Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 4. Februar 2021      

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,

 

Berufungsklägerin

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Vincenzo Amberg,

 

Berufungsbeklagter

 

betreffend Abänderung Eheschutzmassnahmen


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend: Ehefrau) und B.___ (nachfolgend: Ehemann) führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren. Die drei gemeinsamen Kinder (geb. 2003, 2005 und 2007) wurden dabei unter die Obhut des Ehemannes und Vaters gestellt. Auf Unterhaltsbeiträge für die Kinder hatte der Ehemann verzichtet. Mit Ziffer 6 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 4. Juli 2018 wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab 13. Februar 2018 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'654.00 zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag entsprach genau dem, was die Ehefrau gefordert hatte, weshalb das Obergericht am 29. August 2018 auf deren Berufung, soweit sie damit den Ehegattenunterhalt angefochten hatte, nicht eintrat. Bezüglich der weiteren von der Ehefrau angefochtenen Punkte wies das Obergericht die Berufung ab.

 

 

2. Am 6. Mai 2019 reichte der Ehemann beim Richteramt Olten-Gösgen ein erneutes Eheschutzgesuch ein. Er stellte den Antrag, die von ihm der Ehefrau zu leistenden Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab Einreichung des Gesuchs aufzuheben. Im Anschluss an eine Verhandlung vom 22. August 2019 forderte der Amtsgerichtspräsident die Parteien auf, weitere Belege einzureichen. Nach einem Hinweis des Ehemannes auf die bereits einjährige Hängigkeit des Verfahrens erkannte der Amtsgerichtspräsident am 28. Mai 2020, in Abänderung von Ziffer 6 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 4. Juli 2018 werde der vom Ehemann der Ehefrau zu leistende monatliche Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 6. Mai 2019 auf CHF 975.00 herabgesetzt und per 31. Mai 2020 aufgehoben (Ziffer 3 des Urteils). Die von beiden Parteien verlangte schriftliche Begründung des Urteils wurde am 15. Dezember 2020 zugestellt. Dabei wird der in Ziffer 3 für die Zeit ab 6. Mai 2019 bis 31. Mai 2020 festgesetzte Unterhaltsbeitrag im Sinne einer Berichtigung neu auf CHF 963.00 beziffert.

 

 

3. Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau am 28. Dezember 2020 Berufung gegen das Urteil. Sie beantragt, das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 28. Mai 2020 aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Der Ehemann stellt in seiner Berufungsantwort den Antrag, die Berufung abzuweisen. Die Ehefrau stellt in einer Eingabe vom 28. Januar 2021, mit der sie die Honorarnote ihrer Vertreterin einreicht, neue Beweisanträge.

 

 

4. Die Streitsache ist spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich ist nachstehend darauf einzugehen.

 

 

II.

1.1 Die Ehefrau und Berufungsklägerin stellt am 28. Januar 2021 den Beweisantrag, einen Internet-Handelsregisterauszug der [...] sowie Belege zu den Grundstücken Grundbuch [...] und [...] zu den Akten zu nehmen. Wie sie letzte Woche erfahren habe, habe der Berufungsbeklagte eine neue Aktiengesellschaft mit der Firma [...] mit einem vollständig liberierten Aktienkapital von CHF 100'000.00 gegründet. Diese Unternehmung habe die beiden Grundstücke [...] und [...] zu Alleineigentum erworben. Diese Tatsache stelle ein echtes Novum dar und könne im Berufungsverfahren eingebracht werden. Damit offenbarten sich einmal mehr die intransparenten Einkommensverhältnisse des Ehemannes.

 

 

1.2 Art. 317 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.

 

 

1.3 Die [...] wurde am 5. November 2020 im Handelsregister eingetragen. Die Publikation des Erwerbs der Grundstücke Grundbuch [...] und [...] im Amtsblatt Kanton Solothurn erfolgte in der Ausgabe Nr. […] vom […] 2020 (§ 313 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG ZGB, BGS 211.1). Die Ehefrau hätte die neuen Urkunden damit bereits mit ihrer Berufung vom 28. Dezember 2020 einreichen können. Die beiden neu angerufenen Urkunden wurden jedoch erst sieben Wochen nach der Publikation im Amtsblatt und rund zweieinhalb Monate nach der Eintragung der Firma im Handelsregister und Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) beigebracht. Das ist nicht mehr «ohne Verzug». Entschuldbare, sachliche Gründe, welche die Verspätung allenfalls rechtfertigen könnten, bringt die Ehefrau nicht vor. Sie bemerkt einzig, erst letzte Woche davon erfahren zu haben. Das allein genügt nicht, um eine Verspätung zu rechtfertigen. Das Replikrecht dient nicht dazu Versäumtes nachzuholen. Die neu vorgebrachten Urkunden und die damit verbundenen Behauptungen können deshalb im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.

 

 

2. Strittig ist die Abänderung des von der Amtsgerichtspräsidentin im Eheschutzverfahren festgesetzten Ehegattenunterhalts. Gemäss Art. 179 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Eheschutzmassnahmen an oder hebt sie auf, wenn sich die Verhältnisse ändern. Der Amtsgerichtspräsident erwog, die Ehefrau arbeite 65% bei der [...] und habe dort gemäss den Lohnabrechnungen von Januar 2019 bis Juli 2019 insgesamt CHF 21'001.14 (netto, ohne Ferien- und Feiertagsentschädigung) verdient, was einem durchschnittlichen Monatslohn von CHF 3'000.16 entspreche. Zusammen mit dem Nebenverdienst bei [...] von jährlich CHF 2'250.60 führe dies zu einem monatlichen Nettoverdienst von (aufgerundet) CHF 3'188.00. Beim Ehemann sei entsprechend seinen Aussagen anlässlich der Parteibefragung von einem Einkommen von CHF 5'538.00 zuzüglich den anteilsmässigen 13. Monatslohn von CHF 553.00 auszugehen. Unter Berücksichtigung der Betreuung der drei gemeinsamen Kinder erscheine ein 80% Pensum gerechtfertigt. Der Ehemann habe glaubhaft dargelegt, dass er kein weiteres Einkommen generiere. Das älteste Kind verfüge über eine Ausbildungszulage von CHF 250.00 und die beiden jüngeren Kinder erhielten eine Kinderzulage von je CHF 200.00. Das gesamte Familieneinkommen (inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen) belaufe sich somit auf CHF 9'929.00. Der gesamthafte Bedarf betrage CHF 8'928.00 (Ehefrau CHF 3'865.00, Ehemann CHF 2'681.00, Kinder CHF 818.00, CHF 818.00 und CHF 746.00). Es resultiere demzufolge ein Überschuss von CHF 1'001.00. Dieser sei nach grossen und kleinen Köpfen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen, so dass den Ehegatten je CHF 286.00 und den Kindern je CHF 143.00 zustünden. Bei einem Bedarf von CHF 3’865.00 und einem Einkommen von CHF 3'188.00 habe die Ehefrau ein Manko von CHF 677.00. Sie habe Anspruch auf Ausgleich dieses Mankos (CHF 677.00) und auf ihren Überschussanteil (CHF 286.00), was einen Unterhaltsbeitrag von CHF 963.00 ergebe. Mit Eheschutzentscheid vom 4. Juli 2018 sei der Ehemann verpflichtet worden, der Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'654.00 zu bezahlen. Der nun ermittelte Unterhaltsbeitrag von CHF 963.00 liege massiv tiefer und stelle im Sinne von Art. 179 ZGB eine erhebliche Änderung dar. Insbesondere sei diese erhebliche Veränderung auch dauerhaft und durch den Ehemann unverschuldet. Der Ehemann habe anlässlich der Parteibefragung glaubhaft zu Protokoll gegeben, dass er bei der vorherigen Arbeitgeberin hätte bleiben wollen und diese ihm aufgrund von Differenzen gekündigt habe, welche sich aus der Belastung mit der Betreuung der drei gemeinsamen Kinder ergeben hätten. Es werde auch anerkannt, dass der Ehemann seine Leistungsfähigkeit maximal ausschöpfe, wenn er neben der Betreuung der drei gemeinsamen Kinder in einem Pensum von 80% arbeite.

 

Zur Aufhebung des Unterhaltsbeitrages für die Zeit ab Juni 2020 führt der Amtsgerichtspräsident aus, die Ehefrau verfüge über keinerlei Betreuungspflichten und sei verpflichtet, ihre Eigenversorgungskapazität maximal auszuschöpfen. Aktuell nehme sie allerdings erst ein 65%-Pensum wahr. Anlässlich der Parteibefragung habe sie sinngemäss zu Protokoll gegeben, dass in ihrem Beruf eine 100%-Anstellung psychisch und physisch nicht zu verkraften sei. Zudem wolle sie ihre Weiterbildung erst in 6 Jahren abschliessen können. Die Ehefrau sei in der Lage, ihre Tätigkeit bei der [...] in einem 100%-Pensum auszuüben. Aufgrund der fehlenden Betreuungspflichten sei es ihr möglich, Weiterbildungskurse am Wochenende oder in den Ferien zu besuchen. Auch habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie nicht in der gesamten Arbeitszeit [...] durchführe und auch blosse Präsenzzeiten habe, in welchen sie nicht [...]. Mit einer Übergangsfrist von einem Jahr werde der Ehefrau Zeit gegeben, sich entsprechend mit ihrer Weiterbildung zu organisieren und ihr Pensum aufzustocken. Ab Juni 2020 werde daher mit einem 100%-Einkommen bei der [...] im Umfang von monatlich netto CHF 4'616.00 (CHF 3'000.16 / 65 % x 100 %) gerechnet. Beim Bedarf der Ehefrau sei festzuhalten, dass die Mietkosten von CHF 1'640.00 für einen Einpersonenhaushalt viel zu hoch seien. Die Ehefrau habe keinen Kontakt zu den Kindern und nehme die Besuche nicht wahr. In derselben Übergangsfrist werde ihr Zeit gegeben, eine günstigere Wohnung zu suchen. Ab Juni 2020 würden nur noch Mietkosten im Umfang von CHF 1'200.00 berücksichtigt. Mit ihrem Einkommen von CHF 4'616.00 sei die Ehefrau ohne weiteres in der Lage, ihren angemessenen Bedarf von neu CHF 3'476.00 selber zu decken. Die Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber der Ehefrau sei deshalb mit Wirkung ab 1. Juni 2020 aufzuheben.

 

 

3.1 Die Ehefrau und Berufungsklägerin beanstandet zunächst die Höhe des ihr angerechneten Einkommens. Den eingereichten Lohnabrechnungen Januar bis August 2019 zufolge habe sie während dieser Zeit inklusive Anteil 13. Monatslohn ein Nettoeinkommen von CHF 22'161.70 erzielt. Nach Abzug der Ferien- und Feiertagsentschädigung resultierten anrechenbare Nettoeinkünfte von CHF 19'360.45 beziehungsweise von CHF 2'420.05 pro Monat. Zusammen mit dem Nebenerwerb der [...] von rund 187.50 pro Monat ergebe dies einen Betrag von CHF 2’607.55 pro Monat und nicht wie von der Vorinstanz angenommen CHF 3’188.00. Weiter sei es willkürlich, wenn ihr die Vorinstanz ab Juni 2020 ein 100%-Pensum anrechne mit der Begründung, sie nehme keine Betreuungspflichten wahr und die Weiterbildung sei auch am Wochenende möglich. Sie habe, sobald ihr dies aufgrund des Ausbildungsniveaus möglich gewesen sei, nach der Ehetrennung eine Anstellung als [...] bei der [...] angenommen und arbeite in einem Pensum von 65%. Daneben absolviere sie weiterhin ihre umfangreiche und anspruchsvolle Weiterbildung, um als [...] von den [...] anerkannt zu werden. Da sie nicht nur die Kurse an den Wochenenden besuchen könne, sondern die Weiterbildungskurse auch vorbereiten und nachbearbeiten müsse, bleibe für eine Erhöhung des Arbeitspensums keine Zeit. Insbesondere gelte es zu beachten, dass sie die Ausbildung während der Ehe und mit Zustimmung des Ehemannes begonnen habe und diese nun fortsetzen müsse, um das Berufsziel als [...] zu erreichen. Unter diesen Umständen sei es willkürlich, von einer Ausweitung des Arbeitspensums auf 100% und Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auszugehen.

 

 

3.2 Der Ehemann und Berufungsbeklagte entgegnet, die von der Ehefrau angestellte Berechnung ihres Nettogehalts würde sich nur dann als korrekt erweisen, wenn sie von Januar bis August 2019 keinerlei Ferien bezogen hätte, wovon insbesondere aufgrund der Lohnabrechnungen der Monate Juni und Juli sowie der Auszahlung für den Monat August 2019 klarerweise nicht auszugehen sei, da diese deutlich tiefer ausfielen, als diejenigen der Monate Januar bis Mai 2019. Vielmehr müsse angenommen werden, dass die Ehefrau in den Monaten Juni, Juli und August 2019 ferienhalber abwesend gewesen sei. Folglich müsste die Ferienentschädigung entsprechend gekürzt werden. Diese Annahme werde denn auch gestützt durch das von der Ehefrau für das Jahr 2019 steuerlich deklarierte Nettoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 35‘545.00 sowie die Erwerbsausfallentschädigung von CHF 2‘056.00, was ein monatliches Durchschnittseinkommen von CHF 3’133.40 ergebe. Hinzu komme, dass sie 2019 mit ihrer Nebenerwerbstätigkeit ein Einkommen von CHF 2’907.00, das heisst monatlich CHF 242.25, generiert habe. Ihre monatlichen Einkünfte im Jahr 2019 hätten sich demzufolge durchschnittlich auf CHF 3‘375.65 belaufen. Das von der Vorinstanz ermittelte Einkommen erweise sich daher nicht als zu hoch, sondern im Gegenteil als um knapp CHF 200.00 zu tief.

 

Spätestens seit der definitiven Obhutszuteilung an ihn, das heisst seit dem 13. Februar 2019, habe die Ehefrau wissen müssen, dass sie gehalten sei, vollzeitig zu arbeiten und ein entsprechendes Einkommen zu erzielen, das es ihr ermögliche, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Die von ihr ins Feld geführte Begründung, weshalb sie kein höheres Arbeitspensum als 65 % erbringen könne, verfange nicht. Ganz abgesehen von ihrer wahrheitswidrigen Behauptung, wonach sie die jetzige Ausbildung mit seiner Zustimmung begonnen habe, müsse sie diese nicht fortsetzen. Zum einen sei die [...], die sie anscheinend anstrebe, keine Voraussetzung für eine Anstellung im Vollzeitpensum. Zum anderen sei die Berufungsklägerin [...] anerkannt, womit bereits [...] ihre Leistungen (teil-)vergüteten. Hinzu komme, dass sie sich nicht erfolgreich darauf berufen könne, die während des Zusammenlebens begonnene Weiterbildung ohne zusätzliche Anstrengung ihrerseits und mit dem Anspruch, er habe weiterhin in wesentlichen Teilen für ihren Unterhalt aufzukommen, fortsetzen zu können. Als Folge der Trennung habe das von ihnen während der Ehe vorwiegend gelebte klassische Rollenmodell nämlich eine wesentliche Änderung dergestalt erfahren, dass sich die Kinder seither in seiner Obhut befänden, er für deren Betreuung besorgt sei, dabei noch immer ein Arbeitspensum von 80 % erfülle und auch alleine für den Unterhalt der drei Kinder sorge. Der Standpunkt der Ehefrau, sie habe selbst bei dieser Konstellation keine Verpflichtung, vollzeitig zu arbeiten und überdies auch noch Anspruch auf ehelichen Unterhalt, laufe der Bestimmung von Art. 163 ZGB, wonach die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgten, komplett zuwider. Die Ehefrau sei deshalb vom Vorderrichter zu Recht angehalten worden, eine vollzeitige Erwerbstätigkeit aufzunehmen und damit für ihren eigenen Unterhalt selbst aufzukommen. Indem er erst ab Juni 2020 ein vollzeitiges Erwerbspensum zumute und damit ein entsprechendes Einkommen anrechne, habe sie ihr eine mehr als grosszügige Übergangsfrist eingeräumt.

 

 

3.3.1 Die Ehefrau ist im Stundenlohn angestellt. Wie aus den von ihr bei der Vor-instanz eingereichten Lohnabrechnungen der Monate Januar 2019 – Juli 2019 (Urkunde 25) und dem Überweisungsbeleg für den Monat August 2019 (Urkunde 26) hervorgeht, sind der Arbeitseinsatz und die monatlichen Einkünfte schwankend. So betrug der Nettolohn gemäss der Abrechnung März 2019 CHF 5'457.65 (ausbezahlt wurde nach Abzug eines offenbar bereits vorher ausgerichteten Vorschusses ein Betrag von CHF 3'757.65), während für den August 2019 bloss CHF 1'092.45 ausbezahlt wurden. Insgesamt hatte die Ehefrau während der acht Monate Januar 2019 – August 2019 einen Nettolohn von CHF 22'161.70 (die Differenz von CHF 1'700.00 zum von der Berufungsklägerin genannten Total von CHF 20'457.60 entspricht dem Vorschuss, der in der Lohnabrechnung März zur Ermittlung des ausbezahlten Betrages abgezogen wurde; bei diesem Vorschuss handelt es sich aber ebenfalls um Nettolohn). Auf den Monat umgerechnet verdiente die Ehefrau somit CHF 2'770.20 beziehungsweise zuzüglich des Anteils 13. Monatslohnes von 8,33% CHF 3'000.00 netto. Die in diesem Betrag enthaltene Ferien- und Feiertagsentschädigung von 12,64% ist davon nur dann in Abzug zu bringen, wenn die Ehefrau in den Monaten Januar 2019 – August 2019 keine Ferien bezogen hat. Wie der Berufungsbeklagte indessen zutreffend bemerkt, ist aufgrund der doch wesentlich geringeren Lohnzahlungen in den Monaten Juni, Juli und August 2019 anzunehmen, dass die Ehefrau in diesen Monaten teilweise ferienhalber abwesend war. Die Ferien- und Feiertagsentschädigung ist deshalb nicht vom massgebenden Lohn abzuziehen. Zusammen mit dem Nebenerwerb von CHF 187.50 resultiert damit ein Einkommen von CHF 3'188.00, was genau dem vom Amtsgerichtspräsidenten ermittelten Betrag entspricht. Ob die Ehefrau – wie der Berufungsbeklagte behauptet - in ihrer Steuererklärung 2019 sogar ein noch höheres Einkommen deklarierte, braucht bei diesem Ergebnis nicht weiter abgeklärt werden. Der Vorderrichter ist jedenfalls nicht von einem zu hohen Einkommen der Ehefrau ausgegangen. Die entsprechende Rüge ist unbegründet.

 

 

3.3.2 Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Amtsgerichtspräsident für die Ehefrau ab Juni 2020 ein 100%-Pensum als zumutbar erachtete und das bisherige Erwerbseinkommen, das auf einem 65%-Pensum basierte, entsprechend auf CHF 4'616.00 erhöhte. Zu Recht ging er davon aus, dass sie seit längerer Zeit keine Betreuungspflichten mehr hat und deshalb gehalten ist, ihre Eigenversorgungskapazität auszubauen. Einem allgemeinen Grundsatz des Unterhaltsrechts ist die vorhandene Arbeitskapazität umfassend auszuschöpfen. Diese Pflicht kann namentlich auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken (Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.4). Die Ehefrau kann sich deshalb – der Ehemann kommt für den gesamten Natural- und Barunterhalt der drei Kinder auf - nicht darauf berufen, sie könne nicht nur die Weiterbildungskurse an den Wochenenden besuchen, sondern sie müsse sich auch darauf vorbereiten und sie nachbearbeiten, weshalb für die Erhöhung des Arbeitspensums keine Zeit bleibe. Dass die Weiterbildung der Ehefrau auf einem gemeinsamen Entschluss der Parteien beruht, ist nicht erstellt. Am vorinstanzlichen Urteil ist auch in diesem Punkt nichts auszusetzen.

 

 

4.1 Die Berufung der Ehefrau richtet sich weiter gegen die Höhe des dem Ehemann angerechneten Einkommens. Sie führt aus, dessen Jahressalär betrage CHF 92’851.20 zahlbar in 13 Teilbeträgen à CHF 7’142.40 brutto. Gemäss Arbeitsvertrag sei er für die berufliche Vorsorge in der obligatorischen Mindestversicherung nach BVG versichert. Der versicherte Lohn gemäss BVG-Obligatorium belaufe sich im Jahre 2019 auf CHF 60‘435.00. Bei Beiträgen für die Altersgutschriften von 15% des koordinierten Lohnes zuzüglich 2% Risikobeitrag ergebe dies einen jährlichen Beitrag von CHF 10’273.95 oder einen monatlichen Beitrag von CHF 856.00, wovon der Ehemann die Hälfte oder rund CHF 428.08 zu tragen hätte. Auffallend sei nun, dass gemäss den Lohnblättern der monatliche BVG-Beitrag des Berufungsbeklagten CHF 1‘070.05 pro Monat betrage. Hierfür gebe es zwei Erklärungen: Entweder sei das tatsächliche Gehalt wesentlich höher als angegeben und es würden zusätzliche Leistungen ausbezahlt oder der Berufungsbeklagte sei entgegen dem Arbeitsvertrag weit über dem gesetzlichen Minimum versichert. Die Angaben des Berufungsbeklagten seien somit entgegen der Annahme der Vorinstanz keineswegs glaubhaft. Ebenso wenig sei glaubhaft, dass die Veränderung von Dauer sei. In dem von ihm eingeleiteten Ehescheidungsverfahren habe er den Lohnausweis 2019 eingereicht, aus welchem sich ergebe, dass ordentliche BVG-Beiträge von gesamthaft lediglich CHF 6‘431.00 von seinem Gehalt in Abzug gebracht worden seien. Dies entspreche nicht dem effektiven Abzug gemäss den monatlichen Lohnabrechnungen. Nachdem bereits im ersten Eheschutzverfahren das Einkommen des Berufungsbeklagten nicht klar gewesen sei, könne angesichts der erneuten Unklarheiten allein gestützt auf die eingereichten Unterlagen und Parteiaussagen nicht von einer glaubhaften Darlegung des Gehalts ausgegangen werden. Der Vorderrichter habe ihre Beweisanträge zu Unrecht abgewiesen. Eine wesentliche Grundlage für die Beurteilung des Abänderungsgesuchs, nämlich das effektive Einkommen des Ehemannes, liege nicht vor beziehungsweise sei intransparent und unklar. Die Vorinstanz habe somit den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt.

 

 

4.2 Der Ehemann führt in seiner Berufungsantwort aus, entgegen den Behauptungen der Berufungsklägerin seien seine Einkommensverhältnisse klar: Nachdem er per Ende 2018 die Stelle bei der [...] verloren, von Januar bis März 2019 Krankentag- und im April 2019 Arbeitslosentaggelder bezogen habe, sei er seit 1. Mai 2019 bei der [...] in […] tätig. Sein Pensum betrage 80%‚ was ihm unter Berücksichtigung des Anteils 13. Monatslohn ein monatliches Nettoeinkommen von gerundet CHF 6’100.00 einbringe. Über weitere Erwerbseinkünfte verfüge er nicht. Insbesondere würden ihm bereits seit dem 1. Februar 2018 keine Zahlungen von der [...] mehr an die [...] zufliessen. Zu den Zweifeln der Ehefrau an seinem Lohn wegen den BVG-Abzügen weist er darauf hin, dass er mit einem Jahreslohn von CHF 96’000.00 bei der Sammelstiftung BVG der [...] gemeldet sei. Auf die Höhe der von ihm zu entrichtenden Beiträge habe er keinen Einfluss, da diese Gegenstand des Anschlussvertrages zwischen seiner Arbeitgeberin und der Pensionskasse seien. Den Vorsorgeausweisen 2019 in der Zeit vom 1. Mai 2019 bis 30. Juni 2019 zufolge beliefen sich diese auf CHF 1‘078.70 pro Monat und vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 auf monatlich CHF 1‘071.85. Der BVG-Abzug auf seinen Lohnabrechnungen hätte effektiv noch höher sein müssen, was das Nettoeinkommen allerdings weiter verringert hätte. Tatsächlich fehlerhaft sei indes sein Jahreslohnausweis 2019. Dort seien versehentlich nur die BVG-Beiträge vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 von abgerundet CHF 6‘431.00 deklariert. Diesen Fehler werde er seiner Arbeitgeberin melden, um im Jahreslohnausweis 2020 eine entsprechende Korrektur für das Vorjahr vornehmen zu können. Die Editionsbegehren der Ehefrau gemäss den Ziffer 1 und 2 ihrer Eingabe vom 25. Oktober 2019 sowie gemäss Ziffern 1 ihrer Eingabe vom 20. Dezember 2019 habe die Vorinstanz zu Recht abgewiesen, könnten diese doch nicht anders als eine unzulässige «fishing expedition» bezeichnet werden. So verlange sie unter anderem Einblick in die Geschäftsbücher von Unternehmungen, an denen er nie beteiligt war oder sei. Ferner fordere sie Angaben von seiner ehemaligen Arbeitgeberin, die durch die eingereichten Belege entweder bereits vorliegen würden oder für das vorliegende Verfahren nicht relevant seien. Schliesslich begehre sie Auskunft von einem Unternehmen, das sie als seine Arbeitgeberin vermute, obschon bereits eine Bestätigung ins Recht gelegt worden sei, woraus hervorgehe, dass sämtliche Leistungen seiner Person über die [...] abgerechnet würden. Die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Angaben und Unterlagen sehr wohl korrekt feststellen können, weshalb sie nicht gehalten gewesen sei, weitere Abklärungen oder Nachforschungen zu tätigen.

 

 

4.3 Die von der Berufungsklägerin hinterfragten Beiträge des Ehemannes an die berufliche Vorsorge werden von diesem mit den beiden eingereichten Vorsorgeausweisen (Beilagen 1 und 2 zur Berufungsantwort) belegt. Auch die behauptete Differenz zum Lohnausweis 2019 erklärt der Ehemann plausibel. Der in den Vorsorgeausweisen gemeldete versicherte Jahreslohn beträgt CHF 96'000.00. Er ist damit zwar höher als der im Arbeitsvertrag des Ehemannes festgehaltene Jahreslohn von CHF 92'851.20 (Urkunde 6 des Ehemannes, Art. 2). Die Differenz ist aber zu gering, um Zweifel an der Tatsache, dass dieser Betrag auch wirklich vereinbart wurde, zu wecken, zumal der Lohn bloss auf einem 80%-Pensum beruht. Dass er sein Arbeitspensum von 100 % auf 80 % reduzierte hatte, ist aufgrund der Tatsache, dass die drei Kinder unter seiner alleinigen Obhut stehen, nicht zu beanstanden. Die Vorbringen der Berufungsklägerin vermögen daher die Feststellung der Vorinstanz, der Ehemann habe mit den eingereichten Unterlagen und Parteiaussagen seine Einkünfte nachvollziehbar aufgezeigt und glaubhaft dargelegt, dass er kein weiteres Einkommen generiere, nicht zu erschüttern. Angesichts der Ausgangslage und den vom Berufungsbeklagten erwähnten Gründen war der Vorderrichter auch nicht gehalten, den von der Ehefrau gestellten Beweisanträgen zu entsprechen. Er stellte das dem Ehemann anzurechnende Einkommen korrekt fest. Die Berufung ist auch in dieser Hinsicht unbegründet.

 

 

5. Die Berufung ist abzuweisen. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 gehen dem Ausgang entsprechend zu Lasten der Ehefrau und Berufungsklägerin. Antragsgemäss ist sie weiter zu verpflichten, dem Ehemann eine Parteienschädigung zu bezahlen. Der mit der eingereichten Honorarnote geltend gemachte Betrag von CHF 1'969.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist angemessen.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 hat A.___ zu bezahlen.

3.    A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'969.10 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller