Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 12. März 2018
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Rechtspraktikantin Mosler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Tschaggelar,
Berufungsbeklagter
betreffend Kostenentscheid
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die eingetragene Partnerschaft der Parteien wurde mit Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 9. November 2017 aufgelöst. Die Parteien konnten sich anlässlich der Hauptverhandlung in sämtlichen Punkten einigen. Aufgrund des hängigen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wurde der Entscheid über die Partei- und die Gerichtskosten dem Gericht überlassen.
2. Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von B.___ (in der Folge: Berufungsbeklagter) ab und verpflichtete A.___ (in der Folge: Berufungskläger) zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 2'032.55 sowie zur Bezahlung der Gerichtskosten von CHF 1'200.00.
3. Gegen diesen Kostenentscheid reichte der Berufungskläger am 5. Januar 2018 fristgerecht Berufung ein und verlangte, die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen, d.h. jede Partei trägt die eigenen Anwaltskosten.
5. Die Gerichtskosten von CHF 1'200.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4. Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 wurde dem Berufungsbeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er schloss in seiner Berufungsantwort vom 1. Februar 2018, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.1 Art. 110 ZPO statuiert unmissverständlich, dass der Kostenentscheid selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar ist. Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob das vom Rechtsmittelkläger eingereichte Rechtsmittel überhaupt die Eintretensvoraussetzungen erfüllen kann.
1.2 Bei der Einreichung einer Beschwerde ist es grundsätzlich nicht zwingend notwendig, dass die Bezeichnung «Beschwerde» verwendet wird. Aus dem Inhalt der Eingabe muss sich allerdings der Wille zur Beschwerde, somit der Wille zur Anfechtung eines Entscheids mittels Beschwerde, ableiten lassen. Ist dies der Fall, so kann auch eine Eingabe, welche nicht als Beschwerde eingereicht worden ist, mittels Auslegung des Anfechtungswillens als Beschwerde entgegengenommen werden (Benedikt Seiler, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, N 866). Es bestehen vorliegend keine Hinweise darauf, dass der Berufungskläger den Willen zur Einreichung einer Beschwerde hatte und seine Eingabe lediglich falsch bezeichnete. Die Eingabe vom 5. Januar 2018 kann daher nicht als Beschwerde entgegengenommen werden.
1.3 Zu prüfen ist nun, ob die eingereichte Berufung mittels Konversion in eine Beschwerde umgewandelt werden kann. In der Lehre wird verschiedentlich die Meinung vertreten, dass eine Konversion unter Umständen möglich sein soll (vgl. Adrian Staehelin et al., Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2013, § 25 N 23; Karl Spühler in: Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, ZPO, Basel 2017, Vorbem. Art. 308 – 334 N 17a; Martin H. Sterchi in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 311 N 2). Es wird aber auch darauf hingewiesen, dass die Konversion von Rechtsmitteln nur mit grösster Zurückhaltung zuzulassen sei (Peter Reetz, in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, Vorbem. Art. 308 – 318 N 51). Teilweise wird die Möglichkeit einer Konversion im Hinblick auf die Rechtsmittel der ZPO sogar gänzlich abgelehnt. Dies mit dem Hinweis darauf, dass die Erkennung des zulässigen Rechtsmittels im Anwendungsbereich der ZPO grundsätzlich keine Schwierigkeiten bereiten sollte und es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz sein kann, einen deutlich bekundeten Willen des Rechtsmittelklägers durch einen hypothetischen vernünftigen Willen zu ersetzen (Benedikt Seiler, a.a.O., N 927). Das Bundesgericht hat eine Konversion hinsichtlich der Rechtsmittel der ZPO bei einer anwaltlich vertretenen Partei sogar im Falle einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung abgelehnt, wenn der Beschwerdeführer resp. dessen Rechtsvertreter bei gehöriger Sorgfalt mit einem Blick in das Gesetz hätte erkennen können, dass nur ein bestimmtes Rechtsmittel zulässig ist (Urteil des BGer vom 20. November 2013 4D_77/2012 E. 5.2; vgl. auch Urteil des BGer 5A_895/2014 vom 6. Mai 2014 E.2.4.2). Zurückhaltung drängt sich somit vor allem auf, wenn der angefochtene Entscheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält (vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. April 2013 [410 13 58]).
1.4 Die Vorinstanz hat in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils unter anderem explizit darauf hingewiesen, dass für den Fall der ausschliesslichen Anfechtung des Kostenentscheides beim Obergericht eine begründete Beschwerde zu erheben sei. Der Rechtsanwalt des Berufungsklägers hätte selbst ohne diesen Hinweis wissen müssen, dass gemäss Art. 110 ZPO ein Kostenentscheid selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar ist. Aus diesem Grund sind vorliegend keine schützenswerten Interessen ersichtlich, welche eine ausnahmsweise Konversion des Rechtsmittels rechtfertigen würden. Eine Konversion ist daher nicht zuzulassen. Auf die Berufung ist nicht einzutreten.
2. Selbst wenn eine Konversion zugelassen würde, müsste die Beschwerde abgewiesen werden. Die CHF 700.00, welche der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten als monatlichen Unterhaltsbeitrag angerechnet haben will, stellen gemäss Urteil der Vorinstanz explizit keine Unterhaltszahlung dar, sondern eine Ratenzahlung der insgesamt CHF 8'400.00, welche der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten aus güterrechtlicher Auseinandersetzung schuldet. Zudem haben die Parteien in Ziff. 1 ihrer Vereinbarung über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft explizit erklärt, dass sie sich gegenseitig keinen Unterhalt schulden. Die CHF 700.00 sind dem Berufungsbeklagten somit nicht an sein monatliches Einkommen anzurechnen. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz in ihren Überlegungen zum Bedarf des Berufungsbeklagten (V. 4., Seite 6) die CHF 700.00 als Unterhaltsbeitrag bezeichnet hat. Im Ergebnis richtig ist jedenfalls die Feststellung einer erheblichen Unterdeckung: Vorliegend ergibt sich für den Berufungsbeklagten ein Bedarf von insgesamt CHF 2’930.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete CHF 1'195.00, Telekommunikation CHF 100.00, laufende Steuern CHF 435.00). Die Kosten für die Krankenkassenprämien sind nicht zu berücksichtigen, da sie durch die Ergänzungsleistungen direkt bezahlt werden (bei der Vorinstanz eingereichte [Sammel-]Beilage 11 des Berufungsbeklagten). Dem Bedarf von CHF 2'930.00 steht ein Einkommen von total CHF 2’672.00 (IV-Rente CHF 1'567.00, Ergänzungsleistungen CHF 1’105.00 ohne Direktzahlung Krankenkassenprämien) gegenüber. Damit entsteht dem Berufungsbeklagten eine monatliche Unterdeckung von CHF 258.00. Unter diesen Umständen ist ihm eine Auferlegung der Gerichts- und Parteikosten nicht zuzumuten.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang entsprechend dem Berufungskläger aufzuerlegen. Angesichts des Streitwertes werden diese auf CHF 500.00 festgesetzt. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten hat keine Honorarnote eingereicht. Die Parteientschädigung wird gerichtlich auf CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgelegt und ist vom Berufungskläger zu bezahlen.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.00 sind von A.___ zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Rechtspraktikantin
Frey Mosler