Obergericht

          Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 24. April 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Kamber

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch B.___ Soziale Dienste der Stadt Solothurn,

 

Beschwerdeführerin

 

gegen

 

 

C.___,

vertreten durch Departement Bildung, Kultur und Sport,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Rechtsöffnung


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

C.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) am 26. Januar 2018 (Postaufgabe) beim Richteramt Solothurn-Lebern in der gegen A.___ (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung für CHF 67‘200.00 betreffend die Rückzahlung eines Ausbildungsdarlehens und für CHF 182.30 Zahlungsbefehlskosten die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangte, u.K.u.E.F.,

 

die Gesuchsgegnerin einwendete, es lägen gemäss § 17 Abs. 4 des Aargauischen Stipendiengesetzes wichtige Gründe für einen Erlass des Darlehens vor und deshalb sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragte,

 

der Amtsgerichtspräsident im beantragten Umfang provisorische Rechtsöffnung erteilte und die Gesuchsgegnerin zur Bezahlung der Gerichtskosten von CHF 500.00 sowie einer Parteientschädigung von CHF 100.00 an den Gesuchsteller verpflichtete,

 

die Gesuchsgegnerin dagegen am 18. April 2018 Beschwerde beim Obergericht erhob und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs verlangte,

 

dahingestellt bleiben kann, ob die Gesuchsgegnerin, die offenbar verbeiständet ist, überhaupt selbständig Beschwerde führen kann, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

 

die Gesuchsgegnerin vorbringt, ihrer Meinung nach müsse das Gericht nicht nur über die Rechtsöffnung, sondern auch über das Erlassgesuch entscheiden,

 

der – solothurnische – Rechtsöffnungsrichter nicht über den Erlass einer Forderung des Kantons Aargau, die ihre Grundlage im öffentlichen Recht des Kantons Aargau hat, entscheiden kann, sondern nach Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nur zu prüfen hat, ob die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und ob der Betriebene sofort Einwendungen glaubhaft machen kann, welche die Schuldanerkennung entkräften,

 

dies bereits der Vorderrichter festgehalten hat und die Gesuchsgegnerin auch nicht aufzeigt, was an diesem Entscheid falsch sein soll,

 

ein Erlass offenbar nicht mehr zur Diskussion steht, nachdem der Gesuchsteller die bisher gewährte Stundung wegen einer Erbschaft der Gesuchsgegnerin aufgehoben hat,

 

die Gesuchsgegnerin nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 250.00 zu bezahlen hat,


 

erkannt:

1.   Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.   A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30’000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller