Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 13. Januar 2021
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
Beschwerdeführer
1. Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK,
2. Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Umwandlung einer Busse in eine Freiheitsstrafe
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Strafbescheid vom 18. Oktober 2018 wurde A.___ wegen Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz (SBG, SR 935.52) zu einer Busse von CHF 17'200.00 verurteilt. Der Strafbescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2020 wandelte die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein auf Antrag der ESBK vom 14. Oktober 2020 die gegen A.___ ausgesprochene Busse von CHF 17'200.00 in eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen um.
3. Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2020 wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn und beantragte sinngemäss, es sei anstatt der Ersatzfreiheitsstrafe die Bezahlung der Busse in Raten zuzulassen.
4. Mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2020 schloss die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 ersuchte die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) das Richteramt Dorneck-Thierstein um einen Stopp bzw. eine Sistierung des Umwandlungsverfahrens mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit eine Ratenvereinbarung mit der Zentralen Inkassostelle der EFV getroffen und bereits CHF 600.00 bezahlt habe. Sofern sich der Beschwerdeführer nicht an die Ratenvereinbarung halten und die Raten nicht regelmässig begleichen sollte, werde ein Gesuch um Wiederaufnahme des Umwandlungsverfahrens gestellt. Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer überwiesen.
II.
1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Entscheid der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 2. Dezember 2020 über die Umwandlung einer Busse in eine Freiheitsstrafe ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Beschwerdegegenstand ist nicht die Rechtmässigkeit der Bussenumwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe. Vielmehr ist zu prüfen, ob die nachträgliche Bezahlung eines Teils der Busse und der Abschluss einer Ratenvereinbarung mit der EFV den Vollzug der Freiheitsstrafe hindert.
2.1 Auszugehen ist von folgendem Sachverhalt: Der Beschwerdeführer bezahlte die gegen ihn rechtskräftig ausgesprochene Busse von CHF 17'200.00 auch dann nicht, als die ESBK diese auf dem Betreibungsweg einforderte. Im Umwandlungsverfahren vor der Vorinstanz verzichtete der Beschwerdeführer auf sein Äusserungsrecht. Nachdem die Vorinstanz die Busse in eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen umgewandelt hatte, schloss der Beschwerdeführer mit der EZV eine Ratenvereinbarung ab und bezahlte einen Teil der Busse (CHF 600.00). Schliesslich erhob er gegen die Umwandlung Beschwerde beim Obergericht.
2.2 Nach Art. 10 Abs. 3 Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) hat der Richter, der eine Busse umwandelt, Teilzahlungen in der Weise zu berücksichtigen, dass er die Umwandlungsstrafe im Verhältnis dieser Teilzahlungen zum ganzen Bussenbetrag herabsetzt, wobei 30 Franken einem Tag Haft (oder Einschliessung) gleichzustellen sind; Absatz 4 des Art. 10 VStrR sieht sodann vor, dass die Bezahlung der Busse nach der Umwandlung den Wegfall der Umwandlungsstrafe bewirkt, soweit diese noch nicht vollzogen ist. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, der leitende Gesichtspunkt der Regelung von Art. 10 Abs. 4 VStrR bestehe darin, dass die von Gesetzes wegen verwirkte Strafe an sich die Busse ist, während die Haft nur deren Ersatz darstelle. Damit werde auch den fiskalischen Interessen des Verwaltungsstrafrechts besser Rechnung getragen (BGE 103 Ib 188 E. 2a S. 190). Das Bundesgericht hielt weiter fest, dass zwar nur Art. 10 Abs. 3 VStrR, der sich auf Zahlungen vor der Umwandlung bezieht, von Teilzahlungen spreche. Der Anrechnung solcher Teilzahlungen nach der Bussenumwandlung stünden jedoch keine gewichtigen Gründe entgegen (BGE 103 Ib 188 E. 2b S. 190). Schliesslich erwog das Bundesgericht, dass auch wenn der Betroffene schon vor der Bussenumwandlung in der Lage gewesen sein sollte, die Busse oder einen Teil davon zu bezahlen, er sich aber erst nachträglich zur Leistung der Zahlung entschlossen habe, so könne ein solches Vorgehen nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden (BGE 103 Ib 188 E. 2d S. 191). Für den vorliegenden Fall ergibt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass sich die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe im Umfang der nachträglichen Bezahlung der Busse reduziert. Bei der Prüfung der Anrechnung handelt es sich allerdings um eine Vollzugsfrage, die nicht von der Beschwerdeinstanz zu beurteilen ist (BGE 103 Ib 188 E. 2c S. 191).
2.3 Offen bleibt die Frage, ob auch die mittels einer Ratenvereinbarung demonstrierte blosse Bereitschaft, die Busse zu bezahlen, den Vollzug der Freiheitsstrafe hindert. Das Bundesgericht hat diese Frage soweit ersichtlich noch nicht entschieden, jedoch kann zur Beurteilung auf die soeben unter E. 2.2 dargelegten bundesgerichtlichen Grundsätze zurückgegriffen werden. Für die Zulässigkeit einer Ratenvereinbarung auch nach der Bussenumwandlung sprechen der primäre Charakter der Busse gegenüber dem blossen Ersatzcharakter der Freiheitsstrafe sowie die fiskalischen Interessen des Verwaltungsstrafrechts. Dagegen spricht, dass durch den Abschluss einer Ratenvereinbarung ein Aufschub des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe erreicht werden kann, die vollständige Bezahlung der Busse jedoch nicht gesichert ist. Das Bundesgericht hat aber die erst durch die Bussenumwandlung geschaffene Bereitschaft, die Busse zu bezahlen, explizit als nicht rechtsmissbräuchlich qualifiziert (BGE 103 Ib 188 E. 2c S. 191). Diesbezüglich ist auch zu beachten, dass in gewissen Fällen erst durch den drohenden Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe die Motivation zur Bezahlung der Busse geschaffen wird (vgl. Annette Dolge in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, Basel 2019, Art. 36 StGB N 17). Es spricht deshalb nichts dagegen, den Vollzug der Freiheitsstrafe solange aufzuschieben, als der Beschwerdeführer die Raten gemäss der Vereinbarung mit der EFV bezahlt. Die Ratenzahlung einer Busse auch nach der Umwandlung derselben in eine Ersatzfreiheitsstrafe erweist sich demnach in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 VStrR als zulässig.
3. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der vorinstanzliche Entscheid ist in dem Sinne abzuändern, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe solange aufgeschoben wird, als der Beschwerdeführer die Raten gemäss der Zahlungsvereinbarung mit der EFV über die Busse von CHF 17'200.00 fristgerecht bezahlt. Im Fall der Nichtbezahlung auch nur einer Rate ist die Ersatzfreiheitsstrafe unter Anrechnung der bereits bezahlten Beträge zu vollziehen. Die EFV hat Zahlungsverzug seitens des Beschwerdeführers umgehend dem Richteramt Dorneck-Thierstein zu melden.
4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten zulasten des Staats Solothurn (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2. Der Umwandlungs- / Vollstreckungsentscheid der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 2. Dezember 2020 wird in dem Sinne abgeändert, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe solange aufgeschoben wird, als der Beschwerdeführer die Raten gemäss der Zahlungsvereinbarung mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung EFV über die Busse von CHF 17'200.00 fristgerecht bezahlt. Im Fall der Nichtbezahlung auch nur einer Rate wird die Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen vollzogen, dies unter Anrechnung der bereits bezahlten Beträge.
3. Die Kosten gehen zulasten des Staats Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Müller Bachmann