Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 5. April 2018
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Uwe Treptau,
Berufungsbeklagter
betreffend Unterhaltsklage
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ (geb. [...] 1997) ist die Tochter von B.___. In einem am 29. Juni 2006 vor dem Amtsgericht Fürstenwalde (Deutschland) abgeschlossenen Vergleich hatten sie sich über die von B.___ zu Handen der Mutter von A.___ zu leistenden Unterhaltszahlungen geeinigt.
Am 31. Januar 2016 reichte A.___ beim Richteramt Thal-Gäu gegen B.___ eine Klage wegen Volljährigenunterhalt ein. Sie führte dabei aus, seit sie volljährig geworden sei, habe ihr Vater die Zahlungen eingestellt. Am 1. August 2016 habe sie eine Lehre begonnen und den Vater erneut auf die Unterhaltszahlungen angesprochen, was dieser jedoch ignoriert habe. Auf entsprechende Einrede des Beklagten hin beschränkte der Amtsgerichtspräsident das Verfahren vorab auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Mit Zwischenentscheid vom 22. Mai 2017 trat der Amtsgerichtspräsident auf die Klage ein. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Urteil vom 4. September 2017 verpflichtete der Amtsgerichtspräsident B.___, A.___ mit Wirkung ab 1. August 2016 bis 31. Mai 2017 sowie ab Beginn der neuen Lehre – voraussichtlich 1. August 2018 – einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 150.00 zu bezahlen (Ziffer 1 des Urteils).
2. Frist- und formgerecht erhob A.___ Berufung gegen das Urteil. Sie beantragt, Ziffer 1 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. August 2016 bis 31. Mai 2017 sowie ab Beginn der neuen Lehre – voraussichtlich ab 1. August 2018 – einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 610.00 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf seine eigene Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten. Auf diese Berufung trat das Obergericht mit Beschluss vom 19. Februar 2018 nicht ein, weil der Berufungskläger den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte.
3. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1.1 Die umstrittene Unterhaltsfrage richtet sich nach Art. 277 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Gemäss dieser Bestimmung haben die Eltern auch nach der Volljährigkeit des Kindes, wenn es dann noch keine angemessene Ausbildung hat, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für dessen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Die Bemessung des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern. Dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB).
1.2 Der Amtsgerichtspräsident erwog bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages, die Klägerin habe vom 1. August 2016 bis 30. Mai 2017 eine Lehre absolviert und dabei inklusive 13. Monatslohn ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 683.85 erzielt. Zusammen mit der Ausbildungszulage von CHF 250.00 resultiere ein Einkommen von gerundet CHF 930.00. Ihr Bedarf belaufe sich auf CHF 2'065.00, so dass ein Manko von CHF 1’135.00 verbleibe. Der Beklagte wohne in der Nähe von Berlin und arbeite dort als selbständiger [...]. Er gebe sein Nettoeinkommen mit rund EUR 1'200.00 (inkl. Steuerabzug) an. Zurzeit erhalte er Krankentaggelder in der Höhe von monatlich EUR 1'400.00. Er sei verheiratet. Die Liegenschaft, in welcher er wohne, gehöre seiner Ehefrau. Miete bezahle er keine. Er beteilige sich jedoch mit EUR 250.00 an den Nebenkosten. Die Ehefrau sei arbeitstätig, ihr Lohn sei nicht bekannt. Der Beklagte sei Vater von zwei minderjährigen Kindern. Für die voreheliche Tochter [...], geb. [...] 2004, habe er Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich EUR 150.00 zu bezahlen. Sohn [...], geb. [...] 2011, wohne im gleichen Haushalt wie der Beklagte. Ein drittes Kind solle bald auf die Welt kommen. Für sein Fahrzeug bestehe ein Kredit, der aber über seine Firma laufe. Für die Krankenversicherung bezahle er EUR 370.00 im Monat. Gemäss UBS-Index verdiene ein Arbeitnehmer in Berlin gegenüber einem Arbeitnehmer, der in ähnlicher Position in Zürich arbeite, rund 55 % weniger. Gemäss dem allgemeinverbindlichen GAV im Schweizerischen [...]gewerbe betrage der Mindestlohn für einen [...] mit mehrjähriger Berufserfahrung CHF 5'400.00 brutto. Ausgehend von einem durchschnittlichen Monatslohn von EUR 1'300.00 und einem Wechselkurs EUR/CHF von CHF 1.15 liege das Nettoeinkommen des Beklagten bei CHF 1'500.00. Seine Angaben zu seinem Einkommen erschienen damit einigermassen plausibel. Die Lebenshaltungskosten lägen in Berlin – wiederum verglichen mit Zürich – etwa 40 % tiefer. Wechselkursbereinigt habe der Beklagte einen Bedarf von CHF 1'350.00 pro Monat. Angesichts des Einkommens von CHF 1'500.00 könne er somit einen Unterhaltsbeitrag von CHF 150.00 leisten. Bis zur Volljährigkeit sei er in der Lage gewesen, der Klägerin einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Gemäss Unterhaltsvertrag vom 29. Juni 2006 habe dieser EUR 150.00 betragen. Die Klägerin habe bestätigt, dass ihr der Beklagte bis zu ihrer Volljährigkeit am 10. November 2015 jeweils EUR 150.00 pro Monat überwiesen habe. Der hier nun berechnete Unterhaltsbeitrag bewege sich leicht unter dem bisher bezahlten Betrag. Da seither beim Einkommen und Bedarf des Beklagten keine wesentlichen Änderungen ersichtlich seien, erscheine ein Unterhaltsbeitrag von neu CHF 150.00 als angemessen. Dieser sei rückwirkend für die Dauer der Ausbildung der Klägerin von 1. August 2016 bis 31. Mai 2017 sowie ab Beginn der neuen Lehre, voraussichtlich ab 1. August 2018, jeweils monatlich im Voraus zahlbar.
1.3 Die Berufungsklägerin rügt, der Amtsgerichtspräsident sei auf ihrer Seite von einem zu hohen Einkommen und einem zu geringen Bedarf ausgegangen. Weiter beanstandet sie die Ermittlung des Einkommens des Beklagten. Zudem kritisiert sie auch die vom Vorderrichter für den Beklagten angestellte Bedarfsrechnung.
2.1 Im Zusammenhang mit dem ihr angerechneten Lehrlingslohn macht die Berufungsklägerin geltend, der Nettolohn habe sich auf CHF 589.70 belaufen, was einen Anteil 13. Monatslohn von CHF 49.15 und total somit CHF 638.85 ergebe. Inklusive Ausbildungszulagen sei damit von Einkünften von total CHF 888.85 auszugehen.
Die Rüge ist begründet. Der ausbezahlte Lohn beträgt CHF 589.70 (Urkunde 12 der Klägerin), der Anteil 13. Monatslohn (589.70 dividiert durch 12) somit CHF 49.15. Total resultiert ein Betrag von CHF 638.85. Dass die Vorinstanz von CHF 683.85 ausging, scheint auf ein Versehen (Vertauschen der Ziffern 3 und 8) zurückzuführen zu sein. Das der Klägerin anzurechnende Einkommen beträgt damit wie von ihr ausgeführt bloss CHF 888.85.
2.2. Beim Bedarf beanstandet sie, dass ihr der Amtsgerichtspräsident bloss das Jahresabonnement A-Welle angerechnet hatte. Da sie auch noch in [...] und [...] die Schule besuchen müsse, würden von ihrem Wohnsitz [...] her auch noch zusätzlich Einzelbillete anfallen. Für die Mobilität seien ihr CHF 146.75 anzurechnen.
Oensingen, Olten und Aarau gehören alle zum Tarifverbund A-Welle. Zwischen den am meisten entfernten Gemeinden Oensingen und Aarau liegen sechs Zonen. Ein Junior-Jahresabonnement für 6 Zonen kostet CHF 1'485.00 (www.a-welle.ch/billette-und-abos/zonenabos/junior-abo/) beziehungsweise CHF 123.75 pro Monat. Der massgebende Bedarf der Klägerin beträgt damit CHF 2'086.00 (Grundbetrag CHF 850.00, Anteil Miete CHF 530.00, Krankenkasse CHF 332.00, Fahrtkosten CHF 124.00, auswärtige Verpflegung CHF 200.00, Telefonkosten CHF 50.00).
Nach der Gegenüberstellung von Einkünften und Bedarf der Klägerin resultiert ein Manko von gerundet CHF 1'200.00 (CHF 2'086.00 - CHF 888.00).
2.3.1 In Bezug auf das vom Vorderrichter angerechnete Einkommen rügt die Berufungsklägerin zusammenfassend, es sei unklar, wie die Vorinstanz ausgehend von einem Mindestlohn von CHF 5'400.00 brutto, den der Beklagte in der Schweiz erzielen könnte, und der Annahme, dass in Berlin rund 55 % weniger verdient werden könne, auf ein Einkommen von EUR 1'300.00 netto pro Monat komme.
2.3.2 Auch wenn auf die Berufung des Beklagten nicht eingetreten werden konnte, ist zunächst festzuhalten, dass das Vorgehen des Amtsgerichtspräsidenten vom Grundsatz her nicht zu beanstanden ist. Obwohl die Parteien gemäss Art. 160 ZPO zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung angehalten werden und insbesondere auch Urkunden herauszugeben haben, kam der Beklagte dieser Verpflichtung nicht beziehungsweise nur unzureichend nach. Neben Unterhaltsrichtlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und Geburtsurkunden reichte er der Vorinstanz bloss einen Versicherungsschein ein (vgl. Urkundenheft). Der Beklagte äusserte sich zwar im Rahmen der Parteibefragung zu seinen finanziellen Verhältnissen (AS 37 f.), was der Vorderrichter jedoch angesichts fehlender Belege nicht überprüfen konnte. Dazu hatte er aber allen Grund, weigerte sich der Beklagte doch, umfassend Auskunft zu geben. So bejahte er zwar die Frage nach Einkünften seiner Ehefrau, fügte aber sogleich an: «Ich möchte dieses nicht bekanntgeben» (AS 38). Angesichts einer allfälligen Pflicht, den anderen Ehegatten in der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen (Art. 278 Abs. 2 ZGB), wäre eine Antwort durchaus von Bedeutung gewesen. Dass der Amtsgerichtspräsident bei dieser Ausgangslage die Einkommensverhältnissse des Beklagten auf andere Weise verifizieren musste, war daher folgerichtig.
Wie der Amtsgerichtspräsident auf den Betrag von CHF 1'500.00 kam, ist indessen, wie die Berufungsklägerin zutreffend bemerkt, nicht klar. Geht man von einem in der Schweiz erzielbaren Mindestlohn von CHF 5'400.00 brutto aus, resultiert inklusive Anteil 13. Monatslohn ein Einkommen von CHF 5'850.00. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von rund 13 % entspricht dies einem durchschnittlichen Nettolohn von rund CHF 5'000.00 pro Monat. Umgerechnet auf das Lohnniveau in Berlin (45 %) resultiert ein Betrag von CHF 2'250.00. Das ist mehr, als der Betrag von CHF 1'500.00, den der Vorderrichter seiner Berechnung zugrunde legte.
2.4 Der Amtsgerichtspräsident ging beim Bedarf des Beklagten von einem Bedarf von CHF 1'350.00 aus. Da auf die Berufung des Ehemannes nicht eingetreten werden konnte, ist die von ihm daran geübte Kritik nicht weiter zu beachten. Abgesehen davon kann aber dennoch festgehalten werden, dass er für seine davon abweichenden Behauptungen (Berufung, S. 4), keine Belege vorgelegt hat, weshalb sie unbewiesen sind. Aufgrund seiner Weigerung, über die Einkünfte der Ehefrau Auskunft zu geben, kann auch nicht eruiert werden, wie es sich mit deren Beistandspflicht (Art. 278 Abs. 2 ZGB) verhält. Es bleibt damit beim Bedarf des Ehemannes von CHF 1'350.00.
2.5 Die Klägerin und Berufungsklägerin verlangt zu Recht, dass ihr Barbedarf je hälftig von den beiden Eltern zu übernehmen sei (angefochtenes Urteil, S. 5 oben, Berufung, S. 8, BS 2.5, 2 Absatz). Der Barbedarf beträgt wie aufgezeigt CHF 1'200.00, die Hälfte davon CHF 600.00. Der Beklagte ist in der Lage, diesen Betrag ohne Beeinträchtigung seines Bedarfs zu leisten (CHF 2'250.00 – CHF 1'350.00 = CHF 900.00). Dass ihm die Zahlung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages persönlich unzumutbar wäre, ist eine blosse Behauptung, die er durch nichts untermauert hat. Die Berufung ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
3. Die Berufung ist fast vollumfänglich gutzuheissen. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'500.00 sind deshalb dem Beklagten zu auferlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die von ihm der Klägerin zu bezahlende Parteientschädigung ist gestützt auf die eingereichte Kostennote auf CHF 2'209.90 (inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen. Wie bereits bei der Vorinstanz kann dem Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch für das obergerichtliche Verfahren entsprochen werden, soweit es mit dem vorliegenden Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 4. September 2017 aufgehoben.
2. B.___ wird verpflichtet, A.___ mit Wirkung ab 1. August 2016 bis 31. Mai 2017 sowie ab Beginn der neuen Lehre – voraussichtlich ab 1. August 2018 – einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 600.00 zu bezahlen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00 hat B.___ zu bezahlen.
4. B.___ hat A.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Dana Matanovic, eine Parteientschädigung von CHF 2'209.90 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1'549.20 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 660.70 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel