Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 17. März 2017
Es wirken mit:
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
1. A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
2. B.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,
3. C.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin,
Beschuldigte
4. D.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt und Notar Thomas A. Müller,
5. E.___ amtlich verteidigt durch Fürsprecher und Notar Urs Lienhard,
Beschuldigte und Berufungskläger
betreffend mehrf. bandenmässiger Raub, mehrf. vers. bandenmässiger Raub, qualifizierter Raub, räuberische Erpressung, mehrf. Diebstahl teilw. als Versuch, Hehlerei, Freiheitsberaubung, mehrf. Sachbeschädigung, mehrf. Hausfriedensbruch (A.___)
bandenmässiger Raub, mehrf. vers. bandenmässiger Raub, qualifizierter Raub (B.___)
bandenmässiger Raub, mehrf. vers. bandenmässiger Raub, mehrf. Diebstahl, mehrf. Sachbeschädigung, mehrf. Hausfriedensbruch, Gefährdung des Lebens, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrf. Übertretung des BetmG (C.___)
bandenmässiger Raub, räuberische Erpressung, mehrf. Diebstahl, Freiheitsberaubung, mehrf. Sachbeschädigung, mehrf. Hausfriedensbruch, Bruch amtl. Beschlagnahme, Irreführung der Rechtspflege (D.___)
bandenmässiger Raub, Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch (E.___)
Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 13. März 2017:
1. Staatsanwältin F.___, für die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin;
2. Rechtsanwalt Jürg Federspiel, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A.___;
3. B.___, Beschuldigter, zugeführt von der Polizei;
4. Rechtsanwalt Alexander Kunz, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B.___;
5. C.___, Beschuldigter;
6. Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten C.___;
7. D.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
8. Rechtsanwalt Thomas A. Müller, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten D.___;
9. E.___, Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von der Polizei;
10. Fürsprecher Urs Lienhard, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten E.___.
Zudem erscheinen:
- ein Gerichtsberichterstatter der Solothurner Zeitung;
- zwei Polizisten (verantwortlich für die Zuführung der Beschuldigten B.___ und E.___).
Der Vorsitzende eröffnet um 8:45 Uhr die Verhandlung, stellt die anwesenden Personen fest und gibt die Besetzung des Gerichts bekannt. Er weist auf das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. Juni 2015 hin und verliest (unter Hinweis auf die entsprechenden Ziffern der Anklageschrift) diejenigen Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils, welche von der Berufungsklägerin und/oder den Berufungsklägern angefochten sind. Er hält fest, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils von den Parteien verlangt werden und in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen und somit vom Berufungsgericht nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. im Einzelnen die Prozessgeschichte unter nachfolgender Ziffer I.).
Das Berufungsgericht, so der Vorsitzende weiter, sehe in Bezug auf die Beschuldigten aufgrund der bereits erfolgten umfassenden Befragungen nur eine Einvernahme zur Person vor, wobei es den Parteivertretern unbenommen sei, auch Ergänzungsfragen zur Sache zu stellen. Schliesslich bittet der Vorsitzende die Parteivertreter, ihre Honorarnoten Staatsanwältin F.___ auszuhändigen, da sie sich im Parteivortrag auch dazu äussern könne.
Staatsanwältin F.___ wirft keine Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen.
Rechtsanwalt Jürg Federspiel weist vorab darauf hin, dass er die Honorarnote noch nicht einreichen könne, da auch noch nicht klar sei, welcher zeitliche Aufwand für die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht anfallen werde. Zudem stelle sich die Frage, ob seine Präsenz als amtlicher Verteidiger von A.___ für die gesamte Dauer der Hauptverhandlung erforderlich sei.
Der amtliche Verteidiger von B.___, Rechtanwalt Alexander Kunz, erklärt, dass auch seine Honorarnote noch in Bearbeitung sei und er ebenfalls die Frage aufwerfe, ob er während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung anwesend sein müsse.
Die amtliche Verteidigerin von C.___, Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin, weist darauf hin, dass auch sie ihre Honorarnote für das Berufungsverfahren noch nicht abgeschlossen habe, und verzichtet auf weitere Vorbemerkungen und Vorfragen.
Sowohl der amtliche Verteidiger von D.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, als auch der amtliche Verteidiger von E.___, Rechtsanwalt Urs Lienhard, haben weder Vorfragen noch Vorbemerkungen und händigen ihre Honorarnoten für das Berufungsverfahren Staatsanwältin F.___ aus.
Es folgen – nach vorgängigem Hinweis auf das Recht, sich selbst nicht belasten zu müssen und die Aussage und Mitwirkung verweigern zu können – die Befragungen der Beschuldigten zur Person in folgender Reihenfolge: C.___, B.___, D.___, E.___ (vgl. separate Einvernahmeprotokolle sowie Audio-CD).
Hierauf stellt Rechtsanwalt Alexander Kunz im Namen und Auftrag des Beschuldigten B.___ den Beweisantrag, es sei der Vollzugsplan der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel vom 20. September 2016 zu den Akten zu nehmen. Seinem Mandanten sei die Klarstellung wichtig, dass er dazu bereit sei, die ihm auferlegten Genugtuungszahlungen ratenweise zu begleichen. Die Angelegenheit habe aber bislang noch nicht organisiert werden können. Dies gehe aus diesem Dokument hervor.
Das Berufungsgericht beschliesst, die Urkunde zu den Akten zu nehmen.
Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird.
Nach einer kurzen Pause folgt um 10:15 Uhr das Plädoyer von Staatsanwältin F.___. Sie stellt und begründet für die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin folgende Anträge:
« I. Rechtskraft
Es sei festzustellen, dass folgende Ziffern gemäss Urteil des Amtsgerichts Olten –Gösgen vom 9. Juni 2015 in Rechtskraft erwachsen sind: 1 (Verfahrenseinstellung A.___, 2 al 2 betreffend Ziffer A.2.2 AKS und al. 3 (Freisprüche A.___), 3 (Schuldsprüche A.___), 6 al. 2 betreffend Ziffer B.2.2 (Freispruch B.___), 7 (Verfahrenseinstellung C.___, 8 al. 2 betreffend Ziff. B.2.2 AKS und al. 3 (Freisprüche C.___), 9 (Schuldsprüche C.___), 10 lit. b und c (Geldstrafe und Busse C.___), 11 und 12 (Widerrufe C.___), 17 bis 19 (betreffend G.___), 20 (Schuldsprüche E.___), 22 und 23 (betreffend H.___, 24 lit. a und c, 27 und 28 (Zivilforderungen), 29 und 30 (Sicherstellungen), 31 (Entschädigung PK I.___), 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1, 37, 38 und 39 (amtliche Honorare), 40 lit. e bis g (Verfahrenskosten).
II. A.___
1. A.___ sei wie folgt schuldig zu sprechen:
- des bandenmässigen Raubes gemäss Ziffer A.1.3 der Anklageschrift
- des versuchten bandenmässigen Raubes gemäss Ziffer A.2.1 der Anklageschrift
- der Freiheitsberaubung gemäss Ziffer A.7. der Anklageschrift
2. A.___ sei mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren zu bestrafen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. Dezember 2013 sowie unter Anordnung einer ambulanten psychotherapeutischen Massnahme während und nach dem Strafvollzug.
3. Die anteilsmässigen Verfahrenskosten seien A.___ aufzuerlegen.
III. B.___
1. B.___ sei wie folgt schuldig zu sprechen:
- des bandenmässigen Raubes gemäss Ziffer B.1. der Anklageschrift
- des versuchten bandenmässigen Raubes gemäss Ziffer B.2.1 der Anklageschrift
2. B.___ sei mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu bestrafen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. Januar 2014 sowie zum Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. April 2015.
3. Die anteilsmässigen Verfahrenskosten seien B.___ aufzuerlegen.
IV. C.___
1. C.___ sei wie folgt schuldig zu sprechen:
- des bandenmässigen Raubes gemäss Ziffer C.1. der Anklageschrift
- des versuchten bandenmässigen Raubes gemäss Ziffer C.2.1 der Anklageschrift
2. C.___ sei mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu bestrafen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. August 2015 sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft.
3. Die anteilsmässigen Verfahrenskosten seien C.___ aufzuerlegen.
V. D.___
1. D.___ sei wie folgt schuldig zu sprechen:
- des Raubes gemäss Ziffer D.1. der Anklageschrift
- der räuberischen Erpressung gemäss Ziffer D.2. der Anklageschrift
- des mehrfachen Diebstahls gemäss Ziffer D.3.2, D.3.5 und D.3.6 der Anklageschrift
- der Freiheitsberaubung gemäss Ziffer D.4. der Anklageschrift
- der Sachbeschädigung gemäss Ziffer D.5.1 der Anklageschrift
- des Hausfriedensbruchs gemäss Ziffer D.6.1
- des Bruchs amtlicher Beschlagnahme gemäss Ziffer D.7. der Anklageschrift
2. D.___ sei mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu bestrafen, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 25. Januar 2013, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft.
3. Der D.___ mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 25. Januar 2013 für eine Strafe von 24 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen; die Strafe ist zu vollziehen.
4. Die anteilsmässigen Verfahrenskosten seien D.___ aufzuerlegen.
VI. E.___
1. E.___ sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 9. Juni 2011.
2. Die Freiheitsstrafe sei zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB aufzuschieben.
3. Die anteilsmässigen Verfahrenskosten seien E.___ aufzuerlegen.
VII. Weitere Verfügungen
Die Honorare der amtlichen Vertreter seinen gerichtlich zu bestimmen.»
In der Folge stellt und begründet Rechtanwalt Jürg Federspiel im Namen und Auftrag des Beschuldigten A.___ folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen):
« 1. Es sei festzustellen, dass das vorinstanzliche und bezüglich A.___ lediglich von der Staatsanwaltschaft angefochtene Urteil bezüglich des Beschuldigten A.___ wie folgt rechtskräftig geworden ist:
- bezüglich Dispositivziffer 1
- bezüglich Dispositivziffer 2 al. 2 (Freispruch von Ziff. A.2.2 der Anklageschrift, angeblich zum Nachteil von J.___ und Freispruch deshalb auch vom Vorwurf des am 12. März 2011 angeblich mehrfach versuchten bandenmässigen Raubes, evtl. der mehrfach versuchten strafbaren Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub)
- bezüglich Dispositivziffer 3
- bezüglich Dispositivziffer 24, Dispositivziffer 25 und Dispositivziffer 32
2. Die (mit Berufungserklärung vom 5. Februar 2016) beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen. Das vorinstanzliche Urteil sei somit auch in den von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Punkten zu bestätigen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Dem Beschuldigten A.___ sei eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung ab 24. Januar 2017 im Berufungsverfahren seien RA Federspiel vom Staat zu bezahlen.»
Staatsanwältin F.___ verzichtet auf einen zweiten Parteivortrag betreffend A.___, sie beantragt für die Berufungsklägerin die Bestätigung ihrer eingangs gestellten Anträge.
Der Vorsitzende erklärt, dass Rechtsanwalt Jürg Federspiel verfügen könne, da seine Präsenz für die weitere Berufungsverhandlung nicht zwingend erforderlich sei. Seine Frage, ob er als amtlicher Verteidiger von A.___ an der mündlichen Urteilseröffnung teilnehmen müsse, wird vom Vorsitzenden verneint, sofern er die Urteilsbegründung in den Grundzügen nicht direkt vom Gericht erfahren wolle. Es wird vereinbart, dass Rechtsanwalt Jürg Federspiel im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung vom 17. März 2017 das Urteilsdispositiv per Fax zugestellt wird.
Hierauf wird die Hauptverhandlung von 11:45 Uhr bis 13:15 Uhr für eine Mittagspause unterbrochen.
Rechtsanwalt Alexander Kunz stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten B.___ sinngemäss folgende Anträge:
1. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte B.___ rechtskräftig von den Vorwürfen des versuchten bandenmässigen Raubes gemäss AnklS. Ziff. B.2.2 und des qualifizierten Raubes gemäss AnklS. Ziff. B.3. freigesprochen worden ist.
2. Der Beschuldigte B.___ sei von den Vorwürfen des bandenmässigen Raubes zum Nachteil von «[Übername], nachfolgend […]» (AnklS. Ziff. B.1.) und des versuchten bandenmässigen Raubes, eventuell der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub zum Nachteil von K.___, freizusprechen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Die Kostennote des amtlichen Verteidigers sei zu genehmigen.
Rechtsanwalt Alexander Kunz beendet seinen Parteivortrag mit dem Antrag, B.___ sei von der Teilnahme an der Urteilseröffnung zu dispensieren. Andernfalls müsse sein Mandant wohl bis am Montag der folgenden Woche im Untersuchungsgefängnis verbleiben, was vom Aufwand her nicht als sinnvoll erachtet werde.
Staatsanwältin F.___ verzichtet auf einen zweiten Parteivortrag. Sie verweist auf die gestellten Anträge betreffend B.___ und gibt bekannt, dass sie sich dem Dispensationsgesuch des Beschuldigten nicht widersetze.
In der Folge macht B.___ von seinem Recht auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:
Er wolle sich für die Umstände und all die Sachen, die er in den letzten 10 Jahren verursacht habe, entschuldigen. Durch die Therapie im Bostadel habe er begriffen, dass er komplett auf dem falschen Weg gewesen sei. Er zähle nun die Tage im Bostadel ab und er wäre sehr froh, wenn nun nichts mehr dazu kommen würde.
Der Vorsitzende gibt B.___ bekannt, dass er von der Teilnahme an der Urteilseröffnung dispensiert sei.
Rechtsanwalt Alexander Kunz gibt auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden bekannt, dass er ebenfalls gerne verfügen wolle. Er verlässt um 13:35 Uhr den Gerichtssaal. B.___ wohnt der weiteren Hauptverhandlung bis zu ihrem Ende bei, damit die Rückführung – wie von der Polizei geplant – gemeinsam mit dem Beschuldigten E.___ erfolgen kann.
Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten C.___ folgende Anträge:
« 1. Es sei das erstinstanzliche Urteil betreffend die Ziffern 8 al. 1 und 8 al. 2 zu bestätigen; die Berufung sei abzuweisen.
2. Der Beschuldigte sei zu einer Zusatzstrafe zum aktenkundigen Urteil aus dem Kanton Basel-Landschaft zu verurteilen.
3. Die Kosten seien dem Kanton zu auferlegen.
4. Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung gemäss einzureichender Honorarnote auszurichten.»
Staatsanwältin F.___ hält an ihren Anträgen betreffend C.___ fest und verzichtet auf einen zweiten Parteivortrag.
C.___ führt in seinem letzten Wort sinngemäss aus, das Geschehene tue ihm wirklich leid. Er müsse jeden Tag dafür büssen. Er sei zwar nicht mehr im Gefängnis, habe aber noch Schulden aus den Strafverfahren. Er sei froh, wenn nun alles ein Ende finden werde.
Die amtliche Verteidigerin wird vom Vorsitzenden aufgefordert, ihre Honorarnote baldmöglichst dem Obergericht per Fax zuzustellen. Sowohl die Verteidigerin wie auch ihr Mandant C.___ können in der Folge verfügen und verlassen um 13:50 Uhr den Gerichtssaal.
Rechtsanwalt Thomas A. Müller stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers D.___ folgende Anträge:
« 1. In Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 9. Juni 2015 sei der Beschuldigte von den folgenden Vorwürfen freizusprechen:
· des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 StGB im Fall D.1.
· der räuberischen Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB im Fall D.2.
· des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in den Fällen D.3.5 und 3.6
· des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB im Fall D.3.2
· der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB im Fall D.4
· der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB im Fall D.5.1
· des versuchten Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB im Fall D.6.1 und des Hausfriedensbruchs im Fall D.6.4
· des Bruchs amtlicher Beschlagnahme nach Art. 289 StGB im Fall D.7.
· der Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304 Ziff. 1 StGB im Fall D.8.
2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen:
· des mehrfachen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB in den Fällen D.3.1, 3.4 und 3.7
· der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB in den Fällen D.5.2, 5.3 und 5.4
· des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB in den Fällen D.6.2, 6.3 und 6.5
3. Der Beschuldigte sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten zu bestrafen, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 25. Januar 2013. Für diese Strafe sei dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren mit einer Probezeit von drei Jahren.
4. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 73 Tagen sei an das Strafmass anzurechnen.
5. Folgende Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen:
- Schadenersatzforderung von I.___ sel.
- Schadenersatzforderung von L.___
- Schadenersatzforderung der Einwohnergemeinde [...]
6. Die Verfahrenskosten seien auf den Beschuldigten entsprechend dem Prozessausgang neu zu verteilen.
7. Die Kostennote des amtlichen Verteidigers sei gutzuheissen.
8. U.K.u.E.F.»
Staatsanwältin F.___ hält an ihren Anträgen fest und verzichtet auf einen zweiten Parteivortrag.
D.___ macht von seinem letzten Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch: Es tue ihm für die Opfer von Herzen leid. Die Sache nehme ihn noch immer mit, insbesondere wegen I.___. Er habe von seinem Gefängnisaufenthalt einen Schaden erlitten. Er fühle sich immer noch schuldig für die Taten und er bereue alles, auch wenn es zum Teil nur Einbrüche gewesen seien.
Auch Rechtsanwalt Thomas A. Müller und sein Mandant können verfügen und verlassen um 14:45 Uhr den Gerichtssaal.
Nach einer kurzen Pause stellt und begründet Rechtsanwalt Urs Lienhard im Namen und Auftrag des Beschuldigten E.___ folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen):
« 1. Festhalten an den Anträgen gemäss Berufungserklärung vom 5. Februar 2016.
2. Abweisung weitergehender oder anderer Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Genehmigung der Kosten der amtlichen Verteidigung).»
Zudem stelle er nach Rücksprache mit seinem Mandanten und aus den bereits von Rechtsanwalt Kunz (für dessen Mandanten) dargelegten Gründen den Antrag, es sei E.___ von der Teilnahme an der Urteilseröffnung vom 17. März 2017 zu dispensieren.
Staatsanwältin F.___ verweist wiederum auf ihre Anträge, an welchen festgehalten werde, und verzichtet auf einen zweiten Parteivortrag. Sie erhebt keine Einwendungen gegen das beantragte Dispensationsgesuch von E.___.
E.___ führt in seinem letzten Wort sinngemäss Folgendes aus: Er wolle sein Mitgefühl gegenüber den Opfern zum Ausdruck bringen. Gegen ihn seien in den letzten Jahren viele Prozesse geführt worden. Das sei richtig gewesen. Er nehme die Strafe an, er habe sie verdient, denn er habe schlicht «Scheisse» gemacht. Es sei aber auch zu berücksichtigen, wie lange er nun schon in Haft sei. Er habe einen Berg von Schulden und er habe keine Kollegen mehr. Er habe alles verloren. Wenn er nicht von diesem Weg abgekommen wäre, wäre entweder er oder jemand anderes gestorben. Er habe nun einen harten Weg zu gehen, aber es sei der richtige Weg. Er wolle sich bedanken, dass ihm die Chance der Massnahme gegeben worden sei. Er werde nun den richtigen Weg einschlagen und sich von diesem nicht mehr abbringen lassen.
Der Vorsitzende gibt bekannt, dass das beantragte Dispensationsgesuch von E.___ gutgeheissen werde. Es werde somit Rechtsanwalt Urs Lienhard an der mündlichen Urteilseröffnung teilnehmen und in der Folge seinen Mandanten über den Prozessausgang orientieren.
Damit endet um 15:30 Uhr der öffentliche Teil der Verhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung vom 17. März 2017 um 10:30 Uhr:
1. Staatsanwältin F.___, für die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin;
2. Rechtsanwalt Alexander Kunz, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B.___;
3. C.___, Beschuldigter;
4. Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten C.___;
5. D.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
6. Rechtsanwalt Thomas A. Müller, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten D.___;
7. Fürsprecher Urs Lienhard als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten E.___.
Zudem erscheint:
- ein Gerichtsberichterstatter der Solothurner Zeitung
Der Vorsitzende stellt die anwesenden Personen fest und verweist darauf, dass der Beschuldigte A.___ und sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt Jürg Federspiel, sowie die Beschuldigten B.___ und E.___ von der Teilnahme an der Urteilseröffnung dispensiert worden seien. Das Urteil des Berufungsgerichts – so der Vorsitzende in seiner einleitenden Erklärung – werde im Rahmen der Urteilseröffnung nur kurz begründet, während die detaillierte Begründung dem schriftlichen Urteil zu entnehmen sei. Der Vorsitzende orientiert über den weiteren Ablauf der Urteilseröffnung. Anschliessend nimmt Oberrichter Kiefer als Referent die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der noch nicht rechtskräftigen Vorhalte vor. Oberrichter Marti legt in Bezug auf die Beschuldigten in den wesentlichen Zügen die Strafzumessung dar. Schliesslich verliest der Vorsitzende im Sinne einer Zusammenfassung die wichtigsten Punkte des Urteilsdispositivs, welches den Parteivertretern nach der mündlichen Urteilseröffnung ausgehändigt wird. Der Vorsitzende führt des Weiteren aus, dass das Berufungsgericht in Bezug auf die Beschuldigten A.___ und D.___, wie dies soeben verlesen wurde, die Anordnung von Sicherheitshaft zu prüfen habe. In Bezug auf den anwesenden D.___ sei mit separatem Beschluss deshalb die vorläufige Festnahme angeordnet worden, die bis zum Entscheid betreffend Anordnung von Sicherheitshaft gelte. Rechtsanwalt Thomas A. Müller und seinem Mandanten werde im Anschluss die Urteilseröffnung die Möglichkeit einer kurzen Besprechung eingeräumt, worauf den Parteien in der Reihenfolge Staatsanwältin, amtlicher Verteidiger, Beschuldigter das Wort erteilt, das Berufungsgericht geheim beraten und noch heute über die Anordnung von Sicherheitshaft entscheiden werde. Mit diesem weiteren Hinweis auf das Haftverfahren beschliesst der Vorsitzende die mündliche Urteilseröffnung um 11:20 Uhr.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Gemäss polizeilichem Ermittlungsbericht vom 4. Juli 2012 (Ordner STA.2011.4348 Nr. 1, AS 41 ff., nachfolgend wie folgt zitiert: «1/41 ff.») verübten mehrere Täter am 20. Januar 2011 in […] (BL) einen Raub auf einen Garage-Betreiber. Die Täter, die gegenüber dem Betreiber äusserst brutal vorgingen, erbeuteten Bargeld von ca. CHF 50‘000.00. Die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden Basel-Landschaft richteten sich in der Folge zuerst gegen G.___, weil dieser kurze Zeit in der betreffenden Garage als Hilfsarbeiter angestellt gewesen war und deshalb von den Geschädigten erkannt wurde, sowie gegen dessen Bruder E.___.
2. Die weiteren Ermittlungen (Auswertung von rückwirkenden Randdaten; Echtzeitüberwachungen von Rufnummern, welche die Verdächtigen verwendeten) führten zu A.___, B.___ sowie C.___. Zudem ergaben sich Verdächtigungen für die Verübung von Delikten in anderen Kantonen, so auch im Kanton Solothurn.
3. Am 25. November 2011 fand zwischen Vertretern der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und der Kantonspolizei Solothurn eine Koordinationssitzung statt (15.1/5093).
4. Am 11. September 2012 erliess die Staatsanwaltschaft Solothurn gegen die Beschuldigten A.___, B.___, C.___, D.___, E.___, G.___, H.___ sowie zwei weitere Beschuldigte eine Eröffnungsverfügung (15.1/5123 ff.). Am 19. November 2012, 5. Februar 2013 und 21. Februar 2013 erfolgten drei Ausdehnungsverfügungen bezüglich C.___ (15.1/5154 f.; 5156 f.; 5158 f.).
5. Am 13. Juni 2013 erfolgte eine Einstellungsverfügung bezüglich diverser Tatverdächtigungen (15.1 5161 ff.). Am 22. August 2013 erliess die Staatsanwaltschaft eine bereinigte und ausgedehnte Eröffnungsverfügung (15.1/5169 ff.).
6. Die Anklageschrift datiert vom 26. November 2013 (1/1 ff.).
7. Das Strafgericht Olten-Gösgen fällte am 9. Juni 2015 folgendes Urteil (Verfahrensordner des Amtsgerichts Olten-Gösgen, AS 504 ff., nachfolgend wie folgt zitiert: «O-G 504 ff.»):
« 1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen qualifizierten Raubes, angeblich begangen am 21.10.2009, wird eingestellt (AnklS. Ziff. A.3).
2. Der Beschuldigte A.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten:
- des bandenmässigen Raubes, angeblich begangen am 17.03.2011 (AnklS. Ziff. A.1.3)
- des mehrfachen versuchten bandenmässigen Raubes (evtl. der mehrfachen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub), angeblich begangen am 12.03.2011 (AnklS. Ziff. A.2.1 und 2.2)
- der Hehlerei, angeblich begangen in der Zeit vom 23.02.2011 bis 28.02.2011 (AnklS. Ziff. A.6)
- der Freiheitsberaubung, angeblich begangen am 06.01.2011 (AnklS. Ziff. A.7).
3. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:
- des mehrfachen Raubes, begangen in der Zeit vom 29.12.2010 bis 06.01.2011 (AnklS. Ziff. A.1.1 und 1.2)
- der räuberischen Erpressung, begangen am 06.01.2011 (AnklS. Ziff. A.4)
- des mehrfachen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis 17.02.2011 (AnklS. Ziff. A.5.1-5.4)
- der mehrfachen Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis 17.02.2011 (AnklS. Ziff. A.8.1-8.4)
- des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis 17.02.2011 (AnklS. Ziff. A.9.1-9.4).
4. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 03.12.2013 (Verurteilung zu 6 Jahren Freiheitsstrafe).
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss vorstehend Ziff. 4 wird zu Gunsten der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 03.12.2013 angeordneten laufenden ambulanten Behandlung aufgeschoben.
*
6. Der Beschuldigte B.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten:
- des bandenmässigen Raubes, angeblich begangen am 17.03.2011 (AnklS. Ziff. B.1)
- des mehrfachen versuchten bandenmässigen Raubes (evtl. der mehrfachen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub), angeblich begangen am 12.03.2011 (AnklS. Ziff. B.2.1 und 2.2)
- des qualifizierten Raubes, angeblich begangen am 21.10.2009 (AnklS. Ziff. B.3).
*
7. Das Verfahren gegen den Beschuldigten C.___ wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachen von unnötigem Lärm, angeblich begangen am 03.05.2012, wird eingestellt (AnklS. Ziff. C.12).
8. Der Beschuldigte C.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten:
- des bandenmässigen Raubes, angeblich begangen am 17.03.2011 (AnklS. Ziff. C.1)
- des mehrfachen versuchten bandenmässigen Raubes (evtl. der mehrfachen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub), angeblich begangen am 12.03.2011 (AnklS. Ziff. C.2.1 und 2.2)
- des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis, angeblich begangen am 29.12.2012 (AnklS. Ziff. C.9).
9. Der Beschuldigte C.___ hat sich schuldig gemacht:
- des mehrfachen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 16.02.2011 bis 13.02.2013 (AnklS. Ziff. C.3.1 und 3.2)
- der mehrfachen Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 16.02.2011 bis 13.02.2013 (AnklS. Ziff. C.4.1 und 4.2)
- des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 16.02.2011 bis 13.02.2013 (AnklS. Ziff. C.5.1 und 5.2)
- der Gefährdung des Lebens, begangen am 03.05.2012 (AnklS. Ziff. C.6)
- des Fälschens von Ausweisen, begangen am 05.02.2013 (AnklS. Ziff. C.7)
- des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, begangen in der Zeit vom 03.05.2012 bis 21.07.2013 (AnklS. Ziff. C.8.1-8.3)
- des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, begangen am 21.07.2013 (AnklS. Ziff. C.10)
- der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, begangen am 21.07.2013 (AnklS. Ziff. C.11)
- der Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 21.07.2013 (AnklS. Ziff. C.13)
- des Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, begangen am 29.12.2012 (AnklS. Ziff. C.14)
- des Abänderns eines Motorfahrzeugs, begangen am 29.12.2012 (AnklS. Ziff. C.15)
- des Nichtmeldens meldepflichtiger Änderungen, begangen am 29.12.2012 (AnklS. Ziff. C.16)
- des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, begangen am 21.07.2013 (AnklS. Ziff. C.17)
- der mehrfachen Übertretung der Verkehrsregelnverordnung durch Nichttragen der Sicherheitsgurte, begangen in der Zeit vom 05.02.2013 bis 21.07.2013 (AnklS. Ziff. C.18.1 und 18.2)
- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 01.03.2013 bis 18.03.2013 (AnklS. Ziff. C.19).
10. Der Beschuldigte C.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 4 Jahren.
Die Untersuchungshaft vom 18.03.2013 bis 09.04.2013 - total 22 Tage - ist dem Beschuldigten im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
b) einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 160.--, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 4 Jahren.
c) einer Busse in Höhe von Fr. 900.--, ersatzweise zu 9 Tagen Freiheitsstrafe.
11. Der C.___ mit Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 15.11.2010 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und die Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- wird als vollstreckbar erklärt.
12. Der C.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23.05.2011 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und die Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- wird als vollstreckbar erklärt.
*
13. Der Beschuldigte D.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten:
- der Freiheitsberaubung, angeblich begangen am 06.01.2011 (AnklS. Ziff. D.4)
- des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 01.09.2012 bis 15.12.2012 (AnklS. Ziff. D.6.4)
- des Bruchs amtlicher Beschlagnahme, angeblich begangen am 05.07.2012 (AnklS. Ziff. D.7)
- der Irreführung der Rechtspflege, angeblich begangen am 02./03.11.2011 (AnklS. Ziff. D.8).
14. Der Beschuldigte D.___ hat sich schuldig gemacht:
- des Raubes, begangen am 06.01.2011 (AnklS. Ziff. D.1)
- der räuberischen Erpressung, begangen am 06.01.2011 (AnklS. Ziff. D.2)
- des mehrfachen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 04.12.2009 bis 13.02.2013 (AnklS. Ziff. D.3.1-3.7)
- der mehrfachen Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis 13.02.2013 (AnklS. Ziff. D.5.1-5.4)
- des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis 13.02.2013 (AnklS. Ziff. D.6.1-6.3 und 6.5).
15. Der Beschuldigte D.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 25.01.2013 (Verurteilung zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 24 Monate mit einer Probezeit von 2 Jahren).
Die Untersuchungshaft vom 20.02.2013 bis 03.05.2013 - total 72 Tage - ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
16. Auf den Widerruf des D.___ mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 25.01.2013 gewährten bedingten Strafvollzuges für 24 Monate Freiheitsstrafe wird verzichtet.
*
17. Der Beschuldigte G.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen vom Vorhalt des versuchten bandenmässigen Raubes (evtl. der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub), angeblich begangen am 12.03.2011 (AnklS. Ziff. E.2).
18. Der Beschuldigte G.___ hat sich des Raubes schuldig gemacht, begangen am 29.12.2010 (AnklS. Ziff. E.1).
19. Der Beschuldigte G.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 22.03.2012 (Verurteilung zu 50 Monaten Freiheitsstrafe).
*
20. Der Beschuldigte E.___ hat sich schuldig gemacht:
- des Raubes, begangen am 29.12.2010 (AnklS. Ziff. F.1)
- des Diebstahls, begangen in der Zeit vom 19.11.2010 bis 20.11.2010 (AnklS. Ziff. F.2)
- der Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 19.11.2010 bis 20.11.2010 (AnklS. Ziff. F.3)
- des Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 19.11.2010 bis 20.11.2010 (AnklS. Ziff. F.4).
21. Der Beschuldigte E.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 09.06.2011 (Verurteilung zu 18 Monaten Freiheitsstrafe).
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22. Der Beschuldigte H.___ hat sich des Raubes schuldig gemacht, begangen am 29.12.2010 (AnklS. Ziff. G.1).
23. Der Beschuldigte H.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.
*
24. Folgende Beschuldigten haben dem Privatkläger I.___, [...], nachstehende Zivilforderungen zu bezahlen:
a) Genugtuung Fr. 3‘000.-- (Vorfall vom 29.12.2010): A.___, G.___, E.___ und H.___, unter solidarischer Haftbarkeit. Die geltend gemachte Mehrforderung wird abgewiesen.
b) Schadenersatz Fr. 5‘200.-- (Vorfall vom 06.01.2011): A.___ und D.___, unter solidarischer Haftbarkeit. Zur Geltendmachung seiner Mehrforderung wird der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen.
c) Genugtuung Fr. 1‘000.-- (Vorfall vom 06.01.2011): A.___ und D.___, unter solidarischer Haftbarkeit. Die geltend gemachte Mehrforderung wird abgewiesen.
25. Die Beschuldigten A.___ und D.___ haben dem Privatkläger L.___, [...], Schadenersatz in Höhe von Fr. 200.-- zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit.
26. Die Beschuldigten C.___ und D.___ haben der Privatklägerin M.___, v. d. [...], Schadenersatz in Höhe von Fr. 1‘166.65 zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit.
27. Nachfolgende Privatkläger werden zur Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg verwiesen:
a) N.___, [...].
b) O.___, [...].
c) P.___, [...].
d) Q.___, [...].
28. Die Zivilforderungen nachfolgender Privatkläger werden abgewiesen:
a) R.___, [...](Schadenersatz- und Genugtuungsforderung).
b) P.___, [...](Genugtuungsforderung).
*
29. Die folgenden polizeilich sichergestellten Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils den nachstehenden Berechtigten herauszugeben:
a) 1 Speicherkarte Sandisk SD M2 1GB und 2 Kameras Sony Cybershot an I.___, [...].
b) 1 Laptop an P.___, [...].
30. Die polizeilich sichergestellten 0.4 Gramm Marihuana werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten.
*
31. Die Entschädigung der vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers I.___, Rechtsanwältin Andrea Meier, [...], wird auf Fr. 5‘465.90 (à Fr. 180.--/h, inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen.
32. Die Beschuldigten A.___, D.___, G.___, E.___ und H.___, haben dem Privatkläger I.___ unter solidarischer Haftbarkeit eine Prozessentschädigung von Fr. 6‘608.50 (à Fr. 220.--/h, inkl. 8% MwSt und Auslagen) wie folgt zu bezahlen:
a) Fr. 1‘243.05 (Differenz zu vollem Honorar) an den Privatkläger;
b) Fr. 5‘465.90 (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss vorstehend Ziff. 31) an den Staat Solothurn.
33. Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___, privat verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, [...], eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 6‘000.-- zu bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
*
34. Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, [...], wird auf total Fr. 12‘759.20 (à Fr. 180.--/h, inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
Die Kostennote geht zufolge der ergangenen Freisprüche vollumfänglich zu Lasten des Staates Solothurn.
35. Die Kostennote für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten C.___, Rechtsanwältin Manuela Ramser, [...], wird auf total Fr. 18‘231.90 (à Fr. 180.--/h, inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
Der Beschuldigte C.___ hat dem Staat Solothurn die geleistete Entschädigung für die amtliche Verteidigerin im Umfang von Fr. 10‘939.15 (60% der Kostennote zu Fr. 180.--/h, inkl. 8% MwSt und Auslagen) zurückzuzahlen, die restlichen Kosten gehen zufolge der ergangenen Freisprüche definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von Fr. 2‘781.-- (Differenz zu 60% des vollen Honorars zu Fr. 230.--/h, inkl. 8% MwSt und Auslagen).
36. Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten D.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, [...], wird auf total Fr. 10‘915.55 (à Fr. 180.--/h, inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
Der Beschuldigte D.___ hat dem Staat Solothurn die geleistete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger im Umfang von Fr. 8‘732.45 (80% der Kostennote zu Fr. 180.--/h, inkl. 8% MwSt und Auslagen) zurückzuzahlen, die restlichen Kosten gehen zufolge der ergangenen Freisprüche definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von Fr. 2‘188.95 (Differenz zu 80% des vollen Honorars zu Fr. 230.--/h, inkl. 8% MwSt und Auslagen).
37. Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten G.___, Rechtsanwalt Markus Spielmann, [...], wird auf total Fr. 11‘954.80 (à Fr. 180.--/h, inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von Fr. 7‘172.90 (60% der Kostennote zu Fr. 180.--/h, inkl. 8% MwSt und Auslagen) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von Fr. 1‘401.25 (Differenz zu 60% des vollen Honorars zu Fr. 230.--/h, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen zufolge der ergangenen Freisprüche definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.
38. Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten E.___, Rechtsanwalt Urs Lienhard, [...], wird auf Fr. 5‘298.95 (à Fr. 180.--/h, inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
39. Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten H.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, [...], wird auf Fr. 5‘661.80 (à Fr. 180.--/h, inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
*
40. Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 70‘000.--, belaufen sich auf total Fr. 79‘820.--.
a) Der auf den Beschuldigten A.___ entfallende Anteil beläuft sich auf Fr. 16‘840.-- (Fr. 14‘000.-- der GG, zuzüglich Fr. 2‘840.-- persönliche Auslagen); davon hat der Beschuldigte 50% = Fr. 8‘420.-- zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen zufolge der ergangenen Freisprüche zu Lasten des Staates Solothurn.
b) Der auf den Beschuldigten B.___ entfallende Anteil beläuft sich auf Fr. 9‘230.-- (Fr. 7‘000.-- der GG, zuzüglich Fr. 2‘230.-- persönliche Auslagen) und geht zufolge der ergangenen Freisprüche vollumfänglich zu Lasten des Staates Solothurn.
c) Der
auf den Beschuldigten C.___ entfallende Anteil beläuft sich auf
Fr. 19‘573.-- (Fr. 17‘000.-- der GG, zuzüglich Fr. 2‘573.-- persönliche
Auslagen); davon hat der Beschuldigte 60% = Fr. 11‘743.80 zu bezahlen, die
restlichen Kosten gehen zufolge der ergangenen Freisprüche zu Lasten des
Staates Solothurn.
d) Der auf den Beschuldigten D.___ entfallende Anteil beläuft sich auf Fr. 14‘780.-- (Fr. 14‘000.-- der GG, zuzüglich Fr. 780.-- persönliche Auslagen); davon hat der Beschuldigte 80% = Fr. 11‘824.-- zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen zufolge der ergangenen Freisprüche zu Lasten des Staates Solothurn.
e) Der auf den Beschuldigten G.___ entfallende Anteil beläuft sich auf Fr. 7‘525.-- (Fr. 7‘000.-- der GG, zuzüglich Fr. 525.-- persönliche Auslagen); davon hat der Beschuldigte 60% = Fr. 4‘515.-- zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen zufolge der ergangenen Freisprüche zu Lasten des Staates Solothurn.
f) Der auf den Beschuldigten E.___ entfallende Anteil beläuft sich auf Fr. 7‘325.-- (Fr. 7‘000.-- der GG, zuzüglich Fr. 325.-- persönliche Auslagen) und ist vom Beschuldigten vollumfänglich zu bezahlen.
g) Der auf den Beschuldigten H.___ entfallende Anteil beläuft sich auf Fr. 4‘547.-- (Fr. 4‘000.-- der GG, zuzüglich Fr. 547.-- persönliche Auslagen) und ist vom Beschuldigten vollumfänglich zu bezahlen.»
8. Gegen dieses Urteil wurde wie folgt Berufung erhoben:
A. Betreffend A.___
1. Die Staatsanwaltschaft meldete am 22. Juni 2015 (O-G 466) die Berufung an.
2. Gemäss Berufungserklärung der Staatanwaltschaft vom 5. Februar 2016 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 2: Folgende Freisprüche sind angefochten:
- Bandenmässiger Raub (AnklS. Ziff. A.1.3)
- versuchter bandenmässiger Raub, evtl. strafbare Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub (AnklS. Ziff. A.2.1)
- Freiheitsberaubung (AnklS. Ziff. A.7.)
- Ziff. 4: Strafzumessung
- Ziff. 5: Aufschub des Strafvollzuges zu Gunsten einer ambulanten Massnahme
- Ziff. 33: Parteientschädigung
- Ziff. 40 lit. a: Verfahrenskosten.
3. Bezüglich A.___ sind damit folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen:
- Ziff. 1: Verfahrenseinstellung (AnklS. Ziff. A.3.)
- Ziff. 2: Freisprüche betreffend AnklS. Ziff. A.2.2 und A.6.
- Ziff. 3: Schuldsprüche (AnklS. Ziff. A.1.1, 1.2, 4., 5.1 - 5.4, 8.1 - 8.4, 9.1 - 9.4)
- Ziff. 24 lit. a, b und c: Genugtuung und Schadenersatz I.___.
B. Betreffend B.___
1. Die Staatsanwaltschaft meldete am 22. Juni 2015 (O-G 467) die Berufung an.
2. Gemäss Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2016 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 6: Folgende Freisprüche sind angefochten:
- Bandenmässiger Raub (AnklS. Ziff. B.1.)
- versuchter bandenmässiger Raub, evtl. strafbare Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub (AnklS. Ziff. B.2.1)
- Ziff. 34: Kosten der amtlichen Verteidigung (vollumfängliche Auferlegung zu Lasten des Staates ohne Rückforderungsvorbehalt)
- Ziff. 40 lit. b: Verfahrenskosten
3. Bezüglich B.___ ist damit folgende Ziffer des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen:
- Ziff. 6: Freisprüche, soweit AnklS. Ziff. B.2.2 und B.3. betreffend
C. Betreffend C.___
1. Die Staatsanwaltschaft meldete am 22. Juni 2015 (O-G 468) die Berufung an.
2. Gemäss Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2016 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 8: Folgende Freisprüche sind angefochten:
- Bandenmässiger Raub (AnklS. Ziff. C.1.)
- versuchter bandenmässiger Raub, evtl. strafbare Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub (AnklS. Ziff. C.2.1)
- Ziff. 10 lit. a: Strafzumessung in Bezug auf die Freiheitsstrafe
Praxisgemäss überprüft das Berufungsgericht die Strafzumessung vollumfänglich, also auch die Ziff. 10 lit. b und c (Geldstrafe und Busse) sowie die Ziff. 11 und 12 (Widerruf des gewährten bedingten Strafvollzugs) des erstinstanzlichen Urteils.
- Ziff. 35: Kosten der amtlichen Verteidigung (Umfang des Rückzahlungs- und Nachzahlungsanspruches)
- Ziff. 40 lit. c: Verfahrenskosten
3. Bezüglich C.___ sind damit folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen:
- Ziff. 7: Einstellung (AnklS. Ziff. C.12.)
- Ziff. 8: Freisprüche betreffend AnklS. Ziff. C.2.2 und C.9.
- Ziff. 9: Schuldsprüche (AnklS. Ziff. C.3.1 und 3.2, C.4.1 und 4.2, C.5.1 und 5.2, C.6., C.7., C.8.1 - 8.3, C.10., C.11., C.13. – 19.)
- Ziff. 26: Zivilforderung der M.___
D. Betreffend D.___
1. Die Staatsanwaltschaft meldete am 22. Juni 2015 (O-G 469), der Beschuldigte am 25. Juni 2016 (O-G 480) die Berufung an.
2. Gemäss Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2016 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 13: Folgende Freisprüche sind angefochten:
- Freiheitsberaubung (AnklS. Ziff. D.4.);
- Bruch amtlicher Beschlagnahme (AnklS. Ziff. D.7.);
- Irreführung der Rechtspflege (AnklS. Ziff. D.8.)
- Ziff. 15: Sanktion
- Ziff. 16: Widerruf der Vorstrafe vom 25.1.2013
- Ziff. 36: Kosten der amtlichen Verteidigung (Umfang des Rückzahlungs- und Nachzahlungsanspruches)
- Ziff. 40 lit. d: Verfahrenskosten
3. Gemäss Berufungserklärung des Beschuldigten D.___ vom 8. Februar 2016 sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils angefochten:
- Ziff. 14: Schuldsprüche wegen:
- Raubes (AnklS. Ziff. D.1.)
- Räuberischer Erpressung (AnklS. Ziff. D.2.)
- mehrfachen Diebstahls (AnklS. Ziff. 3.2, 3.5, 3.6)
- mehrfacher Sachbeschädigung (AnklS. Ziff. 5.1)
- mehrfachen Hausfriedensbruchs (AnklS. Ziff. 6.1)
- Ziff. 15: Sanktion
- Ziff. 24 lit. b: Zivilforderung (Schadenersatz) gegenüber I.___
- Ziff. 25: Zivilforderung gegenüber L.___
- Ziff. 26: Zivilforderung gegenüber der M.___
- Ziff. 32: Parteientschädigung gegenüber I.___
- Ziff. 40 lit. d: Verfahrenskosten
4. Bezüglich D.___ sind damit folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen:
- Ziff. 13: Freispruch betreffend AnklS. Ziff. D.6.4
- Ziff. 14: Schuldsprüche betreffend AnklS. Ziff. D.3.1, 3.4 und 3.7, 5.2 - 5.4, 6.2, 6.3, 6.5)
- Ziff. 24 lit. c: Genugtuung I.___
E. Betreffend E.___
1. Die Staatsanwaltschaft meldete am 22. Juni 2015 (O-G 471), der Beschuldigte am 24. Juni 2016 (O-G 474) die Berufung an.
2. Gemäss Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2015 ist folgende Ziffer des erstinstanzlichen Urteils angefochten:
- Ziff. 21: Strafzumessung (beantragt ist eine höhere Freiheitsstrafe sowie der Aufschub des Strafvollzuges zu Gunsten einer Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB).
3. Gemäss Berufungserklärung des Beschuldigten E.___ vom 5. Februar 2016 ist folgende Ziffer des erstinstanzlichen Urteils angefochten:
- Ziff. 21: Der Beschuldigte beantragt die Ausfällung einer niedrigeren Freiheitsstrafe sowie den Aufschub des Strafvollzuges zu Gunsten einer Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB.
4. Bezüglich E.___ sind damit folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen:
- Ziff. 20: Schuldsprüche (AnklS. Ziff. F.1., 2., 3., 4.)
- Ziff. 24 lit. a: Genugtuung I.___
F. Betreffend G.___ und H.___
1. Am 22. Juni 2015 meldete die Staatsanwaltschaft betreffend G.___ (O-G 470) und betreffend H.___ (O-G 472) die Berufung an. G.___ meldete am 25. Juni 2016 ebenfalls die Berufung an (O-G 477).
2. Mit Eingabe vom 5. Februar 2016 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass in beiden Fällen auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichtet werde. Mit Eingabe vom 21. März 2016 verzichtete auch der Beschuldigte G.___ auf die Einreichung einer Berufungserklärung.
3. Die beiden Berufungen der Staatsanwaltschaft und jene des Beschuldigten G.___ wurden mit Beschluss des Berufungsgerichts vom 10. Mai 2016 als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. Damit sind sämtliche Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils betreffend G.___ und H.___ in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen.
9. In Rechtskraft erwachsen sind im Weiteren folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 27: Verweis von diversen Zivilforderungen auf den Zivilweg
- Ziff. 28: Abweisung diverser Zivilforderungen
- Ziff. 29: Herausgaben
- Ziff. 30: Einziehungen
- Ziff. 31: Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Geschädigten I.___
- Ziff. 38: Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers von E.___ sowie Rückforderungsvorbehalt zu Gunsten des Staates (hinsichtlich der anderen amtlichen Verteidiger ist die Höhe der vom Staat ausbezahlten Entschädigung, nicht aber Bestand und Umfang des Rückforderungs- und Nachzahlungsanspruches in Rechtskraft erwachsen)
- Ziff. 40 lit. f: Verfahrenskosten betreffend E.___
10. Der Instruktionsrichter des Berufungsgerichts setzte mit Verfügung vom 26. Januar 2017 Rechtsanwalt Jürg Federspiel mit Wirkung ab dem 24. Januar 2017 als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___ ein.
11. Auf entsprechendes Gesuch des Instruktionsrichters erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 24. Januar 2017 bezüglich D.___ eine Suspensionsverfügung betreffend Einreisesperre, welche dem Beschuldigten die Teilnahme an der Berufungsverhandlung ermöglichte.
12. Mit Verfügung vom 14. Februar 2017 wurde der Beschuldigte A.___ entsprechend seinem Antrag und mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Staatsanwaltschaft vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensiert.
II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
A. Anklageschrift Ziff. A.1.3, B.1. und C.1.:
Bandenmässiger Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 StGB; A.___, B.___, C.___)
1.1 Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. A.1.3 (A.___)
« begangen am 17. März 2011 in der Zeit von 20:00 bis 21:26 Uhr, in Olten, [...], in der Nähe des Bifang-Imbiss, zum Nachteil einer unbekannten Person (Drogendealer namens ‚[...] ‘), indem der Beschuldigte in Mittäterschaft mit B.___, C.___ und S.___ (wird vom Kanton Aargau beurteilt) mit Gewalt und unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einen Diebstahl beging.
Die Beschuldigten fassten gemeinsam den Entschluss, in der Nähe des Bifang-Imbiss einen Drogendealer (‚[...] ‘) auszurauben. Der Beschuldigte S.___ bestellt[e] auf Geheiss von A.___ den Geschädigten unter dem Vorwand, Drogen kaufen zu wollen, zur genannten Örtlichkeit. Die Beschuldigten A.___, C.___ und B.___ begaben sich zum Treffpunkt und schlugen dann gemeinsam auf den Drogendealer ein, bis dieser regungslos am Boden lag. Die Beschuldigten behändigten sodann das Mobiltelefon sowie einen Pfefferspray des Geschädigten und flüchteten.
Begründung zur Bandenmässigkeit: Da die Beschuldigten A.___, C.___, G.___ und B.___ ihre Taten zum Teil mit den jeweiligen Anderen und zum Teil mit G.___, E.___, D.___, T.___ (rechtskräftiger Strafbefehl durch Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn) und H.___ in Mittäterschaft verübten, ist davon auszugehen, dass sie Mitglieder einer Bande waren, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raubüberfällen zusammengeschlossen und damit psychisch und physisch gestärkt hat.»
1.2 Die Vorhalte in der Anklageschrift Ziff. B.1. (B.___) und C.1. (C.___) entsprechen inhaltlich dem Vorhalt bezüglich A.___.
2. Formelle Rüge: Verletzung des Anklageprinzips
Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A.___ rügte vor Obergericht, beim überfallenen Drogenlieferanten habe es sich nach den übereinstimmenden Aussagen seines Mandanten sowie der Mitbeschuldigten B.___, C.___ und S.___ nicht um «[...]», sondern um dessen Läufer gehandelt. Da aber in der Anklageschrift ausdrücklich nur «[...]» und nicht dessen Läufer als angebliches Opfer erwähnt werde, komme ein Schuldspruch wegen angeblichen Raubs zum Nachteil von «[...]» schon formell aufgrund des Anklageprinzips nicht in Frage (vgl. Plädoyernotizen RA Federspiel, S. 3, abgelegt im Verfahrensordner 2 Obergericht, AS 431, nachfolgend zitiert: OGer 431).
Diese Rüge geht fehl. Entscheidend ist, dass sämtlichen Beschuldigten unmissverständlich klar war, welche Person gemeint war, nämlich jene, welche von S.___ auf Geheiss von A.___ an einen Treffpunkt beordert und dort, wie es unbestritten blieb (vgl. hierzu nachstehende Ziff. 3), von den Beschuldigten zusammengeschlagen wurde. Zudem ist in AnklS. Ziff. A.1.3 in erster Linie von einer «unbekannten Person» die Rede, welche gemäss Vorhalt als Drogendealer Opfer des Raubes geworden sein soll, während der Name «[...]» lediglich ergänzend und in Klammern in der Anklageschrift aufgeführt wird. Dass die entsprechende Klammerbemerkung nicht ganz korrekt ist, weil «[…]» und nicht dessen Läufer genannt wird, stellt keine Verletzung des Anklageprinzips dar.
3. Sachverhalt
3.1 Im Rahmen einer von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft angeordneten Echtzeitüberwachung der Rufnummer [...], die auf den Namen von A.___ registriert war, wurden mehrere Gespräche aufgezeichnet, welche auf einen von A.___ verübten Raub, begangen am 17. März 2011, hinwiesen. In der Folge führte die Polizei mit A.___ und den identifizierten Gesprächspartnern (B.___, C.___) der abgehörten Gespräche diverse Einvernahmen durch.
3.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. April 2011 (3/951 ff.) führte A.___ aus, dass er dem Afrikaner eines geschlagen habe, das sei alles. Am Tag vorher habe S.___ bei diesem Kokain bestellt. Er habe zugeschaut, wobei sich der Afrikaner dadurch bedroht gefühlt habe. Der Dealer sei mit dem Pfefferspray gegen ihn losgegangen, habe aber nicht gespritzt. Am nächsten sei er mit C.___ und B.___ unterwegs gewesen und da hätten sie den Neger gesehen und dann halt «e chli» geschlagen. C.___ habe ihm das Telefon weggenommen.
Auf Nachfrage räumte A.___ ein, dass er S.___ angerufen und ihm gesagt habe, dass er den Dealer herausrufen solle. Sie seien herumgefahren und als sie ihn gesehen hätten, sei C.___ auf ihn losgegangen. Es sei darum gegangen, den Dealer auf die Strasse zu locken.
3.3 In der polizeilichen Einvernahme vom 3. Mai 2011 (3/983 ff.) bestritt der Beschuldigte A.___, dass sie den «Neger» hätten ausnehmen wollen. Es sei nur um das «Abschlagen» gegangen. Er habe S.___ angerufen und dieser habe ihm gesagt, dass der Neger Koks dabei habe und er ihm dieses abnehmen solle. Dies sei ca. drei Tage vorher gewesen. Das Telefon habe C.___ genommen und dann im Auto zurückgelassen. Er habe dann damit telefoniert.
3.4 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2011 (3/988 ff.) führte der Beschuldigte A.___ aus, dass zuerst C.___ gegangen sei, dann er und am Schluss B.___. Er habe gesagt, dass sie etwas nehmen würden, wenn er (der Dealer) etwas dabei habe. Er habe aber nichts dabei gehabt. Sie hätten die Absicht gehabt, dem Schwarzen etwas abzunehmen, wenn er etwas dabei gehabt hätte. Das Telefon habe C.___ dem Schwarzen abgenommen.
3.5 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte A.___ aus (O-G 333 ff.), sie hätten vom Läufer von «[...]» Kokain kaufen wollen. Dieser sei ein bisschen aggressiv geworden. Darauf hätten sie ihn alle drei ein bisschen geschlagen. Das Telefon hätten sie zuerst wieder zurückbringen und dafür Geld verlangen wollen. Er habe es dann aber «[...]» gegeben, damit dieser es dem Läufer habe zurückbringen können. B.___ habe auch noch den Pfefferspray mitgenommen, der am Boden gelegen sei.
3.6 In der polizeilichen Einvernahme vom 5. Mai 2011 führte B.___ aus (3/958 ff.), dass er mit A.___ und C.___ mit dem PW unterwegs gewesen sei. Sie hätten den Schwarzen gesehen und sie hätten ohne weitere Absprache angehalten; A.___ und C.___ seien ausgestiegen und hätten den Schwarzen angegriffen. A.___ habe dem Schwarzen das Kokain abknöpfen wollen. Er wisse, dass dem Schwarzen das Telefon abgenommen worden sei. Er wisse nicht, ob A.___ oder C.___ dieses genommen hätten.
3.7 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte B.___ aus (O-G 343 ff.), dass er einzig das Auto umparkiert habe. Er habe nicht dreingeschlagen. Es sei richtig, dass ein Telefon entwendet worden sei.
3.8 In der polizeilichen Einvernahme vom 6. Mai 2011 (3/961 ff.) führte C.___ aus, soweit er sich erinnern könne, habe S.___ den Dealer angerufen und bei diesem Drogen bestellt. Dann seien sie nach Olten gegangen. Der Dealer habe A.___ das Zeugs nicht geben wollen, worauf es zu einer Schlägerei gekommen sei. Dem Schwarzen sei das Natel zu Boden gefallen, worauf sie dieses mitgenommen hätten. Es sei eine Sache zwischen A.___ und dem Dealer gewesen, das Natel habe A.___ oder B.___ entwendet.
3.9 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte C.___ aus (O-G 316 ff.), dass S.___ auf Anordnung von A.___ mit «[...]» einen Termin wegen Kokain vereinbart habe. Es habe ein Gerangel zwischen A.___ und «[...]» gegeben, da seien er und B.___ aus dem Auto gestiegen. «[...]» sei weggerannt und habe dabei sein Handy verloren und A.___ habe es eingesackt. B.___ und er hätten «[...]» und A.___ auseinandernehmen wollen. Er habe nicht geschlagen und er habe auch das Telefon nie angefasst. A.___ habe das Telefon und den Pfefferspray genommen.
3.10 Anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen A.___ und C.___ vom 2. September 2011 (3/990 ff.) führten beide Beschuldigten aus, dass es möglich sei, dass sie das Natel genommen hätten. C.___ räumte ein, dass er den Schwarzen gehalten habe, als ihm A.___ den Pfefferspray aus der Hand geschlagen habe. Auch A.___ bestätigte, dass C.___ den Schwarzen gehalten und er geschlagen habe.
3.11 Am 29. September 2011 wurde zwischen A.___ und B.___ eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt (3/995 ff.). B.___ räumte ein, dass er den Schwarzen vielleicht auch noch geschlagen habe. Er sei auch noch in die Nähe gekommen und glaube, dass er ihn noch geschubst habe.
3.12 Am 26. Juli 2011 wurde zwischen C.___ und B.___ eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt (3/1009 ff.). Dabei führte B.___ aus, dass S.___ den Schwarzen auf Wunsch von A.___ bestellt habe. A.___ habe das Koks nicht nehmen können, und das habe er ja gewollt. Das Natel habe A.___ in der Hand gehabt.
3.13 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. August 2011 (3/1044 ff.) führte S.___ aus, dass er für A.___ den «[...]» in Olten habe herauslocken müssen. Er habe dann den «[...]» bestellt. A.___ habe ihn dann angerufen und ihm gesagt, dass sie den «[...]» ausgenommen, aber kein Koks gefunden hätten. Es sei jedoch nicht «[...]», sondern ein Läufer von ihm gewesen, den sie geschlagen hätten.
3.14 Aus den Protokollen der abgehörten Rufnummer von A.___ ergibt sich Folgendes (Anrufe vom 17. März 2011):
- 20:33 Uhr: A.___ telefoniert mit H.___. Sie diskutieren darüber, wie und wo sie jemanden ausnehmen könnten (3/945);
- 20:41 Uhr: S.___ telefoniert A.___ und teilt ihm mit, dass der Dealer bestellt sei und in 10 Minuten kommen würde (3/946);
- 21:21 Uhr: A.___ ruft S.___ an und teilt ihm mit, dass er einen «kaputtiert» habe und dieser liegen geblieben sei. B.___ und C.___ seien dabei gewesen, man habe kein Koks nehmen können, er habe jetzt sein Telefon (3/948);
- 21:26 Uhr: A.___ telefoniert H.___ und teilt ihm mit, dass er einen «Neger» kaputtiert habe. Dieser sei am Boden gelegen und habe geschrien, so dass man ihm nichts habe nehmen können (3/949).
4. Beweisergebnis
4.1 Unbestrittenermassen beauftragte A.___ am frühen Abend des 17. S.___, einen Schwarzen, bei welchem es sich offenbar um einen Läufer des Drogendealers «[...]» handelte, zum Bifang-Imbiss in Olten zu locken unter dem Vorwand, ein Drogengeschäft abzuwickeln. Zusammen mit C.___ und B.___ traf A.___ sodann auf diesen Schwarzen. A.___ griff den Läufer sofort tätlich an. C.___ hielt diesen, während A.___ schlug, fest, und auch B.___ beteiligte sich an der tätlichen Auseinandersetzung, indem er den Läufer schubste und – wie er selbst einräumte – eventuell auch schlug. C.___ und B.___ gaben anlässlich der polizeilichen Befragungen und der Konfrontationseinvernahmen ihre Beteiligung an der tätlichen Auseinandersetzung zu; ihre Rückzieher anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, an welcher sie geltend machten, sie hätten einzig versucht, A.___ und den Dealer auseinanderzubringen (C.___) bzw. den PW umparkiert (B.___) müssen angesichts der früheren Aussagen als Schutzbehauptungen qualifiziert werden und sind nicht glaubhaft.
Entsprechend den Aussagen von A.___ ist es möglich, dass der Grund dieses Angriffs darauf zurückzuführen ist, dass der Läufer A.___ am Vortag mit einem Pfefferspray bedroht hatte und diese Bedrohung nun gerächt werden sollte. Es ging aber auch und vor allem darum, dem Läufer «etwas» abzunehmen, wie dies A.___ selbst einräumte, wobei damit in erster Linie – aber nicht ausschliesslich, wie nachfolgend dargelegt wird – Kokain gemeint war. Diese Absicht bestätigten auch C.___ und B.___ und sie erschliesst sich auch aus den Telefonprotokollen klar (20:33 Uhr Telefon A.___ mit H.___, wo sich die Diskussion darum dreht, wer «ausgenommen» werden könnte; 21:21 Uhr Telefon A.___ /S.___: man habe ihm kein Kokain nehmen können, weil er am Boden gelegen sei und geschrien habe).
Es ging aber der Täterschaft nicht bloss um die gewaltsame Entwendung von Betäubungsmitteln, sondern als Beute kamen alle am Tatort befindlichen Wertgegenstände in Frage, die aufgrund des erzeugten Zwanges (Gewalt, Drohungen) dem Opfer weggenommen werden konnten. Das zeigte sich auch im vorliegenden Fall: Als im Verlauf des tätlichen Überfalls dem Läufer sein Handy sowie ein Pfefferspray zu Boden fielen, behändigten A.___ oder C.___ dieses Handy sogleich und nahmen es mit, was B.___ realisierte; den Pfefferspray nahmen A.___ oder B.___. Kokain konnten die drei Beschuldigten dem Läufer nicht abnehmen.
Dieses von den Tätern selbst als «Ausnehmen» bezeichnete Tatvorgehen entsprach dem «modus operandi», der sich wie ein roter Faden durch die Delinquenz der Beschuldigten zog. Das verdeutlichen die nachfolgenden Taten, die im gleichen Zeitraum und zum Teil von der identischen Tätergruppierung (d.h. A.___, B.___ und C.___) zusammen mit weiteren Beschuldigten (vgl. Vorfall vom 20.1.2011) verübt wurden:
- Am 29. Dezember 2010, weniger als drei Monate vor dem hier zu beurteilenden Vorfall gemäss AnklS. Ziff. A.1.3, begab sich G.___ unter dem Vorwand, ein Drogengeschäft (Kauf von Marihuana) abwickeln zu wollen, zum Eingang der Wohnung von I.___, der in der Folge von H.___, A.___ und E.___ in die Wohnung zurückgedrängt und dort von den beiden Letztgenannten krankenhausreif zusammengeschlagen wurde. Hierauf entwendete die Täterschaft die in der Wohnung vorgefundenen Wertgegenstände (Bargeld von CHF 3‘500.00, Kamera) sowie Marihuana und flüchtete (AnklS. Ziff. A.1.1, rechtskräftiger Schuldspruch wegen Raubes).
- Am 20. Januar 2011 beschlossen A.___, G.___, E.___, B.___ und C.___, den Drogenhändler U.___ «auszunehmen», d.h. diesem unter Androhung und Anwendung von Gewalt Betäubungsmittel, Bargeld und Wertgegenstände wegzunehmen. Dieses Vorhaben wurde gleichentags auch umgesetzt, indem gegen U.___ Pfefferspray eingesetzt, er in der Folge gefesselt, mehrfach verletzt (u.a. Kopfverletzungen, Schlag mit dem Vorschlaghammer auf das Bein) sowie zusammen mit seiner Lebenspartnerin massiv bedroht wurde, worauf die Täterschaft in der Autogarage und im Wohnhaus des Opfers Betäubungsmittel, diverse Bargeldbeträge und zahlreiche Wertgegenstände (v.a. Schmuck) erbeutete. Wie bereits wenige Tage zuvor beim Raub zum Nachteil von I.___ suchte die Täterschaft auch in diesem Fall bewusst eine Person als Opfer aus, die selber Drogengeschäfte abwickelte, weil man damit rechnete, eine solche Person würde aus Furcht, selber strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden (BetmG-Widerhandlungen), von einer Anzeige bei der Polizei absehen.
- Am 3. März 2011, wenige Tage vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall, wurde V.___ zu einem Treffpunkt nach Windisch bestellt, wo er sogleich von A.___, G.___ B.___ und H.___ umkreist und ihm der Autoschlüssel, das Portemonnaie und das Mobiltelefon weggenommen und das Auto als Faustpfand betrachtet wurde. Da V.___ nicht in der Lage war, das von den Tätern geforderte Geld zu übergeben, zog dieser auf das Insistieren der Täterschaft seinen Bruder W.___ und eine Drittperson (X.___) bei. Die von den Beschuldigten eingesetzte Gewalt sowie die aufgebaute Drohkulisse hatten zur Folge, dass beide Brüder eine Vermögensverfügung tätigten: Im Fall von V.___ half ihm X.___ aus, indem V.___ ein entsprechendes Darlehen bei diesem aufnahm und der Geldbetrag der Täterschaft überlassen wurde. W.___ bezog Bargeld von seinem Bankguthaben und händigte dieses den Beschuldigten aus (vgl. zu den beiden letztgenannten Vorfälle: Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3.12.2013, rechtskräftige Schuldsprüche wegen bandenmässigen Raubes und räuberischer Erpressung)
5. Rechtliche Subsumtion
5.1 Gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat.
5.2 Gegenstand eines Diebstahls kann nur eine fremde bewegliche Sache sein. Fremd ist die Sache, wenn sie im Eigentum eines anderen als des Täters steht. Eine Sache kann nur «fremd» sein, wenn sie verkehrsfähig ist. Verkehrsfähig sind alle Sachen, die geeignet sind, Gegenstand privater Rechte und privatrechtlicher Verfügungen zu bilden. Demgegenüber sind verkehrsunfähige Sachen nicht geeignet, Objekte privatrechtlichen Eigentums zu sein. Betäubungsmittel sind verkehrsunfähige Sachen, soweit Handel damit und deren Besitz verboten sind. In diesem Bereich sind Betäubungsmittel deshalb nicht eigentumsfähig. Entsprechend ist nicht als Dieb strafbar, wer Betäubungsmittel entwendet, welche der «Geschädigte» illegal besass (BGE 122 IV 179 E. 3c). In Weiterführung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Entscheid BGE 124 IV 102 festgehalten, dass die Anwendung des Raubtatbestandes ausgeschlossen sei, wenn die betroffenen Betäubungsmittel rechtlich nicht im Eigentum des Dritten standen, d.h. wenn der Besitz des Dritten illegal war.
5.3 Der Läufer, der von den drei Beschuldigten angegriffen worden war und von dem sie die Herausgabe von Kokain erwirken wollten, war auf dem illegalen Drogenmarkt tätig und hatte deshalb kein Eigentum an einer verkehrsfähigen Sache. Die Anwendung des Raubtatbestandes im Zusammenhang mit der beabsichtigten Entwendung von Kokain ist deshalb im Sinne der zitierten Rechtsprechung im vorliegenden Fall ausgeschlossen.
5.4 Das Beweisergebnis führte indes zum Schluss, dass sich die Absicht der Beschuldigten nicht darauf beschränkte, dem Läufer unter Anwendung von Gewalt Kokain abzunehmen, sondern es der Täterschaft in einem umfassenderen Sinne darum ging, den Läufer «auszunehmen», was eben auch die gewaltsame Entwendung von Bargeld und Wertgegenständen mitumfasste. Das machen zum einen die vorgenannten und in derselben Zeitperiode verübten Delikte deutlich, bei welchen neben Betäubungsmitteln ganz gezielt auch Bargeldbeträge und diverse Wertgegenstände weggenommen wurden und manifestiert sich auch im vorliegenden Fall: Die Beschuldigten griffen sofort zu, als sich die Gelegenheit für die Entwendung des Handys und des Pfeffersprays bot.
5.5 Beim Raub handelt es sich um ein zusammengesetztes, zweiaktiges Delikt (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, nachfolgend zitiert: «BSK StGB II», Art. 140 StGB N 14). Es erfolgt zuerst eine qualifizierte Nötigung und sodann ein Diebstahl; der Raub ist vollendet mit der Vollendung des Diebstahls (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, Art. 140 StGB N 43; Stefan Trechsel/Dean Crameri in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, nachfolgend zitiert: «PK StGB», Art. 140 StGB N 11).
Die Entwendung von Handy und Pfefferspray war nur möglich, weil die Beschuldigten gegenüber dem Läufer unmittelbar zuvor das Nötigungsmittel der Gewalt eingesetzt hatten. Diesbezüglich ist der Tatbestand des Raubes i.S. von Art. 140 Ziff. 1 StGB objektiv erfüllt. Gleiches gilt für den subjektiven Tatbestand: Die Nötigungsmittel wurden willentlich und wissentlich eingesetzt, um neben Kokain auch weitere Gegenstände zu erbeuten. Auch diese Deliktsobjekte waren somit vom Vorsatz erfasst.
5.6 Mittäterschaft ist gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken bei der Begehung einer strafbaren Handlung (Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel in: PK StGB, Vor Art. 24 StGB N 10). Nach der Praxis des Bundesgerichts gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel in: PK StGB, Vor Art. 24 StGB N 12 mit zahlreichen Verweisen).
Der «spiritus rector» des Übergriffs auf den Läufer des Drogendealers war zweifellos A.___: Er beauftragte S.___, den Dealer zum Bifang-Imbiss zu locken und er war es auch, der diesem Drogen abnehmen wollte. Seine Begleiter C.___ und B.___ haben sich jedoch ab Beginn des Zusammentreffens mit dem Läufer von «[...]» an dem tätlichen Überfall beteiligt, indem C.___ diesen gehalten hat, während A.___ schlug. B.___ schubste den Läufer und schloss selbst nicht aus, dass auch er diesen schlug. Allen drei Beteiligten war auch bewusst, dass dem Läufer das Handy und der Pfefferspray abgenommen wurden. Die drei Beschuldigten wirkten somit während der eigentlichen Tatverübung in gleichwertiger Weise zusammen und sind deshalb als Mittäter zu qualifizieren.
5.7 Den Beschuldigten wird eine bandenmässige Tatbegehung vorgehalten.
5.7.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss (auch nur von zwei Tätern) ist es, der den Einzelnen physisch und psychisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_693/2008 vom 28.5.2009 E. 2).
Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen (Art. 27 StGB). Gemäss Stefan Trechsel/Dean Crameri (in: PK StGB, Art. 139 StGB N 16) stellt das Wirken als Mitglied einer Bande ein persönliches Merkmal im Sinne von Art. 27 StGB dar (siehe schon Arthur Haefliger in SJZ, 1951, S. 372 f.; Marcel Alexander Niggli/Christof Rieder in: BSK StGB II, Art. 139 StGB N 135). Stehlen als Mitglied einer Bande sei besonders gefährlich, «weil der Zusammenschluss zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl die Täter psychisch und physisch stärkt». Durch den Zusammenschluss würden sich die Mitglieder auch an die verbrecherischen Ziele binden und erschwerten sich gegenseitig die Umkehr. Als Mitglieder zählten nur Mittäter. Eine explizite Vereinbarung sei nicht erforderlich, wohl aber die (möglicherweise stillschweigende) Einigung über die Begehung mehrerer Taten. Wer nur eine ganz untergeordnete Rolle spiele, sei Gehilfe. Im Übrigen seien verschiedenartige Formen der Rollenverteilung möglich. Jedes Mitglied sei Mittäter. Dass sich jeder Einzelne an allen Unternehmungen der Bande beteilige, sei nicht erforderlich (Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 139 StGB N 17 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Als persönliches Merkmal wird die Bandenmässigkeit betrachtet, weil das Gesetz voraussetzt, dass der Beteiligte Mitglied der Bande ist (Marc Forster in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, nachfolgend zitiert: «BSK StGB I», Art. 27 StGB N 19).
5.7.2 Die Beschuldigten A.___, B.___ und C.___ haben einzig den vorliegenden Raub gemeinsam begangen. Die weiteren Vorhalte, die den Tatbestand des Raubes betreffen und zu Schuldsprüchen führten (AnklS. Ziff. A.1.1 und A.1.2), beging der Beschuldigte A.___ mit anderen Mittätern. In diesen Fällen erfolgten keine Schuldsprüche wegen bandenmässigen Raubes, sondern unangefochten gebliebene und somit unabänderliche Schuldsprüche wegen mehrfachen (einfachen) Raubes (vgl. Dispositivziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils vom 9.6.2015).
Auf Grund der im vorliegenden Verfahren nicht fortgesetzten Tatverübung sowie der Tatsache, dass die von der Anklagebehörde gewählte Umschreibung der Bandenmässigkeit in AnklS. Ziff. A.1.3 keinen Bezug zu den in derselben Zeitperiode und zum Teil von der identischen Tätergruppierung verübten Delikte im Kanton Basel Landschaft herstellt, besteht für die Anwendung des qualifizierten Tatbestandes von Art. 140 Ziff. 3 StGB kein Raum. Es bleibt damit für alle drei Beschuldigten bei einem Schuldspruch wegen einfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB, begangen in Mittäterschaft.
B. Anklageschrift Ziff. A.2.1, B. 2.1 und C.2.1:
Versuchter bandenmässiger Raub, evtl. strafbare Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3, evtl. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 i.V.m. Art. 260bis StGB; A.___, B.___, C.___)
1.1 Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. A.2.1 (A.___)
« begangen am 12. März 2011 in der Zeit von 16:50 Uhr bis 18:37 Uhr, in Trimbach, [...], zum Nachteil von K.___, festgestellt anlässlich der Mobiltelefon-Überwachung von A.___, indem der Beschuldigte in Mittäterschaft mit B.___ und C.___ planmässig konkrete technische und organisatorische Vorkehrungen zu einem geplanten Raubüberfall getroffen hat.
Konkret hat A.___ die Mittäter zur Wohnung des Geschädigten gefahren und ihnen einen Schraubenzieher zur Verfügung gestellt. B.___ und C.___ mussten vor Ort auf Geheiss von A.___ in die Wohnung von K.___, um herauszufinden, wie viele Personen sich dort befinden. Dazu rief B.___ vorgängig K.___ an – unter dem Vorwand, Drogen zu bestellen – mit Nennung des Codewortes [...] ‘, welches ihm A.___ mitgeteilt hatte. B.___ teilte A.___ daraufhin mit, dass sich nebst K.___ noch ein Schweizer in der Wohnung befinden würde. Im Weiteren liege ein Portemonnaie auf dem Tisch und eine Waffe auf dem Sofa. Sie hätten die Türe offen gelassen, worauf A.___ die Mittäter aufgeforderte, in die Wohnung des Geschädigten zu gehen und diesen sowie die weitere Person ,ruhig zu stellen‘ und auf diese ‚loszugehen‘.
Da der geplante Raub im Anschluss nicht ausgeführt wurde, liegt ein Versuch, eventuell strafbare Vorbereitungshandlungen, dazu vor.
Begründung zur Bandenmässigkeit: Da die Beschuldigten A.___, C.___ und B.___ ihre Taten zum Teil mit den jeweiligen Anderen und zum Teil mit G.___, E.___, D.___, T.___ (rechtskräftiger Strafbefehl durch Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn) und H.___ in Mittäterschaft verübten, ist davon auszugehen, dass sie Mitglieder einer Bande waren, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raubüberfällen zusammengeschlossen und damit psychisch und physisch gestärkt hat.»
1.2 Die Vorhalte B.2.1 (bezüglich B.___) und C.2.1 (bezüglich C.___) entsprechen inhaltlich dem Vorhalt A.2.1
2. Sachverhalt
2.1 Im Rahmen der bereits erwähnten Echtzeitüberwachung des auf den Beschuldigten A.___ registrierten Anschlusses [...] (vgl. vorstehende Ziff. II.A.3.1) sowie der ebenfalls von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft angeordneten Überwachung des auf B.___ registrierten Anschlusses [...] wurden am 11./12. März 2011 diverse Gespräche abgehört, die auf strafbare Handlungen hinwiesen.
2.2 Der Geschädigte K.___ wurde am 23. August 2011, als er sich in einem Drogenentzug aufhielt, polizeilich als Auskunftsperson befragt (3/767 ff.). Dabei führte er aus, dass er von zwei Männern, die beide Messer gehabt hätten, überfallen worden sei, dies könne im März gewesen sein. Nach dem Vorspielen eines Telefongesprächs vom 12. März 2011, 18:37 Uhr, welches er mit B.___ führte, sagte K.___ aus, dass der von ihm geschilderte Vorfall nichts mit diesem Gespräch zu tun habe. In diesem Gespräch gehe es um einen Einbruchsversuch bei seinem Nachbarn, der unter ihm wohne. In diesem Fall sei nicht er, sondern sein Nachbar Opfer einer Straftat geworden.
B.___ sei an jenem Tag kurz in seiner Wohnung gewesen und habe sich nach Drogen erkundigt. Er habe aber nichts im Haus gehabt. Es seien zwei oder drei Kollegen bei ihm gewesen und sie hätten später Geräusche gehört, die von einem Türbolzen, der zu Boden gefallen sei, gestammt hätten. Sie hätten dann die Wohnungstüre geöffnet und Hallo gerufen. Darauf seien drei Personen weggerannt. Er habe dann sofort B.___ angerufen. Dabei handle es sich um das Gespräch von 18:37 Uhr (3/778 ff.).
2.3 Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 3. Mai 2011 (3/660 ff.) führte A.___ aus, dass B.___ und C.___ K.___ hätten ausnehmen wollen. Er habe ihnen gezeigt, wo K.___ wohne. Er sei nicht in die Wohnung von K.___ eingebrochen. B.___ habe gesagt, er solle Schraubenzieher bringen, er habe die beiden dann abgeholt.
2.4 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2011 (3/670 ff.) sagte A.___ aus, dass er mit dieser Sache nichts zu tun habe.
2.5 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte A.___ aus (O-G 334 ff.), dass B.___ und C.___ beabsichtigt hätten, in der Wohnung von K.___ den Tresor, den es dort gehabt habe, «rauszuhauen». Er habe nicht mitmachen wollen, habe sie aber hingefahren. Es stimme nicht, dass er den anderen einen Auftrag gegeben oder kommandiert habe.
2.6 B.___ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Mai 2011 aus (3/686 ff.), dass er im Auftrag von A.___ in der Wohnung von K.___ war, um zu schauen, wie die Lage dort sei. A.___ habe sich bei K.___ für etwas rächen wollen. Er habe K.___ gesagt, dass er Drogen kaufen wolle und dank eines Code-Wortes, das er von A.___ gewusst habe, sei er in die Wohnung gekommen. K.___ habe keine Drogen gehabt, es habe aber auf dem Tisch ein Portemonnaie gehabt und auf dem Sofa eine Waffe. Er sei wieder gegangen. A.___ und C.___ hätten ca. 150 m vom Wohnort von K.___ entfernt auf ihn gewartet. A.___ habe ihm und C.___ den Auftrag gegeben, zurückzugehen und bei der Eingangstüre von K.___ Lärm zu machen, damit dieser meine, es würde bei ihm eingebrochen und er aus der Wohnung käme. Dies hätten sie gemacht, indem sie beim Nachbarn an der Türe gerissen hätten. Er habe gehört, dass K.___ die Drogen nicht in der eigenen Wohnung, sondern in der Wohnung des Nachbarn lagern würde. Als jemand aus der Wohnung von K.___ gekommen sei, seien sie abgehauen. Die Rache von A.___ habe nicht an diesem Tag erfolgen sollen, dies sei nur ein Test gewesen. Er habe das für A.___ gemacht, weil sie Kollegen seien.
Auf Vorhalt des Telefongesprächs zwischen ihm und A.___ vom 12. März 2011, 18:10 Uhr (3/668), führte B.___ aus, es sei vor diesem Gespräch nicht abgemacht und vorgesehen gewesen, dass er und C.___ in die Wohnung von K.___ gehen und auf die Personen, die sich darin befinden, losgehen würden. A.___ habe dann gesagt, sie sollten (bei K.___) klopfen, reingehen und schauen und die Personen ruhig stellen. Es sei wohl das Ziel von A.___ gewesen, dass er so an Drogen, vermutlich Kokain, komme.
2.7 Anlässlich der Einvernahme vom 31. Mai 2011 (3/701 ff.) wurde B.___ erneut auf das Telefongespräch vom 12. März 2011, 18:10 Uhr (3/668) angesprochen. Er bestätigte, dass er von A.___ überrascht worden sei, als dieser sie angewiesen habe, zu klopfen, reinzugehen und Gewalt anzuwenden. Dies sei vorgängig nicht abgemacht und besprochen gewesen.
2.8 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (O-G 343 ff.) führte B.___ aus, dass ihn A.___ zu K.___ geschickt habe. So wie er es in Erinnerung habe, habe er die Situation abschätzen und sich erkundigen sollen. Er habe keine Erinnerung, dass er in der Wohnung gewesen sei.
2.9 C.___ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Mai 2011 (3/ 743 ff.) aus, dass er K.___ nicht kenne. Er sei nicht bei K.___ gewesen. Er sei draussen auf der Strasse gewesen, er habe gewartet, bis B.___ wieder zurückkomme. Er glaube, A.___ habe irgendwo im Auto gewartet. B.___ und A.___ hätten von K.___ etwas beziehen wollen. Er habe mitbekommen, dass A.___ zu B.___ gesagt habe, er solle den K.___ ausnehmen. Er solle bei K.___ etwas auf Pump beziehen, was man ihm später nicht bezahlt hätte. Als B.___ zurückgekehrt sei, habe er an der Wohnungstüre unten noch ein paar Mal gerüttelt.
2.10 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (O-G 315 ff.) führte C.___ aus, dass A.___ sie aufgefordert habe, bei K.___ schauen zu gehen und allenfalls Kokain für ihn rauszuholen. Es sei ihm klar gewesen, dass er nicht habe bezahlen wollen. Er habe gesagt, er komme nicht mit, da er das schon vorher einige Male bei K.___ gemacht habe. B.___ und er hätten aber vereinbart, dies nicht zu tun. Sie seien zum Block gegangen und hätten nachher gesagt, es ginge nicht. A.___ sei wütend geworden. Sie hätten unten an der Türe gerüttelt, K.___ habe aber im ersten Stock gewohnt.
2.11 Zwischen den Beschuldigten wurden von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Konfrontationseinvernahmen durchgeführt. Anlässlich der Konfrontation zwischen A.___ und B.___ am 29. September 2011 (3/680 ff.) räumte A.___ ein, dass er B.___ gesagt habe, ihm bei K.___ etwas zum Rauchen zu holen. Er habe die Beiden dorthin gefahren und wieder abgeholt.
3. Beweiswürdigung und Beweisergebnis
3.1 Zur Festlegung des rechtserheblichen Sachverhaltes können einzig die Aussagen der Beschuldigten sowie die Übersetzungen der Protokolle der Echtzeitüberwachung der Rufnummern von A.___ und B.___ herangezogen werden. Bezüglich der beiden Protokolle vom 12. März 2011, 18:08 Uhr und 18:10 Uhr (3/667, 668), bestätigte B.___ ausdrücklich deren korrekte Übersetzung (3/706). Die Beschuldigten haben in den diversen Einvernahmen nicht gleichlautend ausgesagt. So führte A.___ zuerst aus, es seien seine zwei Kollegen gewesen, die K.___ hätten ausnehmen wollen. In der Konfron-tationseinvernahme mit B.___ gab er dann zu, diesen beauftragt zu haben, bei K.___ etwas zum Rauchen zu holen. C.___ sagte zuerst aus, er sei nie bei K.___ gewesen, er habe auf der Strasse gewartet. Später sagte er aus, A.___ habe sie beide beauftragt, bei K.___ schauen zu gehen und er sei mit B.___ zum Block gegangen. Sie hätten beide unten an der Tür gerüttelt.
3.2 B.___ gab von Anfang an zu, bei K.___ gewesen zu sein. Er schilderte detailreich, wie er erstmals dank eines Codewortes in die Wohnung von K.___ gelangt sei und wie es zuerst darum gegangen sei, die Situation zu rekognoszieren, weil sich A.___ für etwas an K.___ habe rächen wollen. Er schilderte das Geschehen insofern zweistufig und mit Komplikationen, als sie von A.___ bzw. seiner Aufforderung, nun bei K.___ reinzugehen und die Personen ruhig zu stellen, überrascht worden seien. Die Aussagen von B.___ entbehren allerdings jeglicher Logik: Warum sollten sie an der Wohnungstüre von K.___ Lärm machen, damit dieser die Türe öffne, wenn B.___ bereits kurz vorher in der Wohnung von K.___ war und wusste, dass dieser keine Drogen hatte? Und falls es um einen Racheakt und nicht um Drogen ging: Warum rüttelte er in der Folge nicht an der Wohnungstüre von K.___, sondern derjenigen vom «Schweizer» im tieferen Stock? Und warum rannten B.___ und C.___ davon, als K.___ die Wohnungstüre öffnete und insofern das beabsichtigte Ziel erreicht war? Die Aussagen vermögen somit zur Festlegung des rechtserheblichen Sachverhaltes wenig beizutragen; sie werden zudem durch die Echtzeitprotokolle der abgehörten Telefongespräche auch nicht in allen Punkten gestützt, so dass auf sie nicht abgestellt werden kann.
3.3 Es ist damit von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt auszugehen:
3.3.1 A.___ beauftragte B.___ und C.___, bei K.___ für ihn etwas «zum Rauchen» (Kokain) zu holen und er führte sie zu diesem Zweck vor den Wohnblock, in welchem K.___ wohnte. Gemäss Aussagen von C.___ wollte A.___ nicht mitgehen, da er «das» vorher schon einige Male bei K.___ gemacht habe. Damit meinte C.___, dass das Kokain «auf Pump» bezogen und sodann nicht bezahlt werden sollte.
3.3.2 B.___ ging zuerst alleine in die Wohnung von K.___ und erhielt dort Zutritt, weil er ein Code-Wort kannte, welches ihm von A.___ mitgeteilt worden war. Sowohl K.___ als auch B.___ bestätigen, dass B.___ kurz in der Wohnung war. Offenbar hatte K.___ keine Drogen in der Wohnung, so dass B.___ diese wieder verliess.
Gemäss seinen Aussagen ging B.___ zurück zu A.___ und C.___; die Telefonprotokolle von 18:08 Uhr (3/667) und 18:10 Uhr (3/668) vermitteln aber eher den Eindruck, dass B.___ nicht zurückging. So fragte A.___ B.___ um 18:10 Uhr, ob C.___ gekommen sei; die beiden gingen somit nicht zusammen in das Haus, sondern C.___ folgte B.___ offenbar in einem späteren Zeitpunkt (3/668). B.___ wurde von A.___ aufgefordert, «den Schweizer mund zu machen» 3/667), bzw. «du solltest an die Türe klopfen, wenn sie die Türe aufmachen dann voll drauf gehen» (3/668).
3.3.3 Nun ist nicht klar, wer mit «Schweizer» gemeint ist. Es könnte sich dabei um K.___ handeln. Gemäss Aussagen von B.___ war er aber vorher bereits in dessen Wohnung und er wusste von K.___, dass dieser dort keine Drogen hat. Aus dem Telefonprotokoll von 18:08 Uhr (3/667) ergibt sich ebenfalls, dass B.___ A.___ bereits mitgeteilt hatte, dass K.___ gesagt habe, «ich habe nicht Weisses». Wenn also A.___ B.___ aufgefordert hätte, K.___ «den mund zu zu machen», könnte damit zwar die Aufforderung verbunden gewesen sein, noch einmal – nun mit Gewalt – in der Wohnung von K.___ nach Kokain zu suchen. Ebenso könnte damit einzig die Aufforderung gemeint gewesen sein, K.___ körperlich anzugreifen und die im Raum stehende «Rache» umzusetzen.
3.3.4 Mit dem «Schweizer» könnte aber auch der Inhaber der Wohnung gemeint gewesen sein, die ein Stock tiefer lag. B.___ führte aus, er habe gehört, dass K.___ das Kokain nicht in der eigenen Wohnung, sondern in der Wohnung seines Nachbarn gelagert habe. So sagte er denn im Gespräch mit A.___ von 18:08 Uhr von sich aus: «wir bei der Schweizer reingehen» (3/667), worauf A.___ sagte, er solle den «Schweizer mund zu machen». Diese Interpretation erscheint folgerichtiger: Der Besuch in der Wohnung von K.___ verlief erfolglos, nun versuchte B.___, in die Wohnung des Nachbarn zu gelangen, weil er das Kokain dort vermutete. A.___ unterstützte diese Absicht und wies B.___ und C.___ an, an die Türe zu klopfen, und «voll drauf zu gehen», falls sie geöffnet würde.
3.3.5 Von diesem Beweisergebnis ist auszugehen: B.___ verliess die Wohnung von K.___, ohne dass er Kokain erhalten hatte. Von K.___ selbst wusste er, dass dieser das Kokain in der Wohnung seines Nachbarn (dem «Schweizer»), der unter ihm wohnte, lagerte. Er teilte deshalb A.___ im Gespräch von 18:08 Uhr (3/667) aus eigener Initiative mit, nun beim Schweizer reinzugehen, worauf A.___ seine Kollegen anwies, wie sie sich verhalten sollten, falls die Türe geöffnet würde («mund zu machen, voll drauf gehen»).
In der Folge rüttelten B.___ und C.___ an der Wohnungstüre des «Schweizers». Vom Lärm aufgeschreckt, öffnete K.___ im darüber liegenden Stockwerk die Wohnungstüre, worauf B.___ und C.___ flüchteten. Unmittelbar darauf rief K.___ B.___ um 18:37 Uhr an und hielt ihm vor, «beim Kolleg unten» eingebrochen zu haben (3/778).
4. Rechtliche Subsumtion
Der A.___ in der Anklageschrift vorgehaltene Sachverhalt entspricht nicht dem Beweisergebnis. Es ist nicht erstellt, dass dieser in Mittäterschaft mit B.___ und C.___ versuchte, einen Raubüberfall zum Nachteil von K.___ zu verüben. Es ist nicht erstellt, zu welchem Zweck B.___ zuerst alleine in die Wohnung von K.___ ging. Gemäss B.___ bezweckte er damit, die Situation vor Ort für einen Racheakt zu rekognoszieren, gemäss C.___ sollte K.___ geprellt werden. Die Idee, jemanden «auszunehmen» und «mund zu machen» und «voll drauf gehen» entstand gemäss Aussagen von B.___ erst, als er sich bereits im Haus befand und die entsprechende Anweisung von A.___ erfolgte. Dabei ist es aber möglich, dass sich diese Anweisung auf den «Schweizer», der einen Stock tiefer wohnte, bezog, und nicht auf K.___. Vorgehalten ist aber ein versuchter Raub zu Lasten von K.___ bzw. planmässig konkrete technische und organisatorische Vorkehrungen zu einem geplanten Raubüberfall zu dessen Lasten. Der Beschuldigte muss deshalb von diesem Vorhalt freigesprochen werden.
5. Vorhalt gemäss AnklS. B.2.1 (B.___) und C.2.1 (C.___)
Gestützt auf die Ausführungen in den Ziff. 1 - 4 hiervor sind auch die Beschuldigten B.___ und C.___ vom entsprechenden Vorhalt in der Anklageschrift freizusprechen.
C. Anklageschrift D.1., D.2., D.4. und A.7. (D.___ und A.___: Bandenmässiger Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 StGB), Räuberische Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB; D.___) und Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB; D.___ und A.___)
1. Vorhalte
1.1 Die Vorhalte D.1., D.2. und D.4. betreffen alle einen Vorfall, der sich am 6. Januar 2011 in Olten abspielt haben soll. Dem Beschuldigten D.___ wird vorgehalten, zu Lasten des Opfers I.___ folgende Delikte begangen zu haben:
Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. D.1.:
« begangen am 6. Januar 2011, in der Zeit von ca. 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr, in Olten, [...], 3½-Zimmer-Wohnung, zum Nachteil von I.___, indem der Beschuldigte [D.___] in Mittäterschaft mit A.___ mit Gewalt und unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einen Diebstahl beging.
Nachdem die Beschuldigten gemeinsam den Entschluss gefasst hatten, die Tat zu begehen und sich an obgenannter Örtlichkeit getroffen hatten, klingelte A.___ an der Türe des Geschädigten. Als der Geschädigte die Türe öffnete, wurde er von D.___ gewürgt und geschlagen und in seine Wohnung zurück gedrängt. Im Anschluss durchsuchten die Beschuldigten die Wohnung des Geschädigten. In der Folge entwendeten sie in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, Bargeld in der Höhe von Fr. 3‘500.00 sowie eine Kamera ‚Cybershot‘ im Wert von Fr. 200.00. Im Anschluss kam es zur räuberischen Erpressung gemäss Ziffer D.2 der vorliegenden Anklageschrift, worauf die Täter nach Erfolgseintritt wieder aus der Wohnung flüchteten. Die Deliktssumme beläuft sich auf Fr. 3‘700.00.
Der Geschädigte I.___ erlitt beim Vorfall einen Bluterguss an der linken Schläfe.
Begründung zur Bandenmässigkeit: Da die Beschuldigten A.___ und D.___ ihre Taten zum Teil mit den jeweiligen Anderen und zum Teil mit B.___, T.___ (rechtskräftiger Strafbefehl durch Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn), C.___, G.___, E.___ und H.___ in Mittäterschaft verübten, ist davon auszugehen, dass sie Mitglieder einer Bande waren, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raubüberfällen zusammengeschlossen und damit psychisch und physisch gestärkt hat.»
Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. D.2.:
« begangen am 6. Januar 2011, in der Zeit von ca. 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr in Olten, [...], 3½-Zimmer-Wohnung, sowie Olten, Bifang, Credit Suisse Bankomat, zum Nachteil von I.___, indem der Beschuldigte in Mittäterschaft mit A.___ den Geschädigten unter Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben aufforderte, ihnen den PIN-Code der zuvor gefundenen Bankkarte zu nennen.
D.___ nahm den Geschädigten in den ‚Schwitzkasten‘ und sperrte ihn, nachdem dieser den PIN-Code genannte hatte, in das Badezimmer. Während A.___ den Geschädigten bewachte, tätigte D.___ in Olten zwei Geldbezüge am Bankomaten und bezog zwei Mal je Fr. 5‘000.00 mit der Karte des Geschädigten. Als D.___ die Bezüge getätigt hatte, kam er zur Wohnung des Geschädigten zurück, der Geschädigte wurde aus dem Badezimmer frei gelassen und die beiden Beschuldigten flüchteten. Die Deliktssumme beläuft sich auf Fr. 10‘000.00.»
Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. D.4.:
«begangen am 6. Januar 2011 in der Zeit von ca. 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr in Olten, [...], 3½-Zimmer-Wohung, zum Nachteil von I.___, indem der Beschuldigte in Mittäterschaft mit A.___ den Geschädigten gegen dessen Willen in seinem Badezimmer einsperrte und ihm dadurch unrechtmässig die Freiheit entzog. Während D.___ mit der Bankkarte des Geschädigten unrechtmässig Bargeld bezog, bewachte A.___ das Badezimmer, so dass der Geschädigte dieses nicht verlassen konnte.»
Der Beschuldigte D.___ bestreitet diese Vorhalte.
1.2 Die Vorhalte Ziff. A.1.2, A.4. und A.7., welche A.___ zur Last gelegt werden, betreffen denselben Lebenssachverhalt und stimmen inhaltlich mit den genannten Vorhalten zu Lasten von D.___ (Anklageschrift Ziff. D.1., D.2. und D.4.) überein. A.___ wurde wegen einfachen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB) und räuberischer Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 StGB) schuldig gesprochen; er hat diese Schuldsprüche akzeptiert. Vom Vorhalt der Freiheitsberaubung wurde A.___ freigesprochen. Diesen Freispruch hat die Staatsanwaltschaft angefochten.
2. Sachverhalt
2.1.1 Anlässlich der Einvernahme vom 4. November 2011 (2/430 ff.) führte I.___ aus, dass es am 6. Januar 2011 gegen 18:00 Uhr an seiner Wohnungstüre geklingelt habe. Als er die Türe geöffnet habe, sei er vom Mittäter von A.___ gewürgt und geohrfeigt worden. Da er von einem früheren Überfall vom 29. Dezember 2010 her (vgl. AnklS. Ziff. A.1.1) noch verletzt gewesen sei, habe er sich nicht gewehrt. Die beiden Täter hätten ihm mit Schlägen gedroht und seine Wohnung durchsucht. Er habe den Tätern die Bankkarte der CS samt Code aushändigen müssen. Der Mittäter von A.___ sei darauf zur Bank gegangen und habe CHF 5‘000.00 bezogen. Während dieser Zeit hätten sie ihn im WC eingeschlossen, A.___ habe ihn bewacht. Die Täter hätten von ihm zudem noch Kokain verlangt; er habe aber keines gehabt. Die Täter hätten seine Kamera entwendet. Er habe einen Bluterguss an der linken Schläfenpartie erlitten.
2.1.2 Nach den ersten polizeilichen Befragungen von A.___ und D.___ (vgl. Ziff. 2.2.1 und 2.3.2 hiernach) bestätigte I.___ am 13. März 2012 (2/508 ff.) seine Aussagen in mehrfacher Hinsicht: Er sei von D.___ in den Schwitzkasten genommen worden und habe deshalb den Code seiner Bankkarte bekanntgeben müssen. D.___ habe ihn auch gewürgt und geschlagen. I.___ bestätigte auch, dass er im WC 20 – 30 Minuten eingeschlossen gewesen sei.
2.1.3 Am 22. Oktober 2012 wurde I.___ von der Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des Verteidigers von D.___ befragt (15.1/5304 ff.). Als er die Türe aufgemacht habe, habe ihn D.___ sofort in den Schwitzkasten genommen. Sie hätten die Wohnung durchsucht und Geld und Gras gefunden. Sie hätten auch die Bankkarte gefunden. Sie hätten ihn im Klo eingeschlossen und D.___ sei Geld abheben gegangen. A.___ sei in der Wohnung geblieben. D.___ habe ihm einen Schlag an die Schläfe gegeben. Er sei 20 30 Minuten eingesperrt gewesen. Er habe den Code gesagt, als ihn D.___ im Schwitzkasten gehalten habe. Er habe ihm zudem Gewalt angedroht. Insgesamt seien ihm CHF 3‘000.00 - 4‘000.00 Bargeld und das Geld vom Konto (CHF 10‘000.00) sowie die Kamera entwendet worden.
2.2.1 A.___ gab im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 16. Dezember 2011 zu, mit D.___ bei I.___ gewesen zu sein (2/457 ff.). Es sei so gewesen, wie es I.___ ausgesagt habe. Sie seien in die Wohnung, ohne ihn zu fragen, hätten ihn aber weder gewürgt noch geschlagen. Sie hätten die Wohnung durchsucht und I.___ im WC eingesperrt. D.___ habe die Bankkarte von I.___ genommen und sie seien zu einer Bank gefahren, wo D.___ CHF 5‘000.00 abgehoben habe. Den Geldbetrag hätten sie in der Folge geteilt. I.___ habe in dieser Zeit zuhause einen Joint geraucht. D.___ habe zudem eine Fotokamera mitgenommen.
2.2.2 Anlässlich der Befragung durch die Staatsanwältin vom 26. November 2012 (15.1/5321 ff.) führte A.___ erneut aus, er sei mit D.___ zur Bank gefahren; er habe I.___ nicht im WC eingeschlossen. Dieser habe sich ca. 5 Minuten alleine in der Wohnung aufgehalten. Er könne sich nicht erinnern, ob er vom abgehobenen Geld einen Teil erhalten habe.
2.3.1 D.___ bestritt anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. November 2011 eine Beteiligung am Überfall vom 6. Januar 2011 (2/449 ff.).
2.3.2 Anlässlich der Einvernahme vom 1. März 2012 (2/475 ff.) gab indes D.___ zu, am 6. Januar 2011 mit A.___ in der Wohnung von I.___ gewesen zu sein. Sie hätten eine Fotokamera und Geld entwendet, welches sie mit der Bankkarte von I.___ bezogen hätten. I.___ habe ihm Bankkarte und Code freiwillig gegeben. Er sei mit A.___ zur Bank gefahren und sie hätten das bezogene Geld geteilt. Er habe I.___ weder geschlagen noch gewürgt.
2.3.3 Am 29. November 2012 wurde D.___ durch die Staatsanwaltschaft befragt (15.1/5362 ff.). Er führte aus, dass sie in die Wohnung von I.___ gegangen seien und Geld und Drogen verlangt hätten. Dies habe er ihnen gegeben. Sie seien frech gewesen und hätten böse geschaut. Er habe I.___ gepackt, indem er ihn vorne am T-Shirt gehalten habe, er habe ihn aber nicht geschlagen und am Anfang habe er schon gedroht. Sie seien beide zur Bank gefahren. Er wisse nicht mehr, wieviel Geld sie bezogen hätten, entweder CHF 5‘000.00 oder CHF 10.000.00. I.___ sei nicht im WC eingesperrt gewesen. Es treffe zu, dass er I.___ am Anfang gedroht habe. Er habe aus der Wohnung ca. CHF 1‘800.00 Bargeld, Gras und die Kamera entwendet.
2.4 Anlässlich der Einvernahme vom 10. November 2011 gab der Geschädigte einen Bankauszug der CS zu den Akten, aus dem ersichtlich ist, dass am 6. Januar 2011 zwei Bezüge zu je CHF 5‘000.00 getätigt wurden, einmal mit dem Vermerk «Bezug» und einmal mit dem Vermerk «Maestro-Bezug Olten Bif» (2/439).
2.5 Anlässlich einer Hausdurchsuchung am Domizil von D.___ vom 2. November 2011 wurde eine Digitalkamera Sony Cybershot sichergestellt (2/421 f.). Der Geschädigte erkannte auf Grund der in der Kamera gespeicherten Digitalfotos D.___ als zweiten Täter (2/444 ff.). Der Geschädigte reichte am 10. November 2011 Belege ein, aus welchen sich ergibt, dass er am 4. Januar 2011, somit zwei Tage vor den Ereignissen, für den Betrag von CHF 200.00 eine Sony Digitalkamera kaufte (2/441).
2.6 Der Geschädigte I.___ konstituierte sich im Strafverfahren als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt. Er stellte eine Genugtuungs- sowie eine Schadenersatzforderung von je CHF 20‘000.00 (2/424).
3. Beweiswürdigung und rechtsrelevanter Sachverhalt
3.1 Der Beschuldigte A.___ hat bereits am 29. Dezember 2010 mit drei Mittätern einen Überfall auf I.___ in dessen Domizil verübt (AnklS. Ziff. A.1.1), der zu einem rechtskräftigen Schuldspruch wegen Raubes führte.
Der damals zur Anwendung gebrachte «modus operandi» ist bereits unter vorstehender Ziff. II.A.4.1 (alinea 1) erörtert worden. Die Täterschaft versetzte I.___ einen heftigen Schlag auf die Brust sowie einen Fusstritt in den Unterschenkel und stiess ihn auf den Boden. Das Opfer erlitt beim Vorfall einen Rippenbruch sowie einen Muskelriss im Bein, der im Spital mehrere Tage (29.12./30.12.2010 sowie 1.1./2.1.2011) operativ versorgt werden musste.
3.2 Es ist unbestritten, dass A.___ und D.___ nur kurze Zeit später, nämlich am 6. Januar 2011, ca. 18:00 Uhr, erneut an der Wohnungstüre von I.___ klingelten mit der Absicht, in die Wohnung einzudringen und dort Geld und Drogen zu holen. Wie der Verteidiger von D.___ zu Recht vor Obergericht ausführte, wurde der Geschädigte I.___ nie mit den beiden Beschuldigten konfrontiert und im Berufungsverfahren war eine solche Konfrontation nicht mehr möglich, weil I.___ bereits am 14. Juni 2015, wenige Tage nachdem das erstinstanzliche Urteil eröffnet worden war, verstarb. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (BGE 133 I 33 E. 3.1; Urteile 6B_510/2013 vom 3.3.2014 E. 1.3, 6B_333/2012 vom 11.3.2013 E. 2.3 und 6B_75/2013 vom 10.5.2013 E. 3.3.1). Mit der «Partei», der nach dem Wortlaut von Art. 147 StPO das Konfrontations- bzw. Fragerecht zusteht, ist nicht der Parteivertreter (z.B. der amtliche Verteidiger), sondern die beschuldigte Person selbst gemeint (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. BGE 139 IV 199 E. 5.2). Das Berufungsgericht hat vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung nicht auf die belastenden Aussagen von I.___ abgestellt, sondern die Beweiswürdigung gründet auf den Aussagen der Beschuldigten selbst, die zeigen, dass der bereits vorne umschriebene «modus operandi» am 6. Januar 2011 erneut zur Anwendung gelangte. D.___ bestritt zwar vorerst alles, gab später aber zu, in der Wohnung des Geschädigten gewesen zu sein, wobei dieser alles freiwillig gegeben habe. Schliesslich räumte er auch ein, dass er mit dem Geschädigten nicht nett, sondern böse und frech gewesen sei und diesen auch am T-Shirt gepackt habe. Er habe ihm auch gedroht. Ebenso gab er zu, dass sie «Gras», ca. CHF 1‘800.00 Bargeld und eine Fotokamera mitgenommen hätten und ihnen der Geschädigte den Code für die von ihnen gefundene Bankkarte gab ([...]). Es ist deshalb erwiesen, dass die Beschuldigten in die Wohnung eindrangen, dem Geschädigten mit Gewalt drohten und auch Gewalt anwendeten (böse dreinschauen, frech sein, am T-Shirt packen). Zugleich durchsuchten die Beschuldigten die Wohnung des Geschädigten und entwendeten Marihuana und eine Fotokamera. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Beschuldigten hätten in der Wohnung keinen nennenswerten Bargeldbetrag gefunden. Nachdem aber D.___ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme selbst den Bargeldbetrag von CHF 1‘800.00 genannt und er auch ausgeführt hat, man habe zusammen mit dem am Bankomaten abgehobenen Betrag CHF 7‘000.00 bei I.___ bekommen ([...]), ist auch dieser Betrag als Teil der Beute erstellt. Mit der Bankkarte und dem dazugehörigen Code, welche ihnen der Geschädigte unmittelbar zuvor unter dem Eindruck der angewandten Gewalt und des bereits wenige Tag zuvor erlebten Ueberfalls bekannt gegeben hatte, fuhren die Beschuldigten schliesslich zum Bankomaten Bifang, wo sie CHF 5‘000.00 bezogen. Auf Grund der unterschiedlichen Bezeichnung auf dem Auszug der CS, welcher vom Geschädigten eingereicht wurde («Bezug» bzw. «Maestro-Bezug Olten Bif») kann den Beschuldigten – entsprechend der ersten Aussage des Geschädigten vom 4. November 2011 – lediglich ein Bezug von CHF 5‘000.00 zweifelsfrei zugeordnet werden. Die Beschuldigten hatten I.___ vorher im WC eingeschlossen. Dies erschliesst sich aus der Aussage des Beschuldigten A.___ vom 16. Dezember 2011 (2/461). D.___ hat dies in seiner Einvernahme vom 1. März 2012 nicht ausgeschlossen, indem er zu Protokoll gab, wenn A.___ es so sage, könne das schon sein (2/478). Später bestritten beide Beschuldigten, den Geschädigten eingesperrt zu haben. Ihre früheren Aussagen sind aber schlüssig und sie sind deshalb darauf zu behaften: Um ihren Plan erfolgreich zu Ende führen zu können, war es konsequent und folgerichtig, dass der Geschädigte bis zum tatsächlichen Geldbezug am Bankomaten daran gehindert wurde, die Polizei zu benachrichtigen oder die Karte mittels eines Anrufes sperren zu lassen. Deshalb wurde der Geschädigte vorübergehend im WC eingeschlossen. Die Beschuldigten kehrten nach dem Geldbezug zurück in die Wohnung. Dort befreiten sie den Geschädigten aus dem WC, forderten von ihm noch Kokain, welches er nicht hatte, und verliessen in der Folge die Wohnung. Die Bankkarte liessen sie dort zurück. Der Geschädigte war eine bestimmte Zeit der Freiheit beraubt, wie lange diese Zeitspanne andauerte, lässt sich nicht exakt in Minuten ausdrücken. Feststeht, dass die Hinfahrt, das Parkieren des Fahrzeuges, der Geldbezug am Bankomaten sowie die Rückfahrt mehrere Minuten in Anspruch nahm und damit bereits auch in zeitlicher Hinsicht von Relevanz war.
4. Rechtliche Subsumtion
4.1. AnklS. Ziff. D.1.: Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB)
4.1.1 Der Beschuldigte A.___ hat den Schuldspruch wegen einfachenRaubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB akzeptiert; dieser ist in Rechtskraft erwachsen.
4.1.2 Gemäss AnklS. Ziff. D.1. wird dem Beschuldigten D.___ bandenmässiger Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V. mit Ziff. 3 StGB) vorgehalten. D.___ wurde erstinstanzlich wegen einfachen Raubes verurteilt. Dieser Schuldspruch blieb von der Staatsanwaltschaft unangefochten. Aufgrund des Verschlechterungsverbots, das nicht nur eine Verschärfung der Sanktion, sondern auch eine härtere rechtliche Qualifikation der Tat untersagt (vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.5), ist die Bandenmässigkeit nicht mehr zu prüfen.
4.1.3 Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art. 140 Ziff. 1 StGB).
Es ist nach dem Beweisergebnis erstellt, dass D.___ zusammen mit A.___ unter Anwendung von Gewalt und Drohungen dem Geschädigten Bargeld von CHF 1‘800.00 sowie eine Kamera entwendet hat. Einzuräumen ist, dass die eingesetzten Nötigungsmittel (böse dreinschauen, frech sein, am T-Shirt packen) nicht als intensiv bezeichnet werden können. Das Ereignis kann indes nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass I.___ wenige Tage zuvor von vier Tätern, darunter auch schon A.___, ebenfalls in seiner eigenen Wohnung brutal zusammengeschlagen wurde, wobei er einen Rippenbruch sowie einen Muskelriss erlitt, der operiert werden musste. D.___ wusste von diesem ersten Überfall. Vergegenwärtigt man sich diese Vorgeschichte und die damit einhergehende Drohkulisse, so ist es nicht verwunderlich, dass es 8 Tage später keiner intensiven weiteren Nötigungsmittel der Beschuldigten mehr bedurfte, um das Opfer gefügig zu machen. Dieses kannte mit anderen Worten den «Tarif». Die angewandte Gewalt genügte, um den Willen des Opfers zu brechen und die Herausgabe der vorhandenen Wertgegenstände von I.___ zu erzwingen. Der objektive Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. Gleiches gilt für den subjektiven Tatbestand. D.___ handelte mit direktem Vorsatz und hatte die Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern.
Der Beschuldigte handelte gemeinsam mit A.___; er wirkte bei der Entschlussfassung, Tatplanung und Tatausführung des Raubes vorsätzlich und in massgebender Weise mit A.___ zusammen. Es liegt demnach Mittäterschaft vor.
4.1.4 Der Beschuldigte D.___ hat sich somit des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 6. Januar 2011 in Mittäterschaft mit A.___, schuldig gemacht.
4.2 AnklS. Ziff. D.2.: Räuberische Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB)
4.2.1 Der Beschuldigte A.___ hat den Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 i.V. mit Ziff. 3 StGB akzeptiert (AnklS. Ziff. A.4.); dieser ist in Rechtskraft erwachsen.
4.2.2 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird nach Art. 156 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB die Strafe nach Art. 140 StGB.
Der Beschuldigte D.___ wurde gegenüber dem Geschädigten handgreiflich und drohte ihm auch mit Gewalt. Aufgrund dieser Nötigungsmittel erreichte er zusammen mit A.___, dass der Geschädigte den Code zur Bankkarte, welche die Beschuldigten während der Durchsuchung der Wohnung gefunden hatten, bekannt gab. Mit dieser Bekanntgabe schädigte sich I.___ insofern, als die Beschuldigten nun zum nächsten Bankomat fahren und dort mit Eingabe des Codes die Vermögensdisposition (Geldbezug von CHF 5‘000.00 ab Bankomat) vornehmen konnten.
Die Vermögensdisposition wurde erst mit dem Bezug des Geldes durch die beiden Beschuldigten am Bankomaten und somit zumindest nicht unmittelbar vom Opfer selbst getätigt. Gleichwohl ist der Vorhalt unter den Tatbestand der räuberischen Erpressung zu subsumieren, denn die für die Erpressung deliktstypische aktive Mitwirkung des Opfers an der Vermögensverschiebung, auf die der Täter angewiesen ist, ist auch bei dieser Fallkonstellation zu bejahen und in der von den Beschuldigten erzwungenen und für den Geldbezug am Bankomaten unabdingbaren Bekanntgabe des Kartencodes zu erblicken. Zwingt der Täter die betroffene Person mit Gewalt, die Kombination zu einem Safe oder den Code für einen Bankkarte preiszugeben, das Passwort zu einer Datenverarbeitungsanlage zu nennen, den Ort eines versteckten Vermögenswertes zu offenbaren, einen Schlüssel herauszugeben usw., so ist bei der Aufrechterhaltung des Zwanges während der Vermögensverschiebung Raub anzunehmen, ansonsten räuberische Erpressung und nicht bloss Nötigung in Verbindung mit Diebstahl, weil das Anstreben eines Vermögensvorteils unter Gewalteinsatz oder Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben stets mehr ist als die Kombination von Nötigung und Entziehungsdelikt (Philippe Weissenberger in: BKS StGB II, Art. 156 StGB N 52 mit Hinweis auf N 26 f. und N 42 sowie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die zunehmend auf das Kriterium der unmittelbaren Vermögensverfügung und -schädigung verzichte). Im vorliegenden Fall ist gestützt auf diese Ausführungen das Tatverhalten unter den Tatbestand der räuberischen Erpressung zu subsumieren: Im Zeitpunkt der Vermögensdisposition war das Opfer nicht mehr dem unmittelbaren Zwang der Beschuldigten ausgesetzt, die mit dem Einschliessen erwirkten Einschränkungen des Opfers zielten nicht auf dessen Mitwirkung im Zusammenhang mit der Vermögensdisposition ab, sondern bezweckten einzig und allein die Alarmierung von Dritten durch das Opfer zu verhindern.
D.___ handelte mit direktem Vorsatz und hatte die Absicht, sich unrechtsmässig zu bereichern.
Auch in Bezug auf diesen Vorfall wirkte der Beschuldigte am Tatentschluss, der Tatplanung und der Tatausführung in massgeblicher Weise mit, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Es liegt Mittäterschaft vor.
4.2.3 Der Beschuldigte D.___ hat sich somit der räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 StGB, begangen in Mittäterschaft mit A.___, schuldig gemacht.
4.3 AnklS. Ziff. A.7. und Ziff. D.4.: Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB)
4.3.1 Beide Beschuldigten wurden gemäss erstinstanzlichem Urteil von diesem Vorhalt freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hat gegen diese beiden Freisprüche die Berufung erklärt.
4.3.2 Die Beschuldigten schlossen den Geschädigten während einer Zeitspanne von einigen Minuten, als sie die Wohnung verliessen und mit der Bankkarte des Geschädigten beim Bifang einen Geldbezug von CHF 5‘000.00 tätigten, im WC in seiner Wohnung ein. Diese Handlung erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 183 StGB, indem die körperliche Bewegungsfreiheit des Geschädigten aufgehoben war. Die Dauer der Festnahme erfüllt auch das Kriterium der Erheblichkeit, lässt doch die Praxis einen Freiheitsentzug von 10 Minuten für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes genügen (Stefan Trechsel/Thomas Fingerhuth in: PK StGB, Art. 183 StGB N 7). Vergegenwärtigt man sich die mehreren Etappen (Autofahrt zum nächsten Bankomaten, Parkieren, Geldbezug am Bankomaten, Rückfahrt, erneutes Parkieren, Rückkehr in die Wohnung), so ist von einem mehrminütigen und damit auch in zeitlicher Hinsicht relevanten Freiheitsentzug auszugehen.
4.3.3 Zu prüfen bleibt die Frage der Konkurrenz zwischen den Tatbeständen der räuberischen Erpressung und der Freiheitsberaubung.
Das Bundesgericht führte zum Verhältnis Raub und Freiheitsberaubung im Entscheid 6B_1095/2009 vom 24. September 2010 aus, dass die Freiheitsberaubung vom Raub konsumiert werde, wenn sie im Rahmen des Raubes begangen werde, dessen Zwecken sie diene. Sie dürfe aber nicht über das für die Begehung des Raubes Notwendige hinausgehen (E. 2.2). Im dort beurteilten Fall hatten zwei Räuber das Opfer an das Bett gefesselt und diverse Gegenstände entwendet. Das Opfer konnte sich nach ungefähr einer Stunde von der Fesselung befreien. Bei einem weiteren Raub hatten die beiden Täter das Opfer ebenfalls gefesselt und nach ihrem Weggehen zudem die Wohnungstüre verschlossen. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Fesselungen und das Einschliessen der Verwirklichung der Raubtaten gedient hätten und bei deren Ausführungen begangen worden seien. Der Angriff auf die Freiheit der Opfer sei nicht über das zur Verwirklichung des Tatbestandes des Raubes notwendige Mass hinausgegangen und habe dessen Zwecken gedient. Es sei deshalb von der Konsumation des Tatbestandes der Freiheitsberaubung auszugehen (E. 2.3).
Für das Verhältnis zwischen räuberischer Erpressung und Freiheitsberaubung gelten die gleichen Grundsätze (Stefan Trechsel/Thomas Fingerhuth in: PK StGB, Art. 183 StGB N 13 mit Hinweis auf BGE 129 IV 61, dessen Regeste Folgendes besagt: Die Erpressung konsumiert die Freiheitsberaubung nur, wenn der Angriff auf die Freiheit nicht über das zur Erfüllung des Tatbestands der Erpressung notwendige Mass hinausgeht; andernfalls besteht zwischen den beiden Tatbeständen echte Konkurrenz. Ein solche echte Konkurrenz nahm das Bundesgericht in einem anders gelagerten Fall an (wiedergegeben in Pra 2003 Nr. 133): Die Freiheitsberaubung diente in der zu beurteilenden Fallkonstellation einem eigenen Zweck, nämlich dem Erhalt einer Lösegeldforderung. Sie ging deshalb klar über den Zweck der Erpressungshandlungen zum Erhalt von Bankkarte und Zugriffscode hinaus, weshalb echte Konkurrenz angenommen wurde.
4.3.4 Die Beschuldigten nötigten den Geschädigten zur Bekanntgabe des Codes für die Bankkarte, damit sie mit dieser Bargeld beziehen konnten. Ein solcher Bezug war aber nur möglich, wenn der Geschädigte nicht vor dem Geldbezug am Bankomaten die Karte sperren oder die Polizei alarmieren konnte. Die Beschuldigten mussten somit den Geschädigten an einer Kontaktaufnahme mit seiner Bank bzw. mit der Kreditkartengesellschaft oder der Polizei solange abhalten, bis sie den Geldbezug vorgenommen hatten. Zu diesem Zweck sperrten sie den Geschädigten im WC seiner Wohnung ein und fuhren dann zum nächsten Bankomaten. Nach getätigtem Bezug kehrten sie in die Wohnung zurück und liessen den Geschädigten wieder frei. Die Einschliessung im WC diente somit einzig und allein der Verwirklichung der räuberischen Erpressung. Sie setzte zwar erst nach der eigentlichen Erpressung des Codes ein, doch war die räuberische Erpressung in diesem Moment noch nicht vollendet. Die Vollendung der räuberischen Erpressung war erst mit dem Eintritt des Vermögensschadens, mithin mit dem Geldbezug am Bankomaten, erreicht (Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 156 StGB N 12). Die Einschliessung des Geschädigten erfolgte somit im Rahmen der Tatbegehung der räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 StGB und diente deren Verwirklichung. Sie ging nicht über das zur Verwirklichung von Art. 156 StGB notwendige Mass hinaus. Art. 183 StGB wird deshalb von Art. 156 StGB konsumiert.
4.3.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschuldigten einzig wegen räuberischer Erpressung in Mittäterschaft schuldig zu sprechen sind. Art. 183 StGB wird durch diesen Tatbestand konsumiert. Liegt ein Fall unechter Konkurrenz vor, gelangt nur die verdrängende Bestimmung zur Anwendung. Die zurücktretende Vorschrift wird nicht in das Urteilsdispositiv aufgenommen (Jürg-Beat Ackermann in: BSK StGB I, Art. 49 StGB N 68). Ein Freispruch hat nicht zu erfolgen.
D. Anklageschrift Ziff. 3.2, 5.1 und 6.1 (D.___):
Versuchter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)
1. Vorhalte
Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. D.3.2:
« begangen in der Zeit vom 26.Oktober 2010 bis zum 5. November 2010 in Oftringen, [...], 2. Obergeschoss, 2-Zimmer-Wohnung, zum Nachteil von L.___ (Mieter der Liegenschaft), indem der Beschuldigte in Mittäterschaft mit A.___ in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, versucht hat, in die obgenannte Örtlichkeit einzubrechen und dort Deliktsgut zur Aneignung wegzunehmen. Da die Beschuldigten jedoch nicht ins Innere der Liegenschaft gelangen und somit kein Deliktsgut entwenden konnten, ist es beim Versuch geblieben.»
Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. D.5.1:
« begangen in der Zeit vom 26. Oktober 2010 bis zum 5. November 2010 in Oftringen, [...], 2. Obergeschoss, 2-Zimmer-Wohnung, zum Nachteil von R.___ (Eigentümer der Liegenschaft), indem der Beschuldigte in Mittäterschaft mit A.___ mit einem 6mm Flachwerkzeug die Wohnungstüre des Geschädigten beschädigt hat. Es entstand dabei ein Sachschaden in der Höhe von Fr. 500.00.»
Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. D.6.1:
« begangen in der Zeit vom 26. Oktober 2010 bis zum 5. November 2010, in Oftringen, Liegenschaft [...], zum Nachteil von R.___ (Eigentümer der Liegenschaft), indem sich der Beschuldigte in Mittäterschaft mit A.___ an obgenannter Örtlichkeit gewaltsam Zutritt verschaffte, diese betreten und sich darin gegen den Willen des Berechtigten aufgehalten hat.»
2.1 Der Beschuldigte A.___ gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Oktober 2011 zu, dass er zusammen mit D.___ an der Wohnungstür von L.___ gerüttelt habe und sie versucht hätten, vorbeizuschauen. Sie hätten beide mit einem Schraubenzieher etwas an der Türe geritzelt. L.___ sei ein alter Mann, B.___ habe dort einmal geschlafen (1/190 ff.).
2.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte A.___ den Vorhalt. B.___ habe ihm gesagt, dass Herr L.___ nicht zu Hause sei. Sie hätten Geld gesucht. Auf den Vorhalt, dass L.___ Schadenersatz von CHF 200.00 geltend mache, führte er aus: «Wir machten schon ein paar Kratzer an der Türe, das kostet schon was» (O-G 337).
3. B.___ gab anlässlich der Einvernahme durch die Staatanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. Juli 2011 zu Protokoll, er kenne Herrn L.___ und dieser habe ihm immer wieder geholfen. Er würde nie bei ihm einbrechen (1/206 ff.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. August 2011 (1/210 ff.) führte er aus, A.___ und D.___ hätten ihm am 1. November 2010 erzählt, dass sie versucht hätten, bei L.___ in die Wohnung einzubrechen. Er selbst sei an diesem Tag aus dem UG Solothurn entlassen worden und sei von den beiden in Aarburg abgeholt worden. Er sei wütend geworden, weil er oft bei L.___ gewesen sei.
4.1 D.___ bestritt anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. November 2011 eine Beteiligung an einem Einbruchsversuch zum Nachteil von L.___. Er kenne L.___, dieser sei ein Bekannter von B.___. habe eine Zeit lang bei L.___ gewohnt, nachdem ihn seine Eltern zu Hause rausgeworfen hätten (1/196 ff.).
4.2 D.___ hat den Vorhalt auch anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 29. November 2012 weiterhin bestritten (15.1/5361).
5. Gestützt auf die Aussagen von A.___, der die erstinstanzlichen Schuldsprüche akzeptiert hat (AnklS. Ziff. A.5.1, 8.1 und 9.1), und von B.___ ist der Vorhalt erstellt. A.___ hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Vorhalt in Anwesenheit des Verteidigers von D.___ bestätigt (D.___ selbst nahm an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht teil, O-G 263). A.___ erwähnte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zwar den Namen von D.___ nicht ausdrücklich, wurde aber auch nicht danach gefragt. Er bestätigte jedoch den Vorhalt, welcher auch D.___ erwähnt, und seine Antworten in der Befragung liessen den klaren Schluss zu, dass er den Einbruchsversuch nicht alleine begangen hat («Wir machten ein paar Kratzer….»). Die Aussagen von B.___ sind glaubhaft, weil er das Geständnis von A.___ und D.___ ihm gegenüber zeitlich mit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 1. November 2010 verknüpfte. Zudem erscheint seine Reaktion als glaubhaft und plausibel: B.___ wurde wütend, weil der Geschädigte L.___ eine Person war, die ihn schon oft unterstützt hatte.
6.1 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB).
D.___ suchte die Liegenschaft von L.___ mit dem Willen auf, dort einzubrechen und Deliktsgut zur Aneignung wegzunehmen, und in der Absicht, sich auf diese Weise unrechtmässig zu bereichern. Der subjektive Tatbestand ist somit zu bejahen. Der tatbestandsmässige Erfolg ist indes nicht eingetreten, weil es der Täterschaft nicht gelang, Deliktsgut zu erbeuten. D.___ hat sich demnach des versuchten Diebstahls i.S. von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, begangen in Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit zwischen dem 26. Oktober 2010 und dem 1. November 2010, schuldig gemacht.
6.2 Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 StGB).
Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB)
Die Mobiliar Versicherungsgesellschaft leistete für die Behebung des verursachten Sachschadens an der Wohnungstüre einen Betrag von CHF 2‘067.10 (1/188). Die beiden Beschuldigten betraten die Liegenschaft zum einzigen Zweck, in die Wohnung von L.___ einzubrechen. Der geschädigte Eigentümer der Liegenschaft, R.___, stellte am 11. November 2010 Strafantrag wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB und Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (1/179). Die beiden Tatbestände sind objektiv und subjektiv erfüllt und D.___ ist – ebenfalls in Mittäterschaft mit A.___ – entsprechend schuldig zu sprechen.
E. Anklageschrift Ziff. D.3.5 (D.___):
Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB)
1. Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. D.3.5
« begangen in der Zeit vom 16. Februar 2011 bis zum 17. Februar 2011, von 23:30 Uhr bis 05:30 Uhr, in [Stadt], [Strasse], Hotel [...], zum Nachteil des Hotels [...], v.d.Y.___, indem der Beschuldigte in Mittäterschaft mit A.___ und C.___ in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, an obgenannter Örtlichkeit eingebrochen ist und Deliktsgut (Mobiltelefon Nokia) im Wert von Fr. 400.00 entwendet hat.»
2. Sachverhalt
2.1 Am 20. Februar 2011 führte E.___ in einer polizeilichen Einvernahme als Beschuldigter aus, dass er seit dem 11. Februar 2011 im Hotel [...]logiert habe. Er habe in der Nacht vom 16./17. Februar 2011 von verschiedenen Kollegen Besuch gehabt, so von [...], [...], [...] und [...] (2/604 ff.). Am 23. Februar 2011 wurde mit E.___ eine Fotokonfrontation durchgeführt. Dabei erkannte er (u.a.) D.___, A.___, B.___ und C.___ (2/612 ff.).
2.2 In der Einvernahme vom 6. April 2011 als Beschuldigter bestätigte B.___, dass sie, d.h. A.___, C.___ und D.___, E.___ im Hotel in [...] besucht hätten. A.___, C.___ und D.___ hätten dann, als sie das Hotel in der Nacht verliessen, in der Rezeption eingebrochen. Sie seien anschliessend alle drei noch einmal in das Hotelzimmer von E.___ zurückgekommen, wo er mit E.___ und zwei weiteren Kollegen zurückgeblieben sei. Dies sei kurz vor 02:00 Uhr gewesen. D.___ habe ihm 2 Tage später gesagt, dass sie ein Natel gestohlen hätten, welches er fortgeworfen habe (2/624).
2.3 B.___ führte am 24. Mai 2011 anlässlich einer Konfrontationseinvernahme mit C.___ aus, dass C.___ mit A.___ und D.___ aus dem Hotelzimmer nach draussen gegangen sei, um sein Natel im Auto von A.___ zu holen. Als sie nach oben gekommen seien, habe D.___ gesagt, dass sie eingebrochen hätten. C.___ bestätigte, dass sie hinunter gegangen seien. Als sie zurückgekommen seien, sei A.___ in die offene Rezeption gegangen und habe die geschlossene Schublade der Kasse aufgerissen. Er sei nach oben gegangen, die anderen zwei seien etwa eine Minute später nachgekommen.
2.4 A.___ führte am 7. Oktober 2011 als Beschuldigter (2/634 ff.) aus, dass sie schon im Hotel gewesen seien. Er habe die Türe zur Rezeption eingetreten und sie, d.h. D.___, C.___ und er, hätten dann herumgeschaut. Er habe an einer Schublade gerissen, eine Kasse habe es nicht gehabt. Sie hätten Mineralwasser und eine Cola mitgenommen, er glaube, dass D.___ noch ein Handy genommen habe.
2.5 D.___ führte am 2. November 2011 aus (2/639 ff.), dass er mit A.___, C.___ und B.___ bei E.___ im Hotel gewesen sei. Jemand sei auf die Idee gekommen, dass man im Hotel nachschauen könne, ob man etwas nehmen könne. C.___, A.___ und er selbst seien dann nach unten in die Rezeption gegangen und sie hätten dort gesucht. Er habe ein Natel eingesteckt, wobei er gemeint habe, dies gehöre C.___. Er habe C.___ später gefragt, ob es sich um sein Natel handle. Als dieser verneint habe, habe er es weggeschmissen.
3.1 Es ist von D.___ zugestanden, dass er anlässlich eines Besuches bei E.___, der damals im Hotel [...] in [...] logierte, zusammen mit C.___ und A.___ die Rezeption des Hotels mit dem Ziel aufsuchte, dort einen Diebstahl zu verüben. A.___ gab zu, zu diesem Zweck die Türe zur Rezeption beschädigt zu haben. Die drei Männer fanden kein Geld; gemäss Aussagen von A.___ entwendeten sie einzig zwei Getränkeflaschen. Unbestritten ist zudem, dass D.___ ein Natel, welches in der Rezeption lag, einsteckte und mitnahm. Seine Erklärung, er habe gemeint, es handle sich um das Handy von C.___, muss allerdings als Schutzbehauptung qualifiziert werden. So ist nicht einzusehen, aus welchem Grund C.___ während der Suche nach Deliktsgut sein Handy irgendwo hätte deponieren sollen. C.___ hatte gar keinen Grund, sein Handy aus der Tasche zu nehmen, da er dieses für die Verübung des Diebstahls nicht benötigte. Auch die Erklärung von D.___, er habe das Handy genommen, weil es genau so ausgesehen habe wie dasjenige von C.___, wirkt hilflos, da sich Handys in ihrer äusseren Erscheinungsform nur wenig voneinander unterscheiden. Zudem hat B.___ ausgesagt, dass ihnen D.___ gesagt habe, dass sie ein Natel gestohlen hätten, und auch A.___ ging davon aus, dass D.___ noch ein Handy mitgenommen habe.
3.2 A.___ und C.___ haben die sie betreffenden Schuldsprüche wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs akzeptiert (AnklS. Ziff. A.5.4, 8.4 und 9.4 bzw. Ziff. C.3.1, 4.1 und 5.1).
3.3 Es ist deshalb erstellt, dass D.___ in der Nacht vom 16./17. Februar 2011 im Hotel [...]in [...]zusammen mit C.___ und A.___ in die Rezeption eingebrochen ist und dort ein Handy gestohlen hat. Ob der Wert dieses Handys im Tatzeitpunkt noch CHF 400.00 betrug, wie dies in der Anklageschrift ausdrücklich festgehalten wird, kann letztlich offenbleiben. Die Privilegierung im Sinne von Art. 172ter StGB (geringfügige Vermögensdelikte) ist nur dann anwendbar, wenn der Täter von vornherein bloss einen geringen Vermögenswert im Auge hat (BGE 122 IV 156 E. 2b). Vorliegend war indes der deliktische Wille des Beschuldigten D.___ darauf gerichtet, am Tatort möglichst viel zu erbeuten, so dass Art. 172ter StGB nicht greift. D.___ hat mit der Wegnahme des fremden Handys in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht den Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt.
3.4 Die erstinstanzlich ausgesprochenen Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung (AnklS. Ziff. D.5.3) und Hausfriedensbruchs (AnklS. Ziff. D.6.3) hat D.___ nicht angefochten; diese sind in Rechtskraft erwachsen.
F. Anklageschrift Ziff. D.3.6 (D.___):
Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB)
1. Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. D.3.6
« begangen in der Zeit vom 1. September 2012 bis zum 15. Dezember 2012 in Olten, [...], zum Nachteil von Q.___, indem der Beschuldigte in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, an obgenannter Örtlichkeit eingebrochen ist und Schmuck im Gesamtwert von Fr. 3‘100.00 entwendet hat.»
2. Sachverhalt
2.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. April 2013 (4/1198 ff.) gab D.___ zu, dass er aus der Wohnung von Q.___ Schmuck gestohlen habe. Bei Q.___ handle es sich um die Grossmutter von [...], seiner damaligen Freundin, welche vorübergehend bei ihrer Grossmutter gewohnt habe, so dass er dort ein- und ausgegangen sei. Den Schmuck habe er im Schlafzimmer aus einer Schublade gestohlen. Er habe den Schmuck in Olten für ca. CHF 1‘000.00 verkauft.
2.2 Anlässlich der obergerichtlichen Einvernahme führte D.___ auf die entsprechende Ergänzungsfrage seines Verteidigers aus, er habe diesen Diebstahl nicht begangen, sondern er sei dazu gedrängt worden, dies damals so auszusagen. Er wisse, wer diesen Diebstahl begangen habe, es sei die Enkelin von Frau Q.___ und zugleich seine damalige Freundin, [...], gewesen (vgl. Audio-CD sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 13.3.2017). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 18. April 2013 den ihm zur Last gelegten Lebenssachverhalt nicht nur ausdrücklich zugab, sondern auch noch detaillierte Angaben dazu machte, mutet die nun vier Jahre später im Rechtsmittelverfahren vollzogene Kehrtwende und die Belastung seiner damaligen Freundin als Täterin seltsam an. Jedenfalls ist dieses Aussageverhalten nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit des früheren Geständnisses zu erschüttern. Der Vorhalt ist erstellt und der Beschuldigte D.___ ist wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
G. Anklageschrift Ziff. D.7. (D.___):
Bruch amtlicher Beschlagnahme (Art. 289 StGB)
1. Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. D.7.
«begangen am 5. Juli 2012 im Oftringen, [...], indem der Beschuldigte die mit Verfügung vom 2. August 2011 beschlagnahmten Fr. 4‘000.00 von einem Geldautomaten bezogen hat.
Konkret bemerkte der Beschuldigte anlässlich eines Bargeldbezugs, dass die [...]einen Systemabsturz hatte und bezog in der Folge die auf seinem Konto – von der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einem separaten Verfahren – beschlagnahmten Fr. 4‘000.00.»
2. Sachverhalt
2.1 Mit Verfügung vom 2. August 2011 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft ab dem Konto Nr. [...] bei der [...]Kantonalbank, [...], lautend auf den Namen des Beschuldigten, den Betrag von CHF 4‘000.00 im Hinblick auf eine mögliche Einziehung und/oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten (4/1113 f.).
2.2 Am 5. Juli 2012 kam es bei der [...]Kantonalbank während ca. eine Stunde zu einem Systemabsturz, was dazu führte, dass während dieser Zeit sog. Notstandsbelege benutzt wurden, da im System keine Buchungen mehr vorgenommen werden konnten (4/1110).
2.3 Der Beschuldigte bezog am 5. Juli 2012 ab seinem Konto am Schalter zweimal einen Barbetrag von jeweils CHF 2‘000.00 (4/1117, 1119). Der Saldo des Kontos betrug nach diesen zwei Bezügen CHF 0.04 (4/1122; ein irrtümlich erfolgter Übertrag von CHF 4‘000.00 ab einem anderen Konto des Beschuldigten wurde storniert (4/1121, 1122, 1110, 1124). Am 6. Juli 2012 ging auf dem Konto unter dem Titel «Lohnzahlung» eine Gutschrift von CHF 1‘910.10 ein (4/1124).
Wie dem Schreiben der [...]Kantonalbank an das Richteramt Olten-Gösgen vom 9. Juli 2012 zu entnehmen ist, hat während des Systemausfalls die Betragssperre nicht gegriffen, so dass eine Auszahlung des beschlagnahmten Geldes möglich war (4/1116).
2.4 Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 29. November 2012 (15.1/5370) führte der Beschuldigte aus, dass CHF 4‘000.00 gesperrt seien und er das Geld verwenden dürfe, soweit der Kontostand über diesem Betrag liege. Am 5. Juli 2012 seien rund CHF 3‘000.00 auf das Konto überwiesen worden und er habe einfach abgehoben. Er habe nicht gegen die Beschlagnahme verstossen wollen. Er wisse nicht mehr, ob ihm die Bankangestellte gesagt habe, dass es einen Systemabsturz gegeben habe.
3. Beweisergebnis
Es ist von folgendem Beweisergebnis auszugehen:
3.1 Der Beschuldigte wusste gemäss eigenen Aussagen, dass auf dem Konto Nr. [...]ein Betrag von CHF 4‘000.00 beschlagnahmt war und diesbezüglich eine Betragssperre bestand. Der Kontostand am 5.Juli 2012 betrug genau CHF 4‘000.00, wobei am nächsten Tag eine Lohnzahlung von CHF 1‘919.00 auf das vorgenannten Konto erfolgte.
3.2 Der Beschuldigte, der vom Systemabsturz bei der Bank nichts wissen konnte, bezog am 5. Juli 2012 am Schalter CHF 2‘000.00, entsprechend der Höhe der erwarteten Lohnzahlung. Falls das System bei der Bank funktioniert hätte, wäre dem Beschuldigten eine Auszahlung verweigert worden, weil die Lohnauszahlung erst am nächsten Tag dem Konto gutgeschrieben wurde. Der Beschuldigte ging aber von der irrigen Vorstellung aus, dass diese Zahlung bereits eingetroffen ist; jedenfalls lässt sich das Gegenteil ihm nicht nachweisen und so bestand anlässlich des ersten Bezuges von CHF 2‘000.00 beim Beschuldigten auch kein deliktischer Wille.
3.3 Bei diesem ersten Geldbezug wurde dem Beschuldigten statt des üblichen Beleges lediglich ein sog. Notbeleg ausgestellt, weshalb er offenbar realisierte, dass das System abgestürzt war. In der Folge versuchte er am Bankschalter ein zweites Mal den Betrag von CHF 2‘000.00 zu beziehen, was zufolge der ausgefallenen Betragssperre auch funktionierte. Der Bezug dieser zweiten Rate kann nur auf diese Weise erklärt werden; wenn der Beschuldigte nämlich davon ausgegangen wäre, dass er unter «normalen» Umständen, d.h. bei funktionierender Betragssperre, CHF 4‘000.00 beziehen darf, weil sein Konto einen entsprechend hohen Stand aufweist, so hätte er diesen Betrag mit einem Bezug abgehoben. Einen Grund für zwei Bezüge zu je CHF 2‘000.00 gab es nicht. Beim zweiten Bezug von CHF 2‘000.00 muss beim Beschuldigten deshalb ein deliktischer Wille bejaht werden. Er erkannte die Gelegenheit, die Beschlagnahme zu umgehen und bezog weitere CHF 2‘000.00, so dass das Konto anschliessend kein Guthaben mehr aufwies.
4. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die beiden vorgenannten Bargeldbezüge von je CHF 2‘000.00 am 5. Juli 2013 bei der [...] Kantonalbank, Filiale [...], zwar erstellt seien, doch dieser Sachverhalt entspreche nicht dem anklageschriftlichen Vorhalt, wonach der Beschuldigte bei der genannten Bank am Geldautomaten auf einmal CHF 4‘000.00 abgehoben habe (vgl. US 105 unter Ziff. 7.3). Es sprach den Beschuldigten wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes von diesem Vorhalt frei.
Dem kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Die Differenz im Handlungsablauf (Bezug am Geldautomaten statt am Bankschalter) hat nicht zur Folge, dass damit die Verteidigungsrechte des Beschuldigten eingeschränkt wurden, da der Kernsachverhalt derselbe bleibt und im zweiten Absatz der AnklS. Ziff. D.7. auch zutreffend festgehalten wird (vgl. vorstehende Ziff. G.1.). Der weitere Umstand, dass sich der abgehobene Betrag nach Kenntnisnahme über den Systemabsturz auf CHF 2'000.00 und nicht auf CHF 4‘000.00 beläuft, beschlägt die Beweiswürdigung und ist mit Blick auf das Anklageprinzip unproblematisch. Ob der Beschuldigte den Bargeldbezug, wie dies im ersten Absatz der AnklS. Ziff. D.7. ausdrücklich vorgehalten wird, am Geldautomaten oder – wie es dem Beweisergebnis entspricht – am Schalter getätigt hat, ist nicht von massgeblicher Relevanz. Der Anklagegrundsatz ist demnach gewahrt und es ist nachfolgend die rechtliche Würdigung vorzunehmen.
5. Wer eine Sache, die amtlich mit Beschlag belegt ist, der amtlichen Gewalt entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 289 StGB).
Die Beschlagnahmeverfügung bringt das ausschliessliche Verfügungsrecht über die Sache in die Hand der Behörde (Stefan Trechsel/Hans Vest in: PK StGB, Art. 289 StGB N 7). Die Tathandlung besteht in einem Verhalten, das den Verfügungsanspruch des Staates ganz oder teilweise, dauernd oder vorübergehend aufhebt (vgl. Nadine Hagenstein in: BSK StGB II, Art. 289 StGB N 10). Die vom Beschuldigten D.___ getätigten Geldbezüge sind in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig und in Bezug auf den zweiten Bezug von CHF 2‘000.00 ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte hat in diesem Umfang wissentlich und willentlich den Verfügungsanspruch des Staates aufgehoben. D.___ ist folglich wegen Bruchs amtlicher Beschlagnahme, begangen am 5. Juli 2012, schuldig zu sprechen.
H. Anklageschrift Ziff. D.8 (D.___):
Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB)
1. Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. D.8.
«begangen am 2./3. November 2011, in Olten, [...], Fahndung Ost, indem der Beschuldigte anlässlich einer Einvernahme mit Fw [...], Kantonspolizei Basel-Landschaft angab, der bei der Hausdurchsuchung in Boningen sichergestellte Laptop sowie die Digitalkamera habe er anlässlich eines Diebstahls zum Nachteil von I.___ in der Zeit von anfangs Januar 2011 bis zum 17. März 2011 gestohlen.
Die Auswertung der Digitalkamera ergab jedoch, dass diese aus dem Raub vom 6. Januar 2011 zum Nachteil von I.___ stammt. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. März 2013 gab der Beschuldigte zu – nachdem er von A.___ als Mittäter belastet wurde – am Raub vom 6. Januar 2011 beteiligt gewesen zu sein. Vom Diebstahl und der gestohlenen Digitalkamera sowie vom Laptop habe er den Polizisten nur erzählt, um vom Raub abzulenken und die Polizei in die Irre zu führen.»
2. Sachverhalt
2.1 In den Akten findet sich eine Einvernahme von D.___ vom 3. November 2011 (4/1079 ff.). In dieser Einvernahme wird der Beschuldigte auf einen Einbruchdiebstahl in die Wohnung von I.___ angesprochen, welchen er in einem «Vorgespräch» mit Fw [...]von der Kantonspolizei Basel-Landschaft zugestanden haben soll. Bei diesem Einbruchdiebstahl habe er Geld entwendet.
Der Beschuldigte sagte dazu aus, dass sich der Tatort in Olten befinde und er von A.___ dorthin gefahren worden sei. Er sei über den Balkon in die Wohnung eingestiegen und habe CHF 400.00 entwendet. Weitere Gegenstände habe er nicht entwendet.
Die Einvernahme vom 3. November 2011 wurde von Det Fw [...] von der Polizei Kanton Solothurn durchgeführt.
2.2 Die Akten zum Vorhalt der AnklS. Ziff. D.8. finden sich auf 4/1068 ff. Die Schlusseinvernahme des Beschuldigten datiert vom 29. November 2012 (15.1/5358 ff.). Diesen Akten lassen sich keine weiteren Hinweise, welche auf eine Einvernahme eines Mitarbeiters der Kantonspolizei Basel-Landschaft vom 2./3. November 2011 deuten würden, entnehmen. Aktenkundig ist einzig die erwähnte Einvernahme vom 3. November 2011, die allerdings durch die Polizei Kanton Solothurn erfolgte. In dieser Einvernahme erwähnt der Beschuldigte weder eine Digitalkamera noch einen Laptop, den er bei I.___ gestohlen haben will.
2.3 In der polizeilichen Einvernahme vom 1. März 2012 (4/1071 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er in den vorausgegangenen Einvernahmen nicht die Wahrheit gesagt habe. Er habe der Polizei zu verstehen gegeben, dass er dort (d.h. bei I.___) eingebrochen und CHF 400.00 entwendet habe. Dies sei eine Schutzbehauptung gewesen, er habe A.___ wegen des Raubes vom 6. Januar 2011 nicht belasten wollen.
2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich in den Akten keine Aussagen des Beschuldigten zu einer Digitalkamera und zu einem Laptop finden, die dieser anlässlich eines Einbruchdiebstahls zu Lasten von I.___ erbeutet haben soll. Der Beschuldigte erwähnte zwar einen Diebstahl, sagte aber aus, er habe bei diesem Bargeld von CHF 400.00 erbeutet, sonst nichts. Der Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. D.8. ist deshalb nicht erstellt. Der Beschuldigte ist vom Vorhalt der Irreführung der Rechtspflege freizusprechen.
I. Zusammenfassung
Nachfolgend werden die Schuld- und Freisprüche zusammengefasst dargestellt. Im Hinblick auf die vorzunehmende Strafzumessung (vgl. nachfolgende Ziff. III.) werden die Sachverhalte, die den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen zu Grunde liegen, ebenfalls kurz geschildert.
1. A.___
1.1 Der Beschuldigte A.___ ist bereits rechtskräftig von folgenden Vorwürfen freigesprochen worden:
- Bandenmässiger Raub (AnklS. Ziff. A.2.2)
- Hehlerei (AnklS. Ziff. A.6.)
Ebenfalls rechtskräftig ist die Verfahrenseinstellung wegen qualifizierten Raubes (AnklS. Ziff. 3).
1.2 Zudem ist der Beschuldigte vom Vorwurf des versuchten bandenmässigen Raubes (evtl. der mehrfachen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem raub) gemäss AnklS. Ziff. A.2.1 freizusprechen.
1.3 Bereits in Rechtskraft erwachsen sind die nachfolgenden Schuldsprüche:
- mehrfacher Raub (AnklS. Ziff. A.1.1 und 1.2), begangen in der Zeit vom 29.12.2010 bis 6.1.2011:
betreffend Sachverhalt vgl. vorstehende Ziff. II.A.4.1 (alinea 1) sowie II.C.3.2
- räuberischer Erpressung (AnklS. Ziff. A.4.), begangen am 6.1.2011:
betreffend Sachverhalt vgl. vorstehende Ziff. II.C.3.2
- mehrfacher Diebstahl (AnklS. Ziff. A.5.2 - 5.4) und Versuch dazu (AnklS. Ziff. A.5.1), begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis 17.2.2011:
Der Beschuldigte drang zusammen mit dem Mittäter E.___ in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, in die 3 ½-Zimmerwohnung, 4. Stock, von Z.___ in [...] ein, wo er Deliktsgut (Taschen, Postcard, Bargeld, Reisepass, Ausländerausweis, Flachbildfernseher) im Gesamtwert von CHF 1‘965.00 entwendete.
Ebenso drang der Beschuldigte in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, mit den Mittätern T.___ sowie D.___ in eine Privatwohnung an der [...]strasse 8 in [...] ein und entwendete N.___ und O.___ Deliktsgut (namentlich Herrenarmbanduhr, antike Taschenuhr, diverse elektronische und Multimediageräte sowie Bargeld) im Gesamtwert von CHF 7‘951.00.
betreffend Sachverhalt gemäss AnklS. Ziff. A.5.4 vgl. vorstehende Ziff. II.E.1. und 3.3
betreffend Sachverhalt gemäss AnklS. Ziff. A.5.1 (Diebstahlversuch) vgl. vorstehende Ziff. II.D.1. und 5.
- mehrfacher Sachbeschädigung (AnklS. Ziff. A.8.1 - 8.4), begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis 17.2.2011:
Der Beschuldigte beschädigte in Mittäterschaft mit D.___ mit einem 6mm Flachwerkzeug die Wohnungstüre der Liegenschaft an der [...] strasse 19 in [...] zum Nachteil des Eigentümers R.___ (Sachschaden von CHF 500.00).
Ebenfalls mit einem Flachwerkzeug beschädigte er in Mittäterschaft mit E.___ die Wohnungs- sowie Schlafzimmertüre der 3 ½ - Zimmerwohnung, 4. Stock, [...], in [...], zum Nachteil der [...]-Bar sowie in Mittäterschaft mit D.___ und T.___ die Wohnungstüre von N.___ an der [...] strasse 8 in [...] (Sachschaden von CHF 700.00 und rund CHF 500.00).
Schliesslich wuchtete er in Mittäterschaft mit D.___ und C.___ in [...] im Hotel [...] mit einem unbekannten Werkzeuge die Pultschublade an der Rezeption, die verschlossene Türe zum angrenzenden Büro und den Schlüsselkasten auf, wodurch ein Sachschaden von CHF 1‘500.00 entstand.
- mehrfacher Hausfriedensbruch (AnklS. Ziff. A.9.1 - 9.4), begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis 17.2.2011:
Der Beschuldigte A.___ verschaffte sich – in Bezug auf AnklS. Ziff. A.9.1 in Mittäterschaft mit D.___, in Bezug auf AnklS. Ziff. A.9.2 in Mittäterschaft mit E.___, in Bezug auf AnklS. Ziff. A.9.3 in Mittäterschaft mit D.___ und T.___ sowie in Bezug auf AnklS. Ziff. 9.4 in Mittäterschaft mit D.___ und C.___ – zu den nachfolgenden Liegenschaften bzw. Wohnungen gewaltsam Zutritt, betrat diese und hielt sich darin gegen den Willen der Berechtigten auf:
· Liegenschaft an der [...]strasse 19 in [...] (AnklS. Ziff. A.9.1)
· 3 ½ - Zimmerwohnung, 4. Stock, [...], in [...] (AnklS. Ziff. A.9.2)
· Wohnung an der [...] strasse 8 in [...](AnklS. Ziff. A.9.3)
· Hotel [...] an der [...]strasse in [...] (AnklS. Ziff. A.9.4)
1.4 Des Weiteren ist A.___ wegen Raubes (AnklS. Ziff. A.1.3), begangen am 17.3.2011, schuldig zu sprechen.
2. B.___
2.1 Der Beschuldigte B.___ ist bereits rechtskräftig von folgenden Vorwürfen freigesprochen worden:
- versuchter bandenmässiger Raub, evtl. strafbare Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub (AnklS. Ziff. B.2.2)
- qualifizierter Raub (AnklS. Ziff. B.3.)
2.2 Des Weiteren ist er vom Berufungsgericht vom Vorwurf des versuchten bandenmässigen Raubes (evtl. der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub) gemäss AnklS. Ziff. B.2.1 freizusprechen.
2.3 Der Beschuldigte ist hingegen schuldig zu sprechen wegen einfachen Raubes (AnklS. Ziff. B.1.), begangen am 17.3.2011
3. C.___
3.1 Neben der bereits rechtskräftigen Verfahrenseinstellung wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachen von unnötigem Lärm (AnklS. Ziff. C.12.) ist der Beschuldigte rechtskräftig von folgenden Vorwürfen freigesprochen worden:
- versuchter bandenmässiger Raub (evtl. strafbare Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub (AnklS. Ziff. 2.2
- Überlassen eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis (AnklS. Ziff. C.9.)
3.2 Ein weiterer Freispruch hat vom Vorwurf des versuchten bandenmässigen Raubes (evtl. der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub) gemäss AnklS. Ziff. C.2.1 zu erfolgen.
3.3 Festzustellen ist die Rechtskraft nachfolgender Schuldsprüche:
- mehrfacher Diebstahl (AnklS. Ziff. C.3.1 - 3.2), begangen in der Zeit vom 16.2.2011 bis 13.2.2013:
Der Beschuldigte C.___ brach in Mittäterschaft mit D.___ und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, in das Jugenkulturhaus «[...]» ein und entwendete eine Videokamera, einen Tresor und eine Geldkassette inkl. darin enthaltenem Bargeld im Gesamtwert von über CHF 3‘500.00 (AnklS. Ziff. C.3.2);
betreffend Sachverhalt gemäss AnklS. Ziff. C.3.1 vgl. vorstehende Ziffer II.E.1. und 3.3.
- mehrfache Sachbeschädigung (AnklS. Ziff. C.4.1 und 4.2), begangen in der Zeit vom 16.2.2011 bis 13.2.2013:
Der Beschuldigte C.___ wuchtete im Hotel [...] in [...] in Mittäterschaft mit D.___ und A.___ mit einem unbekannten Werkzeug die Pultschublade an der Hotelrezeption, die verschlossene Türe zum angrenzenden Büro und den Schlüsselkasten auf, wodurch ein Sachschaden von Fr. 1‘500.00 entstand
Der Beschuldigte C.___ brach in Mittäterschaft mit D.___, AA.___ und AB.___ im Jugendkulturhaus «[...]» in [...] sechs Türen auf, wodurch ein Sachschaden in der Höhe von CHF 5‘300.00 entstand;
- mehrfacher Hausfriedensbruch (AnklS. Ziff. C.5.1 und 5.2), begangen in der Zeit vom 16.2.2011 bis 13.2.2013:
Der Beschuldigte C.___ verschaffte sich in Mittäterschaft mit A.___ und D.___ gewaltsam Zutritt zum Hotel [...] in [...], betrat dieses und hielt sich gegen den Willen des Berechtigten darin auf.
Gleich ging er zusammen mit den Mittätern AA.___ und AB.___ in Bezug auf die Örtlichkeit Jugendkulturhaus «[...]» in [...]vor.
- Gefährdung des Lebens (AnklS. Ziff. C.6), begangen am 3.5.2012
Der Beschuldigte C.___ brachte abends um ca. 20:20 Uhr, in [...], [...]weg, den Geschädigten AC.___ und dessen Sohn AD.___ in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr, indem er als Lenker des Personenwagens Mercedes-Benz [...], [...], mit nicht den örtlichen Verhältnissen (Wohnquartier) angepasster Geschwindigkeit (ca. 70 km/h bis 80 km/h) absichtlich in Richtung des Geschädigten ausscherte, welcher die Kollision nur noch verhindern konnte, indem er zur Seite sprang.
- Fälschen von Ausweisen (AnklS. Ziff. C.7), begangen am 5.2.2013:
Der Beschuldigte C.___ missbrauchte eine echte, nicht für ihn bestimmte Ausweisschrift in der Absicht, sich das Fortkommen zu erleichtern, indem er sich anlässlich einer Polizeikontrolle mit dem Führerausweis von D.___ auswies, um die Polizisten damit über die Tatsache, dass er nicht über einen gültigen Fahrausweis verfügte, zu täuschen.
- mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (AnklS. Ziff. C.8.1 - 8.3), begangen in der Zeit vom 3.5.2012 bis 21.7.2013:
Der Beschuldigte C.___ lenkte am 3. Mai 2012 in Rothrist, [...], den Personenwagen Mercedes-Benz SLK 230, [...]am 5. Februar 2013 in Aarburg, [...], den Personenwagen Audi [...], sowie am 21. Juli 2013 in Oftringen, [...], den Personenwagen Audi S3, [...], obwohl ihm der Führerausweis auf Probe seit dem 17. Februar 2011 (Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau) annulliert worden war.
- Fahren ohne Haftpflichtversicherung (AnklS. Ziff. C.10.), begangen am 21.7.2013:
Der Beschuldigte C.___ lenkte um ca. 22:20 Uhr in Oftringen, [...] den Personenwagen Audi S3, [...], ohne gültige Haftpflichtversicherung.
- missbräuchliche Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (AnklS. Ziff. C.11), begangen am 21.7.2013:
Der Beschuldigte C.___ lenkte den Personenwagen Audi S3, mit dem Kontrollschild [...], in Oftringen, [...], obwohl dieses Kontrollschild auf einen Opel Corsa gelb eingelöst war.
- Verletzung der Verkehrsregeln (AnklS. Ziff. C.13), begangen am 21.7.2013:
Der Beschuldigte C.___ liess den Zündschlüssel in seinem Personenwagen Audi S3, [...], stecken und dessen Motor laufen, während er sich in einem Tankstellenshop aufhielt. Durch dieses Verhalten handelte er den Gebotsnormen von Art. 37 Abs. 3 SVG und Art. 42 Abs.1 SVG zuwider.
- Überlassen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (AnklS. Ziff. C.14), begangen am 29.12.2012:
Der Beschuldigte C.___ überliess AE.___ in Oftringen, [...], K 104, den Personenwagen Mercedes-Benz SLK 230, [...], zum Gebrauch, obwohl er wusste bzw. bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wissen können, dass dieser nicht den Vorschriften entsprach. Konkret waren an der Hinterachse Distanzscheiben montiert, was einen die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mangel darstellt.
- Abändern eines Motorfahrzeugs (AnklS. Ziff. C.15), begangen am 29.12.2012:
Der Beschuldigte C.___ montierte bzw. liess in Oftringen, [...], K 104, in der Schweiz nicht zugelassene Distanzscheiben am Personenwagen Mercedes-Benz SLK 230, [...], montieren, ohne die Änderung dem Strassenverkehrsamt zu melden; somit konnte er keinen Eintrag im Fahrzeugausweis vorweisen.
Nichtmelden meldepflichtiger Änderungen (AnklS. Ziff. C.16), begangen am 29.12.2012:
Der Beschuldigte C.___ montierte in Oftringen, [...], K 104, die Felgen MAE Crown Jewel, 18 Zoll, am Personenwagen Mercedes-Benz SLK 230, [...], bzw. liess diese montieren, ohne die Änderung dem Strassenverkehrsamt zu melden; somit konnte er keinen Eintrag im Fahrzeugausweis vorweisen.
- Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (AnklS. Ziff. C.17), begangen am 21.7.2013:
Der Beschuldigte C.___ lenkte in Oftringen, [...], den Personenwagen Audi S3, [...], in nicht betriebssicherem Zustand. Konkret waren die Federbeine am Personenwagen vorne an den Domlagern komplett lose gewesen.
- mehrfache Übertretung der Verkehrsregelverordnung durch Nichttragen der Sicherheitsgurte (AnklS. Ziff. C.18.1 und 18.2), begangen in der Zeit vom 5.02.2013 bis 21.7.2013:
Der Beschuldigte C.___ lenkte in Aarburg, [...], den Personenwagen Audi S3, [...], sowie in Oftringen, [...], den Personenwagen Audi S3, [...], ohne dabei die vorgeschriebenen Sicherheitsgurte zu tragen.
- mehrfache Übertretung des BetmG (AnklS. Ziff. C.19.), begangen in der Zeit vom 1.3.2013 bis 18.3.2013:
Der Beschuldigten C.___ konsumierte (0,4 Gramm) und besass (0,8 Gramm) in der vorgenannten Zeitperiode Kokain in Oftringen und Däniken.
3.4 Zudem ist C.___ wegen einfachen Raubes (AnklS. Ziff. C.1), begangen am 17.3.2011, schuldig zu sprechen.
4. D.___
4.1 Der Beschuldigte D.___ ist bereits rechtskräftig vom Vorwurf des Hausfriedensbruches (AnklS. Ziff. D.6.4) freigesprochen worden.
4.2 Zudem ist er vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege (AnklS. Ziff. D.8.) freizusprechen.
4.3 In Rechtskraft erwachsen sind die nachfolgenden Schuldsprüche:
- mehrfacher Diebstahl (AnklS. Ziff. D.3.1, 3.4 und 3.7), begangen in der Zeit vom 4.12.2009 bis 13.2.2013:
Der Beschuldigte D.___ entwendete in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, aus der Garderobe der [...]-Turnhalle, den Autoschlüssel zum Personenwagen BMW, [...] von P.___, öffnete mit dem entwendeten Schlüssel das Fahrzeug und nahm daraus Deliktsgut (Laptop mit Tasche) im Gesamtwert von Fr. 1‘550.00 mit.
betreffend Sachverhalt gemäss AnklS. Ziff. D.3.4 und 3.7 vgl. vorstehende Ziff. II.I.1.3 sowie II.I.3.3.
- mehrfache Sachbeschädigung (AnklS. Ziff. D.5.2, 5.3 und 5.4), begangen in der Zeit vom 13.2.2011 bis 13.2.2013:
betreffend Sachverhalt vgl. vorstehende Ziff. II.I.1.3 und II.I.3.3.
- mehrfacher Hausfriedensbruch (AnklS. Ziff. D.6.2, 6.3 und 6.5), begangen in der Zeit vom 13.2.2011 bis 13.2.2013:
betreffend Sachverhalt vgl. vorstehende Ziff. II.I.1.3 und II.I.3.3.
4.4 Der Beschuldigte D.___ ist zudem schuldig zu sprechen wegen:
- Bruchs amtlicher Beschlagnahme (AnklS. Ziff. D.7.), begangen am 5.7.2012
- Raubes (AnklS. Ziff. D.1), begangen am 6.1.2011
- Räuberischer Erpressung (AnklS. Ziff. D.2.), begangen am 6.1.2011
- mehrfachen Diebstahls und Versuch dazu (AnklS. Ziff. D.3.2, D.3.5 und D.3.6 und 3.6))
- Sachbeschädigung (AnklS. Ziff. D.5.1), begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis 5.11.2010
- Hausfriedensbruchs (AnklS. Ziff. D.6.1), begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis 5.11.2010
5. E.___
In Rechtskraft erwachsen sind die nachfolgenden Schuldsprüche:
- Raub (AnklS. Ziff. F.1.), begangen am 29.12.2010:
betreffend Sachverhalt vgl. vorstehende Ziff. II.A.4.1 (alinea 1).
- Diebstahl (AnklS. Ziff. F.2.), begangen in der Zeit vom 19./20.11.2010:
betreffend Sachverhalt vgl. vorstehende Ziff. II.I.1.3.
- Sachbeschädigung (AnklS. Ziff. F.3.), begangen in der Zeit vom 19./20.11.2010:
betreffend Sachverhalt vgl. vorstehende Ziff. II.I.1.3.
- Hausfriedensbruch (AnklS. Ziff. F.4.), begangen in der Zeit vom 19./20.11.2010:
betreffend Sachverhalt vgl. vorstehende Ziff. II.I.1.3.
III. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
1.2 Bei der Tatkomponente können verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw.
1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeit-punkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Die verminderte Schuldfähigkeit bezieht sich auf die Tat, weshalb die Tatkomponenten einem vermindert schuldfähigen Täter nur nach Massgabe der noch vorhandenen Rest-Schuldfähigkeit zugerechnet werden können. Dagegen bleibt die strafzumessungsrechtliche Relevanz der Täterkomponenten von der Verminderung der Schuldfähigkeit unberührt. Der Richter hat deshalb allein die sich aus den Tatkomponenten resultierende (hypothetische) Strafe nach Massgabe der Verminderung der Schuldfähigkeit zu reduzieren (BGE 134 IV 132 E. 6.1.).
1.5 Nach Art. 50 StGB hat der Richter die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17, E. 2.1, S. 20 mit Hinweisen).
1.6 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn ausgewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63, mit Hinweisen).
1.7 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Strafart zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung der Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.8 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 S. 115 mit Hinweis). Das Asperationsprinzip greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann eine Gesamtfreiheitsstrafe nur ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart wählt. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (die in der Lehre nicht unbestritten ist, vgl. Jürg-Beat Ackermann in: BSK StGB I, Art. 49 StGB N 148 ff.) muss sich das Gericht bei der Problematik der Ausfällung einer Zusatzstrafe in einem ersten Schritt fragen, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde. Bejaht es diese Frage, hat das neue Gericht eine Zusatzstrafe auszusprechen, für deren Bemessung in einem zweiten Schritt geprüft werden muss, ob der Schuldspruch und das Strafmass des ersten Urteils rechtskräftig sind. Das Bundesgericht hielt fest, dass (nur) derjenige in den Genuss der in der Regel vorteilhaften Zusatzstrafe kommen soll, bei dem der erstinstanzliche Richter die mehreren Straftaten gleichzeitig hätte aburteilen können, nicht aber derjenige, der erneut delinquiert, nachdem er wegen anderer Delikte erstinstanzlich verurteilt und mithin eindringlich gewarnt worden sei (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 und 3.4.3).
In Bezug auf die Unabhängigkeit von Grund- und Zusatzstrafe sowie die Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils für die Zusatzstrafe nahm das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 142 IV 265 folgende Klarstellung vor:
«2.4.1 Aus der Entstehungsgeschichte und dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass Art. 49 Abs. 2 StGB keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen Strafe erlaubt. Der Gesetzgeber hat sich in Anlehnung an die zu Art. 68 Ziff. 2 aStGB entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 StGB bewusst gegen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung unter Aufhebung des rechtskräftigen Ersturteils und für eine unabhängige Zusatzstrafe der noch nicht abgeurteilten Delikte entschieden (…). Dem Zweitrichter ist es nicht erlaubt, im Rahmen retrospektiver Konkurrenz die Grundstrafe aufzuheben und eine (nachträgliche) Gesamtstrafe für alle Taten aussprechen (vgl. JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N. 129 f. zu Art. 49 StGB; KOCH, a.a.O. S. 190, 192; je mit Hinweisen). Anders als bei Art. 46 Abs. 1 Satz 2 und Art. 89 Abs. 6 StGB hat der Gesetzgeber bei der retrospektiven Konkurrenz keine gesetzliche Grundlage geschaffen, um auf das rechtskräftige Urteil nachträglich zurückzukommen (vgl. BGE 80 IV 223 E. 1 S. 224; 69 IV 54 E. 2 S. 58; siehe auch BGE 137 IV 57 E. 4.2.1; BGE 129 IV 113 E. 1.1 S. 115; KOCH, a.a.O., S. 190 f.; je mit Hinweisen).
2.4.2 (…). Die Rechtskraft und Unabänderlichkeit der Grundstrafe kann nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe. (…).»
Des Weiteren hält das Bundesgericht in diesem Entscheid fest (vgl. E. 2.4.3), das Zweitgericht habe (zumindest bei Realkonkurrenz/Tatmehrheit) zunächst sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen. Aus dem Urteil müsse hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend gewesen seien, denn nur so lasse sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform seien (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen).
1.9 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchsten zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f. mit Hinweisen).
Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1, E. 4.2.1, S. 5, mit Hinweisen). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs nach Art. 46 Abs. 1 StGB einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn der bedingte Vollzug der früheren Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und die Strafe folglich bedingt ausgesprochen werden. Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung (BGE 100 IV 193, E. 2c, S. 196) muss die mögliche Warnungswirkung der zu vollziehenden Strafe zwingend beachtet werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 144; 117 IV 97, E. 4c, S. 106; 116 IB 97, E. 2b, S. 99; je mit Hinweisen).
2. A.___
2.1 Retrospektive Konkurrenz, rechtskräftige Grundstrafe
Der Beschuldigte wurde am 3. Dezember 2013 vom Strafgericht Basel-Landschaft erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren wegen bandenmässigen Raubes, bandenmässiger räuberischer Erpressung, bandenmässigen Diebstahls etc. unter Anordnung einer ambulanten therapeutischen Behandlung während des Strafvollzuges gemäss Art. 63 StGB verurteilt. Dieses Urteil ist bezüglich A.___ in Rechtskraft erwachsen (die von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eingereichte Berufung zog diese mit Eingabe vom 4.4.2014 zurück, vgl. Urteil Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 12.8.2015, S. 5). Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten sind alle vor dem 3. Dezember 2013 verübt worden, so dass zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen ist. Dabei ist die Zusatzstrafe in der Weise auszufällen, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Im vorliegenden Fall liegt der Grundstrafe und nicht den neu zu beurteilenden Delikten die schwerste Straftat zugrunde. Es ist dies der bandenmässige Raub, welchen das Strafgericht Basel-Landschaft in seinem Urteil im Zusammenhang mit dem Tathandeln des Beschuldigten einerseits mit E.___ (Tatzeit: 21. November 2010 bis 16. Februar 2011) und andererseits mit B.___ (Tatzeit: 21. November 2010 bis 19. März 2011) bejaht hat. Die rechtskräftige und damit unabänderliche Grundstrafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe, die aufgrund der Tatmehrheit ihrerseits eine Gesamtstrafe darstellt, ist nachfolgend um die Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Taten asperierend zu schärfen.
2.2 Zusatzstrafenbildung
2.2.1 Raub zum Nachteil von I.___ (AnklS. Ziff. A.1.1)
Als schwerstes Delikt der neu zu beurteilenden Taten ist der 1. Raub zum Nachteil von I.___ (AnklS. Ziff. A.1.1), begangen am 29. Dezember 2010, zu qualifizieren. In Bezug auf die Tatausführung und das Ausmass des verschuldeten Erfolges fällt negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte zusammen mit drei Mittätern in die Privatwohnung des Geschädigten eindrang und brutal vorging, indem dem Opfer in den eigenen vier Wänden und damit im innersten Kern seiner Privatsphäre erhebliche Verletzungen zugeführt wurden. I.___ erlitt einen Rippenbruch sowie einen Muskelriss, der operiert werden musste und einen stationären Spitalaufenthalt nach sich zog. Dies zeugt von einer ausgeprägten Rücksichtslosigkeit. Auffallend ist im Weiteren die planerische Komponente: I.___ wurde gezielt als Opfer ausgesucht, weil er in den Drogenhandel involviert war und sich die Beschuldigten erhofften, er würde wegen seinen eigenen strafbaren Handlungen davon absehen, die Polizei einzuschalten. Zudem wurde das Opfer aufgrund eines Vorwandes der Täterschaft (Abwicklung eines Drogengeschäfts) zum Eingangsbereich seiner Wohnung gelockt (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Ziff. II.A.4.1 alinea 1). Die Deliktssumme von total CHF 3‘650.00 ist nicht mehr dem untersten Bereich zuzurechnen, im Quervergleich aber noch tief, wobei sich der Vorsatz darauf richtete, möglichst viel zu erbeuten. Hinsichtlich der Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, ist von einem direkten Vorsatz auszugehen. Die Beweggründe waren materieller Art und damit rein egoistisch.
Insgesamt ist das Tatverschulden für diese Tat als knapp mittelschwer einzustufen. Ausgehend von dem ordentlichen Strafrahmen von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätze bis Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren) wäre der Raub gemäss AnklS. Ziff. A.1.1 aufgrund der Tatkomponenten mit 36 Monaten Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Infolge der Asperation mit der Grundstrafe ist dieses Strafmass auf 18 Monate zu reduzieren (Abzug von 50 %).
2.2.2 Raub und räuberische Erpressung (AnklS. Ziff. A.1.2 und Ziff. A.4.)
Am 6. Januar 2011 beging der Beschuldigte A.___ einen weiteren Raub zum Nachteil von I.___. Unmittelbar daran anschliessend erfolgte eine räuberische Erpressung. Der enge sachliche und zeitliche Konnex dieser beiden Taten rechtfertigt es, sie bei der Strafzumessung als einen Tatkomplex gemeinsam abzuhandeln. In Bezug auf die Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte erneut dasselbe Opfer beraubte. Die zum Einsatz gebrachten Nötigungsmittel fielen weniger intensiv aus als jene, welche der Beschuldigte am 29. Dezember 2010 zur Anwendung brachte. Eine besondere Intensität der Nötigungsmittel war aber auch gar nicht erforderlich, da I.___ bereits von dem ihm zugefügten Leid anlässlich des ersten Raubes gezeichnet war und er wusste, was zu erwarten war, wenn er sich dem Willen der Täter nicht beugen würde. Die Deliktssumme (CHF 3‘700.00) ist wiederum nicht hoch ausgefallen. Auch in Bezug auf diesen Tatkomplex handelte der Beschuldigte A.___ mit direktem Vorsatz und aus rein materiellen Beweggründen. Insgesamt wäre für diesen Tatkomplex aufgrund der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 18 Monate angezeigt. Da diese Strafe als Zusatzstrafe auszufällen ist, kommt das Asperationsprinzip zur Anwendung und es resultiert eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
2.2.3 Raub zum Nachteil des Läufers von «[...]» (AnklS. Ziff. A.1.3)
Auch diesen Raub beging der Beschuldigte nach dem üblichen, bereits dargelegten modus operandi (vgl. hierzu die Ausführungen unter vorstehender Ziff. II.A.4.1). Negativ ins Gewicht fällt, dass sich auch in diesem Fall das Opfer mit einer Tätermehrheit (neben A.___ drei weitere Mittäter) konfrontiert sah. Zu Lasten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er bei diesem Vorfall als Initiator und eigentlicher «spiritus rector» in Erscheinung trat. Als angemessen erweisen sich für diesen Raub 14 Monate, asperiert 7 Monate Freiheitsstrafe.
2.2.4 Tatkomplex Einbruchdiebstähle (mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Diebstahl und ein Diebstahlsversuch gemäss AnklS. Ziff. A.5.1 - 5.4, A.8.1 - 8.4, A.9.1 - 9.4)
Die vorgenannten Ziffern der AnklS. lassen sich bei der Strafzumessung als 4 Einbruchdiebstähle zusammenfassen. In Bezug auf den Diebstahl zum Nachteil von L.___ (AnklS. Ziff. A.5.1) blieb es beim Versuch. In den drei weiteren Fällen wurde Deliktsgut im Gesamtwert von CHF 7‘951.00 (AnklS. Ziff. 5.3), CHF 1‘965.00 (AnklS. Ziff. A.5.2) und CHF 400.00 (AnklS. Ziff. A.5.4) erbeutet. Zumindest in Bezug auf die beiden letztgenannten Vorhalte fiel der konkrete Deliktsbetrag gering aus. Relativierend ist anzufügen, dass dieser Umstand vom Zufall abhing. In subjektiver Hinsicht zielte der Beschuldigte darauf ab, möglichst viel zu erbeuten. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte in private Liegenschaften einbrach, um sich Diebesgut anzueignen. Das Bundesgericht misst dem Umstand, dass die Täter in Privatliegenschaften einbrechen, zu Recht eine verschuldenserhöhende Komponente bei, da ein Einbruchdiebstahl für die jeweiligen Liegenschaftsbesitzer einen schweren Eingriff in ihre Privatsphäre bedeutet und regelmässig zu einer einschneidenden und nachhaltigen Verunsicherung, manchmal gar zur Traumatisierung der Opfer führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3.3.2014). Dies muss auch vorliegend gelten. Die begangenen Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche sind als notwendiger Teil der Einbruchdiebstähle zu werten und fallen bei der Strafzumessung nicht massgeblich ins Gewicht. Insgesamt wäre für diese Tatgruppe unter Berücksichtigung der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips bei der Zusatzstrafenbildung eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten zur Folge hat.
Von einer verminderten Schuldfähigkeit, die sich reduzierend auf die Tatkomponenten auswirken würde, ist vorliegend nicht auszugehen. Gemäss dem Psychiatrisches Ergänzungsgutachten vom 29. November 2012 (16/5731 ff.) bestand zur Tatzeit eine deutlich ausgeprägte Kokainabhängigkeit, aber keine Einschränkung der Schuldfähigkeit: Der Beschuldigte handelte zielgerichtet, zudem lagen komplexe und länger dauernde Tatabläufe vor, die bei einer Intoxikation nicht realisierbar gewesen wären.
Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der Tatkomponenten ein Zwischentotal von 43 Monaten Freiheitsstrafe.
2.2.5 Täterkomponenten
Der Beschuldigte A.___, geboren am [...]1991 im Kosovo, war zur Tatzeit 19-jährig und damit knapp volljährig. Er ist kosovarischer Staatsbürger und lebte von 1995 bis zu seiner Wegweisung aus der Schweiz im Jahre 2016 (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen) in der Schweiz. Er war damals mit seiner Mutter und den Geschwistern dem Vater nachgereist, der seit einiger Zeit bereits in der Schweiz lebte. Eine zweijährige Anlehre als Plattenleger schloss er erfolgreich ab. Der Beschuldigte litt gemäss dem vorgenannten Ergänzungsgutachten im Deliktszeitraum an einer deutlich ausgeprägten Kokainabhängigkeit. Diese steht im Zusammenhang mit seiner Delinquenz und ist strafmindernd zu berücksichtigen.
Aus dem vom Berufungsgericht eingeholten Auszug aus dem Strafregister vom 6. Februar 2017 gehen folgende Vorstrafen hervor:
- Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2007: Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Angriffs zu einem bedingten Freiheitsentzug gemäss JStG von 7 Tagen mit einer Probezeit von 2 Jahren;
- Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen - Kulm vom 30. November 2010: Verurteilung wegen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren, Busse CHF 300.00. Aufgrund der weiteren Delinquenz wurde der gewährte bedingte Vollzug später widerrufen (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3.12.2013).
Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Delinquenz beging der Beschuldigte während der zweijährigen Probezeit gemäss Urteil vom 30. November 2010.
Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist Folgendes zu erwähnen: Vom 31. Oktober 2014 bis zu seiner bedingten Entlassung wurde dem Beschuldigten A.___ das «Electronic Monitoring» bewilligt. Nach der bedingten Entlassung, welche am 22. März 2015 erfolgte, war der Beschuldigte bis am 21. April 2016 bei seinen Eltern wohnhaft. Seit November 2014, d.h. seit seiner Versetzung in die Vollzugsstufe Arbeitsexternat im Vollzugsprogramm «Electronic Monitoring», besuchte der Beschuldigte bei Dr. [...], Oberärztin, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Zentrum für Forensische Psychiatrie, Solothurn, eine ambulante Therapie gemäss Art. 63 StGB, welche bis zum 15. April 2016 dauerte. Der Bericht von Dr. [...] vom 22. Mai 2015 (O-G 58) ist positiv. Die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung wird «eher nicht» aufrechterhalten. Die behandelnde Ärztin empfiehlt die Fortführung der ambulanten Therapie sowie den Aufschub des unbedingten Strafvollzuges, um die sich abzeichnende Stabilisierung des Beschuldigten zu begleiten und zu unterstützen.
Am 17. Dezember 2015 widerrief das Amt für Migration des Kantons Aargau die Niederlassungsbewilligung von A.___ und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) sprach in der Folge am 10. März 2016 ein 12-jähriges Einreiseverbot aus, gültig vom 22. April 2016 bis 21. April 2028, welches neben der Schweiz auch für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten gilt. Dieses wurde gemäss den Ausführungen des amtlichen Verteidigers vor Obergericht ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen und ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Am 21. April 2016 verliess A.___ gemäss Auskunft des Amtes für Migration des Kantons Aargau definitiv die Schweiz und zog nach Rheinfelden, Deutschland, wo er gemäss den Ausführungen seines Verteidigers als Fliesenleger selber für seinen Lebensunterhalt aufkam.
Am 25. Juli 2016 erstellte die behandelnde Ärztin, Dr. [...] den Abschlussbericht, nachdem der Beschuldigte die Schweiz hatte verlassen müssen. Dabei führte sie aus, dass sich im Behandlungsverlauf keine Hinweise auf ein kurz- oder mittelfristig erhöhtes Risiko für Betäubungsmitteldelikte oder Gewaltdelikte ergeben habe. Die langfristige Prognose würde davon abhängen, ob der Beschuldigte die Abstinenz von Betäubungsmitteln aufrechterhalten könne. Positiv sei, dass ihm dies auch in der belastenden Situation der bevorstehenden Ausweisung gelungen sei. Die gute Bewältigung der belastenden Situation der letzten Wochen spreche dafür, dass sich der Beschuldigte in den letzten Jahren prosozial verändert habe und gute Chancen auf eine erfolgreiche Legalbewährung bestehen würden.
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten trotz der Vorstrafen und der Delinquenz während der Probezeit strafmindernd aus. In Anbetracht der ausgeprägten Kokainsucht, des jungen Alters im Zeitpunkt der Tatbegehungen, des guten Verhaltens nach der Tat und unter Berücksichtigung der ausgewiesenen günstigen Entwicklung aufgrund der Massnahme ist die Freiheitsstrafe um 9 Monate zu reduzieren (= Freiheitsstrafe von 34 Monaten).
2.2.6 Verhalten des Staates
Der zweifellos langen Verfahrensdauer von nun 4 1/2 Jahren ist leicht strafmindernd, nämlich im Umfang von 4 Monaten (ca. 10 % von 43 Monaten), Rechnung zu tragen, auch wenn keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennbar ist.
2.2.7 Zusammenfassung
Unter Berücksichtigung dieser Strafreduktion von total 13 Monaten resultiert eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. Dezember 2013.
2.3 Ambulante therapeutische Behandlung
Die Vorinstanz hat den Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. Dezember 2013 angeordneten laufenden ambulanten Behandlung aufgeschoben. Nachdem der Beschuldigte aus der Schweiz weggewiesen wurde, hat die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft die ambulante Massnahme mit Verfügung vom 1. September 2016 aufgehoben. Ein Aufschub des unbedingten Strafvollzuges zu Gunsten einer ambulanten Massnahme kann deshalb nicht erfolgen. Die Strafe ist zwingend zu vollziehen. Abzuweisen ist auch der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer ambulanten psychotherapeutischen Massnahme während und nach dem Strafvollzug.
2.4 Prüfung der Sicherheitshaft
Bei dieser Ausgangslage hat das Berufungsgericht nach Anhörung des Beschuldigten zu prüfen, ob gegen ihn zur Sicherung des Strafvollzuges Sicherheitshaft angeordnet werden muss.
3. Strafzumessung B.___
3.1 Retrospektive Konkurrenz, rechtskräftige Grundstrafe
B.___ wurde am 31. Januar 2014 vom Strafgericht Basel-Landschaft in Abwesenheit wegen bandenmässigen Raubes, bandenmässiger räuberischer Erpressung, bandenmässigen Diebstahls, Betrugs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Sachbeschädigung, Zechprellerei, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Begünstigung sowie Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Am 28. April 2014 wurde er zudem von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wegen Betrugs, Beschimpfung, mehrfacher Urkundenfälschung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten sowie Erschleichung eines Ausweises und/oder einer Bewilligung (Strassenverkehr) zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt, dies als Zusatzstrafe zum vorgenannten Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft und als Teilzusatzstrafe zum Urteil des Bezirksamtes Aarau vom 2. August 2010. Beide Strafen erwuchsen in Rechtskraft. Die vorliegend zu beurteilende Tat hat der Beschuldigte B.___ am 17. März 2011 begangen, bevor er in den beiden vorgenannten Verfahren (Basel-Landschaft, Zofingen-Kulm) verurteilt worden ist. Es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. Januar 2014 sowie (zumindest formell) auch teilweise zum Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. April 2014 eine Zusatzstrafe auszufällen. Die vom Strafgericht Basel-Landschaft ausgefällte Grundstrafe, die ihrerseits eine Gesamtstrafe darstellt, enthält die schwerste Straftat (bandenmässiger Raub). Dementsprechend ist bei der Zusatzstrafenbildung von dieser Grundstrafe auszugehen. Sie ist in Anbetracht der neu zu beurteilenden Tat in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.
3.2 Zusatzstrafenbildung
3.2.1 Raub (AnklS. Ziff. B.1.)
Hinsichtlich der Rollenverteilung bei diesem Raub (AnklS. Ziff. B.1.) zum Nachteil des Läufers von «[...]» ist festzuhalten, dass A.___ die Initiative ergriff, und eine Cheffunktion innehatte. B.___ war zwar Mittäter, aber eher im Hintergrund, so dass ihn ein leicht tieferes Tatverschulden als A.___ trifft. B.___ handelte mit direktem Vorsatz und aus materiellen und somit rein egoistischen Beweggründen. Aufgrund der Tatkomponenten wäre dieser Raub mit 10 Monaten Freiheitsstrafe zu ahnden (zum Vergleich: bei A.___ wurde dieses Delikt aufgrund der Tatkomponenten mit 14 Monaten bzw. asperiert mit 7 Monaten abgegolten). Diese Strafe von 10 Monaten reduziert sich zufolge Asperation mit der Grundstrafe auf 5 Monate.
3.2.2 Täterkomponenten
Bei den Täterkomponenten sind folgende Umstände zu berücksichtigen: Der Beschuldigte B.___ ist am [...]1990 im Kosovo geboren; zur Zeit der Tatbegehung (17.3.2011) war er 21-jährig. Im Alter von 8 Jahren reiste er zufolge des Bürgerkrieges im ehemaligen Jugoslawien in die Schweiz ein, wo er zusammen mit seiner Familie zuerst in [...] wohnte, anschliessend liess sich seine Familie in [...] nieder. Die familiären Verhältnisse in seiner Jugendzeit müssen als schwierig bezeichnet werden. Es ist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. Januar 2014 (US 125 ff.) sowie auf die Einvernahme des Beschuldigten zur Person vor erster Instanz und vor Obergericht zu verweisen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten nicht gelang, eine Lehre abzuschliessen, wofür er u.a. auch die erheblichen Schwierigkeiten mit seinem Vater geltend macht: Er sei, so der Beschuldigte vor Obergericht, von 2007 bis 2012 mit einer Schweizer Freundin zusammen gewesen, doch sein Vater habe diese Beziehung nicht akzeptieren wollen. Ebenso sei er von seiner kosovarischen Verwandtschaft zurückgewiesen worden. Er sei bereits im Alter von 16 Jahren von zuhause weggegangen, habe keine feste Wohnadresse gehabt und sich immer wieder mit seinem Vater gestritten. Schliesslich sei es im Kosovo zu einer Zwangsheirat gekommen und die familiäre Situation sei total eskaliert. Er habe dann bei A.___ wohnen können und sei mit ihm unterwegs gewesen (vgl. separates Einvernahmeprotokoll vom 13.3.2017).
In dem vom Berufungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 6. Februar 2017 sind folgende Vorstrafen verzeichnet:
- Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 28. April 2009: Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren, Busse von CHF 500.00 (der gewährte bedingte Strafvollzug wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31.1.2014 widerrufen);
- Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. April 2010: Verurteilung wegen versuchter Begünstigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat als Zusatzstrafe zum vorgenannten Urteil vom 28. April 2009 (der gewährte bedingte Strafvollzug wurde mit Urteil des Bezirksamtes Aarau vom 2.8.2010 widerrufen)
- Urteil des Bezirksamtes Aarau vom 2. August 2010: Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00.
Der vorliegend zu beurteilende Raub (Begehungszeitpunkt: 17.3.2011) fiel somit in eine laufende Probezeit. B.___ wurde danach noch einmal straffällig: Mit Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Zweigstelle Flughafen) vom 13. April 2015 wurde er wegen Fälschung von Ausweisen, begangen am 11. April 2014, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt.
Der Beschuldigte befindet sich seit dem 6. Oktober 2015 in der Strafvollzugsanstalt Bostadel, wo er die 5-jährige Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. Januar 2014 verbüsst. Der Führungsbericht vom 3. Februar 2017 ist positiv. Der Beschuldigte absolviert seit November 2015 eine vollzugsbegleitende Psychotherapie, welche in wöchentlichen Einzelsettings durchgeführt wird. Auch der Therapiebericht vom 22. Februar 2017 fällt positiv aus: Der Beschuldigte setze sich mit den bei ihm bestehenden Risikofaktoren auseinander, es seien Fortschritte bei der Emotionsregulation möglich und es erfolge eine konstruktive Angehensweise bei Konflikten.
In einer Gesamtwürdigung fallen die belastenden Faktoren – mehrere, zum Teil einschlägige Vorstrafen, Delinquenz während laufender Probezeit, neue Delinquenz im Jahre 2014 – gegenüber den entlastenden Faktoren (positiver Führungs- und Therapiebericht) leicht stärker ins Gewicht. Im Unterschied zu A.___ war B.___ zudem im Zeitpunkt der Delinquenz nicht drogensüchtig und auch nicht derart jung. Die Täterkomponenten führen zu einer Straferhöhung um einen Monat.
3.2.3 Zusammenfassung
Demzufolge ist der Beschuldigte B.___ – als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. Januar 2014 und teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. April 2014 – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu verurteilen.
4. Strafzumessung C.___
4.1 Retrospektive Konkurrenz, rechtskräftige Grundstrafe
Der Beschuldigte C.___ wurde am 12. August 2015 vom Kantonsgericht Basel-Landschaft wegen Raubes, Diebstahls, Freiheitsberaubung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlungen gegen das BetmG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Für den Anteil von 24 Monaten wurde dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 4 Jahren gewährt. Das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft datiert vom 3. Dezember 2013.
Das erstinstanzliche Urteil im vorliegenden Verfahren erging am 9. Juni 2015 und damit in einem Zeitpunkt, da das Verfahren im Kanton Basel-Landschaft noch hängig war. Zur Zeit der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils im vorliegenden Verfahren lagen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe somit noch nicht vor. Mit dem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. August 2015 und dem damit verbundenen Abschluss dieses Verfahrens haben sich die diesbezüglichen Voraussetzungen geändert; es ist nun eine Zusatzstrafe zum letztgenannten Urteil auszufällen. Auch bei C.___ liegt der rechtskräftigen Grundstrafe die schwerste Tat zugrunde. Es ist dies der Raub zum Nachteil von U.___, begangen am 20. Januar 2011. Dementsprechend ist diese Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte nach dem Asperationsprinzip angemessen zu erhöhen.
4.2 Zusatzstrafenbildung
4.2.1 Raub zum Nachteil des Läufers von «[...]» (AnklS. Ziff. C.1.)
Beim Raub zum Nachteil des Läufers von «[...]» war der Beschuldigte Hauptbeteiligter und somit Mittäter. Das Delikt wurde aber auf die Initiative von A.___ und mit Blick auf das Kokain, welches nach dem Tatplan erbeutet werden sollte, vorrangig auch in dessen Interesse verübt. C.___ nahm die Rolle eines Mitläufers ein. Sein Tatverschulden wiegt deshalb weniger schwer als dasjenige von A.___ und ist für dieses Delikt mit 10 Monaten bzw. asperiert mit 5 Monaten Freiheitsstrafe zu veranschlagen.
4.2.2 Gefährdung des Lebens (AnklS. Ziff. C.6.)
Der Beschuldigte hat am 3. Mai 2012 [...] in unmittelbare Lebensgefahr gebracht, indem er mit nicht den örtlichen Verhältnissen angepasster Geschwindigkeit mit seinem PW Mercedes-Benz SLK 230 in einem Wohnquartier auf diesen zufuhr, so dass dieser zur Seite springen musste. Die Aktion des Beschuldigten erfolgte offenbar, nachdem ihn [...]mit einer Armbewegung aufgefordert hatte, langsamer zu fahren; offensichtlich empfand der Beschuldigte diese Aufforderung als unangemessene Infragestellung seiner Fahrkünste. Für dieses Verhalten wäre aufgrund der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten angemessen, asperiert somit 4 Monate.
4.2.3 Tatkomplex Einbruchdiebstähle (AnklS. Ziff. C.3., C.4. und C.5)
Der enge sachliche, räumliche und zeitliche Konnex zwischen dem Hausfriedensbruch, der Sachbeschädigung und dem Diebstahl rechtfertigt es, die Einzeltaten bei der Strafzumessung je als Tatkomplexe (Einbruchdiebstahl vom 16./17.2.2011 sowie Einbruchdiebstahl vom 12./13.2.2013) zu würdigen. Das Verschulden des Beschuldigten ist bei beiden Tatkomplexen als leicht zu bezeichnen. Die Einbruchdiebstähle erfolgten nicht in Privatwohnungen, sondern in einem Hotel und einem Jugendkulturhaus, was die Konfrontationsgefahr mit Privatpersonen minimierte. Zudem wurde in beiden Fällen vergleichsweise geringes Deliktsgut erbeutet. Für diese zwei Diebstähle sowie die eng damit verbundenen Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche wäre aufgrund der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten auszufällen. Zufolge Asperation mit der Grundstrafe reduziert sich diese Strafe auf 3 Monate.
4.2.4 Es resultiert damit aufgrund der Tatkomponenten eine Zusatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe.
4.2.5 Täterkomponenten
In Bezug auf das Vorleben von C.___ ist Folgendes bekannt: Der Beschuldigte kam am [...] 1989 in Zofingen auf die Welt und wuchs in der Schweiz auf. Er ist kosovarischer Staatbürger. Sein Elternhaus beschreibt er als sehr gut. Er sei zusammen mit drei jüngeren Geschwistern ohne jegliche finanziellen Sorgen aufgewachsen und er habe mit seinen Eltern keine Probleme gehabt (vgl. O-G 327 - 329). Er besuchte in [...] die Primar- und Bezirksschule. Nach der obligatorischen Schulzeit schloss er an einer Privatschule die Ausbildung als Informatiker ab und besuchte hierauf die Wirtschaftsinformatikschule in Zürich, ohne den Abschluss zu erlangen. Er sei, so der Beschuldigte vor erster Instanz, in dieser Lebensphase mit den falschen Leuten unterwegs gewesen und alles sei abwärts gegangen (O-G 327 f.). Aufgrund der Delinquenz sei es in seinem Leben zu einer Zäsur gekommen, die insgesamt 4-jährige Ausbildung habe er im Verlauf des 3. Jahres abgebrochen (vgl. separates Einvernahmeprotokoll vor Obergericht vom 13.3.2017 S. 2). Am […] wurde der Beschuldigte Vater eines Sohnes.
Aus dem vom Obergericht eingeholten Strafregisterauszug vom 6. Februar 2017 gehen folgende Vorstrafen hervor:
- Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 15. November 2010: Verurteilung wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hehlerei, Vergehen gemäss Waffengesetz sowie wegen div. Widerhandlungen gegen das SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je CHF 50.00 bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie einer Busse von CHF 3‘000 (der gewährte bedingte Vollzug wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12.8.2015 widerrufen);
- Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Mai 2011: Verurteilung wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie einer Busse von CHF 300.00, dies als Zusatzstrafe zum Urteil vom 15.11.2010.
Die dritte eingetragene Strafe bezieht sich auf das Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Emmental-Oberaargau, Burgdorf vom 2. März 2015. Es liegt diesbezüglich keine Vorstrafe im eigentlichen Sinne, sondern ein Anwendungsfall der retrospektiven Konkurrenz vor (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. III.4.3).
Gleiches gilt für den 4. Eintrag im Strafregister: Es geht dabei um das bereits eingangs zitierte Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. August 2015, zu welchem das Berufungsgericht eine Zusatzstrafe auszufällen hat.
In Anbetracht der geltenden Unschuldsvermutung darf die im Strafregister vermerkte laufende Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wegen Beschimpfung nicht zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Gemäss seinen Ausführungen vor Obergericht geht dieser Vorfall auf eine Mietangelegenheit zurück (vgl. separates Einvernahmeprotokoll vom 13.3.2017).
Es fällt auf, dass der Beschuldigte C.___ trotz erstandener Untersuchungshaft vom 23. März bis 20. Oktober 2011 im Verfahren im Kanton Basel-Landschaft (Urteil Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 12.8.2015, S. 82) und trotz laufender Probezeit weiter delinquiert hat (vgl. insbesondere die von ihm am 3. Mai 2012 begangene Gefährdung des Lebens nach AnklS. Ziff. C.6., aber auch die Fälschung von Ausweisen und die diversen SVG-Widerhandlungen).
Zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen ist Folgendes bekannt: Der Beschuldigte lebt mit seiner Lebenspartnerin und Mutter des gemeinsamen 4 ½ -jährigen Sohnes zusammen. Den unbedingten Teil der vom Strafgericht Basel-Landschaft am 12. August 2015 ausgefällten Freiheitsstrafe hat der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben vor Obergericht zwischenzeitlich mittels Electronic Monitoring verbüsst. Er ist seit dem 1. Mai 2016 bei der Firma [...] angestellt, wo er für die Programmierung von Maschinen zuständig ist. Sein aktuelles Nettoeinkommen beziffert er auf monatlich CHF 5‘500.00 bis CHF 6‘000.00 (je nach Schicht), zuzüglich einem 13. Monatslohn von CHF 5‘000.00 (vgl. separates Einvernahmeprotokoll vom 13.3.2017). Vor Obergericht führte er des Weiteren aus, seine derzeitige wirtschaftliche Situation erlaube es ihm, die Schulden, die sich auf ca. CHF 12‘000.00 bis 13‘000.00 beliefen, ratenweise zu tilgen. Monatlich zahle er einen Betrag von CHF 700.00 bis CHF 1‘000.00 ab. Er wolle unbedingt auch eine Erwachsenenbildung im Bereich […] abschliessen. Seine Lebenspartnerin sei Hausfrau und betreue den gemeinsamen Sohn. Sie erziele einen Nebenverdienst, sie sei in Teilzeit selbständig in der […]branche tätig. Befragt nach erfolgten oder drohenden ausländerrechtlichen Massnahmen führte der Beschuldigte aus, er stehe unter Beobachtung des kantonalen Migrationsamtes des Kantons Aargau. Es werde insbesondere genau beobachtet, welche Schulden er abbezahle. Mit dem Szenario, die Schweiz verlassen zu müssen, habe er sich bislang nicht auseinandergesetzt. Er wolle hier leben und seinem Sohn eine Zukunft in der Schweiz ermöglichen.
Zusammengefasst fallen die Vorstrafen sowie der Umstand, dass der Beschuldigte C.___ die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Delinquenz trotz erstandener Untersuchungshaft und laufender Probezeit beging, negativ ins Gewicht. Strafmindernd wirkt sich die lange Verfahrensdauer bzw. der Umstand, dass die Hauptdelikte nun 5 - 6 Jahre zurückliegen, aus. Zudem ist seit der im vorliegenden Verfahren beurteilten Delinquenz beim Beschuldigten eine positive Entwicklung auszumachen, die sich in der beruflichen und sozialen Integration und der ratenweisen Schuldentilgung manifestiert. In einer Gesamtwürdigung wirken sich die Täterkomponenten neutral aus.
4.2.6 Zusammenfassung
Der Beschuldigte C.___ ist somit als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. August 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen. Zusammen mit der bereits rechtskräftigen Grundstrafe von 36 Monaten wird das vom Gesetzgeber festgesetzte Höchstmass für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges überschritten. Die Zusatzstrafe ist demzufolge zwingend zu vollziehen (Heidi Affolter-Eijsten/Stefan Trechsel in: PK StGB, Art. 49 StGB N 22). Der Vollzug mittels Electronic Monitoring, das den Beschuldigten nicht aus seiner aktuell günstigen beruflichen Situation und dem intakten sozialen Umfeld heraus reissen würde, ist grundsätzlich bei diesem Strafmass von 12 Monaten Freiheitsstrafe möglich. Ob sich das Electronic Monitoring konkret auch mit dem beruflichen Schichtbetrieb des Beschuldigten vereinbaren lässt, hat die Vollzugsbehörde zu prüfen.
An diese Freiheitsstrafe ist gemäss Art. 51 StGB die vom Beschuldigten C.___ erstandene Untersuchungshaft (18.3.2013 - 9.4.2013) anzurechnen.
4.3 Geldstrafe
4.3.1 Mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Emmental-Oberaargau, Burgdorf vom 2. März 2015 wurde der Beschuldigte C.___ wegen eines Angriffs nach Art. 134 StGB, begangen am 17. Januar 2014, zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 40.00 verurteilt. Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte, die ebenfalls mit einer Geldstrafe zu sanktionieren sind (vgl. nachfolgende Auflistung unter Ziff. 3.3.2), hat der Beschuldigte begangen, bevor er im vorgenannten Verfahren (sog. Erstverfahren) verurteilt worden ist. Es liegt folglich auch hier ein Anwendungsfall der retrospektiven Konkurrenz vor, so dass die Geldstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB als Zusatzstrafe zum vorgenannten Urteil auszufällen ist.
4.3.2 Mit der Zusatzstrafe sind folgende Delikte abzugelten:
- AnklS. Ziff. C.7 (Fälschung von Ausweisen; Art. 252 StGB)
- AnklS. Ziff. C.8. (Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises in drei Fällen; Art. 95 Abs. 1 SVG)
- AnklS. Ziff. C.9. (Überlassen eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis; Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG)
- AnklS. Ziff. C.10. (Fahren ohne Haftpflichtversicherung; Art. 96 Abs. 2 SVG)
- AnklS. Ziff. C.11. (Missbräuchliche Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern; Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG)
- AnklS. Ziff. C.14. (Überlassen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges; Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG)
- AnklS. Ziff. C.17 (Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges; Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG)
In Bezug auf die einzelnen Sachverhalte, die diesen Schuldsprüchen zugrunde liegen, wird auf die Zusammenfassung unter vorstehender Ziff. II.I.3.3 verwiesen. Diese Delikte wären für sich allein mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen abzugelten. Zufolge Asperation mit der rechtskräftigen Grundstrafe von 100 Tages-sätzen reduziert sich diese Strafe auf 50 Tagessätze.
4.3.3 Höhe des Tagessatzes
Für die Berechnung der Tagessatzhöhe sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Zeitpunkt des Urteils massgebend (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt der Berechnung bildet der monatliche Nettolohn des Beschuldigten, der gemäss dem Beschuldigten durchschnittlich CHF 6‘400.00 ausmacht. Für die vom Beschuldigten zu leistenden Steuern und Krankenkassenbeiträge sind pauschal 25 % in Abzug zu bringen (= CHF 4‘800.00). Für die Lebenspartnerin sowie das Kind ist ein Unterstützungsabzug von je 15 % zu gewähren (= je CHF 720.00), so dass sich der Tagessatz auf abgerundet CHF 110.00 beläuft (= CHF 3‘360.00 : 30).
4.3.4 Vollzug der Geldstrafe
Der Beschuldigte wurde innerhalb der letzten fünf Jahre vor diesen Taten zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt (vgl. Verurteilung vom 15.11.2010 zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen), so dass ein sog. qualifizierter Rückfall vorliegt. Der Aufschub des Strafvollzuges ist in einem solchen Fall nach Art. 42 Abs. 2 StGB nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Angesichts der Vielzahl der SVG-Widerhandlungen (vgl. insbesondere AnklS. Ziff. 8.1. - 8.3) und der Tatsache, dass sich diese über einen längeren Zeitraum erstreckten, können die erforderlichen besonders günstigen Umstände nicht bejaht werden. Die Geldstrafe ist somit zu vollziehen.
4.4 Busse
Schliesslich ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 900.00, ersatzweise 9 Tage Freiheitsstrafe, für die Übertretungen (AnklS. Ziff. C.12., 13., 15., 16., 18. und 19.) zu bestätigen.
4.5 Prüfung des Widerrufs
4.5.1 Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ist demgegenüber nicht zu erwarten, dass der Verurteile weitere Straftaten begeht, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB).
4.5.2 Es ist festzustellen, dass der mit Urteil des Gerichtspräsidium Zofingen vom 15. November 2010 gewährte Aufschub des Strafvollzuges bereits im Verfahren im Kanton Basel-Landschaft widerrufen worden ist (vgl. Urteil Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 12.8.2015 auf US 78 sowie Strafregisterauszug vom 6.2.2017).
4.5.3 Auf den Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Mai 2011 gewährten bedingten Strafvollzuges ist trotz Delinquenz während der Probezeit zu verzichten, weil beim Beschuldigten eine positive Entwicklung deutlich erkennbar ist und davon ausgegangen werden kann, dass der Vollzug der vom Obergericht ausgefällten Strafe den Beschuldigten ausreichend beeindrucken wird, so dass künftige Straftaten nicht zu erwarten sind.
5. Strafzumessung D.___
5.1 Retrospektive Konkurrenz, rechtskräftige Grundstrafe
Der Beschuldigte D.___ wurde am 25. Januar 2013 vom Amtsgericht Olten-Gösgen wegen mehrfachen Raubes, mehrfachen versuchten Raubes, mehrfachen Diebstahls und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wobei für 24 Monate der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt wurde. Mit Ausnahme des Einbruchdiebstahls vom 13. Februar 2013 (AnklS. Ziff. D.3.7/5.4/6.5, vgl. hierzu nachfolgende Ziff. 5.3) wurden die vorliegend zu beurteilenden Straftaten alle vor dem 25. Januar 2013 verübt, so dass zum Urteil des Strafgerichts Olten-Gösgen ein Zusatzurteil auszufällen ist.
Mit der vom Amtsgericht Olten-Gösgen ausgefällten Gesamtstrafe wurden in erster Linie fünf Raubtatbestände sowie zwei Diebstähle geahndet. Das Amtsgericht Olten-Gösgen kam zum Schluss, dass der Beschuldigte in fünf Fällen die Geschädigten unter Androhung von Gewalt (Entgegenstrecken eines Messers, welches jedoch nicht als «gefährliche Waffe» im Sinn von Art. 140 Ziff. 2 StGB qualifiziert wurde) bzw. unter Anwendung von Gewalt auf der Strasse zur Herausgabe des Portemonnaies veranlasst und auf diese Weise geringe Geldbeträge entwendet hat. Das Amtsgericht Olten-Gösgen sprach den Beschuldigten zudem wegen mehrfachen Diebstahls in zwei Fällen schuldig. In einem Fall handelte es sich um einen Einbruch in eine Wohnung, wo der Beschuldigte mit einem Mittäter ein Fernsehgerät im Wert von CHF 2‘599.00 entwendete. Im zweiten Fall stahl der Beschuldigte anlässlich der Montage von Fenstern in einer Wohnung eine Münzsammlung im Wert von CHF 4‘634.00. Die ausgefällte Grundstrafe ist in Rechtskraft erwachsen, so dass es dem Obergericht als sog. Zweitgericht nicht erlaubt ist, auf diese Grundstrafe zurückzukommen. In Anbetracht des verwendeten Messers wiegen die vom Amtsgericht Olten-Gösgen in seinem Urteil vom 25. Januar 2013 beurteilten Raubdelikte schwerer als jene Taten, die im vorliegenden Fall noch abzugelten sind. Die rechtskräftige Grundstrafe ist deshalb aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen.
5.2. Zusatzstrafenbildung
5.2.1 Raub und räuberische Erpressung zum Nachteil von I.___ (AnklS. Ziff. D.1. und D.2.)
Wie bei den früher beurteilten Raubdelikten handelte der Beschuldigte D.___ auch vorliegend nicht alleine, sondern in Mittäterschaft mit A.___. Im Gegensatz zu den früher beurteilten Delikten kam vorliegend kein Messer zum Einsatz. Auf den modus operandi, die planerischen Elemente, wonach gezielt Dealer als Opfer aufgesucht wurden, sowie die spezifische Vorgeschichte, wonach I.___ nur wenige Tage nach einem ersten, brutal ausgeführten Raub (Vorfall vom 29.12.2010), erneut aufgesucht und beraubt wurde, ist bereits im Zusammenhang mit der Zusatzstrafenbildung von A.___ hingewiesen worden. Für den Tatkomplex «Raub und räuberische Erpressung» ist aufgrund der Tatkomponenten – wie beim Mittäter A.___ – eine Strafe von 9 Monate (vor der Asperation: 18 Monate) angemessen.
5.2.2 Tatkomplex: mehrfache Einbruchdiebstähle (AnklS. D.3.1, 3.2, 3.4, 3.5, 3.6; D.5.1 – 5.3 sowie D.6.1 - 6.4)
Im vorliegenden Verfahren sind 5 Diebstähle zu beurteilen, die vor dem 25. Januar 2013 verübt worden sind. Die Deliktsbeträge bewegten sich zwischen CHF 1‘550.00 und CHF 8‘000.00 und damit in einem vergleichsweise eher tieferen Bereich. In einem Fall versuchte der Beschuldigte mit einem Mittäter, in eine Privatwohnung einzubrechen, in zwei weiteren Fällen erfolgten vollendete Diebstahlsdelikte in Privatwohnungen. Solche Diebstähle sind, wie bereits erwähnt, mit einem erheblichen Tatverschulden verbunden, weil sie einen massiven Eingriff in die Privatsphäre der Geschädigten bedeuten und diese in ihrer Privatsphäre empfindlich verletzen. Zusammen mit den Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen, die gemeinsam mit den Diebstählen bei der Strafzumessung einen Tatkomplex bilden, wäre eine Freiheitsstrafe von insgesamt 22 Monaten angezeigt. Als Zusatzstrafe resultieren unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips schliesslich 11 Monate.
5.2.3 Bruch amtlicher Beschlagnahme
Für den Bruch der amtlichen Beschlagnahme – ebenfalls als Zusatzstrafe zum Urteil vom 25. Januar 2013 – erweist sich eine Strafe von einem Monat bzw. als Zusatzstrafe asperiert von einem ½ Monat als angemessen.
5.3 Tatkomplex Einbruchdiebstahl vom 12. Februar 2013 (AnklS. Ziff. D.3.7, 5.4 und 6.5)
Es geht um den Tatkomplex Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Diebstahl zum Nachteil der M.___. Tatobjekt war das Jugendkulturhaus, somit keine Privatliegenschaft. Der Beschuldigte spannte bei der Deliktsbegehung mit einem weiteren Mittäter C.___ zusammen. Das entwendete Deliktsgut beläuft sich auf rund CHF 3‘500.00 und fällt somit nicht hoch aus, wobei relativierend hinzuzufügen bleibt, dass der deliktische Wille darauf gerichtet war, möglichst viel zu entwenden. Es ist dieser Tatkomplex aufgrund der Tatkomponenten mit 2 ½ Monaten Freiheitsstrafe abzugelten.
5.4 Insgesamt ergibt sich damit nach den Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten, dies weitestgehend als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 25. Januar 2013.
5.5 Täterkomponenten
Im Strafregisterauszug vom 6. Februar 2017 sind folgende Vorstrafen verzeichnet:
- Urteil der der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2007 (O-G 73): Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Angriffs zu einem Freiheitsentzug nach JStG von 7 Tagen.
Das ebenfalls eingetragene Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 25. Januar 2013 ist keine Vorstrafe im eigentlichen Sinne, da ein Anwendungsfall der retrospektiven Konkurrenz vorliegt (vgl. vorstehende Ziff. 5.1).
Aus dem Strafregister gehen schliesslich weitere Strafurteile hervor, welche sich auf Taten beziehen, die der Beschuldigte nicht vor, sondern nach der vorliegend zu beurteilenden Delinquenz beging. Im Einzelnen geht es um folgende Urteile:
- Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. April 2014: Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das SVG, nämlich Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert) sowie Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis, zu einer Busse von CHF 200.00. Aufgrund des BAK von 0,71 Gewichtspromille (vgl. O-G 74 sowie Strafregisterauszug) und der ausgefällten Busse ist eher von einem Bagatellcharakter der Delinquenz auszugehen.
- Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. August 2016: Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das SVG (im Einzelnen: einfache Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren ohne Haftpflichtverletzung, Missbräuchliche Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, Übertretung der Verkehrsregelnverordnung) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 60.00 sowie einer Busse von CHF 500.00.
Zu Ungunsten des Beschuldigten wirken sich die lange Deliktszeit sowie der Umstand, dass dieser während des laufenden Oltner Verfahrens delinquiert hat, aus.
In Bezug auf das Vorleben des Beschuldigen ist Folgendes bekannt: Er kam im Jahr 1991 in Mazedonien auf die Welt und ist Bürger dieses Staates. Die Familie zog in die Schweiz, als er halbjährig war. Die obligatorische Schulzeit absolvierte er in […] (vgl. AS 6139). Nach einem Praktikum als […]monteur im Betrieb seines Onkels trat er 2009 eine […]lehre an. Aufgrund seiner Delinquenz kam es zu Problemen mit seinem Chef und schliesslich zum Abbruch der Lehre. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte am 15. Oktober 2015 gegen ihn ein Einreiseverbot bis 14. Oktober 2019 für das Staatsgebiet der Schweiz und den gesamten Schengen-Raum. Seit seiner ausländerrechtlichen Wegweisung aus der Schweiz lebt der Beschuldigte im Kosovo ([…], in der Nähe von Pristina) in einer Wohnung. Vor Obergericht führte er aus, dass er seit der ausgestandenen Untersuchungshaft im Jahre 2013 gesundheitliche Probleme habe (Phobie, Panik- sowie Herzrhythmusstörung). Er fühle sich psychisch schnell überfordert, so dass es ihm nicht gelungen sei, im Kosovo eine Arbeit zu finden und ein Einkommen zu generieren. Er lebe von der finanziellen Unterstützung seines Vaters, der ihm aus der Schweiz monatlich einen fixen Betrag für seinen Lebensunterhalt im Kosovo überweise. In der Schweiz leben seine Ehefrau sowie das im Jahre 2015 geborene gemeinsame Kind (vgl. separates Einvernahmeprotokoll vom 13.3.2017).
Die Täterkomponenten wirken sich gesamthaft belastend aus (= Straferhöhung um einen Monat).
5.6 Zusammenfassung
Damit ist der Beschuldigte D.___ – weitestgehend als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 25. Januar 2013 – zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monate zu verurteilen.
5.7 Vollzug der Strafe
Im vorliegenden Fall übersteigt die hypothetische Gesamtstrafe, welche sich aus der rechtskräftigen Grundstrafe (teilbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten) und der Zusatzstrafe zusammensetzt, deutlich die Höchstdauer für den teilbedingten Vollzug einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Die Zusatzstrafe muss deshalb unbedingt vollzogen werden.
In Anwendung von Art. 51 StGB ist dem Beschuldigten D.___ die erstandene Untersuchungshaft (= 20.2.2013 bis 3.5.2013) an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
5.8 Prüfung der Sicherheitshaft
Für den Beschuldigten resultiert nun statt der beantragten Strafmassreduktion (unbedingte Freiheitsstrafe von 4 Monaten) eine deutliche Straferhöhung (unbedingte Freiheitsstrafe von 24 statt 10 Monaten). Angesichts dieser Ausgangslage hat die Berufungsinstanz nach Anhörung des Beschuldigten in einem separaten Haftverfahren die Anordnung von Sicherheitshaft zu prüfen.
5.9 Prüfung des Widerrufs
Mit Urteil vom 25. Januar 2013 gewährte das Amtsgericht Olten-Gösgen für einen Strafanteil von 24 Monaten Freiheitsstrafe den bedingten Vollzug.
Der Beschuldigte beging nach dem 25. Januar 2013 und damit während der laufenden Probezeit einzig einen Einbruchdiebstahl (AnklS. Ziff. D.3.7, 5.4, 6.5: Einbruch in Jugendkulturhaus).
Der Beschuldigte wird nun aufgrund der vom Obergericht ausgefällten Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten verbüssen müssen. Auch unter Berücksichtigung der bereits erstandenen Haft von etwas mehr als zwei Monaten und der Möglichkeit der bedingten Entlassung nach 2/3 der verbüssten Strafe verbleibt eine über einjährige Vollzugszeit. Soweit ersichtlich, war der Beschuldigte bis auf die ausgestandene Untersuchungshaft noch nicht im Gefängnis. Den unbedingten Strafanteil von 6 Monaten (Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25.1.2013) konnte der Beschuldigte – soweit dieser noch nicht mit der Untersuchungshaft abgegolten war – gemäss seinen Ausführungen vor Obergericht in Halbgefangenschaft verbüssen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Freiheitsentzug den erforderlichen Eindruck beim Beschuldigten hinterlassen wird und er deshalb keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Auf einen Widerruf des am 25. Januar 2013 gewährten bedingten Strafvollzugs für einen Strafanteil von 24 Monaten Freiheitsstrafe ist deshalb zu verzichten. Auch von der Verlängerung der Probezeit oder von einer Verwarnung ist abzusehen.
6. Strafzumessung E.___
6.1 Retrospektive Konkurrenz, rechtskräftige Grundstrafe
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 9. Juni 2011 wurde der Beschuldigte E.___ wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen Widerhandlungen gegen das BetmG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die sanktionierten Einbrüche verübte der Beschuldigte zwischen dem 22. April 2010 und dem 10. Februar 2011. In einem Fall handelte es sich dabei um einen Einbruch in eine Privatwohnung, in vier Fällen handelte es sich beim Tatobjekt um Restaurants und in einem Fall verübte der Beschuldigte den Diebstahl nach dem Motto «Gelegenheit macht Diebe», nachdem die Geschädigte in einem gemeinsam benutzten Taxi ihr Portemonnaie hatte liegen lassen und der Beschuldigte dieses entwendete. In einem Fall blieb es bei einem Diebstahlversuch, mit Ausnahme eines Diebstahls von CHF 4‘000.00 aus einem Restaurant erzielte der Beschuldigte jeweils nur ein geringes Deliktsgut.
Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. August 2015 (abgelegt im obergerichtlichen Verfahrensordner 1/178 ff.) wurde der Beschuldigte wegen bandenmässigen Raubes, bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Freiheitsberaubung, mehrfacher (zum Teil geringfügiger) Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Nötigung sowie Widerhandlungen gegen das BetmG und Gewässerschutzgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. In tatsächlicher Hinsicht wurden damit vor allem die Vorhalte zu Lasten von U.___ und dessen Lebenspartnerin sanktioniert (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter vorstehender Ziff. III.A.4.1). Zu diesen beiden Urteilen ist eine Zusatzstrafe zu bilden, zumal der Beschuldigte E.___ die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Straftaten alle begangen hat, bevor er in den vorgenannten Verfahren verurteilt, d.h. das Urteil in erster Instanz verkündet worden ist (Anwendungsfall der retrospektiven Konkurrenz). Die rechtskräftige Grundstrafe gemäss dem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. August 2015 enthält vorliegend die schwerste Tat (= bandenmässiger Raub). Aufgrund der nachfolgenden Einzeltaten ist die Grundstrafe angemessen zu erhöhen.
6.2 Zusatzstrafenbildung
6.2.1 Raub zum Nachteil von I.___ (AnklS. Ziff. F.1.)
Es ist der (erste) Raubüberfall zum Nachteil von I.___ vom 29. Dezember 2010 abzugelten. Es sind an dieser Stelle die wichtigsten Tatkomponenten zu rekapitulieren: Der Beschuldigte verübte diesen Raub mit drei Mittätern am Domizil des Geschädigten, wodurch dessen Privatsphäre und Sicherheitsgefühl empfindlich verletzt wurde. Die vier Täter gingen zudem mit roher Gewalt vor und fügten dem Geschädigten erhebliche Verletzungen bei (Rippenbruch, Muskelriss im Bein, welcher operativ versorgt werden musste). Das Tatverschulden für diese Einzeltat ist – vor Prüfung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten (vgl. hierzu nachfolgende Ziffer 6.2.2) – als knapp mittelschwer zu taxieren.
6.2.2 Die verminderte Schuldfähigkeit bezieht sich auf die Tat, weshalb die Tatkomponenten einem vermindert schuldfähigen Täter nur nach Massgabe der noch vorhandenen Rest-Schuldfähigkeit zugerechnet werden können. Am 18. Oktober 2012 legte Dr. med. [...], forensischer Psychiater SGFP, ein im Auftrag der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erstelltes psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten vor (16/5861 ff.). Der Gutachter kam zum Schluss, dass der Beschuldigte die ihm vorgehaltenen Delikte vom 21. November 2010, 6. Dezember 2010 und 20. Januar 2011 (Raubüberfall) mit voller Schuldfähigkeit begangen habe. Da die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte in der gleichen Zeit verübt wurden, kann auch für diese auf das Gutachten abgestellt werden. Es bleibt damit bei der in Ziff. 6.2.1 festgelegten Einschätzung des Tatverschuldens als knapp mittelschwer.
Wie bei A.___ ist diese Einzeltat mit 36 Monaten Freiheitsstrafe zu ahnden. Zufolge Asperation mit der Grundstrafe reduziert sich diese Strafe um die Hälfte (= 18 Monate Freiheitsstrafe).
6.2.3 Tatkomplex Einbruchdiebstahl (AnklS. Ziff. F.2., 3. und 4.)
Der enge sachliche, örtliche und zeitliche Konnex dieser Taten rechtfertigt es, bei der Strafzumessung den Diebstahl, die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch, begangen am 19. November 2010, im Sinne eines Tatkomplexes gemeinsam zu würdigen. Es handelte sich um einen in Mittäterschaft mit A.___ begangenen Einbruchdiebstahl in eine Privatwohnung. Der damit einhergehende Eingriff in die Privatsphäre der Opfer fällt beim Tatverschulden straferhöhend ins Gewicht. Das erbeutete Deliktsgut im Wert von annähernd CHF 2‘000.00 sowie der angerichtete Sachschaden in der Höhe von CHF 700.00 fielen vergleichsweise gering aus. Aufgrund der Tatkomponenten und unter Berücksichtigung der bereits abgehandelten vollen Schuldfähigkeit des Beschuldigten wäre dieser Tatkomplex grundsätzlich mit 12 Monaten abzugelten; als Zusatzstrafe und somit in Berücksichtigung der Asperationsprinzips sind 6 Monate auszufällen.
Unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten ergibt sich damit eine Zusatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe.
6.2.4 Bei den Täterkomponenten sind folgende Umstände zu berücksichtigen:
In Bezug auf das Vorleben des Beschuldigten ist zusammengefasst Folgendes bekannt (AS 5839 ff. sowie Befragung zur Person vor Obergericht): Der Beschuldigte wurde am [...] [...] in Brugg geboren und wuchs in [...] mit drei Geschwistern auf. Während er bislang von den Schweizer Behörden als libanesischer Staatsbürger erfasst wurde, kam das SEM zur Erkenntnis, dass er syrischer Staatsbürger sei (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3.12.2013, US 159). Vor Obergericht führte er aus, sein Vater und auch er seien Syrer und er könne aufgrund der dortigen Konfliktsituation derzeit nicht in sein Heimatland zurückgewiesen werden. Die Eltern trennten sich, als der Beschuldigte 16-jährig war, wobei es vorher offenbar zu häuslicher Gewalt kam und die Mutter mit den Kindern in ein Frauenhaus flüchten musste. Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte der Beschuldigte keine Lehre. Er führte diverse Gelegenheitsjobs aus (Autoreinigungen, Praktikumsstelle in einem Restaurant, Hilfskoch etc.).
Folgende Vorstrafen gehen aus dem vom Obergericht eingeholten Strafregisterauszug hervor:
- Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 28. Februar 2008: Verurteilung wegen Diebstahls, geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung), Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlungen gegen das BetmG und das BG über den Transport im öffentlichen Verkehr zu einem bedingten Freiheitsentzug nach JStG von 14 Tagen mit einer Probezeit von zwei Jahren (der gewährte bedingte Vollzug wurde mit Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 6.5.2010 widerrufen);
- Urteil des Bezirksgericht Zofingen vom 6. Mai 2010: Verurteilung wegen Angriffs, mehrfacher Drohung, versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung sowie mehrfacher Übertretung gegen das BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit einer Probezeit von 5 Jahren und einer Busse von CHF 800.00 (der gewährte bedingte Vollzug wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 9.6.2011 widerrufen).
In Bezug auf das ebenfalls im Strafregister eingetragene Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 6. Juni 2011 (vgl. 3. Eintrag) wird auf die Ausführungen unter vorstehender Ziff. IV.6.1 verwiesen (Anwendungsfall der retrospektiven Konkurrenz, keine Vorstrafe im eigentlichen Sinne).
In Bezug auf das Verhalten nach der Tat ist auf den vom Beschuldigten angetretenen Massnahmevollzug näher einzugehen. Das Strafgericht Basel-Landschaft hat mit Urteil vom 3. Dezember 2013 den Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB aufgeschoben und den Beschuldigten gestützt auf Art. 61 StGB in eine Massnahmeneinrichtung für junge Erwachsene eingewiesen, wie dies im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. [...] vom 18. Oktober 2012 empfohlen worden war (16/5928). Mit Urteil vom 12. August 2015 hat das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Freiheitsstrafe auf 4 Jahre und 3 Monate leicht herabgesetzt. Der Aufschub des Strafvollzuges zu Gunsten einer Massnahme nach Art. 61 StGB wurde bestätigt. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 2. Oktober 2015 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Massnahmeantritt bewilligt, seit 6. Juni 2016 hält er sich im Massnahmenzentrum Uitikon auf.
Der Massnahmenbericht vom 6. Februar 2017, welche sich auf die Zeit vom 7. September 2016 bis 23. Januar 2017 erstreckt, lautet positiv. Der Beschuldigte sei motiviert und werde als umgänglich und freundlich wahrgenommen. Aus therapeutischer Sicht könne festgestellt werden, dass die Grundlage für eine gemeinsame Zusammenarbeit habe geschaffen werden können und sich eine tragfähige therapeutische Beziehung entwickelt habe. Von Seiten der Institution wird die Weiterführung der Massnahme gemäss Art. 61 StGB empfohlen.
Der Beschuldigte selbst gab im Rahmen seiner Befragung zur Person vor Obergericht zu Protokoll, dass die Therapie aus seiner Sicht gut verlaufe und es ihm gelungen sei, sich gut in der Massnahmeinstitution zu integrieren. Sein Ziel sei es, die Attestausbildung in der Malerei mit einem Notendurchschnitt von 5,0 abzuschliessen, was ihm die Möglichkeit eröffne, noch zwei weitere Ausbildungsjahre anzuhängen (vgl. separates Einvernahmeprotokoll vom 13.3.2017).
Einerseits sind die Täterkomponenten auf Grund der Vorstrafen sowie der weiteren Delinquenz des Beschuldigten während des laufenden Verfahrens im Kanton Aargau erheblich belastet. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der Zeit der Deliktsphase noch sehr jung war und in schwierigen familiären Verhältnissen aufgewachsen ist. Zudem hat er mit dem Antritt einer Massnahme gemäss Art. 61 StGB bewiesen, dass er in seinem Leben nun etwas ändern will. Die Täterkomponenten sind deshalb insgesamt als neutral zu werten.
6.2.5. Zusammenfassung
Der Beschuldigte E.___ ist somit als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 9. Juni 2011 und zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. August 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen.
6.3 Aufschub der Freiheitsstrafe zu Gunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB)
Wie bereits erwähnt, hat das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 12. August 2015 eine stationäre Massnahme gemäss Art. 61 StGB ausgesprochen und den Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu Gunsten dieser Massnahme aufgeschoben (Art. 57 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte trat am 6. Juni 2016 in das Massnahmezentrum Uitikon ein.
Der Vollzug der Massnahme gestaltet sich bis anhin positiv (vgl. auch die Ausführungen unter vorstehender Ziff. 6.2.4), von Seiten der Institution wird deren Weiterführung empfohlen. Entsprechend dem Antrag sowohl der Staatsanwaltschaft als auch des Beschuldigten ist deshalb der Vollzug der Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu Gunsten der Weiterführung der Massnahme gemäss Art. 61 StGB aufzuschieben.
IV. Zivilforderungen
1. Zivilforderung von I.___ bzw. dessen Erben (D.___)
1.1 Am 14. [...] 2015 ist der Geschädigte und Privatkläger I.___ verstorben. Wie einer Bestätigung der Einwohnergemeinde [...]entnommen werden kann, besteht die Erbengemeinschaft des Verstorbenen aus dessen Mutter, Bruder sowie dessen Ehefrau. Gemäss Verfügung vom 12. September 2016 wurden deshalb die weiteren Verfügungen im Berufungsverfahren jeweils den drei Erben ([...], [...], [...]) zugestellt.
1.2 Gemäss Dispositivziff. 24 lit. b des erstinstanzlichen Urteils wurden die Beschuldigten D.___ und A.___ verpflichtet, dem Geschädigten unter solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz von CHF 5‘200.00 (Vorfall vom 6.1.2011) zu bezahlen. Zur Geltendmachung seiner Mehrforderung wurde der Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen.
1.3 Die Berufung von D.___ richtet sich gegen diese Ziffer des erstinstanzlichen Urteils; von Seiten des Beschuldigten A.___ und des Geschädigten blieb sie unangefochten. Es gilt damit für D.___ das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO).
1.4 Der Verteidiger des Beschuldigten D.___ wendete vor Obergericht ein, es sei unklar, welche Geldleistungen die Hausratversicherung und die Bank erbracht hätten, in der Regel würden diese in einem solchen Fall den Schaden decken und es gehe nicht an, dass sich die Erben von I.___ bereichern könnten. Es müsse deshalb vorab in einem Zivilverfahren geklärt werden, welche Leistungen bereits erfolgt seien. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Ob tatsächlich eine Geldleistung (der Bank oder einer Versicherung) an die Privatklägerschaft erfolgt ist, entzieht sich der Kenntnis der Berufungsinstanz. Die Verteidigung bringt hier eine Spekulation vor, die ohne weitere Relevanz für das vorliegende Strafverfahren ist, denn es ist adhäsionsweise allein die Frage zu prüfen, ob die Privatklägerschaft gegenüber dem Beschuldigten einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch aus der Straftat hat. Die von der Verteidigung angenommenen Zahlungen auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages bilden hingegen nicht Prozessgegenstand.
Das Beweisergebnis in Bezug auf den Vorfall vom 6. Januar 2011 (Raub sowie räuberische Erpressung zum Nachteil von I.___) führte zum Schluss, dass die Beschuldigten eine Kamera im Wert von CHF 200.00 sowie Bargeld von CHF 1‘800.00 entwendeten und vom Konto des Geschädigten bei der CS CHF 5‘000.00 bezogen. Der erstinstanzlich zugesprochene Schadenersatz im Umfang von CHF 5‘200.00 ist damit ausgewiesen. Eine Mehrforderung kann zu Folge des Verschlechterungsverbotes nicht zugesprochen werden, der Geschädigte ist dazu auf den Zivilweg zu verweisen. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils haftet der Beschuldigte D.___ folglich solidarisch mit A.___ für den Schadenersatzbetrag von CHF 5‘200.00 gegenüber dem Privatkläger I.___ bzw. dessen Erben.
2. Zivilforderung von L.___ (D.___)
2.1 Der Beschuldigte D.___ ist im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 7. Oktober 2011 (AnklS. D.3.2, 5.1 und 6.1) wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen. Der Mieter der Wohnung, L.___, konstituierte sich im Strafverfahren am 9. Januar 2012 als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt und stellte ein Schadenersatzbegehren von CHF 200.00 (1/186). Es handelt sich dabei um den Selbstbehalt seiner Diebstahlsversicherung, welche den Schaden von insgesamt CHF 2‘067.10 mit Ausnahme des Selbstbehalts zur Zahlung übernahm (1/188).
2.2 Der geltend gemachte Schaden ist ausgewiesen und der Schadensbetrag an sich wird vom Beschuldigten D.___ denn auch gar nicht bestritten. Die dem Geschädigten zugesprochene Zivilforderung wurde angefochten, weil der Beschuldigte D.___ in Bezug auf den Vorfall vom 7. Oktober 2011 einen eigenen Tatbeitrag in Abrede stellt. Da dem Beschuldigten D.___ das ihm zur Last gelegte deliktische Verhalten nachgewiesen werden konnte und er deshalb im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen ist, haftet er in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils gegenüber dem Privatkläger L.___ solidarisch mit A.___ für den Schadenersatzbetrag von CHF 200.00.
2.3 Der Eigentümer der Liegenschaft, R.___, konstituierte sich im Strafverfahren als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt (1/183). Seine Zivilforderung wurde von der Vorinstanz abgewiesen; diese Urteilsziffer blieb unangefochten und ist deshalb nicht zu überprüfen.
3. Zivilforderung der M.___ (D.___)
3.1 Die Beschuldigten C.___ und D.___ wurden von der Vorinstanz wegen Diebstahls und Sachbeschädigung zum Nachteil der M.___, begangen am 12./13. Februar 2013 am [...] ([...]), schuldig gesprochen (AnklS. Ziff. C. 3.2 und 4.2 sowie Ziff. D.3.7 und 5.4). Diese Schuldsprüche sind in Rechtskraft erwachsen.
3.2 Gemäss Dispositivziff. 26 des erstinstanzlichen Urteils wurden die beiden Beschuldigten C.___ und D.___D.___ im Zusammenhang mit diesen Schuldsprüchen verpflichtet, der M.___ als Privatklägerin Schadenersatz von CHF 1‘166.65 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.
3.3 Die Zusprechung dieser Zivilforderung blieb von Seiten des Beschuldigten C.___ unangefochten. D.___ hat gegen diese Ziffer des erstinstanzlichen Urteils die Berufung erklärt.
3.4 Das erstinstanzliche Gericht hielt im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen Sachbeschädigung fest, dass der Beschuldigte D.___ zugestanden habe, beim Einbruchdiebstahl in das [...]drei Türen beschädigt zu haben. Da der Einbruchdiebstahl von insgesamt vier Tätern in mittäterschaftlichem Zusammenwirken verübt worden sei und dabei insgesamt 6 Türen beschädigt worden seien, müsse sich der Beschuldigte auch die Tatbeiträge der übrigen Teilnehmer anrechnen lassen (US 101).
3.5 Die Privatklägerin macht eine Zivilforderung von CHF 1‘166.65 geltend (AS 1291). Es handelt sich dabei um Schadenersatz für eine Rechnung der Schreinerei [...], Olten, vom 21. Februar 2013 (Titel: Objekt [...], 4600 Olten; Reparatur Türen in Folge Einbruch, vgl. AS 1293). Es ist damit offensichtlich, dass die gestellte Rechnung mit dem vom Beschuldigten verübten Einbruch im Zusammenhang steht. Der in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand von 11,75 Stunden erscheint angesichts der Beschädigung von sechs Türen keineswegs als übersetzt. Der geltend gemachte Schadenersatz ist deshalb ausgewiesen. Der Verteidiger von D.___ machte vor Obergericht auch in Bezug auf diese Zivilforderung geltend, die Gemeinde Olten sei ohne jeden Zweifel für einen solchen Fall versichert Das mag zutreffen, bleibt aber – wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehende Ziff. IV.1.4) – ohne Belang, da die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten im Adhäsionsverfahren losgelöst von der Frage zu prüfen ist, ob die Privatklägerschaft möglicherweise von weiteren Dritten gestützt auf eine andere Anspruchsgrundlage eine Leistung geltend machen kann.
In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils haftet der Beschuldigte D.___ solidarisch mit C.___ für den der Privatklägerin M.___ zugesprochenen Schadenersatzbetrag von CHF 1‘166.65.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung)
1.1 Die erste Instanz hat die Urteilsgebühr auf CHF 70‘000.00 festgesetzt. Inkl. der persönlichen Auslagen, die für jeden Beschuldigten separat berechnet wurden (vgl. US 149 f.), belaufen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 79‘820.00. In Bezug auf die Urteilsgebühr hat die Vorinstanz für die Beschuldigten die nachfolgenden Quoten festgesetzt:
A.___: 20 %
B.___: 10 %
C.___: 24,2 %
D.___: 20 %
G.___: 10 %
E.___: 10 %
H.___: 5,8 %
Die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenaufteilung erscheint in Anbetracht der zu beurteilenden Vorhalte als angemessen und wurde von keiner Seite in Frage gestellt. Es ist deshalb davon auszugehen.
1.2 Schliesslich ist festzustellen, dass die erstinstanzliche Kostenverlegung, soweit das Verfahren gegen G.___ und H.___ betreffend, bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Gleiches gilt auch in Bezug auf die Kostenverlegung der Vorinstanz betreffend E.___, da sämtliche Schuldsprüche in Rechtskraft erwuchsen und sich seine Berufung und auch diejenigen der Staatsanwaltschaft ausschliesslich gegen die Strafzumessung richten. Gemäss den rechtskräftigen Ziffern 40 lit. e, f und h des erstinstanzlichen Urteils haben von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten G.___ CHF 4‘515.00, E.___ CHF 7‘325.00, H.___ CHF 4‘547.00 und der Staat Solothurn CHF 3‘010.00 zu bezahlen.
In Bezug auf die Verlegung der verbleibenden Verfahrenskosten, die sich auf CHF 60‘423.00 (= CHF 79‘820.00 - CHF 19‘397.00) belaufen, wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. V.1.4.1, 1.5.1, 1.6.1, 1.7.1 verwiesen.
1.3 Die Kosten des Berufungsverfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 25‘000.00 total CHF 25‘350.00 aus. Von diesem Betrag entfallen in Anbetracht der im Rechtsmittelverfahren noch zu beurteilenden Delikte auf die einzelnen Beschuldigten folgende Quoten:
A.___: 20 %
B.___: 20 %
C.___: 20 %
D.___: 30 %
E.___: 10 %
1.4. A.___
1.4.1 Nach dem Ausgang des Berufungsverfahrens erfolgt ein zusätzlicher Schuldspruch (AnklS. Ziff. A.1.3), zudem entfällt der Freispruch wegen Freiheitsberaubung zu Folge Konsumation von Art. 183 StGB (AnklS. Ziff. A.7.); an Stelle des Freispruchs tritt allerdings kein Schuldspruch.
Es rechtfertigt sich damit, dem Beschuldigten A.___ 2/3 der ihn betreffenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 16‘840.00 (= CHF 14‘000.00 + CHF 2‘840), somit CHF 11‘226.65, aufzuerlegen. Die restlichen erstinstanzlichen Kosten, welche auf das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ entfallen (= CHF 5‘613.35), gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
1.4.2 Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist in Bezug auf den Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. A.1.3 erfolgreich (es erfolgt nun ein Schuldspruch wegen einfachen Raubes) sowie in Bezug auf den Strafpunkt (Freiheitsstrafe von 30 Monaten, Vorinstanz: Freiheitsstrafe von 12 Monaten). Dagegen bleibt sie erfolglos bezüglich AnklS. Ziff. A.2.1 Die Frage des Aufschubs des unbedingten Strafvollzugs zu Gunsten einer Massnahme konnte nicht mehr geprüft werden, weil der Beschuldigte bereits aus der Schweiz weggewiesen worden war. Dieser Punkt ist ebenso neutral zu gewichten wie der Wegfall des Freispruchs wegen Freiheitsberaubung (AnklS. Ziff. A.7.), weil diesbezüglich kein Schuldspruch erfolgt. Insgesamt erscheint es angemessen, die auf A.___ entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens (= CHF 5‘070.00) zu 2/3 dem Beschuldigten (CHF 3‘380.00) und zu 1/3 dem Staat (= CHF 1‘690.00) aufzuerlegen.
1.5 B.___
1.5.1 Der Beschuldigte B.___ wurde erstinstanzlich von sämtlichen Vorhalten freigesprochen und die Verfahrenskosten wurden vollumfänglich dem Staat zur Zahlung auferlegt.
Nach dem Ausgang des Berufungsverfahrens erfolgt hingegen in Bezug auf den Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. B.1. ein Schuldspruch. Bezüglich der weiteren drei Vorhalte liegen rechtskräftige Freisprüche vor. Der Beschuldigte hat damit von dem auf ihn entfallenden Anteil der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9‘573.00 (= CHF 7‘000.00 + CHF 2‘573.00) einen Anteil von 25 % (= CHF 2‘307.50) zu bezahlen. 75 % (= CHF 6‘922.50) entfallen auf den Staat.
1.5.2 Die Berufung der Staatsanwalt ist in Bezug auf einen Vorhalt erfolgreich (AnklS. Ziff. B.1.) und in Bezug auf einen Vorhalt erfolglos (AnklS. Ziff. B.2.1). Entsprechend hat der Beschuldigte von den auf ihn entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens (= CHF 5‘070.00) 50 % (= CHF 2‘535.00) zu bezahlen. Die andere Hälfte (= CHF 2‘535.00) ist vom Staat Solothurn zu bezahlen.
1.6 C.___
1.6.1 Nach dem Ausgang des Verfahrens erfolgt ein zusätzlicher Schuldspruch (AnklS. Ziff. C.1.). Hingegen bleibt es in Bezug auf AnklS. Ziff. C.2.1 bei einem Freispruch. Entsprechend hat der Beschuldigte C.___ von dem auf ihn entfallenden Anteil der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 19‘573.00 (= CHF 17‘000.00 + CHF 2‘573.00) 75 % zu übernehmen (Vorinstanz: 60 %), was CHF 14‘679.75 entspricht. Die übrigen 25 % (= CHF 4‘893.25) werden dem Staat Solothurn auferlegt.
1.6.2 Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist bezüglich einem Vorhalt (lit. AnklS. Ziff. C.1) erfolgreich und bezüglich einem Vorhalt (AnklS. Ziff. C.2.1) erfolglos. Die Berufung ist auch bezüglich dem Antrag auf Aussprechung einer höheren Freiheitsstrafe erfolglos; allerdings wird vom Berufungsgericht nun eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen.
Bei dieser Ausgangslage sind die auf den Beschuldigten C.___ entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens (= CHF 5‘070.00) ihm im Umfang von 50 % (= CHF 2‘535.00) aufzuerlegen. Die restlichen Kosten von 50 % (= CHF 2‘535.00) hat der Staat zu übernehmen.
1.7 D.___
1.7.1 Nach dem Ausgang des Berufungsverfahrens erfolgt ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Bruchs amtlicher Beschlagnahme. Der Freispruch wegen Freiheitsberaubung fällt weg, ohne dass aber ein zusätzlicher Schuldspruch erfolgt, da dieser Tatbestand konsumiert wird. Es verbleiben damit zwei Freisprüche in Bezug auf Delikte, die im vorliegenden Verfahren eine eher marginale Rolle spielten (AnklS. Ziff. D.6.4: Hausfriedensbruch; Ziff. D.8.: Irreführung der Rechtspflege). Der Beschuldigte hat somit von den auf ihn entfallenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 14‘780.00 (= CHF 14‘000.00 + CHF 780.00) 90 % (= CHF 13‘302.00) zur Bezahlung zu übernehmen, während die Vorinstanz noch eine Quote von 80 % vorsah. Die übrigen Kosten von 10 % (= CHF 1‘478.00) sind dem Staat Solothurn aufzuerlegen.
1.7.2 Die Berufung des Beschuldigten D.___ ist erfolglos. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist in Bezug auf den Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. D.7. sowie bezüglich der Sanktion erfolgreich, dagegen erfolglos hinsichtlich des Vorhaltes gemäss AnklS. Ziff. D.8. sowie bezüglich des beantragten Widerrufs des mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 25. Januar 2013 gewährten bedingten Strafvollzuges.
Bei dieser Ausgangslage sind die auf den Beschuldigten D.___ entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens (= CHF 7‘605.00) ihm im Umfang von 75 % (= CHF 5‘703.75) aufzuerlegen. Die restlichen Kosten von 25 % (= CHF 1‘901.25) gehen zu Lasten des Staates.
1.8 E.___
1.8.1 Hinsichtlich der erstinstanzlichen Verfahrenskosten wird auf die Ausführungen unter vorstehender Ziff. V.1.2 verwiesen.
1.8.2 Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist erfolgreich: Die Strafe wird erhöht und es erfolgt ein Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten einer Massnahme gemäss Art. 61 StGB. Auch der Beschuldigte hat den Antrag auf Aufschub des Strafvollzugs gestellt; da er gleichzeitig eine Reduktion der Strafe beantragt hat, ist seine Berufung diesbezüglich erfolglos.
Bei dieser Ausgangslage sind ihm die auf ihn entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens (= CHF 2‘535.00) im Umfang von 75 % (= CHF 1‘901.25) aufzuerlegen. Die restlichen Kosten von 25 % (= CHF 633.75) hat der Staat zu übernehmen.
1.9 Damit gehen von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten zusammengefasst CHF 21‘917.10 (= CHF 3‘010.00 + CHF 5‘613.35 + CHF 6‘922.50 + CHF 4‘893.25 + CHF 1‘478.00) zu Lasten des Staates.
Bei den Kosten des Berufungsverfahrens macht der vom Staat Solothurn zu tragende Anteil insgesamt CHF 9‘295.00 (=CHF 1‘690.00+ CHF 2‘535.00 + CHF 2‘535.00 + CHF 1‘901.25 + CHF 633.75) aus.
2. Parteientschädigungen
2.1 Die Entschädigung der vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers I.___, Rechtsanwältin Andrea Meier, [...], ist bereits rechtskräftig auf CHF 5‘465.90 (inkl. 8% MwSt. und Auslagen) festgesetzt und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden (vgl. Dispositivziff. 31 des erstinstanzlichen Urteils).
Mit den gesetzlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren ist die von der Vorinstanz gewählte Formulierung von Dispositivziffer 32 des erstinstanzlichen Urteils, welche die Differenz zum vollen Honorar und die Rückforderung abhandelt. In Rechtskraft erwachsen ist lediglich die Höhe der Entschädigung, welche der Staat Solothurn der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ausbezahlt hat, während die Fragen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Staat einen Rückforderungsanspruch und die unentgeltliche Rechtsbeiständin einen Nachforderungsanspruch gegenüber den Beschuldigten haben, nicht von der Rechtskraft erfasst sind, sondern stets vom konkreten Verfahrensausgang abhängen. Die Berufungsinstanz kann demzufolge diesbezüglich korrigierend eingreifen:
Die Vorinstanz hat den Rückforderungsanspruch zutreffend im vollen Umfang (= CHF 5‘465.90) festgesetzt, die erstinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche wegen Raubes und räuberischen Erpressung zum Nachteil von I.___ (AnklS. Ziff. D.1. und D.2.) werden von der Berufungsinstanz bestätigt. Indes hat die beschuldigte Person gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nur zu tragen, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Demzufolge kann dieser Betrag nicht direkt zurückgefordert werden (so Dispositivziff. 32 lit. b des erstinstanzlichen Urteils), sondern es ist der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 5‘465.90 vorzubehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___, D.___, G.___, E.___ und/oder H.___ erlauben (vgl. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 StPO).
Hinsichtlich des Nachforderungsanspruches ist klarzustellen, dass nicht der Privatkläger (so die Formulierung gemäss Dispositivziff. 32 lit. a des erstinstanzlichen Urteils), sondern die vormalige unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Andrea Meier, Aarau, anspruchsberechtigt ist. Die Differenz zwischen der ihr vom Staat Solothurn ausbezahlten Entschädigung (basierend auf einem Stundenansatz von CHF 180.00) und dem von ihr geltend gemachten vollen Honorar (Stundenansatz von CHF 220.00, vgl. eingereichte Kostennote vom 23.1.2014 (O-G 97) wird berechnet, indem der Differenzbetrag von CHF 40.00 mit dem ihr von der Vorinstanz zugesprochenen Stundentotal (in casu: 26,45 Stunden, vgl. US 143) multipliziert wird (= CHF 1‘058.00), zuzüglich 8 % MWSt. (= CHF 84.60), was CHF 1‘142.60 ergibt (Annahme Vorinstanz: Differenzbetrag von CHF 1‘243.05, vgl. Dispositivziff. 32 lit. a des erstinstanzlichen Urteils). Dieser Betrag ist als Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von I.___, Rechtsanwältin Andrea Meier, Aarau, vorzubehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___, D.___, G.___, E.___ und/oder H.___ erlauben.
2.2 Parteientschädigung A.___
2.2.1 Der Beschuldigte A.___ ist im erstinstanzlichen Verfahren von Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Zürich, privat vertreten worden. Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 6‘000.00 zu (Dispositivziff. 33 des erstinstanzlichen Urteils). Sie ging dabei von einer vollen Parteientschädigung von CHF 12‘000.00 aus, was einem generierten erstinstanzlichen Aufwand von 50 Stunden zum Stundenansatz von CHF 230.00 zuzüglich einer Auslagenpauschale von CHF 500.00 entspricht (vgl. US 145). Die Höhe dieser Entschädigung wurde von keiner Seite in Frage gestellt. Da der Beschuldigte nach dem Prozessausgang nun 2/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat, ist ihm eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang eines Drittels einer vollen Entschädigung zuzusprechen. A.___, privat vertreten von Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Zürich, ist somit für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 4‘000.00 zuzusprechen, auszahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
2.2.2 Im Berufungsverfahren dauerte die private Verteidigung des Beschuldigten A.___ von Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Zürich, noch bis am 26. Januar 2017 an. Nachdem Rechtsanwalt Jürg Federspiel vor Obergericht für seinen Mandanten die Zusprechung einer angemessenen Prozessentschädigung beantragt, jedoch keine näheren Angaben über den von ihm erbrachten Aufwand und die angefallenen Auslagen gemacht hat, ist die Parteientschädigung vom Gericht ermessensweise festzusetzen. In Anbetracht der kurzen Zeitperiode dieses privaten Mandats (das motivierte erstinstanzliche Urteil vom 9.6.2015 wurde dem Rechtsvertreter am 15.1.2016 verschickt und bereits ab dem 27.1.2017 erfolgte seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger) sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte bereits im Ausland weilte und demnach nicht von einer persönlichen Instruktion ausgegangen werden kann, ist die (volle) Parteientschädigung auf pauschal CHF 900.00 festzusetzen. Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschuldigten A.___, bis 26. Januar 2017 privat vertreten von Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Zürich, eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 300.00 (= 1/3 von CHF 900.00) zuzusprechen, auszahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Die von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 14‘606.65 (= 1. Instanz: CHF 11‘226.65, Berufungsinstanz: CHF 3‘380.00) sind mit den ihm zugesprochenen Parteientschädigungen von total CHF 4‘300.00 (1. Instanz: CHF 4‘000.00, Berufungsinstanz: CHF 300.00) zu verrechnen, so dass er dem Staat Solothurn noch CHF 10‘306.65 schuldet.
3. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
3.1 Erstinstanzliches Verfahren
Bereits in Rechtskraft erwachsen sind die Entschädigungen für die amtlichen Verteidigungen im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Prozessgeschichte). Festzulegen sind nachfolgend die Rückforderungsansprüche des Staates sowie die Nachforderungsansprüche der amtlichen Verteidiger gegenüber den Beschuldigten.
3.1.1 Entsprechend der erstinstanzlichen Kostenauflage bleibt in Bezug auf den Beschuldigten B.___ ein Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von ¼ von CHF 12‘759.20 (= CHF 3‘189.80) vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisses des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Dieser Anspruch des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO).
Ein Nachforderungsanspruch ist vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, Solothurn, nicht geltend gemacht worden.
3.1.2 Der erstinstanzlichen Kostenauflage entsprechend bleibt in Bezug auf den Beschuldigten C.___ der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von ¾ von CHF 18‘231.90 (= CHF 13‘673.90) vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Die Differenz zwischen dem vollen Honorar und der amtlichen Entschädigung berechnet sich ausgehend vom massgeblichen Stundentotal von 85,83 Stunden (vgl. Urteil der Vorinstanz, US 146) wie folgt: 85,83 Stunden x CHF 50.00 (= CHF 230.00 – CHF 180.00), somit CHF 4‘291.50, zuzüglich 8 % MwSt. (= CHF 343.30) und beläuft sich auf CHF 4‘634.80. Entsprechend der Kostenauflage ist der Nachzahlungsanspruch der damaligen amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Manuela Ramser, Bern, im Umfang von ¾ (= CHF 3‘476.10) vorzubehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
3.1.3 Der Beschuldigte D.___ wird im Umfang von 9/10 zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt. Dementsprechend bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF 9‘824.00 (= 9/10 von CHF 10‘915.55) vorbehalten. Vorzubehalten ist des Weiteren der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von D.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, Olten, der sich ausgehend von dem von der Vorinstanz festgesetzten Stundentotal von 49,67 Stunden (US 147) wie folgt berechnet: [49,67 x CHF 50.00 (= CHF 2‘483.50) + 8 % MwSt. (= CHF 198.65)] x 9/10, was CHF 2‘413.95 ausmacht.
3.1.4 Der Beschuldigte E.___ hat sämtliche auf ihn entfallenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Dementsprechend ist der Rückforderungsanspruch des Staates im vollen Umfang (= CHF 5‘298.95) vorzubehalten. Ein Nachforderungsanspruch hat der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Urs Lienhard, Aarau, für das erstinstanzliche Verfahren nicht geltend gemacht.
3.2 Berufungsverfahren
3.2.1 Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Zürich, wurde im Berufungsverfahren ab dem 27. Januar 2017 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A.___ eingesetzt. Er macht ab diesem Zeitpunkt (ohne HV und Reiseweg) einen zeitlichen Aufwand von total 9,84 Stunden sowie Auslagen (inkl. Reiseauslagen für die HV vom 13.3.2017) von CHF 173.00 geltend, zuzüglich 8 % MwSt. Der amtliche Verteidiger hat an der Berufungsverhandlung am 13. März 2017 von 8:30 Uhr bis 11:45 Uhr teilgenommen (= 3,25 Stunden). Im Weiteren fallen für den Reiseweg (Zürich – Solothurn, retour) 3 Stunden an. Von der Teilnahme an der Urteilseröffnung wurde der amtliche Verteidiger auf seinen Antrag hin dispensiert (vgl. Verfahrensprotokoll). Hinzu zu rechnen ist für die Nachbearbeitung eine Stunde, so dass total 17,09 Stunden zum Stundenansatz für den amtlichen Verteidiger gemäss § 177 Abs. 3 des kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) von CHF 180.00 (= CHF 3‘076.20) resultieren. Zuzüglich Auslagen (= CHF 173.00) sowie 8 % MwSt (= CHF 259.95) ist die Kostennote für Rechtsanwalt Jürg Federspiel für das Berufungsverfahren auf total CHF 3‘509.15 festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu behalten.
Nachdem dem Beschuldigten A.___ im Berufungsverfahren die Kosten im Umfang von 2/3 auferlegt worden sind, ist der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren ebenfalls im Umfang von 2/3 (= CHF 2‘339.45) vorzubehalten.
Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A.___ macht in seiner Honorarnote einen Stundenansatz von CHF 220.00 geltend. Die Differenz zum vollen Honorar berechnet sich wie folgt: 17.09 Stunden x CHF 40.00 (= CHF 683.60), zuzüglich 8 % MwSt (= CHF 54.70), demnach CHF 738.30. Der Kostenauflage entsprechend ist der Nachforderungsanspruch im Umfang von CHF 492.20 (= 2/3 von CHF 738.30) vorzubehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
3.2.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, Solothurn, macht für das Berufungsverfahren einen zeitlichen Aufwand (exkl. Teilnahme an der HV und Urteilseröffnung) von 18 Stunden zu je CHF 180.00, Auslagen von CHF 258.00 sowie 8 % MwSt. geltend.
Der amtliche Verteidiger wohnte der Hauptverhandlung vor Obergericht insgesamt 3,58 Stunden bei (vgl. Verfahrensprotokoll). Für die Teilnahme an der Urteilseröffnung und die Nachbearbeitung sind 2 Stunden zu berücksichtigen. Hingegen ist der mit Position vom 9. März 2017 geltend gemachte Aufwand von 2 ½ Stunden (Besprechung mit Klient) in Abzug zu bringen. Vor dem Hintergrund, dass im Berufungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht nur ein Vorhalt zu prüfen war, musste der mit Position vom 2. Februar 2017 geltend gemachte Instruktionsaufwand von 3 ½ Stunden ausreichen. Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung werden insgesamt 6 Stunden geltend gemacht. In Anbetracht des beschränkten Prozessthemas und der Tatsache, dass sich der Verteidiger zum Sanktionspunkt nicht (auch nicht bloss eventualiter) äusserte, erweisen sich 3 Stunden als angemessen (Kürzung um 3 Stunden). In Bezug auf die Positionen vom 29. Februar 2016 und 21. März 2016 sind jeweils 30 Minuten zu kürzen, da der Aufwand in der geltend gemachten Höhe nicht nachvollziehbar ist. Somit sind insgesamt 6 ½ Stunden zu kürzen und 5,58 Stunden hinzu zu rechnen, womit total 17,08 Stunden zu je CHF 180.00 resultieren. Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des B.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, Solothurn, ist somit auf total CHF 3‘599.00 (Aufwand: CHF 3‘074.40, Auslagen: CHF 258.00, 8% MwSt.: CHF 266.60) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Der Kostenauflage des Berufungsverfahrens entsprechend ist der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF 1‘799.50 (= ½ von CHF 3‘599.00) vorzubehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Ein Nachforderungsanspruch (Differenz zu vollem Honorar) wird vom amtlichen Verteidiger nicht geltend gemacht.
3.2.3 Die amtliche Verteidigung von C.___ wurde im Berufungsverfahren von Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin, Bern, wahrgenommen. Sie macht in ihrer Kostennote für den Zeitraum vom 29. Februar 2016 bis 10. März 2017 – d.h. ohne den Aufwand für die Teilnahme an der HV und der Urteilseröffnung sowie ohne Reiseweg und Nachbearbeitung, die nachfolgend separat abgehandelt werden – einen zeitlichen Aufwand von 8,75 Stunden zuzüglich Auslagen und 8 % MwSt. geltend.
In Abzug zu bringen sind die Positionen vom 18.4., 27.5., 10.6., 15.9.2016, die zwei Positionen vom 8.2.2017 und drei Positionen vom 10.2.2017 sowie die Positionen vom 14.2., 15.2., 24.2. und 2.3.2017 (13 x 5 Minuten) der Kostennote, da es sich hierbei um Kanzleiaufwand handelt, der im Stundenansatz von CHF 180.00 bereits berücksichtigt ist (Zwischentotal von 7,66 Stunden). Die amtliche Verteidigerin nahm insgesamt 3,58 Stunden an der Hauptverhandlung vor Obergericht teil (vgl. Verfahrensprotokoll). Die Teilnahme an der Urteilseröffnung und die Nachbearbeitung werden wiederum mit zwei Stunden veranschlagt. Zuzüglich Reiseweg (insgesamt 4 Stunden) sind 9,58 Stunden hinzu zu zählen, so dass insgesamt 17,24 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 3‘103.20) resultieren. Zuzüglich der Auslagen von total CHF 71.50 sowie 8 % MwSt (= CHF 254.00) ist die Kostennote der amtlichen Verteidigerin von C.___, Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin, Bern, für das Berufungsverfahren auf insgesamt CHF 3‘428.70 festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorzubehalten ist der Rückforderungsanspruch des Staates im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, der sich betragsmässig auf CHF 1‘714.35 (= ½ von CHF 3‘428.70) beschränkt, da dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte auferlegt werden.
Ein Nachforderungsanspruch ist mangels eines entsprechenden Antrages der amtlichen Verteidigerin nicht vorzubehalten.
3.2.4 Der amtliche Verteidiger von D.___, Rechtsanwalt Thomas Müller, Olten, macht gemäss eingereichter Kostennote einen Aufwand (exkl. Teilnahme an der HV und Urteilseröffnung, Reiseweg und Nachbearbeitung) von 16.25 Stunden zuzüglich Auslagen und 8 % MwSt. geltend
In Abzug zu bringen sind die Kanzleiaufwendungen, welche im Stundenansatz für die amtliche Verteidigung von CHF 180.00 bereits berücksichtigt sind und vorliegend gestützt auf die Positionen der Kostennote vom 16.9., 18.10.2016 sowie 20.1., 27.1, 15.2., 8.3. und 10.3.2017 (letztere im Umfang von 1 Stunde) insgesamt 1,83 Stunden ausmachen (Zwischentotal von 14,42 Stunden). Hinzu kommen 9,75 Stunden, welche sich aus 4,75 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (vgl. Verfahrensprotokoll), aus 2 Stunden für die Urteilseröffnung und Nachbearbeitung sowie aus 3 Stunden (4 x 45 min) für den Reiseweg zusammensetzen, so dass insgesamt 24.17 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 4‘350.60) zu entschädigen sind. Zuzüglich Auslagen (inkl. Reisekosten) von CHF 195.75 sowie 8 % MwSt. (= CHF 363.70) ist die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten D.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, Olten, für das Berufungsverfahren auf total CHF 4‘910.05 festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates, der – entsprechend der Kostenauflage im Berufungsverfahren – betragsmässig auf ¾ von CHF 4‘910.05 (= CHF 3‘682.55) festzusetzen ist.
Der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, das von Rechtsanwalt Thomas A. Müller in der Kostennote mit einem Stundenansatz von CHF 230.00 geltend gemacht wird, beläuft sich auf CHF 1‘305.20: 24.17 Stunden x CHF 50.00 (= CHF 230.00 – CHF 180.00), somit CHF 1‘208.50, zuzüglich 8 % MwSt. (= CHF 96.70). Da der Beschuldigte D.___ im Umfang von ¾ zu den Kosten des Berufungsverfahrens verurteilt wird, ist der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO auf CHF 978.90 (= ¾ von CHF 1‘305.20) festzusetzen.
3.2.5 Die vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten E.___, Rechtsanwalt Urs Lienhard, Aarau, eingereichte Kostennote setzt sich aus einem zeitlichen Aufwand von 9,5 Stunden zu je CHF 180.00 sowie Auslagen von CHF 120.00 zusammen, zuzüglich des geltend gemachten Aufwandes und der Auslagen für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und Urteilseröffnung sowie 8 % MWST. Die Kostennote erweist sich als angemessen. Hinzu zu rechnen sind 11,5 Stunden (= Teilnahme HV: 5,5 Stunden, Urteilseröffnung und Nachbearbeitung: 2 Stunden, Reiseweg: 4 Stunden), sowie die Reiseauslagen von CHF 154.00, womit die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten E.___, Rechtsanwalt Urs Lienhard, Aarau, für das Berufungsverfahren auf total CHF 4‘378.30 (Aufwand: 21 Stunden zu je CHF 180.00, demnach CHF 3‘780.00, Auslagen: CHF 274.00, 8 % MwSt.: CHF 324.30) festzusetzen ist. Zufolge amtlicher Verteidigung ist dieser Betrag vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Entsprechend der Kostenauflage für das Berufungsverfahren bleibt im Umfang von ¾ von CHF 4‘378.30 (= CHF 3‘283.70) während zehn Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von E.___ erlauben.
Ein Nachforderungsanspruch wird von Rechtsanwalt Urs Lienhard nicht geltend gemacht.
Demnach wird in Anwendung von:
- Art. 22 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 139 Ziff. 1, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 156 Ziff. 3 und Art. 186 StGB; Art. 135, Art. 122 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (A.___)
- Art. 47, Art. 49 Abs. 2, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO (B.___)
- Art. 34, Art. 46 Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51, Art. 106, Art. 129, Art. 139 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 186 und Art. 252 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 90 Abs. 1, Art. 93 Abs. 2 lit. a und lit. b, Art. 95 Abs. 1 lit. b, Art. 96 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG; Art. 96 VRV; Art. 219 Abs. 2 VTS; Art. 135, Art. 122 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO (C.___)
- Art. 22 Abs. 1, Art. 46 Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51, Art. 139 Ziff. 1, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 156 Ziff. 3, Art. 186, Art. 289 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO (D.___)
- Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 61, Art. 139 Ziff. 1, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO (E.___)
beschlossen und erkannt:
I.
1. Es wird festgestellt, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen qualifizierten Raubes (AnklS. Ziff. A.3.) gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. Juni 2015 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) eingestellt worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils freigesprochen worden ist von den Vorwürfen:
- des bandenmässigen Raubes (evtl. der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub) gemäss AnklS. Ziff. A.2.2;
- der Hehlerei (AnklS. Ziff. A.6.)
3. A.___ wird zudem vom Vorwurf des versuchten bandenmässigen Raubes (evtl. der mehrfachen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub) gemäss AnklS. Ziff. A.2.1 freigesprochen.
4. Es wird festgestellt, dass sich A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht hat:
- des mehrfachen Raubes, begangen in der Zeit vom 29.12.2010 bis 06.01.2011 (AnklS. Ziff. A.1.1 und 1.2);
- der räuberischen Erpressung, begangen am 6.1.2011 (AnklS. Ziff. A.4.);
- des mehrfachen Diebstahls (AnklS. Ziff. A.5.2 - 5.4) und des Versuches dazu (AnklS. A.5.1), begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis 17.2.2011;
- der mehrfachen Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis 17.2.2011 (AnklS. Ziff. A.8.1 - 8.4);
- des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis 17.2.2011 (AnklS. Ziff. A.9.1 - 9.4).
5. A.___ hat sich zudem des Raubes, begangen am 17.3.2011 (AnklS. Ziff. A.1.3), schuldig gemacht.
6. A.___ wird – als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3.12.2013 – zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.
7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss vorstehender Ziff. 5 wird nicht zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer ambulanten psychotherapeutischen Massnahme während und nach dem Strafvollzug wird abgewiesen.
8. Das Berufungsgericht prüft nach Anhörung von A.___ die Anordnung von Sicherheitshaft.
II.
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte B.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils freigesprochen worden ist von den Vorwürfen:
- des versuchten bandenmässigen Raubes (evtl. der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub) gemäss AnklS. Ziff. B. 2.2;
- des qualifizierten Raubes (AnklS. Ziff. B.3.).
2. B.___ wird zudem vom Vorwurf des versuchten bandenmässigen Raubes (evtl. der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub) gemäss AnklS. Ziff. B.2.1 freigesprochen.
3. B.___ hat sich des Raubes, begangen am 17.3.2011 (AnklS. Ziff. B.1.), schuldig gemacht.
4. B.___ wird – als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31.1.2014 und teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28.4.2014 – zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
III.
1. Es wird festgestellt, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten C.___ wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachen von unnötigem Lärm (AnklS. Ziff. C.12.) gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils eingestellt worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass C.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils freigesprochen worden ist von den Vorwürfen:
- des versuchten bandenmässigen Raubes (evtl. der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub) gemäss AnklS. Ziff. C.2.2;
- des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis (AnklS. Ziff. C.9.).
3. C.___ wird zudem vom Vorwurf des versuchten bandenmässigen Raubes (evtl. der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigen Raub) gemäss AnklS. Ziff. C.2.1 freigesprochen.
4. Es wird festgestellt, dass sich C.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils wie folgt schuldig gemacht hat:
- des mehrfachen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 16.2.2011 bis 13. 2.2013 (AnklS. Ziff. C.3.1 und 3.2);
- der mehrfachen Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 16.2.2011 bis 13.2.2013 (AnklS. Ziff. C.4.1 und 4.2);
- des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 16.2.2011 bis 13.2.2013 (AnklS. Ziff. C.5.1 und 5.2);
- der Gefährdung des Lebens, begangen am 3.5.2012 (AnklS. Ziff. C.6.)
- des Fälschens von Ausweisen, begangen am 5.2.2013 (AnklS. Ziff. C.7.)
- des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, begangen in der Zeit vom 3.5.2012 bis 21.7.2013 (AnklS. Ziff. C.8.1 - 8.3);
- des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, begangen am 21.7.2013 (AnklS. Ziff. C.10.);
- der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, begangen am 21.7.2013 (AnklS. Ziff. C.11.);
- der Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 21.7.2013 (AnklS. Ziff. C.13.);
- des Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, begangen am 29.12.2012 (AnklS. Ziff. C.14.);
- des Abänderns eines Motorfahrzeugs, begangen am 29.12.2012 (AnklS. Ziff. C.15.);
- des Nichtmeldens meldepflichtiger Änderungen, begangen am 29.12.2012 (AnklS. Ziff. C.16.);
- des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, begangen am 21.7.2013 (AnklS. Ziff. C.17.);
- der mehrfachen Übertretung der Verkehrsregelverordnung durch Nichttragen der Sicherheitsgurte, begangen in der Zeit vom 5.2.2013 bis 21.7.2013 (AnklS. Ziff. C.18.1 und 18.2);
- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 1.3.2013 bis 18.3.2013 (AnklS. Ziff. C.19.).
5. C.___ hat sich zudem des Raubes, begangen am 17.3.2011 (AnklS. Ziff. C.1.), schuldig gemacht.
6. C.___ wird verurteilt zu:
- einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12.8.2015);
- einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 110.00 (als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Emmental-Oberaargau, Burgdorf vom 2.3.2015);
- zu einer Busse von CHF 900.00, ersatzweise zu 9 Tagen Freiheitsstrafe.
7. Die von C.___ erstandene Untersuchungshaft (18.3.2013 - 9.4.2013) wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.
8. Es wird festgestellt, dass der C.___ mit Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 15.11.2010 gewährte bedingte Strafvollzug mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12.8.2015 widerrufen und die Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je CHF 50.00 als vollstreckbar erklärt worden ist.
9. Auf den Widerruf des C.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23.05.2011 gewährten bedingten Strafvollzuges für ein Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird verzichtet.
IV.
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte D.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 13 des erstinstanzlichen Urteils vom Vorwurf des Hausfriedensbruches (AnklS. Ziff. D.6.4) freigesprochen worden ist.
2. D.___ wird zudem vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege (AnklS. Ziff. D.8.) freigesprochen.
3. Es wird festgestellt, dass sich D.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 14 des erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht hat:
- des mehrfachen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 4.12.2009 bis 13.2.2013, (AnklS. Ziff. D.3.1, 3.4 und 3.7);
- der mehrfachen Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 13.2.2011 bis 13.2.2013 (AnklS. Ziff. D.5.2, 5.3 und 5.4);
- des mehrfachen Hausfriedensbruches, begangen in der Zeit vom 13.2.2011 bis 13.2.2013 (AnklS. Ziff. D.6.2, 6.3 und 6.5).
4. D.___ hat sich zudem schuldig gemacht:
- des Bruchs amtlicher Beschlagnahme, begangen am 5.7.2012 (AnklS. Ziff. D.7);
- des Raubes, begangen am 6.1.2011 (AnklS. Ziff. D.1.);
- der räuberischen Erpressung, begangen am 6.1.2011 (AnklS. Ziff. D.2.);
- des mehrfachen Diebstahls (AnklS. Ziff. D.3.5 und 3.6) und des Versuches dazu (AnklS. D.3.2), begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis 15.12.2012 (AnklS. Ziff. D.3.2, 3.5, 3.6);
- der Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis 5.11.2010 (AnklS. Ziff. D.5.1);
- des Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis 5.11.2010 (AnklS. Ziff. D.6.1).
5. D.___ wird – teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 25.1.2013 – verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
6. Die von D.___ erstandene Untersuchungshaft (20.2.2013 bis 3.5.2013) wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.
7. Auf den Widerruf des D.___ mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 25.1.2013 gewährten bedingten Strafvollzuges für 24 Monate Freiheitsstrafe wird verzichtet.
8. Das Berufungsgericht prüft nach Anhörung von D.___ die Anordnung von Sicherheitshaft.
V.
1. Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte E.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 20 des erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht hat:
- des Raubes, begangen am 29.12.2010 (AnklS. Ziff. F.1.);
- des Diebstahls, begangen in der Zeit vom 19.11.2010 bis 20.11.2010 (AnklS. Ziff. F.2.);
- der Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 19.11.2010 bis 20.11.2010 (AnklS. Ziff. F.3.);
- des Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 19.11.2010 bis 20.11.2010 (AnklS. Ziff. F.4.).
2. E.___ wird – als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 9.6.2011 und zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12.8.2015 – zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
3. Die Freiheitsstrafe von 24 Monaten wird zu Gunsten einer Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB aufgeschoben.
VI.
1. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 24 lit. a des erstinstanzlichen Urteils A.___, G.___, E.___ und H.___ unter solidarischer Haftbarkeit dem Privatkläger I.___ eine Genugtuung von CHF 3‘000.00 (Vorfall vom 29.12.2010) zu bezahlen haben und die geltend gemachte Mehrforderung abgewiesen worden ist.
2. a) Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 24 lit. b des erstinstanzlichen Urteils A.___ dem Privatkläger I.___ Schadenersatz von CHF 5‘200.00 (Vorfall vom 6.1.2011) zu bezahlen hat und zur Geltendmachung der Mehrforderung der Privatkläger I.___ auf den Zivilweg verwiesen worden ist.
b) D.___ haftet für diesen Schadenersatzbetrag von CHF 5‘200.00 (Vorfall vom 6.1.2011) gegenüber dem Privatkläger I.___ bzw. dessen Erben solidarisch.
3. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 24 lit. c des erstinstanzlichen Urteils A.___ und D.___ dem Privatkläger I.___ unter solidarischer Haftbarkeit eine Genugtuung von CHF 1‘000.00 (Vorfall vom 6.1.2011) zu bezahlen haben und die geltend gemachte Mehrforderung abgewiesen worden ist.
4. a) Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 25 des erstinstanzlichen Urteils A.___ dem Privatkläger L.___, [...], Schadenersatz in der Höhe von CHF 200.00 zu bezahlen hat.
b) D.___ haftet gegenüber dem Privatkläger L.___, Oftringen, solidarisch für diesen Schadenersatzbetrag von CHF 200.00.
5. a) Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 26 des erstinstanzlichen Urteils C.___ der Privatklägerin M.___, [...], Schadenersatz in Höhe von CHF 1‘166.65 zu bezahlen hat.
b) D.___ haftet gegenüber der Privatklägerin M.___ solidarisch für diesen Schadenersatzbetrag von CHF 1‘166.65.
6. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 27 des erstinstanzlichen Urteils nachfolgende Privatkläger zur Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg verwiesen worden sind:
a) N.___, [...].
b) O.___, [...].
c) P.___, [...].
d) Q.___, [...].
7. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 28 des erstinstanzlichen Urteils die Zivilforderungen nachfolgender Privatkläger abgewiesen worden sind:
a) R.___, [...](Schadenersatz- und Genugtuungsforderung).
b) P.___, [...](Genugtuungsforderung).
VII.
1. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 29 des erstinstanzlichen Urteils die folgenden polizeilich sichergestellten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils den nachstehenden Berechtigten herausgegeben werden:
a) 1 Speicherkarte Sandisk SD M2 1GB und 2 Kameras Sony Cybershot an I.___, [...].
b) 1 Laptop an P.___, [...].
2. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 30 des erstinstanzlichen Urteils die polizeilich sichergestellten 0.4 Gramm Marihuana eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet werden.
VIII.
1. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 31 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung der vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers I.___, Rechtsanwältin Andrea Meier, [...], auf CHF 5‘465.90 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt worden ist und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen ist.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF 5‘465.90 sowie der Nachzahlungsanspruch der vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers I.___, Rechtsanwältin Andrea Meier, Aarau, im Umfang von CHF 1‘142.60 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___, D.___, G.___, E.___ und/oder H.___ zulassen.
2. Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___, dazumal privat vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Zürich, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 4‘000.00 zu bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse (betreffend Verrechnung vgl. nachfolgende Ziff. VIII.15).
3. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 34 des erstinstanzlichen Urteils die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 12‘759.20 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, ausbezahlt worden ist.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF 3‘189.80 (= ¼ von CHF 12‘759.20), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
4. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 35 des erstinstanzlichen Urteils die Kostennote für die dazumal amtliche Verteidigerin des Beschuldigten C.___, Rechtsanwältin Manuela Ramser, Bern, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 18‘231.90 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, ausbezahlt worden ist.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF 13‘673.90 (= ¾ von CHF 18‘231.90) sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin von CHF 3‘476.10 (Differenz zu vollem Honorar im Umfang von ¾), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.
5. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 36 des erstinstanzlichen Urteils die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten D.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, Olten, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 10‘915.55 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, ausbezahlt worden ist.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF 9‘824.00 (= 9/10 von CHF 10‘915.55) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 2‘413.95 (Differenz zu vollem Honorar im Umfang von 9/10), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von D.___ erlauben.
6. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 38 des erstinstanzlichen Urteils die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten E.___, Rechtsanwalt Urs Lienhard, Aarau, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5‘298.95 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, ausbezahlt worden ist und dass der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben, vorbehalten worden ist.
7. a) Es wird festgestellt, dass gemäss der rechtskräftiger Ziff. 40 lit. e, f und h des erstinstanzlichen Urteils an die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 70‘000.00, total CHF 79‘820.00, zu bezahlen haben:
|
G.___ |
CHF 4‘515.00 |
|
E.___ |
CHF 7‘325.00 |
|
H.___ |
CHF 4‘547.00 |
|
Staat Solothurn |
CHF 3‘010.00 |
b) An die verbleibenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 60‘423.00 (= 79‘820.00 - CHF 19‘397.00) haben zu bezahlen:
|
A.___ |
CHF 11‘226.65 |
|
B.___ |
CHF 2‘307.50 |
|
C.___ |
CHF 14‘679.75 |
|
D.___ |
CHF 13‘302.00 |
|
Staat Solothurn |
CHF 18‘907.10 |
8. Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___, bis am 26.1.2017 privat vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Zürich, für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 300.00 zu bezahlen (betreffend Verrechnung vgl. nachfolgende Ziff. VIII.15).
9. Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Zürich, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 3‘509.15 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, ausbezahlt.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF 2‘339.45 (= 2/3 von CHF 3‘509.15) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 492.20 (Differenz zu vollem Honorar im Umfang von 2/3), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
10. Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, Solothurn, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 3‘599.00 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, ausbezahlt.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF 1‘799.50 (= ½ von CHF 3‘599.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
11. Die Kostennote für die die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten C.___, Rechtsanwältin Kuonen-Martin, Bern, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 3‘428.70 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, ausbezahlt.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF 1‘714.35 (= ½ von CHF 3‘428.70), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.
12. Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten D.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, Olten, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 4‘910.05 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, ausbezahlt.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF 3‘682.55 (= ¾ von CHF 4‘910.05) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 978.90 (Differenz zu vollem Honorar im Umfang von ¾), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von D.___ erlauben.
13. Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten E.___, Rechtsanwalt Urs Lienhard, Aarau, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 4‘378.30 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, ausbezahlt.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF 3‘283.70 (= ¾ von CHF 4‘378.30), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von E.___ erlauben.
14. An die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 25‘000.00, total CHF 25‘350.00, haben zu bezahlen:
|
A.___ |
CHF 3‘380.00 |
|
B.___ |
CHF 2‘535.00 |
|
C.___ |
CHF 2‘535.00 |
|
D.___ |
CHF 5‘703.75 |
|
E.___ |
CHF 1‘901.25 |
|
Staat Solothurn |
CHF 9‘295.00 |
15. Die von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 14‘606.65 (= 1. Instanz: CHF 11‘226.65, Berufungsinstanz: CHF 3‘380.00) werden mit den ihm zugesprochenen Parteientschädigungen von total CHF 4‘300.00 (1. Instanz: CHF 4‘000.00, Berufungsinstanz: CHF 300.00) verrechnet, so dass er dem Staat Solothurn noch CHF 10‘306.65 schuldet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Kamber Lupi De Bruycker
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_955/2017 vom 11. Januar 2018 teilweise (Ziffer I.7) aufgehoben.