Obergericht

Zivilkammer

 

 

Urteil vom 26. März 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG,

vertreten durch B.___ AG,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

C.___,

 

Gesuchsgegnerin

 

betreffend Ausweisung und direkte Vollstreckung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Die B.___ AG stellte am 21. Dezember 2017 (Postaufgabe) beim Richteramt Thal-Gäu in Vertretung der A.___ AG (im Folgenden die Gesuchstellerin) ein Gesuch um Ausweisung der Mieterin C.___ (im Folgenden die Gesuchsgegnerin). Die Gesuchsgegnerin liess sich nicht vernehmen.

 

2. Mit Urteil vom 2. März 2018 trat der Amtsgerichtspräsident auf das Gesuch um Ausweisung und direkte Vollstreckung nicht ein und auferlegte der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von CHF 500.00. Er begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, es würden keine klaren Verhältnisse im Sinne von Art. 257 ZPO vorliegen. Es könne gar nicht nachvollzogen werden, um welches Mietobjekt es sich konkret handle, da sich in den eingereichten Unterlagen nur die zweite Seite eines Mietvertrages fände. Folglich könne auch nicht überprüft werden, ob die Gesuchsgegnerin überhaupt Mieterin des im Ausweisungsgesuch genannten Mietobjektes sei. Weiter habe als Vermieterin die D.___ AG unterschrieben. Es sei somit nicht klar, ob die Gesuchstellerin überhaupt Eigentümerin der fraglichen Liegenschaft sei. Sie komme daher ihrer Beweislast für sämtliche rechtserheblichen Tatsachen nicht nach. Schliesslich werde im eingereichten Bewirtschaftungsvertrag zwischen der Gesuchstellerin und der B.___ AG die vorliegend in Frage stehende Liegenschaft nicht aufgeführt.

 

3. Dagegen reichte die Gesuchstellerin am 12. März 201 beim Richteramt Thal-Gäu eine Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde zuständigkeitshalber an das Obergericht überwiesen. Die Gesuchstellerin bzw. ihre Vertreterin verlangt, dass die Wohnung wieder in ihre Verwaltungsobhut übergehen soll und bringt dazu vor, sie sei sich nicht bewusst gewesen, dass erforderliche Unterlagen gefehlt hätten. Der Mietvertrag mit der Mieterschaft und der Grundbuchauszug betreffend den Eigentümerwechsel würden erneut zugestellt.

 

4. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).

 

5. Die Gesuchstellerin rügt keinen Fehler des Vorderrichters. Dies räumt sie ja eigentlich auch selbst ein, wenn sie vorträgt, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass Unterlagen gefehlt hätten. Auf der Basis der Unterlagen, die ihm zur Verfügung standen, hat der Vorderrichter richtig entschieden. Wie soeben ausgeführt, können die erforderlichen Urkunden nicht einfach im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden. Denn dieses dient der Kontrolle des angefochtenen Entscheids und nicht der Fortführung des Prozesses vor der Rechtsmittelinstanz. Gerade deshalb sind im Beschwerdeverfahren neue Beweismittel ausgeschlossen. Im Übrigen fehlt auch im vorliegenden Verfahren eine Verwaltungsvollmacht für die betroffene Liegenschaft. Die Beschwerde erweist sich daher als offensichtlich unbegründet und es kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 ZPO).

 

6. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig. Sie hat die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      A.___ AG hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 15‘000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller