Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 5. April 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger 

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführerin

 

gegen

 

Amtschreiberei Olten-Gösgen Erbschaftsamt,

 

Beschwerdegegnerin

 

 

betreffend     Nachlass B.___


hat die Zivilkammer in Erwägung, dass:

 

 

-       B.___ am […] 2016 verstarb und als gesetzliche Erben seine Geschwister, C.___ und D.___ hinterliess;

 

-       gemäss öffentlich beurkundetem Erbvertrag vom 13. Januar 2009 der Erblasser seine Lebenspartnerin A.___ für den Fall, dass er Erstversterbender sein sollte, als Universalerbin einsetzte;

 

-       die Erbeinsetzung unter dem Vorbehalt steht, dass die Parteien in Wohngemeinschaft (Konkubinat) zusammen leben;

 

-       die Amtschreiberei Olten-Gösgen A.___ mit Schreiben vom 9. Januar 2017 mitteilte, dass Abklärungen ergeben hätten, dass der Erblasser bei seinem Ableben nicht mehr mit ihr zusammengelebt habe und dass deshalb der Erbvertrag seine Gültigkeit verloren habe;

 

-       die Amtschreiberei A.___ explizit darauf hinwies, dass die Erbschaft den gesetzlichen Erben ausgeliefert werde, sofern sie nicht innert der Frist von 30 Tagen Einsprache erhebe;

 

-       A.___ mit Schreiben vom 4. Februar 2017 Einsprache erhob und sinngemäss geltend machte, ihr Ex-Lebenspartner habe ihr versichert, dass er sie als Alleinerbin eingesetzt habe und sie frage nun wo dieses Testament sei;

 

-       es ihr im Weitern unverständlich sei, dass die Wohnung ihres Ex-Lebenspartners nicht versiegelt worden sei;

 

-       die Amtschreiberei A.___ mit Schreiben vom 8. Februar 2017 mitteilte, es sei davon auszugehen, dass der Inventurbeamte nicht davon ausgegangen sei, dass ein Fall einer notwendigen Siegelung im Sinne von § 173 EG ZGB vorgelegen habe;

 

-       zudem habe der Inventurbeamte während der Inventaraufnahme keine Testamente des Erblassers vorgefunden;

 

-       die Amtschreiberei die gesetzlichen Erben mit Schreiben vom 8. Februar 2017 aufforderte, eine allenfalls vorgefundene letztwillige Verfügung des Erblassers einzuliefern;

 

-       die beiden Geschwister des Erblassers der Amtschreiberei mitteilten, sie hätten trotz entsprechender Suche kein Testament gefunden, zudem weise er, C.___, darauf hin, dass sein Bruder seit über sechs Jahren nicht mehr mit A.___ zusammengelebt habe;

 

-       die Amtschreiberei mit Verfügung vom 14. Februar 2017 die Einsprache von A.___ gegen die Vermögensaushändigung an die gesetzlichen Erben abwies;

 

-       A.___ mit Schreiben vom 24. Februar 2017 ans Obergericht gelangte und wiederholte, dass ihr Ex-Lebenspartner ihr versichert habe, sie als Alleinerbin einzusetzen und dass sie daher frage, wo dieses Testament sei;

 

-       sie ebenfalls wiederholte, dass es ihr unverständlich sei, dass die Wohnung ihres Ex-Lebenspartners nicht versiegelt worden sei;

 

-       die Referentin des Obergerichts A.___ die Sachlage erörterte und sie darauf hinwies, dass die Beschwerde wenig aussichtsreich erscheine;

 

-       A.___ den Kostenvorschuss bezahlte und damit zu verstehen gibt, dass sie gleichwohl Beschwerde führen will;

 

-       die zur Vernehmlassung aufgeforderte Amtschreiberei die Abweisung der Beschwerde beantragte;

 

-       die Tätigkeit des Amtschreibers im Erbgangsverfahren gemäss § 225 Abs. 1 EG ZGB der Aufsicht des Obergerichts unterliegt;

 

-       die Beschwerdeführerin keine Anträge stellt;

 

-       die Amtschreiberei in ihrer Vernehmlassung ausführlich dargelegt hat, dass kein Fall einer notwendigen Siegelung der Wohnung des Erblassers vorgelegen hat;

 

-       die Beschwerdeführerin lediglich die Frage aufwirft, wo das Testament ihres Ex-Lebenspartners sei, jedoch weder beweisen noch glaubhaft machen kann, dass überhaupt ein solches existiert;

 

-       die Beschwerdeführerin keine weiteren Rügen vorbringt;

 

-       die Beschwerde deshalb unbegründet ist und abgewiesen werden muss;

 

-       bei diesem Ausgang die Kosten des Verfahrens von CHF 300.00 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind;

 

 

erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller