Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 15. März 2018
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Konkursbegehren und Wiederherstellungsgesuch (Betreibung Nr. 541'357)
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt eröffnete am 9. Januar 2018 auf Begehren der B.___ AG nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) über A.___ den Konkurs ohne vorgängige Betreibung. Das Urteil wurde von A.___ nicht abgeholt, gilt aber nach Art. 138 Abs. 3 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) am 18. Januar 2018 als zugestellt.
2. Am 12. Februar 2018 (Postaufgabe) reichte A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) beim Obergericht des Kantons Solothurn ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und gleichzeitig eine Beschwerde gegen das Konkurserkanntnis ein. Zur Begründung des Wiederherstellungsgesuchs führte der Gesuchsteller aus, er habe grosse gesundheitliche Probleme gehabt und es sei ihm unmöglich gewesen, die Gerichtsurkunde entgegen zu nehmen und zu handeln. So habe er die Beschwerdefrist verpasst. Zum Beleg reicht er ein Arztzeugnis vom 9. Februar 2018 von Dr. med. […] aus Bern ein. Danach war er vom 26. Dezember 2017 bis 8. Februar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig.
3. In ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2018 beantragte die B.___ AG (im Folgenden die Gesuchsgegnerin), das Fristwiederherstellungsgesuch sei abzuweisen und auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde samt und sonders abzuweisen, u.K.u.E.F. Zum Wiederherstellungsgesuch trug sie u.a. vor, das Arztzeugnis sei am 9. Februar 2018 rückwirkend auf den 26. Dezember 2017 ausgestellt worden. Noch am 25. Dezember 2017 habe der Gesuchsteller ein Foto aus einem Wellnesshotel in Adelboden auf Facebook gepostet und «Geniesse den Moment» dazu geschrieben. Ein weiteres Foto habe er am 22. Januar 2018 gepostet und dazu geschrieben «Funny & stylish pic from weekend». Zudem sei er offenbar Arbeitnehmer. Üblicherweise sei dem Arbeitgeber innert 7 Tagen seit Krankheitsbeginn ein Arztzeugnis vorzulegen. Zudem sei der Gesuchsteller seit dem 1. Januar 2010 bei ihr obligatorisch krankenversichert, es liege ihr aber kein einziger Leistungsbezug bei Dr. med. […] vor. Es sei auch nicht einzusehen, warum der angeblich so erschöpfte Gesuchsteller sich von […] nach Bern in Behandlung begeben habe, zumal er sich in […] oder in der näheren Umgebung adäquat hätte behandelt lassen können.
4. Die Wiederherstellung der Beschwerdefrist richtet sich nach Art. 148 ZPO (vgl. Thomas Sprecher in: Prozessieren zum SchKG unter neuer ZPO, SJZ 107/2011, S. 282; vgl. Roger Giroud in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2010, Art. 174 N 11). Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Wiederherstellungsgesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO).
5. Die Gesuchsgegnerin hat ihre Vorbringen mit verschiedenen Belegen und Beweisanträgen unterlegt. Ihre Sachdarstellung muss indessen gar nicht weiter untersucht werden. Denn das Arztzeugnis bestätigt lediglich eine Arbeitsunfähigkeit im erwähnten Zeitraum. Dass aber die Erkrankung derart war, dass der Gesuchsteller durch sie davon abgehalten worden wäre, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen, wird durch das vorgelegte Arztzeugnis nicht belegt. Dieses ist nicht einschlägig und konkret genug, sondern bestätigt bloss eine Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2017 vom 3. Oktober 2017). Eine Fristwahrung wäre dennoch leicht möglich gewesen. Der Gesuchsteller hat somit nicht glaubhaft gemacht, dass ihn kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Wiederherstellungsgesuch ist, wie von der Gesuchsgegnerin beantragt, abzuweisen.
6. Die am 12. Februar 2018 der Post übergebene Beschwerde wurde demnach verspätet eingereicht. Dies hat auch der Gesuchsteller erkannt, ansonsten er kein Wiederherstellungsgesuch eingereicht hätte. Auf die Beschwerde ist daher wegen Verspätung nicht einzutreten. Soweit der Gesuchsteller nicht alle Schulden bei der Gesuchsgegnerin bezahlt hat, wie diese vorträgt, wäre sie ohnehin abzuweisen gewesen.
7. Bei diesem Ausgang hat der Gesuchsteller die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer einheitlichen Entscheidgebühr von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese Kosten werden mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Zudem hat er der Gesuchsgegnerin für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird auf insgesamt CHF 300.00 bemessen.
Demnach wird erkannt:
1. Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Obergericht von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet.
4. A.___ hat der B.___ AG für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel