. März 2018 nochmals begangen worden. Insbesondere habe auch Fabian Cancellara die Strecke abgefahren. Die eigentliche Abnahme der Strecke vor dem Rennen sei durch die G.___ erfolgt. Rennleiter sei der CEO der H.___, I.___, gewesen. So soll es gemäss Chef Sicherheit und Verkehrspolizei der Stadtpolizei um 19:15 Uhr noch eine Begehung gegeben haben. Die Verantwortlichen der F.___ hätten die Strecke freigegeben; der Rennleiter habe das Rennen freigegeben. J.___, Geschäftsführer der Firma K.___ mit Sitz in [...], sei [...] der Bike Days 2018 Solothurn gewesen. Diese Firma sei auch für die Einholung der Bewilligung zuständig gewesen.

 

Die Stadtpolizei Solothurn habe gestützt auf das Gesuch der F.___, die damit eingereichten Unterlagen und die Besprechungen mit Verfügung vom 6. April 2018 die Bike Days 2018 sowie die damit verbundenen Einzelanlässe bewilligt, so auch das Rennen Chasing Cancellara. Gemäss Bewilligung liege die Verantwortung für die Durchführung der Rennen bei der F.___. Die Streckensicherung sei Sache des Veranstalters. Demnach habe der Veranstalter die gemäss Streckenplan definierten Verkehrsposten mit qualifiziertem Verkehrsdienstpersonal zu besetzen. Die Absperrung entlang der Rennstrecke sei Sache des Veranstalters. Seitens der Polizei sei dem Veranstalter mitgeteilt worden, dass sie ausserhalb des Rennbetriebs die Fussgänger passieren lassen sollten, wobei keine einzelnen Durchgänge definiert worden seien. Dies sei dem Veranstalter überlassen worden.

 

Die Rennstrecke sowie Zahl und Standort der Streckenposten sei klar definiert worden. Diese seien gemäss dem «Merkblatt Streckenposten» instruiert worden. Die Streckenposten seien in Zusammenarbeit mit der Stiftung Pro Infirmis ausgewählt und positioniert worden. Die auf der fraglichen Position eingesetzte Rollstuhlfahrerin E.___ sei als «aufmerksame Person» beschrieben worden. Ihren Aussagen zufolge sei sie instruiert, überwacht und kontrolliert worden. Desgleichen seien die Streckenpostenleiter vor Ort instruiert worden. Die Streckenposten hätten speziell die Aufgabe gehabt, für einen reibungslosen Rennverlauf zu sorgen, die Rennstrecke freizuhalten und die Fahrer mit der Trillerpfeife anzukündigen. Fussgängern sei bei Bedarf die Passage zu ermöglichen (pag. 208).

 

Nach Art. 27 SVG seien Signale und Markierungen, worunter auch Zeichen und Weisungen gekennzeichneter Angehöriger privater Verkehrsdienste gehörten (Art. 67 Abs. 1 lit. h SSV), zu befolgen. E.___ sei mit einer Leuchtweste klar als Streckenposten gekennzeichnet gewesen und habe dem Fussgänger mit ausgestrecktem Arm und klarem Zuruf Halt geboten.

 

Das Sicherheitskonzept sei ex tunc grundsätzlich genügend gewesen. Der Vorfall und insbesondere das konkrete Verhalten des Fussgängers seien in diesem Sinne nicht vorhersehbar gewesen. Der Fussgänger B.___ habe sich bewusst über das klare Haltesignal hinweggesetzt, um seine eigenen Bedürfnisse sofort zu befriedigen. Der Sachverhalt sei vergleichbar mit dem durch einen Polizeibeamten auf einer vielbefahrenen Kreuzung geregelten Verkehr, wobei ein Verkehrsteilnehmer das verbindliche Haltegebot missachte und deshalb einen schweren Unfall verursache. In vergleichbarer Weise wären auch z.B. Schülerlotsen oder Verkehrskadetten nicht in der Lage, eine Person bzw. einen Personenwagenlenker, welche sich nicht an das Haltegebot hielten, physisch aufzuhalten. Vielmehr dürften sich diese Organe gemäss dem Vertrauensgrundsatz darauf verlassen, dass sich die Verkehrsteilnehmer grundsätzlich gesetzeskonform verhielten und Haltezeichen beachteten. Gleich verhalte es sich im vorliegenden Fall. Nebst dem kausalen Fehlverhalten des Fussgängers liessen sich keine Sorgfaltspflichtverletzungen einer für die Durchführung des Rennens verantwortlichen Person ausmachen.

 

3. Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Öffnung bei der Einmündung der Kreuzgasse in die Schaalgasse 4,4 Meter gross gewesen sei. Dies entspreche in etwa der Breite der ganzen Einmündung. Es stelle sich die Frage, ob eine solch grosse Passage an einer Stelle, wo die Fahrradfahrer auf Kopfsteinpflaster mit hohem Tempo runterfahren würden, nicht viel kleiner hätte ausfallen sollen. Zudem wäre es mit Sicherheit nötig gewesen, die Passage zwischen den Vauban-Gittern zumindest mit einem Vogelband oder Seil abzusichern, welches situativ hätte entfernt werden können, sobald Passanten gefahrlos die Rennstrecke hätten überqueren dürfen. So aber habe eine riesige Lücke in der Absperrung bestanden, die Passanten aus der Kreuzgasse geradezu eingeladen habe, achtlos die Strasse zu betreten.

 

Um diese ohnehin schon deutlich zu grosse Passage zu sichern, sei ausgerechnet diese Stelle mit einem Streckenposten ausgestattet worden, der im Rollstuhl sitze. Es sei für die betreffende Frau, welche im Übrigen noch vor dem Rennen ihre Bedenken wegen der zu breiten Passage geäussert habe, absolut unmöglich gewesen, einen Passanten, der aus der Kreuzgasse herbeieile und links an ihr vorbeiziehe, aufzuhalten, nur schon, weil sie ihn nicht hätte kommen sehen. Sobald Radrennfahrer gekommen seien, habe sie nach oben resp. von ihr aus gesehen nach rechts geschaut, um die Fahrer durch Pfeifen anzukündigen. Einen von links herbeieilenden Passanten könne sie erst erkennen, wenn dieser die Rennbahn bereits betrete. Auch Frau E.___ habe eingestehen müssen, dass sie Herrn B.___ erst wahrgenommen und «Stopp» gerufen habe, als es bereits zu spät gewesen sei. Die Organisatoren hätten die Streckenposten in diverse Gruppen eingeteilt (1. «aufmerksame Person»; 2. «aufmerksame Person/durchsetzungsstark»; 3. «sehr gute Person/durchsetzungsstark»). Es falle auf, dass unter der Gruppe 3 keine Rollstuhlfahrer vorgesehen gewesen seien. Weshalb an der fraglichen Stelle keine Person aus der Gruppe 3 eingesetzt worden sei, sei bis heute offengeblieben. Es wären zwei Streckenposten notwendig gewesen, statt nur einem einzigen im Rollstuhl. Diese Meinung vertrete nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch diverse Augenzeugen, z.B.  L.___, M.___ und  N.___.

 

Die Staatsanwaltschaft gehe fehl, wenn sie behaupte, Frau E.___ habe Herrn B.___ kommen sehen und bereits da «Halt! Halt! Halt!» geschrien. Dass die Passage letztlich viel zu gross ausgefallen sei und man diese nicht mit einem Streckenposten im Rollstuhl (allein) hätte besetzen sollen, sei wohl auch  O.___, Miteigentümer, Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma F.___, klar geworden. Auf die Frage, wie Frau E.___ einen so breiten Korridor hätte abdecken sollen, habe er gesagt, indem sie mitten auf der Strasse stehe. Es habe ja auch noch Passanten gehabt an dieser Ecke. Offenbar sei es also geplant gewesen, dass Passanten ebenfalls für die Sicherheit der Rennstrecke zuständig seien und einschreiten könnten, wenn ein im Rollstuhl sitzender Streckenposten nicht in der Lage sein sollte, eine solch grosse Passage abzudecken. Herr P.___ von der Stadtpolizei habe gesagt, mit «qualifiziertem Verkehrspersonal», das einzusetzen sei, seien die Streckenposten gemeint gewesen. Auch Herr Q.___ sei dieser Ansicht gewesen. An diese Auflagen habe man sich nicht gehalten, wenn man an der fraglichen Stelle Personen im Rollstuhl einsetze. Herr P.___ habe unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass die Verfügungsadressatin die Sicherheitsauflagen demnach nicht eingehalten habe. Wenn Leute beinahe ungehindert eine Rennstrecke passieren könnten, sei ein Unfall kaum überraschend.

 

Ob für diese Mängel Einzelpersonen verantwortlich zu machen seien und/oder eines oder beide Unternehmen, wäre von der Staatsanwaltschaft zu klären gewesen. Sicher sei für die notwendigen Bewilligungen die Firma F.___ zuständig gewesen. Sie sei auch Verfügungsadressatin der Bewilligung gewesen. Gleichzeitig habe die F.___ mit der G.___ einen Zusammenarbeitsvertrag bezüglich des Rennens abgeschlossen. Diese sei gerade in Sicherheits- und Planungsfragen als Expertin hinzugezogen worden und habe auch Anweisungen gegeben. Damit könne ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die G.___ oder deren Verantwortliche eine Verantwortung trügen. Aufgrund der ganzen Umstände könne das Verfahren nicht eingestellt werden.

 

4. Die Staatsanwaltschaft führte dazu in der Eingabe vom 15. Dezember 2020 aus, es habe niemand achtlos die Strasse betreten. Vielmehr habe sich B.___ vorsätzlich über die Anweisungen des Streckenpostens hinweggesetzt, was zum Unfall geführt habe. Es wäre grundlegend falsch, zu fordern, ein Streckenposten müsse jemanden physisch aufhalten können. Ein Streckenposten müsse sich darauf verlassen können, dass die anderen Verkehrsteilnehmer die Zeichen beachteten (Art. 27 SVG) und sich so verhielten, dass sie andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindern noch gefährden. Dass es im Nachhinein gesehen wahrscheinlich geschickt gewesen wäre, an dieser Stelle eine andere Person als Streckenposten einzusetzen, vermöge daran nichts zu ändern. Frau E.___ habe keinerlei Fehler gemacht. Auf die Aussagen von Personen, die im Nachhinein alles besser gewusst haben wollten, könne nicht abgestellt werden. Der angeblich erst (zu) spät erfolgte Pfiff des Streckenpostens sei nicht das relevante Haltezeichen gewesen. Das Video von R.___ zeige, dass Frau E.___ eine Zuschauerin auf Höhe der Vauban-Gitter zurückbeordere. Sie habe ihre Aufgabe also wahrgenommen.

 

5. Die Stadt Solothurn, Sicherheits- und Verkehrspolizei, hatte mit Verfügung vom 6. April 2018 dem Veranstalter, der F.___, u.a. den Anlass «Chasing Cancellara (Zeitfahren und Final)» bewilligt (AS 335 ff.). Ziff. 10 der Auflagen und Bedingungen sah vor, dass die Streckensicherung auf sämtlichen Rennstrecken Sache des Veranstalters sei. Er habe für diesen Zweck die gemäss Streckenplan definierten Verkehrsposten, mit qualifiziertem Verkehrsdienstpersonal, zu besetzen. Die Verkehrsposten seien mit entsprechender Schutzbekleidung gem. EN 471 auszurüsten. Das Aufstellen der Absperrungen entlang der Rennstrecke sei Sache des Veranstalters (Ziff. 15). Der Veranstalter sei für einen sicheren und geordneten Ablauf des Anlasses verantwortlich (Ziff. 21).

 

Die Rennstrecke und die entsprechenden Streckenposten, mit Namen und Fähigkeiten, waren zuvor festgelegt worden (AS 395 f.). Unter «Fähigkeiten» gab es die Gruppen «aufmerksame Person», «aufmerksame Person/durchsetzungsstark» und «sehr gute Person/durchsetzungsstark». Personen mit den Fähigkeiten «sehr gute Person/durchsetzungsstark» waren offenbar an Strassenecken positioniert worden, Personen mit den Fähigkeiten «aufmerksame Person/durchsetzungsstark» an Plätzen und Personen mit den Fähigkeiten «aufmerksame Person» an Strasseneinmündungen. Personen im Rollstuhl fanden sich in den Gruppen mit den Fähigkeiten «aufmerksame Person», «aufmerksame Person/durchsetzungsstark». E.___ befand sich in der Gruppe mit den Fähigkeiten «aufmerksame Person». Für die Streckenposten gab es ein «Merkblatt Streckenposten Chasing Cancellara» (AS 394). Die Aufgaben bestanden gemäss Merkblatt u.a. darin, die Strecke freizuhalten, die Fahrer mittels Trillerpfeife anzukündigen und Fussgänger und Fahrzeuge passieren zu lassen. Die Polizei hatte dem Veranstalter mitgeteilt, ausserhalb des Rennbetriebs sollten sie die Fussgänger passieren lassen.

 

6. Nach Art. 27 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. Für das Verhalten auf der Strasse verbindlich sind auch die Zeichen und Weisungen der gekennzeichneten Angehörigen privater Verkehrsdienste (Art. 67 Abs. 1 lit. h SSV).

 

7. Fraglich ist, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgeht, das Sicherheitskonzept des Veranstalters sei genügend gewesen.

 

7.1 Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob an der Einmündung der Kreuzgasse in die Schaalgasse mit E.___ eine ausreichend qualifizierte Person als Streckenposten eingesetzt worden war.  

 

Frau E.___ war mit einer Leuchtweste gekennzeichnet und sass in ihrem Rollstuhl in der Mitte der Kreuzgasse, am Rande der Schaalgasse. Dies geht auch aus dem Video des Zuschauers R.___ hervor, der wenige Minuten vor dem Unfall die Durchfahrt von Fabian Cancellara gefilmt hatte. Wie weit die Vauban-Gitter auseinanderstanden, konnte nicht geklärt werden. Die Polizei geht aufgrund des Videos von R.___ von einem Durchgang von 4,4 m aus (Kreuzgasse: 2,65 m breit, AS 38). In der Strafanzeige ist dazu ausgeführt, es handle sich aber um ungefähre Angaben (AS 18). Ferner ist in der Strafanzeige erwähnt (AS 14), die Vauban-Gitter (welche nach dem Unfall weggestellt worden waren) und das Absperrband seien nach dem Eintreffen der Unfalltechnik vor Ort durch einen unbekannten Streckenposten auf mündliche Anweisung von Staatsanwalt S.___ in die ungefähre ursprüngliche Situation wie während des Rennverlaufs hingestellt worden. Anschliessend sei die Unfallstelle fotografiert worden. Gemäss diesen Fotos reichen die Vauban-Gitter über die Gebäude an der Schaalgasse 2 und Kreuzgasse 1 hinaus (AS 32), was eine geringere Breite des Durchgangs ergäbe. N.___ gab anlässlich der Befragung vom 4. Juni 2018 an, die Gitter seien etwa 2,5 m auseinandergestanden. Diese 2,5 m habe die Frau im Rollstuhl abdecken müssen (AS 92). T.___ hatte auf die Frage, wie die Einmündung Kreuzgasse/Schaalgasse umgesetzt worden war, ausgesagt, wie auf dem Streckenplan eingezeichnet. Es seien Gitter sowie Absperrband zur Absicherung der Strecke zum Einsatz gekommen. Der Fussgängerübergang sei verkleinert worden, um einen besseren Überblick zu haben (AS 209).

 

Frau E.___ war vom Veranstalter instruiert, überwacht und kontrolliert worden (vgl. Einvernahme vom 4. Mai 2018, AS 115; siehe auch die Angaben von T.___ und U.___, AS 205 ff.). Sie sagte aus, sie sei in der Ecke Kreuzgasse/Schaalgasse gesessen. Plötzlich sei von links ein nicht normaler Mann gekommen. Sie habe noch Stopp geschrien. Es sei jedoch schon zu spät gewesen, er sei kopfvoran auf die Schaalgasse zugelaufen. Er habe kaum mehr auf seinen Beinen stehen können. In diesem Moment seien die Radfahrer gekommen. Auf die Frage, wie der Mann auf ihre Stopp-Rufe reagiert habe, sagte sie, er habe nicht reagiert. Es habe so ausgesehen, als ob er einen Tunnelblick hätte. Als sie ihn gesehen habe, habe sie schon gedacht, mit dem Mann stimme etwas nicht. Sie habe das Gefühl gehabt, dass er stark alkoholisiert sei. Dies wegen seiner Gangart, er habe getorkelt, er habe fast das Absperrgitter mitgerissen. Das Gesicht des Mannes habe sie nicht gesehen.

 

M.___, welcher als nächster Streckenposten etwas weiter unten an der Ecke beim Landhaus stand, gab nach dem Unfall zu Protokoll, es seien schon Velofahrer gekommen als er gehört habe, wie Frau E.___, welche ihre linke Hand ausgestreckt gehabt habe, mindestens drei Mal «Halt! Halt! Halt!» gerufen habe. Sie habe es sehr laut gesagt, weil jemand habe durchbrechen wollen. In diesem Moment sei der Passant über die Strasse gelaufen, als die zwei Radrennfahrer die Schaalgasse runtergefahren seien. Er sei sich sicher, dass Frau E.___, als der Fussgänger gekommen sei, die linke Hand nach draussen gestreckt habe. In der Einvernahme vom 4. Juni 2018 bestätigte er dies. Auf die Frage, was unternommen worden sei, um den Fussgänger zurückzuhalten, sagte er (Rz 27), er sei mit rufen «Halt! Halt! Halt!» zurückgerufen worden. Die Frau im Rollstuhl habe zudem die linke Hand ausgestreckt.

 

V.___ stand gegenüber von Frau E.___ an der Schaalgasse, in der Verlängerung der Kreuzgasse. Sie gab am 4. Mai 2018 zu Protokoll (AS 107 ff.), als der vordere Velofahrer fast auf ihrer Höhe gewesen sei, habe sie E.___ «Halt!» schreien hören, vielleicht sei es auch «Stopp» gewesen, auf jeden Fall mehrmals. Der Mann der einfach aus der Kreuzgasse gekommen sei, habe einfach die Strasse überquert. Als er die Velofahrer wahrgenommen habe, habe er zu ihr hinüber «springen» wollen. Der vordere Velofahrer habe noch ausweichen können, der hintere nicht. Auf Frage, was ihre Aufgabe gewesen sei, sagte sie, wenn die Zuschauer die Strasse hätten überqueren wollen, hätten sie, falls ein Velofahrer komme, die Strasse mit den Händen sperren sollen. E.___ habe schauen müssen, dass die Leute, die von der Kreuzgasse die Strasse überqueren wollten, dies nicht täten, wenn ein Velofahrer komme. Als sie das Pfeifen gehört habe, habe sie laut «Halt!» gesagt, selber gepfiffen und die Arme seitlich ausgestreckt. Auf die Frage, aus welchem Grund E.___ den Mann nicht habe hindern können, die Strasse zu überqueren, antwortete sie, sie glaube, E.___ habe es nicht gerade erwartet, der Mann sei einfach aufgetaucht. E.___ befinde sich im Rollstuhl, aber sie denke, wenn sie (V.___) da gestanden wäre, hätte sie den Mann auch nicht aufhalten können. Auf Frage, wie der Mann auf die Halterufe reagiert habe, sagte sie, er habe mit den Füssen gestampft und habe komisch gesprochen (nein…nein…nein).

 

W.___, der zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Trottoir der Kreuzgasse bei der Galerie stand, sagte nach dem Unfall aus, er habe die Kollision, nicht aber den Aufprall (wegen des Gebäudes Nr. 2) sehen können. Die Streckenposten hätten den Passanten zurückzuhalten versucht, der in der Strasse der Kreuzgasse gestanden sei. Er habe nicht auf die zwei Frauen gehört, welche Streckenposten gewesen seien und ihm verboten und ihn gehindert hätten, die Strasse zu überqueren. Dennoch habe er die Schaalgasse betreten. Auf ihn habe der Mann so gewirkt, als hätte er erst inmitten der Schaalgasse bemerkt, dass er am falschen Ort sei. Ihm (W.___) sei wichtig zu sagen, der Mann sei von den Streckenposten wirklich gehindert worden, sie hätten alles richtig gemacht. Das Rennen, d.h. die Streckenposten hätten wie ein Lauffeuer funktioniert. Wenn an der oberen Stelle gepfiffen worden sei, hätten die unteren Streckenposten gewusst, dass in wenigen Sekunden Rennvelos kämen. Ab diesem Moment sei die Schaalgasse gesperrt gewesen.

 

7.2 Gestützt auf die erwähnten Untersuchungsergebnisse geht die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, mit E.___ sei eine ausreichend qualifizierte Person als Streckenposten eingesetzt worden. E.___ wird als aufmerksame Person beschrieben (was auch auf dem Video von R.___ ersichtlich ist, als sie eine Frau an den Strassenrand zurückbeordert), sie war ausreichend instruiert, trug eine Leuchtweste und zeigte mit den Armen an, wenn ein Radfahrer kam und die Strasse deshalb nicht betreten werden durfte. E.___ war zwar im Rollstuhl nicht gleich mobil wie es eine andere Person gewesen wäre, sie hat B.___ aber auf unmissverständliche Weise kundgetan, dass er stehen bleiben müsse.

 

Die Staatsanwaltschaft erwähnt zu Recht, es könne nicht erwartet werden, ein Streckenposten müsse eine Person, die sich nicht an Zeichen und Warnrufe hält, auch physisch aufhalten können. Auch eine nicht im Rollstuhl sitzende Person hätte den Fussgänger zunächst mit Zeichen und verbal aufgefordert stehen zu bleiben und hätte wohl erst bei der Feststellung, dass dieser sich nicht an die Anordnung hält und weiterläuft, versucht, diesen physisch zurückzuhalten. Dies hätte vorliegend aber zeitlich kaum gereicht, wird doch übereinstimmend geschildert, der Mann sei wie mit einem Tunnelblick einfach weitermarschiert. Zudem sagte E.___ aus, der Mann habe fast das Absperrgitter mitgerissen, was bedeutet, dass er ganz am linken Rand der Passage durchgelaufen sein muss. Diesbezüglich kann auch auf die Aussagen von V.___ verwiesen werden, welche E.___ unmittelbar gegenüberstand und meinte, wenn sie da gestanden wäre, hätte sie den Mann wohl auch nicht aufhalten können. Zum Einwand, E.___ könne einen von hinten kommenden Mann erst erkennen, wenn dieser die Rennstrecke schon betrete, ist festzuhalten, dass dies vorliegend aufgrund der erwähnten Aussagen nicht zutreffen kann. E.___ hat geschrien, bevor dieser Mann die Strasse betreten hatte. Der Mann hat aber nicht auf sie gehört, sondern ist unvermittelt weitergelaufen. Frau E.___ hat auch nicht eingestanden, Herrn B.___ erst wahrgenommen und «Stopp» gerufen zu haben, als es bereits zu spät gewesen sei. Sie hat ausgesagt, plötzlich sei von links ein nicht normaler Mann gekommen. Sie habe noch Stopp geschrien. Es sei jedoch schon zu spät gewesen, er sei kopfvoran auf die Schaalgasse zugelaufen. Mit dieser Aussage zeigt sie nur an, dass alles sehr schnell gegangen ist resp. dass der Mann auf ihren Halteruf nicht reagiert hat, nicht aber, dass sie nicht noch vorher «Stopp» oder «Halt» gerufen hätte.

 

7.3 Weiter wird beanstandet, die Veranstalter des Rennens seien den ihnen obliegenden Sicherheitsvorkehrungen nur ungenügend nachgekommen, indem sie an der Einmündung der Kreuzgasse in die Schaalgasse nur eine Person als Streckenposten eingesetzt resp. die Kreuzgasse nicht mit einer zusätzlichen Vorrichtung, z.B. einem Seil, abgesperrt hätten.

 

Die Staatsanwaltschaft geht auch in diesem Zusammenhang zu Recht davon aus, das Sicherheitskonzept des Veranstalters sei genügend gewesen. Der Durchgang wies eine Breite von 2,5 bis höchstens 4,4 m auf (vgl. Ausführungen Ziff. 1), in der Mitte der Kreuzgasse war eine Person als Streckenposten eingesetzt, die mit einer Leuchtweste ausgerüstet war, es befanden sich an der Schaalgasse, auch von der Kreuzgasse her klar ersichtlich, Vauban-Gitter und Absperrseile (mit Ausnahme des fraglichen Durchgangs), der Streckenposten streckte die Arme aus und pfiff, wenn Rennfahrer die Schaalgasse runterfuhren und auf der gegenüberliegenden Seite der Kreuzgasse war ein weiterer Streckenposten positioniert. Es war somit unverkennbar, dass an der fraglichen Stelle ein Anlass stattfand und die Strasse nicht einfach passiert werden darf. Von einer riesigen Lücke in der Absperrung, die Passanten aus der Kreuzgasse geradezu eingeladen hätte, achtlos die Strasse zu betreten, kann keine Rede sein. Es sind somit in der Tat keine Sorgfaltspflichtverletzungen einer für die Durchführung des Rennens verantwortlichen Person zu erkennen. Die als solche klar erkennbaren Streckenposten waren angewiesen, Personen Halt zu gebieten, die die Strasse während der Durchfahrt der Radrennfahrer überqueren wollten und dieser Aufgabe ist E.___ auch nachgekommen, indem sie mehrfach «Halt» oder «Stopp» rief, als B.___ die Schaalgasse überqueren wollte.

 

Der Unfall war demnach nicht auf ein unzureichendes Sicherheitskonzept zurückzuführen. Der Veranstalter durfte darauf vertrauen, dass Personen aus der Kreuzgasse kommend die Zeichen und Warnrufe des Streckenpostens beachten und sich so verhalten, dass andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet werden (vgl. Art. 26 Abs. 1 SVG). Wie erwähnt, sind nach Art. 27 SVG i.V.m. Art. 67 Abs. 1 lit. h SSV Signale und Markierungen, worunter auch Zeichen und Weisungen der gekennzeichneten Angehörigen privater Verkehrsdienste gehören, zu beachten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft davon ausging, es sei ausreichend gewesen, an der fraglichen Stelle nur einen Streckenposten zu positionieren und den Durchgang nicht noch zusätzlich abzusperren. Hätte sich B.___ der Aufforderung von E.___ nicht widersetzt, wäre es nicht zu diesem tragischen Unfall gekommen.

 

7.4 Daran ändert nichts, dass mehrere Personen gegenüber der Polizei zu Protokoll gegeben hatten, sie hätten diese Stelle anders gesichert resp. es sei nicht die optimale Sicherung gewesen, so insbesondere L.___ (AS 166 ff.), aber auch X.___ (AS 173 ff.), M.___ (AS 104 f.) und N.___ (AS 89 ff.). Im Nachhinein mag es sein, dass eine andere Art der Sicherung dieses Durchgangs den Unfall verhindert hätte, dies heisst aber nicht, dass bei der Beurteilung des Sicherheitskonzepts vor dem Rennen strafrechtlich relevante Fehler begangen worden wären. Wie mehrfach erwähnt, durften sich die Veranstalter aufgrund des Vertrauensgrundsatzes darauf verlassen, dass sich Fussgänger an die Anordnungen der Streckenposten halten.

 

8. Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die vorsorglich gegen unbekannte Täterschaft geführte Strafuntersuchung eingestellt hat.

 

9. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

 

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

 

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Ramseier