Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 26. März 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend Prozesskosten


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 B.___ ist Eigentümer der Liegenschaft Grundbuch (GB) [...] Nr. [...]. Er bewohnte die Liegenschaft seit 2017 zusammen mit seiner damaligen Partnerin A.___. Nach Beendigung der Beziehung verliess B.___ die Liegenschaft.

 

1.2 Am 28. Juli 2017 schrieb er an A.___ Folgendes:

 

«Ciao A.___

Ich werde noch dieses Jahr mein Haus an C.___ überschreiben. Er wird mit D.___ am 1. März 2018 einziehen. Ich bin auf der Suche nach einer Wohnung. Du kannst also bleiben, ohne Mietzins bis Ende Feb. 2018.

 

Besten Dank für dein Verständnis

Grüsse

B.___

 

PS: Die Küche wird am 3. Aug. montiert!»

 

2.1 Am 7. November 2017 reichte A.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) dem Richteramt Solothurn-Lebern ein Gesuch um Anordnung superprovisorischer Massnahmen nach Art. 265 f. ZPO ein. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:

 

1.      Es sei B.___ superprovisorisch, ohne vorgängige Anhörung, unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB, zu verpflichten, die Liegenschaft, insbesondere die Wohnung [...] sofort, jedoch spätestens bis am 7. November 2017, 18:00 Uhr, zu verlassen.

2.      Es sei ihm superprovisorisch ohne vorgängige Anhörung, unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB, zu untersagen, die Liegenschaft bis Ende Februar 2017 [recte: 2018] zu betreten und er sei zu verpflichten, ihr sämtliche Schlüssel, welche den Zutritt zur Liegenschaft ermöglichen, bis 7. November 2017, 18:00 Uhr, wieder herauszugeben.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

 

Zur Begründung führte sie aus, B.___ habe ihr schriftlich zugesichert, dass sie bis Ende Februar 2018 in seiner Wohnung bleiben könne.

 

2.2 Gleichentags erliess der Amtsgerichtspräsident, soweit vorliegend relevant, folgende Verfügung:

 

2. Der Gesuchsgegner wird unter Hinweis auf Art. 292 StGB verpflichtet, die Wohnung [...] spätestens bis am 10. November 2017, 18:00 Uhr, zu verlassen. […]

3. Dem Gesuchsgegner wird unter Hinweis auf Art. 292 StGB untersagt, die Wohnung bis Ende Februar 2018 zu betreten und er wird verpflichtet, der Gesuchstellerin sämtliche Schlüssel, welche den Zutritt zur Wohnung [...] ermöglichen, bis am 10. November 2017, 18:00 Uhr, herauszugeben.

 

2.3 Mit Gesuchsantwort vom 10. November 2017 beantragte B.___ (nachfolgend: Gesusuchsgegner), vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser, Folgendes:

 

1.      Ziffer 2 und 3 der Verfügung vom 7. November 2017 seien aufzuheben.

2.      Dem Gesuchsgegner sei zu gestatten, seine Liegenschaft GB [...] Nr. [...] in [...] zu betreten und zu bewohnen.

3.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

Er bestritt, der Gesuchstellerin eine exklusive Nutzungsmöglichkeit von GB [...] Nr. [...] eingeräumt zu haben. Er habe ihr einzig und allein gestattet, bis Ende Februar 2018 im Haus zu verbleiben, um so genügend Zeit für die Wohnungssuche zu haben.

 

2.4 Mit Verfügung vom 10. November 2017 hob der Amtsgerichtspräsident die superprovisorischen Anordnungen gemäss Ziffer 2 und 3 der Verfügung vom 7. November 2017 auf. Er verpflichtete den Gesuchsgegner unter Hinweis auf Art. 292 StGB superprovisorisch, der Gesuchstellerin die Schlüssel der von dieser bisher bewohnten Räume in der Liegenschaft [...] bis 10. November 2017, 18:00 Uhr, herauszugeben. Ferner forderte er die Gesuchstellerin auf, zur Eingabe des Gesuchsgegners Stellung zu nehmen. Ihre Stellungnahme datiert vom 17. November 2017. Darin führt sie aus, es sei beiden klar gewesen, dass sie die Wohnung allein benützen könne. Der Gesuchsgegner sei nach Beendigung ihrer Beziehung zu seiner neuen Freundin gezogen.

 

2.5 Mit Verfügung vom 20. November 2017 lud der Amtsgerichtspräsident die Parteien zu einer Verhandlung im summarischen Verfahren auf Montag, 4. Dezember 2017 vor.

 

2.6 Mit Schreiben vom 27. November 2017 teilte Rechtsanwalt Reto Gasser dem Gericht mit, dass er den Gesuchsgegner nicht mehr vertrete und Letzterer ohne anwaltliche Vertretung an der angesetzten Verhandlung teilnehmen werde.

 

2.7 Am 4. Dezember 2017 fand eine Verhandlung mit Parteibefragung statt. Anlässlich der Verhandlung wurde die Gesuchstellerin neu vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann.

 

2.8 Mit im Dispositiv eröffneten Urteil vom 4. Dezember 2017 wies der Amtsgerichtspräsident die Räumlichkeiten oberhalb des Untergeschosses (Wohnung) der Liegenschaft [...] der Gesuchstellerin bis am 28. Februar 2018 zur alleinigen Nutzung zu. Der Gesuchsgegner wurde unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB verpflichtet, diese Räumlichkeiten innert 5 Tagen zu verlassen und es wurde ihm verboten, diese anschliessend zu betreten (Ziffer 1). Dem Gesuchsgegner wurde erlaubt, die Räumlichkeiten im Untergeschoss (Keller und Garage) der Liegenschaft [...] zu benützen (Ziffer 2). Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies er ab (Ziffer 9). Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 auferlegte er dem Gesuchsgegner (Ziffer 10).

 

3.1 Gegen den begründeten Entscheid liess die Gesuchstellerin (von nun an: Beschwerdeführerin) am 22. Dezember 2017 frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:

 

1.      Es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'961.95 inkl. Auslagen und 8 % MwSt. zu bezahlen.

2.      Eventualiter sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'715.12 inkl. Auslagen und 8 % MwSt. zu bezahlen.

3.      Subeventualiter sei Ziffer 9 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

4.      Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

5.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt.

 

3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2018 schloss der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdegegner) auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.

 

3.3 Mit Eingabe vom 26. Januar 2018 stellte der Beschwerdegegner ein Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.

 

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Der Vorderrichter schlug die Parteikosten wett (vgl. Erw. 2 S. 19, Urteil vom 4. Dez. 2017) und führte dazu im Wesentlichen Folgendes aus: Die von der Gesuchstellerin gestellten Rechtsbegehren würden grundsätzlich gutgeheissen, da der Gesuchsgegner verpflichtet werde, die Räumlichkeiten oberhalb des Untergeschosses zu verlassen. Entsprechend dieses Obsiegens habe der Gesuchsgegner die Prozesskosten zu tragen. Diese Kostenauferlegung treffe für die Gerichtskosten zu, da diese, ob mit oder ohne Verhandlung, in derselben Höhe anfallen würden. In Bezug auf die Parteientschädigung sei festzuhalten, dass die mündliche Verhandlung nur deshalb habe angesetzt werden müssen, weil die Parteien widersprüchliche Angaben gemacht hätten. Insofern würden beide Parteien ein «Verschulden» daran tragen, dass es zu einer mündlichen Verhandlung gekommen sei. Weil Rechtsanwältin Allemann erst am 30. November 2017 von der Gesuchstellerin mandatiert worden und beim Gericht erst anlässlich der Verhandlung vom 4. Dezember 2017 in Erscheinung getreten sei, seien bei der Gesuchstellerin bis am 4. Dezember 2017 keine Parteikosten angefallen. Insofern rechtfertige es sich, die Parteikosten wettzuschlagen.

 

1.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet zusammengefasst und im Wesentlichen, der Argumentation des Vorderrichters, wieso die Parteientschädigung wettzuschlagen sei, könne nicht gefolgt werden. Sie habe im vorinstanzlichen Verfahren gemäss richtiger Feststellung der Vorinstanz obsiegt. Es liege auf der Hand, dass bei einem bestrittenen Sachverhalt die Parteien sich widersprechende Angaben machen würden. Die Begründung des Vorderrichters führe somit ins Leere. Dies gelte auch für den Fall, dass die Ausführungen des Vorderrichters in dem Sinne zu verstehen wären, dass sie sich selbst widersprechende Angaben gemacht haben sollte. Sie habe von aller Anfang an vom Beschwerdegegner die unentgeltliche Benutzung der Wohnung verlangt. Im angefochtenen Urteil seien die bereits am 7. November 2017 verfügten superprovisorischen Massnahmen sinngemäss definitiv bestätigt worden und die vorübergehende Aufhebung vom 10. November 2017 wieder rückgängig gemacht. Demnach sei offensichtlich, dass das Verschulden, dass die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung hätten vorgeladen werden müssen, einzig und alleine dem Beschwerdegegner anzurechnen sei. Er alleine habe es mit seiner offensichtlich tatsachenwidrigen Behauptung, er würde ihr zwei schöne Zimmer, das Bad und die Küche zur Mitbenutzung zur Verfügung stellen zu verantworten, dass das Superprovisorium vom 7. November 2017 zwischenzeitlich habe aufgehoben werden müssen und nun über den Umweg einer mündlichen Verhandlung wieder im gleichen Sinne entschieden werde. Aus ihrer Fotodokumentation gehe hervor, dass es sich bei der «3-Zimmerwohnung» in Tat und Wahrheit um Kellerräume gehandelt habe. Dass sie an der wahrheitswidrigen Behauptung des Beschwerdegegners ein Verschulden treffe, sei nicht einzusehen und tatsachenwidrig. Den vorinstanzlichen Ausführungen, es seien ihr bis am 4. Dezember 2017 keine Parteikosten angefallen, da ihre Anwältin erst am 30. November 2017 mandatiert worden sei, könne nicht gefolgt werden. Es sei unbestritten, dass die Anwaltsvollmacht vom 30. November 2017 datiere und ihre Rechtsanwältin beim Gericht am 4. Dezember 2017 erschienen sei. Nicht zutreffend sei, dass ihr bis zu diesem Zeitpunkt keine Kosten angefallen seien. Sie habe sich bereits seit anfangs Oktober 2017 in der hier gegenständlichen Angelegenheit anwaltlich beraten lassen. Zwar habe sie das superprovisorische Gesuch vom 7. November 2017 sowie die Stellungnahme vom 17. November 2017 selber unterzeichnet. Sie sei dabei aber anwaltlich unterstützt worden.

 

1.3 Gemäss den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen hat die unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272; vgl. statt vieler: Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 84 N 72). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).

 

1.4 Die Beschwerdeführerin stellte vor Vorinstanz ein Gesuch mit folgendem Antrag: Der Gesuchsgegner sei superprovisorisch zu verpflichten, die Liegenschaft, insbesondere die Wohnung [...] sofort, jedoch spätestens bis am 7. November 2017, 18:00 Uhr, zu verlassen. Im Entscheid vom 4. Dezember 2017 sprach der Vorderrichter der Gesuchstellerin die Räumlichkeiten oberhalb des Untergeschosses (Wohnung) der Liegenschaft [...] bis am 28. Februar 2018 zur alleinigen Nutzung zu. Dem Gesuchsgegner erlaubte er, die Räumlichkeiten im Untergeschoss (Keller und Garage) der Liegenschaft [...], zu benützen. Daraus erhellt, dass die Gesuchstellerin mit ihrem Gesuch gerade nicht vollumfänglich sondern nur teilweise durchgedrungen ist. Bereits vor diesem Hintergrund hätte sich eine Wettschlagung der Parteikosten rechtfertigt. Damit ist die vorinstanzliche Auferlegung der Parteikosten nicht zu beanstanden.

 

1.5 Entsprechend sind sowohl der Haupt- als auch der Eventualantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen.

 

2.1 Im Subeventualantrag beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr für das erstinstanzliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

 

2.2 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen.

 

2.3 Der Vorderrichter wies das Gesuch mit folgender Begründung ab: Die Gesuchstellerin verfüge über monatliche Mittel von CHF 4'416.00 (monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'927.00; Anteil 13. Monatslohn von CHF 244.00, Familienzulagen von CHF 290.00, Beitrag Arbeitserwerb Sohn CHF 250.00). Der Grundbetrag der Gesuchstellerin betrage CHF 1'350.00, derjenige ihres Sohnes CHF 600.00. Zu diesem Grundbetrag sei ein zivilprozessualer Zuschlag von CHF 390.00 zu addieren. Weil die Gesuchstellerin noch bis Ende Februar 2018 unentgeltlich in [...] wohnen könne, sei kein Mietzins zu berücksichtigen. Die Krankenversicherungsprämie belaufe sich für die Gesuchstellerin auf CHF 293.00 und für den Sohn auf CHF 88.00 – unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung. Für die Telekommunikation (CHF 70.00) sowie die Mobiliar- und Privathaftpflichtversicherung (CHF 30.00) sei der praxisübliche Pauschalbetrag von CHF 100.00 anzurechnen. Für den Arbeitsweg seien CHF 370.00 und für die auswärtige Verpflegung seien CHF 120.00 zu berücksichtigen. Die laufenden Steuern würden annäherungsweise mit CHF 250.00 berechnet. Der zivilprozessuale Zwangsbedarf der Gesuchstellerin belaufe sich somit auf einen Betrag von CHF 3'561.00. Aufgrund der Gegenüberstellung der verfügbaren Mittel von CHF 4'416.00 und des Zwangsbedarfes von CHF 3'561.00 verbleibe der Gesuchstellerin ein monatlicher Überschuss von CHF 855.00. Bis Ende Februar belaufe sich der Überschuss für vier Monate somit auf einen Betrag von CHF 3'420.00. Gemäss der eingereichten Honorarnote mache Rechtsanwältin Allemann seit dem 10. Oktober 2017 einen Aufwand von 16,35 Stunden geltend. Weil diese erst ab dem 30. November 2017 von der Gesuchstellerin mandatiert worden sei, können deren Aufwendungen erst ab diesem Datum entschädigt werden. Ab dem 30. November 2017 ergebe sich ein Aufwand von rund 8 Stunden. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 250.00 führe dies zu einem Honorar von CHF 2'000.00. Die Gesuchstellerin sei aufgrund des in vier Monaten generierbaren Überschusses somit in der Lage, das Honorar von Rechtsanwältin Allemann zuzüglich der Auslagen und der Mehrwertsteuer begleichen zu können.

 

2.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, zum zivilprozessualen Betrag gelte es festzuhalten, dass die kostenintensiven Karatestunden ihres Sohnes von monatlich CHF 163.00 von der Vorinstanz unberücksichtigt gelassen worden seien, obwohl es sich dabei um Kosten handle, die weit über allfällig bereits im Grundbetrag enthaltene Auslagen gehen würden und mit diesem nicht gedeckt seien. Es sei somit zusätzlich ein Betrag von CHF 163.00 zu berücksichtigen. Weiter sei zwar zutreffend, dass sie bis Ende Februar 2018 keine Wohnkosten zu bezahlen habe. Die Vorinstanz habe aber unberücksichtigt gelassen, dass sie spätestens per Ende März 2018 eine komplette neue Wohnungseinrichtung im Betrag von geschätzt CHF 5'000.00 bis CHF 10'000.00 werde beschaffen müssen und entsprechend bis zu diesem Zeitpunkt diesen Betrag ersparen müsse. Anstehende grössere Anschaffungen mit Kompetenzcharakter seien im Bedarf zwingend zu berücksichtigen. Es sei deshalb bis zum Auszug ein Betrag von mindestens CHF 1'000.00 zu berücksichtigen. Schliesslich seien beim Bedarf als echtes Novum die Auslagen des Schulmaterials für das nächste Schuljahr des Sohnes im Betrag von total CHF 240.00 (monatlich CHF 40.00) zu berücksichtigen. Es errechne sich ein zivilprozessualer Zwangsbedarf von monatlich CHF 4'601.00 und somit ein monatliches Manko von CHF 185.00. Selbst wenn der geltend gemachte Betrag von monatlich CHF 1'000.00 für die anstehende Anschaffung einer kompletten neuen Wohnungseinrichtung wider Erwarten nicht berücksichtigt werde, so wäre es ihr trotzdem nicht möglich, die Anwaltskosten innert eines Jahres zurückzubezahlen, da spätestens ab 1. März 2018 hypothetische Mietzinsauslagen von mindestens CHF 1'360.00 entsprechend ihrer vormaligen Wohnung zu berücksichtigen seien und sie wiederum ein Manko ausweisen werde, das über die nächsten 12 Monate gesehen die Anwaltskosten um ein mehrfaches übersteigen werde.

 

2.5 Art. 95 Abs. 3 ZPO enthält die abschliessende Definition der Parteientschädigung, d.h. der Kosten, welche einer Partei durch den Prozess nebst den Gerichtskosten erwachsen und die das Gericht auf Antrag grundsätzlich der obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei zuzusprechen hat. Der Gegenstand der Parteientschädigung wird abschliessend durch Abs. 3 lit. a bis c geregelt (Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 95 N 30). Die Kosten der berufsmässigen Vertretung umfassen neben den Kosten der Vertretung im Prozess auch die Kosten, die unmittelbar im Hinblick auf die Einleitung des Prozesses entstanden und für die Interessenabwägung notwendig sind (Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 95 N 38).

 

2.6 Aus der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz eingereichten Kostennote geht hervor, dass sie nicht erst am Tag der Verhandlung vom 4. Dezember 2017, sondern schon vorher im Hinblick auf die Verhandlung Aufwendungen getätigt hat, welche ihr zu vergüten sind. Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingaben vom 7. November 2017 und vom 17. November 2017 in eigenem Namen unterschrieben. Eine berufsmässige Vertretung ist damit nicht dargetan. Erst am 30. November 2017 hat sie eine Rechtsvertreterin mit der berufsmässigen Vertretung beauftragt. Erst ab diesem Datum ist eine berufsmässige Vertretung belegt, weshalb sie erst ab dann eine Parteientschädigung verlangen kann. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter von denjenigen Kosten ausgegangen ist, die von diesem Zeitpunkt an entstanden sind.

 

2.7 Die Beschwerdeführerin beantragt bei der Bedarfsberechnung seien zum einen die Karatestunden ihres Sohnes zu berücksichtigen. Die Kosten der Freizeitgestaltung sind aber bereits im Grundbetrag erhalten und können nicht noch zusätzliche Berücksichtigung finden (Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, N 307). Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass sie spätestens per Ende März 2018 eine komplette neue Wohnungseinrichtung im Betrag von geschätzt CHF 5'000.00 bis CHF 10'000.00 werde beschaffen müssen und entsprechend bis zu diesem Zeitpunkt diesen Betrag ersparen müsse. Monatliche Rückstellungen für künftige Auslagen sind nur restriktiv zu berücksichtigen. Nur wenn unmittelbar bevorstehende unabwendbare Schulden sowie deren spätere effektive Tilgung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, kann das Existenzminimum entsprechend erweitert werden (Daniel Wuffli, a.a.O., N 312). Dass es sich bei den behaupteten Auslagen um bevorstehende unabwendbare Schulden handelt, ist durch nichts belegt. Nur nebenbei sei bemerkt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch selbst ausführte, erst im Sommer 2017 ihre eigene Wohnung aufgegeben zu haben, um mit dem Beschwerdegegner zusammenzuziehen. Was mit ihrem damaligen Hausrat passiert ist, wird nicht ausgeführt. Folglich hat der Vorderrichter auch diese Position zu Recht nicht berücksichtigt. Selbst wenn für den Sohn der Beschwerdeführerin Schulmaterial von CHF 40.00 im Monat dazugerechnet würde, würde das nichts am vorinstanzlichen Ergebnis ändern, wonach die Beschwerdeführerin nicht bedürftig i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO ist. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde ihr für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht nicht gewährt.

 

3.1 Die Beschwerdeführerin stellt auch im vorliegenden Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Wie die vorgängigen Ausführungen zeigten, hat sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin zum Vornherein als aussichtslos erwiesen, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

 

3.2 Auch der Beschwerdegegner hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und in Aussicht gestellt, bis Anfangs März 2018 ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Bis zum heutigen Tag sind dem Gericht keine Unterlagen zugegangen, die seine Mittellosigkeit belegen würden. Entsprechend ist auch das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

 

3.3 Beim vorliegenden Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig. Sie hat die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Ferner hat sie dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu entrichten, welche antragsgemäss auf CHF 1'969.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgelegt wird.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.      Das Gesuch von B.___ um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

5.      A.___ hat B.___ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'969.30 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 15'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel