Obergericht

      Strafkammer

 

Urteil vom 18. April 2018

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Marti

Oberrichter Kamber

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

Anklägerin

 

gegen

 

A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Reto Gasser,

Beschuldigter und Berufungskläger

 

 

betreffend     Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfaches Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Raub, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung

 

 

 

Unser Zeichen: STBER.2017.61

Vorinstanz: OGSAG.2016.00009-AOGHUN

 

 

 

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

-       Für die Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt B.___;

-       A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

-       Rechtsanwalt Reto Gasser, amtlicher Verteidiger;

-       , Dolmetscher;

-       Ein Polizeibeamter.

 

 

Der Präsident eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Der Dolmetscher wird auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf die Straffolgen bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320 StGB aufmerksam gemacht. Der Beschuldigte erwähnt, er verstehe Schweizerdeutsch. Anschliessend macht der Präsident Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand. Er hält fest, eine Frage sei diesbezüglich noch offen. In der präzisierenden Berufungserklärung vom 27. Oktober 2017 werde bezüglich C.___ ein Überbringen von 25 g Heroingemisch anerkannt, während die Vorinstanz aber von 30 g ausgehe.

 

Im Anschluss schildert der Präsident den Ablauf der Verhandlung. Er weist darauf hin, das Gericht behalte sich vor, im Falle eines Haftentlassungsgesuchs Sicherheitshaft zu prüfen. Ferner bittet er den amtlichen Verteidiger, die Kostennote dem Staatsanwalt zur Einsicht zu überreichen.

 

Der Staatsanwalt hat keine Vorfragen. Der amtliche Verteidiger äussert sich dahingehend, es werde bezüglich C.___ ein Überbringen von 30 g Heroingemisch anerkannt. Zudem weist er darauf hin, er werde ein Haftentlassungsgesuch stellen, dies als Reflexwirkung des beantragten tieferen Strafmasses.

 

Anschliessend erfolgt die Befragung des Beschuldigten in Schweizerdeutsch. Er wolle dies so probieren. Teilweise wird die Befragung aber auch mit Hilfe des Dolmetschers durchgeführt. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten; vgl. auch das schriftliche Einvernahmeprotokoll).

 

Da keine Beweisanträge gestellt werden, wird das Beweisverfahren geschlossen.

 

Im Einverständnis mit dem amtlichen Verteidiger wird das letzte Wort des Beschuldigten vorgezogen, damit der Dolmetscher anschliessend gehen kann. Der Beschuldigte führt aus, er habe seine Fehler ständig analysiert. Er sei selber schuld, er fühle sich sehr schlecht wegen dieser Fehler und bitte um Verzeihung für alles, was er gemacht habe.

 

Es stellen und begründen folgende Anträge:

 

Staatsanwalt B.___:

 

1.    Es sei festzustellen, dass der Schuldspruch betreffend mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Anklageziffer 4) in Rechtskraft erwachsen ist.

2.    A.___ sei wegen Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie wegen Raubes schuldig zu sprechen.

3.    Die A.___ mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. Juli 2011 und vom 4. Dezember 2012 gewährten bedingten Vollzüge seien zu widerrufen.

4.    A.___ sei unter Einbezug der widerrufenen bedingten Strafen zu einer Gesamtstrafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft seit dem 4. Juli 2013, zu verurteilen.

5.    Es sei festzustellen, dass die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte gemäss Ziff. 4 und 5 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 17. Januar 2017 in Rechtskraft erwachsen ist.

6.    Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

 

Rechtsanwalt Reto Gasser:

 

1.    A.___ sei schuldig zu sprechen des:

-       Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2;

-       Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c i.S.v. Ziff. 2 Abs. 1 der Anklage;

-       des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.

2.    A.___ sei freizusprechen von den Vorhalten

-       des Anstaltentreffens zur Veräusserung von Betäubungsmitteln i.S.v. Ziff. 1.1.6 der Anklage;

-       der Gehilfenschaft zum Anstaltentreffen zum Erwerb von Betäubungsmitteln i.S.v. Ziff. 1.2 und 1.3 der Anklage;

-       des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.S.v. Ziff. 2 Abs. 2 der Anklage;

-       des Raubes i.S.v. Ziff. 3 der Anklage.

3.    A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu verurteilen, unter Anrechnung der bereits vollzogenen Strafe und der Untersuchungshaft.

4.    Auf den Widerruf der Strafen gemäss Strafbefehlen vom 12. Juli 2011 und vom 4. Dezember 2012 sei zu verzichten.

5.    A.___ sei eine nach richterlichem Ermessen festzusetzende Genugtuung zuzusprechen.

6.    A.___ seien die Verfahrenskosten bis zum erstinstanzlichen Verfahren zu einem Fünftel aufzuerlegen.

7.    Die beschlagnahmten Gegenstände sowie das beschlagnahmte Geld seien einzuziehen.

8.    Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vom Staat zu tragen.

9.    A.___ sei unverzüglich zu entlassen und in Freiheit zu versetzen.

 

Der Staatsanwalt verzichtet auf eine Replik. Zur Kostennote habe er keine Bemerkungen.

 

Hierauf wird der öffentliche Teil der Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Das Urteil wird den Parteien am selben Tag, um 17.00 Uhr, vom Präsidenten in den wesentlichen Punkten mündlich eröffnet.

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

 

I. Prozessgeschichte

 

1. Die Kantonspolizei Solothurn ermittelte in Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft Solothurn seit Oktober unter dem Aktionsnamen «[...]» gegen diverse Personen hauptsächlich albanischer Herkunft wegen Handels mit Heroin in der Region Olten/Trimbach (vgl. Strafanzeige vom 18. Februar 2015, AS 1-11/5).

 

2. Im Zuge der Ermittlungen sagten mehrere Drogenabnehmer aus, sie hätten auch bei einem Dealer namens «D.___» Drogen gekauft. Am 30. August 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft in der Folge eine Strafuntersuchung gegen «D.___» wegen Verbrechen gemäss Art. 19 BetmG (12/1). Erkenntnisse aus einer rückwirkenden Teilnehmeridentifikation eines Drogenabnehmers führten zu einer Rufnummer, die auf den Beschuldigten eingelöst war (076 215 80 68). Dieser wurde am 4. Juli 2013 in Trimbach angehalten und ins Untersuchungsgefängnis Olten eingewiesen (AS 1-11/6 f.).

 

3. Das Haftgericht ordnete am 8. Juli 2013 für die Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft an (12/27 f.). Am 8. Oktober verlängerte das Haftgericht die Untersuchungshaft auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft um drei Monate (12/55 f.). Weitere Verlängerungen erfolgten am 10. Januar 2014 (12/111 f.), am 7. April 2014 (12/124 f.) und am 8. Juli 2014 (12/138 f.).

 

4. Am 1. Oktober 2014 wurde dem Beschuldigten per 7. Oktober 2014 der Antritt des vorzeitigen Strafvollzuges bewilligt (12/149).

 

5. Am 17. Februar 2016 erliess der Staatsanwalt eine detaillierte Eröffnungsverfügung (12/2 ff.).

 

6. Die Anklageschrift datiert vom 31. März 2016 (1-11/1.4/7 ff.).

 

7. Am 17. Januar 2017 erliess das Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil:

«

1.     Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

-       des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit von mindestens 2010 bis 04.07.2013 (AnklS. Ziff. 1)

-       der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von März 2013 bis Juni 2013 (AnklS. Ziff. 2)

-       des Raubs, begangen am 01.11.2012 (AnklS. Ziff. 3)

-       des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, begangen in der Zeit von Anfang 2012 bis 04.07.2013 (AnklS. Ziff. 4).

2.     Die A.___ mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 12.07.2011 sowie vom 04.12.2012 gewährten bedingten Strafvollzüge werden widerrufen und die Geldstrafen von 120 und 90 Tagessätzen werden unter Umwandlung der Strafart in eine Freiheitsstrafe als vollstreckbar erklärt.

3.     Der Beschuldigte A.___ wird - unter Einbezug der Widerrufe gemäss vorstehend Ziff. 2 - zu einer Gesamtstrafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Untersuchungshaft vom 04.07.2013 bis 06.10.2014 sowie der vorzeitige Strafvollzug seit 07.10.2014 sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.     Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von Fr. 1‘000.-- (Zentrale Gerichtskasse Solothurn) wird als unrechtmässig erworbener Vermögensvorteil eingezogen und verfällt nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Staat Solothurn.

5.     Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

-       0.76 g Kokain (HD-Nr. 4/2) (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Solothurn)

-       div. Notizen (HD-Nr. 6/1) (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Solothurn)

-       1 Mobiltelefon Samsung GT-E 2250 (HD-Nr. 4/8) (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Solothurn)

-       1 Mobiltelefon Nokia 3330 (HD-Nr. 5/1) (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Solothurn)

-       1 Mobiltelefon Nokia C2-01 inkl. SIM (aus Effekten) (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Solothurn).

6.     Es wird festgestellt, dass der vormaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Ida Salvetti, […], durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn eine Kostennote in Höhe von Fr. 534.60 (inkl. 8% MwSt. und Auslagen) ausbezahlt wurde.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

7.     Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, […], wird auf total Fr. 36‘864.70 (inkl. 8% MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Darin sind die Akontozahlungen in Höhe von Fr. 23‘568.-- sowie Fr. 2‘456.70 bereits enthalten, wodurch sich der durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn noch auszahlbare Betrag auf Fr. 10‘840.-- beläuft.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

8.    Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 15‘000.--, total Fr. 43‘700.--, hat der Beschuldigte zu bezahlen.»

 

8. Der Beschuldigte meldete gegen dieses Urteil am 24. Januar 2017 die Berufung an.

 

Gemäss Berufungserklärung vom 24. August 2017 richtet sich die Berufung gegen die Ziffern 1-3 des erstinstanzlichen Urteils. Beantragt wird ein Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2, ein Schuldspruch wegen mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten unter Anrechnung des bisher ausgestandenen Freiheitsentzuges. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der beiden Vorstrafen vom 12. Juli 2011 und 4. Dezember 2012 sei zu verzichten und der Beschuldigte sei für die ausgestandene Überhaft zu entschädigen.

 

9. Der amtliche Verteidiger wurde mit Verfügung vom 25. September 2017 ersucht, die Berufungserklärung zu präzisieren und mitzuteilen, in welchem Umfang die erstinstanzlichen Schuldsprüche vom Beschuldigten akzeptiert sind.

 

Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 kam der amtliche Verteidiger dieser Aufforderung nach.

 

Gestützt auf die Berufungserklärung vom 24. August 2017, die Eingabe vom 27. Oktober 2017 und die Ausführungen anlässlich der heutigen Hauptverhandlung sind die Vorhalte wie folgt zu überprüfen:

 

-       Anklageschrift (AKS) Ziff. 1.1.1: Bestritten

-       AKS Ziff. 1.1.2: Anerkannt ist die Übergabe von einmal 230 g und einmal 600 g Heroingemisch an E.___

-       AKS Ziff. 1.1.3: Anerkannt ist die Übergabe von maximal 300 g Heroingemisch an F.___ und G.___

-       AKS Ziff. 1.1.4: Bestritten

-       AKS Ziff. 1.1.5: Anerkannt ist die Übergabe von 50 g Heroingemisch an einen unbekannten Italiener

-       AKS Ziff. 1.1.6:

Betreffend folgende Vorhalte der Veräusserung von Heroingemisch erfolgten erstinstanzlich Freisprüche:

 

Veräusserung an H.___, I.___, J.___,K.___. Diese Vorhalte bilden somit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

 

Betreffend AKS Ziff. 1.1.6 sind folgende Übergaben von Heroingemisch anerkannt:

 

-       30 g Heroingemisch an C.___

-       10 g Heroingemisch an L.___

-       50 g Heroingemisch an M.___

-       25 g Heroingemisch an N.___.

 

Das erstinstanzliche Gericht hat betreffend diese Vorhalte dem Urteil Drogenmengen zu Grunde gelegt, welche die vom Beschuldigten anerkannten Mengen nicht übersteigen. Auch diese Vorhalte sind somit nicht zu überprüfen.

 

Betreffend AKS Ziff. 1.1.6 sind somit einzig folgende Vorhalte Gegenstand des Berufungsverfahrens:

 

-       Veräusserung von 112,8 g Heroingemisch an O.___

-       Veräusserung einer unbekannten Menge Heroingemisch an P.___

-       Veräusserung von 125 g Heroingemisch an Q.___

-       Veräusserung von 75 g Heroingemisch an R.___

-       Veräusserung von 20 g Heroingemisch sowie Anstaltentreffen zur Veräusserung von 200 g Heroingemisch an S.___.

 

-       AKS Ziff. 1.2: Bestritten

-       AKS Ziff. 1.3: Bestritten

-       AKS Ziff. 2: Anerkannt ist der erste Absatz des Vorhaltes (Veräusserung von 4 g Kokaingemisch an einen unbekannten Abnehmer im März 2013). Zu prüfen ist somit der zweite Absatz von AKS Ziff. 2

-       AKS Ziff. 3: Bestritten

-       AKS Ziff. 4: Anerkannt.

 

10. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen das erstinstanzliche Urteil weder Berufung noch Anschlussberufung.

 

11. Folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens:

 

-       Ziff. 4 und 5 (Einziehungen)

-       Ziff. 6: Entschädigung der früheren amtlichen Verteidigerin

-       Ziff. 7: Kostennote des amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend.

 

II. Sachverhalt allgemein

 

1. T.___ und der Beschuldigte kennen sich. Gemäss Aussagen von T.___ ist der Beschuldigte kein guter Kollege von ihm. Er kenne ihn vom Café [...] in [...], er habe ihn einmal vorübergehend dort angestellt zum Putzen und Keller streichen (10.2/10.2.2/2). T.___ war der Betreiber des Cafés [...] (10.2/10.2.12/4).

 

Der Beschuldigte bestätigte in der Einvernahme vom 22. August 2013 (10.1/58 ff.), dass er T.___ im Restaurant [...] kennengelernt habe, vor ca. 1 ½ Jahren. Dieser habe ihm im Restaurant Arbeit gegeben. Er sei kein Freund von ihm. T.___ habe ihm Geld ausgeliehen. Weil er kein Geld gehabt habe, um zurückzuzahlen, habe T.___ ihn gezwungen, als Gegenleistung Drogen zu bringen und Geld bei den Abnehmern zu holen.

 

In der Einvernahme vom 2. Dezember 2012 (10.1/253 ff.) führte der Beschuldigte aus, T.___ sei bei den Heroinabnehmern unter dem Namen «D.___» aufgetreten. Er (der Beschuldigte) habe manchmal im Auftrag von T.___ Telefongespräche mit Abnehmern geführt und sich dabei mit dem Namen «D.___» vorgestellt.

 

In der Einvernahme vom 18. Dezember 2013 führte der Beschuldigte nach entsprechenden Vorhalten aus, dass er im Jahr 2012 mit T.___ zweimal in den Kosovo gereist sei. Er selbst sei in den Kosovo gereist, weil sein Vater krank gewesen sei, T.___ habe andere Sachen gemacht, aber nichts mit Drogen (10.1/271 ff.; 279). Zu einer weiteren gemeinsamen Reise in den Kosovo im Januar 2013, an welcher neben T.___ und dem Beschuldigten auch U.___ teilgenommen hatte, sagte der Beschuldigte schliesslich ebenfalls «Ja». T.___ habe sein Ticket bezahlt, er selbst habe kein Geld gehabt (10.1/281).

 

2. Die Polizei führte im Verlauf des Verfahrens mehrere rückwirkende Teilnehmeridentifikationen und Echtzeitüberwachungen auf Ruf- und IMEI-Nummern durch, welche durch das Haftgericht genehmigt wurden. Dabei ergab sich, dass der Beschuldigte folgende Rufnummern verwendete:

 

2.1 [...], eingelöst auf V.___ (inexistent)

 

Betreffend diese Rufnummer wurde eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation für den Zeitraum vom 28. Februar 2011 – 29. August 2011 angeordnet und vom Haftgericht genehmigt.

 

Die Erkenntnisse auf der Rück-ID ergaben, dass mit dieser Rufnummer die Kommunikation mit dem Heroinabnehmer F.___ sowie weiteren Abnehmern (P.___ und O.___, in deren Handys die Nummer gespeichert war, sowie Q.___) abgewickelt wurde.

 

Die Analyse der rückwirkenden Randdaten ergab zudem, dass diese Rufnummer ein identisches Bewegungsbild sowie identische Standorte wie die Rufnummer [...], die unbestrittenermassen vom Beschuldigten benutzt wurde, aufwies. In der Zeit vom 5. Mai – 21. Mai 2011 wurden die beiden Rufnummer zudem im gleichen Gerät verwendet (1-11/2.1/20).

 

Es ist damit erstellt, dass diese Rufnummer vom Beschuldigten verwendet worden ist.

 

2.2 [...], eingelöst auf den Beschuldigten:

 

Die Echtzeitüberwachung erfolgte ab dem 14. September 2011 (1-11/2.1/24).

 

2.3 [...], eingelöst auf W.___ (inexistent)

 

Betreffend diese Rufnummer wurde am 21. Oktober 2011 für die Zeitdauer vom 31. August 2011 – 21. Oktober 2011 eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation sowie eine Echtzeitüberwachung angeordnet.

 

Der Beschuldigte gab in der Einvernahme vom 26. November 2013 auf Vorhalt eines abgehörten Gesprächs vom 3. November 2011 zu, dass er einer der Sprechenden sei und er sich in diesem Gespräch als «D.___» vorgestellt habe. Es sei in diesem Gespräch um Drogen gegangen. Es sei möglich, dass er diese Rufnummer im Auftrag von T.___ für weitere Gespräche benutzt habe (1-11/2.1/21 f.).

 

2.4 [...], eingelöst auf den Beschuldigten

 

Eine vom Haftgericht des Kantons Solothurn genehmigte rückwirkende Teilnehmeridentifikation dieser Rufnummer für die Zeit vom 21. August 2012 – 20. Februar 2013 sowie die Randdaten ergaben, dass die Rufnummer während dieser Zeitspanne in insgesamt 11 Geräten betrieben worden ist (1-11/2.1/19).

 

Die Rufnummer war in den Handys folgender Personen gespeichert:

 

-       P.___

-       X.___

 

Anlässlich der Einvernahme vom 9. Oktober 2013 gab der Beschuldigte zu, diese Rufnummer sei ausschliesslich durch ihn verwendet worden (10.1/121 f.).

 

 

2.5 [...], eingelöst auf den Beschuldigten

 

Diese Rufnummer benutzte der Beschuldigte ab dem 20. August 2012 (1-11/2.1/23).

 

2.6 [...], eingelöst auf den Beschuldigten

 

Diese Rufnummer benutzte der Beschuldigte ab dem 29. November 2012 (1-11/2.1/23). Am 25. Februar 2013 ordnete die Staatsanwaltschaft eine Echtzeitüberwachung dieser Rufnummer an, welche das Haftgericht genehmigte (1-11/2.1/26).

 

2.7 [...], eingelöst auf den Beschuldigten

 

Diese Rufnummer verwendete der Beschuldigte ab dem 6. März 2013 bis am 22. Mai 2013 (1-11/2.1/26).

 

2.8 [...], eingelöst auf den Beschuldigten

 

Diese Rufnummer verwendete der Beschuldigte ab dem 22. Mai 2013 bis zu seiner Verhaftung (4. Juli 2013; 1-11/2.1/27). Der Beschuldigte hat die Benutzung dieser Rufnummer in der Einvernahme vom 14. Februar 2014 bestätigt (10.1/441 ff.).

 

Anlässlich der Einvernahme vom 7. Februar 2014 (10.1/357 ff.) führte der Beschuldigte aus, er habe die Nummern oft gewechselt, weil er bei den Leuten Schulden gehabt habe und diese ihn angerufen und Stress gemacht hätten.

 

III. Allgemeiner Hinweis

 

Bezüglich der Beweiswürdigung der einzelnen Vorhalte ist vorauszuschicken, dass es bei der (rückblickenden) Beurteilung des Umfangs von Betäubungsmittelgeschäften nur um die Festlegung von Grössenordnungen und nicht um exakte Mengenfeststellungen gehen kann, wobei selbstverständlich der Nachweis von relevanten Grenzwerten, im vorliegenden Fall von Geschäften mit 12 Gramm reinem Heroin, rechtsgenüglich erbracht werden muss.

 

IV. Anklageschrift Ziff. 1 und 2: Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG)

 

A. Anklageschrift Ziff. 1.1.1: Y.___

 

1. Vorhalt

 

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, zwischen Anfang 2010 und dem 4. Juli 2013 in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit T.___ ca. die Hälfte der von T.___ im betreffenden Zeitraum an Y.___ veräusserten Gesamtmenge von 17 bis 20 kg Heroingemisch, d.h. 8,5 bis 10 kg Heroingemisch (Reinheitsgrad ca. 20 %), im Auftrag von T.___ an Y.___ veräussert zu haben (Tatbeitrag: Auslieferung/Übergabe), wobei von T.___ im betreffenden Zeitraum insgesamt konkret folgende Mengen veräussert worden seien:

 

-       ca. 1 kg zwischen Anfang 2010 und Juni 2010,

-       1 kg im Juli 2010,

-       ca. 15 – 18 kg zwischen Ende 2010 und 5. Juli 2013.

 

2. Sachverhalt

 

2.1 Die Aussagen von Y.___

 

2.1.1 Anlässlich der Einvernahme vom 22. Oktober 2013 nach seiner Festnahme gab Y.___ als Beschuldigter zu, in den Jahren 2011 – 2013 erneut Heroinhandel getrieben zu haben. Es wurden Y.___ diverse Fotos vorgelegt, auf denen er die Personen, welche ihm Heroin lieferten, erkannte. Dabei erkannte er auch den Chef der Lieferanten, T.___, genannt […] (10.2./10.2.20/1 ff.).

 

2.1.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Oktober 2013 führte Y.___ aus, dass er nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 15. September 2010 im Kanton Aargau weiterhin für T.___ Heroin verkauft habe, um seine Schulden bei ihm von früheren Heroinbezügen zu tilgen. Bei den Heroinlieferungen sei T.___ meistens dabei gewesen; übergeben habe ihm das Heroin aber immer ein Begleiter von T.___. Das Heroin sei immer von ungefähr gleicher Qualität gewesen, wie dasjenige, welches die Kantonspolizei Aargau sichergestellt habe. Er habe nur von T.___ Heroin bezogen. Pro Lieferung habe er ca. 500 g Heroin bezogen, ca. einmal pro Monat. Innerhalb von 30 Monaten habe er somit ca. 15 kg Heroin bei T.___ bezogen (10.2/10.2.20/9 ff.).

 

2.1.3 Anlässlich der Einvernahme vom 29. Oktober 2013 (10.2/10.2.20/17 ff.) führte Y.___ aus, dass er nicht 500 g pro Lieferung, sondern 200 – 250 g pro Lieferung von T.___ bezogen habe, dies jedoch durchschnittlich zweimal pro Monat. Die höhere Lieferung betreffe das Aargauer Verfahren.

 

Anlässlich dieser Einvernahme wurde Y.___ eine Fotodokumentation mit 70 Fotos vorgelegt. Er erkannte dabei den Beschuldigten auf zwei Fotos (M21 und M38) und führte dazu aus, dass er den Namen nicht wisse, der Beschuldigte aber sehr oft Heroin gebracht habe. Er habe auch schon im Aargauer Verfahren Heroin gebracht.

 

Y.___ bestätigte, von T.___ von ca. Ende 2010 bis zu dessen Verhaftung ca. 12 – 15 kg Heroin bezogen zu haben. Dieser sei bei den Lieferungen abwechslungsweise von 5 – 7 Personen begleitet gewesen.

 

2.1.4 Anlässlich der Einvernahme vom 4. November 2013 (10.2/10.2.20/34 ff.) führte Y.___ aus, der Beschuldigte habe schätzungsweise die Hälfte der Heroinlieferungen gebracht. Er sei praktisch immer mit T.___ gekommen, übergeben habe das Heroin aber der Beschuldigte. Das Geld einkassiert habe T.___.

 

Y.___ wurde erneut zur gesamthaft bezogenen Menge Heroin befragt; nach Vorlage diverser Notizen, welche anlässlich einer Hausdurchsuchung sichergestellt wurden, bezifferte er diese Menge auf «sicher insgesamt 15 kg Heroin, eventuell aber auch gegen 18 kg».

 

2.1.5 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. November 2013 (10.2/10.2.20/61 f.) bestätigte Y.___, der Beschuldigte sei oft mit T.___ zu ihm gekommen.

 

2.1.6 Anlässlich einer Konfrontationseinvernahme von Y.___ mit T.___ vom 17. Dezember 2013 (10.2/10.2.20/70 ff.) bestätigte Y.___, bei T.___ Heroin bezogen zu haben. Er bestätigte, zwischen Dezember 2010 – Juli 2013 bei T.___ 15 – 18 kg Heroin bezogen zu haben. Es hätten ca. 5 Personen im Auftrag von T.___ Heroin gebracht.

 

Bereits vor seiner Verhaftung am 21. Juli 2010 habe er bei T.___ im Juli 2010 ein Kilo Heroin bezogen, welches in der Folge von der Kantonspolizei Aargau teilweise (750 g) sichergestellt worden sei. Zudem seien ihm von T.___ in der Zeit zwischen April 2009 – Juni 2010 insgesamt fünfmal je 500 g Heroin geliefert worden, dreimal in Olten und zweimal in Oftringen.

 

2.1.7 Am 22. Januar 2014 wurde zwischen Y.___ und dem Beschuldigten in Anwesenheit des Parteivertreters des Beschuldigten eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt (10.1/10.1.1/9 ff.). Y.___ führte aus, er kenn den Beschuldigten von T.___. Der Beschuldigte habe ihm im Auftrag von T.___ Heroin gebracht, das er bei diesem bestellt habe. Während der Bezugszeit von Heroin bei T.___ hätten ihm ca. 5 – 7 verschiedene Personen das Heroin überbracht, wobei der Beschuldigte am häufigsten geliefert habe. Der Beschuldigte habe die Hälfte des gelieferten Heroins überbracht. Dabei sei er in Begleitung von T.___ gewesen, übergeben habe das Heroin aber der Beschuldigte.

 

Y.___ führte aus, dass die grösste Heroinmenge, die er vom Beschuldigten erhalten habe, 1 kg betragen habe. Dies sei im Aargau gewesen.

 

Der Beschuldigte bestritt, Y.___ jemals Heroin übergeben zu haben. Er kenne ihn nicht.

 

2.1.8 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Januar 2017 wurde Y.___ als Auskunftsperson befragt (O-G 78 ff.). Er führte aus, dass seine Aussagen bei der Polizei stimmen würden. Der Vorhalt an den Beschuldigten, wonach er ihn (Y.___) im Auftrag von T.___ mit Heroin beliefert habe, treffe zu.

 

2.2 T.___ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme als Beschuldigter vom 16. Januar 2014 (10.2/10.2.2/23 ff.) aus, dass der Beschuldigte «schon ein paar Mal» mit ihm zu Y.___ gekommen sei. Er (T.___) sei immer dabei gewesen. Dabei hätten sie das Heroin gemeinsam an Y.___ übergeben. Es könne sein, dass der Beschuldigte das Heroin vom Auto zum Haus getragen habe. Der Beschuldigte sei mitgekommen, weil er ihm dafür Geld gegeben habe.

 

2.3 Am 11. Dezember 2013 wurde, AA.___ gegen den im Rahmen der Aktion [...] ebenfalls als Beschuldigter ermittelt wurde, polizeilich befragt (10.2/10.2.12/1 ff.). Er führte aus, dass er für T.___ einmal eine Tasche nach Schönenwerd gebracht habe, ca. 2 Monate vor der Verhaftung von T.___. Er habe auch den Beschuldigten zwei- oder dreimal nach Schönenwerd zu dem Mann geführt, dem er die Tasche überbracht habe. Er habe den Beschuldigten auch zwei- oder dreimal nach Oftringen geführt, zu Y.___. Der Beschuldigte habe Drogen dorthin gebracht. «Y.___» sei «[…]».

 

2.4 Der Beschuldigte führte in der polizeilichen Einvernahme vom 20. November 2013 (10.1/223 ff.) aus, er kenne Y.___ nicht. Er sei nicht zu ihm gegangen und habe ihm nie Heroin gebracht. Er sei auch nicht mit T.___ dort gewesen. Gleiche Aussagen machte der Beschuldigte auch am 8. Januar 2014 (10.1/299 ff.).

 

3. Die Auswertung der von Y.___ verwendeten Rufnummer ergab, dass in der Zeit zwischen dem 26. August 2011 und dem 5. November 2011 zahlreiche Verbindungen mit der Rufnummer [...], die unbestrittenermassen vom Beschuldigten verwendet wurde, hergestellt wurden (10.1/304, 311 f. grün eingefärbte Fläche; vgl. vorne Ziff. II./2.3).

 

4.1 Im Rahmen des im Kanton Aargau gegen Y.___ geführten Strafverfahrens wurden 750 g Heroingemisch sichergestellt, das Y.___ von T.___ bezogen hatte (vgl. Ziff. 2.1.6 hiervor). Dieses Heroingemisch wurde im Institut für Rechtsmedizin auf seinen Reinheitsgrad untersucht. Demnach wies das Gemisch einen Anteil von 19,8 – 21% Heroin-Hydrochlorid auf (1-11/5.1.2/16).

 

4.2 Y.___ wurde wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG, begangen in der Zeit zwischen 2006 – Juli 2010 (Verkauf von insgesamt 4,5 kg Heroingemisch) sowie ab Dezember 2010 – Juli 2013 (Verkauf von mindestens 9,75 kg Heroingemisch) letztinstanzlich vom Obergericht des Kantons Aargau am 21. Januar 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt (1-11/5.1.2/74 ff.).

 

5. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

 

Y.___ hat – wie T.___ und AA.___ – seine Aussagen jeweils zu Protokoll gegeben, nachdem er vor den Einvernahmen als Beschuldigter jeweils auf die Straftaten der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) und Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) hingewiesen worden war. Er hat sich zudem mit seinen Aussagen des Bezuges von insgesamt mindestens 17 kg Heroingemisch von T.___ in der Zeit von 2010 – 2013, welches er grösstenteils weiterverkaufte, in massiver Weise selber belastet und wurde am 21. Januar 2016 vom Obergericht des Kantons Aargau u.a. zu Folge dieser Heroingeschäfte zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum Y.___ den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten sollen. Bereits diese Umstände sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von Y.___.

 

Die Aussagen sind aber auch inhaltlich glaubhaft: So hat Y.___ seine Aussagen bezüglich der Heroinübergaben durch den Beschuldigten mehrmals und gleichlautend und auch anlässlich der durchgeführten Konfrontationseinvernahmen mit dem Beschuldigten und T.___ bestätigt. Die Aussagen waren zudem in mehrfacher Hinsicht differenziert. So führte Y.___ aus, bei den Lieferungen sei der «Chef» (T.___) meistens dabei gewesen, die Übergaben des Heroins selbst aber seien durch den Begleiter von T.___ erfolgt. Es seien insgesamt 5 – 7 wechselnde Begleiter gewesen, der Beschuldigte sei in ca. der Hälfte der Lieferungen dabei gewesen. Die Zahlungen hätten dann aber nicht die Begleiter, sondern T.___ entgegengenommen. Wenn Y.___ den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten wollen, hätte er kaum von 5 – 7 wechselnden Begleitern von T.___ gesprochen, sondern hätte den Beschuldigten bezüglich aller Lieferungen belastet.

 

Die Aussagen sind auch glaubhaft, weil Y.___ eine Korrektur bezüglich der jeweiligen Menge, die geliefert wurde, vornahm. So führte er zuerst aus, es seien jeweils 500  g Heroingemisch, und dies einmal pro Monat, geliefert worden. In einer späteren Aussage korrigierte er dies insofern, als er ausführte, dass jeweils 200 – 250 g Heroingemisch, dies aber zweimal pro Monat, geliefert worden seien. Die monatlich gelieferte Menge blieb damit unverändert, wurde aber bezüglich Einzellieferungen richtiggestellt bzw. präzisiert. Wer eine Aussage erfindet, würde kaum eine solche Korrektur vornehmen.

 

Die Aussagen von Y.___ werden zudem sowohl von T.___, der bestätigte, dass er vom Beschuldigten «ein paar Mal» bei Lieferungen an Y.___ begleitet worden sei, als auch von AA.___ gestützt, der ausführte, er habe den Beschuldigten zwei- oder dreimal nach Oftringen zu Y.___ geführt, wo der Beschuldigte Drogen gebracht habe. Schliesslich ist auf Grund der beim Anschluss von Y.___ durchgeführten rückwirkenden Teilnehmeridentifikation erstellt, dass in der Zeit zwischen August und November 2011 zahlreiche Verbindungen mit der vom Beschuldigten unbestrittenermassen verwendeten Rufnummer [...] hergestellt wurden. Die Aussage des Beschuldigten, er kenne Y.___ nicht und er habe diesem nie Drogen geliefert, muss deshalb als Schutzbehauptung qualifiziert werden.

 

Es ist damit erstellt, dass die Hälfte des Heroingemisches von mindestens 17 kg, somit 8,5 kg Heroingemisch, welches Y.___ zwischen anfangs 2010 bis zu seiner Verhaftung am 4. Juli 2013 bei T.___ bezogen hat, vom Beschuldigten geliefert und übergeben worden ist.

 

Y.___ sagte aus, dass die Qualität des Heroingemisches jeweils demjenigen Heroin entsprochen habe, welches die Kantonspolizei Aargau im Aargauer Verfahren im Jahr 2010 sichergestellt habe. Der Reinheitsgrad dieses Heroingemisches betrug 20% (vgl. Ziff. 4.1 hiervor). Von diesem Reinheitsgrad ist denn auch auszugehen, so dass der Beschuldigte ab anfangs 2010 bis am 4. Juli 2013 an Y.___ eine Menge von insgesamt 1'700 g reines Heroin geliefert hat.

 

Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass gemäss den Statistiken der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin der Basen-Gehalt des sichergestellten Heroins in den Jahren 2010 – 2013 für die Mengen zwischen 100 und 1'000 g zwischen 17% (2011) und 28% (2010) betrug (gemäss der Empfehlung zur Angabe der Messergebnisse für Gehaltsbestimmungen von Stoffproben der SGRM vom 21. März 2014 ist bei Heroin auf den Base-Wert und bei Kokain auf den Hydrochlorid-Wert abzustellen). Wenn somit vorliegend von einem durchgehenden Reinheitsgrad von 20% für sämtliche Jahre ausgegangen wird, wirkt sich dies zu Gunsten des Beschuldigten aus.

 

B. Anklageschrift Ziff. 1.1.2: E.___

 

1. Vorhalt

 

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, zwischen November 2010 und November 2012 in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit T.___, unter mehreren Malen und in Portionen zu jeweils 5 – 15 g, total ca. 100 – 150 g Heroingemisch, an E.___ direkt veräussert zu haben. Zudem soll er zwischen November 2012 und 18. April 2013 in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit T.___, unter drei Malen total 1,85 kg Heroingemisch (1 x 250g, 1 x 600g, 1 x 1 kg; Reinheitsgrad ca. 15 %) im Auftrag von T.___ an E.___ veräussert haben (Tatbeitrag: Auslieferung/Übergabe).

 

Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte an E.___ in der Zeit zwischen November 2010 und November 2012 in Eigenregie 100 g Heroingemisch direkt veräusserte. Sodann ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte in der Zeit von November 2012 bis am 18. April 2013 insgesamt 1,7 kg Heroingemisch an E.___ auslieferte.

 

2. Der unbestrittene Sachverhalt

 

Der Beschuldigte anerkennt, zwei Lieferungen von Heroingemisch an E.___ vorgenommen zu haben, einmal 230 g und einmal 600 g, somit insgesamt 830 g Heroingemisch (Eingabe Rechtsanwalt Gasser an das Obergericht vom 27. Oktober 2017).

 

3. Die Audio-Überwachung des Fahrzeugs von T.___

 

Im Rahmen der Audio-Überwachung des PW M16 von T.___, welche vom Haftgericht genehmigt worden ist, wurde am 18. April 2013 ein Gespräch aufgezeichnet, aus welchem sich ergibt, dass T.___ und der Beschuldigte zu einem Abnehmer fahren, mit welchem sich in der Folge ein Streit betreffend die Zahlung von bezogenem Heroin entfacht. Der Abnehmer (der sich in der Folge als E.___ herausstellt) ist überzeugt, dem Beschuldigten den Betrag von CHF 15'600.00 übergeben zu haben, was vom Beschuldigten und T.___ in Abrede gestellt wird. Die Staatsanwaltschaft holte, da die Erkenntnisse aus diesem Gespräch bezüglich des Beschuldigten einen Zufallsfund darstellten, beim Haftgericht mit Eingabe vom 23. April 2013 die Genehmigung für die Verwertung dieser Erkenntnisse ein. Mit Verfügung vom 25. April 2013 hat das Haftgericht diese Genehmigung erteilt (3.5.2/22 ff.).

 

Der Wortlaut des am 18. April 2013 geführten Gesprächs zwischen den drei erwähnten Personen findet sich in den Akten unter 3.5.2/5 ff.

 

 

 

4. Die Aussagen von E.___

 

4.1 E.___ wurde am 5. Juli 2013 festgenommen. Anlässlich der Einvernahme vom 16. Juli 2013 als Beschuldigter führte er aus, A.___ habe ihm das Heroin gebracht. Er erkannte ihn auf den ihm vorgelegten Fotos (10.2.22/11 ff.). Es habe vor 2 – 3 Jahren angefangen, als er zum ersten Mal bei A.___ in Trimbach Heroin gekauft habe. Er habe dann längere Zeit nicht mehr konsumiert; vor ca. einem halben Jahr habe er erneut ein «5i» Heroin bei A.___ gekauft. Dieser habe ihm dann vorgeschlagen, er könne auch 50 g Heroin auf Kommission haben. Er habe dann zweimal im Restaurant [...] in [...] vom Beschuldigten und von T.___ je 50 g Heroingemisch für CHF 1'200.00 bezogen. Beim zweiten Bezug habe ihm T.___ gesagt, er werde ihm grössere Mengen liefern. Der Beschuldigte habe ihm dann an seinen Wohnort die Menge von 600 g Heroingemisch geliefert. Es habe ca. 10 – 12 Wochen gedauert, bis er diese Menge verkauft habe. Vorher sei der Beschuldigte einmal bei ihm vorbeigekommen und habe sich nach dem Verkaufsstand erkundigt. Später sei der Beschuldigte gekommen und habe das Geld geholt. Er sei am gleichen Abend noch einmal gekommen und habe ihn nach unten beordert. Dort habe T.___ im Auto gewartet und sie hätten im Auto diskutiert, weil er zu wenig abgerechnet habe (dieses Gespräch wurde am 18. April 2013 audioüberwacht, vgl. Ziff. 3 hiervor).

 

4.2 Anlässlich der Einvernahme vom 22. Juli 2013 führte E.___ aus, dass er im Februar 2013 weitere 250 g Heroingemisch von T.___ in Kommission erhalten habe. Das Heroin habe ihm der Beschuldigte gebracht. Er habe dieses Heroin je zur Hälfte selbst konsumiert und verkauft. Das Geld sei vom Beschuldigten geholt worden (10.2.22/28 ff.).

 

4.3 Anlässlich der Einvernahme vom 20. August 2013 (10.2.22/70 ff.) gab E.___ eine weitere Heroinlieferung zu: Als sie (d.h. T.___ und der Beschuldigte) bei ihm das Geld für die Lieferung der 600 g Heroin (vgl. Ziff. 4.1 hiervor) geholt hätten, habe ihm der Beschuldigte ein ganzes Kilo gebracht. Er sei mit dem Taxi gekommen. Es sei die grösste Menge, die ihm geliefert worden sei; das Heroin sei wie immer in einem weissen Plastiksack verpackt gewesen. Der Beschuldigte sei einen Tag nach dem Streit im Auto, welcher auf dem Audio zu hören sei, gekommen, habe das Geld geholt und das Kilo Heroin mitgebracht. Das Heroin habe bis am Schluss (d.h. am 29.6.2013) gereicht.

 

E.___ führte im Weiteren aus, dass er T.___ seit ca. November/Dezember 2012 kenne und mit ihm via dem Beschuldigten Kontakt habe. Den Beschuldigten kenne er auch erst seit diesem Zeitpunkt als «A.___». Vorher habe er diesen nur als «D.___» gekannt.

 

4.4 Anlässlich der Einvernahme vom 5. September 2013 (10.2.22/92 ff.) führte E.___ zu den ersten Heroinbezügen, die er beim Beschuldigten ab 2010/2011 machte, aus, dass er das Heroin in [...], in der Region des Café [...], vom Beschuldigten bezogen habe, maximal jeweils 3 Säcke zu je 5 g, total 15 g. Bis zum Zeitpunkt, als er U.___ kennengelernt habe (somit November 2012), habe er beim Beschuldigten total 70 – 100 g Heroin bezogen.

 

4.5 Am 21. November 2013 wurde zwischen E.___ und T.___ eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt (10.2.22/100 ff.), bei welcher E.___ die von ihm geschilderten Heroinlieferungen von T.___ und dem Beschuldigten bestätigte.

 

T.___ bestätigte, dass er E.___ Heroin geliefert hatte. Er bestätigte, dass der Beschuldigte einmal 600 g Heroin an E.___ geliefert habe, die Lieferung von einem Kilo habe allerdings er selbst getätigt.

 

4.6. Am 21. November 2013 wurde auch der Beschuldigte in Anwesenheit seines Verteidigers mit E.___ konfrontiert (10.1.1/1 ff.). E.___ bestätigte seine bisherigen Aussagen. Er habe vom Beschuldigten eine Lieferung von 600 g Heroin erhalten. Der am 18. April 2013 mit dem Beschuldigten und T.___ in dessen PW geführte Streit habe sich um die Bezahlung dieses Heroins gedreht. Er habe nach der Bezahlung der früheren Lieferung vom Beschuldigten eine neue Lieferung von 1 kg Heroin erhalten. Für diese Lieferung – wie auch für die 600 g vorher – sei T.___ verantwortlich gewesen.

 

Er habe beim Beschuldigten bereits seit ca. 2010 Heroin bezogen, dies in Mengen zwischen 5 – 15 g, total 100 g. T.___ habe er im November/Dezember 2012 durch A.___ kennengelernt.

 

E.___ bestätigte, vom Beschuldigten ab ca. November 2010 bis November 2012 insgesamt 100 g Heroingemisch bezogen und ab November 2012 drei Lieferungen erhalten zu haben (1 x 230 g; 1 x 600 g; 1 x 1'000 g). Bei den Lieferungen habe er dem Beschuldigten jeweils das Geld für frühere Lieferungen übergeben.

 

Der Beschuldigte räumte ein, an E.___ in der Zeit zwischen November 2010 und November 2012 100 g Heroin verkauft zu haben, dies im Auftrag von T.___. Im Jahr 2013 habe er E.___ einmal 100 g und einmal 600 g Heroin gebracht. Für dieses Heroin habe er auch das Geld entgegengenommen. Beim ersten Mal sei er mit dem Taxi dort gewesen. Die 1’000 g habe er aber nicht gebracht.

 

4.7 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Januar 2017 wurde E.___ als Auskunftsperson befragt (O-G 81 ff.). E.___ machte keine weiteren Aussagen. Was er ausgesagt habe, sei die Wahrheit.

 

5. Die Aussagen des Beschuldigten

 

5.1 In der Einvernahme vom 18. Juli 2013 (10.1/1 ff.) wurde der Beschuldigte mit der Audio-Überwachung vom 18. April 2013 konfrontiert. Der Beschuldigte sagte aus, dass T.___ spreche, er wisse aber nicht, mit wem. Er sei zwar dort gewesen, er habe aber keine Ahnung, was sie miteinander gesprochen hätten. T.___ habe ihm einfach gesagt, er solle das Geld holen. Er habe zweimal bei E.___ Geld geholt. Er habe E.___ aber kein Heroin übergeben.

 

Er habe im Restaurant [...] vor ca. 8 Monaten zu arbeiten begonnen (d.h. somit ca. November 2012). Damals habe er E.___ kennengelernt.

 

5.2 In der Einvernahme vom 22. August 2013 (10.1/58 ff.) bestätigte der Beschuldigte, bei E.___ zweimal Geld geholt zu haben. Beim zweiten Mal habe ein Teil gefehlt, so dass er mit T.___ erneut zu E.___ gefahren sei; dann sei es zum Gespräch, welches aufgezeichnet worden sei, gekommen.

 

Der Beschuldigte gab in dieser Einvernahme auch zu, E.___ zweimal Drogen gebracht zu haben, einmal 100 g und einmal 600 g.

 

Der Beschuldigte führte aus, er kenne E.___ seit 1 ½ Jahren. Er habe ihm nie direkt Drogen verkauft, er habe ihm keine 5er verkauft.

 

5.3 In der Einvernahme vom 3. September 2013 (10.1/71 ff.) bestritt der Beschuldigte auf entsprechenden Vorhalt nicht, dass er im Jahr 2011 mit der Rufnummer [...] in Kontakt mit E.___ stand. Er habe mit E.___ entweder wegen Heroin oder Geld telefoniert. Er habe ihm 2011 pro Mal höchstens drei 5er gegeben. Dies sei im Auftrag von T.___ geschehen. Er habe den Sack mit Heroin an E.___ übergeben und das Geld entgegengenommen; dieses habe er sofort dem T.___ gegeben. Er habe dann später T.___ und E.___ miteinander bekannt gemacht.

 

5.4 In der Einvernahme vom 11. September 2013 (10.1/77 ff.) bestritt der Beschuldigte, an E.___ ein Kilo Heroin geliefert zu haben. In der Zeit zwischen November 2011 und November 2012 habe er E.___ insgesamt 100 g Heroin geliefert, stets im Auftrag von T.___. Er sei von ihm dazu gezwungen worden.

 

5.5 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (O-G/67 ff.) führte der Beschuldigte aus, E.___ einmal 100 g und einmal 500 g Heroin übergeben zu haben. Er könne sich nicht erinnern, Geld entgegengenommen zu haben.

 

6. Der Staatsanwalt erhob am 18. Januar 2016 gegen E.___ Anklage wegen Verbrechen gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Die Anklageschrift erfolgte im abgekürzten Verfahren gemäss Art. 358 ff. StPO, was voraussetzt, dass der Beschuldigte den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht. Gemäss Anklageschrift wird E.___ u.a. vorgehalten, von T.___ zwischen September 2011 und Ende Juni 2013 total mindestens 2 – 3 kg Heroingemisch erworben zu haben, wobei mindestens 1,5 – 2,25 kg hiervon zwecks Weiterveräusserung an Dritte. E.___ war im eigenen Strafverfahren somit bezüglich der Heroinmengen, die er von T.___ bezog, geständig.

 

7. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

 

7.1 Auch bei E.___ ist vorweg festzuhalten, dass dieser seine Aussagen zu Protokoll gegeben hat, nachdem er vor den Einvernahmen als Beschuldigter jeweils auf die Straftaten der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) und Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) hingewiesen worden war. E.___ war in dem gegen ihn geführten Strafverfahren geständig und hat sich massiv selber belastet, wurde ihm doch in der Anklageschrift vom 18. Januar 2016 der Bezug von 1,5 – 2,25 kg Heroingemisch zwecks der Absicht der Weiterveräusserung vorgehalten. Es findet sich in den Akten auch kein Hinweis, der auf ein Motiv für eine Falschbezichtigung des Beschuldigten hinweisen würde. Aus dieser Sicht erscheinen die Aussagen von E.___ als glaubhaft.

 

7.2 E.___ hat von allem Anfang an den Beschuldigten und T.___ als seine Heroinlieferanten bezeichnet. Diese Aussage erwies sich denn auch als richtig, haben doch sowohl T.___ als auch der Beschuldigte Drogenlieferungen an E.___ bestätigt. T.___ hat auch bestätigt, dass einmal eine Menge von einem Kilo Heroingemisch an E.___ geliefert worden sei.

 

Die Aussagen sind differenziert, indem E.___ schilderte, zuerst kleinere Portionen (jeweils maximal 3 Säcke zu je 5 g) vom Beschuldigten bezogen zu haben; später, nachdem ihn der Beschuldigte mit T.___ bekannt gemacht hatte, erfolgte die Lieferung von grösseren Mengen in Kommission an E.___. Wenn der Stoff verkauft bzw. konsumiert gewesen sei und er diesen bezahlt habe, sei eine neue Lieferung erfolgt. Die Lieferungen nahmen mengenmässig zu, was als plausibel erscheint, weil E.___ offensichtlich ein zuverlässiger Abnehmer war, der seinen Zahlungspflichten nachkam und der sich im Verlauf der Zeit das Vertrauen von T.___ erwerben konnte.

 

Die Aussagen von E.___ sind auch deshalb als glaubhaft zu qualifizieren.

 

7.3 Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft. So hat er in der ersten Einvernahme bestritten, E.___ jemals Heroin übergeben zu haben. Er habe bei ihm einzig zweimal Geld geholt, habe aber nichts über die Hintergründe gewusst. Der Beschuldigte widersprach sich zudem bezüglich der Zeit, seit welcher er E.___ kenne. Zuerst sprach er von acht Monaten, dann von 1 ½ Jahren, bestritt dann aber nicht, bereits 2011 mit E.___ telefoniert zu haben. Es sei bei den Telefonen immer um Geld oder Drogen gegangen. Er führte weiter einmal aus, er habe E.___ nie einen 5er verkauft, in einer anderen Einvernahme sagte er aus, er habe ihm höchstens 3-mal einen 5er übergeben.

 

Die Aussagen des Beschuldigten sind deshalb nicht geeignet, die belastenden und glaubhaften Aussagen von E.___, die dieser auch in einer Konfrontationsaussage bestätigt hat, in ihrer Glaubhaftigkeit zu erschüttern.

 

7.4 Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit zwischen November 2010 bis am 18. April 2013 an E.___ insgesamt 100 g Heroingemisch in Portionen zu je 5 g bzw. 1,7 kg Heroingemisch in drei Lieferungen (100 g, 600 g 1'000 g), total somit 1,8 kg Heroingemisch, übergeben hat, wie dies bereits die erste Instanz festgestellt hat. Es ist – gemäss Anklageschrift – von einem Reinheitsgrad des Heroingemisches von 15 % auszugehen. Der Beschuldigte hat demnach an E.___ eine Menge von 270 g reinem Heroin übergeben bzw. veräussert.

 

 

 

C. Anklageschrift Ziff. 1.1.3: F.___ und G.___

 

1. Vorhalt

 

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, zwischen März 2011 und Mai 2011, so mindestens am 1. März 2011, 8. März 2011, 14. März 2011, 18. März 2011, 21. März 2011, 23. März 2011, 24. März 2011, 26. März 2011, 2. April 2011, 13. April 2011 und 6. Mai 2011 in Trimbach und Lugano, in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit T.___, unter mindestens 11 Malen und in Portionen von 100 g, 200 g oder 500 g, total ca. 2 – 3 kg Heroingemisch im Auftrag von T.___ an F.___ und G.___ veräussert zu haben (Tatbeitrag: Auslieferung/Übergabe).

 

Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte zwischen März 2011 und Mai 2011 im Auftrag von T.___ an F.___ 10 Mal Heroingemisch ins Tessin lieferte und eine weitere Lieferung an den Vater von F.___, G.___, tätigte. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte jeweils eine Menge zwischen 100 – 150 g Heroingemisch lieferte, total somit 1'100 – 1'650 g Heroingemisch.

 

2. Der unbestrittene Sachverhalt

 

Der Beschuldigte anerkennt, an F.___ und G.___ total maximal 300 g Heroingemisch im Auftrag von T.___ überbracht zu haben (Eingabe Rechtsanwalt Gasser vom 27. Oktober 2017).

 

3. Der bestrittene Sachverhalt

 

3.1 F.___ wurde am 11. Januar 2012 als Auskunftsperson polizeilich befragt (10.2.6/1 ff.). Er führte aus, dass er die Rufnummer [...] in seinem Handy unter dem Namen «D.___» gespeichert gehabt habe. Dieser D.___ habe sich auch «[…]» genannt, sein richtiger Name sei aber «T.___». Er habe immer nur mit D.___ zu tun gehabt, dieser sei immer alleine gewesen, er habe ihm das Heroin teilweise auch gebracht. Er habe kein Auto gehabt, er sei immer mit anderen Leuten gekommen, die ihn gebracht hätten. Er habe diese Leute aber nie gesehen, die hätten im Auto gewartet. Er sei meistens zu ihm nach Lugano gekommen, am Anfang sei er aber auch zu ihm nach Olten gegangen.

 

F.___ führte aus, dass er im November 2010 bei D.___ erstmals eine grössere Menge von 50 g Heroingemisch gekauft habe. Ab März 2011 bis zu seiner Verhaftung habe er insgesamt ca. 3 kg bei ihm gekauft, dies in Mengen zu 100, 200 oder 500 g. Das Heroin sei in Säcklein zu 5 g verpackt gewesen und habe eine Qualität von 15 % gehabt. Der Benutzer der Rufnummer [...] sei die gleiche Person gewesen, welche auch das Heroin geliefert habe.

 

F.___ wurde ein Fotoblatt vorgelegt (10.2.6/13 f.), zu welchem er ausführte, die Nummern 5 und 6 würden ähnlich wie «D.___» aussehen (bei der Nummer 5 handelt es sich um den Beschuldigten). Er war sich nicht 100%ig sicher, ob es sich beim Heroinlieferanten um den Beschuldigten handelte. Er habe mit D.___ nur Kontakt gehabt, wenn es um Heroin gegangen sei. Neben der Rufnummer [...] sei es möglich, dass er mit D.___ auch via die Rufnummer [...] Kontakt gehabt habe.

 

F.___ wurde ein weiteres Fotoblatt vorgelegt, auf welchem auf zwei Bildern T.___ zu sehen ist (10.2.6/15 ff.). Dieser wurde von F.___ nicht erkannt.

 

3.2 G.___, der Vater von F.___, wurde am 2. Oktober 2012 polizeilich als Auskunftsperson befragt (10.2.7/1 ff.). G.___ wurde vorgehalten, sich am 1. März 2011 in Olten aufgehalten und den Beschuldigten getroffen zu haben. Darauf antwortete er: «Das stimmt nicht» und darauf: «Ich möchte mich korrigieren und darauf nicht antworten.» G.___ gab auch auf die weiteren Fragen keine Antworten und führte aus, er sei bedroht worden.

 

4.1 Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. September 2013 (10.1/81 ff.) aus, er sei mit T.___ im Tessin gewesen, bei einem Mann, der F.___ heisse. Er habe diesem im Auftrag von T.___ 100 g Heroin übergeben. Er habe F.___ ein zweites Mal Heroin gebracht, diesmal 250 g. Er sei zu diesem Zweck mit dem Zug nach […] gefahren. F.___ habe das Heroin direkt bei T.___ bezahlt.

 

T.___ habe ihn bei F.___ als «D.___» vorgestellt. Es treffe zu, dass er die Nummer [...] von T.___ erhalten habe und dieser ihm gesagt habe, dass er sich D.___ nennen solle.

 

4.2 Anlässlich der Einvernahme vom 4. Oktober 2013 (10.1/96 ff.) führte der Beschuldigte aus, die Rufnummer [...] habe nicht ihm gehört. T.___ habe sie ihm jeweils übergeben, um mit den Leuten zu sprechen. Er habe diese Nummer auf den Tessin-Reisen benutzt. Nach der Rückkehr habe er das Gerät jeweils an T.___ zurückgegeben.

 

Der Beschuldigte führte weiter aus, es handle sich bei der Rufnummer [...] um seine Nummer. Er habe diese Nummer aber nie als D.___ verwendet.

 

4.3 Anlässlich der Einvernahme vom 30. Oktober 2013 (10.1/139 ff.) führte der Beschuldigte aus, er habe G.___ einmal in […] getroffen. T.___ habe ihn geschickt, um G.___ den Weg zum Restaurant zu zeigen. Er habe ihn zum Restaurant bzw. T.___ geführt; was diese gemacht hätten, wisse er nicht. T.___ habe diesem Heroin übergeben, nicht er.

 

5. Die rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen

 

Die rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen der vom Beschuldigten verwendeten Rufnummern [...] und [...] haben folgendes ergeben:

 

-       In der Zeit zwischen dem 1. März 2011 und dem 14. März 2011 erfolgten auf die Rufnummer [...], die der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen für die privaten, v.a. familiären Kontakte verwendete, 3 Anrufe von F.___ (3.2.16/5).

-       Auf der Rufnummer [...] wurden in der Zeit zwischen dem 28. Februar 2011 und dem 12. Juni 2011 mit vier diversen Rufnummern von G.___ insgesamt 491 Verbindungen registriert (10.2.16/9).

-       Die beiden vom Beschuldigten verwendeten Rufnummern wiesen an folgenden Daten den gleichen Standort auf (3.2.16/29ff.; 39):

 

-       21. März 2011 ([…])

-       17. April 2011 ([…])

-       4. Mai 2011 ([…])

-       6. Mai 2011 (Um 17:30 Uhr ist bei der Rufnummer [...] der Antennenstandort […], um 19:32 Uhr […] registriert. Die Rufnummer [...] wies um 19:27 Uhr den Standort […] und um 19:41 Uhr den Standort […] auf)

-       28. Mai 2011 ([…])

 

Beim 21. März und 6. Mai 2011 handelt es sich um vorgehaltene Deliktstage.

 

-       Am 1. März 2011 – einem weiteren vorgehaltenen Deliktstag – ist zwischen 09:52 Uhr und 17:20 Uhr ein ausgedehnter Kontakt zwischen der Rufnummer des Beschuldigten ([...]; Standort […]) und der Rufnummer von F.___ (Standort […]) registriert. Zugleich sind an diesem Tag mehrere Verbindungen zwischen den Rufnummern von F.___ und seinem Vater G.___ registriert (3.2.16/76).

-       Mit Ausnahme vom 1. März 2011 wurde die vom Beschuldigten benutzte Rufnummer ([...]) an sämtlichen vorgehaltenen Deliktsdaten in […] registriert: Am 8./14./18./21./23./24./26.3. sowie am 2./3.4. und 6.5.2011 (3.2.16/64 – 73). Der Beschuldigte hatte an all diesen Tagen mit F.___ Kontakt.

 

 

In der Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 18. Februar 2015 (2.1.1/1 ff.) ist auf den S. 51 f. zudem geschildert, dass G.___ von der Polizei beobachtet worden ist, wie er am 1. März 2011 in […] den Beschuldigten traf und mit ihm ins Restaurant [...] fuhr.

 

6. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

 

Es ist von Seiten des Beschuldigten unbestritten, dass er F.___ zweimal Heroingemisch geliefert hat und er deshalb jeweils ins Tessin gereist ist. An zwei vorgehaltenen Deliktsdaten (21. März und 6. Mai 2011) ist denn auch erstellt, dass sowohl die Rufnummer [...] als auch die «private» Rufnummer [...], die auf den Namen des Beschuldigten lautete, den Antennenstandort […] aufwiesen.

 

An sämtlichen weiteren vorgehaltenen Deliktstagen wies die Rufnummer [...] ebenfalls den Antennenstandort […] auf und es bestanden Kontakte mit der Rufnummer von F.___. Es mag zutreffen, dass diese Rufnummer dem Beschuldigten von T.___ jeweils zur Verfügung gestellt wurde, wenn es um die Abwicklung von Drogenlieferungen ging, und es mag auch zutreffen, dass diese Rufnummer auch von T.___ selbst und allenfalls auch von weiteren Drittpersonen benutzt wurde. Es ist deshalb grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass diese Rufnummer an diesen Tagen von einer anderen Person hätte verwendet worden sein können. F.___ sagte aber aus, dass er im Zusammenhang mit den Lieferungen von «D.___» stets mit der gleichen Person zu tun gehabt habe. Es gibt keinen Anlass, an dieser Aussage zu zweifeln und es besteht auch kein Hinweis, dass F.___ den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten wollen. In diesem Fall hätte er den Beschuldigten bei der Fotokonfrontation mit Sicherheit als Lieferanten bezeichnet und diesbezüglich nicht Unsicherheiten geäussert. Wenn aber F.___ die Drogenlieferungen stets mit derselben Person abwickelte, muss dies in sämtlichen Fällen der Beschuldigte sein, weil der Beschuldigte an F.___ unbestrittenermassen zweimal Heroingemisch geliefert hat. F.___ führte denn auch aus, dass der Benutzer der Rufnummer [...] und der Lieferant identisch gewesen seien. Für diesen Umstand sprechen zudem die 491 Kontakte, die zwischen den Rufnummern von F.___ und der vom Beschuldigten benutzten Rufnummer während rund 3 ½ Monaten hergestellt wurden, was 4 – 5 Kontakten pro Tag entspricht. Für die Abwicklung von lediglich 2 Drogenlieferungen waren kaum derart viele Kontakte erforderlich. Es ist deshalb erstellt, dass der Beschuldigte an den vorgehaltenen Daten insgesamt 10 Mal ins Tessin reiste und Heroingemisch an F.___ übergab, wie es von diesem ausgesagt worden ist.

 

Am 1. März 2011 erfolgte zudem eine weitere Lieferung an G.___, den Vater von F.___. Der Beschuldigte bestätigte, dass er diesen einmal in […] getroffen und ins Café [...] geführt habe. G.___ bestritt ein solches Treffen nicht ausdrücklich, verweigerte aber Aussagen zu diesem Thema mit dem Hinweis, er sei bedroht worden. Die zeitliche Abfolge der Verbindungen der Rufnummern des Beschuldigten und F.___ einerseits und den Rufnummern von F.___ und G.___ andererseits vom 1. März 2011 sprechen dafür, dass F.___ aus dem Tessin ein Treffen zwischen seinem Vater und dem Beschuldigten koordinierte und der Zweck des Treffens eine weitere Übergabe von Heroingemisch war (vgl. hierzu 3.2.16/76 sowie die Erläuterungen in der Strafanzeige, 2.1/51 f.). Ein anderer Grund für die zahlreichen Verbindungen an diesem Tag erscheint ausgeschlossen, dies umso mehr, als F.___ ausführte, dass er mit D.___ nur Kontakt gehabt habe, wenn es um Heroin gegangen sei. Es ist deshalb erstellt, dass am 1. März 2011 eine weitere Lieferung von Heroingemisch durch den Beschuldigten an G.___ erfolgt ist.

 

Die Vorinstanz ging davon aus, dass pro Lieferung mindestens 100 g Heroingemisch übergeben worden seien. Der Beschuldigte gab zu, einmal 100 g und einmal 250 g Heroin ins Tessin geliefert zu haben. F.___ führte aus, es seien Lieferungen zwischen 100 – 500 g, total 3 Kilo Heroingemisch, erfolgt. Von keiner Seite werden somit Lieferungen von weniger als 100 g geltend gemacht. Nachdem 11 Lieferungen erfolgten, ist eine Lieferung von insgesamt mindestens 1'100 g Heroingemisch erstellt.

 

Der mittlere Reinheitsgehalt von Heroin-Base betrug für Mengen zwischen 100 und 1'000  g im Jahr 2011 gemäss Statistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin durchschnittlich 17 %. F.___ sprach von einem Reinheitsgrad von 15 %, es ist aber nicht klar, worauf er diese Aussage stützte (hingewiesen wird aber immerhin auf eine schlechte Qualität des Heroingemisches). Auszugehen ist somit von einem Reinheitsgrad von 17 %, was bedeutet, dass der Beschuldigte an F.___ und G.___ insgesamt 187 g reines Heroin geliefert hat.

 

D. Anklageschrift Ziff. 1.1.4: AB.___

 

1. Vorhalt

 

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, zwischen August 2012 und Ende September 2012,

in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit T.___, unter drei Malen total 100 g Heroingemisch (1 x 50 g am 7. August 2012, 1 x 25 g Ende August 2012, 1 x 25 g Ende September 2012) an AB.___ veräussert zu haben (Tatbeitrag: Auslieferung/Übergabe).

 

Die Vorinstanz erachtete den vorgehaltenen Sachverhalt einzig bezüglich der ersten Lieferung von Heroingemisch am 7. August 2012 als erstellt. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte an diesem Tag zusammen mit T.___ 25 g Heroingemisch an AB.___ überbrachte.

 

Bezüglich der weitergehenden Vorhalte in Anklageschrift Ziff. 1.1.4 erfolgte damit ein impliziter Freispruch.

 

2. Sachverhalt

 

2.1 AB.___ wurde am 14. April 2014 polizeilich befragt (10.2.21/1 ff.). Er führte aus, er habe seit Ende Juli 2012 Heroin von R.___) bezogen. Er habe 50 g bestellt, die R.___ dann bei den Jugos vermittelt habe. AC.___ sei dann vermutlich noch im August 2012 mit zwei Jugos zu ihm nach Hause gekommen. Der Grosse, ein Godzilla, habe ihm seine Telefonnummer gegeben und gesagt, dass er anrufen solle, wenn er Heroin brauche. Das Heroin sei alles in einem Sack gewesen und er habe es mit AC.___ teilen müssen. 5 g hätten CHF 150.00 gekostet. Er habe 25 g übernommen und R.___ ebenfalls; dies sei zuvor abgemacht und auch den Jugos klar gewesen. Der zweite Jugo sei etwas kleiner und korpulenter und wahrscheinlich der Boss gewesen. Sie seien mit zwei Autos, einem grossen schwarzen […] und einem weissen […], gekommen.

 

AB.___ führte weiter aus, es dürfte zutreffen, dass die erste Lieferung am 7. August 2012 erfolgt sei.

 

AB.___ wurde ein Fotoblatt vorgelegt, auf welchem er die Person auf den Fotos M38 und M21 als «den Grossen» bezeichnete. Es handelt sich dabei um den Beschuldigten (10.2.21/10 und 12). Der Chef habe T.___ geheissen. Das Heroin habe er zum Eigenkonsum bezogen. Es sei Lumpenware gewesen, die Qualität sei himmelschreiend gewesen.

 

2.2 Am 13. Mai 2014 wurde zwischen R.___ und dem Beschuldigten eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt (10.1.1/21 ff.). R.___ bestätigte anlässlich dieser Einvernahme, dass er vom Beschuldigten, den er im Café [...] kennengelernt habe, Heroin bezogen und dieses weiterverkauft habe.

 

Er führte weiter aus, dass er T.___ mit AB.___ bekannt gemacht habe. Es sei zu einem Treffen in der Wohnung von AB.___ gekommen, bei welchem T.___ und der Beschuldigte dabei gewesen seien. AB.___ seien 25 g Heroin übergeben worden, er selbst habe ebenfalls 25 g übernommen. Die Verhandlungen habe T.___ geführt, wer das Heroin übergeben habe, wisse er nicht mehr.

 

Der Beschuldigte führte aus, R.___ unter dem Namen «[...]» zu kennen. Er sei nicht im Haus von AB.___ gewesen.

 

3. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

 

AB.___ und R.___ sagten übereinstimmend aus, dass es am 7. August 2012 in der Wohnung von AB.___ zu einer Übergabe von 25 g Heroingemisch durch T.___ und den Beschuldigten gekommen sei. Sowohl AB.___ als auch R.___ haben sich durch ihre Aussagen selbst belastet; so führte R.___ aus, er habe das bezogene Heroingemisch weiterverkauft. Die Aussagen sind gleichlautend und differenziert; beide sagten aus, dass T.___ und der Beschuldigte 50 g Heroin gebracht hätten und sie beide je 25 g übernommen hätten. Es ist kein Grund ersichtlich, warum R.___ oder AB.___ – dies nach Hinweis auf die entsprechenden strafrechtlichen Folgen – den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten. R.___ bestätigte denn seine belastenden Aussagen auch anlässlich einer Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten.

 

Der bereits von der Vorinstanz als bewiesen erachtete Sachverhalt ist damit erstellt. T.___ und der Beschuldigte haben AB.___ in dessen Wohnung in […] am 7. August 2012 25 g Heroingemisch übergeben.

 

Der mittlere Reinheitsgehalt von Heroin-Base betrug für Mengen zwischen 10 und 100 g im Jahr 2012 gemäss Statistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin durchschnittlich 14 %. Entsprechend der Aussage von AB.___ («Lumpenware») ist von diesem Wert auszugehen. Der Beschuldigte hat damit zusammen mit T.___ an AB.___ 3,5 g reines Heroin übergeben.

 

E. Anklageschrift Ziff. 1.1.5: unbekannter Italiener

 

1. Vorhalt

 

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, am 17. September 2011 sowie zu einem früheren Zeitpunkt, in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit T.___, unter mindestens zwei Malen total mindestens 50 – 100 g Heroingemisch an einen unbekannten Italiener (Benutzer der Rufnummer [...]) veräussert zu haben (Tatbeitrag: Auslieferung/Übergabe).

 

 

Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit T.___ am 17. September 2011 sowie zu einem früheren Zeitpunkt einem unbekannten Italiener zweimal jeweils 50 g Heroingemisch, total somit 100  g Heroingemisch, übergab.

 

2. Sachverhalt

 

2.1 Anlässlich der Einvernahme vom 29. Januar 2014 (10.1/334 ff.) wurde dem Beschuldigten die Echtzeitaufnahme eines Gesprächs vom 17. September 2011 vorgehalten, welches von der Rufnummer [...] ausging. Der Beschuldigte bestätigte, auf dieser Aufnahme zu sprechen (10.1/342). T.___ habe ihn beauftragt, diesen Anruf an einen Italiener zu machen. Er habe ihn gefragt, was er wolle. Er habe ihm dann 50 g Heroingemisch gebracht. Er sei nur einmal bei diesem gewesen.

 

2.2 Das Protokoll des Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und dem unbekannten Italiener findet sich in den Akten im Wortlaut (10.1/356). Der Beschuldigte fragt den Italiener, ob er eine neue Uhr wolle. Dieser antwortet: Ja, einfach so wie letztes Mal. Er wolle eine neue Uhr, so wie letztes Mal. Der Beschuldigte antwortet darauf, Ok, das sei gut, wie letztes Mal. Darauf fragt er, ob für zweitausend oder dreitausend, worauf der Italiener sagt, für zweieinhalb.

 

3. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

 

Unbestritten ist von Seiten des Beschuldigten, dass er dem Italiener, mit welchem er am 17. September 2011 sprach, einmal 50 g Heroingemisch lieferte. Entgegen den Aussagen des Beschuldigten muss aber auf Grund des Inhalts des Gesprächs vom 17. September 2011 offensichtlich davon ausgegangen werden, dass sich die beiden sprechenden Personen bereits kannten. Der Italiener, der vom Beschuldigten mit einer Nummer angerufen wird, die auf den Namen des Beschuldigten eingelöst war (vgl. Ziff. II/2.2 hiervor), zeigte sich ob des Anrufs in keiner Weise überrascht, sondern fragt als erstes: «Was machst Du?». Auf die Frage des Italieners, ob der Beschuldigte schnell vorbeikomme, antwortet dieser, dass er in einer halben Stunde komme. Der Beschuldigte fragt nicht, wo der Italiener wohnt; er wusste dies offensichtlich in diesem Zeitpunkt bereits. Diese Gesprächsteile weisen damit darauf hin, dass sich die Sprechenden kannten und bereits vor diesem Gespräch schon miteinander zu tun hatten. Das folgende Gespräch über die Lieferung einer neuen Uhr weist ebenfalls klar darauf hin, dass es bereits vor dem 17. September 2011 zwischen dem Beschuldigten und dem Italiener Kontakte gab («Neue Uhr, wie letztes Mal»). Dass es sich dabei bei der «Uhr wie letztes Mal» um eine Drogenlieferung handelte, ist offensichtlich und vom Beschuldigten auch nicht bestritten.

 

Nach dem Gespräch vom 17. September 2011 lieferte der Beschuldigte an den Italiener im Auftrag von T.___ unbestrittenermassen 50 g Heroingemisch. Die Lieferung lief so ab «wie letztes Mal». Es ist deshalb erstellt, dass der Beschuldigte zweimal im Auftrag von T.___ eine Lieferung von Heroingemisch von jeweils 50 g an den Italiener vornahm.

 

 

Der mittlere Reinheitsgehalt von Heroin-Base betrug für Mengen zwischen 10 und 100 g im Jahr 2011 gemäss Statistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin durchschnittlich 12 %. Der Beschuldigte hat damit im Auftrag von T.___ an den Italiener 12 g reines Heroin übergeben.

 

F. Anklageschrift Ziff. 1.1.6: Diverse Abnehmer

 

1. Der Beschuldigte wurde bezüglich folgender Vorhalte freigesprochen:

 

-       Lieferung von ca. 30 – 40 g im Oktober 2010 an H.___

-       Lieferung von 5 g im Februar/März 2012 an I.___

-       Lieferung von mind. 15 – 20 g im Jahr 2011 an J.___

-       Lieferung von mind. 50 g im Frühjahr 2012 an K.___.

 

Diese Freisprüche sind in Rechtskraft erwachsen.

 

2. Der Beschuldigte hat die Schuldsprüche bezüglich folgender Vorhalte akzeptiert:

 

-       Lieferung von 30 g Heroingemisch im März 2013 an C.___

Bei einem Base-Reinheitsgrad von 14 % (gemäss Statistik SGRM) entspricht dies 4,2 g reinem Heroin.

-       Lieferung von 10 g Heroingemisch im November/Dezember 2010 an L.___

Bei einem Base-Reinheitsgrad von 17 % (gemäss Statistik SGRM) entspricht dies 1,7 g reinem Heroin.

-       Lieferung von 50 g Heroingemisch im Juni/Juli 2013 an M.___

Bei einem Base-Reinheitsgrad von 14 % (gemäss Statistik SGRM) entspricht dies 7 g reinem Heroin.

-       Lieferung von 25 g Heroingemisch zwischen Dezember 2010 und März 2011 an N.___

Bei einem Base-Reinheitsgrad von 10 % (gemäss Statistik SGRM: 2010: 17%; 2011: 10%, somit tieferer Wert) entspricht dies 2,5 g reinem Heroin.

 

3. Lieferungen an O.___

 

3.1 Vorhalt

 

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, mindestens 112,8 – 150,4 g Heroingemisch zwischen April 2011 und Juni 2011 an O.___ veräussert zu haben.

 

Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte in der vorgehaltenen Zeit 112,8 g Heroingemisch an O.___ veräussert hat.

 

3.2.1 O.___ wurde am 6. Oktober 2011 polizeilich als Auskunftsperson befragt (10.2.4/1 ff.). Die Befragung bezog sich auf zwei frühere Einvernahmen vom 22. und 27. Juli 2011, die der Auskunftsperson vorgehalten wurden und die sie bestätigte. Sie bestätigte, von «D.___» in den Monaten April und Mai 2011 drei bis viermal pro Woche jeweils ca. 4,7 g Heroingemisch für je CHF 150.00, total somit mindestens 112,8 g (3 Bezüge pro Woche während 8 Wochen), bezogen zu haben. Die Qualität sei schlecht gewesen. Sie habe telefonisch mit dem Lieferanten unter der Rufnummer [...] Kontakt aufgenommen.

 

Nach einigem Zögern und der Frage, was eine Identifikation für sie für Folgen habe, bezeichnete O.___ «die Nummer 14» auf der ihr vorgelegten Fotodokumentation als «D.___» (Bei der Nummer 14 handelt es sich um den Beschuldigten; 10.2.4/8; 10.1/542). Der Beschuldigte wohne in [...], sie hätten sich immer vor der Haupteingangstüre des Blocks getroffen, in dem er gewohnt habe, oder bei der Tankstelle, hinter dem Kindergarten oder bei der Post. Es sei dann zur Heroin- und Geldübergabe gekommen. «D.___» sei ca. […] Jahre alt, dick, […] cm gross, dunkelbraune Haare und spreche albanisch. Er habe einen Sohn, der auch dort wohne.

 

3.2.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. März 2014 (10.1/538 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er O.___, von welcher ihm ein Foto vorgelegt wurde, nicht kenne. Er habe sie nie gesehen und ihr nie Heroin verkauft.

 

3.3 In den Akten findet sich eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation der Rufnummer [...] für die Zeit zwischen dem 24. Mai 2011 und dem 16. Juni 2011 mit einer Auflistung der Verbindungen mit der von O.___ verwendeten Rufnummer [...] (3.2.16/58 f.). Die Rufnummer [...]wurde unbestrittenermassen vom Beschuldigten verwendet. Im Zusammenhang mit dem Vorhalt AKS Ziff. 1.1.3 (Lieferungen an F.___ und G.___, Ziff. IV./C. hiervor) führte der Beschuldigte aus, dass T.___ ihm diese Rufnummer zur Verfügung gestellt habe und er als «D.___» Gespräche damit geführt habe. Die Lieferungen an F.___ und G.___ erfolgten zwischen März und Mai 2011 und somit unmittelbar vor den vorgehaltenen Verkäufen an O.___ bzw. zur gleichen Zeit. Wie zudem bereits ausgeführt, wurde die Rufnummer [...] zwischen dem 5. und dem 21. Mai 2011 im gleichen Gerät verwendet wie die Rufnummer [...], die auf den Namen des Beschuldigten eingelöst war und unbestrittenermassen ausschliesslich von diesem verwendet wurde (Ziff. II./2.1 hiervor).

 

3.4 Der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation ist zu entnehmen, dass zwischen der Rufnummer [...] und der von O.___ verwendeten Rufnummer in der erwähnten Zeitspanne zahlreiche Verbindungen hergestellt wurden. Der Antennenstandort der von O.___ verwendeten Rufnummer war zudem wiederholt in Trimbach, [...] (3.2.16/58 f.).

 

3.5 Beweiswürdigung und Beweisergebnis

 

3.5.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu zählt das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte. Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu und es muss das Teilnahme- und Fragerecht für die beschuldigte Person selbst (und nicht nur für den Parteivertreter) gewährleistet sein (6B_98/2014 E. 3.2 und 3.5).

 

Bilden die Aussagen einer Belastungsperson das einzige ausschlaggebende Beweismittel, und erhielt der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens nie Gelegenheit, den Einvernahmen wenigstens einmal direkt oder indirekt zu folgen, und durfte er auch keine unmittelbaren Fragen an sie richten, liegt eine gewichtige Einschränkung der Verfahrensrechte vor (6B_98/2014 E. 3.6).

 

Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Er verwirkt sein Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen nicht dadurch, dass er es erst im Rahmen der Berufung geltend macht (6B_529/2014 E. 5.2).

 

Im Entscheid 6B_729/2014 vom 24. April 2015 hat das Bundesgericht festgehalten, der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Angeschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, sei ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürften in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil des Angeschuldigten verwertet werden. Dem Konfrontationsrecht komme insofern grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Es erfahre in der Praxis aber eine gewisse Relativierung und gelte uneingeschränkt nur, wenn der streitigen Aussage alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukomme, diese also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstelle.

 

3.5.2 Der Beschuldigte hat vor erster Instanz mit Eingabe vom 22. Juni 2016 beantragt, es seien anlässlich der Hauptverhandlung verschiedene Personen als Mitbeschuldigte bzw. Auskunftspersonen oder Zeugen, u.a. O.___ (als Zeugin), zu befragen. Diesen Beweisantrag hatte die Amtsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 25. August 2016 abgewiesen. Anschliessend wurde der Antrag von Seiten des Beschuldigten nicht mehr wiederholt, weder anlässlich der Hauptverhandlung vor Amtsgericht noch im Rahmen des Berufungsverfahrens. Ob darin ein konkludenter Verzicht auf eine erneute Einvernahme der Belastungszeugen liegt, kann offenbleiben, da die Aussagen von O.___ nicht das einzige Beweismittel sind, ihnen somit nicht alleinige Bedeutung zukommt. Vielmehr liegen die Ergebnisse der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation vor, welche ihre Aussagen stützen. Ihre Aussagen sind deshalb verwertbar.

 

3.5.3 O.___ sagte als Auskunftsperson nach dem Hinweis auf die Folgen einer falschen Aussage aus. Sie zögerte, als es darum ging, den Beschuldigten auf einer Fotodokumentation zu identifizieren und verneinte ihre Bereitschaft, sich mit dem Beschuldigten konfrontieren zu lassen. Trotz Angst vor allfälligen Konsequenzen einer Belastung bestätigte O.___ jedoch, dass sie vom Beschuldigten während zwei Monaten mindestens 112,8 g Heroingemisch bezogen hat. Sie belastete sich mit diesen Aussagen zudem selber, führte sie doch aus, dass sie das bezogene Heroin teilweise selber konsumiert, teilweise aber auch verkauft habe. Es ist kein Grund ersichtlich, warum O.___ den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten sollen, dies umso weniger, als sie – wie erwähnt – die Konsequenzen einer Aussage fürchtete. Die Aussagen von O.___ sind bezüglich der jeweiligen Modalitäten der Drogenübergaben differenziert und detailliert und sie sind dies auch hinsichtlich der Beschreibung des Beschuldigten selbst, so in Bezug auf dessen Wohnort, Familienverhältnisse, Signalement und dessen Sprache. Zudem werden sie wie erwähnt gestützt durch die rückwirkende Teilnehmeridentifikation der Rufnummer [...]. Diese Rufnummer wurde vom Beschuldigten zur Tatzeit unbestrittenermassen benutzt und es ist erstellt, dass im Mai/Juni 2011 zwischen dieser Rufnummer und der von O.___ verwendeten Rufnummer zahlreiche Verbindungen hergestellt wurden. Der Antennenstandort der Rufnummer von O.___ befand sich zudem wiederholt in [...], [...], und damit in unmittelbarer Nähe des damaligen Domizils des Beschuldigten. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er O.___ nicht kenne, ist deshalb widerlegt.

 

Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte an O.___ im Mai/Juni 2011 mindestens 112,8 g Heroingemisch in Portionen zu jeweils 5 g zu einem Preis von CHF 150.00 verkauft hat. Gemäss Statistik der SGRM betrug der durchschnittliche Reinheitsgrad von Heroinbase 2011 bei sichergestellten Mengen zwischen 1 – 10 g Heroingemisch 10 %. Der Beschuldigte hat demnach 11,3 g reines Heroin an O.___ verkauft.

 

4. Lieferungen an P.___

 

4.1 Vorhalt

 

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, zwischen Mai 2011 und August 2011 an P.___ mindestens ca. 215 – 430 g Heroingemisch veräussert zu haben.

 

Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte in der vorgehaltenen Zeit eine unbekannte Menge Heroingemisch an P.___ veräussert hat.

 

4.2.1 P.___ wurde am 26. August 2011 polizeilich einvernommen (10.2.8/1 ff.). Er führte aus, er habe ca. eine Woche vor seiner Verhaftung (ca. anfangs August) erstmals mit D.___ Kontakt gehabt. Einmal habe er sich AD.___ und einmal D.___ genannt, er komme nicht draus. Die Rufnummer von D.___ habe er gespeichert. Er habe bei D.___ zweimal «ein Füfi» gekauft.

 

4.2.2 Anlässlich der Einvernahme vom 28. September 2011 (10.2.8/17 ff.) führte P.___ aus, er habe im Juni/Juli 2011 von D.___ Heroin gekauft, insgesamt ca. 30- 40 g. Pro 5 g habe er CHF 150.00 bezahlt, die Übergaben seien in […] bei der Post oder weiter oben erfolgt. Es sei nicht bei jedem Kontakt zu einem Deal gekommen. Das bezogene Heroin habe er selber konsumiert.

 

Auf der ihm vorgelegten Fotodokumentation erkannte P.___ den Beschuldigten als «D.___» (10.2.8/26, 31).

 

4.2.3 Anlässlich der Einvernahme vom 6. November 2013 führte der Beschuldigte nach Vorlage einer Fotodokumentation aus, dass er P.___ nicht kenne und ihm niemals Heroin verkauft habe (10.1/155 ff.; 160).

 

4.3 In den Akten finden sich die Ergebnisse der rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen, welche die Staatsanwaltschaft betreffend die Rufnummern [...] und [...] während der Zeit vom 15. Mai 2011 – 14. August 2011 angeordnet hatte (3.2.16/77 ff.). Die entsprechende Auflistung zeigt zahlreiche Verbindungen zwischen diesen beiden Nummern und der von P.___ verwendeten Rufnummer. Ab dem 15. Mai 2011 ist es die Rufnummer [...], ab dem 10. Juli 2011 die Rufnummer [...], mit welchen die Verbindungen zu P.___ jeweils hergestellt worden sind.

 

Wie an anderer Stelle bereits erwähnt, wurde die Rufnummer [...] im Mai 2011 vom Beschuldigten benutzt (vgl. Ziff. IV./C. und Ziff. 3 hiervor); die Rufnummer [...] lautete auf den Namen des Beschuldigten (vgl. Ziff. II./2 hiervor).

 

4.4 Beweiswürdigung und Beweisergebnis

 

4.4.1 Betreffend die Verwertbarkeit der Aussagen von P.___ kann auf die Ausführungen zum Vorhalt O.___ (Ziff. 3.5. hiervor) verwiesen werden.

 

4.4.2 P.___ hat den Beschuldigten als «D.___» auf einer vorgelegten Fotodokumentation identifiziert. Gemäss Aussagen von P.___ hat der Beschuldigte ihm Heroingemisch verkauft. Es gibt keinen Anlass, an diesen Aussagen, mit denen sich P.___ auch selber belastete, zu zweifeln. Falls er den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten wollen, hätte er bezüglich der Menge der bezogenen Drogen klare Aussagen gemacht. P.___ blieb diesbezüglich aber unklar; offensichtlich wollte er die bezogene Menge im eigenen Interesse möglichst tief halten. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte die Rufnummern [...] und [...] verwendete und dass es mit diesen Nummern in der Zeit zwischen dem 15. Mai 2011 und August 2011 mit den von P.___ verwendeten Rufnummern zu zahlreichen Kontakten kam. Gemäss Aussagen von P.___ kannte er D.___ ausschliesslich wegen der Heroinbezüge. Die Verbindungen hatten deshalb den Zweck, solche Bezüge zu organisieren. Es ist deshalb erstellt, dass der Beschuldigte P.___ während der vorgehaltenen Zeit Heroingemisch zu jeweils 5 g für CHF 150.00 verkauft hat. Die verkaufte Menge kann nicht bestimmt werden, muss sich aber gestützt auf die Aussagen von P.___ mindestens im Bereich von 30 – 40 g bewegt haben. Entsprechend den Schlussfolgerungen, die auch die Vorinstanz getroffen hat, ist in diesem Fall aber vom Verkauf einer unbekannten Menge Heroingemisch auszugehen.

 

5. Lieferungen an Q.___

 

5.1 Vorhalt

 

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, zwischen Mai 2011 und September 2011 an Q.___ mindestens ca. 168,75 – 245 g Heroingemisch veräussert zu haben.

 

Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte insgesamt 125 g Heroingemisch an Q.___ veräussert hat.

 

5.2 Q.___ wurde am 4. Dezember polizeilich als Beschuldigter befragt (10.2.11/1 ff.). Er führte aus, dass er nicht mit Heroin gehandelt habe, er habe lediglich konsumiert. Seine Lieferanten seien [...], D.___ und C.___ gewesen sowie ein Deutscher mit [...] Nummern. Q.___ identifizierte den Beschuldigten als «D.___» (Fotoblatt Nummer M21; 10.2.11/19); so viel habe er bei ihm nicht gekauft. Er habe ihn plötzlich mal angerufen und sich als D.___ vorgestellt. Er glaube, dass der Zeitraum, in welchem er bei ihm gekauft habe, nicht so gross sei. Auf Grund seines Eigenkonsums müsse es ca. alle zwei Tage gewesen sein, an denen er bei D.___ Heroin bezogen habe. Es seien immer 5 g für CHF 150.00 gewesen, die Qualität sei miserabel gewesen. Da D.___ unsympathisch und aggressiv gewesen sei, habe er das Heroin anderweitig bezogen, wenn dies möglich gewesen sei. Er habe bei D.___ eher sporadisch bezogen. Es sei möglich, dass dies zwischen Mai und September 2011 gewesen sei. Er habe alle drei bis vier Tage bei D.___ bezogen, eher alle vier Tage als alle drei Tage. Bei D.___ sei es so gewesen, dass er mit ihm telefoniert habe und er ihn anschliessend getroffen habe. Er sei immer selber gekommen.

 

5.3 Der Beschuldigte führte anlässlich der Einvernahme vom 14. Februar 2014 nach Vorlage des Fotoblattes aus (10.1/425 ff.), dass er Q.___ nichts gegeben habe. Er habe mit ihm auch nicht telefoniert.

 

5.4 In den Akten finden sich Auflistungen der Ergebnisse von rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen mit den Verbindungen der von Q.___ benutzten Rufnummer mit den Rufnummern [...] und [...] (3.2.16/83 ff.). Diese beiden Rufnummern wurden vom Beschuldigten zumindest mitbenutzt (vgl. Ziff. II/2 hiervor). Der Auflistung kann entnommen werden, dass zwischen dem 28. Mai 2011 und dem 15. Juni 2011 regelmässige Verbindungen zwischen der Rufnummer von Q.___ mit der Rufnummer [...] hergestellt wurden. Bis am 14. August 2011 sind (mit einer Ausnahme am 29. Juli 2011) keine Verbindungen mehr festzustellen. Ab dem 14. August 2011 bis am 1. Oktober 2011 wurden dann regelmässige Verbindungen mit der Rufnummer [...] hergestellt.

 

5.5 Beweiswürdigung und Beweisergebnis

 

5.5.1 Betreffend die Verwertbarkeit der Aussagen von Q.___ kann auf die Ausführungen zum Vorhalt O.___ (Ziff. 3.5. hiervor) verwiesen werden.

 

5.5.2 Q.___ hat den Beschuldigten eindeutig als «D.___» und als einen seiner Heroinlieferanten bezeichnet und identifiziert. Es ist erstellt, dass Q.___ mit zwei Rufnummern, die nachweislich vom Beschuldigten mitbenutzt wurden, regelmässig Kontakt hatte, wobei der einzige Grund dieser Verbindung die Absprache von Drogengeschäften sein konnte, da zwischen Q.___ und dem Beschuldigten keinerlei private Beziehungen bestanden. Q.___ sagte zudem aus, dass die Person, mit welcher er am Telefon sprach und die Person, welche ihm die Drogen lieferte, dieselbe gewesen sei. Es ist deshalb erstellt, dass der Beschuldigte an Q.___ Heroin lieferte.

 

 

Q.___ bezog jeweils 5 g Heroin beim Beschuldigten, wofür er CHF 150.00 bezahlen musste. Telefonische Verbindungen sind für die Zeit vom 28. Mai bis zum 15. Juni und vom 14. August bis zum 1. Oktober, somit während insgesamt 67 Tagen, erstellt. Entsprechend den Aussagen von Q.___ erfolgte durchschnittlich alle 4 Tage eine Lieferung von 5 g Heroingemisch, was über die gesamte Zeitspanne 16 Lieferungen zu je 5 g bzw. 80 g Heroingemisch ergibt.

 

Gemäss Statistik der SGRM betrug der durchschnittliche Reinheitsgrad von Heroinbase 2011 bei sichergestellten Mengen zwischen 1 – 10 g Heroingemisch 10 %. Der Beschuldigte hat demnach 8 g reines Heroin an Q.___ verkauft.

 

6. Lieferungen an R.___

 

6.1 Vorhalt

 

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, zwischen Juli 2012 und September 2012 an R.___ mindestens ca. 50 g Heroingemisch veräussert zu haben.

 

Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte zwischen Juli und September 2012 insgesamt 75 g Heroingemisch an R.___ veräussert hat.

 

6.2 Am 13. Mai 2014 wurde zwischen dem Beschuldigten und R.___ eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt (10.1.1/21 ff.). R.___ führte aus, dass er beim Beschuldigten Heroin gekauft habe, er habe aber keine Ahnung, wieviel. Er habe zwischen Juli und September 2012 mehr als 30 – 50 g Heroingemisch beim Beschuldigten gekauft, er wisse aber die Menge nicht genau. R.___ bestätigte, dass der Beschuldigte für kleinere Heroinbezüge zuständig gewesen sei, während T.___ an solchen nicht interessiert gewesen sei. Er habe u.a. auch AB.___ mit T.___ bekannt gemacht. Es sei zu einem Treffen in der Wohnung von AB.___ gekommen, bei welchem T.___ und der Beschuldigte dabei gewesen seien. AB.___ seien 25 g Heroin übergeben worden, er selbst habe ebenfalls 25 g übernommen. Die Verhandlungen habe T.___ geführt, wer das Heroin übergeben habe, wisse er nicht mehr (vgl. auch vorne, Ziff. IV./lit. D).

 

Der Beschuldigte hat einen Verkauf von Heroin an R.___ bestritten; T.___ habe es ihm verkauft.

 

6.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis

 

R.___ hat sich mit den Aussagen betreffend Heroinbezüge vom Beschuldigten auch selber belastet. Wie bereits das Beweisergebnis zum Vorhalt AKS Ziff.1.1.4 (Lieferung an AB.___, vgl. Ziff. IV/lit. D hiervor) ergeben hat, kam es am 7. August 2012 in der Wohnung von AB.___ durch T.___ und den Beschuldigten zu einer Übergabe von insgesamt 50 g Heroingemisch. 25 g übernahm AB.___, 25 g übernahm R.___. R.___ veräusserte selber auch Heroin und vermittelte diverse Konsumenten an T.___. Er kam deshalb bei jedem Bezug von Heroin in einen Erklärungsnotstand, weil er darlegen musste, wie er den Bezug verwendet hat. Seine Aussagen, dass er mehr als 30 – 50 g Heroingemisch beim Beschuldigten gekauft habe, ist deshalb glaubhaft und es ist darauf abzustellen. Es ist deshalb erstellt, dass R.___ zwischen Juli 2012 und September 2012 beim Beschuldigten 50 g Heroingemisch bezogen hat.

 

Gemäss Statistik der SGRM betrug der durchschnittliche Reinheitsgrad von Heroinbase 2012 bei sichergestellten Mengen zwischen 1 – 10 g Heroingemisch 11 %. Der Beschuldigte hat demnach 5,5 g reines Heroin an R.___ abgegeben.

 

7. Anstaltentreffen zur Veräusserung und Veräusserung an S.___

 

7.1 Vorhalt

 

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, am 15./16. März 2013 Anstalten zur Veräusserung von 200 g Heroingemisch an S.___ getroffen und effektiv 20 g veräussert zu haben.

 

Die Vorinstanz erachtete den Vorhalt als erstellt: Der Beschuldigte traf am 15./16. März 2013 Anstalten, 200 g Heroingemisch an S.___ zu verkaufen. Schliesslich kam es dann zum Verkauf von 20 g Heroingemisch.

 

7.2 S.___ wurde am 19. Februar 2014 polizeilich als Beschuldigter einvernommen (10.2.26/1 ff.). S.___ wurde eröffnet, dass die vom Beschuldigten benutzte Rufnummer [...] in Echtzeit überwacht und am 15. März 2013 ein Gespräch mit der von S.___ verwendeten Rufnummer [...] aufgezeichnet worden sei. S.___ wurde ein Gesprächsausschnitt vorgespielt, worauf er bestätigte, auf dieser Aufnahme zu sprechen, vermutlich mit dem Beschuldigten. S.___ wurden weitere Gespräche vom 15./16. März 2013 vorgehalten; er bestätigte auch bei diesen, mit dem Beschuldigten zu sprechen.

 

S.___ räumte schliesslich ein, es sei bei den Gesprächen um ein Drogengeschäft gegangen. Er habe 50 g Heroin ausleihen wollen, habe aber kein Geld gehabt. Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass er nur Geld für 20 g habe. Am nächsten Tag habe er 20 g Heroin zum Preis von CHF 800.00 erhalten. Die Qualität sei «scheisse» gewesen.

 

Auf Vorhalt eines weiteren Gesprächsausschnitts vom 16. März 2013, 1:27 Uhr, räumt S.___ ein, mit dem Beschuldigten über 100 oder 150 g Heroin gesprochen zu haben. Der Beschuldigte habe CHF 6'000.00 gewollt, er (S.___) habe nicht gewusst, wieviel Heroin der Beschuldigte dabeigehabt habe.

 

Die Übergabe der 20 g Heroin sei auf dem WC eines Restaurants erfolgt. Der Beschuldigte habe einen Sack mit Heroin dabeigehabt, von welchem er ihm gegeben habe.

 

7.3 Der Beschuldigte führte anlässlich der Einvernahme vom 3. März 2014 aus (10.1/473 ff.), er habe mit S.___ keinen Kontakt gehabt. Dem Beschuldigten wurde in der Folge ein Ausschnitt aus einem aufgezeichneten Gespräch vom 15. März 2013, 17:11 Uhr, vorgespielt, worauf der Beschuldigte bestätigte, dort zu sprechen. Auf Vorlage eines Fotoblattes bezeichnete der Beschuldigte S.___ als seinen Gesprächspartner (10.1/475 und 535). Es sei in diesem Gespräch nicht um Drogen, sondern um eine Frau gegangen.

 

7.4 Der Einvernahme des Beschuldigten vom 3. März 2014 liegen die Protokolle der Echtzeitüberwachung der vom Beschuldigten verwendeten Rufnummer [...] vom 15./16. März 2013 bei (10.1/492 ff.).

 

Den Protokollen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte mit S.___ an diesen zwei Tagen bzw. am Abend des 15. März und in der Nacht zum 16. März zahlreiche Kontakte hatte. Sie vereinbaren einen Treffpunkt, der dann offenbar vorerst nicht klappte (10.1/498, 499, 500). Um 21:03 Uhr teilte der Beschuldigte S.___ mit, dass er noch am Warten sei, «bis dieser kommt». Wenn er hier sei, werde er ihm die Arbeit sofort erledigen. Es sei alles von ihm abhängig (10.1/502). Am 16. März 2013, 1:24 Uhr rief der Beschuldigte S.___ erneut an; dieser teilte mit, dass er die Dokumente nicht bei sich habe. In der Folge wird erneut ein Treffpunkt vereinbart (10.1/503 f.). Um 1:27 Uhr sendet der Beschuldigte eine SMS mit dem Text: «6 tausend verkauft er den Wagen/Auto, sage es mir, sagt er ja, nein?» (10.1/506). Um 1:27 Uhr kommt es zu einem weiteren Gespräch, in welchem S.___ mitteilt, dass 6'000.00 viel seien (10.1/507). Zwischen 1:57 Uhr und 2:59 Uhr werden zahlreiche weitere Verbindungen hergestellt (SMS und Gespräche, die sich um Zeitpunkt und Ort eines unmittelbar bevorstehenden Treffens drehen (10.1/509 – 517).

 

7.5 Beweiswürdigung und Beweisergebnis

 

7.5.1 Betreffend die Verwertbarkeit der Aussagen von S.___ kann auf die Ausführungen zum Vorhalt O.___ (Ziff. 3.5. hiervor) verwiesen werden.

 

7.5.2 Obwohl der Beschuldigte S.___ vorerst nicht gekannt haben will, ist unbestritten, dass er mit diesem am 15./16. März 2013 zahlreiche telefonische Kontakte sowie SMS-Austausch hatte. S.___ gestand, dass es bei diesen Kontakten um die Abwicklung eines Drogengeschäftes ging, was durch die Anzahl und den Wortlaut der Gespräche gestützt wird. So ist bereits die Anzahl der gegenseitigen Verbindungsaufnahmen und die damit verbundene Hektik typisch im Vorfeld eines sich anbahnenden Drogengeschäftes. Der Beschuldigte beruft sich auf einen Dritten, von dem alles abhängig sein würde; es ist offensichtlich, dass es sich hierbei um T.___ handeln dürfte, in dessen Auftrag der Beschuldigte jeweils Drogen lieferte. Einschlägig ist auch die vom Beschuldigten verwendete Terminologie («Wagen»/Auto» als Tarnbegriff für «Drogen» bzw. «Heroin») sowie von S.___ («Dokumente» für «Geld»). S.___ schilderte detailliert, wie es in der Folge «lediglich» zu einem Kauf von 20 g Heroin kam und er schilderte insofern eine Komplikation im Handlungsablauf, als das erworbene Heroin von derart schlechter Qualität war, dass er auf einer neuen Lieferung bestand und diese auch erfolgte. Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte Anstalten traf, an S.___ Heroingemisch für CHF 6'000.00 zu liefern und es schliesslich, da S.___ nicht über genügend Geld verfügte, zu einem Verkauf von 20 g Heroingemisch kam.

 

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die von der Verteidigung an der Hauptverhandlung in den Vordergrund gerückte Frage des Zusammenwirkens zwischen T.___ und dem Beschuldigten nachfolgend bei der Mittäterschaft näher behandelt wird.

 

In den Akten finden sich zahlreiche Hinweise, dass T.___ bzw. der Beschuldigte das Heroin jeweils für CHF 150.00 pro 5 g, d.h. für CHF 30.00 pro g, lieferten. Im vorliegenden Fall sagte S.___ aus, dass er für die 20 g Heroingemisch CHF 800.00, somit CHF 40.00 pro g, bezahlt habe. Es ist deshalb zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er Anstalten traf, an S.___ 150 g Heroingemisch zu liefern; entsprechend hat es letzterer auch ausgesagt.

 

Gemäss Statistik der SGRM betrug der durchschnittliche Reinheitsgrad von Heroinbase 2013 bei sichergestellten Mengen zwischen 10 – 100 g Heroingemisch 14 %. Der Beschuldigte hat demnach 2,8 g reines Heroin an S.___ verkauft.

 

8. Als Beweisergebnis zu AKS Ziff. 1.1 ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschuldigte betreffend sämtliche vorgehaltenen Drogengeschäfte mit T.___ eng zusammenarbeitete. T.___ war dabei klar die bestimmende Figur, er war es, der das Heroin organisierte. Der Beschuldigte hatte eine primär ausführende Funktion, wobei diese durchaus einen eigenen Gestaltungsspielraum enthielt, bestimmte er doch jeweils die Modalitäten der einzelnen Geschäfte. Der Beschuldigte lieferte auch grössere Drogenmengen, was nur aufgrund eines gewissen Vertrauens, das ihm von Seiten von T.___ entgegengebracht wurde, möglich war. Im Café [...] nahm er zudem die Funktion eines Stellvertreters von T.___ ein (vgl. auch hinten Lit. K, Ziff. 2.2).

 

G. Anklageschrift Ziff. 1.2: S.___ / unbekannter Dealer «AE.___»

 

1. Vorhalt

 

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, zwischen dem 18. März 2013 und 2. April 2013 durch das telefonische Herstellen des Kontaktes zwischen S.___, welcher Heroingemisch erwerben wollte, und eines unbekannten Dealers «AE.___» (unbekannter Benutzer der Rufnummer [...]) zum Zwecke des Erwerbs einer Menge von mindestens mehreren 100 g Heroingemisch Gehilfenschaft zum Anstaltentreffen zum Erwerb (Vermitteln) von Heroingemisch geleistet zu haben.

 

Die Vorinstanz erachtete diesen Vorhalt als erstellt.

 

2. S.___ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Februar 2014 (10.2.26/16 ff.) aus, der Beschuldigte habe ihm (nach dem Heroinverkauf vom 15./16. März 2013) gesagt, es gäbe eine andere Person, diese habe es ganz gut und er solle direkt dorthin gehen. Diese Person habe aber nur ein ganzes oder ein halbes Kilo Heroin verkaufen wollen. Er sei mit einem Kollegen nach […] gegangen, in ein Restaurant. Sein Kollege habe den Mann gekannt, er habe gesagt, dass dieser Mann nur halbkilo- und kiloweise verkaufe. Er habe den Mann deshalb gar nicht angesprochen.

 

Der Einvernahme von S.___ vom 19. Februar 2013 sind die Protokolle der Echtzeitüberwachung der vom Beschuldigten verwendeten Rufnummer [...] angefügt. Den Protokollen der Gespräche vom 18. März und 2. April 2013 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte S.___ am 18. März 2013 vorschlägt, ihn mit einem Freund bekannt zu machen. S.___ fragt, welchen Preis dieser hat, worauf der Beschuldigte antwortet, dass er dies mit ihm selber besprechen solle (10.2.26/52). Am 2. April 2013 rief S.___ den Beschuldigten an und teilte ihm auf entsprechende Frage mit, dass der Freund es nicht so hatte, wie er es gewollt habe (10.2.26/54).

 

3. Anlässlich der Einvernahme vom 3. März 2014 (10.1/485 ff.) hat der Beschuldigte jeden Zusammenhang der Gespräche mit Drogen bestritten. Das Gespräch habe sich um eine Frau gedreht. Er habe S.___ nicht nach Emmenbrücke an einen Dealer vermittelt.

 

Der Einvernahme des Beschuldigten sind ebenfalls Protokolle der Echtzeitüberwachung der Rufnummer [...] beigefügt, aus welchen sich folgendes ergibt:

 

Am 30. März 2013 werden zwischen den Rufnummern des Beschuldigten und S.___ zwischen 17:31 Uhr und 20:54 Uhr zahlreiche Verbindungen hergestellt (10.1/520 ff.). S.___ teilte dem Beschuldigten um 17:31 Uhr mit, dass er gerade gekommen sei. Die beiden treffen sich in […]; während der Beschuldigte um 18:56 Uhr mit einer unbekannten Person (mit der Rufnummer [...]) telefoniert und diesem mitteilt, dass er sich mit ihm treffe, spricht er gleichzeitig mit dem anwesenden S.___ (10.1/523). Um 19:01 Uhr teilte der Beschuldigte S.___ mit, dass er in […] zum Albaner gehen soll, der dort ein Lokal habe (10.1/526). Um 19:33 Uhr beschreibt der Beschuldigte die Person, die S.___ treffen soll («vom Körper her klein, so wie weiss/hell, etwas älter als du», 10.1/530). Um 19:35 Uhr ruft S.___ zurück und teilt dem Beschuldigten mit, dass es hier viele Leute habe und er ihn nicht kenne (10.1/531).

 

4. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

 

4.1 Betreffend die Verwertbarkeit der Aussagen von S.___ kann auf die Ausführungen zum Vorhalt O.___ (Ziff. F./3.5. hiervor) verwiesen werden.

 

4.2 Es werden auch bei diesem Vorhalt die Aussagen von S.___ durch die Erkenntnisse aus der Echtzeitüberwachung der Rufnummer des Beschuldigten gestützt. Nachdem der Beschuldigte S.___ am 18. März 2013 vorschlug, einen Drogenlieferanten zu treffen, fuhr S.___ am 30. März 2013 nach […]. Offensichtlich koordinierte der Beschuldigte aus […] dieses Treffen, indem er S.___ den Weg und die Person, die er treffen sollte, am Telefon beschrieb. Gleichzeitig telefonierte der Beschuldigte einmal mit dem Benutzer der Rufnummer [...], den S.___ treffen sollte. Diesem teilte er um 18:56 Uhr mit, er werde sich mit ihm treffen (10.1/523). Wie sich aus der Einvernahme von S.___ ergibt, ist es dann zu keinem direkten Kontakt mit der Person in […] gekommen.

 

Der Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten vorgehalten wird, ist damit erstellt: Der Beschuldigte unterstützte S.___ in seinem Vorhaben, in […] einen Dealer zu treffen, um von diesem später eine unbekannte Menge Heroin zu erwerben.

 

H. Anklageschrift Ziff. 1.3: AF.___ / AG.___ / AE.___

 

1. Vorhalt

 

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, am 26. März 2013 durch des telefonische Herstellen des Kontaktes zwischen einem unbekannten Mann «AF.___ / AG.___» (unbekannter Benutzer der Rufnummer [...]), welcher Betäubungsmittel für CHF 45'000.00 erwerben wollte, und einem unbekannten Dealer «AE.___» (unbekannter Benutzer der Rufnummer [...]) zum Zwecke des Erwerbs einer unbekannten Menge Betäubungsmittel Gehilfenschaft zu mindestens Anstaltentreffen zum Erwerb (Vermitteln) von Betäubungsmitteln geleistet zu haben.

 

Die Vorinstanz erachtete diesen Vorhalt als erstellt.

 

2. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. Mai 2014 (10.1/609 ff.) führte der Beschuldigte aus, die ihm vorgehaltenen Gespräche vom 26. März 2013 hätten nichts mit Drogengeschäften zu tun. «AF.___» sei eine Person, die er von seiner Zeit als Plattenleger kenne. Er habe diesen aus Spass auch «AG.___» genannt.

 

3. Der Vorhalt stützt sich auf die Protokolle der Echtzeitüberwachung der vom Beschuldigten verwendeten Rufnummer [...]. Am 26. März 2013 stellte der Beschuldigte um 13:23 Uhr eine Verbindung mit der Rufnummer [...] her und sprach den Gesprächspartner mit «AG.___» an. Sie vereinbaren einen Termin, AG.___ stellt in Aussicht, in 2 oder 1 ½ h da zu sein (10.1/623). Der Beschuldigte hat in der Folge auch diverse Kontakte mit dem Benutzer der Rufnummer [...]. Der Gesprächspartner stellt ebenfalls in Aussicht, zu kommen (10.1/624, 628, 629, 630, 631, 632, 633). Um 18:10 Uhr erfolgt ein weiteres Gespräch mit diesem Gesprächspartner, in welchem er ihm zuerst mitteilt, dass der Junge einen Chip gekauft habe, 45 Franken. Gleich darauf führt der Beschuldigte aus: «Ja, den Wagen, was ich dich fragte, dieser Junge…..CHF 45'000.00 hat er» (mit dem «Jungen» ist «AG.___» gemeint, der sich während des Telefongesprächs offenbar beim Beschuldigten aufhält). Der Gesprächspartner sagt darauf, dann solle er kommen (10.1/634).

 

Das Gespräch von 18:10 Uhr wurde, da die Richtigkeit der Übersetzung vom Beschuldigten angezweifelt wurde, von einem zweiten Dolmetscher übersetzt. Diese zweite Übersetzung ergab keine Differenzen zur ersten Übersetzung (10.1/639 ff.).

 

4. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

 

Wie das Beweisergebnis zum Vorhalt AKS Ziff. 1.2 (oben lit. G) ergab, handelte es sich beim Benutzer der Rufnummer [...] offensichtlich um den Drogenlieferanten in […], der gemäss Aussagen von S.___ einzig bereit war, Lieferungen von Heroingemisch von einem halben oder einem ganzen Kilo vorzunehmen. Mit dieser Person telefonierte der Beschuldigte nur vier Tage vor der Fahrt von S.___ und teilte ihm mit, dass der «Junge» CHF 45'000.00 habe, worauf ihn der Gesprächspartner auffordert, den Jungen zu schicken. Unmittelbar vor den CHF 45'000.00, die der Beschuldigte mit einem «Wagen» in Verbindung bringt, erwähnt er «45 Franken» im Zusammenhang mit einem Chip. Es geht in diesem Gespräch offensichtlich um die Lieferung von Drogen, ein anderer Sinn ist ihm nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, wie erwähnt, dass die Person mit der Rufnummer [...] nur 4 Tage später ebenfalls im Zusammenhang mit einem geplanten Drogengeschäft mit dem Beschuldigten Kontakt hat.

 

Der Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten vorgehalten wird, ist damit erstellt: Der Beschuldigte unterstützte «AG.___» in seinem Vorhaben, mit einem unbekannten Drogendealer in Kontakt zu treten. Dabei ging es um eine grössere Menge Betäubungsmittel.

 

I. Anklageschrift Ziff. 2 Zweiter Absatz: AH.___

 

1. Vorhalt

 

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, zwischen April 2013 und Juni 2013 unter mehreren Malen und in verschieden grossen Portionen total mindestens ca. 25 – 30 g Kokaingemisch an AH.___ veräussert zu haben.

 

Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte an AH.___ zwischen April 2013 und Juni 2013 insgesamt 16 g Kokaingemisch veräussert hat.

 

2. AH.___ wurde am 17. Juni 2014 als Beschuldigter polizeilich befragt (10.2.23/1 ff.). Er führte aus, dass er von A.___ Kokain gekauft habe. Auf Vorlage eines Fotoblattes identifizierte er den Beschuldigten und T.___.

 

AH.___ führte aus, dass er vor ca. 1 ½ – 2 Jahren 3 mal 1 g Kokain für je CHF 80.00 gekauft habe.

 

Nach Vorhalt von diversen Echtzeitüberwachungen von Telefongesprächen, die AH.___ mit dem Beschuldigten mit den von diesem verwendeten Rufnummern [...] und [...] geführt hatte, führte er aus, dass er vom Beschuldigten insgesamt ca. 15 g Kokain gekauft habe. Schliesslich führte er nach Vorhalt weiterer Gespräche aus, dass er beim Beschuldigten insgesamt ca. 25- 30 g Kokain bezogen habe.

 

3. Der Einvernahme von AH.___ sind diverse Protokolle der Echtzeitüberwachung der Rufnummern [...] und [...] angefügt; beide Rufnummern waren auf den Namen des Beschuldigten eingelöst und wurden unbestrittenermassen von diesem benutzt (vgl. Ziff. II. hiervor). AH.___ räumte ein, dass er in den Gesprächen vom 16. April 2013, 19:33 Uhr (10.2.23/17), 17. April 2013, 21:59 Uhr (10.2.23/18), in der SMS vom 18. April 2012 (10.2.23/19), 20. April 2013, 15:15 Uhr und 26. Juni 2013, 12:35 Uhr (10.2.23/12) mit dem Beschuldigten über Drogen spricht.

 

4.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Oktober 2013 (10.1/96 ff.) identifizierte der Beschuldigte AH.___ nach Vorlage eines Fotoblattes als «[...]». Er habe ihm einmal 1 g Kokain gegeben (10.1/102).

 

4.2 Am 9. Januar 2015 (10.1/663 ff.) bestritt der Beschuldigte, dass er AH.___ Kokain veräussert habe.

 

5. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

 

AH.___ versuchte anlässlich der Einvernahme vom 17. Juni 2014, die Kokainbezüge beim Beschuldigten im eigenen Interesse so tief als möglich zu halten. Erst nach Vorhalt diverser Protokolle von Echtzeitüberwachungen der vom Beschuldigten verwendeten Rufnummern räumte er den Bezug von grösseren Mengen von Kokain ein. Ein Belastungseifer gegenüber dem Beschuldigten ist somit nicht erkennbar. Die Aussagen von AH.___ sind glaubhaft und werden durch die Erkenntnisse der Echtzeitüberwachung gestützt. Demgegenüber müssen die Aussagen des Beschuldigten als widersprüchlich bezeichnet werden: Während er am 4. Oktober 2013 zugab, AH.___ einmal Kokain übergeben zu haben, bestritt er trotz Vorhalte diverser Protokolle von Echtzeitüberwachungen jegliche Drogengeschäfte. Der Beschuldigte ist in seinem Aussageverhalten nicht glaubhaft.

 

Gestützt auf die Aussagen von AH.___ und die Echtzeitüberwachungen der Gespräche vom 20. April 2013 und 26. Juni 2013 (10.2.23/11 und 21) ist erstellt, dass AH.___ vom Beschuldigten einmal 6 und einmal 10 g Kokaingemisch bezogen hat. Der Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz ihrer Verurteilung zu Grunde gelegt hat, ist somit erstellt. Der Beschuldigte hat an AH.___ in der Zeit zwischen April 2013 und Juni 2013 insgesamt 16 g Kokaingemisch veräussert.

 

Gemäss Statistik der SGRM betrug der durchschnittliche Reinheitsgrad von Kokainhydrochlorid 2013 bei sichergestellten Mengen zwischen 1– 10 g Kokaingemisch 15 %. Der Beschuldigte hat demnach 2,4 g reines Kokain an AH.___ verkauft.

 

J. Zusammenfassung

 

Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte zwischen anfangs 2010 bis zum Datum seiner Anhaltung am 4. Juli 2013 insgesamt reines Heroin im Umfang von ca. 2'200 g veräussert hat. Er traf zudem Anstalten zur Veräusserung von weiteren 150 g Heroingemisch (AKS Ziff. 1.1.6; S.___) und verwies S.___ sowie «AF.___ / AG.___» an «AE.___» zwecks der Möglichkeit des Erwerbs von Heroingemisch (AKS Ziff. 1.2 und 1.3).

 

Der Beschuldigte hat zudem an einen unbekannten Abnehmer und an AH.___ zwischen März 2013 und Juni 2013 insgesamt 3 g reines Kokain veräussert (Anklageschrift Ziff. 2).

 

 

 

 

K. Rechtliche Subsumtion

 

1.1 Per 1. Juli 2011 ist die Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes vom 20. März 2008 in Kraft getreten, mit dem auch der hier zu prüfende Art. 19 Abs. 2 lit. a abgeändert worden ist. Da die Vorhalte gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3 und 1.1.6 teilweise Zeiträume vor dem 1. Juli 2011 betreffen, ist die Frage der lex mitior zu prüfen.

 

Text bisher (vor dem 1. Juli 2011): «Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann».

 

Text neu: «Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann».

 

Der Wille des Gesetzgebers in Bezug auf diese Änderung ist in BBl 2006 8612 formuliert: «Diese Qualifikation (Art. 19 Abs. 2 lit. a) entspricht grösstenteils dem geltenden Recht, jedoch wurde der Mengenbezug aufgegeben, da nicht allein die Menge als Kriterium für die stoffinharänte Gesundheitsgefährdung herangezogen werden soll. Folgende Risiken müssen ebenfalls in Erwägung gezogen werden: Gefahr der Überdosierung, problematische Applikationsform oder Mischkonsum u.a.».

 

Damit hat der Gesetzgeber in Bezug auf die mengenmässige Qualifikation keine Änderung vorgenommen. Es wurden lediglich – zusätzlich zur Menge – noch weitere Umstände hinzugefügt, aus denen sich der schwere Fall – auch unterhalb der qualifizierten Menge – ergeben könnte. Die Auffassung einiger Autoren (Peter Albrecht, Jusletter vom 2.3.2009; Gustav Hug-Beeli, NZZ vom 17.10.2008), wonach der Gesetzgeber mit dieser Revision den Mengenbezug aufgegeben habe, lässt sich daraus nicht ableiten (ebenso Thomas Hansjakob, NZZOnline vom 7.11.2008). Das Qualifikationsmerkmal der Menge, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann und das Wissen oder Annehmen müssen um diese Gefahr, gilt unverändert weiter. Die vom Bundesgericht dazu entwickelten Kriterien sind ebenfalls weiterhin anwendbar. Damit erweist sich das revidierte Betäubungsmittelgesetz nicht als milder und es ist in seiner zur Zeit der Tat gültigen Form anzuwenden. Dies hat das Bundesgericht im Entscheid 6B_13/2012 E. 1.3.1 vom 19. April 2012 ausdrücklich bestätigt. Das Bundesgericht hatte beim Vorliegen einer qualifizierten Menge auch unter altem Recht aufgrund der konkreten Tatumstände geprüft, ob die abstrakte Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen bestanden hat. So im BGE 120 IV 334, wo es im Fall der Drogenabgabe (mehr als 12 Gramm Heroin) an die süchtige Lebenspartnerin diese zwar als unrechtmässig bezeichnete, aber nicht als schweren Fall qualifizierte, da die Gewissheit bestanden habe, dass die Freundin die Drogen alle selber konsumiere und nicht an Dritte weitergebe, womit die abstrakte Gefahr für unbestimmt viele Menschen ausgeschlossen werden könne. Das Bundesgericht hatte im genannten Entscheid allerdings auch die subjektiven Momente hervorgehoben, wonach der Beschuldigte habe helfen wollen und keine finanziellen Vorteile angestrebt habe.

 

1.2 Der Tatbestand des Anstaltentreffens ist im revidierten Betäubungsmittelgesetz (nArt. 19 Abs. 1 lit. g BetmG) wie auch im früheren Recht (aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG) aufgeführt. Das Anstaltentreffen erfasst sowohl den Versuch im Sinne von Art. 22 StGB wie auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen und wertet sie zu selbstständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen auf. Nach neuem Recht kann das Gericht beim Anstaltentreffen die Strafe nach freiem Ermessen mildern (nArt. 19 Abs. 3 lit. a BetmG). Der Strafmilderungsgrund berücksichtigt, dass beim Anstaltentreffen der letzte entscheidende Schritt zu einer Rechtsverletzung noch nicht gemacht wurde (BBl 2006 8613). Dies führt im Vergleich zum alten Recht jedoch nicht zu einer milderen Strafe, da dem bereits früher beim Tatverschulden Rechnung zu tragen war (vgl. BGE 121 IV 198 E. 2c). Die Rechtsprechung beurteilt ein unter altem Recht begangenes Anstaltentreffen daher nach altem Recht, da das neue Recht – trotz des in nArt. 19 Abs. 3 lit. a BetmG verankerten Strafmilderungsgrundes – nicht milder ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2014 E. 10.4.2 mit Hinweisen).

 

1.3 Da somit das neue Recht nicht milder ist, ist grundsätzlich das zur Tatzeit geltende Recht anwendbar. Im Interesse einer besseren Lesbarkeit werden jedoch einzig die neurechtlichen Bestimmungen zitiert.

 

2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Mittäter, wer Tatherrschaft ausübt, d.h. wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass diese mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag (vgl. u.a. BGE 133 IV 76 E. 2.7, 130 IV 58 E. 9.2.1). Für Mittäterschaft wird ein koordinierter Vorsatz vorausgesetzt, Eventualvorsatz genügt. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte, es genügt, wenn er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu Eigen macht. Der Tatentschluss muss nicht ausdrücklich bekundet werden, er kann auch nur konkludent zum Ausdruck kommen. Es ist nicht erforderlich, dass die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde. Eine blosse Billigung genügt aber nicht (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Vor Art. 24 StGB N 13; vgl. u.a. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1, 120 IV 265 E. 2c, 118 IV 227 E. 5d/aa).

 

Jedem Mittäter werden – in den Grenzen seines Eventualvorsatzes bzw. Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet (vgl. Marc Forster in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, nachfolgend zitiert: «BSK StGB I», Vor Art. 24 StGB N 8). Ein Indiz für Mittäterschaft ist das Interesse an der Tat, insbesondere die anteilsmässige Beteiligung an der Beute, ebenso die Rollen-Austausch-Bereitschaft (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard in: StGB PK, Vor Art. 24 StGB N 15; Marc Forster in: BSK StGB I, Vor Art. 24 StGB N 11).

 

Für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Gehilfenschaft setzt das Bundesgericht auf die Tatherrschaftstheorie: Im Unterschied zu Täter und Mittäter besitzt der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf; sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer (BGE 111 IV 51 E. 1b). Wie der Mittäter setzt auch der Gehilfe einen kausalen Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Im Unterschied zum Tatbeitrag des Mittäters verlangt Beihilfe jedoch nicht, dass die Realisierung der Straftat von der Hilfeleistung geradezu abhinge (BSK StGB I, a.a.O., N 39). Für die Gehilfenschaft genügt die blosse Förderung der Tat. Diese Unterstützung muss jedoch in dem Sinne kausal sein, als sie tatsächlich zur Straftat beiträgt und ihre praktischen Erfolgschancen erhöht. Der Gehilfe leistet also durchaus auch Beiträge zur Straftat, aber – und das ist das entscheidende Abgrenzungskriterium zur Mittäterschaft – nicht derart entscheidend, dass im Sinne einer «conditio sine qua non» die Realisierung von diesem Beitrag abhängen würde.

 

2.2 Wie erwähnt, bestand zwischen dem Beschuldigten und T.___ eine klare Aufgabenteilung, was die verübten Drogendelikte betraf. T.___ organisierte das Heroin und die Abnehmer. Der Beschuldigte regelte im Auftrag von T.___ die Einzelheiten der jeweiligen Übergaben hinsichtlich Zeit, Ort und Menge der zu übergebenden Drogen. Der Beschuldigte war auf operativer Ebene für die Ausführung zuständig, während T.___ die strategischen Fragen entschied und auf operativer Ebene der Chef war. Die Beiden waren ein eingespieltes Team, das Café [...] und T.___ das Zentrum. Der Beschuldigte war in massgeblicher Form an den einzelnen Geschäften beteiligt, er trat drei Jahre lang in engster Verbindung mit T.___ auf, war in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter und überbrachte in zahlreichen Fällen eine erhebliche Drogenmenge an den jeweiligen Abnehmer, so insbesondere an Y.___ und E.___. Dabei ist offensichtlich, dass das Handeln des Beschuldigten auf einem generellen Vorsatz und einem einheitlichen Willensentschluss beruhte. Die vom Beschuldigten veräusserten Einzelmengen sind deshalb zu addieren (vgl. Thomas Fingerhuth, Stephan Schlegel, Oliver Jucker in: Kommentar BetmG, 2016, Art. 19 BetmG N 192 ff.). Der Beschuldigte ist bezüglich der Vorhalte gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1 als Mittäter von T.___ zu qualifizieren und entsprechend wegen Veräusserung von ca. 2'200 g reinem Heroin schuldig zu sprechen.

 

Der Beschuldigte hat in zwei Fällen (Anklageschrift Ziff. 1.2 und 1.3) S.___ bzw. «AG.___» dabei unterstützt, mit einem Drogenlieferanten in Kontakt zu treten, indem er S.___ von […] aus lotste, als dieser in […] die vom Beschuldigten bezeichnete Person treffen wollte bzw. indem er mit einem Drogenhändler telefonierte und die Modalitäten eines Drogengeschäftes zwischen diesem und «AG.___» vorbesprach. Der Beschuldigte leistete damit Unterstützungsdienste für den Erwerb einer unbekannten, im Falle von AKS Ziff. 1.3 grösseren Menge von Betäubungsmitteln durch S.___ bzw. «AG.___». Er hat sich damit der Gehilfenschaft zum Anstaltentreffen zum Erwerb von Heroingemisch i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c und g BetmG schuldig gemacht.

 

2.3 Die Rechtsprechung, wonach bei einer Veräusserung von mindestens 12 g reinem Heroin von einer qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG auszugehen ist, gilt sowohl unter altem wie auch unter neuem Recht (6B_1226/2015 E. 2.4.4; 6B_811/2016 E. 1.2.4; 6B_687/2017 E. 1.4.3). Der Beschuldigte ist somit wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

 

3. Zwischen März 2013 und Juni 2013 veräusserte der Beschuldigte an zwei Abnehmer insgesamt 3 g reines Kokain (Anklageschrift Ziff. 2). Bis zu diesem Zeitpunkt tätigte der Beschuldigte ausschliesslich Drogengeschäfte im Zusammenhang mit Heroin. Es ist unklar, woher der Beschuldigte seinerseits das Kokain bezog. Es muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass diese Geschäfte nichts mit T.___ zu tun haben und der Entschluss, Kokain zu veräussern, beim Beschuldigten unabhängig und gesondert von den Heroingeschäften gefasst wurde. Die Veräusserung von Kokain ist somit auf eine eigene Entschlussfassung zurückzuführen. Es ist deshalb diesbezüglich von einer einfachen Widerhandlung gegen das BetmG i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG auszugehen.

 

V. Anklageschrift Ziff. 3: Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB)

 

1. Vorhalt

 

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, am 1. November 2012, ca. 4:45 Uhr, in […], [...] strasse, zum Nachteil von AI.___, in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit zwei Unbekannten einen Raub begangen zu haben, indem der alleine mit seinem PW Mitsubishi, [...], durch die [...] strasse fahrende Geschädigte durch den einen Unbekannten angehalten wurde, der Beschuldigte zur Fahrertüre kam und der zweite Unbekannte zusammen mit dem ersten Unbekannten die Wegfahrt versperrte. Der Beschuldigte soll in der Folge die Fahrertüre geöffnet, den Geschädigten unter Anwendung von Gewalt gegen die Person an der Jacke aus dem Auto gezogen und diesen anschliessend festgehalten haben, während der erste Unbekannte das Portemonnaie (Inhalt: Bargeld CHF 470.00 und diverse Ausweise, Bankkarten usw.) und das Mobiltelefon Samsung Galaxy SIl inkl. SIM-Karte (Wert Gerät: CHF 450.00, Wert SIM-Karte: CHF 40.00) aus dem Fahrzeug entwendet habe.

 

2. Am 1. November 2012, 4:54 Uhr, meldete sich AI.___ (Geschädigter) bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn und meldete, dass er von drei Unbekannten in seinem PW aufgehalten und bestohlen worden sei. Die ausgerückte Polizeipatrouille veranlasste eine Spurensicherung am Fahrzeug und an der Oberkleidung des Geschädigten (1-11/2.1.2/21 ff.).

 

3. Der Geschädigte wurde am 1. November 2012, 6:30 Uhr, somit unmittelbar nach seiner Meldung, polizeilich einvernommen (1-11/2.1.2/26 ff.). Er führte aus, dass er nach einem Fest einen Kollegen nach Hause geführt habe und seinerseits auf dem Weg nach Hause gewesen sei. Er sei durch die [...] strasse in […] gefahren. Auf der Höhe der Verzweigung zur [...] strasse sei von rechts ein Mann auf die Strasse gekommen und habe ihm gedeutet, anzuhalten. Dann sei eine zweite Person von links gekommen. Er habe seinen PW angehalten. Von vorne links sei eine dritte Person gekommen und sei auch vor sein Auto gestanden. Aus Versehen habe er die Türentriegelung betätigt und die Türen des PW geöffnet. Einer der Unbekannten habe die Türe geöffnet und ihn an der Jacke aus dem PW gezogen. Es habe ein Handgemenge gegeben und er habe versucht, wegzurennen, was ihm aber nicht gelungen sei, der Unbekannte habe ihn festgehalten. Derjenige, der von rechts gekommen sei, habe im PW das Portemonnaie, welches auf der Konsole der Fahrertür gelegen sei, und das Natel aus dem Auto genommen. Dann seien die drei Täter davongerannt. Er habe noch ein zweites Natel in der Jackentasche gehabt; mit diesem habe er die Polizei angerufen. Das Portemonnaie habe diverse Ausweise, Bankkarten sowie Bargeld von CHF 470.00 enthalten.

 

4.1 Am 6. November 2012 wurde auf dem Parkplatz der Firma [...] in […] ein Portemonnaie gefunden, welches in der Folge dem Geschädigten zugeordnet werden konnte (1-11/2.1.2/47).

 

4.2 Gemäss Untersuchungsbericht vom 12. Juli 2013 (1-11/2.1.2/15 ff.) wurden am 1. November 2012 ab dem Fahrzeug des Geschädigten daktyloskopische Spuren gesichert. Dabei konnten folgende Spuren dem Beschuldigten, der im Zusammenhang mit den Ermittlungen wegen Widerhandlungen gegen das BetmG erkennungsdienstlich behandelt worden war, zugeordnet werden:

 

-       Handflächenabdruckspur der rechten Hand ab Fahrertüre

-       Handflächenabdruckspur der linken Hand ab Scheibe der hinteren rechten Türe

-       Handflächenabdruckspur der linken Hand ab Scheibe der Fahrertüre oben rechts.

 

5.1 Der Beschuldigte wurde am 11. Dezember 2013 polizeilich befragt (1-11/2.1.2/5 ff.). Er führte aus, von den Ereignissen vom 1. November 2012 nichts zu wissen. Er wisse nicht, wie die Handabdrücke auf das Auto gekommen seien.

 

5.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (O-G/74 f.) führte der Beschuldigte aus, dass in der Nähe ein Musiklokal sei und er ziemlich viel getrunken habe. Er habe sich wahrscheinlich, weil er besoffen gewesen sei, auf die Motorhaube des Autos abgestützt, so seien die Spuren dahin gekommen.

 

Diese Ausführungen bestätigte er vor Obergericht. Er habe nie einen Raub mit einer anderen Person gemacht. Auf die Frage, wie seine Fingerabdrücke denn auf das Auto gekommen seien, meinte er, es habe dort ein Restaurant gehabt. Er sei besoffen gewesen und habe Drogen genommen. Auf den Einwand, das Auto sei aber gar nie vor einem Restaurant gestanden, sagte er, er sei zu Fuss dorthin gegangen. Er habe mit dem nichts zu tun.

 

6. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

 

6.1 Die Schilderungen des Geschädigten sind glaubhaft. Es ist ausgeschlossen, dass der Geschädigte um 4:54 Uhr die Polizei alarmiert und einen Vorfall zu Protokoll gibt, der sich nicht ereignet hat. Der Geschädigte hat seine Schilderungen auch nicht dramatisiert und aufgebauscht, sondern sachlich beschrieben, wie er angehalten und in der Folge von einer Person festgehalten wurde. Die Schilderungen des Geschädigten wurden denn auch gestützt durch den Fund seines Portemonnaies am 6. November 2012 auf dem Parkplatz der Firma [...]. Es ist somit erstellt, dass der Geschädigte am frühen Morgen des 1. November 2012 auf der [...] strasse in […] von drei Personen aufgehalten wurde, als er in seinem PW Richtung […] fuhr. Der Geschädigte wurde von einer Person aus dem Auto gezogen und nach einem Handgemenge, während welchem er zu flüchten versuchte, festgehalten, während eine zweite Person aus dem Auto ein Portemonnaie und ein Natel entwendete. Darauf rannten die drei Täter davon.

 

6.2 Am PW des Geschädigten wurden drei Spuren der linken und rechten Handfläche des Beschuldigten sichergestellt. Diese Spuren wurden am 1. November 2012, unmittelbar nach der Tat, sichergestellt und sie müssen angesichts der zu dieser Jahreszeit feuchten Witterung kurz vor der Sicherstellung hinterlassen worden sein, weil sie andernfalls nicht mehr feststellbar gewesen wären. Der Geschädigte lebt in [...] und befand sich am 1. November 2012 nur in […], weil er einen Arbeitskollegen nach Hause gefahren hatte. Die Erklärungsversuche des Beschuldigten, wie seine Spuren auf den PW kamen, wirken einigermassen hilflos und sind nicht glaubhaft. Es ist deshalb erstellt, dass der Beschuldigte eine der drei Personen war, welche den PW des Geschädigten anhielten und ihm in der Folge ein Natel im Wert von ca. CHF 450.00 sowie ein Portemonnaie mit diversen Ausweisen, Bankkarten und Bargeld von CHF 470.00 entwendeten.

 

7. Rechtliche Subsumtion

 

7.1 Raub gemäss Art. 140 Abs. 1 StGB ist der unter Anwendung von Gewalt oder Drohung oder durch Herbeiführung von Widerstandsunfähigkeit begangene Diebstahl. Der objektive Tatbestand ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Diebstahl begangen wird, nachdem zu diesem Zweck eine Nötigungshandlung begangen wurde, welche die Duldung des Diebstahls bezweckt (Marcel Alexander Niggli/Christoph Riedo in: Basler Kommentar, Strafrecht II, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 140 N. 10). Die Nötigungshandlungen sind Gewalt gegen eine Person, im Sinne eines unmittelbaren Einwirkens auf den Körper (Trechsel/Crameri in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 140 N 4), dann die Drohung, die eine solche Intensität erreichen muss, dass ein durchschnittlich Einsichtiger dem Ansinnen des Täters nachgeben würde (Trechsel/Crameri, a.a.O., N. 5) und schliesslich das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit durch andere Tatmittel als Gewalt oder Drohung.

 

7.2 Der Beschuldigte und seine zwei Begleiter haben den PW des Geschädigten angehalten, den Geschädigten aus dem Auto gezogen und festgehalten. Der Geschädigte versuchte zu flüchten, konnte sich aber dem Griff des ihn festhaltenden Unbekannten nicht entziehen. Die drei Unbekannten hielten den PW einzig zum Zweck an, den Geschädigten zu bestehlen, und sie realisierten dieses Ziel unter Anwendung von Gewalt. Dem Geschädigten war es, da er festgehalten wurde, nicht möglich, sich der Entwendung seines Portemonnaies und des Natels zu widersetzen. Der objektive und subjektive Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt.

 

Der Beschuldigte hinterliess auf der Fahrerseite des PW zwei Handflächenabdrücke. Es liegt deshalb nahe, dass er sich während der Tat auf der rechten Fahrerseite des PW aufhielt und derjenige war, der den Geschädigten aus dem PW zog und festhielt. Der genaue Tatbeitrag des Beschuldigten kann aber offengelassen werden, weil die drei Personen gemeinsam zusammenwirkten und deshalb als Mittäter zu qualifizieren sind. Der Beschuldigte muss sich deshalb jede Handlung, die nicht er, sondern einer seiner Begleiter vornahm, wie eine eigene Handlung anrechnen lassen. Der Beschuldigte ist deshalb wegen einfachem Raub i.S. von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Mittäterschaft mit 2 Unbekannten schuldig zu sprechen.

 

VI. Anklageschrift Ziff. 4: Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG)

 

Dieser Vorhalt ist unbestritten. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist rechtskräftig.

 

VII. Zusammenfassung

 

Der Beschuldigte ist somit schuldig zu sprechen wegen:

 

-       einfacher und qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. c und g und Abs. 2 lit. a BetmG;

-       Raub i.S. von Art. 140 Ziff. 1 StGB;

-       mehrfachem Fahren ohne Berechtigung i.S. von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.

 

VIII. Strafzumessung

 

A. Allgemeine Ausführungen

 

1. Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

 

2. Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

 

3. Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1 vom 14. Januar 2010) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

 

4. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden.

 

5. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

 

6. Auch im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz ist für die Strafzumessung das Verschulden massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von vorrangiger Bedeutung. Das Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im Entscheid 6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010 (E. 4) wies das Bundesgericht ebenfalls darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der Drogenorganisation (im konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt zwischen ausländischen Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der Schweiz) straferhöhend zu gewichten sei. Es hielt zudem auch in diesem Entscheid fest, dass der Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass eines qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei. Qualifizierter Drogenhandel im Mehrkilobereich indiziere regelmässig einen intensiveren verbrecherischen Willen und damit ein entsprechend schwereres Verschulden. Im beurteilten Fall hatte sich der Beschuldigte für ca. 70 kg Kokaingemisch zu verantworten; das Bundesgericht erachtete eine Freiheitsstrafe von 11 ½ Jahren als angemessen.

 

Im Entscheid 6B_966/2010 vom 4. April 2010 (E. 2.2) streicht das Bundesgericht erneut die Relevanz der Funktion des Beschuldigten im Betäubungsmittelhandel hervor. Im beurteilten Fall war der Beschuldigte als Generalimporteur an oberster Stelle der Hierarchiestufe gestanden und hatte während einer langen Deliktsdauer eine hohe Menge von hochwertigem Kokaingemisch (ca. 19 kg Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 80 %, somit ca. 15,2 kg reines Kokain) an eine grosse Anzahl Abnehmer verkauft. Zur Minimierung seines Risikos hatte er bei den Lieferungen an die Kunden bzw. Weiterverkäufer sowie bei den Geldzahlungen an die Lieferanten Drittpersonen eingesetzt. Das Bundesgericht erachtete die ausgefällte Freiheitsstrafe von 12 ½ Jahren als bundesrechtskonform.

 

B. Konkrete Strafzumessung

 

1.1 Das schwerste Delikt ist die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wobei auf Grund des engen Sachzusammenhangs die Einsatzstrafe für sämtliche Widerhandlungen gegen das BetmG (Veräusserung von Heroin- und Kokaingemisch, Gehilfenschaft zum Erwerb von Betäubungsmitteln) festzusetzen ist. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren. Der Beschuldigte hat insgesamt reines Heroin in der Grössenordnung von 2,2 kg veräussert, was die Menge von 12 g, welche die Grenze zum schweren Fall darstellt, um fast das 200-fache übersteigt. Es liegt damit eine schwere Beeinträchtigung des in Art. 19 BetmG geschützten Rechtsgutes, der Gesundheit der Menschen, vor. Der Beschuldigte war selbst nie drogensüchtig und handelte deshalb nicht, um seine Sucht befriedigen zu können. Obwohl über die Höhe der Entschädigung, die der Beschuldigte jeweils erhielt, keine Klarheit herrscht, ist doch offensichtlich, dass er die Drogenlieferungen einzig aus materiellen und damit egoistischen Gründen ausführte. Die Intensität des deliktischen Willens muss als erheblich bezeichnet werden, erstreckt sich das deliktische Verhalten doch über eine Zeit von mehr als drei Jahren. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er war – mit Ausnahme der eher marginalen Kokainverkäufe – nie als Verkäufer von Drogen «auf der Gasse» tätig, sondern überbrachte meistens grössere Mengen von Heroin an die Abnehmer. Innerhalb der Organisation kam dem Beschuldigten zwar sicher nicht dieselbe Stellung zu wie dem Mittäter T.___; vielmehr ist davon auszugehen, dass er die Drogenlieferungen in dessen Namen und Auftrag vornahm und seinerseits über keine Kontakte «nach oben», d.h. zu den Lieferanten von T.___ verfügte. Insofern nahm er eine rein «ausführende» Funktion wahr. Allerdings genoss der Beschuldigte offensichtlich das Vertrauen von T.___, der ihm andernfalls nicht jeweils erhebliche Drogenmengen anvertraut hätte, die der Beschuldigte an die jeweiligen Abnehmer überbrachte. T.___ betrachtete den Beschuldigten offensichtlich als seinen Stellvertreter (vgl. Strafanzeige AS 1-11/15 f.). Bezeichnend in diesem Zusammenhang sind auch die Aussagen von R.___, einem Läufer von T.___, der Abnehmer mit Heroin belieferte. Er sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 2. April 2014 aus, dass im Fall, da T.___ nicht im Café [...] gewesen sei, wenn er Heroin habe beziehen wollen, A.___ dort gewesen sei. Wenn niemand dort gewesen sei, sei nach vielleicht einer halben Stunde einer der beiden gekommen. Aber zu 80 – 90 % sei immer einer der beiden dort gewesen, wenn nicht sogar beide zusammen (10.2/10.2.24/35). Hervorzuheben ist auch das professionelle Vorgehen des Beschuldigten, ersichtlich an der Vielzahl benutzter Telefonnummern oder dem Benützen einer fingierten Sprache. T.___ und der Beschuldigte waren ein eingespieltes Team, welches in der Lage war, in kurzer Zeit grössere Mengen an Betäubungsmitteln zu liefern. Schliesslich beendete der Beschuldigte das deliktische Verhalten nur, weil er verhaftet wurde.

 

Dem Beschuldigten, der 2007 in die Schweiz kam, hier verheiratet ist und über eine geordnete Aufenthaltssituation verfügte, wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtsgetreu zu verhalten. Eine gewisse Abhängigkeit von T.___ mag zwar bestanden haben, sicher lag aber keine Zwangslage vor. Insgesamt ist von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen.

 

1.2 Das Obergericht hat in jüngerer Vergangenheit in schwereren Betäubungsmittelfällen folgende Strafen ausgesprochen:

 

-       Verkauf von ca. 2,7 kg reinem Kokain. Die Qualifikationen der Drogenmenge und Gewerbsmässigkeit waren gegeben. Der Beschuldigte war in der Drogenhierarchie auf tiefer Stufe angesiedelt: Verkauf in kleinen Mengen, grösstenteils direkt an die Konsumenten: Freiheitsstrafe von sieben Jahren (STBER.2011.56).

-       Entgegennahme und Weiterlieferung von insgesamt ca. 13,7 kg Kokaingemisch (reines Kokain ca. 2 kg) von zwei Beschuldigten, zusätzlich mehrfache Geldwäscherei, untergeordnete Stellung in der Organisation mit wenig eigenem Gestaltungsspielraum. Beide Beschuldigten wurden zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt (STBER.2012.8).

-       Organisation von diversen Transporten von Kokain nach Amsterdam, total 3,4 kg reines Kokain. Diesbezüglich mittlere Stufe in der Hierarchie der Organisation. Zudem Verkauf von ca. 2,25 kg reinem Heroin auf unterer Hierarchiestufe, da es sich um einen direkten Verkauf an die Konsumenten handelte. Der Beschuldigte war massiv (3,5 Jahre Freiheitsstrafe) und einschlägig vorbestraft, er delinquierte zudem während des laufenden Strafverfahrens weiter: 7,5 Jahre Freiheitsstrafe (STBER.2012.70).

-       Verkauf von 810 g reinem Kokain während einer längeren Zeitdauer. Der Beschuldigte war selber nicht süchtig, nahm allerdings eine eher untergeordnete Stellung ein. Freiheitsstrafe 4 ½ Jahre (unter Berücksichtigung der Täterkomponenten, wo 2 Vorstrafen vorlagen; STBER.2011.8).

-       Verkauf von 6'100 g reinem Heroin und 117 g reinem Kokain sowie Beitz von 4'000 g reinem Heroin. Der Beschuldigte wurde, da diverse Zeitunterbrüche in der Delinquenz vorlagen, wegen mehrfacher schwerer Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gesprochen. Der Beschuldigte war Rayonchef für die Versorgung eines grösseren Gebiets mit Drogen und nahm innerhalb der Organisation eine bedeutende Stellung ein. Einsatzstrafe: 11 Jahre Freiheitsstrafe (STBER.2014.65).

 

1.3 Unter Berücksichtigung des Tatverschuldens ist die Einsatzstrafe für die Widerhandlungen gegen das BetmG auf 6 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.

 

2. Für den Raub ist eine Straferhöhung i.S. von Art. 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Der Beschuldigte verübte diese Tat mit zwei Mittätern, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Andererseits konnten die Täter nicht mit einer erheblichen Beute rechnen und realisierten denn auch einzig ein Deliktsgut von ca. CHF 900.00. Zu Gunsten des Beschuldigten ist von einer spontanen Aktion ohne vorherige Planung auszugehen. Die eingesetzten Nötigungsmittel (Gewaltanwendung) waren nicht sonderlich intensiv. Für diesen Raub wäre eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten auszusprechen; unter Berücksichtigung der Asperation ergibt sich eine Straferhöhung von 6 Monaten Freiheitsstrafe.

 

3. Eine weitere Straferhöhung ist wegen mehrfachem Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) vorzunehmen. Der Beschuldigte lenkte zwischen anfangs 2012 und dem 4. Juli 2013 wiederholt einen PW, obwohl ihm der ausländische Führerausweis am 6. November 2008 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war.

 

Da der Beschuldigte nach dem Verbüssen seiner Freiheitsstrafe die Schweiz verlassen muss (vgl. Täterkomponenten), kommt die Ausfällung einer Geldstrafe vorliegend nicht in Frage. Unter Berücksichtigung der Asperation ist, da es nie zu einem Unfall kam, eine Straferhöhung von 3 Monaten vorzunehmen.

 

4. Unter ausschliesslicher Berücksichtigung des Tatverschuldens ergibt sich damit eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten.

 

5. Täterkomponenten

 

5.1 Der Beschuldigte (geb. 1988) ist im Kosovo bei den Eltern mit vier Geschwistern aufgewachsen. Er besuchte 9 Jahre die Grundschule und absolvierte anschliessend eine Ausbildung als Zahntechniker.

 

Der Beschuldigte heiratete am 1. Februar 2007 die in der Schweiz niedergelassene [...] und reiste im Rahmen des Familiennachzuges am 2. September 2007 in die Schweiz ein. Am [...]. [...] 2009 wurde den Ehegatten der Sohn [...] geboren.

 

In der Schweiz arbeitete der Beschuldigte als Plattenleger, Reinigungsangestellter und im Service, zeitweise wurde die Familie von der Sozialhilfe unterstützt.

 

Der Beschuldigte weist folgende Vorstrafen auf:

 

-       20. April 2009: Bezirksamt Lenzburg, Verurteilung wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs, mehrfache Begehung, Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingter Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre, Busse von CHF 600.00.

-       12. Juli 2011: Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung, Hehlerei, Drohung, Widerhandlungen gegen das SVG etc., Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingter Strafvollzug, Probezeit 3 Jahre, Busse von CHF 1'300.00.

-       4. Dezember 2012: Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Verurteilung wegen Hehlerei, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Widerhandlungen gegen das SVG, Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingter Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre, Busse von CHF 700.00.

 

Der Beschuldigte delinquierte somit während der Probezeit der beiden Strafbefehle aus den Jahren 2011 und 2012.

 

5.2 Mit Verfügung vom 27. Juni 2013 hat das Departement des Innern des Kantons Solothurn die Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten aus diversen Gründen (Schuldenwirtschaft, mangelnde Integrationsbemühungen, Bezug von Sozialhilfe, Straffälligkeit) nicht verlängert (1-11/5.1/3 ff.). Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn ist auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde zu Folge Nichtleistens des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 3. September 2013 nicht eingetreten (1-11/5.1/38 f.). Die Verfügung des Departements des Innern vom 27. Juni 2013 ist somit in Rechtskraft erwachsen; der Beschuldigte wird die Schweiz – unabhängig vom vorliegenden Verfahren – verlassen müssen. Bei der Strafzumessung ist dieser Umstand, da unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens, damit nicht zu berücksichtigen.

 

5.3 Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten waren zur Zeit der Delinquenz ungünstig und führten zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Ziff. 5.2 hiervor). Zum Verhalten des Beschuldigten nach der Tat ist festzuhalten, dass sich dieser nicht einsichtig zeigte und die Vorhalte weitgehend abstritt, was sein gutes Recht ist, aber dazu führt, dass aus dieser Sicht kein Strafminderungsgrund ersichtlich ist.

 

Der Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Solothurn vom 5. März 2018 lautet im Grossen und Ganzen positiv.

 

Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen.

 

Zu berücksichtigen ist hingegen die Dauer des Verfahrens. Der Beschuldigte wurde am 4. Juli 2013 angehalten und festgenommen. Die Strafuntersuchung wurde in der Folge zügig geführt, zwischen dem 23. Juli 2015 und dem 15. Januar 2016 erfolgten indessen keine Untersuchungshandlungen (1-11/22).

 

5.4 Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten straferhöhend aus. Die Strafe ist deshalb um 6 Monate zu erhöhen. Damit beträgt das Strafmass 7 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe.

 

5.5 Die ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem 4. Juli 2013 sind an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

 

6. Widerruf

 

Der Beschuldigte hat während den Probezeiten der am 12. Juli 2011 und am 4. Dezember 2012 ausgefällten Geldstrafen der Staatsanwaltschaft Solothurn massiv delinquiert. Bezüglich der am 4. Dezember 2012 ausgefällten Geldstrafe betrug die Probezeit zwei Jahre. Diese Strafe kann nicht mehr widerrufen werden, da gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB der Widerruf nicht mehr angeordnet werden kann, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.

 

Bezüglich der am 12. Juli 2011 ausgefällten Geldstrafe betrug die Probezeit 3 Jahre, sie wurde indessen am 4. Dezember 2012 um ein Jahr verlängert. Deshalb wäre hier ein Widerruf möglich. Aufgrund der spezialpräventiven Wirkung der langen Freiheitsstrafe ist aber auf einen Widerruf des bedingten Vollzugs dieser Strafe zu verzichten.

 

IX. Genugtuung

 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung abzuweisen.

 

X. Kosten und Entschädigungen

 

1. Angesichts des Verfahrensausgangs ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.

 

2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte und Berufungskläger bezüglich der Schuldsprüche vollständig, hingegen fällt die Freiheitsstrafe etwas tiefer aus und es wird auf einen Widerruf des bedingten Vollzugs der durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 12. Juli 2011 ausgesprochenen Geldstrafe verzichtet. Es ist deshalb angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens samt einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10’050.00, zu 90 % dem Beschuldigten und zu 10 % dem Staat aufzuerlegen. Der Beschuldigte hat somit CHF 9'045.00 zu bezahlen.

 

Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Reto Gasser, […], macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 4,03 Stunden für das Jahr 2017 und von 14,56 Stunden für das Jahr 2018 (ohne Hauptverhandlung) geltend. Dies erscheint angemessen. Inklusive Hauptverhandlung (2 Stunden) sind ihm für das Jahr 2018 16,56 Stunden zu entschädigen. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00, geltend gemachten Auslagen von CHF 65.40 und der Mehrwertsteuer von 8 % beträgt die Entschädigung für das Jahr 2017 CHF 854.05. Für das Jahr 2018 beträgt die Entschädigung bei einem Stundenansatz von CHF 180.00, Auslagen von CHF 34.30 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % CHF 3'247.25. Insgesamt führt dies zu einer Entschädigung von CHF 4'101.30, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 %, d.h. CHF 3'691.15, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.

 

 

Demnach wird in Anwendung der Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Art. 19 Abs. 1 lit. c sowie Art. 19 Abs. 1 lit. c und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, Art. 19 Ziff. 1 und 2 aBetmG; Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 46, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69 und Art. 70 StGB; Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

 

erkannt:

 

1.    Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

-       des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, begangen in der Zeit von mindestens 2010 bis 4. Juli 2013 (AKS Ziff. 1);

-       der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von März 2013 bis Juni 2013 (AKS Ziff. 2);

-       des Raubs, begangen am 1. November 2012 (AKS Ziff. 3);

-       des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, begangen in der Zeit von Anfang 2012 bis 4. Juli 2013 (AKS Ziff. 4; in diesem Punkt rechtskräftige Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 17. Januar 2017, nachfolgend erstinstanzliches Urteil).

2.    Die A.___ mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 12. Juli 2011 sowie vom 4. Dezember 2012 gewährten bedingten Strafvollzüge werden nicht widerrufen.

3.    A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Die Untersuchungshaft vom 4. Juli 2013 bis 6. Oktober 2014 sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem 7. Oktober 2014 sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.    Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung ist abgewiesen.

5.    Gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils ist das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 1‘000.00 (Zentrale Gerichtskasse Solothurn) als unrechtmässig erworbener Vermögensvorteil eingezogen und verfällt dem Staat Solothurn.

6.    Gemäss rechtskräftiger Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils sind folgende beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und sind zu vernichten:

-       0.76 g Kokain (HD-Nr. 4/2) (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Solothurn)

-       div. Notizen (HD-Nr. 6/1) (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Solothurn)

-       1 Mobiltelefon Samsung GT-E 2250 (HD-Nr. 4/8) (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Solothurn)

-       1 Mobiltelefon Nokia 3330 (HD-Nr. 5/1) (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Solothurn)

-       1 Mobiltelefon Nokia C2-01 inkl. SIM (aus Effekten) (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Solothurn).

7.    Gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils wird festgestellt, dass der vormaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Ida Salvetti, […], durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn eine Entschädigung in der Höhe von CHF 534.60 (inkl. 8% MwSt. und Auslagen) ausbezahlt wurde.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

8.    Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Reto Gasser, […], wird für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 36‘864.70 (inkl. 8% MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Darin sind die Akontozahlungen in Höhe von CHF 23‘568.00 sowie CHF 2‘456.70 bereits enthalten, wodurch sich der durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn noch auszahlbare Betrag auf CHF 10‘840.00 beläuft.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

9.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF  15‘000.00, total CHF 43‘700.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.

10.  Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Reto Gasser, […], wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 4'101.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 %, d.h. CHF 3'691.15.

11.  Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10’050.00, hat der Beschuldigte zu 90 % zu bezahlen, d.h. CHF 9'045.00. 10 % gehen zu Lasten des Staates.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

 

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kiefer                                                                                Ramseier