Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 9. April 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Jeger    

Rechtspraktikantin Mosler

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch C.___

 

Beschwerdegegner

 

betreffend Rechtsöffnung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 B.___ (im Folgenden: die Gesuchsteller) ersuchten am 16. August 2017 in der Betreibung Nr. 247590 des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach beim Richteramt Solothurn-Lebern für den Betrag von

CHF 1'472.00 zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 31. Dezember 2016,

CHF 1'472.00 zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 30. Januar 2017,

CHF 1'472.00 zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 28. Februar 2017,

CHF 1'472.00 zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 31. März 2017,

CHF 1'472.00 zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 30. April 2017 und

CHF 1'472.00 zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 31. Mai 2017

sowie für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30 um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

1.2. A.___ (im Folgenden: der Gesuchsgegner) liess sich zum Rechtsöffnungsgesuch nicht vernehmen.

 

2. Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern erteilte mit Urteil vom 14. Dezember 2017 die provisorische Rechtsöffnung im Umfang von

CHF 1'450.00 zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 31. Dezember 2016,

CHF 1'450.00 zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 31. Januar 2017,

CHF 1'450.00 zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 28. Februar 2017,

CHF 1'450.00 zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 31. März 2017,

CHF 1'450.00 zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 30. April 2017 und

CHF 1'450.00 zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 31. Mai 2017.

Zudem verpflichtete er den Gesuchsgegner zur Rückerstattung der Betreibungskosten von CHF 73.30 und der Gerichtskosten von CHF 300.00 an die Gesuchsteller sowie zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 100.00.

 

3.1 Dagegen erhob der Gesuchsgegner (von nun an: der Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. Februar 2018 (Postaufgabe) an das Richteramt Solothurn-Lebern fristgerecht Einspruch und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Die Eingabe wurde durch das Richteramt Solothurn-Lebern zuständigkeitshalber an die Zivilkammer des Obergerichts Solothurn weitergeleitet und von diesem als Beschwerde entgegengenommen.

 

3.2 Die Beschwerdegegner reichten am 3. März 2018 (Postaufgabe) eine Beschwerdeantwort ein verlangten sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

 

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzutreten.

 

 

II.

1.1 Die provisorische Rechtsöffnung ist gemäss Art. 82 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) zu erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche diese entkräften.

 

1.2 Als Schuldanerkennung gilt nur die schriftliche, vom Schuldner unterzeichnete oder durch öffentliche Urkunde ausgewiesene, vorbehaltslose Erklärung, dem Gläubiger einen genau bestimmten Betrag entweder schon bei der Erklärung oder von einem genau festgelegten Zeitpunkt an zu schulden (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 328).

2.1 Es ist von Amtes wegen zu prüfen, ob ein rechtsgültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2010, Art. 84 N 50).

 

2.2 B.___ (von nun an: die Beschwerdegegner) legen als Rechtsöffnungstitel für den in Betreibung gesetzten Betrag den Mietvertrag vom 15. August 2014 zwischen ihnen als Vermieter und dem Beschwerdeführer als solidarisch haftendem Mieter vor (Gesuchsbeilage 9).

 

2.3 Die Beschwerdegegner führten in ihrem Rechtsöffnungsgesuch vom 16. August 2017 aus, der Beschwerdeführer habe die monatlichen Mietzinse bis 31. Dezember 2016 bezahlt. Er habe das Mietobjekt jedoch nicht auf den Kündigungstermin vom 31. Januar 2017 freigegeben, sondern erst am 6. Juli 2017, nach Durchführung eines Exmissionsverfahrens mit rechtskräftigem Gerichtsurteil. Daher sei der Beschwerdeführer die Mietzinse von Januar bis und mit Juni 2017 schuldig.

 

3.1 Der vom Mieter unterschriebene Mietvertrag berechtigt zur Rechtsöffnung für die darin festgelegten allfälligen Mietzinse und bezifferten Nebenkosten (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2010, Art. 82 N 114). Der Mietvertrag enthält eine Schuldanerkennung für die Mietzinse nur bis zum Vertragsablauf. Ein gekündigter Mietvertrag taugt für die Zeit nach dem Kündigungstermin nicht mehr als Rechtsöffnungstitel, selbst wenn der Mieter die Kündigung angefochten und das Mietobjekt nicht zurückgegeben hat. Gibt der Mieter trotz Ablaufs des Vertrages das Mietobjekt nicht zurück, so taugt der Mietvertrag für die dem Vermieter evtl. geschuldete Entschädigung nicht als Schuldanerkennung (a.a.O., Art. 82 N 116).

 

3.2 Der als Rechtsöffnungstitel vorgelegte Mietvertrag zwischen den Parteien wurde von den Beschwerdegegnern per 31. Januar 2017 ordentlich gekündigt. Die Kündigung und der Kündigungstermin sind unbestritten. Der Mietvertrag beinhaltet damit auch nur bis zum Kündigungstermin vom 31. Januar 2017 eine Schuldanerkennung. Für die Zeit ab dem 1. Februar 2017 kann er nicht mehr als Rechtsöffnungstitel geltend gemacht werden.

 

4. Gemäss Rechtsöffnungsbegehren vom 16. August 2017 wurde der geschuldete Mietzins bis zum 31. Dezember 2016 bezahlt. Verlangt wird vorliegend die Bezahlung der Mietzinse für die Monate Januar bis und mit Juni 2017. Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen können die Beschwerdegegner gestützt auf den Mietvertrag als Rechtsöffnungstitel lediglich noch die Miete für den Monat Januar 2017 verlangen. Für die Monate Februar bis und mit Juni 2017 liegt hingegen kein Rechtsöffnungstitel vor.

 

5. Die Beschwerde von A.___ ist teilweise gutzuheissen. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Solothurn-Lebern ist aufzuheben. In der Betreibung Nr. 247590 des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach ist für den Betrag von CHF 1'450.00 zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 31. Dezember 2016 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Im Übrigen ist das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen.

 

6.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).

 

6.2 Der Beschwerdeführer obsiegt vorliegend zu 5/6, die Beschwerdegegner zu 1/6. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren wurden auf CHF 300.00 festgesetzt. Die Beschwerdegegner haben daran somit anteilsmässig einen Beitrag von CHF 250.00 zu bezahlen (wird mit geleistetem Kostenvorschuss verrechnet). Der Beschwerdeführer hat die restlichen CHF 50.00 direkt an die Beschwerdegegner zu bezahlen.

 

6.3 Angesichts des geringen Aufwandes und minimalen Obsiegens der Beschwerdegegner rechtfertigt es sich nicht, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

6.4 Die Gerichtskosten für das Verfahren vor Obergericht betragen CHF 450.00 (vgl. Art. 48 GebV SchKG) und sind von den Beschwerdegegnern im Betrag von CHF 375.00 und vom Beschwerdeführer im Betrag von CHF 75.00 zu übernehmen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beschwerdegegner haben dem Beschwerdeführer einen Betrag von CHF 375.00 zurückzuerstatten.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.      Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 14. Dezember 2017 wird aufgehoben.

 

2.      In der Betreibung Nr. 247590 des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach wird für den Betrag von CHF 1'450.00 zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 31. Dezember 2016 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen.

 

3.      An die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 haben A.___ einen Betrag von CHF 50.00 und B.___ einen solchen von CHF 250.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden mit dem von B.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. A.___ hat B.___ den Betrag CHF 50.00 an die von ihnen bevorschussten Kosten zurückzuerstatten.

 

4.      Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteikosten gesprochen.

 

5.      An die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 haben A.___ einen Betrag von CHF 75.00 und B.___ einen solchen von CHF 375.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ haben A.___ den Betrag von CHF 375.00 für die von ihm bevorschussten Kosten zurückzuerstatten.

 

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

 

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Rechtspraktikantin

Frey                                                                                  Mosler