Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 3. Februar 2021
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,
Berufungsbeklagter
betreffend vorsorgliche Massnahmen
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ (geb. [...] 2001, nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte am 27. Oktober 2020 beim Richteramt Olten-Gösgen gegen ihren Vater B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) eine Unterhaltsklage ein. Sie stellte im Wesentlichen den Antrag, den Gesuchsgegner zu verurteilen, ihr mit Wirkung ab 10. August 2020, eventuell ab Rechtskraft des Urteils, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'450.00, ab August 2021 von CHF 3'400.00 bis zum Ende ihres Studiums, zuzüglich Ausbildungszulagen, zu bezahlen. Zusätzlich verlangte sie, den Gesuchsgegner bereits im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu diesen Unterhaltszahlungen zu verpflichten. Mit Urteil vom 20. Dezember 2020 trat der Amtsgerichtspräsident auf die Klage nicht ein (Ziffer 2). Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wies er ab (Ziffer 3).
2. Frist- und formgerecht erhob die Gesuchstellerin Berufung gegen das Urteil. Sie stellt dabei unter anderem folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei Ziff. 3 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 2. Dezember 2020 aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 303 ZPO (analog) zu verpflichten, der Berufungsklägerin mit Wirkung ab 10. August 2020, eventualiter mit sofortiger Wirkung einen jeweils vorschüssig zu leistenden monatlichen Unterhalt von CHF 2‘450.00, ab August 2021 (sollte das einzuleitende Hauptverfahren auf Mündigenunterhalt dannzumal noch nicht rechtskräftig beendet sein) von CHF 3‘400.00, jeweils zuzüglich erhaltene Ausbildungszulagen bezahlen, unter Vorbehalt des Beweisergebnisses und der Änderung der Berufungsanträge.
2. Eventuell: Es sei Ziff. 3 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 2. Dezember 2020 aufzuheben und die Streitsache sei zur Ergänzung des Sachverhalts und zum Neuentscheid im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. …
4. …
Der Gesuchsgegner schliesst in seiner Berufungsantwort auf vollumfängliche Abweisung der Berufung.
3. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Der Amtsgerichtspräsident trat auf die Klage nicht ein (Ziffer 2 des Urteils), weil die Klägerin und Gesuchstellerin es unterlassen habe, vorgängig ein Schlichtungsverfahren anhängig zu machen. Die Berufung richtet sich ausdrücklich nicht gegen diesen Nichteintretensentscheid, sondern bloss gegen die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen. Der Amtsgerichtspräsident erwog dazu, die Gesuchstellerin habe unter anderem geltend gemacht, sie habe die Fachmittelschule [...] im Juli 2020 abgeschlossen. Mit dem Abschluss der FMS habe sie noch keine angemessene Ausbildung, da die FMS eine allgemeinbildende Schule und Vorbereitung zum Hochschulstudium darstelle. Im August 2021 werde sie das Studium an der Hochschule für [...] beginnen. Aktuell besuche sie, seit dem 10. August 2020, ein Praktikum bei der [...], welches bis 31. Juli 2021 dauern werde. Diese Praktikumsstelle sei Voraussetzung für die Fachmatura und das Studium. Der eingereichten Beilage 4 zufolge sei für ein Studium an der Fachhochschule [...] die Fachmaturität [...] erforderlich, was einen Fachmittelschulausweis plus ½ Jahr Praktikum mit Fachmaturitätsarbeit voraussetze. Die Gesuchstellerin habe die Fachmittelschule [...] am 25. Juni 2020 abgeschlossen und müsse – um ein Studium an der Hochschule für [...] beginnen zu können – ein Praktikum mit Fachmaturitätsarbeit absolvieren beziehungsweise bestehen. Die Voraussetzungen für die Zusatzausbildung seien derzeit noch nicht erfüllt, da die Gesuchstellerin das Praktikum noch nicht abgeschlossen habe. Da mithin noch gar nicht beurteilt werden könne, dass ein der Gesuchstellerin zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten sei, seien die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht gegeben und das Gesuch sei entsprechend abzuweisen.
2.1 Die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin bringt vor, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie ihre Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) noch nicht abgeschlossen habe, sondern dass dies erst mit dem Abschluss ihres Studiums der [...] der Fall sein werde. Beim Studium Fachhochschule handle es sich nicht um eine Zusatzausbildung, sondern um eine Erstausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB. Richtig sei, dass zum Studium zugelassen werde, wer vorgängig eine Fachmaturitätsarbeit und ein halbes Jahr Praktikum bestehe. Beides - sowohl die Fachmaturitätsarbeit, als auch das Praktikum seien damit notwendige, ja zwingende Durchgangsstufen, um das Studium überhaupt beginnen zu können. Sie hätten folglich ausbildenden Charakter. Abgesehen davon sei ein Praktikum nichts anderes als ein praktischer Lehrgang im «Feld», in welchem die Praktikantin im Zuge ihrer Ausbildung in der praktischen Tätigkeit angeleitet und begleitet werde. Wie die Vorinstanz auf die Idee komme, die Fachmaturitätsarbeit und das Praktikum seien nicht Teil der Ausbildung, sei nicht nachvollziehbar. Das Gegenteil sei der Fall. Sie habe deshalb einen massnahmerechtlichen Anspruch auf vorläufige Zahlung von Unterhalt.
2.2 Der Gesuchsgegner entgegnet, selbst wenn der Gesuchstellerin in einer ersten Phase zugestanden würde, sie habe ihren Unterhaltsanspruch genügend glaubhaft gemacht, so habe er im Gegenzug in seiner Stellungnahme bei der Vorinstanz ebenso glaubhaft gemacht, dass die Zumutbarkeit einer Unterhaltspflicht fraglich sei. Seit dem letzten Verfahren bei demselben erstinstanzlichen Gericht sei er von der Gesuchstellerin weder regelmässig kontaktiert noch über ihre weiteren Pläne informiert oder dokumentiert worden. Dies obwohl der damals vorsitzende Amtsgerichtspräsident darauf hingewiesen habe, eine Unterhaltspflicht könnte unter Umständen unzumutbar werden. Aus dem Schreiben vom 11. August 2020 gehe schliesslich hervor, dass die Gesuchstellerin gar nie vorgehabt habe, aussergerichtliche Gespräche zu führen. In diesem Schreiben seien ihm bezeichnenderweise denn auch keine Unterlagen zu den Plänen und möglichen Studiengängen vorgelegt worden. Die Ausgangslage für eine Unterhaltspflicht sei damit neutral. Vorsorgliche Massnahmen dürften nur angeordnet werden, sofern ernsthaft die Gefahr bestehe, dass andernfalls das Gesetz nicht verwirklicht werden könnte. Ausserdem sollten die Vorkehren mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit durch das zu erlassende Urteil bestätigt werden, das heisst eine günstige Prognose in der Hauptsache gestellt werden können. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Gesuchstellerin sei es zuzumuten, ihren Lebensunterhalt vorerst mit ihrem eigenen Einkommen und allfälligen Vorschüssen ihrer Mutter zu überbrücken. Insofern bestehe keine Dringlichkeit für den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Im Einklang mit der Vorinstanz sei festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Zusatzausbildung beziehungsweise für die Aufnahme an der Fachhochschule noch nicht gegeben seien. Nicht genügend abgestützt und glaubhaft gemacht sei deshalb mit Sicherheit das Begehren um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen für einen Zeitraum ab August 2021. Soweit aus der Klage ersichtlich, sei noch gar nicht zu 100% klar, wo genau ein Studiengang erfolgen werde. Das Begehren sei insgesamt nicht gerechtfertigt und enthalte viel zu viele Unbekannten.
3.1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, wenn es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeklagte kann mit einer vorsorglichen Massnahme verpflichtet werden, angemessene Beiträge vorläufig zu zahlen (Art. 303 Abs. 1 ZPO). Eine solche vorsorgliche Massnahme kann auch das volljährige Kind verlangen (Moret/Steck, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 11 zu Art. 303 ZPO, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung und Lehre).
Entsprechend dem summarischen Charakter des Massnahmeverfahrens muss zumindest glaubhaft gemacht werden, dass ein Unterhaltsanspruch besteht. Für Kinder bis zur Vollendung des 20. Altersjahres wird die Auffassung vertreten, dass diese hinsichtlich der Anordnung vorsorglicher Massnahmen gleich zu behandeln seien wie minderjährige Kinder. Bei älteren Kindern ist auf entsprechenden Antrag des Schuldners auch zu prüfen, ob das Kind eine minimal zielgerichtete Ausbildung verfolgt. Auf entsprechendes Vorbringen hin ist auch die Frage der persönlichen Zumutbarkeit der Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit hinaus zu prüfen. Ist eine schwerwiegende Beeinträchtigung der persönlichen Beziehungen sowie eine als Verschulden anrechenbare Beteiligung des Kindes an dieser Situation glaubhaft gemacht, so kann dies zu einer Verweigerung vorläufiger Zahlungen oder aber zu deren Einschränkung auf ein Minimum führen (Spycher, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N 15 zu Art. 303 ZPO).
3.2 Wie die Berufungsklägerin zutreffend vorbringt und sich auch aus der Beilage 4 ergibt, handelt es sich beim von ihr angestrebten Studium an der Fachhochschule um eine Erstausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB. Weil das gegenwärtige Praktikum der Gesuchstellerin eine notwendige Voraussetzung ist, um das Studium überhaupt beginnen zu können, kommt auch diesem Praktikum Ausbildungscharakter zu. Der Berufungsbeklagte scheint dies denn auch gar nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Sein Haupteinwand bezieht sich auf die Zumutbarkeit einer Unterhaltszahlung. In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass die Gesuchstellerin das 20. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Die Hürden, um die Zumutbarkeit zu verneinen, sind deshalb zumindest deutlich höher als bei älteren Kindern. Die seinerzeitige Herabsetzung des Mündigkeitsalters auf 18 Jahre bezweckte nämlich nicht, die Kinder zu benachteiligen. Dies wäre aber der Fall, wenn im Hinblick auf die Zumutbarkeit bereits mit Vollendung des 18. Altersjahres die gleichen Voraussetzungen gelten würden, wie für ältere Kinder. Vor der Herabsetzung des Mündigkeitsalters hatten Kinder bis zur Vollendung des 20. Altersjahres voraussetzungslos Anspruch auf Unterhalt (vgl. dazu Spycher/Hausheer, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N 06.90 S. 410 f.). Die Behauptungen des Gesuchsgegners sind zu vage, um die strengen Voraussetzungen, die angesichts des Alters der Gesuchstellerin an die Unzumutbarkeit einer Unterhaltspflicht gestellt werden, glaubhaft machen zu können.
3.3 Der Amtsgerichtspräsident wies das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme aus diesen Gründen zu Unrecht ab. Zutreffend weist der Berufungsbeklagte allerdings darauf hin, dass im Zusammenhang mit dem Studienbeginn noch zu viele Unklarheiten bestehen. Zu beachten ist auch, dass das Studium nicht unmittelbar vor der Tür steht. Der Vorderrichter hätte deshalb zwar bloss – aber immerhin – für die Dauer ab 10. August 2020 bis 31. Juli 2021 einen vorsorglichen Unterhaltsbeitrag festsetzen müssen. Die Berufung ist vom Grundsatz her begründet.
4. Wird die Berufung gutgeheissen, kann die Rechtsmittelinstanz neu entscheiden oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. b und c ZPO). Da sich beide Parteien in ihren Rechtsschriften im Berufungsverfahren auch zur Frage der konkreten Bemessung eines allenfalls anzuordnenden Volljährigenunterhalts äussern und einzig die Bemessung eines vorsorglichen Unterhaltsbeitrages für eine beschränkte Dauer vorzunehmen ist, kann vorliegend ein abschliessender Entscheid ergehen. Ein solcher Entscheid ermöglicht es der Vorinstanz, das Hauptverfahren zeitnah, das heisst vor Beginn des Studiums der Gesuchstellerin, abzuschliessen.
5.1 Der Volljährigenunterhalt ist maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum – einschliesslich der Ausbildungskosten – beschränkt. Dies, weil sein Zweck die Ermöglichung einer angemessenen Ausbildung ist und eine fortgesetzte Teilhabe am allenfalls deutlich höheren Lebensstandard der Eltern bis weit ins Erwachsenenalter hinein Kinder mit langer Ausbildungszeit gegenüber solchen mit kurzer Ausbildung in einer von der Sache her nicht zu rechtfertigender Weise bevorteilen würde (Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020, 7.3, a.E.). Wie der Berufungsbeklagte somit zutreffend bemerkt, ist nachfolgend in einem ersten Schritt der familienrechtliche Bedarf der Gesuchstellerin festzulegen und in einem zweiten Schritt unter Anrechnung ihrer Einkünfte das Manko zu bestimmen. Eine Überschussbeteiligung ist hingegen nicht vorzunehmen.
5.2 Die Gesuchstellerin wohnt bei ihrer Mutter, die vom Gesuchsgegner geschieden ist. In ihrer Bedarfsrechnung hat sie einen monatlichen Grundbetrag von CHF 1'200.00 eingesetzt, während der Gesuchsgegner bloss CHF 600.00 zugesteht. Angemessen erscheint – auch im Hinblick auf den der Gesuchstellerin anzurechnenden Eigenverdienst (E.5.3. hienach) – im vorliegenden Massnahmeverfahren ein Betrag von CHF 850.00 (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_481/2016 vom 2. September 2016, E. 2.2.1). Den Wohnkostenanteil veranschlagen beide Parteien mit CHF 338.00 und die Krankenkassenprämien mit CHF 322.00. Für die Schulkosten kann – da der Unterhalt einzig für die Zeit des Praktikums festzulegen ist – nicht von der Berechnung der Gesuchstellerin ausgegangen werden, da diese einen Durchschnittswert bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerechnet hat (Klage vom 27. Oktober 2020, S. 8, AS 8). Zutreffender erscheint der vom Berufungsbeklagten unter dem Titel «Berufsunkosten Praktikum» erwähnte Betrag von CHF 200.00. Insgesamt resultiert damit ein monatlicher familienrechtlicher Bedarf der Berufungsklägerin von CHF 1'710.00.
5.3 Auf der Einnahmenseite ist die Ausbildungszulage von CHF 250.00 in Rechnung zu stellen. Dazu kommt der Lohn für das Praktikum, der gemäss den vereinbarten Anstellungsbedingungen CHF 800.00 brutto beträgt (Beilage 9 der Gesuchstellerin). Die Gesuchstellerin beziffert in ihren Berechnungen das ihr anrechenbare Nettoeinkommen auf CHF 806.00 (Klage S. 7, AS 7 unten). Davon kann ausgegangen werden. Aus den zusammen mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereichten Abrechnungen ergeben sich zwar zum Teil höhere Auszahlungen. Diese beruhen indessen auf Wochenend- und Nachtzulagen. Da auch bei Volljährigenunterhalt dem Kind ein gewisser Spielraum für private Auslagen zuzugestehen ist, rechtfertigt es sich in der Regel nicht, den gesamten Eigenverdienst anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019, E. 9.3). Es bleibt deshalb bei dem von ihr selber anerkannten Betrag von CHF 806.00. Die gesamten Einkünfte belaufen sich damit auf CHF 1'056.00.
5.4 Nach der Gegenüberstellung von Bedarf und Eigenverdienst resultiert ein rechnerisches Manko von CHF 654.00. Für dieses haben die beiden Eltern, das heisst die Mutter der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner aufzukommen. Die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuchstellerin und des Gesuchsgegners genau zu ermitteln, würde den Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens sprengen. Es rechtfertigt sich, auf die Einkünfte der Eltern der Gesuchstellerin abzustellen, wie sie am 12. Juni 2018 Grundlage der Abänderung des Scheidungsurteils bildeten (Urkunde 1 der Gesuchstellerin). Das Urteil beziehungsweise der damals abgeschlossene Vergleich stützte sich auf ein Nettoeinkommen der Mutter der Gesuchstellerin von CHF 3'700.00 und ein solches des Gesuchsgegners von CHF 8'630.00 (Ziffer 4 des Urteils). Teilt man das Manko der Gesuchstellerin von CHF 654.00 grosso modo im Verhältnis dieser Einkünfte auf, so resultiert ein gerundeter Betrag von CHF 450.00. Der Gesuchsgegner ist somit in teilweiser Gutheissung der Berufung zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Zeit vom 10. August 2020 bis 31. Juli 2021 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 450.00, zuzüglich von ihm allenfalls bezogene Ausbildungszulagen, zu bezahlen.
6. Bei der vorliegenden Verpflichtung zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme. Ist beim Erlass einer vorsorglichen Massnahme die Klage in der Hauptsache noch nicht hängig, so setzt das Gericht der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Einreichung der Klage, mit der Androhung, die angeordnete Massnahme falle bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahin (Art. 263 ZPO). Der Vorderrichter trat auf die gleichzeitig mit dem Gesuch eingereichte Klage nicht ein, wogegen die Gesuchstellerin kein Rechtsmittel einreichte. Sie weist in ihrer Berufung jedoch darauf hin, sie werde bei der Vorinstanz die gleiche Rechtschrift nochmals deponieren (Berufung vom 17. Dezember 2020, S. 4, Ziff. 2). Wie es sich damit verhält, ist nicht bekannt. Für den Fall, dass bei der Vorinstanz noch kein entsprechendes Verfahren hängig sein sollte, ist der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 263 ZPO eine entsprechende Frist anzusetzen. Angesichts ihres Hinweises in der Berufung rechtfertigt es sich, diese Frist kurz zu bemessen.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 sind dem Ausgang und dem familienrechtlichen Charakter des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) den Parteien je hälftig zu auferlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Da das Berufungsverfahren mit dem vorliegenden Entscheid seinen Abschluss findet, stellt sich die Frage eines Prozesskostenvorschusses nicht mehr. Hingegen kann der Gesuchstellerin wie bei der Vorinstanz die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden. Die von ihrem Anwalt eingereichte Honorarnote ist angemessen (inkl. Auslagen und MwSt.).
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 2. Dezember 2020 aufgehoben.
2. B.___ hat A.___ mit Wirkung ab 10. August 2020 bis 31. Juli 2021 einen monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 450.00, zuzüglich von ihm allenfalls bezogene Ausbildungszulagen, zu bezahlen.
3. A.___ wird für das Anheben der Unterhaltsklage eine Frist von 10 Tagen ab Erhalt dieses Urteils gesetzt. Im Säumnisfall fällt die in der vorstehenden Dispositiv-Ziffer 2 angeordnete Unterhaltsverpflichtung dahin.
4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege von A.___ trägt deren Anteil der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Alexander Schawalder, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1'459.65 festgesetzt, zahlbar durch den Staat; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann