Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 17. April 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner

 

Berufungskläger

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend Scheidung auf Klage


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (geb. [...] 1966, nachfolgend Ehemann) und B.___ (geb. [...] 1966, nachfolgend Ehefrau) heirateten im Jahre 1990. Sie sind die Eltern der mittlerweile volljährigen Kinder C.___ (geb. 1992) und D.___ (geb. 1994). Die Ehegatten trennten sich am 1. April 2014. Die Folgen der Trennung wurden im Rahmen eines Eheschutzverfahrens geregelt.

 

Am 1. April 2016 reichte der Ehemann beim Richteramt Solothurn-Lebern die Scheidungsklage ein. Mit Urteil vom 12. Mai 2017 schied der Amtsgerichtspräsident die Ehe. Er verpflichtete dabei den Ehemann, der Ehefrau einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'700.00 beziehungsweise von CHF 2'875.00 ab ihrem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft bis zum Zeitpunkt, in dem ein Ehegatte zuerst das ordentliche AHV-Alter erreicht, zu bezahlen (Ziffer 2 des Urteils). Gemäss der vom Gericht genehmigten Ehescheidungsteilkonvention (Ziffer 4 des Urteils) ist die Ehefrau berechtigt, die eheliche Liegenschaft bis spätestens Ende Mai 2019 zu einem bestimmten Anrechnungswert zu übernehmen. Für den Fall, dass die Ehefrau die Liegenschaft bis zu diesem Zeitpunkt nicht übernimmt, vereinbarten die Ehegatten den Verkauf der Liegenschaft.

 

 

2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung gegen das Urteil. Er stellt den Antrag, Ziffer 2 aufzuheben und festzustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge schulden. Die Ehefrau beantragt, die Berufung abzuweisen. Zusammen mit der Berufungsantwort erhob sie zudem Anschlussberufung, die sie jedoch – nachdem sie festgestellt hatte, zwei Ratenzahlungen für den Gerichtskostenvorschuss um je einen Tag verspätet geleistet zu haben – am 2. Februar 2018 wieder zurückzog. Am 12. und 19. März 2018 reichten die Parteivertreter ihre Honorarnoten ein.

 

 

3. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

 

II.

1. Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1 ZPO innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Begründung der Berufung im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).

 

Der Berufungskläger beschränkt sich zum Teil auf pauschale Kritik am angefochtenen Urteil, ohne sich im Detail mit der Begründung des Amtsgerichtspräsidenten auseinander zu setzen. Im Einzelnen ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

 

2.1 Vom Ehemann und Berufungskläger angefochten wird der Ehegattenunterhaltsbeitrag. Der Amtsgerichtspräsident erwog zusammenfassend, es liege unbestrittenermassen eine lebensprägende Ehe vor, weshalb ein Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung bestehe. Die Ehegatten hätten zusammen mehr als 10'000 Franken pro Monat verdient und somit in guten finanziellen Verhältnissen gelebt. Auch für die Zeit nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes sei eine Sparquote von CHF 528.60 pro Monat erstellt. Auch bei solch kleinen Sparquoten könne die so genannte zweistufige Bemessungsmethode angewandt werden. Vor der hälftigen Teilung des Überschusses sei die Sparquote abzuziehen. Die konkrete Methode sei erst bei hohen verbleibenden Sparquoten anzuwenden. Aus diesen Gründen rechtfertige es sich, den Ehegattenunterhalt nach der zweistufig-abstrakten Methode zu bemessen.

 

Angesichts der von den Parteien abgeschlossenen Ehescheidungsteilkonvention sei es angezeigt, für die Unterhaltsbemessung zwei Phasen zu unterscheiden, und zwar eine erste Phase für die Zeit bis zum Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Liegenschaft und eine zweite Phase für die Zeit nach dem Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Liegenschaft. Das Einkommen des Ehemannes betrage CHF 9'941.00 pro Monat. Bei der Ehefrau sei von hypothetisch verfügbaren Mitteln von CHF 5'000.00 auszugehen. Der Ehemann habe ein Existenzminimum von CHF 3'622.00, die Ehefrau ein solches von CHF 4'650.00 für die erste und von CHF 4'983.00 für die zweite Phase. Vom Überschuss von CHF 6'669.00 beziehungsweise CHF 6'336.00 sei vorab die Sparquote von CHF 529.00 in Abzug zu bringen. Nach Halbieren des verbleibenden Überschusses und unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkünfte resultierten monatliche Unterhaltsbeiträge zu Gunsten der Ehefrau in der Höhe von CHF 2'700.00 für die erste und von CHF 2'875.00 für die zweite Phase.

 

Der Ehemann und Berufungskläger beanstandet die Bemessungsmethode des Vorderrichters, die Höhe des der Ehefrau angerechneten Einkommens sowie den ihr zugestandenen Bedarf.

 

 

2.2 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm gemäss Art. 125 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. Das Gesetz schreibt für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge keine bestimmte Methode vor. Dem Grundsatz nach stehen die einstufig-konkrete oder die zweistufige Methode zur Verfügung. Die einstufig-konkrete Methode ist bei besonders guten finanziellen Verhältnissen (vor allem bei namhafter Sparquote) eine sinnvolle Berechnungsweise und wird insbesondere auch im Rahmen der Bemessung des nachehelichen Unterhalts herangezogen. Hierbei wird auf die tatsächlich gelebte Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten abgestellt und der gebührende Unterhalt direkt anhand seiner tatsächlichen Lebenshaltung unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten berechnet, das heisst durch Addition sämtlicher Bedarfspositionen ermittelt, welche den bisherigen Lebensstandard sicherzustellen vermögen. Dabei obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, diesen Bedarf im Einzelnen zu substantiieren und nachzuweisen, wobei an den Nachweis keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Gewisse Pauschalierungen sind allerdings auch hier unumgänglich, weil es nahezu unmöglich ist, für bestimmte Auslagenpositionen die entsprechenden Zahlen nachträglich zu ermitteln. Demgegenüber eignet sich die zweistufige Methode für alle finanziellen Verhältnisse, in denen die Ehegatten – gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart haben oder aber die bisherige Sparquote durch die scheidungs- beziehungsweise trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird. Zweistufig bedeutet, dass zuerst der konkrete (familienrechtliche) Bedarf dem Gesamteinkommen gegenübergestellt und alsdann der rechnerische Überschuss nach einem bestimmten Schlüssel auf die unterhaltsberechtigten Personen verteilt wird (Heinz Hausheer/Annette Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz 02.65 ff.; Urs Gloor/Annette Spycher, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N 36 zu Art. 125; Ingeborg Schwenzer/Andrea Büchler, in: FamKomm Scheidung, Bd. I, 3. Aufl. 2017, N 102 ff. und 106 ff. zu Art. 125 ZGB; je mit weiteren zahlreichen Hinweisen auf die Praxis).

 

Die Bemessungsweise der Vorinstanz beruht auf den Grundsätzen der zweistufigen Methode. Obwohl bei sehr guten finanziellen Verhältnissen die Anwendung der einstufig-konkreten Methode naheliegender erscheint, ist das Vorgehen des Amtsgerichtspräsidenten nicht zu beanstanden. Dem Umstand, dass die frühere Sparquote nicht durch die scheidungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird, kann in der Tat dadurch Rechnung getragen werden, dass bei der zweistufigen Methode vorweg die Sparquote ausgeschieden und alsdann nur der verbleibende Rest zwischen den Parteien aufgeteilt wird (Schwenzer/Büchler, a.a.O., N 105 zu Art. 125 ZGB). Genau so verfuhr der Vorderrichter, was auch bei Verhältnissen, wie sie bei den Parteien vorliegen, zu einem angemessenen Ergebnis führt.

 

 

2.3.1 Im Zusammenhang mit dem der Ehefrau anzurechnenden Einkommen ging der Amtsgerichtspräsident von deren Aussage anlässlich der Parteibefragung aus, wonach sie noch im vergangenen Jahr 80 % gearbeitet und nun das Pensum auf 60 % reduziert habe. Da sie für die Reduktion keine Arztzeugnisse oder ähnliches vorgebracht habe, sei weiterhin von einem zumutbaren Pensum von 80 % auszugehen. Nachweislich habe sie im [...] 2016 einen Hirnschlag erlitten. Es sei gerichtsnotorisch, dass ein solcher Hirnschlag Spuren hinterlasse. Aus diesem Grund könne ihr nicht zugemutet werden, das Pensum zu erweitern. Da sie momentan nur 60 % arbeite, sei ihr darüber hinaus bis zu einem Pensum von 80 % ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Bei 80% habe sie vier Tage die Woche zu arbeiten und somit eine Wochenarbeitszeit von 33 Stunden. Diese habe sie 46 Wochen im Jahr zu erbringen, da ihr 5 Wochen Ferien sowie Feiertage gutzuschreiben seien. Damit ergebe sich eine Jahresarbeitszeit von 1‘518 Stunden. Als selbständig Erwerbende verrechne sie gemäss eigenen Angaben einen Stundenansatz zwischen CHF 50.00 und CHF 80.00. Da der Stundenansatz schwankend sei und bei selbständig Erwerbenden zudem nicht immer alles verrechnet werden könne, sei vorliegend von einem Stundenansatz von CHF 55.00 auszugehen. Bei 1‘518 Stunden im Jahr ergebe dies einen Umsatz von CHF 83‘490.00. Davon seien die Auslagen abzuziehen. Gemäss Beilage 15 der Ehefrau seien für das Jahr 2016 Auslagen von CHF 20‘053.10 aufgelaufen, dies bei einem Umsatz von CHF 58‘375.00. Da vorliegend von einem höheren Umsatz auszugehen sei, erhöhten sich dementsprechend auch die Auslagen. Es rechtfertige sich deshalb, von einem Jahresnettoeinkommen von CHF 60‘000.00 auszugehen. Dies führe auf Seiten der Ehefrau somit zu monatlich (hypothetisch) verfügbaren Mitteln in der Höhe von CHF 5‘000.00.

 

 

2.3.2 Der Ehemann und Berufungskläger verlangt zunächst, bei der Ehefrau von einer Erwerbstätigkeit von 100 % auszugehen. Einerseits sei sie in einem Alter, in dem eine entsprechende Ausdehnung des Erwerbspensums noch als zumutbar erachtet werde. Zugestandenermassen habe sie zwar einen Hirnschlag erlitten, was er auch aufrichtig bedaure. Dass dieser Hirnschlag allerdings Auswirkungen auf die Eigenversorgungskapazität haben soll, werde weder behauptet noch rechtsgenüglich dargetan.

 

Die Rüge ist unbegründet. Dass ein Hirnschlag Spuren hinterlässt, ist – wie die Vor­instanz zutreffend bemerkt – allgemein bekannt. Und die Behauptung des Berufungsklägers, die Ehefrau habe die Auswirkungen des Hirnschlags weder behauptet noch dargetan, ist unzutreffend. Anlässlich der vorinstanzlichen Parteibefragung – gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO ein Beweismittel – führte sie nach Ermahnung zur Wahrheit und Hinweis auf die Folgen eines mutwilligen Leugnens aus, es gehe ihr gesundheitlich nicht so gut. Mittlerweile könne sie nicht mehr 80 % arbeiten. Sie habe massive Konzentrationsprobleme und werde extrem müde. Das sei ganz klar auf den Hirnschlag zurückzuführen (Protokoll der Parteibefragung vom 12. Mai 2017, AS 130 ff.). Dass der Vorderrichter die Forderung des Ehemannes, die Ehefrau müsse ihr Erwerbspensum auf 100 % ausdehnen, zurückwies, ist angesichts dieser Ausgangslage absolut korrekt.

 

 

2.3.3 Der Ehemann macht weiter geltend, die Ehefrau habe keine aussagekräftigen Unterlagen über ihre Einkommensverhältnisse vorgelegt, sondern bloss erwähnt, dass ihr Stundenansatz variiere. Die einzigen aussagekräftigen Unterlagen habe er selber eingereicht. Daraus ergebe sich, dass die Ehefrau im Jahre 2015 alleine mit einem Auftrag bei seinem Arbeitnehmer Einnahmen in der Höhe von CHF 27'679.00 erzielt habe, und zwar mit Sprachunterricht zu einem Stundenansatz von CHF 85.00. Dass die Vorinstanz von einem durchschnittlichen Stundenlohn von nur CHF 55.00 ausgehe, sei sachlich nicht nachvollziehbar und führe zu einem falschen Ergebnis.

 

Der Amtsgerichtspräsident hat im angefochtenen Urteil ausführlich und detailliert dargelegt, wie er zu dem von ihm ermittelten Einkommen von CHF 5'000.00 kommt (Urteil, S. 13 oben). Der Berufungskläger setzt sich mit dieser – im Übrigen einleuchtenden – Begründung nicht auseinander. Seine Ausführungen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik. Die Berufung ist daher in diesem Punkt ungenügend begründet (vgl. Erw. 1 hievor). Es bleibt damit beim Betrag von CHF 5'000.00, welcher der Ehefrau als möglicher und zumutbarer Eigenverdienst anzurechnen ist.

 

 

2.4 Bei der Ermittlung des Bedarfs der Ehefrau berechnete der Amtsgerichtspräsident für Steuern einen Betrag von monatlich CHF 1'400.00. In der zweiten Phase erhalte die Ehefrau zwar mehr Unterhalt, dafür falle die Besteuerung des Eigenmietwerts der Liegenschaft dahin. Es rechtfertige sich deshalb, für die zweite Phase von einer leicht tieferen Steuerbelastung von CHF 1'350.00 auszugehen (Urteil S. 14).

 

Der Berufungskläger beanstandet den Betrag von CHF 1'400.00 mit den Worten: «Diese Position fällt klar zu hoch aus und ist entsprechend zu reduzieren» (Berufung, S. 6 unten). Weshalb der Betrag zu hoch und zu reduzieren ist, legt er mit keiner Silbe dar. Die Begründung der Berufung ist daher auch in dieser Hinsicht unzureichend (vgl. Erw. 1 hievor).

 

 

2.5.1 Unter dem Titel Vorsorge gestand der Vorderrichter der Ehefrau einen Betrag von CHF 550.00 zu. Da die Ehefrau nach der Scheidung eine Einbusse in der persönlichen Altersvorsorge haben werde, habe ein angemessener Betrag für die private Vorsorge Eingang zu finden, um sicherzustellen, dass sie sich eine entsprechende Altersvorsorge aufbauen könne. Aufgrund der Berechnung ergäbe sich zwar ein höherer Betrag. Da die Ehefrau nur CHF 550.00 beantragt habe, könne ihr aufgrund der Dispositionsmaxime aber nicht mehr zugesprochen werden.

 

Dem Ehemann und Berufungskläger zufolge sei dieser Betrag nicht geschuldet. Vorsorgeunterhalt sei nur dann geschuldet, wenn ein Ehegatte wegen Kinderbetreuungspflichten in den Jahren nach der Scheidung keiner oder nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit nachgehen und auch nicht die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge einbezahlen könne. Die Ehefrau sei hypothetisch zu 100 % erwerbstätig, weshalb der Betrag von CHF 550.00 in ihrer Bedarfsrechnung zu streichen sei.

 

 

2.5.2 Der Ehefrau ist wie aufgezeigt kein Pensum zu 100 % anzurechnen (vgl. Erw. 2.3.2 hievor). Die Argumentation des Berufungsklägers ist bereits deswegen unbegründet. Mit dem konkreten Betrag setzt er sich in seiner Berufung nicht auseinander, weshalb auch an dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. Erw. 1 hievor).

 

 

2.6 Der vom Amtsgerichtspräsidenten der Ehefrau zugestandene Bedarf von total CHF 4'650.00 beziehungsweise CHF 4'983.00 für die zweite Phase ist aus diesen Gründen nicht zu beanstanden.

 

 

2.7 Für den Fall, dass der Unterhaltsbeitrag mit der Vorinstanz nach der zweistufigen Methode bemessen werden sollte, rügt der Berufungskläger, der Amtsgerichtspräsident sei zu Unrecht vom Einkommen der Ehefrau nach der Trennung ausgegangen. Heranzuziehen sei vielmehr dasjenige Einkommen, über welches die Ehegatten während des Zusammenlebens verfügen konnten. Dies sei von Bedeutung, weil die Ausdehnung des Arbeitspensums der Ehefrau und mithin die Erhöhung des Einkommens klarerweise in der Trennung der Ehe begründet sei. Konsequenterweise müsse somit von dem von der Ehefrau bei der Trennung erzielten Einkommen von CHF 1'830.00 ausgegangen werden.

 

Die Rüge ist begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_24/2016 vom 23. August 2016, E. 4.1.2). Für die Ermittlung des massgebenden Überschusses ist deshalb von Einkünften der Ehefrau von CHF 1'830.00 auszugehen (vgl. Trennungsvereinbarung vom 2. Juli 2014 mit Trennungsbudget [in den Akten des Eheschutzverfahrens SLZPR.2014.1334]).

 

 

2.8 Die für die Berechnung des Überschusses massgebenden Einkünfte betragen total CHF 11'771.00 (CHF 9'941.00 und CHF 1'830.00). Der gemeinsame Bedarf inklusive trennungsbedingter Mehrkosten beläuft sich für die erste Phase auf CHF 8'272.00 (CHF 3'622.00 und CHF 4'650.00) und für die zweite Phase auf CHF 8'605.00 (CHF 3'622.00 und CHF 4'983.00). Der Überschuss beträgt damit CHF 3'499.00 für die erste Phase und CHF 3'166.00 für die zweite Phase. Vorweg davon in Abzug zu bringen ist die Sparquote von CHF 529.00, so dass ein aufzuteilender Überschuss von CHF 2'970.00 beziehungsweise 2'637.00 verbleibt. Die Ehefrau hat Anspruch auf Deckung ihres Bedarfs (CHF 4'650.00 beziehungsweise CHF 4'983.00), zuzüglich der Hälfte des Überschusses (CHF 1'485.00 beziehungsweise CHF 1'318.00). In Abzug zu bringen ist der Betrag von CHF 5'000.00, den sie selber zur Deckung der ihr zustehenden Summe beitragen kann. Unter dem Strich resultiert damit ein gerundeter Unterhaltsbeitrag von CHF 1'150.00 bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft beziehungsweise von CHF 1'300.00 nach dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft. Die Berufung gegen Ziffer 2 des angefochtenen Urteils ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

 

 

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 sind angesichts des Ausgangs und des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) den Parteien je zur Hälfte zu auferlegen. Die Anteile der beiden Parteien werden mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Soweit der geleistete Vorschuss ihre Anteile übersteigt, sind die entsprechenden Beträge zurückzuerstatten. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

 

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 12. Mai 2017 aufgehoben.

2.    Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1’150.00 bzw. von CHF 1’300.00 ab ihrem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft bis zum Zeitpunkt, in dem ein Ehegatte zuerst das ordentliche AHV-Alter erreicht, zu bezahlen.

3.    Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 auferliegen den Parteien je zur Hälfte. Die Anteile der Parteien werden mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

4.    Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen.

 

 

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

 

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 21. November 2018 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_429/2018).