Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 13. April 2018
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern, Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Am 28. Dezember 2017 reichte A.___ (im Folgenden: Kläger), beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Klage gegen die B.___ AG, (im Folgenden: Beklagte) ein mit sinngemäss folgenden Rechtsbegehren:
1. Die B.___ AG sei anzuweisen, den Namen des Klägers von der «Liste säumiger Prämienzahler» zu annullieren/aufzuheben.
2. Das Richteramt Solothurn-Lebern habe der B.___ AG verliehene Befugnisse zu entziehen, gegen seine Person für immer und ewig zu ermitteln.
3. Die B.___ AG sei zu verpflichten, dem Kläger entstandene Umtriebe von CHF 1'000.00 zu erstatten.
4. Die B.___ AG sei zu verpflichten, den Kläger wegen Urkundenfälschung, Betrug, Verweigerung von Krankenversicherung beziehungsweise medizinischen Behandlungen, wegen öffentlicher Belästigung/Unterstellungen/Verleumdungen, Menschenrechtsentzug und Ehrverletzungen gemäss Recht und Gesetz zu entschädigen.
5. Alle Kosten zu Lasten der B.___ AG.
6. Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege und ein unentgeltliches Rechtsverfahren zu gewähren.
2. Am 16. Februar 2018 erliess der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgende Verfügung:
1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.
2. Der Kläger hat bis zum Montag, 12. März 2018, einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 500.00 einzubezahlen.
Im Unterlassungsfalle wird ein Nichteintretensentscheid gefällt.
3. Nachdem der Kläger die Begründung der Verfügung verlangt hat und diese ihm am 24. Februar 2018 zugegangen ist, erhob er Beschwerde und stellte sinngemäss folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 16. Februar 2018 sei offiziell zu annullieren und aufzuheben.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei gewissenhaft zu erkennen und verfügen.
3. Das Richteramt Solothurn-Lebern sei zu verpflichten, ihm die Beschwerdekosten von CHF 100.00 zu erstatten.
4. Alle Kosten zu Lasten vom Richteramt Solothurn-Lebern.
5. Er verlange unentgeltliche Rechtspflege.
4. Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn Lebern verzichtete auf eine Stellungnahme und verwies auf die begründete Verfügung vom 16. Februar 2018.
5. Auf die Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist damit rechtzeitig erhoben.
2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht einzutreten.
3. Der Vorderrichter verweigerte die unentgeltliche Rechtspflege mit folgender Begründung:
c) Die Beklagte führt in ihrer Eingabe vom 8. Februar 2018 überzeugend aus, dass und weshalb sie nicht passivlegitimiert sei: Der Kläger beschwere sich darüber, dass er in Anwendung von Art. 64a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung in Verbindung mit § 64bis des Kantonalen Sozialgesetzes auf der Liste säumiger Prämienzahler erscheine und beantrage daher im Rechtsbegehren 1, das Gericht solle seinen Namen auf dieser Liste aufheben bzw. annullieren. Die Beklagte handle in diesem Zusammenhang jedoch einzig als Dienstleisterin für die betreffenden Krankenversicherungen und für den Kanton Solothurn. Hätte sich der Kläger vorliegend gegen die Erfassung seines Namens auf der Liste säumiger Prämienzahler wehren wollen, hätte er gegen die entsprechende Verfügung des Kantons Solothurn Beschwerde einreichen oder nach Wegfall der Voraussetzungen seiner Erfassung auf der Liste (das heisst nach vollständiger Begleichung sämtlicher ausstehenden Krankenversicherungsprämien) eine anfechtbare Verfügung der dafür zuständigen Behörde verlangen müssen.
d) Die Sachlegitimation ist die Berechtigung der klagenden Partei, das eingeklagte Recht oder Rechtsverhältnis geltend zu machen (Aktivlegitimation). Diese fehlt, wenn der Anspruch der klagenden Partei nicht zusteht oder nicht der beklagten Partei gegenüber (Passivlegitimation) besteht (Karl Spühler/Annette Dolge /Miryam Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern, 2010, § 28 N.105). Die Argumentation der Beklagten in der Eingabe vom 8. Februar 2018 ist einleuchtend und nachvollziehbar, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass dem Kläger kein zivilrechtlich relevanter Anspruch gegenüber der Beklagten zusteht, also sowohl die Aktiv- wie auch die Passivlegitimation der Parteien zu verneinen sind.
e) Auch das Rechtsbegehren 2, das Richteramt Solothurn-Lebern habe der Beklagten ihr verliehene Befugnisse im Zusammenhang mit seiner Person zu entziehen, ist aussichtslos, zumal es sich bei der Beklagten um eine Aktiengesellschaft handelt und der Richter nicht befugt ist, deren im Handelsregister eingetragenen, offensichtlich zulässigen Zweck: Entwicklung, Betrieb und Vertrieb von elektronischen Branchen-Applikationen der schweizerischen Krankenversicherer im Bereich der Statistik, der Leistungserbringer-Verzeichnisse, der Tarifvertrags-Verzeichnisse und der Versichertenkarten auf Antrag einer Privatperson zu ändern oder irgendwie einzuschränken.
f) Schliesslich macht der Kläger von der Beklagten einerseits eine Entschädigung von CHF 1'000.00 sowie andererseits weiteren, nicht bezifferten Schaden wegen Urkundenfälschung/Betrug, wegen Verleumdung und Ehrverletzung etc. geltend. Er legt in der Klage vom 28. Dezember 2017 und mit den dazu eingereichten Beweismitteln aber nicht einmal ansatzweise dar, dass und weshalb die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Klage auf Schadenersatz gegen die Beklagte wegen unerlaubter Handlung im Sinne von Art. 41 ff. OR erfüllt sein sollen.
3. Nach dem Gesagten muss von der materiellen Aussichtslosigkeit der klägerischen Rechtsbegehren ausgegangen werden, was zwingend zur Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führt.
4.1 Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig ist gleichbedeutend mit willkürlich i.S.v. Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101 [Botschaft ZPO, S. 7377]).
4.2 Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15). Wird eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend gemacht, genügt es nicht, wenn die beschwerdeführende Partei einzig behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Viel mehr ist im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 III 513 E. 4.3; 134 II 349 E.3).
5.1 Der Beschwerdeführer ruft keinen Beschwerdegrund an. Er stellt lediglich fest, Rechte und Gesetze würden die unentgeltliche Rechtspflege bestimmen und nicht korrupte Richter. Gemäss den Rechten und Gesetzen habe er Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Das Richteramt Solothurn-Lebern habe die Rechte und Gesetze vorsätzlich missachtet, um Ermittlungsverweigerungen zu vertäuschen und fortzusetzen. Das Richteramt Solothurn-Lebern habe ihm verliehene Befugnisse vorsätzlich unrechtmässig angewendet und gesetzwidrig ausgeübt. Eigentlich verweigere das Richteramt Solothurn-Lebern ihm alle medizinischen Behandlungen, was kriminelle und rassistische Bedeutungen habe.
5.2 Der Beschwerdeführer geht damit in seiner Beschwerdeschrift nicht rechtsgenüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein. Er begnügt sich damit, allgemein die Rechte und Gesetze anzurufen und das Gericht zu beschimpfen. Mit dieser appellatorischen Kritik ist er aber nicht zu hören. Es deutet nichts auf eine unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz hin. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
6. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und Entscheid des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die Kosten inklusive Entscheidgebühr betragen CHF 500.00. Es ist keine Entschädigung zuzusprechen. Da die Beschwerde zum Vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren abzuweisen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.
4. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Haussener