Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 29. März 2018
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Agathe Haenni,
Berufungskläger
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart,
Berufungsbeklagte
betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 112 ZGB)
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die Parteien haben drei mittlerweile volljährige Kinder. Sie leben seit 5. Februar 2015 getrennt. Nachdem die Ehegatten vor Richteramt Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren geführt hatten, reichten sie am 14. September 2015 ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Am 21. Januar 2016 fand eine Einigungsverhandlung statt. Im Anschluss daran verfügte der Amtsgerichtspräsident eine Schuldneranweisung für den Betrag von CHF 1'275.00 (Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau gemäss Eheschutzurteil vom 4. Juni 2015). Am 1. September 2017 fand die Hauptverhandlung mit Zeugen- und Parteibefragung statt. Der Amtsgerichtspräsident fällte daraufhin folgendes Urteil:
1. Die am 31. Dezember 1984 in […], […], geschlossene Ehe wird geschieden.
2. Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezug für Wohneigentum beider Ehegatten werden hälftig geteilt. Die Pensionskasse [...], wird angewiesen, den Betrag von CHF 66'632.00 vom Vorsorgekonto von Herrn A.___ (Sozialversicherungs-Nr. [...]) auf das Freizügigkeitskonto Nr. [...] von Frau B.___ bei der Stiftung [...], zu überweisen.
3. Der Ehemann hat der Ehefrau einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und bis und mit Juli 2024 zu bezahlen.
Dieser Unterhaltsbeitrag ist indexiert und basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise vom Juli 2016 von 100,6 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100,0 Punkte. Auf jeden ersten Januar, erstmals auf den 1. Januar 2018, hat eine Anpassung an die Teuerung mit folgender Formel zu erfolgen:
neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index
ursprünglicher Index
Der Teuerungsausgleich ist nicht oder nur teilweise geschuldet, wenn Herr A.___ nachweist, dass sich sein Nettoeinkommen nicht oder nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat.
4. Dieser Unterhaltsbeitrag beruht auf folgenden Bemessungsgrundlagen:
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Existenzminimum der Ehefrau |
CHF |
2'759.00 |
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Renteneinkommen der Ehefrau |
CHF |
2'125.00 |
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Existenzminimum des Ehemannes |
CHF |
3’118.00 |
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Erwerbseinkommen des Ehemannes |
CHF |
4'556.00 |
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5. Die Arbeitgeberin des Ehemannes, die [...] AG, [...], wird in Abänderung von Ziffer 1 der Verfügung vom 21. Januar 2016 angewiesen, den Betrag von CHF 1'000.00 jeden Monat vom Lohn von Herrn A.___ abzuziehen und auf das Privatkonto [...] von Frau B.___ bei der [...], zu überweisen, unter Hinweis auf die Möglichkeit einer doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle.
6. Der Ehemann hat der Ehefrau eine güterrechtliche Herausschuldigkeit von CHF 29'021.70 zu bezahlen.
Das Grundbuchamt Region Solothurn wird angewiesen, auf dem Grundstück GB [...] im Alleineigentum von Herrn A.___ zwecks Sicherstellung der güterrechtlichen Ansprüche von Frau B.___ eine Grundpfandverschreibung im Betrag von CHF 29'021.70 als Maximalhypothek einzutragen. Die Kosten des Grundbuchamtes für die Eintragung sind Herrn A.___ aufzuerlegen.
7. Das Grundbuchamt Region Solothurn wird angewiesen, die gemäss Ziffer 4 des Eheschutzurteils vom 4. Juni 2015 auf dem Grundstück GB [...] angemerkte Verfügungsbeschränkung zu löschen.
8. Jeder Ehegatte trägt die ihm entstandenen Kosten. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege hat der Staat Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart eine Entschädigung von CHF 11'353.40 und Rechtsanwältin Agathe Haenni eine Entschädigung von CHF 10'332.70 (je inklusive Auslagen und zuzüglich 8 % MWST) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald Frau B.___ und Herr A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald Herr A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er Rechtsanwältin Agathe Haenni die Differenz zum vollen Honorar zu bezahlen. Diese beträgt CHF 2'605.50 (inklusive Auslagen und zuzüglich 8 % MWST).
9. Die Gerichtskosten von CHF 6'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte, das heisst zu je CHF 3'000.00, auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald Frau B.___ und Herr A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO)
2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung und beantragt, die Ziffern 2 bis 6 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und es sei auf eine Aufteilung der während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben zu verzichten. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB schulden. Eventualiter sei er zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrages in der Höhe von maximal CHF 400.00 bis Juli 2024 zu verpflichten unter Berücksichtigung folgender Bemessungsgrundlagen: Existenzminimum Ehefrau CHF 2'530.00, Renteneinkommen Ehefrau CHF 2'125.00, Existenzminimum Ehemann CHF 3'500.00, Erwerbseinkommen Ehemann CHF 4'556.00. Die Schuldneranweisung sei aufzuheben, eventualiter auf CHF 400.00 zu reduzieren und die Ehefrau sei zu verpflichten ihm aus Güterrecht einen Betrag von CHF 3'500.00 zu bezahlen. Die Ehefrau stellte den Antrag, die Berufung sei abzuweisen.
3. In Ziffer 17 der Berufung bzw. zur güterrechtlichen Auseinandersetzung stellt der Ehemann den Antrag, es sei eine zweite Verkehrswertschätzung bezüglich der ehelichen Liegenschaft einzuholen, eventualiter es sei ein Obergutachten über die Verkehrswertschätzung der [...] AG gerichtlich anzuordnen. In Ziffer 17 der Berufung äussert sich der Ehemann zum Anspruch auf Sicherstellung des Beteiligungsanspruchs im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung. In wieweit für die Beantwortung dieser Frage eine zweite Verkehrswertschätzung bzw. ein Obergutachten einzuholen ist, ist nicht begründet. Bezüglich des ganzen Themenkomplexes «güterrechtliche Auseinandersetzung» gemäss Ziffer 10 bis 17 der Berufung hat der Ehemann erklärt, er habe die Richtigkeit der gerichtlichen Verkehrswertschätzung im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich bestritten und einen Antrag auf Zweitbegutachtung, eventuell Obergutachten gestellt, was abgewiesen worden sei. Die stattdessen eingeholte Stellungnahme der Schätzerin vermöge nicht zu überzeugen bzw. die aufgeworfenen Zweifel hinreichend auszuräumen. Er halte deshalb an den erstinstanzlich gestellten ergänzenden Beweisanträgen fest.
Nachdem der Ehemann mit keinem Wort erklärt und begründet, was er am Verkehrswertgutachten der [...] AG bemängelt, ist der Beweisantrag ohne Weiteres abzuweisen, denn die Rüge, dass das Gutachten bzw. die ergänzende Stellungnahme dazu nicht zu überzeugen vermöge, kann jedenfalls nicht dazu führen, dass das Gutachten, das nicht wunschgemäss ausgefallen ist, als untauglich zu qualifizieren ist.
4. Über die Berufung kann deshalb gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1.1 Der Amtsgerichtspräsident hat erwogen, es sei von einer lebensprägenden Ehe auszugehen, weshalb der Ehemann der Ehefrau einen Unterhalt aus nachehelicher Solidarität schulde. Dabei habe die Ehefrau einen Anspruch auf die Weiterführung des ehelich gelebten Standards.
Die Ehefrau beziehe seit dem Jahr 2003 eine halbe Rente bzw. seit dem Jahr 2004 eine Dreiviertelsrente und sei seither nicht erwerbstätig gewesen. Ihr Invaliditätsgrad liege bei 66 %. Vor dem Hintergrund, dass sie bereits 52 Jahre alt sei und keine berufliche Ausbildung habe, erscheine die Realisierung eines höheren Einkommens – bei den vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen – trotz allfälligen Erwerbsbemühungen nicht möglich. Der Ehefrau sei damit die Erzielung eines hypothetischen Einkommens nicht zuzumuten, da die effektive Realisierbarkeit unter diesen Umständen verneint werden müsse. Gemäss der Rentenbestätigung der [...] AG sowie dem Kontoauszug der [...] verfüge die Ehefrau über monatliche Einkünfte von insgesamt CHF 2'125.00 (IV-Rente von CHF 982.00 und Rente der beruflichen Vorsorge von CHF 1'143.00). Ihr Existenzminimum setze sich aus dem Grundbetrag von CHF 1'200.00, dem Mietzins von CHF 700.00, den Nebenkosten von CHF 200.00, der Krankenversicherungsprämie von CHF 29.00, den Kosten für Telekom/Mobiliarversicherung von CHF 100.00, den annäherungsweise berechneten Steuern von CHF 430.00 sowie den besonderen Krankheitskosten von CHF 100.00 zusammen. Der Grundbedarf der Ehefrau belaufe sich damit auf CHF 2'759.00.
Werde nun das massgebliche Einkommen des Ehemannes (CHF 4'556.00) seinem ausgewiesenen Minimalbedarf (CHF 3'118.00) gegenübergestellt, belaufe sich seine finanzielle Leistungsfähigkeit bzw. sein Einkommensüberschuss auf CHF 1'438.00. Bei der Ehefrau hingegen liege eine Mankosituation vor, weshalb sie ihr Existenzminimum mit den verfügbaren Mitteln nicht decken könne. Setze man das Gesamteinkommen beider Ehegatten dem Gesamtexistenzminimum gegenüber, ergebe sich ein Überschuss von CHF 804.00, wovon der Ehefrau sowie dem Ehemann anteilsmässig je CHF 402.00 (je 50 %) zukommen. Der Grundbedarf beider Ehegatten erweitere sich um diese CHF 402.00 und somit auf CHF 3'520.00 beim Ehemann bzw. auf CHF 3'161.00 bei der Ehefrau. Bringe man beim Ehemann vom Grundbedarf die verfügbaren Mittel in Abzug, ergebe dies einen Unterhaltsanspruch von CHF 1'036.00 zugunsten der Ehefrau (CHF 3'520.00 – CHF 4'556.00), welcher vorliegend auf CHF 1'000.00 abgerundet werde. Spätestens im Rentenalter seien die Ehegatten zufolge der vorsorgerechtlichen Ausgangslage wirtschaftlich ungefähr gleichgestellt, weshalb die Unterhaltspflicht mit Eintritt des Ehemannes ins AHV-Alter ende. Folglich sei er verpflichtet, der Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt ins ordentliche Pensionsalter am 30. Juli 2024 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
1.2. Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe eine falsche Methodik angewandt, indem sie die Berechnungsmethode der hälftigen Überschussmethode verwendet habe. Gemäss Bundesgericht sei der Berechnungsmodus der hälftigen Überschussmethode für den nachehelichen Unterhalt in der Regel unpassend.
Zunächst sei der gebührende Unterhalt zu beziffern. Der Bedarf der Berufungsbeklagten sei bezüglich der Steuern zu korrigieren. Eine Steuerbelastung von CHF 430.00 sei zu hoch. Gemäss Steuerveranlagung für das Jahr 2016 habe die Berufungsbeklagte lediglich CHF 216.00 pro Monat bezahlen müssen. Eine Reduktion der Steuerbelastung auf CHF 200.00 sei realistischer. Seitens der Berufungsbeklagten sei somit von einem Existenzminimum von CHF 2'530.00 auszugehen, wobei es sich gleichzeitig auch um den gebührenden Unterhalt handle. Die Parteien hätten vor der Trennung bereits während Jahren Schulden gehabt und es seien zahlreiche Betreibungen gelaufen. Daraus ergebe sich, dass der letzte gemeinsam gelebte Standard während mehreren Jahren vor der Trennung faktisch das betreibungsrechtliche Existenzminimum gewesen sei. Mehr könne die Berufungsbeklagte somit nicht für sich beanspruchen.
Die Unterdeckung betrage somit CHF 405.00 (gebührender Unterhalt CHF 2'530.00, Renteneinkommen CHF 2'125.00). Dieses Manko könne die Berufungsbeklagte aber durch Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität selber decken. Das Alter der Berufungsbeklagten lasse nicht den Schluss zu, eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit sei unzumutbar. Im Weitern betrage der Invaliditätsgrad bei der Berufungsbeklagten 66 %, so dass ihr eine Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 30 % zumutbar sei. Die Arztberichte würden jedenfalls eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit nicht hinreichend dokumentieren. Die Berufungsbeklagte sei bezüglich der behaupteten dauerhaften Arbeitslosigkeit ihrer Beweis- und Substantiierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen.
Hinzu komme, dass Grund zur Annahme bestehe, dass die Berufungsbeklagte bereits gegenwärtig über ergänzende Einnahmen verfüge. Dies aufgrund der von ihm geltend gemachten – und anhand des Reisepasses sowie auch der Bankkontoauszüge der Berufungsbeklagten belegten – regen Reisetätigkeit. So sei sie insbesondere zwischen Februar und Mai 2016 teilweise sogar mehrmals innert Wochen zwischen der Schweiz und dem [...] hin und her gereist. Allein die diesbezüglichen Reisekosten dürften erheblich gewesen sein. Dazu würden noch die umfangreichen Barbezüge, welche gemäss den Kontoauszügen während dieser Reisen jeweils getätigt worden seien, kommen.
Für den Fall, dass seinen Ausführungen bezüglich Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten nicht gefolgt werden sollte, halte er der Vollständigkeit halber bezüglich der vorinstanzlichen Berechnung seines Bedarfs folgendes fest: Der für den Arbeitsweg veranschlagte Betrag von CHF 154.00 sei eindeutig zu gering. Zu berücksichtigen seien nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch die Amortisation des Fahrzeuges. Dann sei der berücksichtigte Steuerbetrag zu tief, zumal er nebst seinem Einkommen auch den Eigenmietwert seiner Liegenschaft zu versteuern habe, was offenkundig bei der vorinstanzlichen Berechnung ausser Acht gelassen worden sei. Sein Bedarf erhöhe sich damit auf gerundet CHF 3'500.00.
Insofern der Berufungsbeklagten kein nachehelicher Unterhalt zustehe, sei auch die mit Verfügung vom 21. Januar 2016 angeordnete Schuldneranweisung aufzuheben bzw. allenfalls im vorstehend dargelegten Umfang zu reduzieren.
1.3 Das Gesetz schreibt die Art und Weise der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nicht vor. Nach der Rechtsprechung ist zwar der gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB grundsätzlich konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln (BGE 134 III 145 E. 4). Indessen hat das Bundesgericht präzisiert, dass die Methode der Existenzminimumberechnung mit (allfälliger) Überschussverteilung (sog. zweistufige Methode) jedenfalls dann zu zulässigen Ergebnissen führt, wenn sich die zuletzt gelebte Lebenshaltung nicht zuverlässig ermitteln lässt, wenn feststeht, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens das verfügbare Einkommen für den laufenden Unterhalt verbraucht haben, oder aber wenn die bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten oder neue Bedarfspositionen aufgebraucht wird (BGer 5A_421/2016 E. 2.4; BGer 5A_24/2016 E. 3.4.2; BGE 140 485 E. 3.3). Der Berufungskläger behauptet pauschal, die vom Vorderrichter angewandte Methode sei falsch, setzt sich aber mit der Argumentation des Vorderrichters nicht näher auseinander und zitiert die bundesgerichtliche Praxis nicht vollständig. Da die Parteien während der Ehe unbestrittenermassen keine Sparquote gebildet haben, ist die vom Vorderrichter angewandte Methode nicht zu beanstanden.
Der Berufungskläger rügt, die Steuern im Bedarf der Berufungsbeklagten seien zu hoch, was der Steuerveranlagung 2016 zu entnehmen sei. Nach der erfolgten Schuldneranweisung werden die Unterhaltsbeiträge der Berufungsbeklagten direkt überwiesen werden. Ihre Einnahmen werden daher höher sein als in der Steuerveranlagung 2016 und entsprechend wird die Berufungsbeklagte mehr Steuern zu bezahlen habe. Der vom Vorderrichter ermittelte Betrag von CHF 430.00 ist nicht zu beanstanden. Die Rüge ist unbegründet.
Das Argument, dass das Existenzminimum dem gebührenden Bedarf entspreche, ist nicht stichhaltig. Zum einen geht der Berufungskläger selbst bei getrennten Haushalten davon aus, dass der Bedarf beider Ehegatten gedeckt ist bzw. dass ein Überschuss resultiert. Dann setzt sich der Berufungskläger mit dem Argument des Vorderrichters, wonach gemäss Art. 125 ZGB zum gebührenden Unterhalt ein angemessener Beitrag an die Altersvorsorge gehöre, nicht genügend auseinander.
Dann hat sich der Vorderrichter einlässlich darüber geäussert, weshalb es der Berufungsbeklagten angesichts ihres Gesundheitszustandes, ihrer fehlenden Berufsausbildung und ihres Alters nicht zumutbar sei, nach vielen Jahren krankheitsbedingter Erwerbslosigkeit, wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Vorderrichter hat der Berufungsbeklagten aus nachvollziehbaren Gründen kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Die unsubstantiierte Kritik des Berufungsklägers sowie die in den Raum gestellte Vermutung, es müsse angenommen werden, dass die Berufungsbeklagte über ergänzende Einnahmen verfüge, vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere der Hinweis auf Reisen im Frühjahr 2016 ins Heimatland und Barbezüge während dieser Zeit sind unbehelflich, sind denn die behaupteten Kontobezüge weder in zeitlicher Hinsicht noch bezüglich deren Höhe spezifiziert.
Die eventualiter erhobenen Rügen am eigenen Bedarf (Autokosten und Steuern) sind appellatorischer Natur und deshalb hier nicht weiter zu hören.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Vorderrichter vorgenommene Berechnung des nachehelichen Unterhalts korrekt ist. Die diesbezüglich erhobenen Rügen des Berufungsklägers sind unbegründet.
2. Der Berufungskläger macht geltend, bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung beanstande er die im angefochtenen Urteil gemachten Ausführungen unter Ziffer V, lit. A bis F nicht. Das Urteil sei hingegen in Bezug auf den Umfang seiner erwiesenen Schulden, auf die Frage der Schuldnerschaft bezüglich des Darlehens der Ehegatten C.___ sowie betreffend den Wert seiner Liegenschaft unzutreffend.
2.1 Der Vorderrichter hat erwogen, der Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft in [...] belaufe sich gemäss Verkehrswertschätzung auf CHF 440'000.00 und gelte als erwiesen. Nachdem der Ehemann die Richtigkeit der Verkehrswertschätzung bestritten habe, sei am 2. Mai 2017 ein Ergänzungsgutachten von Frau [...] der [...] AG, Solothurn, erfolgt, in welchem sie die Kritik des Ehemannes zurückgewiesen habe. Vorliegend würden keine Zweifel an der Richtigkeit der in der Verkehrswertschätzung dargelegten Erkenntnisse bestehen, zumal es sich bei Frau [...] um eine Gutachterin mit langjähriger Erfahrung handle.
2.2 Auf die Rügen des Berufungsklägers ist bereits hievor, bei der Frage, ob eine zweite Verkehrswertschätzung bzw. ein Obergutachten einzuholen ist, eingegangen worden (vergl. Ziffer I.7 hievor). Auf die appellatorische Kritik braucht deshalb hier nicht weiter eingegangen zu werden und es ist festzustellen, dass der Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft von CHF 440'000.00 zu übernehmen ist.
2.3 Zu den vom Berufungskläger geltend gemachten Schulden hat der Vorderrichter folgendes erwogen: Dem detaillierten Betreibungsregisterauszug von 2000 bis 2016 sei zu entnehmen, dass gegen den Ehemann am 14. September 2015 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 12'212.10 offen gewesen seien. Hinzukommen würden laufende Betreibungen, welche nicht bezahlt worden seien. Zudem gebe es zahlreiche erloschene Betreibungen. In Anwendung des Verhandlungsgrundsatzes müssten die geltend gemachten Schulden aus offenen Betreibungen genau beziffert werden. Mit einem Verweis auf den detaillierten Betreibungsregisterauszug sowie einer ungefähren Bezifferung der Schulden infolge möglicher Annahmen komme der Ehemann seiner Substantiierungslast nicht nach. Mangels genügender Substantiierung würden die Schulden aus offenen Betreibungen bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht berücksichtigt.
Was die Schulden aus offenen Verlustscheinen anbetreffe, sei hingegen festzuhalten, dass diese hinreichend substantiiert seien. Die diesbezüglichen Schulden seien genau beziffert und deren Zusammensetzung ergebe sich eindeutig aus dem Auszug des Verlustscheinregisters.
Die geltend gemachte Darlehensschuld von CHF 7'000.00 gegenüber C.___ sei durch die Zeugenbefragung belegt. Jedoch sei der Ehemann als alleiniger Schuldner zu qualifizieren, zumal er mit C.___ verwandt sei und das Geld ihm allein übergeben worden sei. Diese Darlehensschuld des Ehemannes sei bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Eine diesbezügliche Forderung von CHF 3'500.00 gegenüber der Ehefrau werde jedoch verneint.
Das behauptete Darlehen der Zeugen C.___ in der Höhe von CHF 10'000.00 sei nach dem Stichtag vom 14. September 2015 gewährt worden, weshalb es bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigen sei. Die Aussagen der Zeugen C.___ belegten sodann auch die Schuld des Ehemannes gegenüber seinem Cousin D.___ nicht, da es sich dabei lediglich um einen Beweis vom «Hörensagen» handle (vgl. Art. 169 ZPO). Folglich sei dieses Darlehen bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigen.
Zusammenfassend betrage die Errungenschaft des Ehemannes CHF 58'043.40. Die Ehefrau hingegen weise keine Aktiven auf. Folglich habe der Ehemann der Ehefrau aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Herausschuldigkeit von CHF 29'021.70 (CHF 58'043.40 : 2) zu bezahlen. Zwecks Sicherstellung der güterrechtlichen Ansprüche der Ehefrau werde das Grundbuchamt Region Solothurn angewiesen, eine Grundpfandverschreibung im Betrag von CHF 29'021.70 als Maximalhypothek einzutragen.
2.4 Der Berufungskläger macht geltend, er sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht verpflichtet gewesen, seine die Errungenschaft belastenden Schulden frankengenau zu beziffern. Vielmehr müsse es genügen, wenn anhand der entsprechenden Parteibehauptungen und der eingereichten Beweismittel dargetan und belegt sei, dass die Schulden höher seien als die Aktiven, mithin ein Rückschlag resultiere. Dessen Höhe sei jedoch nicht relevant, da ein Rückschlag ohnehin nicht zu teilen sei.
Die Vorinstanz habe für den Zeitraum vom 1. Januar 1985 bis 1. März 2017 einen detaillierten Betreibungsregisterauszug ediert. In diesem seien für die Zeit vor Einleitung des Scheidungsverfahrens, d.h. vor dem 14. September 2015, vier Betreibungen aufgeführt, welche weder befriedigt, noch erloschen seien. Zwei davon stammten von der Wohnsitzgemeinde und eine von der Krankenkasse. Diese drei offenen Betreibungen würden alleine einen Betrag von CHF 20'171.80 ausmachen. Hinzu würden zwei Betreibungen des Steueramtes des Kantons Solothurn kommen, welche kurz nach der Einreichung des Scheidungsverfahrens stammten, aber offensichtlich Steuerbetreffnisse in der Höhe von CHF 5'166.95 von vorher seien. Darin noch nicht enthalten sei eine weitere im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens laufende Betreibung der Ehefrau von CHF 7'650.00, welche ebenfalls seine Errungenschaft belaste. Hinzu würden die zahlreichen erloschenen Betreibungen von insgesamt CHF 160'000.00 kommen. Die Tatsache, dass die entsprechenden Betreibungen erloschen seien, bedeute nicht, dass die zugrundeliegende Schuld nicht mehr bestehen würde, sondern lediglich, dass die Betreibungen durch die Schuldner [gemeint ist wohl durch die Gläubiger] nicht weiterverfolgt würden. Wenn man allein die erloschenen Betreibungen des Steueramtes des Kantons Solothurn, der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, der jeweiligen Wohnsitzgemeinde, der Kirchgemeinde und der Krankenkasse betrachte, ergebe sich ein Schuldbetrag von erloschenen aber gleichwohl zu berücksichtigenden Betreibungen von CHF 80'783.15.
Was das Darlehen der Ehegatten C.___ betreffe, habe die Vorinstanz zu Recht angenommen, dass dessen Bestand und Umfang belegt sei. Hingegen sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass dieses Darlehen allein von ihm aufgenommen worden sei. Die Aufnahme des Darlehens durch beide Ehegatten sei auch von den Zeugen ausdrücklich so bestätigt worden. Wer das Geld effektiv in Empfang genommen habe, sei ohne Belang. Angesichts der Aussagen der Zeugen und des Verwendungszweckes des Geldes sei klar, dass das Darlehen gemeinsam aufgenommen worden sei und die Berufungsbeklagte mithin für dessen Rückzahlung zur Hälfte hafte. Er habe dieses Darlehen von CHF 7'000.00 zwischenzeitlich vollständig zurückbezahlt. Die Berufungsbeklagte schulde ihm daher den auf sie entfallenden Anteil von CHF 3'500.00.
Weiter habe die Vorinstanz die Darlehensschuld von CHF 10'000.00 gegenüber seinem Cousin D.___ zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Seine Aussagen bei der Vorinstanz zu dieser Darlehensschuld seien stringent und nachvollziehbar. Selbst wenn die Zeugen C.___ beim Abschluss des Darlehensvertrages zwischen ihm und D.___ nicht dabei gewesen seien, hätten sie dennoch von Tatsachen berichtet, welche sie selbst wahrgenommen hätten, nämlich, dass er ausdrücklich erklärt habe, von den Ehegatten C.___ ein zusätzliches Darlehen über CHF 10'000.00 zu benötigen, um jenes, welches er bei seinem Cousin D.___ in gleicher Höhe aufgenommen hatte, zurückzahlen zu können.
Gestützt auf diese Ausführungen ergebe sich, dass er der Berufungsbeklagten aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung nichts schuldig sei, da (auch) bei ihm ein Rückschlag resultiere. Vielmehr habe ihm die Berufungsbeklagte die Hälfte des von ihm allein zurückbezahlten, gemeinsam aufgenommenen Darlehens der Ehegatten C.___ im Betrag von CHF 3'500.00 zurückzuerstatten.
Demnach erübrige sich grundsätzlich auch die Frage nach der Grundpfandverschreibung zur Sicherung allfälliger güterrechtlicher Ansprüche der Berufungsbeklagten. Der Vollständigkeit halber weise er aber darauf hin, dass kein genereller Anspruch auf Sicherstellung im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung bestehe. Ein solcher sei lediglich im Art. 218 Abs. 2 ZGB vorgesehen. Da ihm kein Zahlungsaufschub gemäss Art. 218 Abs. 1 ZGB gewährt worden sei, stehe der Berufungsbeklagten nach Gesetz auch kein Sicherungsanspruch zu. Es sei nämlich nicht einzusehen, weshalb die Berufungsbeklagte, sollte sie effektiv eine Beteiligungsforderung ihm gegenüber haben, für ihre güterrechtliche Forderung gegenüber andern Gläubigern bessergestellt werden sollte.
2.5 Der Berufungskläger verkennt den das Güterrecht beherrschenden Verhandlungsgrundsatz. Nach Art. 290 lit. c ZPO sind in der Scheidungsklage Rechtsbegehren zu beziffern. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gilt der Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO (Art. 277 ZPO) sowie die Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 ZPO. Demnach haben die Parteien dem Gericht einerseits die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und anderseits die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Dabei genügt es nicht, lediglich etwas zu behaupten ohne die exakten Beweismittel hiezu zu nennen. Dies gilt insbesondere, wenn die Behauptungen von der Gegenpartei nicht anerkannt, sondern im Gegenteil bestritten werden.
Der Berufungskläger hat es unterlassen, seine behaupteten Schulden zu belegen. Der Hinweis auf den detaillierten Betreibungsregisterauszug ist ungenügend. Der Betrag für die drei (und nicht vier wie der Berufungskläger in der Berufung erwähnt) vor dem Stichtag vom 14. September 2015 angehobenen Betreibungen in der Höhe von CHF 20'171.80 ist nicht spezifiziert – ausser, es handle sich um solche der Wohnsitzgemeinde bzw. der Krankenkasse – auf dem Betreibungsregisterauszug ist bei den drei Betreibungen lediglich der Vermerk «Pfändung» angebracht. Zu Recht wendet die Berufungsbeklagte ein, mangels Substantiierung sei es möglich, dass es sich bei diesen Forderungen der Gemeinde um Forderungen aus einem Verlustschein der Gemeinde handle, und somit wäre der Betrag bereits unter der Rubrik «offene Verlustscheine» enthalten. Dann ist nicht klar, was der Berufungskläger mit der Betreibung der Ehefrau in der Höhe von CHF 7'650.00 sagen will, handelt es sich doch diesbezüglich um offene Unterhaltsbeiträge, die sicher nicht zu Lasten des güterrechtlichen Anspruchs der Berufungsbeklagten berücksichtigt werden können (wovon der Berufungskläger schlussendlich ja auch absieht). Der Verweis auf die erloschenen Betreibungen und deren Berücksichtigung bei den Schulden wirkt konstruiert und ist hier nicht weiter zu kommentieren, denn auch diese angeblichen Schulden von über CHF 80'000.00 sind nicht substantiiert. Jedenfalls kann der Berufungskläger keine stichhaltigen Beweise dafür liefern, dass neben den Verlustscheinen weitere Schulden bestehen, welche zu berücksichtigen wären.
Der Vorderrichter hat die Darlehensschuld gegenüber dem Ehepaar C.___ in der Höhe von CHF 7'000.00 bei den Schulden des Berufungsklägers berücksichtigt, was eine entsprechende Minderung bei seiner Errungenschaft ergeben hat. Die Berufungsbeklagte bestreitet die Übergabe dieses Darlehens. Es ist in der Tat unerheblich, wem die Darlehensgeber das Darlehen übergeben haben und ob sie mit dem Berufungskläger verwandt sind oder nicht. Das Darlehen, welches angeblich bereits im Juli 2013 gewährt worden ist, ist angeblich mit Beginn ab Oktober 2016 vom Berufungskläger zurückbezahlt worden (Urkunde 42 des Ehemannes). Ob die Berufungsbeklagte zur Hälfte dafür haftet oder ob sich der Berufungskläger verpflichtet hat, das Darlehen alleine zurückzubezahlen, ist nicht klar. Jedenfalls kann nicht einerseits das Darlehen in der Höhe von CHF 7'000.00 vollumfänglich bei der Errungenschaft des Ehemannes berücksichtigt werden und ihm anderseits noch eine Forderung in der Höhe von CHF 3'500.00 gegenüber der Ehefrau zugesprochen werden.
Die Vorinstanz hat das behauptete Darlehen von D.___ in der Höhe von CHF 10'000.00 nicht berücksichtigt, da es nach dem Stichtag vom 14. September 2015 gewährt worden sei und da es hiefür keine aussagekräftigen Beweise (lediglich Zeugenaussagen vom «Hörensagen») gebe. Die vom Berufungskläger geübte Kritik, dass das Darlehen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei, obwohl er die Schuld stringent und nachvollziehbar begründet habe, vermag die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht umzustossen. Es bleibt dabei, dass die Schuld nicht zu berücksichtigen ist.
Ebenso ist die Rüge an der angeordneten Grundpfandverschreibung unbegründet. Die Artikel 218 bis 220 ZGB befassen sich mit der Erfüllung der mit Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung festgelegten Ansprüche. Art. 218 Abs. 1 ZGB regelt die Möglichkeit der Einräumung von Zahlungsfristen. Nach Art. 218 Abs. 2 ZGB entsteht mit dem Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Pflicht zur Verzinsung der Beteiligungsforderung und Mehrwertanteilsschuld. «Wenn es die Umstände rechtfertigen» besteht zudem eine Sicherstellungspflicht. Verzinsungs- und Sicherstellungspflicht beruhen auf dispositivem Recht (Daniel Steck/Roland Fankhauser in: Ingeborg Schwenzer/Roland Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I, Bern 2017, Art. 218 ZGB N 1 ff.). Die Behauptung des Berufungsklägers, dass die Sicherstellung nur bei gewährtem Zahlungaufschub zum Tragen kommen, geht fehl. Weitere Ausführungen erübrigen sich, da der Berufungskläger die eine Anordnung der Sicherstellung erforderlichen Umstände nicht in Frage stellt.
Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Rügen an der durch den Vorderrichter vorgenommenen güterrechtlichen Auseinandersetzung und der Sicherstellung unbegründet sind.
3.1 Der Vorderrichter hat erwogen, auch nach der Gesetzesänderung zum Vorsorgeausgleich seien gemäss Art. 123 Abs. 1 ZGB die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum wie im bisherigen Recht grundsätzlich hälftig zu teilen. Für die Verweigerung der hälftigen Teilung sehe das neue Recht in Art. 124b ZGB eine generelle Ausnahmeklausel vor. Das Gericht könne gemäss Art. 124b Abs. 2 ZGB von der hälftigen Teilung abweichen oder ganz auf die Teilung verzichten, wenn wichtige Gründe vorliegen würden. Dabei sei nach der Botschaft indes darauf zu achten, dass der Grundsatz der hälftigen Teilung nicht ausgehöhlt werde. Allein unterschiedliche Vermögensverhältnisse und Erwerbsaussichten genügten grundsätzlich nicht, vom Grundsatz abzuweichen, weil der Vorsorgeausgleich zum Ziel habe, während der Ehe geäufnete Ansprüche zu teilen; die Leistungsfähigkeit der Ehegatten sei deshalb grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Nicht jede Ungleichheit, die bei einer hälftigen Teilung entstehe oder bestehen bleibe, bilde einen wichtigen Grund im Sinne dieser Bestimmung. Der Vorsorgeausgleich solle aber auch nicht zu geradezu unbilligen Situationen führen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung] vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4918/9). Die Teilung der Vorsorgeansprüche sei unbillig, wenn die dadurch entstehende vorsorgerechtliche Situation des einen Ehegatten im Vergleich zu jener des andern stossend wäre (Botschaft, a.a.O.).
Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gelte der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen würden sinngemäss gelten (Art. 124 Abs. 2 ZGB).
Vorliegend seien primär die Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten gleichermassen zu berücksichtigen. Die Ehefrau habe im jetzigen Zeitpunkt lediglich eine verrentete Austrittleistung von CHF 38'365.65 sowie eine Freizügigkeitsleistung im Umfang von CHF 3'495.25. Ihre staatliche Rente beim Eintritt in das AHV-Alter werde gleich hoch sein wie ihr jetziges Renteneinkommen. Demgegenüber sei beim Ehemann – infolge der Beitragslücken – unklar, wie hoch seine künftigen Rentenleistungen ausfallen werden. In dieser Hinsicht sei die Ehefrau bessergestellt als der Ehemann. Zu beachten sei jedoch, dass dem Ehemann für seine Vorsorge der WEF-Vorbezug von CHF 109'000.00 nach wie vor zur Verfügung stehe. Selbst wenn von diesem Betrag die güterrechtliche Herausschuldigkeit von CHF 29'021.70 in Abzug gebracht würde, sei dieser weiterhin im gleichen Umfang vorhanden. Ferner sei es dem Ehemann möglich, sein Vorsorgeguthaben während weiteren sieben Jahren zu äufnen. Diese Möglichkeit bestehe bei der Ehefrau hingegen nicht.
Insbesondere aufgrund des vorhandenen WEF-Vorbezugs im Umfang von CHF 109'000.00, welcher in der Liegenschaft des Ehemannes stecke, sei ein Ungleichgewicht zwischen den Vorsorgebedürfnissen der Ehegatten zu verneinen. Durch das neue Recht solle nicht der Grundsatz der hälftigen Teilung ausgehöhlt, sondern eine Unbilligkeit verhindert werden, weshalb ein Abweichen vom Grundsatz nur restriktiv auszuüben sei. Die durch die Teilung der Vorsorgeansprüche entstehende vorsorgerechtliche Situation des Ehemannes erscheine im Vergleich zu jener der Ehefrau nicht als stossend, weshalb diese nicht als unbillig zu qualifizieren sei. Damit sei gestützt auf den Grundsatz nach Art. 123 Abs. 1 ZGB eine hälftige Teilung durchzuführen. Die Berechnung des Vorsorgeausgleichs sei wie folgt vorzunehmen:
|
Austrittsleistung EM |
CHF |
66'124.85 |
|
WEF-Vorbezug EM |
CHF |
109'000.00 |
|
abzüglich Austrittsleistung EF |
CHF |
38'365.65 |
|
abzüglich Freizügigkeitsleistung EF |
CHF |
3'495.25 |
|
Hälftiger Anspruch jedes Ehegatten |
CHF |
66'632.00 |
3.2 Der Berufungskläger beschränkt sich in seiner Berufung darauf zu wiederholen, sein Rentenanspruch im Alter von 65 Jahren werde tiefer ausfallen, als die Renten, welche die Berufungsbeklagte jetzt schon erhalte (Besitzstandsgarantie). Da er per Ende Januar 2018 seine Anstellung verloren habe und es nicht realistisch sei, dass er angesichts seines Alters und der fehlenden Berufsausbildung unmittelbar im Anschluss daran wieder eine Stelle finden werde, sei der inskünftige Vorsorgeaufbau offenkundig gefährdet. Doch selbst wenn er dereinst wieder eine neue Anstellung finden sollte, wäre es ihm nicht möglich, die entstehende Lücke in den verbleibenden rund sieben Jahren bis zur Pensionierung auch nur annähernd wieder aufzufüllen. Bei einer Aufteilung der Vorsorgeguthaben, wie sie der Vorderrichter angeordnet habe, würde er somit in krasser Weise schlechter gestellt als die Berufungsbeklagte. Auch der ihm weiterhin zur Verfügung stehende WEF-Vorbezug vermöge dieses krasse Ungleichgewicht nicht auszugleichen. Sollte er die Liegenschaft über die Pensionierung hinaus weiterhin behalten können, würde sich der entsprechende Vorsorgebeitrag lediglich durch eine Beibehaltung der relativ niedrigen Wohnkosten auswirken. Um diese Wohnkosten sowie die übrigen Lebenshaltungskosten zu decken, würde ihm lediglich die AHV-Rente sowie eine äussert geringe BVG-Rente von unter CHF 100.00 zur Verfügung stehen. Sollte er umgekehrt den WEF-Vorbezug wiederum in eine Pensionskasse überführen, würde dies beim aktuellen Umwandlungssatz von 6,8 % einer Rente von CHF 7'412.00 pro Jahr bzw. CHF 617.65 pro Monat entsprechen. Zusammen mit der von der aktuellen Pensionskasse projizierten Altersrente von CHF 700.00 ergäbe dies im Idealfall einen Gesamtbetrag von CHF 1'317.65 pro Monat und er hätte somit knapp CHF 175.00 mehr als die Berufungsbeklagte. Zu beachten sei jedoch, dass er die von der aktuellen Pensionskasse projizierte Altersrente aufgrund seines Stellenverlusts realistischerweise nicht werde erreichen können, weshalb er aller Wahrscheinlichkeit nach in jedem Fall schlechter gestellt sein werde als die Berufungsbeklagte.
3.3 Die Rügen des Berufungsklägers sind nur schwer verständlich und nehmen kaum Bezug zur Argumentation des Vorderrichters. Dem Vorderrichter war sehr wohl bewusst, dass aufgrund der aktuellen Situation – die Ehefrau bezieht bereits eine Rente, der Ehemann weist Beitragslücken auf – die Ehefrau bei einer hälftigen Teilung des Vorsorgeguthabens bessergestellt sei, dass aber eben der WEF-Vorbezug nicht ausser Acht gelassen werden dürfe, welcher in der Liegenschaft stecke. Der Berufungskläger weist nicht nach, in wie weit der Vorderrichter den Sachverhalt falsch festgestellt oder das Recht unrichtig angewandt haben soll, bestreitet er doch selber nicht einmal, dass von einer hälftigen Teilung des Vorsorgeguthabens auch nach neuem Recht nur in Ausnahmefällen abgewichen werden soll. Beide Ehegatten weisen Beitragslücken bei der AHV auf und sind somit diesbezüglich in etwa in der gleichen Lage. Bei der Frage der Aufteilung eines Vorsorgeguthabens kann selbstverständlich ein Stellenverlust kein entscheidendes Kriterium sein, würde doch dadurch der Grundsatz der hälftigen Teilung ausgehöhlt, was mit dem neuen Art. 124b ZGB eben gerade nicht gewollt ist. Der Berufungskläger bestätigt, dass die von der aktuellen Pensionskasse projizierte Altersrente von CHF 700.00 zusammen mit der Rückführung des WEF-Vorbezugs im Idealfall eine Gesamtrente von CHF 1'317.65 pro Monat ergebe und somit würde er knapp CHF 175.00 mehr als die Berufungsbeklagte zur Verfügung haben. Eine hälftige Aufteilung des Vorsorgeguthabens kann damit nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt werden.
4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist und abzuweisen ist. Entsprechend hat der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens zu bezahlen und die Berufungsbeklagte zu entschädigen. Beiden Parteien ist auch für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die eingereichten Kostennoten sind zu genehmigen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung von A.___ wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor Obergericht von CHF 3'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, eine Parteientschädigung von CHF 3'643.80 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtanwältin Franziska Ryser-Zwygart eine Entschädigung von CHF 2’641.55 und Rechtsanwältin Agathe Haenni eine Entschädigung von CHF 3'573.70 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart CHF 1'002.25 und für Rechtsanwältin Agathe Haenni CHF 1'372.95.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 27. Februar 2019 die dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen (BGer5A_405/2018).