Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 13. November 2017
Es wirken mit:
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher,
Berufungsbeklagter
betreffend Ehescheidung (Urteil des Bundesgerichts vom 25. September 2017)
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen am 25. Februar 2016 geschieden. Bezüglich des Unterhalts- und Güterrechts lautete das Urteil wie folgt:
6. Der Ehemann hat für die Söhne C.___, D.___ und E.___ einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 750.00 pro Monat zu bezahlen, zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen.
Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert bis zu deren wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens bis zur Mündigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB.
Die Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von Januar 2016 von 99.6 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Sie werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres proportional dem Indexstand im vorausgegangenen November erhöht, erstmals per Januar 2018. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Die neuen Unterhaltsbeiträge berechnen sich wie folgt:
Neuer UB = ursprünglicher UB x neuer Index
ursprünglicher Index
Für den Fall, dass das Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung.
7. Ziff. 6 vorstehend stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:
- monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes CHF 6‘100.00 (ohne Kinderzulagen);
- monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau CHF 3‘448.00 (davon IV-Rente der Ehefrau CHF 1‘567.00 und IV-Renten der Kinder je CHF 624.00; ohne Ergänzungsleistungen).
8. Der Antrag der Ehefrau auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag wird abgewiesen.
9. Es wird festgestellt, dass der Ehemann der Ehefrau aus offenen Unterhaltsbeiträgen bis und mit Februar 2016 den Betrag von CHF 43‘876.75 schuldet.
Im Übrigen wird festgestellt, dass die Parteien im derzeitigen Besitzstand güterrechtlich auseinandergesetzt sind.
2. Die Ehefrau erhob Berufung gegen die Ziffern 7 und 8 und der Ehemann reichte Anschlussberufung gegen Ziffer 9 des Urteils ein. Das Obergericht des Kantons Solothurn hiess am 29. September 2016 die Berufung teilweise gut und verpflichtete den Ehemann zur Bezahlung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau in der Höhe von monatlich CHF 780.00 bis 30. Mai 2021. Die Anschlussberufung wurde gutgeheissen und es wurde festgestellt, dass die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt seien und jeder Ehegatte behalte, was sich in seinem Besitz befinde.
3. Am 7. November 2016 reichte die Ehefrau Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 25. Februar 2016 sei festzustellen, dass der Ehemann der Ehefrau aus offenen Unterhaltsbeiträgen bis und mit Februar 2016 den Betrag von CHF 43'876.75 schulde. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Parteien im derzeitigen Besitzstand güterrechtlich auseinandergesetzt seien. Am 25. September 2017 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut (Urteil 5A_850/2016). Ziffer 4 bis 7 (Güterrecht sowie Prozesskosten) des Urteils des Obergerichts vom 29. September 2016 wurden aufgehoben und die Sache zum erneuten Entscheid über die güterrechtliche Auseinandersetzung und die Prozesskosten des kantonalen Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen.
4. Im Neubeurteilungsverfahren wurde den Parteien am 10. Oktober 2017 mitgeteilt, dass das begründete Urteil des Bundesgerichts vom 25. September 2017 zur Kenntnis genommen, und dass demnächst das Urteil gefällt werde.
5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Bundesgerichts wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Das Bundesgericht hat die Ziffern 4 und 5 des Urteils des Obergerichts vom 29. September 2016 aufgehoben und dabei erwogen, im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Ehegatten sei bereits vor der Vorinstanz strittig gewesen, ob der Ehemann der Ehefrau für die Zeit bis Februar 2016 (ehelichen) Unterhalt im Umfang von Fr. 43'876.75 schulde. Gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB hätten die Ehegatten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung die gegenseitigen Schulden zu regeln. Unter diese Bestimmung würden sämtliche Schulden zwischen den Ehegatten ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund, namentlich Schulden aus Unterhaltsanspruch (Art. 163 und 164 ZGB), aus Ausgleich für ausserordentliche Beiträge an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB), aus Verwaltung des Vermögens des andern Ehegatten (Art. 195 ZGB), aus Entschädigungsanspruch nach Art. 205 Abs. 2 ZGB, aus Vertrag (wie Kauf, Darlehen oder Arbeitsvertrag), aus Delikt (Art. 41 ff. OR), aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR) oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR) fallen. Die (angeblichen) Unterhaltsschulden des Ehemannes seien Thema des Scheidungsverfahrens gewesen. Im Rahmen der Auflösung des Güterstands der Parteien seien damit auch die von der Ehefrau geltend gemachten, ausstehenden Unterhaltsansprüche gemäss Art. 163 ZGB zu liquidieren. Das Obergericht habe dies verkannt und der güterrechtlichen Auseinandersetzung "gegebenenfalls bestehende Forderungen offener Unterhaltsbeiträge" vorbehalten. Der angefochtene Entscheid sei aus diesem Grund rechtsfehlerhaft.
2.1 Der Ehemann hat im Verfahren vor Richteramt Olten-Gösgen beantragt, es sei festzustellen, dass die Ehegatten per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt seien. Die Ehefrau hat in ihrer Klageantwort bestritten, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt sei. Sie hat insbesondere geltend gemacht, dass der Ehemann massiv im Rückstand sei mit seinen Unterhaltszahlungen. Bis und mit April 2015 bestehe ihrerseits ein Guthaben gegenüber dem Ehemann von CHF 39'136.75. Sie beantrage daher, die güterrechtliche Auseinandersetzung sei vorzunehmen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Februar 2016 hat sie die Unterhaltsschulden des Ehemannes ihr gegenüber aktualisiert auf CHF 43'876.75 per Ende Februar 2016.
2.2 Die Ehefrau hat ihr Guthaben aus Unterhaltsschulden durch die beim Richteramt Olten-Gösgen eingereichten Urkunden 27 und 33 belegt. Die eigenhändig angefertigte Liste stimmt mit den ebenfalls eingereichten Kontoauszügen des Oberamts Region Solothurn überein. Der Ehemann hat zwar an der Hauptverhandlung ausführen lassen, er bezahle die Unterhaltsbeiträge regelmässig. Er hat aber den Einwand der Ehefrau, dass dies nicht stimme, da er insbesondere das Frauenaliment bisher nie bezahlt habe, unbeantwortet gelassen bzw. hat verzichtet, darauf etwas zu entgegnen. Nachdem die Ehefrau die vollständige Bezahlung der Unterhaltsbeiträge bestritten und dies auch mit Urkunden untermauert hat, wäre es am Ehemann gelegen, seine Behauptung, er habe die Unterhaltsbeiträge regelmässig bezahlt, zu beweisen, da er aus dieser Behauptung Rechte ableiten will (Art. 8 ZGB).
3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anschlussberufung unbegründet ist und abgewiesen werden muss. Bei diesem Ausgang (die Berufung ist teilweise gutzuheissen und die Anschlussberufung ist abzuweisen) sind die Kosten entsprechend diesem Ausgang von der Ehefrau zu ¼ und vom Ehemann zu ¾ zu tragen. Beiden Parteien ist auch für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt CHF 180.00, zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Der Ehemann hat der Ehefrau eine reduzierte Parteientschädigung (¾ von CHF 3'045.45 abzüglich ¼ von CHF 2'476.45) in der Höhe von CHF 1'665.00 inkl. Auslagen und MwSt. zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 8 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 25. Februar 2016 aufgehoben.
2. Ziffer 8 des Urteils lautet neu wie folgt:
«Der Ehemann hat der Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB bis 30. Mai 2021 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 780.00 zu bezahlen.»
3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
4. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
5. Die Gerichtskosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens von CHF 1‘500.00 werden A.___ zu ¼ (= CHF 375.00) und B.___ zu ¾ (= CHF 1'125.00) auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
6. B.___ hat A.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu, eine Parteientschädigung von CHF 1'665.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu eine Entschädigung von CHF 2‘131.00 und Rechtsanwalt Andreas Miescher eine Entschädigung von CHF 2‘476.45 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie ihrer Rechtsanwältin die Differenz zum vollen Honorar in der Höhe von CHF 914.45 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Kofmel