Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 27. Juli 2018
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___ AG ____,
Beschwerdeführerin
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Solothurn, Wengimattstrasse 2, Schmelzihof Klus, 4710 Balsthal
Beschwerdegegner
betreffend Abweisungsverfügung vom 26. März 2018
zieht die Zivilkammer in Erwägung:
I.
1.1 Am 3. März 2018 ersuchte der Verein A.___ um Eintragung ins Handelsregister. Mit Schreiben vom 12. März 2018 lehnte das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Eintragung ab mit der Begründung, der Verein befriedige offenbar wirtschaftliche Bedürfnisse in Form von Zurverfügungstellung von Gewerberäumlichkeiten für die C.___ in [...]. Der Verein strenge damit kein ideelles Ziel an und erfülle keinen nicht wirtschaftlichen Zweck gemäss Art. 60 ZGB.
1.2 Am 22. März 2018 entgegnete die B.___ AG für den Verein A.___, es sei richtig, dass das Ziel der A.___ sei, der C.___ günstige Gewerberäumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die A.___ unterstütze lediglich den ideellen Zweck, der C.___ Räumlichkeiten für ihre religiös-philosophische Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen und beabsichtige in keiner Art und Weise eine wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen. Die C.___ sei eine Absplitterung der [...]-Kirche analog der reformierten Kirche zur römisch-katholischen Kirche und lehre ebenfalls die religiösen Schriften von [...] wie die [...]-Kirche. Es dürfte unbestritten sein, dass die [...]-Kirche und eben auch die C.___ den Status einer religiös-philosophischen Gemeinschaft beanspruchen könnte. Gemäss Art. 23 BV und Art. 11 EMRK sei die Vereinsfreiheit gewährleistet. Der Verein A.___ unterstütze die religiöse Gemeinschaft C.___. Somit dürfte klar sein, dass der Verein A.___ sowohl eine religiöse als auch wohltätige Unterstützungsleistung machen und eben gerade nicht eine wirtschaftliche Aufgabe erfüllen wolle. Da die A.___ die Voraussetzungen von Art. 60 ZGB erfülle, halte sie an ihrem Antrag auf Eintragung im Handelsregister fest.
1.3 Mit Verfügung vom 26. März 2018 wies das Handelsregisteramt das Gesuch um Eintragung des Vereins A.___ ab. Die Verfügung wurde damit begründet, dass das Gesetz die Rechtsform des Vereins für Personenverbindungen vorsehe, die einen ideellen Zweck verfolgten. Es sei zwar zulässig, dass ein Verein zur Verwirklichung seiner ideellen Zwecksetzung ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben könne. Ein Verein, der die unmittelbare wirtschaftliche Besserstellung seiner Mitglieder bezwecke, sei nach der Lehre und Rechtsprechung unzulässig. Die statutarische Zweckumschreibung (Förderung und Unterstützung der Aktivitäten der C.___ mit der Zurverfügungstellung von günstigen Gewerberäumlichkeiten) sowie der Name Verein A.___ würden unweigerlich den Eindruck erwecken, der Verein sei nach kaufmännischen Grundsätzen wirtschaftlich tätig. Die Zurverfügungstellung von Gewerberäumlichkeiten setze die Führung eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes voraus, zumal die angebotene Dienstleistung gegen Entgelt erbracht werde.
2.1 Am 24. April 2018 erhob der Verein A.___ Beschwerde gegen die Abweisungsverfügung vom 26. März 2018. Es wird geltend gemacht, dass der Wille der Statutenverfasser nicht auf einem wirtschaftlichen Zweck basiere, sondern ein ideelles Ziel, die Förderung und Unterstützung der Aktivitäten der C.___ mit der Zurverfügungstellung von günstigen Gewerberäumlichkeiten, verfolge. Der Verein zur Unterstützung des jüdischen Schul- und Gemeinwesens, welcher im Handelsregister eingetragen worden sei, sei vergleichbar mit dem Zweck der A.___. Dieser Verein fördere und unterstütze den Kauf, die Miete oder den Bau von geeigneten Gebäuden für Schulen, die Renovation oder den Umbau von Häusern mit dem Ziel, Schulräume zu günstigen Bedingungen an jüdische Schulen und Vereine zu vermieten. Die C.___ habe einen religiösen Status, welcher beabsichtige, sich in der nächsten Zeit als Verein einzutragen.
2.2 Das Handelsregisteramt macht in seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2018 geltend, das Gesetz sehe die Rechtsform des Vereins für Personenverbindungen vor, die einen ideellen Zweck verfolgten. Dem Verein sei es zwar gestattet, zur Erreichung seines Zweckes ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. Hauptzweck müsse jedoch immer ein ideeller sein. Gemäss Zweckartikel stelle die A.___ der C.___ günstige Gewerberäumlichkeiten zur Verfügung, damit diese die auf der Homepage offerierten Dienstleistungen anbieten könne (z.B. Nachhilfeunterricht, Kommunikationskurs, Lebensreparaturprogramm usw. mit Preisliste). Somit bestehe ein adäquater Zusammenhang zwischen der C.___ bzw. deren Mitgliedern (Anbietern) und den Gründern der A.___. Folglich sei eine unmittelbare wirtschaftliche Besserstellung der Vereinsmitglieder gegeben. Eine Rücksprache mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement vertreten durch das Eidgenössische Amt für das Handelsregister habe ergeben, dass beim einzutragenden Verein kein zulässiger ideeller Vereinszweck nach Art. 60 ZGB bzw. Art. 91 HRegV vorliege.
2.3 Im Schreiben vom 29. Mai 2018 beharrt die A.___ auf ihrer Argumentation und ergänzt, dass alle Vereinsmitglieder ehrenamtlich arbeiten würden und keinen wirtschaftlichen Vorteil hätten. Der Verein zur Unterstützung des jüdischen Schul- und Gemeinwesen habe eine rechtserhebliche ähnliche Zweckbestimmung wie die A.___. Der Unterschied bestehe darin, dass der Verein zur Unterstützung des jüdischen Schul- und Gemeinwesens von Schulräumen und nicht von Gewerberäumen spreche. Aber im Prinzip handle es sich um den gleichen Sachverhalt. Selbstverständlich sei das Handelsregisteramt beauftragt, die Eintragung nach Art. 91 HRegV zu prüfen. Dabei müsse aber der Gleichbehandlungsgrundsatz angewendet werden. Die Eintragung könne also nicht bei der jüdischen Gemeinschaft bejaht werden und bei der C.___ verneint werden.
II.
1. Gemäss Art. 52 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, ZGB) erlangen die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. Art. 52 Abs. 2 ZGB macht eine Ausnahme für Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen. So bestimmt Art. 60 Abs. 1 ZGB, dass Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, die Persönlichkeit erlangen, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. Nach Art. 61 Abs. 1 ZGB ist der Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Eine Pflicht zur Eintragung besteht, wenn der Verein für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (Art. 61 Abs. 2 ZGB).
Das Bundesgericht hat in einem älteren Leitentscheid (BGE 88 II 209) festgehalten, die Art. 52 Abs. 2, 59 Abs. 2 und 60 Abs. 1 ZGB würden auf den Zweck abstellen, den die Personenverbindung verfolge. Namentlich komme es für die Unterscheidung zwischen dem wirtschaftlichen und dem nicht wirtschaftlichen Zweck grundsätzlich nicht darauf an, ob die Personenverbindung ein Gewerbe betreibe. Das ergebe sich aus Art. 61 Abs. 2 ZGB. Diese Bestimmung verpflichte den Verein zur Eintragung in das Handelsregister, wenn er «für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt». Der Verein bleibe eine Personenverbindung mit idealem Zweck und habe das Recht der Persönlichkeit schon vor der Eintragung. Wenn und weil er zur Erreichung seines Zweckes ein Gewerbe betreibe, müsse er sich aber ordnungshalber eintragen lassen. Anderseits könne eine Personenverbindung einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, ohne notwendigerweise ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. Es sei der wirtschaftliche Zweck, der sie zur Eintragung verpflichte, und zwar werde in diesem Falle ohne die Eintragung das Recht der Persönlichkeit nicht erworben. In den Augen des Gesetzgebers sei das Wesentliche der wirtschaftliche Zweck. Personenverbindungen, die einen solchen verfolgen, gleichgültig ob für sich selbst oder nur im Interesse ihrer Mitglieder, könne zugemutet werden, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen, um das Recht der Persönlichkeit zu erlangen. Der Erlass der Eintragungspflicht bilde die Ausnahme (Art. 52 Abs. 2 ZGB) und solle daher für Personenverbindungen des Privatrechts nicht durch ausdehnende Auslegung des Begriffs des idealen Zweckes und einschränkende Auslegung des Begriffs des wirtschaftlichen Zweckes zur Regel werden. Personenverbindungen könnten nur dann ohne Eintragung zur Körperschaft werden, wenn sie einen der in Art. 60 Abs. 1 ZGB aufgezählten oder einen ähnlichen idealen Zweck verfolgen.
2. Art. 2 der Statuten des Vereins A.___ hat folgenden Wortlaut: «Der Verein bezweckt die Förderung und Unterstützung der Aktivitäten der C.___ mit der zur Verfügungstellung von günstigen Gewerberäumlichkeiten. Der Verein kann Grundstücke erwerben, halten, veräussern und mieten und vermieten sowie Baurechte eingehen für die Erstellung von Gebäuden, um Räumlichkeiten für die C.___ bereit zu stellen. Der Verein kann kommerzielle, finanzielle und andere Tätigkeiten ausüben, welche mit dem Zweck des Vereins im Zusammenhang stehen, insbesondere kann er Darlehen aufnehmen und vergeben die im direkten Zusammenhang mit dem Hauptzweck stehen.» Die C.___ bietet gegen Entgelt Kurse an (z.B. Nachhilfeunterricht für CHF 40.00 pro Stunde, Kommunikationskurse für CHF 300.00, Lernen wie man lernt-Kurse für CHF 2'000.00 oder Lebensreparaturprogramme für CHF 1'500.00, etc. [www.A.___.ch]).
Der einzige Zweck der A.___ besteht gemäss Wortlaut von Art. 2 der Statuten darin, die Aktivitäten der C.___ zu fördern und unterstützen durch die Zurverfügungstellung von günstigen Gewerberäumlichkeiten. Ein anderer Zweck wird nicht genannt und ist auch nicht durch eine Auslegung zu erreichen. Die Berufung der A.___ auf den wirklichen Willen der Statutenverfasser, der eindeutig nicht wirtschaftlicher Natur sei, verfängt nicht, ist doch in erster Linie der Wortlaut massgebend und der ist weder unklar noch missverständlich.
3.1 Der Verein A.___ macht geltend, es liege eine Ungleichbehandlung vor, habe doch der Verein zur Unterstützung des jüdischen Schul- und Gemeinwesens in Zürich einen vergleichbaren Zweck und sei im Handelsregister eingetragen worden.
3.2 Der Verein zur Unterstützung des jüdischen Schul- und Gemeinwesens in Zürich hat folgenden Zweck: «Der Verein bezweckt die Unterstützung und Förderung des jüdischen Schul- und Gemeinwesens in Zürich. Zu diesem Zweck fördert und unterstützt der Verein insbesondere den Kauf, die Miete oder den Bau von geeigneten Gebäuden für Schulen, die Renovation oder den Umbau von Häusern mit dem Ziel, Schulräume zu günstigen Bedingungen an jüdische Schulen und Vereine zu vermieten, Familienwohnungen zu erstellen und an kinderreiche bedürftige Familien zu vermieten sowie alle weiteren Aktivitäten, welche dem Gemeinwohl der jüdischen Bevölkerung der Stadt Zürich dienen. Der Verein kann eigene Liegenschaften erwerben, mieten oder sich an Liegenschaften beteiligen sowie Beteiligungen und Mitgliedschaftsrechte in Wohnbaugenossenschaften etc. erwerben. Zu diesem Zweck kann der Verein auch Hypotheken oder andere Darlehen aufnehmen. Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke; es wird kein finanzieller Gewinn angestrebt. Der Verein ist politisch neutral.» (www.zefix.ch).
Nach dem klaren Wortlaut besteht der Zweck des Vereins in der Unterstützung und Förderung des jüdischen Schul- und Gemeinwesens in Zürich. Wie dieser ideelle Zweck erreicht wird, ist offen. Der Verein fördert und unterstützt den Erwerb, die Miete und Renovation von geeigneten Gebäuden. Der Verein kann auch eigene Liegenschaften erwerben oder mieten. Dieser zuletzt genannte Zweck ist jedoch nicht der einzige des Vereins. Bei der A.___ besteht der einzige Zweck in der Zurverfügungstellung (Kauf oder Miete) von günstigen Gewerberäumlichkeiten. Ein ideeller Zweck ist daraus nicht ersichtlich. Bei den von der A.___ weiteren zum Vergleich der Ungleichbehandlung herangezogenen Vereinen ist das Gleiche festzustellen: Der Verein Dorfladen Jenins bezweckt «die Förderung der Erhaltung des Dorfladens in Jenins als Versorgungs- und soziales Zentrum. Der Verein unterstützt alle Bestrebungen zur Erreichung einer ausreichenden lokalen Grundversorgung der Einwohnerschaft mit Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs.» Der Verein Geothermische Kraftwerke Schweiz bezweckt «die Förderung der geothermischen Strom- und Wärmegewinnung auf dem gesamten Gebiet der Schweiz und Gründung, Förderung und Koordination der angeschlossenen kantonalen oder regionalen Vereine (Sektionen), welche sich demselben Zweck in ihrem geographischen Einzugsgebiet widmen, sowie Wahrung deren gemeinsamer Interessen». Dann bezweckt der Verein Ferienwohnungsservice Mürren «die Förderung der Vermietung von Zweitwohnungen und die Verhinderung von sogenannt 'kalten Betten'. Er organisiert Dienstleistungen zur Bewirtschaftung von Zweitwohnungen und bietet diese den Besitzern im Bezirk Mürren an. Der Verein arbeitet nicht gewinnorientiert, sondern ist selbsttragend».
All diese Vereine haben einen ideellen Hauptzweck: Unterstützung des jüdischen Schul- und Gemeinwesens in Zürich, Förderung der Erhaltung des Dorfladens in Jenins als Versorgungs- und soziales Zentrum, Förderung der geothermischen Strom- und Wärmegewinnung auf dem gesamten Gebiet der Schweiz und Förderung der Vermietung von Zweitwohnungen. Zur Erreichung dieser Zwecke kann unter anderem auch der Erwerb von Liegenschaften notwendig sein, ist aber nicht der Hauptzweck. Anders bei der A.___, bei der der einzige Zweck bzw. der Hauptzweck in der Zurverfügungstellung von günstigen Gewerberäumlichkeiten besteht. Ein anderer Zweck wird nicht genannt und kann auch nicht in den Zweckartikel hineininterpretiert werden. Dabei ist auch nicht ausschlaggebend, ob die C.___ als religiöse Gruppierung oder als philosophische Gemeinschaft zu betrachten ist. Im Weitern erübrigen sich weitere Ausführungen zum Thema Führung eines Gewerbes nach kaufmännischer Art, da die A.___ die Führung eines Gewerbes in Abrede stellt.
4. Zusammenfassend ist die Abweisungsverfügung des Handelsregisteramtes zu Recht ergangen. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Verein A.___ die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Kofmel