Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 13. Januar 2021          

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder,

Beschuldigte und Berufungsklägerin

 

betreffend     mehrfachen Menschenhandel, mehrfache Förderung der Prostitution, etc.


Es erscheinen zur Berufungsverhandlung vor Obergericht vom 13. Januar 2021:

-       Der Leitende Staatsanwalt […] als Vertreter der Anklägerin,

-       Die Beschuldigte und Berufungsklägerin A.___ in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Dominik Schnyder,

-       […], Thailändisch-Dolmetscherin.

 

Zudem erscheinen eine Pressevertreterin und ein Zuschauer.

 

Der Vorsitzende eröffnet um 8:40 Uhr die Verhandlung. Er stellt die Anwesenden fest und weist darauf hin, dass die Rechtsvertreter der drei Privatklägerinnen auf Teilnahme an der heutigen Berufungsverhandlung verzichtet hätten. Rechtsanwalt Haltiners Eingabe sowie Honorarnote sei am 11. Januar 2021 beim Obergericht eingegangen und der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung gleichentags per Post zugestellt worden. Weiter führt er aus, am 12. Januar 2021 seien die Eingaben sowie Honorarnoten der Rechtsanwältinnen Selig und Dr. Lupi Thomann eingegangen, welche nun durch die Gerichtsschreiberin ausgehändigt würden. Daraufhin erkundigt sich Rechtsanwalt Schnyder, ob seine Kostennote samt Plädoyernotizen am 12. Januar 2021 per E-Mail beim Obergericht eingegangen sei, was die Gerichtsschreiberin bestätigt. Rechtsanwalt Schnyder überreicht Staatsanwalt […] eine Kopie seiner Honorarnote.

 

Anschliessend gibt der Vorsitzende die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt.

 

Nachfolgend fasst der Vorsitzende das erstinstanzliche Urteil vom 16. Juli 2019 zusammen, gegen welches die Beschuldigte die Berufung anmelden liess. Mit Berufungserklärung vom 26. Mai 2020 habe die Beschuldigte erklärt, das vorinstanzliche Urteil nur in Bezug auf die Schuldpunkte wegen Menschenhandels und Förderung der Prostitution und die dazugehörende Strafe anzufechten. Weiter seien auch die Genugtuungs- und Haftungsfolgen sowie die Kostenverlegung angefochten worden. Die Staatsanwaltschaft und die drei Privatklägerinnen hätten auf ein Rechtsmittel verzichtet.

 

In Rechtskraft seien folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils erwachsen:

 

-       Ziffer 1 (teilweise): Schuldsprüche wegen mehrfacher Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, begangen zwischen Februar 2012 und Ende Februar/Anfang März 2013 (Anklageziffer 3), und wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen zwischen Februar 2012 und Ende Februar/Anfang März 2013 (Anklageziffer 4).

-       Ziffern 9 bis 12 (teilweise): Höhe der zugesprochenen Entschädigungen an die unentgeltlichen Rechtsbeistände und den amtlichen Verteidiger.

 

Der Vorsitzende erläutert den Verhandlungsablauf wie folgt:

 

1. Vorfragen;

2. Befragung der Beschuldigten zur Sache und zur Person;

3. Allfällige weitere Beweisanträge;

4. Parteivorträge;

5. Gelegenheit zum letzten Wort der Beschuldigten;

6. Geheime Urteilsberatung;

7. Mündliche Urteilseröffnung am 14. Januar 2021 um 16:00 Uhr.

 

Vorab weist er die Dolmetscherin auf ihre Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf ihre Geheimhaltungspflicht hin. In der Folge übersetzt die Dolmetscherin der Beschuldigten die vom Vorsitzenden dargelegte Ausgangslage.

 

Sowohl der Leitende Staatsanwalt [...] als auch Rechtsanwalt Schnyder verzichten auf das Stellen von Vorfragen.

 

Anschliessend weist der Vorsitzende die Beschuldigte auf ihr Recht hin, die Aussagen und die Mitwirkung zu verweigern. Es folgt deren Befragung (vgl. CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 13. Januar 2021).

 

Es werden keine Beweisanträge gestellt. Der Vorsitzende schliesst das Beweisverfahren.

 

Unter Zustimmung der Parteien wird das letzte Wort der Beschuldigten unter Anwesenheit der Dolmetscherin vorgeholt. Die Beschuldigte weint. Sie erklärt, sie sei nicht böse, wenn sie ins Gefängnis müsse, aber sie mache sich Sorgen um ihren Sohn.

 

In Absprache mit den Parteien wird an der mündlichen Urteilseröffnung vom 14. Januar 2021 um 16:00 Uhr festgehalten.

 

Um 9:40 Uhr verlässt die Dolmetscherin den Gerichtssaal.

 

In der Folge erteilt der Vorsitzende Rechtsanwalt Schnyder das Wort. Dieser führt aus, aufgrund des Wohnortes der Beschuldigten in [Ort 5] (Kanton Zürich) habe er für sie zwei Hotelübernachtungen in Solothurn organisiert, damit sie nicht den Anfahrtsweg zurücklegen müsse. Der Gesamtpreis der beiden Hotelübernachtungen belaufe sich auf CHF 206.00. Rechtsanwalt Schnyder fragt an, ob er dem Obergericht die Hotelrechnung einreichen dürfe. Der Vorsitzende erklärt, er könne die Rechnung an die Gerichtsschreiberin zustellen und das Obergericht werde die Angelegenheit prüfen.

 

Anschliessend stellt und begründet der Leitende Staatsanwalt [...] für die Staatsanwaltschaft folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen):

 

«1.     Es sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil mit Bezug auf folgende Ziffern in Rechtskraft erwachsen ist:

1.1      Ziff. 1 bzgl. mehrfacher Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, begangen zwischen Februar 2012 und Ende Februar/Anfang März 2013 (Anklageziffer 3);

1.2      Ziff. 1 bzgl. mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen zwischen Februar 2012 und Ende Februar/Anfang März 2013 (Anklageziffer 4);

1.3      Ziff. 9-12 (Entschädigung Parteien).

2.       A.___ sei schuldig zu sprechen wegen:

          2.1     mehrfachen Menschenhandels (Art. 182 Abs. 1 StGB), begangen zwischen Februar 2012 und Januar 2013 (Anklageziffer 1);

          2.2     mehrfacher Förderung der Prostitution (Art. 195 Abs. 2 und 3 StGB), begangen zwischen Februar 2012 und Ende Februar/Anfang März 2013 (Anklageziffer 2).

3.       A.___ sei zu verurteilen zu einer

          3.1     Freiheitsstrafe von 40 Monaten;

          3.2     Geldstrafe von 50 Tagessätzen à je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren – dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 3. Juli 2015.

4.       Das vorinstanzliche Urteil sei im Weiteren auch mit Bezug auf die Ziffern 3 bis 13 zu bestätigen.

5.       Die Kosten für das Berufungsverfahren seien A.___ aufzuerlegen.

6.       Die Kostennoten der Parteien seien im geltend gemachten Umfang zu genehmigen.»

 

Hierauf stellt und begründet der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Schnyder, im Namen und Auftrag der Beschuldigten und Berufungsklägerin folgende Anträge (vgl. Plädoyernotizen):

 

«1.     Ziff. 1. des Urteils des Amtsgerichts ist dahingehend aufzuheben, dass die Beschuldigte vom Vorwurf des mehrfachen Menschenhandels und vom Vorwurf der mehrfachen Förderung der Prostitution freizusprechen ist.

2.         Es sei festzustellen, dass der Schuldspruch hinsichtlich mehrfacher Förderung rechtwidrigen Aufenthalts und Förderung der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen rechtskräftig ist.

3.         Die Beschuldigte sei zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 30.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl.

Evtl. sei die Beschuldigte neben der Geldstrafe zu einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu verurteilen unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 3 Jahren.

4.         Die Zivilforderungen der Damen B.___, C.___ und D.___ seien vollumfänglich abzuweisen.

Evtl. sei jeder Dame eine Genugtuung von CHF 1'000.00 plus 5% Zins seit wann rechtens zuzusprechen. Weitere Forderungen seien ins Zivilverfahren zu verweisen.

5.         Die Ansprüche auf Rückforderung des Staates betreffend die Rechtsbeistände und der Verteidigung gegenüber der Beschuldigten seien um 90% zu kürzen.

Evtl. seien die Ansprüche auf Rückforderung des Staates angemessen zu kürzen.

6.         Die Beschuldigte habe 10 % der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.

Evtl. sei der Anteil der Tragung der Verfahrenskosten angemessen zu reduzieren.

7.         Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens habe der Staat zu tragen.

8.         Allfällige Kostennoten der Vertreter der Opfer seien nach richterlichem Ermessen zu genehmigen.

9.         Die Kostennote der Pflichtverteidigung sei zu genehmigen.

10.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

 

Der Leitende Staatsanwalt [...] verzichtet auf einen zweiten Parteivortrag.

 

Um 10:50 Uhr endet der öffentliche Teil der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

 

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung vom 14. Januar 2021 um 16:00 Uhr:

 

-       Der Leitende Staatsanwalt […] als Vertreter der Anklägerin,

-       Die Beschuldigte und Berufungsklägerin A.___ in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Dominik Schnyder,

-       [...], Thailändisch-Dolmetscherin,

 

Zudem erscheint eine Pressevertreterin.

 

Der Vorsitzende stellt die anwesenden Personen fest, gibt die Besetzung des Gerichts bekannt und erläutert den Ablauf der Urteilseröffnung. Zunächst verliest er die wichtigsten Ziffern des Urteilsdispositivs, welche von der Dolmetscherin übersetzt werden. Anschliessend erfolgt die summarische Begründung des Urteils. Er erläutert, wie das Gericht in Bezug auf die Schuldsprüche entschieden hat. Weiter legt er die rechtliche Würdigung dar und erörtert die massgeblichen Strafzumessungsfaktoren sowie die ausgefällten Strafen. Er nennt die Genugtuungsbeiträge, welche die Beschuldigte den drei Privatklägerinnen zu bezahlen hat. Schliesslich gibt er bekannt, dass die Beschuldigte von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten grundsätzlich 90% und von den zweitinstanzlichen Verfahrenskosten 50% zu bezahlen habe, den Rest müsse der Staat Solothurn tragen. In der Folge fasst der Vorsitzende die zentralen Punkte des Berufungsurteils in Kernsätzen zusammen, die von der Dolmetscherin für die Beschuldigte übersetzt werden. Schliesslich werden die noch verbleibenden Fragen der Beschuldigten geklärt. Abschliessend weist er die Parteien darauf hin, dass die Rechtsmittelfrist am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen beginne. In der Folge händigt die Gerichtsschreiberin die schriftliche Urteilsanzeige gegen Empfangsbescheinigung an den Leitenden Staatsanwalt […] und an Rechtsanwalt Schnyder aus. Damit endet um 16:20 Uhr die mündliche Urteilseröffnung.

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

 

I.        Prozessgeschichte

 

1.

Die Strafverfolgungsbehörden der Kantone Bern und Luzern führten seit längerer Zeit mehrere Verfahren wegen Menschenhandels und Förderung der Prostitution gegen Beschuldigte thailändischer Herkunft aus dem Rotlichtmilieu. Dabei wurden Erkenntnisse gewonnen über die Strukturen und Abläufe bei der Anwerbung von thailändischen Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern (Transsexuelle, sog. Ladyboys) in ihrem Heimatland, ihre Verbringung in Bordelle in der Schweiz und die dort herrschenden Arbeitsbedingungen. Nach diesen Erkenntnissen organisierten und finanzierten die Drahtzieher (sog. «Agenturen») potentiellen Opfern (zukünftige Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter) auf kriminelle Art und Weise die erforderlichen Papiere, ein kurzzeitig gültiges Schengenvisum sowie den Flug (vgl. dazu die Ausführungen in der Strafanzeige Nr. 802482 vom 8. Dezember 2017: Register 2.1./Akten Seiten 001 ff., im Folgenden: 2.1./001 ff.). Das laufe dann wie folgt ab: Die jeweiligen thailändischen Sexarbeitenden würden, nach Erhalt des Visums, in verschiedene europäische Länder verschoben und sodann in Bordellen ausgebeutet. Ihnen würden horrende Visum-Schulden (bis CHF 30'000.00) verrechnet, die sie mittels ihren Einkünften aus der Prostitution abarbeiten müssten. Diese Umstände führten unweigerlich zu einer Abhängigkeit zwischen dem Opfer und der jeweiligen Agentur. Erschwerend hinzu komme, dass die Bordellbetreiberinnen in der Schweiz mit den «Agenturen» zusammenarbeiteten und somit die Schuldentilgung garantierten. Die Prostituierten müssten in der Regel dem Bordell an sieben Tagen während 24 Stunden für die Freier zur Verfügung stehen, freie Tage gebe es kaum. Die Bordellbetreiber beanspruchten von den Einnahmen in der Regel 50%, zudem seien zusätzliche Abgaben zu leisten für Verpflegung und Internetwerbung. Neben diesen Abgaben an die Bordellbetreiberinnen müssten bei der Schlepper-Organisation aus dem ihnen zustehenden Anteil noch die erwähnten Schulden zurückbezahlt werden. So dauere es in der Regel rund ein Jahr, bis eine Prostituierte auch nur einen Franken für sich oder ihre Familie in Thailand verwenden könne. Dieses Geld sei für die Familien in Thailand von grosser Wichtigkeit, was den Druck der Prostituierten, möglichst viel Geld zu verdienen, zusätzlich verstärke. Dieser Druck und die geforderte 24-Stunden-Präsenz führten bei vielen Opfern zum Konsum der Droge Crystal Meth (sog. «Ice»), das in diesem Milieu nebst Thai-Pillen sehr verbreitet sei. Das «Ice» werde ihnen nicht selten von «ihren» Bordellbetreiberinnen verkauft, womit diese ihre Opfer zusätzlich an sich ketteten.

 

2.

Im Kanton Bern richtete sich das Verfahren unter dem Aktionsnamen «VEGASBE», geführt ab Anfang 2012, unter anderem gegen N.___ (genannt « N.___») und U.___ (genannt «Pi «[…]»), welche als Drahtzieherinnen in der Schweiz galten mit direkten Kontakten nach Thailand. In diesem Verfahren wurde auch gegen die hierortige Beschuldigte A.___ (genannt « A.___», im Folgenden: Beschuldigte) ermittelt, da sie für die Genannten in eigenem Namen, aber für die beiden genannten Dritten, Mietverträge für Bordelle in […] (der Vertrag kam schliesslich nicht zustande) abschloss (vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 21. Dezember 2012, 5.1.1./006 ff.). Dabei wurde auch bekannt, dass die Beschuldigte in [Ort 1] an der [Strasse, Hausnummer] einen Salon (nach eigenen Angaben namens «[Salon]») betrieb. Die Ermittlungen führten zu einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 3. Juli 2015 gegen die Beschuldigte wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (Beherbergen und Arbeiten lassen der illegal anwesenden Prostituierten «[…]», «[…]» und «[…]» im Sommer 2010 in [Ort 10], von «[…]» und «[…]» im Herbst 2011 in [Ort 1] und von «[…]» im Frühling 2012 in [Ort 1]): Die Beschuldigte wurde zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 20.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt (5.1.1./199 ff.)

 

3.

Da sich im weiteren Verlauf der Ermittlungen zusätzliche Belastungen der Beschuldigten bezüglich ihres Salons in [Ort 1] ergaben, eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn im Rahmen der Aktion «Smile» am 16. Februar 2017 eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wegen der Vorhalte des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution und der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (12.1.2./001). Eine konkretisierte Eröffnungs- und Ausdehnungsverfügung erfolgte am 24. November 2017 (12.1.2./002 ff.) und am 21. Dezember 2017 erging die Anklageschrift mit Überweisung der Akten an das Amtsgericht von Solothurn-Lebern zur Beurteilung der Beschuldigten wegen der genannten Vorhalte (Akten Richteramt Solothurn-Lebern Seiten 001 ff. im Folgenden: SL AS 001 ff.).

 

4.

Am 16. Juli 2019 fällte das Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil:

«

  1. A.___ hat sich schuldig gemacht:

-       des mehrfachen Menschenhandels, begangen zwischen Februar 2012 und Januar 2013 (Anklageziffer 1);

-       der mehrfachen Förderung der Prostitution, begangen zwischen Februar 2012 und Ende Februar/Anfang März 2013 (Anklageziffer 2);

-       der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, begangen zwischen Februar 2012 und Ende Februar/Anfang März 2013 (Anklageziffer 3);

-       der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen zwischen Februar 2012 und Ende Februar/Anfang März 2013 (Anklageziffer 4);

 

  1. A.___ wird verurteilt zu:

-       einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten; 

-       einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 30.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 3. Juli 2015, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

 

  1. A.___ wird verurteilt, B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Haltiner, CHF 4'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit 1. Mai 2012.

 

  1. A.___ wird gegenüber B.___ für die verurteilten Straftaten zu 100 % haftpflichtig erklärt.

 

  1. A.___ wird verurteilt, C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, CHF 6'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit 30. Januar 2013.

 

  1. A.___ wird gegenüber C.___ für die verurteilten Straftaten zu 100 % haftpflichtig erklärt.

 

  1. A.___ wird verurteilt, D.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann, CHF 7'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit 1. August 2012.

 

  1. A.___ wird gegenüber D.___ für die verurteilten Straftaten zu 100 % haftpflichtig erklärt.

 

  1. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin B.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, wird auf CHF 7'968.00 (Honorar 37.58 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 6'765.00, Auslagen CHF 623.60, 8% MWST auf CHF 3'484.80, ausmachend CHF 278.80, und 7.7% MWST auf CHF 3'903.80, ausmachend CHF 300.60) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

 

  1. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der C.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird auf CHF 8'218.95 (Honorar 41.91 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 6'981.30, Auslagen CHF 643.10, 8% MWST auf CHF 2'492.50, ausmachend CHF 199.40, und 7.7% MWST auf CHF 5'131.90, ausmachend CHF 395.15) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

 

  1. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin D.___, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, wird auf CHF 8'118.65 (Honorar 41.05 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 7'389.00, Auslagen CHF 138.30, 8% MWST auf CHF 3'910.60, ausmachend CHF 312.85, und 7.7% MWST auf CHF 3'616.70, ausmachend CHF 278.50) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

 

  1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, wird auf CHF 17'272.15 (Honorar 85.42 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 15'375.00, Auslagen CHF 634.00, 8% MWST auf CHF 10'156.50, ausmachend CHF 812.50, und 7.7% MWST auf CHF 5'852.50, ausmachend CHF 450.65) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

 

  1. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 11'600.00, total CHF 12’000.00, zu bezahlen.»

 

5.

Gegen das Urteil liess die Beschuldigte am 22. Juli 2020 die Berufung anmelden (SL AS 277). Mit Berufungserklärung vom 26. Mai 2020 wurde ausgeführt, Ziffer 1 werde mit Ausnahme der Schuldsprüche wegen Verstössen gegen das AIG angefochten. Die Verurteilungen wegen Menschenhandels und Förderung der Prostitution seien aufzuheben. Es sei eine Strafe von unter 24 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen, dies mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Zivilforderungen gemäss Ziffern 3 bis 8 seien abzuweisen. Die Ziffern 9 bis 12 würden hinsichtlich des umfassenden Rückforderungsanspruches des Staates angefochten, Ziffer 13 hinsichtlich der vollen Kostenauflage auf die Beschuldigte.

 

Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 19. Juni 2020 auf eine Anschlussberufung, ebenso verzichteten die Privatklägerinnen auf eine Anschlussberufung.

 

6.

Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft getreten:

-       Ziffer 1 (teilweise): Schuldsprüche wegen mehrfacher Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, begangen zwischen Februar 2012 und Ende Februar/Anfang März 2013 (Anklageziffer 3), und wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen zwischen Februar 2012 und Ende Februar/Anfang März 2013 (Anklageziffer 4).

-       Ziffern 9 bis 12 (teilweise): Höhe der zugesprochenen Entschädigungen an die unentgeltlichen Rechtsbeistände und den amtlichen Verteidiger.

 

 

II.       Übersicht

 

1. Die rechtskräftigen Schuldsprüche

 

Rechtskräftig sind die folgenden Schuldsprüche:

-       der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, begangen zwischen Februar 2012 und Ende Februar/Anfang März 2013 durch Beherbergung gegen Entgelt (Anklageziffer 3): betreffend F.___ ([…] im Februar 2012), B.___ ([…] um April/Mai 2012 während zwei bis drei Wochen), G.___ ([…] ca. im November 2012 während ca. zwei Wochen), C.___ ([…] ab ca. Mitte Januar 2013 während rund eines Monats) und D.___ ([…] im Jahr 2012 während fünf bis sechs Monaten). Dazu kamen insgesamt sieben nicht näher identifizierte Sexarbeiter/innen zwischen Februar 2012 und Ende 2013 während wenigen Tagen bis Wochen.

-       der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung durch Beschäftigung als Prostituierte, begangen zwischen Februar 2012 und Ende Februar/Anfang März 2013 (Anklageziffer 4): betreffend die drei Privatklägerinnen (B.___, C.___ und D.___). In Bezug auf die nicht näher identifizierten Sexarbeiter/innen erfolgte ein rechtskräftiger, impliziter Freispruch.

 

2. Aufbau des Urteils

 

Hinsichtlich der drei Privatklägerinnen wird der Beschuldigten in der Anklage jeweils Menschenhandel und Förderung der Prostitution vorgehalten. Da die der Beschuldigten unter dem Titel der Förderung der Prostitution vorgeworfenen Sachverhalte massgebliche Voraussetzung für einen allfälligen Schuldspruch wegen Menschenhandels sind, werden diese Vorhalte vorweg geprüft. Zunächst wird der Vorhalt dargelegt, dann die Anforderungen des Straftatbestandes umschrieben und zuletzt wird für jede der Privatklägerinnen die sachverhältliche und rechtliche Würdigung vorgenommen. Für die Privatklägerinnen wird im nachfolgenden Urteil – entgegen der Anklageschrift – die weibliche Form verwendet.

 

3. Sachverhaltsübersicht

 

Die Beschuldigte führte zwischen Juni 2011 und Februar 2013 im zweiten Stock rechts der Liegenschaft [Strasse, Hausnummer] in [Ort 1] das «[Studio 1]». Den (Unter-)Mietvertrag hatte sie mit [Ehemann von I.___] abgeschlossen, dessen Ehefrau (genannt «I.___» oder «Pi I.___») im gleichen Gebäude selbst zwei Sexbetriebe führte. Aufgehört hat sie Ende Februar 2013, weil sie mit den Mietzinszahlungen seit November 2012 im Rückstand war. Rechtskräftig festgestellt ist, dass die drei Privatklägerinnen während der in der Anklage genannten Zeiten von der Beschuldigten als Sexarbeiter/innen beschäftigt wurden.

 

4. Allgemeines zur Beweiswürdigung

 

4.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

 

4.2

Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

 

 

III.      Mehrfache Förderung der Prostitution

 

1. Der Vorhalt

 

Ziffer 2 der Anklageschrift enthält folgenden Vorhalt:

 

Mehrfache Förderung der Prostitution (Art. 195 Abs. 3 aStGB)

begangen mind. zwischen Februar 2012 und Ende Februar/Anfang März 2013, in [Ort 1] ([Strasse, Hausnummer] / Studio "[Studio 1]") und ev. anderswo namentlich zum Nachteil von B.___ […] (ca. im April/Mai 2012 während zwei bis drei Wochen), C.___ […] (ca. von Mitte Januar 2013 während eines Monats) und D.___ […] (ca. im Februar 2012 während zwei bis drei Wochen sowie später im Jahr 2012 während fünf bis sechs Monaten).

A.___ ([...]) verletzte das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der aufgeführten Privatkläger/-innen insofern, als sie diese in dem von ihr geführten Etablissement verbindlichen Regeln und Vorschriften unterwarf, welche ihre Freiheit bzgl. der Ausgestaltung der Arbeitstätigkeit (insgesamt) erheblich einschränkten.

So waren die betreffenden Sexarbeiter/-innen im Wesentlichen dazu verpflichtet,

Ø  der Beschuldigten die Hälfte ihrer Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit (50/50-Regel) abzugeben (alle);

Ø  der Beschuldigten von ihrem hälftigen Einnahmenanteil zusätzlich Geldbeträge von CHF 100.-- bis CHF 150.--/Woche für die Verpflegung abzuliefern (alle);

Ø  der Beschuldigten CHF 200.--/Monat für die Internetwerbung abzuliefern (so namentlich C.___ […] und D.___ […];

Ø  während der Dauer ihres Engagements im Etablissement der Beschuldigten grundsätzlich während sieben Tagen rund um die Uhr (24/7) auf Abruf sexuelle Dienstleistungen anzubieten (alle);

Ø  sich während der Dauer ihres Engagements grundsätzlich permanent im Etablissement der Beschuldigten aufzuhalten bzw. vorgängig deren Erlaubnis einzuholen, wenn sie das Studio ausnahmsweise einmal für kurze Zeit verlassen wollten (alle);

Ø  im Zusammenhang mit den zu erbringenden sex. Dienstleistungen grundsätzlich die vorgeschriebenen Mindestpreise und „Zeitfenster“ (CHF 300.-- bis CHF 400.--/60 Minuten; CHF 150.-- bis CHF 200.--/30 Minuten; CHF 100.--/15 bis 20 Minuten etc.) einzuhalten (alle);

Ø  grundsätzlich sämtliche Freier zu bedienen (so namentlich B.___ […] und D.___ […]);

Ø  zum Teil gegen ihren Willen ungeschützten Oralverkehr zu praktizieren (so namentlich B.___ […] und D.___ […]);

Ø  zum Teil gegen seinen Willen sadistische Praktiken auszuführen (so namentlich D.___ […]).

Im Weiteren verletzte A.___ ([…]) das sexuelle Selbstbestimmungsrecht ihrer Sexarbeiter/-innen zumindest teilweise auch insofern, als sie diese im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Arbeit bzgl. Einhaltung der „Zeitfenster“ kontrollierte (so namentlich im Fall von B.___, […]).

Die betroffenen Sexarbeiter/-innen stimmten zwar (zumindest konkludent) zu, bei A.___ ([…])  zu den vor ihr diktierten Prostitutionsmodalitäten anzuschaffen. Allerdings handelte es sich dabei um eine der Situation geschuldete, rein faktische Zustimmung, welche unerheblich ist, zumal es die betreffenden Prostituierten im Sex-Studio der Beschuldigten aufgrund der umfassenden Fremdbestimmung ihrer Arbeitsmodalitäten nicht in der Hand hatten, frei und eigenverantwortlich über die Art und Weise der Ausübung ihrer Prostitutionstätigkeit zu entscheiden. Vielmehr standen sie bei der Ausübung der Sexarbeit in Abhängigkeitsverhältnissen zu J.___ ([…]) bzw. K.___ einerseits und A.___ ([…]) anderseits, denen sie sich nicht entziehen konnten (vgl. dazu auch Ziff. 1).

Die seit vielen Jahren in der Schweiz fest ansässige, mit einem Schweizer Pass ausgestattete und in der hiesigen Thai-Rotlichtszene als Studio-Betreiberin und Arbeitgeberin bestens etablierte bzw. vernetzte Beschuldigte befand sich in einer sozialen und wirtschaftlichen Machtposition gegenüber den von ihr beschäftigten Sexarbeitern/-innen, welche ihr ohne finanzielle Eigenmittel und ohne legalen Aufenthaltstitel sowie in Ermangelung von Kenntnissen hinsichtlich der hiesigen sprachlichen, kulturellen und rechtlichen Gegebenheiten unterlegen bzw. ausgeliefert waren. Die betreffenden Prostituierten hatten - einmal in der Schweiz - keine andere Möglichkeit, als sich der (illegalen) Prostitution hinzugeben, um ihre Schulden abzubezahlen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und ihre Familien zu unterstützen (vgl. dazu auch Ziff. 1). Erschwerend hinzu kommt, dass die fraglichen Sexarbeiter/-innen der Beschuldigten aufgrund ihres Alters und ihrer sozialen Stellung kulturell bedingt Respekt, Gehorsam, Dankbarkeit und Loyalität schuldeten, was ein Aufbegehren gegen die Prostitutionsmodalitäten praktisch verunmöglichte (vgl. dazu auch Ziff. 1).

Aus diesen Gründen hatten die fraglichen Prostituierten bei der Ausübung der Sexarbeit keine andere Wahl, als sich den freiheitsbeschränkenden Weisungen von A.___ ([…]) zu unterwerfen. Andernfalls hätten sie ihre Entlassung riskiert, wodurch sich ihre persönliche Zwangslage noch verschärft hätte. Bestenfalls wären sie diesfalls in einem anderen Sex-Salon untergekommen, wo allerdings aufgrund kartellähnlicher Absprachen der Studiobetreiberinnen in der Thai-Szene (weitgehend) identische Arbeitsbedingungen herrschten. Infolgedessen waren die betreffenden Sexarbeiter/-innen in ihrer Entscheidung, ob und wie sie bei der Beschuldigten die Prostitution ausüben möchten, nicht mehr vollständig frei und somit in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt.

 

 

2. Der Straftatbestand

 

2.1

Nach Art. 195 lit. c StGB (früher Art. 195 Abs. 3 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die sich prostituiert, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei ihrer Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt.

 

Geschütztes Rechtsgut ist die sexuelle Entscheidungsfreiheit der Prostituierten, die nicht verletzt werden darf. Die Bestimmung schützt sowohl Personen davor, gegen ihren Willen dazu gebracht zu werden, sich zu prostituieren, als auch die Entscheidungsfreiheit von Personen, die bereits als Prostituierte arbeiten. Der Gesetzgeber wollte die Strafbarkeit der ethisch missbilligenswerten Kuppelei und Zuhälterei auf Fälle einschränken, in denen der Täter die aufgrund einer Unterlegenheit bzw. Abhängigkeit verminderte Handlungsfreiheit des Opfers ausnützt (BGE 129 IV 79). Von der Bestimmung wird somit erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 126 IV 76 E. 2 S. 80 f. mit Hinweisen).

 

Der Tatbestand der Überwachung der Prostituierten bei ihrer Tätigkeit erfasst Fälle, in welchen Prostituierte aufgrund dieser Überwachung in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt werden und ihre Tätigkeit nicht mehr ihrem eigenen Willen entsprechend ausüben können. Überwachung bedeutet auch die Kontrolle, ob, wie und in welchem Mass die Prostituierte dem Gewerbe nachgeht, oder die Auflage, regelmässig Rechenschaft über die Tätigkeit abzulegen (BGE 125 IV 269 E. 1). Es genügt nicht, wenn jemand eine Prostituierte nur beschützt, ohne sie in ihrer Tätigkeit in irgendwelcher Form zu beherrschen. Wegen Bestimmung von Ort, Zeit, Ausmass oder anderer Umstände der Prostitution macht sich nur strafbar, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, ihre oder seine Handlungsfreiheit einzuschränken und in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen; «andere Umstände» sind etwa der vom Freier zu bezahlende Preis oder der an den Täter abzuliefernde Anteil oder die (Nicht-) Verwendung eines Kondoms. Auch bei dieser Variante ist vorausgesetzt, dass Druck ausgeübt wird, dem sich das Opfer nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass seine Entscheidung über die Modalitäten der Prostitution nicht mehr frei ist (BGE 125 IV 269 E. 1, 126 IV 76 E. 2). Dabei entspricht die Druckausübung der Machtposition, die der Täter gegenüber der Sexarbeiterin ausübt. Eine Druckausübung liegt insbesondere vor, wenn eine externe Bestimmung von Einzelfragen, die mit der Sexarbeit in Zusammenhang stehen, erfolgt. Insbesondere das Festlegen oder das Einhalten genauer Zeitpläne, das Anbieten des Körpers der Sexarbeiterin samt Bestimmung der durchzuführenden sexuellen Praktiken oder Alkoholkonsumvorgaben führen zum Bejahen einer tatbestandsmässigen Zuhälterstellung. Vorausgesetzt ist, dass sich die Sexarbeiterin diesem Druck nicht einfach entziehen kann und dadurch ein vom Täter angestrebtes Verhalten erreicht wird (Jositsch/Drzalic: «Strafrechtliche Beurteilung erotischer Etablissements», in: AJP/PJA 2/2015 S. 316 ff. 3.2.2. und 4.). Die Tatsache, dass sich die Sexarbeiterinnen auch freiwillig bei den jeweiligen Arbeitsorten melden können, wird nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt, weil die Überwachungsmassnahmen oder die Kontroll- bzw. Druckausübung trotzdem bestehen können und die Sexarbeiterinnen diese beispielsweise aufgrund ihres illegalen Aufenthaltes in Kauf nehmen müssen (Urteil des Bundesgerichts 1P.247/2005 vom 9.6.2005 E. 3.4). In jenen Fällen, in denen die Tatbestandsmässigkeit verneint wurde, waren hingegen die Freiheit in der Kundenwahl, hinsichtlich der sexuellen Praktiken und die Möglichkeit, am jeweiligen Arbeitsort präsent zu sein, ohne der Sexarbeit nachzugehen, d.h. ohne dem Kunden zur Verfügung stehen zu müssen, ausschlaggebend (Urteil des Bundesgerichts 6S.765/1999, in: SJZ 96/2000 S. 277).

 

Ob unzulässiger Druck im Sinne der Bestimmung ausgeübt wird, entscheidet sich somit nach den Umständen des jeweiligen Falles. Das Bundesgericht hielt die Strafbarkeit für gegeben im Falle von Animierdamen, deren Anwesenheit und Tätigkeit streng kontrolliert wurden und die aufgrund der Rahmenbedingungen (obligatorische Zimmermiete, Forfaits) ihren Lebensunterhalt nur durch Prostitution verdienen konnten. Daran änderte nichts, dass die Frauen den durch Prostitution erwirtschafteten Verdienst behalten konnten (Urteile 6S.446/2000 vom 29.3.2001 E. 3 und 6S.570/1997 vom 9.10.1997 E. 2, besprochen von Hans Wiprächtiger: Aktuelle Praxis des Bundesgerichts zum Sexualstrafrecht, in: ZStrR 117/1999 S. 146 f.). Für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 195 lit. c StGB spielt es keine Rolle, ob die Prostitution freiwillig oder unfreiwillig ausgeübt wird. So nahm das Bundesgericht etwa ein tatbestandsmässiges Handeln an bei Animierdamen, die zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes gezwungen waren, sich zu prostituieren, die dabei einen genauen Zeitplan zu befolgen hatten und denen der Ort ihrer Tätigkeit und die Kundschaft vorgeschrieben waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2015 vom 26.11.2015 E. 3.3 mit Hinweis auf das unveröffentlichte Urteil des Kassationshofs 6S.570/1997 vom 9.10.1997 E. 2). Das Bundesgericht bestätigte ferner die Verurteilung des Betreibers eines «Begleitservices», der die angestellten Prostituierten zu praktisch permanenter Einsatzbereitschaft verpflichtete und sie ständig durch Chauffeure überwachen liess, die auch das Geld einzogen (BGE 125 IV 269 E. 2 S. 271 f.). Schliesslich bejahte das Bundesgericht die Förderung der Prostitution bei einem Täter, der ausländische Prostituierte illegal in die Schweiz brachte, diese und bereits illegal in der Schweiz sich aufhaltende Prostituierte beherbergte, ihnen Arbeit im Gewerbe in Saunas und Nachtclubs vermittelte, sie jeweils dorthin begleitete und überwachte, den Erlös ihrer Arbeit entgegennahm und ihnen einen Teil davon wieder auszahlte, sowie ihnen Darlehen gab, die sie abarbeiten mussten (Urteil 6P.162/2001 vom 22.3.2002 E. 6).

 

Nicht gegen aArt. 195 Abs. 3 StGB verstiess hingegen der Geschäftsführer eines Saunaclubs, der sich damit begnügte, von den Prostituierten Eintritt und einen Gewinnanteil von 40 % zu verlangen. Zwar war eine verbindliche Preisliste erlassen worden, und die Prostituierten mussten ihre Einnahmen zunächst der Geschäftsführung aushändigen, doch war ihre (Bewegungs-)Freiheit ansonsten nicht weiter eingeschränkt. Sie erhielten ihren Verdienst nach Abzug der Gewinnbeteiligung am Ende jedes Arbeitstages ausbezahlt (BGE 126 IV 76 E. 3 S. 81 f.). Das Führen eines Bordells alleine erfüllt somit den Tatbestand nicht.

 

2.2

Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes muss zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich aller objektiver Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, d.h. der Täter muss zumindest in Kauf nehmen, dass er die sexuelle Handlungsfreiheit der betroffenen Person beeinträchtigt. Die Handlungsmotive sind im Rahmen von Art. 195 lit. c StGB nicht relevant.

 

2.3

In Bezug auf die rechtliche Würdigung von Umständen der Prostitution in einem Thai-Salon kann auch auf die beiden rechtskräftigen Urteile des Berufungsgerichts STBER.2017.74 vom 16. Mai 2018 und STBER.2019.43 vom 13. Mai 2020 verwiesen werden.

 

3. Würdigung B.___ […]

 

3.1

Die Privatklägerin wurde erstmals am 30. Oktober 2015 als Beschuldigte staatsanwaltschaftlich befragt (10.2.3./001 ff.) und gab an, ihr Spitzname sei «[…]». Sie sei am 1. November 2011 mit einem Deutschen Visum in die Schweiz gekommen. Das Visum habe sie von der deutschen Botschaft in Bangkok erhalten, ein Thai-Mann habe für sie das Visum beantragt und alle Dokumente vorbereitet. Bei diesem Thai-Mann handle es sich um «K.___» (den richtigen Namen kenne sie nicht), welcher ihr durch «L.___» empfohlen worden sei. «K.___» habe ein Original vom Familienschein, eine ID-Karte, ein Bankkonto und ein Foto von ihr organisiert und auch die Arbeitsstelle in der Schweiz in [Ort 10] bei «M.___». Dafür habe sie CHF 60'000.00 bezahlen müssen: sie habe CHF 30'000.00 «K.___» geschuldet und CHF 30'000.00 der Bordellbetreiberin. Falls es keine Arbeit gegeben habe, habe sie das Bordell wechseln müssen und die restlichen Schulden der neuen Bordellbetreiberin bezahlen müssen. Vor ihrer Abreise habe sie noch nichts an die Schulden bezahlt gehabt. Sie habe die Schulden fertig abbezahlen müssen und «K.___» habe ihr gedroht, ihre Eltern zu töten, falls sie wegrennen würde. Die Bordellbesitzerin habe ihr bis zur Schuldenrückzahlung das von ihren Kunden bezahlte Geld weggenommen, sie habe das Geld nie berührt. Sie wisse nicht, wie das von den Freiern bezahlte Geld zwischen «K.___» und der Bordellbetreiberin aufgeteilt worden sei. Es habe ca. 1.5 Jahre gedauert, bis sie schuldenfrei gewesen sei. Pro Woche habe sie CHF 50.00 oder CHF 60.00 für sich behalten können, «K.___» habe jeweils ihren Eltern jeden Monat 20'000.00 Baht überwiesen. Sie habe bereits vor ihrer Abreise gewusst, dass sie in die Schweiz einreisen und als was sie arbeiten werde. «L.___» habe sie informiert, es würde nur zwei oder drei Monate dauern, bis sie ihre Schulden abbezahlt habe und sie danach viel Geld erhalten werde. Sie habe jedoch nicht gewusst, wo sie in der Schweiz arbeiten werde, dies habe sie nicht frei wählen können, sondern «K.___» habe bestimmt, in welches Bordell sie gehe und sie sei dann mit «L.___» oder «N.___» mitgegangen. Sie habe gewusst, dass sie mit ihrem Visum nicht habe arbeiten dürfen, dies habe ihr «L.___» gesagt. Am 1. November 2011 habe sie bei «M.___» in [Ort 10] angefangen zu arbeiten, wo sie zwei Monate geblieben sei. Da die Polizei zu «M.___» gekommen sei, sei sie dann zusammen mit «L.___» zu «O.___» nach [Ort 2] gegangen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie noch Schulden gehabt. Als «O.___» erfahren habe, dass sie noch Schulden bei der Organisation habe, habe diese sie nicht mehr bei sich haben wollen. In dieser Zeit habe «L.___» ihre 50% genommen und weitergeleitet. Nach zwei Monaten bei «O.___» sei sie nach [Ort 3] zu «P.___» gegangen und sei dort einen Monat geblieben. Danach sei die Polizei gekommen und sie sei zur Beschuldigten «A.___» an die [Strasse, Hausnummer] in [Ort 1] gekommen, wo sie ca. drei Wochen gewesen sei. An der [Strasse, Hausnummer] habe es jedoch nicht genug Arbeit gegeben, weshalb «K.___» ihr gesagt habe, sie müsse das Studio wechseln. Den Reisepass habe ihr «M.___» abgenommen und behalten. Sie vermute, dass «K.___» das befohlen habe, damit sie nicht wegrennen könne. Anfänglich habe sie schon daran gedacht, zurück nach Thailand zu gehen, das habe sie aber aus Angst wegen den Drohungen von «K.___» nicht gemacht.

 

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. November 2015 als Beschuldigte (10.2.3./034 ff.) wurde der Privatklägerin ein Fotobogen der Kantonspolizei Bern vorgelegt. Die Person auf dem Foto Nr. 16 identifizierte sie als die Beschuldigte, die Person auf dem Foto Nr. 20 als «D.___».

 

Am 14. Dezember 2015 (10.2.3./097 ff.) äusserte sich die Privatklägerin als Beschuldigte vor der Staatsanwaltschaft zu ihrem Aufenthalt im Studio der Beschuldigten. Sie erklärte, sie sei ca. Mitte April 2012 zur Beschuldigten gekommen. In [Ort 3] bei «P.___» hätten sie wegen der Polizei flüchten müssen. Sie sei ungefähr zwei oder drei Wochen bei ihr gewesen, also ca. von Mitte April 2012 bis Anfang / Mitte Mai 2012. An den Namen des Salons könne sie sich nicht erinnern, jedoch erinnere sie sich an ein «Gebäude [Hausnummer]». Sie sei mit «Pi N.___» dorthin gegangen, diese kenne viele Studios in dieser Gegend. Die Beschuldigte sei die Chefin des Studios gewesen. Anhand von Fotos bestätigte sie, dass es sich vorliegend um das Gebäude [Hausnummer] und um die Beschuldigte handle. Sie wisse nicht, wie die Beschuldigte mit richtigem Namen heisse. Sie habe gleich nach der Ankunft bei der Beschuldigten mit der Arbeit angefangen, da sie ihre Schulden habe abbezahlen müssen, die sie noch gehabt habe, als sie bei der Beschuldigten gewesen sei. Die Beschuldigte habe Kenntnis über die Schulden gehabt und habe auch die Rückzahlung der Schulden abgewickelt. Die Beschuldigte habe sie nicht über die Regeln im Studio orientiert, die seien überall in jedem Bordell gleich gewesen. Im Studio der Beschuldigten sei in Bezug auf ihre Prostitutionstätigkeit einzig die 50/50-Regel vereinbart gewesen und es habe keine weiteren Vorgaben bezüglich der sexuellen Dienstleistungen gegeben. Die Preise seien überall gleich gewesen. Üblich seien CHF 100.00 für 15 Minuten oder 20 Minuten gewesen. Die Beschuldigte habe die Preise festgelegt, sie seien gleich gewesen wie bei «P.___» in [Ort 3]. Ja, sie habe auch ungeschützten Oralverkehr anbieten müssen, wie in [Ort 3]. Sie sei nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung gewesen und dies habe die Beschuldigte gewusst. Sie habe 24 Stunden am Tag arbeiten müssen und habe nicht selbst bestimmen können, ob und wann sie arbeite. Pausen seien keine erlaubt gewesen und Freitage habe sie nicht beziehen können. Wenn es keine Kunden gehabt habe, sei die Beschuldigte mit den Frauen Karaoke singen gegangen. Sie habe selber mit den Kunden verhandelt und sie habe das Geld der Beschuldigten weitergegeben, welche jeweils anwesend gewesen sei und im Studio geschlafen habe. Kunden habe sie nicht ablehnen können, ausser der Kunde sei wirklich schlecht gewesen. Dann habe sie eine Grimasse gemacht und eine andere Person gerufen. Die Beschuldigte habe davon nichts gewusst. Neben der 50/50-Regel habe sie Essensgeld in der Höhe von CHF 100.00 pro Woche abgeben müssen. Es sei jede Woche abgerechnet worden. Sie habe nie Geld in der Hand gehabt. Wie «M.___» und «P.___» habe ihr die Beschuldigte jeweils eine Art Taschengeld von CHF 50.00 oder CHF 100.00 gegeben, aber nur, wenn diese dies habe geben wollen. Sie habe nie Geld von der Beschuldigten erhalten, welches sie habe verwenden können. Die Beschuldigte habe im Studio praktisch alles überwacht. Diese sei immer dort gewesen. Sie habe kontrolliert, ob die Zeiten mit den Kunden eingehalten worden seien: wenn man vor der Zeit rausgekommen sei, habe sie nachgefragt. Die Beschuldigte habe keinen Druck auf sie ausgeübt, sie habe sich aber in der Ausübung ihrer Prostitutionstätigkeit aber nicht so frei gefühlt. Sie habe das Studio auf Geheiss von «K.___» verlassen, da es dort keine Kunden gegeben habe. Danach sei sie zu «N.___» und «O.___» in [Ort 8] gegangen. (Auf Nachfrage der Vertreterin) «Unter Druck setzen» heisse für sie, dass man sie gefangen halte. Nicht, wenn man nicht habe ablehnen und alles habe machen müssen, was die Kunden verlangt hätten. Sie habe sehr viel über die Schulden nachdenken müssen, so dass sie Migräne bekommen habe.

 

Am 2. März 2017 (10.2.3./125 ff.) führte die Privatklägerin als Beschuldigte bei der Befragung zur Person aus, sie sei die Stütze ihrer Familie und habe vier Geschwister. Sie seien sehr arm gewesen und hätten in einer Berggegend Gemüse angebaut. Es gebe dort immer noch keine Elektrizität. Sie sei im Alter von sieben Jahren in ein Internat, eine Art Schule für Bergleute, gekommen, wo sie habe bleiben müssen, auch an den Wochenenden und in den Ferien, da ihre Eltern kein Geld gehabt hätten. Ihr Vater habe viel Alkohol getrunken, welchen er auch mit ihren Einnahmen aus Ferienarbeit finanziert habe. Im Internat sei sie geplagt worden und nach einem Unfall sei sie Bettnässerin geworden. Die Lehrerin habe sie deshalb zum Schlafen in den Keller geschickt. Sie habe wie ein Hund im Keller schlafen müssen. Sie habe im jungen Alter ihren Eltern das Versprechen gegeben, dass diese es gut haben würden. Die Privatklägerin schilderte diverse Vergewaltigungen, welche sie in jungen Jahren habe erleben müssen. Eine Weile habe sie in Thailand als Masseurin gearbeitet und danach im Service. Sie habe aber immer mehr Verantwortung gehabt. Eine Kollegin habe ihr, als sie 20- oder 21-jährig gewesen sei, eine Stelle in Singapur empfohlen, wo sie als Prostituierte zu arbeiten angefangen habe. Als sie 22- oder 23-jährig gewesen sei, sei sie nach Malaysia gegangen, um auch dort als Prostituierte zu arbeiten. Sie habe finanziellen Druck gehabt, u.a. durch die Autokosten ihres Vaters. Somit habe sie keine Wahl gehabt. Sie sei dann in Singapur ins Gefängnis gekommen. Sie habe sich dort umbringen wollen und entsprechende Vorkehrungen getroffen. Eine vietnamesische Frau habe sie davon abgehalten. Schliesslich sei sie aus dem Gefängnis entlassen worden, es sei wohl im Jahr 2010 gewesen. Sie sei dann wiederum nach Malaysia gegangen, um Geld zu verdienen. Dort sei sie wie gefangen gehalten worden. Ihre jüngere Schwester habe sie dort rausgeholt. Sie sei nach Hause zurückgekehrt. Schliesslich habe «Pi L.___» die Schweiz kontaktiert und sie sei nach [Ort 10] in die Schweiz gekommen. Sie sei finanziell für ihre Familie verantwortlich gewesen, auch für ihren jüngeren Bruder, indem sie seine Kaution habe bezahlen müssen. Die Familie sei verschuldet und müsse die Schulden des jüngeren Bruders zusätzlich abbezahlen. Sie habe angefangen, als Prostituierte zu arbeiten, da sie immer mehr Verantwortung habe tragen müssen, je älter sie geworden sei. Der Vater sei auch krank geworden. Niemand verkaufe sich freiwillig. Sie habe sich entschieden, in die Schweiz zu gehen, da «Pi L.___» ihr gesagt habe, dass man dort viel Geld verdienen könne.

 

An der Gegenüberstellung mit der Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2017 (10.1./119 ff.) erkannte die Privatklägerin als Auskunftsperson die Beschuldigte durch den «venezianischen Spiegel» als «Pi A.___». Sie gab an, die Beschuldigte «vom Gebäude [Hausnummer]» in [Ort 1] her zu kennen, ohne die genaue Adresse angeben zu können. Sie sei einmal im April oder Mai 2012 für ca. zwei bis drei Wochen bei der Beschuldigten als Prostituierte tätig gewesen. Damals habe sie noch sehr viele Schulden bei «K.___» gehabt. Die Beschuldigte habe von ihren Schulden bei «K.___» gewusst, jedoch sei sie sich nicht sicher, ob die Beschuldigte Kenntnis vom exakten Schuldenbetrag gehabt habe. Sie habe der Beschuldigten die Hälfte ihrer Prostitutionseinnahmen abgeben müssen, die andere Hälfte sei entweder durch «Pi N.___» oder durch die Beschuldigte an «K.___» geschickt worden. Neben der hälftigen Abgabe ihrer Einnahmen habe sie pro Woche CHF 100.00 für die Verpflegung und CHF 200.00 für die Internetwerbung abgeben müssen. Betreffend die Kosten für die Internetwerbung sei sie sich jedoch nicht mehr ganz sicher, ob sie überhaupt bei der Beschuldigten Internetwerbung gemacht habe, es sei schon lange her. Sie habe jeden Tag 24 Stunden arbeiten müssen, sich also während sieben Tagen rund um die Uhr für Kunden zur Verfügung halten müssen. Alleine habe sie das Studio ohne Erlaubnis der Beschuldigten nicht verlassen dürfen. Einmal sei sie mit der Beschuldigten ins Karaoke gegangen. Freie Tage habe sie keine gehabt, da sie ja noch Schulden habe abbezahlen müssen und nur kurze Zeit bei der Beschuldigten gewesen sei. Die Preise und Zeitfenster für ihre sexuellen Dienstleistungen habe sie nicht selber bestimmen dürfen, diese seien durch die Beschuldigte vorgegeben worden. Sie habe selbst entscheiden können, ob sie ungeschützten Geschlechtsverkehr habe machen wollen oder nicht. Ungeschützten Oralverkehr habe sie aber auf Geheiss der Beschuldigten machen müssen. Für CHF 100.00 habe sie Oralverkehr mit Kondom angeboten und für CHF 150.00 bis CHF 300.00 ohne Kondom, je nachdem, wie lange es gedauert habe, das sei so von der Beschuldigten vorgegeben worden. Die Beschuldigte habe verlangt, dass sie alle Kunden bediene, sie habe keinen Kunden abweisen dürfen. Sie habe aber selbst bestimmen dürfen, welche Arbeitskleidung sie trage. Sie sei während der Ausübung der Prostitutionstätigkeit von der Beschuldigten nicht kontrolliert worden, sie habe selbst auf die Zeit geschaut. Auf Vorhalt ihrer Antwort anlässlich der Befragung vom 14. Dezember 2015, dass die Beschuldigte kontrolliert habe, ob sie die Zeit einhalte, korrigierte sie sich, indem sie ausführte, die Beschuldigte habe einfach darauf geachtet, dass der vereinbarte Preis mit dem Zeitfenster übereinstimme. Sie habe aber nicht auf die Minute genau geschaut, dass die Zeit eingehalten worden sei. Eine gültige Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung habe sie nicht gehabt, dies im Wissen der Beschuldigten. Wenn die Beschuldigte abstreite, dass sie dort gearbeitet habe, und sage, sie habe nichts von ihren Schulden bei «K.___» gewusst, sei das falsch. Bei der Beschuldigten habe sie keine Schulden gehabt. Sie sei zusammen mit «Pi N.___» zur Beschuldigten gegangen. Wo «Pi N.___» hingegangen sei, sei sie ihr gefolgt. Sie habe «Pi A.___» vorher nicht gekannt. Sie habe das Studio aus Angst vor der Polizei nicht verlassen können. Sie habe das Studio der Beschuldigten verlassen, da es dort nur wenige Kunden gegeben und sie noch viele Schulden gehabt habe. Sie sei dann mit «Pi N.___» weiter gegangen, sie selbst habe keine Ahnung gehabt.

 

Im Rahmen der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz gab die Privatklägerin als Auskunftsperson zu Protokoll, sie habe keine Ergänzungen zu den bisherigen Aussagen. Sie erzählte vom Vermittler «K.___», welchem sie eine Million Baht für diese Vermittlung bezahlt habe. Sie könne sich jedoch nicht mehr an den genauen Betrag in Franken erinnern, es sei jedoch nach ihrer Einreise in die Schweiz alles anders gewesen, als vorher darüber gesprochen worden sei. Sie bestätigte die Schuldenhöhe von CHF 60'000.00, CHF 30'000.00 bei «K.___» und CHF 30'000.00 bei der Betreiberin des Bordells, und dass die Schulden bei einem Studiowechsel jeweils auf die neue Bordellbetreiberin übergegangen seien. Sie sei zuerst in [Ort 10], dann in [Ort 2], dann in [Ort 3] und dann bei der Beschuldigten gewesen. Sie sei ca. zwei bis drei Wochen in [Ort 1] gewesen und habe zu diesem Zeitpunkt noch Schulden gehabt. Man habe ihr in Thailand nicht gesagt, wie lange es gehe, bis sie ihre Schulden abbezahlt habe. Man habe ihr nur gesagt, dass sie alles bezahlen müsse, bevor sie gehe. Man habe ihr zudem gedroht, falls sie die Schulden nicht zurückbezahlen könne, werde man ihrer Familie etwas antun. «L.___» habe ihr gesagt, dass man in der Schweiz viel Geld verdienen könne, sie habe aber nicht gewusst, ob auf legale oder illegale Art. Erst nach ihrer Anreise habe sie gemerkt, dass es auf illegale Art sei. Nach Vorhalten ihrer Aussagen vom 30. Oktober 2015 konnte sich die Privatklägerin erinnern, dass man ihr gesagt habe, in der Schweiz könne man viel Geld verdienen. Deswegen sei sie hergekommen. Kurz nach ihrer Anreise sei ihr der Pass von «M.___» in [Ort 10] weggenommen und zurückbehalten worden. Die Wechsel der Studios habe jeweils «K.___» bestimmt. Zu diesem habe sie aber keinen Kontakt gehabt habe, sondern einfach gemacht, was man ihr gesagt habe. Sie sei mit «Pi N.___» nach [Ort 1] gekommen zu «Pi A.___», die sie vorher nicht gekannt habe. Sie habe nichts in der Schweiz gekannt und sie sei jeweils mit «Pi L.___» mitgegangen. Sie habe nur diese gehabt. Diese habe sich mit «K.___» abgesprochen. Sie habe aber nie gehört, wie «Pi L.___» mit «K.___» gesprochen habe. Sie könne sich nicht erinnern, wie viele Zimmer und Arbeitszimmer das Studio der Beschuldigten gehabt habe, die Arbeiterinnen hätten jedoch kein eigenes Zimmer gehabt und alle hätten im gleichen Zimmer geschlafen. Es könne sein, dass jeweils jemand im Arbeitszimmer geschlafen habe. Nach drei Wochen bei der Beschuldigten habe «Pi N.___» gesagt, es habe nicht viele Kunden bei «Pi A.___». Und «K.___» habe gesagt, dass sie (die Privatklägerin) wechseln müsse. Sie habe nicht selbst gehört, dass «K.___» dies gesagt habe, «Pi N.___» habe es ihr aber gesagt. Sie habe das Geld nur angefasst, wenn es der Kunde ihr gegeben habe. Sie nehme an, die Beschuldigte habe das Geld an «K.___» geschickt, sie selbst habe mit dem Geld nichts mehr zu tun gehabt. Sie wisse nicht, ob die Beschuldigte über die Abmachung mit «K.___» gewusst habe, die Beschuldigte habe aber Kenntnis über ihre Schulden bei «K.___» und die fehlende Arbeitsbewilligung gehabt. Sie gehe davon aus, dass die Beschuldigte mit «K.___» Kontakt gehabt habe, dieser habe ja alles organisiert. Auch sie selbst habe den jeweiligen Stand ihrer Schulden gewusst, da sie sich notiert habe, wie viel sie gearbeitet habe und wie viel die 50% ausgemacht hätten, welche sie der Betreiberin habe abgeben müssen. Sie wisse jedoch nicht, ob die Beschuldigte «K.___» Geld in ihrem Namen überwiesen habe. Neben der 50/50-Teilung der Einnahmen habe sie pro Woche CHF 100.00 für Essen der Beschuldigten abgeben müssen. Anweisungen, ohne Kondom zu arbeiten, habe es von der Beschuldigten nicht gegeben. Die Preise seien festgesetzt worden: CHF 100.00 mit Kondom und CHF 150.00 ohne. Das sei vorgegeben gewesen. Ob sie ungeschützten Geschlechts- oder Oralverkehr habe machen müssen, wisse sie nicht mehr. Sie habe aber Kunden ablehnen können, die ohne Kondom gewollt hätten. Aus anderen Gründen habe sie Kunden nicht ablehnen dürfen. Die Beschuldigte sei immer dort gewesen. Sie hätte das Studio mit der Erlaubnis der Beschuldigten verlassen können, habe es aber aus Angst vor der Polizei nicht getan. Das Studio sei 24 Stunden am Tag offen gewesen. Frei genommen habe sie glaublich nie, da sie ja noch Schulden gehabt habe. Es hätten alle zusammen in der Wohnung mit einem WC und einer Küche gelebt. Sie hätten gemeinsam in einem Raum auf Arbeit gewartet. Sie hätten immer geschminkt bereit sein müssen für allfällige Kunden. Die Beschuldigte sei auch dort gewesen, habe aber für sich ein kleines Zimmer gehabt. Sie erinnere sich heute nicht mehr an alles. (auf Vorhalt früherer Aussagen) Es sei schon lange her, es seien verschiedene Studios gewesen. Wenn sie früher gesagt habe, sie habe oral ungeschützt machen müssen, dann sei das so gewesen. Es sei einfach so gewesen, dass man ab CHF 150.00 aufwärts ungeschützt oral habe bedienen müssen. Sie habe nie über CHF 100.00 verlangt. Die Bedingungen seien in den Studios überall etwa gleich gewesen. Dass sie Aussagen mache, sei ihre Entscheidung, niemand habe sie dazu gezwungen.

 

3.2

Die Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe der Anklageschrift vom 21. Dezember 2017 in grossen Teilen. Nachdem sie vorerst angegeben hatte, den Privatklägerinnen – wie allen anderen Sexarbeiterinnen – nur die Wohnung als Unterschlupf zur Verfügung gestellt zu haben, hat sie später zuerst hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz Zugeständnisse gemacht. Sie hat die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Förderung des illegalen Aufenthaltes und Beschäftigung von Sexarbeiterinnen ohne Bewilligung denn auch akzeptiert. Vor Amtsgericht räumte sie dann ein, die Sexarbeiterinnen seien teilweise bei ihr beschäftigt gewesen.

 

Zu Beginn gab sie an, selbst gar keinen Mietvertrag für die Wohnung unterzeichnet zu haben und sie habe – wie bereits ausgeführt – auch keine Sexarbeiterinnen bei ihr beschäftigt. Ihr Studio im dritten Stock habe «[Studio 1]» geheissen. Sie habe nur Ölmassagen angeboten, keine sexuellen Dienstleistungen. Dies habe sie ab 2011 für rund ein Jahr gemacht, im 2012 habe sie das schon nicht mehr gemacht. Es habe niemand für sie gearbeitet. Es habe einmal eine Frau bei ihr übernachtet, andere seien auf Besuch gekommen zum Essen. Jetzt sagten diese, sie hätten für sie gearbeitet. Schliesslich räumte sie ein, ab und zu sei jemand mit einer C- oder B-Bewilligung bei ihr arbeiten gekommen. Wenn sie eine Sexarbeiterin gebraucht hätte, hätte sie der vermittelnden Person CHF 10'000.00 oder 30'000.00 bezahlen müssen. Das hätte sie aber nicht gekonnt (Einvernahme vom 16. Mai 2017, 10.1./001 ff.).

 

Am 31. Mai 2017 führte sie zusammengefasst aus (10.1./011 ff.), sie kenne kein […] «[Studio 2]», beim ersten Mietvertrag vom Juni 2011 für den ersten Stock habe man einfach ihren Namen verwendet. Den Mietvertrag vom 2. April 2012 habe sie ohne Übersetzung unterschrieben. An ihre Aussagen im Berner Verfahren konnte sie sich nicht erinnern, bzw. sie gab dazu andere Antworten.

 

Anlässlich der Einvernahme vom 22. Juni 2017, vormittags (10.1./043 ff.), erkannte sie die Privatklägerin auf einem Fotoblatt, sie kenne deren Namen aber nicht. Sie kenne diese Person vom Karaoke Singen in [Ort 1]. Diese habe nie bei ihr gearbeitet; sie lüge. Sie kenne keine Pi N.___, welche mit «B.___» zu ihr gekommen sei. Es habe keine Abmachungen betreffend die Einnahmen der Freier gegeben, da «B.___» nie bei ihr gearbeitet habe. Sie habe auch keine Preise festgelegt, da die Frauen nicht bei ihr gearbeitet hätten. Auch «B.___» habe nie bei ihr gearbeitet. Sie kenne den Namen […] «K.___», sie habe ihn von Frauen gehört, welche über die Organisation in die Schweiz gekommen seien. Diese hätten immer über den «K.___» gesprochen. Sie wisse aber nicht, ob das ein Mann oder eine Frau sei. Über die Schulden der Arbeiterinnen habe sie nichts gewusst, da diese ja gar nicht bei ihr gearbeitet hätten. Rückzahlungen für Schulden von «B.___» an «K.___» habe sie nicht organisiert, diese habe ja auch nie bei ihr gearbeitet. Sie habe nie Frauen bestellt und habe kein Geld dafür gehabt. Sie wisse von Freundinnen, dass diese für Frauen CHF 20'000.00 bis CHF 30'000.00 hätten bezahlen müssen. Die abgebildete Frau («B.___») habe nie bei ihr an der [Strasse] übernachtet.

 

Im Laufe der Befragung vom 22. Juni 2017 nachmittags (10.1./068 ff) legte die Beschuldigte auf Frage, wie «O.___» zu ihr gekommen sei, dar, die Polizei wisse ja, wie das gehe mit diesen Frauen: Diese würden von jemandem gebracht, für eine kurze Zeit bei ihr belassen, bis sie dann weiter könnten. «O.___» habe nicht selber wählen können, dass sie bei ihr gearbeitet habe. Die Frauen würden von Thailand in die Schweiz geschickt. In der Schweiz schaue jemand zu den Frauen. Bei «O.___» sei das «N.___» gewesen. «N.___» habe sie gekannt und diese habe «O.___» bei ihr abgegeben. (auf Nachfrage) Es handle sich um die «N.___», von welcher sie bei der Befragung am Morgen gesprochen hätten. Die Frauen würden in Gruppen geschickt. «N.___» sei vor den Frauen bei ihr gewesen. Vielleicht kämen sie von der gleichen Organisation, das wisse sie nicht. «N.___» sei diejenige gewesen, welche die Frauen an den verschiedenen Orten platziert habe. «B.___» sei vom nordländischen Bergvolk gekommen. Diese habe ihr «O.___» gebracht und gesagt, sie platziere diese für 2-3 Tage bei ihr. Wenn sie für «O.___» einen neuen Ort habe, hole sie diese wieder ab. Ja, «O.___» habe dann bei ihr gearbeitet, das Geld von den Freiern hätten sie halbe-halbe geteilt.

 

Auch am 19. Juli 2017 (10.1./076 ff.) gab die Beschuldigte wieder an, nie Mitarbeiterinnen beschäftigt zu haben. Frauen hätten manchmal bei ihr gewohnt, aber nicht gearbeitet, allenfalls hätten diese ausserhalb des Studios Kunden bedient. Sie habe im Kanton Bern einmal eine Busse von CHF 3'500.00 oder CHF 4'500.00 erhalten, weil eine Frau, die nach dem Karaoke bei ihr übernachtet gehabt habe, von der Polizei am Morgen danach kontrolliert worden sei.

 

Bei der Gegenüberstellung mit «B.___» vom 8. September 2017 (10.1./119 ff.) wollte sich die Beschuldigte nicht mehr an deren Namen erinnern. Aber sie wisse noch, dass die Privatklägerin von jemandem zu ihr gebracht worden sei. Die Frau, welche die Privatklägerin zu ihr gebracht habe, habe mehrere Namen gehabt, darunter auch «N.___». Sie habe schon in Olten gesagt, dass die Privatklägerin bei ihr für drei bis vier Tage abgegeben worden sei. Diese sei rund eine oder zwei Wochen bei ihr gewesen, habe aber nie gearbeitet oder Internetwerbung gemacht. Dann sei die Privatklägerin von der gleichen Frau, «N.___», wieder abgeholt worden. Die Privatklägerin habe nur bei ihr gewohnt und nicht gearbeitet. Das sei mit anderen Frauen auch so gewesen. Mit den Anschuldigungen der Privatklägerin habe sie nichts zu tun. Diese habe nie in ihrem Studio Kunden bedient. Sie habe von der Privatklägerin auch keine Entschädigung für den Aufenthalt erhalten, diese sei einfach für ein paar Tage bei ihr abgegeben worden.

 

Am 20. September 2017 (10.1./133 ff.) führte die Beschuldigte aus, sie habe Geld weitergeschickt, da sie dafür angestellt gewesen sei. Dieses Geld habe an die Agentur in Thailand geschickt werden müssen, das habe jemand, welcher Frauen in die Schweiz geholt und an verschiedene Orte zum Arbeiten geschickt habe, nicht selber machen können. Darum sei sie angestellt gewesen, um dieses Geld zu überweisen. Sie sei von einer «N.___» – diese habe noch andere Namen – angestellt worden, Gelder zu überweisen. Manchmal seien das CHF 200.00 gewesen, manchmal CHF 100.00. Daran habe sie etwas verdient: Wenn sie CHF 4'000.00 bis CHF 5'000.00 habe überweisen müssen, habe sie CHF 150.00 bis CHF 200.00 verdient, bei CHF 3'000.00 nur CHF 50.00 bis CHF 100.00. «N.___» sei schon bestraft worden und im Gefängnis gewesen. Auch von anderen Personen sei sie dafür beauftragt worden. Die Privatklägerin stehe jedoch nicht im Zusammenhang mit diesen Überweisungen. Sie wisse jedoch nicht, ob es sich bei diesen Überweisungen auch um Einnahmen der Privatklägerin gehandelt habe. Nach Vorlegen mehrerer Fotoblätter (ein Foto war vom 4. April 2012) erkannte die Beschuldigte die Privatklägerin auf mehreren Fotos und nannte diese «B.___». Diese sei bei ihr abgegeben worden, bis sie habe weiter gehen können. Sie habe für diese kein Geld überwiesen, da diese ihr nie Geld gegeben habe, welches sie habe weiterschicken sollen.

 

An der Hauptverhandlung vor Amtsgericht vom 15. Juli 2019 (SL AS 124 ff.) gab die Beschuldigte zu Protokoll, sie habe im Jahr 2012 als Betreiberin eines Studios aufgehört zu arbeiten. Sie kenne die Privatklägerin, diese sei von einer Drittperson für drei Wochen zu ihr gebracht worden. Grund dafür sei gewesen, dass die anderen Studios bereits voll gewesen seien und die Polizei überall kontrolliert habe. Ja, die Privatklägerin habe bei ihr gearbeitet. Sie habe kein Geld gehabt, um zu ihr und zu den beiden anderen Privatklägerinnen schauen zu können. Falls jemand Frauen für eine gewisse Zeit zu ihr gebracht habe, hätten diese Frauen bei ihr arbeiten können. Dazu habe sie diese jedoch nicht gezwungen. Die Einnahmen habe sie hälftig mit der Arbeiterin geteilt. Früher sei sie Türöffnerin in einem Studio gewesen und dann sei sie gefragt worden, ob sie ein freies Studio übernehmen möchte. Sie habe Frauen in ihrem Studio gehabt, welche einen Pass gehabt hätten. Das Studio habe sie von «[…]» übernommen. Vor der Studioübernahme habe sie als Türöffnerin in [Ort 7], [Ort 3] und [Ort 1] gearbeitet. Sie habe in [Ort 1] gesagt, dass sie gerne selber ein Studio eröffnen möchte und man sie kontaktieren solle, falls etwas frei werde. «I.___» habe sie dann angerufen und sie habe am 1. März oder 1. April 2011 das Studio übernommen. An das Jahr könne sie sich jedoch nicht genau erinnern. Es könne sein, dass sie zwei Jahre das Studio betrieben habe. Normalerweise habe sie selbst die Kunden bedient und sie habe eine Frau mit einem Pass bzw. einer Aufenthaltsbewilligung gehabt, welche dort gearbeitet habe. Den anderen Frauen habe sie nur geholfen. Sie habe nie aktiv Frauen gesucht, da sie kein Geld gehabt habe, um für die Sexarbeiterinnen bezahlen zu können. Sie habe die Privatklägerinnen nicht darum gebeten, bei ihr arbeiten zu kommen. Sie sei im 2. Stock gewesen und in den unteren Stockwerken habe es viele und schöne Frauen gegeben. Deshalb habe sie zu wenig Kunden gehabt und habe folglich den Mietzins nicht bezahlen können. Die Frauen seien zu ihr gebracht und bei ihr deponiert worden. Auf den Vorhalt ihrer Aussagen bei der Kantonspolizei Bern, sie habe von N.___ ([…]) Frauen verlangt, verwies die Beschuldigte auf einen Übersetzungsfehler, da sie nie für Frauen angefragt habe, weil sie kein Geld gehabt habe, um Frauen zu kaufen. N.___ habe ihr aber ein paar Frauen gebracht und ihr die Frauen für ein paar Wochen überlassen. Die Privatklägerin «B.___» habe sie zusammen mit einer weiteren Frau von N.___ erhalten. Dies, weil die Polizei viel kontrolliert habe. Sie selbst habe nie nach Frauen gefragt. Die Frauen hätten bei ihr geschlafen und falls sie hätten arbeiten wollen, dann hätten sie dies tun können. Aber falls diese nicht gearbeitet hätten, dann hätte sie die Frauen ja nicht unterhalten und Essen hinstellen können. Ja, sie haben den Frauen die Preise für die sexuellen Dienstleistungen vorgegeben. Über Vorgaben zu ungeschütztem Oralverkehr hätten sie nie gesprochen. Vom Erlös habe sie die Hälfte bekommen. Sie habe auch nie gesagt, sie müssten das machen. N.___ habe die Beschuldigte jeweils angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie ihr Frauen bringen werde. Man habe ihr jede Woche den hälftigen Anteil der Einnahmen übergeben. Die Privatklägerin sei zusammen mit «Pi N.___» für ca. zwei, drei Wochen zu ihr gekommen. Sie wisse nicht, wo die beiden vor ihr gewesen seien, N.___ habe ihr nur gesagt, dass die Polizei viel kontrolliere. Sie habe das Studio von «I.___» übernommen, welche die Besitzerin des Studios gewesen sei. Sie habe nie einen Pass verlangt oder sich über Schulden erkundigt. Sie habe sich Gedanken um die Frauen gemacht. Wenn die Frauen nicht gearbeitet hätten, hätte sie weder Mietzins, Essen noch Strom bezahlen können. Als sie selber ein Studio übernommen habe, habe sie die Gelegenheit gehabt, mehr zu verdienen. Sie habe nie Geld transferiert. Sie habe kein Geld von ihnen gewollt, die Frauen hätten bei ihr übernachten und essen können. Sie habe ihre Geschäftstätigkeit mit Mietbeginn des Studios im April 2012 begonnen. Sie wisse nicht genau, ob es im Jahr 2011 oder im Jahr 2012 gewesen sei, es sei schon sieben Jahre her, aber sie wolle sich nicht rausreden. Sie habe nie ein Mietzinsdepot bezahlt, dafür habe sie nicht Geld gehabt, sie habe nur CHF 100.00 jeden Tag bezahlt. Diesen Betrag habe sie nicht jeden Tag bezahlt, manchmal habe sie ein paar Tage gewartet. Der Betrag habe sie «I.___» bezahlt. Ab November/Dezember 2012 habe sie nicht mehr bezahlt, da sie betrogen worden sei und nicht gearbeitet habe. Im März 2013 sei sie gegangen. Weiter gab die Beschuldigte zu Protokoll, dass das [Studio 2] nicht von ihr gewesen sei, sondern «S.___» sei die Betreiberin davon gewesen und sie habe diesen Namen nie gehabt. Die Frauen hatten ihr gesagt, dass sie Geld überweisen müssten, sie selbst habe nie Geld überwiesen. Sie habe einmal mit einem Vermittler in Thailand gesprochen: «D.___» habe mal mit «K.___» telefoniert und sie habe dann mit diesem gesprochen. «K.___» habe ihr gesagt, sie müsse das Geld von «D.___» auf die Seite legen, damit man es dann schicken könne. Das habe aber «D.___» selbst erledigt. Das sei Geld gewesen, das «D.___» dem «K.___» geschuldet habe. Aber man kenne ja die Transvestiten, die nähmen das Geld und verbrauchten es selber. Die Frauen hätten ihr das Geld der Freier vor der Dienstleistung übergeben, das sei normal. Sie selber habe am Anfang selbst bedient, dann nicht mehr. Sie habe dann Sexarbeiterinnen und einen Freund gehabt.

 

Vor Obergericht bestätigte die Beschuldigte, den Salon «[Studio 1]» in [Ort 1] zwischen Mitte 2011 und Frühling 2013 geführt zu haben. Sie gab an, die Frauen hätten sich grundsätzlich während 24 Stunden pro Tag und sieben Tagen pro Woche zur Verfügung halten müssen. Dies sei so im Internet angepriesen worden. Die Frauen hätten aber den Salon verlassen dürfen. Weiter hätten die Frauen die Hälfte ihrer Einnahmen an die Beschuldigte abgeben müssen. Diese Regel habe aber nicht sie diktiert; diese Bedingungen hätten in allen Thai-Salons gegolten und die Frauen hätten dies gewusst. Es sei aber richtig, dass die Privatklägerin B.___ […] von N.___ […] bei ihr «deponiert» worden sei. Nach rund einem Monat sei «B.___» von «N.___» wieder abgeholt worden.

 

3.3 Die Beweiswürdigung führt zu folgendem massgeblichem Sachverhalt:

 

Vom vorgehaltenen Sachverhalt sind folgende Elemente unbestritten:

 

-          Die Privatklägerin «B.___» hat im Frühling 2012 während ca. zwei bis drei Wochen im Bordell der Beschuldigten ohne Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung als Sexarbeiterin gearbeitet, was der Beschuldigten bekannt war. Dies ist mit den Schuldsprüchen wegen AuG-Widerhandlungen rechtskräftig festgestellt.

-          Über die von der Privatklägerin erzielten Einnahmen wurde wöchentlich abgerechnet und die Beschuldigte behielt davon einen Anteil von 50% ein, dies insbesondere für die Miete. Vom hälftigen Anteil der Privatklägerin zog die Beschuldigte weitere CHF 100.00 pro Woche für das Essen ab.

-          Der Salon hatte grundsätzlich während 24 Stunden an sieben Tagen die Woche offen, sodass rund um die Uhr Freier kommen konnten.

-          Die Preise und Zeitdauern der sexuellen Dienstleistungen wurden von der Beschuldigten vorgegeben, sie waren aber in allen Thai-Salons praktisch identisch. Die Sexarbeiter/innen übergaben ihr das erhaltene Geld vor Erbringen der Dienstleistung.

 

Die weiteren, in der Anklageschrift vorgehaltenen Umstände der Beschäftigung der Privatklägerin bei der Beschuldigten stützen sich auf die Aussagen der Privatklägerin ab. Deren Aussagen erscheinen aus folgenden Erwägungen als sehr glaubhaft:

 

-       Sie hat sehr detaillierte und differenzierte Aussagen gemacht zu den Arbeitsbedingungen in den verschiedenen Etablissements, in denen sie gearbeitet hatte. So schilderte sie beispielsweise, dass es im Studio von «P.___» in [Ort 3] am angenehmsten gewesen sei zum Arbeiten, diese habe keinen Druck ausgeübt (10.2.3./095 ff.), im Salon von „O.___“ in [Ort 2] beschrieb sie den ersten Aufenthalt als angenehmer (10.2.3./039 ff.), im Salon bei «N.___» und «T.___» in [Ort 3] sei es dagegen sehr streng gewesen (10.2.3./103 ff.). Sie gab auch unterschiedliche Öffnungszeiten von einzelnen Salons (bspw. 10.2.3./109 oben) und unterschiedliche (Spitz-)Namen an, unter denen sie in den einzelnen Salons aufgetreten sei. Sie wisse auch nicht, ob die Beschuldigte ihr Geld für die Internetwerbung abgezogen habe: Da sie nur kurz bei dieser gewesen sei, sei sie nicht sicher, ob man überhaupt Internet-Werbung gemacht habe. Es wäre im Fall einer Falschaussage um einiges leichter und auch naheliegender gewesen, zu allen Betreiberinnen die gleichen Ausführungen zu machen und auch allen die gleiche Schuld zuzuweisen, anstatt differenziert zu erzählen, was bei welcher Betreiberin unterschiedlich erlebt wurde. Vor Amtsgericht war die Erinnerung diesbezüglich nicht mehr so gut, was die Privatklägerin auch einräumte. Ihre differenzierten Aussagen erscheinen keineswegs als vorgefertigt oder zielgerichtet (wegen eines Schutzprogrammes) und steigerten sich nicht im Verfahrensverlauf.

-       Die Privatklägerin wusste nicht, inwiefern ihre Angaben strafrechtlich relevant waren und war bemüht, die Situation so genau wie möglich zu schildern.

-       Die Privatklägerin hat keineswegs jede Gelegenheit ergriffen, die Beschuldigte zu belasten (kein Belastungseifer erkennbar): So gab sie an, sie habe ungeschützten Geschlechtsverkehr ablehnen können. Die Beschuldigte habe keinen direkten Druck auf sie ausgeübt in Form von gefangen halten oder durch die Forderung, alle Wünsche der Kunden erfüllen zu müssen. Sie sei nur zwei bis drei Wochen dort gewesen. Ob die Beschuldigte die genaue Höhe ihrer Schulden gekannt habe, wisse sie nicht, ebensowenig, ob die Beschuldigte oder «Pi N.___» das von ihr verdiente Geld an «K.___» geschickt habe. Die Privatklägerin gab auch an, sie habe gewusst, dass sie in der Schweiz als Prostituierte tätig sein werde, und dass sie die Konditionen in weiten Teilen schon in Thailand gekannt habe, und dass sie schon früher als Prostituierte in Singapur und Malaysia gearbeitet habe. Sie räumte auch immer wieder ihr eigenes Interesse am Geldverdienen ein, deswegen und aus Angst vor der Polizei sei sie auch nie raus gegangen. Auf Anfrage habe sie von der Beschuldigten auch ein Taschengeld von CHF 50.00 oder 60.00 pro Woche erhalten.

-       Die Aussagen der Privatklägerin sind insgesamt in sich stimmig, enthalten Schilderungen von Gefühlen und Selbstbelastungen wie hinsichtlich der vorsätzlichen illegalen Erwerbstätigkeit oder auch Selbstkorrekturen. Sie sind in den Kernpunkten widerspruchsfrei, insbesondere hinsichtlich der Prostitutionsmodalitäten und die Dauer der Beschäftigung bei der Beschuldigten.

-       Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sich die Privatklägerin mit falschen Angaben zu den Umständen – die sie von Beginn bei Einvernahmen als selbst beschuldigte Person an vorbrachte, lange bevor sie Zivilforderungen einreichen liess – strafbar machen sollte: Es war kein Nutzen – auch nicht hinsichtlich eines Schutzprogrammes – erkennbar in Falle einer (notabene strafbaren) Falschbeschuldigung der Beschuldigten. Sie hätte die gleichen Ziele auch erreicht, wenn sie fiktive Studiobetreiberinnen belastet hätte. Es sind auch keine Streitereien oder Rachegefühle bei der Privatklägerin erkennbar. Zudem hat sich die Privatklägerin mit ihren Aussagen nicht unerheblich selbst strafrechtlich belastet. Zusätzlich kann an dieser Stelle auf die Aussagen des Zeugen […] – damaliger Schweizerischer Polizeiattachée bei der Schweizer Botschaft in Thailand – vom 21. April 2016 hingewiesen werden (10.3.6./001 ff): Erwähnenswert sei die thailändische Unterwürfigkeit junger Menschen gegenüber älteren Menschen, aber auch von schlechter gestellten, ländlichen Personen gegenüber gebildeten städtischen Personen. Dies sei tief in der thailändischen Kultur verankert (10.3.1./017). Auch aus diesem Grund liegt eine Falschbezichtigung nicht nahe.

-       Die Aussagen der Privatklägerin wurden im Laufe des Verfahrens von der Beschuldigten nach anfänglichem Bestreiten in vielen Teilen zugestanden und von weiteren Frauen, die bei der Beschuldigten gearbeitet haben und befragt werden konnten, gestützt (vgl. auch die nachfolgenden Darstellungen der Aussagen der anderen beiden Privatklägerinnen).

 

Demgegenüber sind die Aussagen der Beschuldigten wenig verlässlich: zunächst gab sie wiederholt und über lange Zeit an, die Privatklägerin sei nie in ihrem Studio gewesen, sie habe ohnehin keine Sexarbeiterin beschäftigt. Sie habe diese nur vom Karaoke-Singen gekannt. Die Privatklägerin lüge. Ihre nachfolgenden Aussagen waren teilweise widersprüchlich, bspw. indem sie zwischendurch die Privatklägerin als Vermittlerin beschrieb, welche ihr Sexarbeiterinnen vorbei gebracht habe für einige Tage. Nach späteren Angaben sei die Privatklägerin von einer anderen Frau […] zu ihr gebracht worden sein. Andere Angaben erscheinen – aus verständlichen Gründen – bagatellisierend bzw. beschönigend und damit auch nicht plausibel: Die Privatklägerin sei nur drei/vier Tage bei ihr abgegeben worden, habe aber in ihrem Studio nie gearbeitet. Zwischenzeitlich will sie selbst angestellt gewesen sein, um Geld von Sexarbeiterinnen an die Agenturen nach Thailand zu verschicken, meist aber wollte sie mit den Schulden der Sexarbeiterinnen nichts zu tun gehabt haben und auch kein Geld für diese verschickt haben. Erst vor Amtsgericht, nach mehr als zwei Jahren, räumte sie ein, die Privatklägerin sei bei ihr angegeben worden und habe bei ihr gearbeitet. Die Privatklägerin habe sie zusammen mit einer anderen Frau von N.___ erhalten.

 

Aus diesen Erwägungen kann bezüglich der weiteren in der Anklage bezüglich der Privatklägerin aufgelisteten Arbeitsmodalitäten folgendes Beweisergebnis festgehalten werden:

-       Die Privatklägerin musste an sieben Tagen durchgehend während 24 Stunden grundsätzlich für die Bedienung von Freiern zur Verfügung stehen und sich dafür permanent im Studio aufhalten;

-       Für das Verlassen des Studios musste die die Beschuldigte um Erlaubnis fragen;

-       Grundsätzlich mussten alle Freier bedient werden, ab einem Preis von CHF 150.00 musste ungeschützter Oralverkehr angeboten werden.

 

Nachgewiesen und von der Beschuldigten eingeräumt ist auch, dass die Privatklägerin aus misslichen sozialen Verhältnissen kam (vom «nordländischen Bergvolk») und ihre Arbeit deswegen verrichtete. Die Beschuldigte wusste nach den glaubhaften Angaben der Privatklägerin von deren Schulden bei der Agentur in Thailand. Ebenso erstellt ist, dass entsprechend der thailändischen Kultur die Privatklägerin der älteren und hierarchisch höher gestellten Beschuldigten Respekt und Gehorsam schuldete.

 

3.4

Bei der rechtlichen Würdigung ist festzuhalten, dass die Privatklägerin illegal in der Schweiz und isoliert war. Sie sprach nicht Deutsch und war gegenüber der Beschuldigten, welche Schweizer Staatsbürgerin war, viel Erfahrung hatte im Thai-Rotlichtmilieu und gut vernetzt war, so in einer besonders verletzlichen Situation, hatte sie doch ihre wirtschaftliche Not in der Heimat in die Prostitution getrieben und sie hatte Schulden aus der organisierten Einreise in die Schweiz. Sie war so faktisch gezwungen, während ihres Aufenthaltes in der Schweiz möglichst viel Geld zu verdienen und die Umstände im Salon der Beschuldigten, insbesondere auch die vorgegebenen umfangreichen Abgaben, hinzunehmen. Sie war in ihrem Entscheid, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen wollte, nicht mehr vollständig frei. Es stand ihr zwar frei, die Schweiz wieder zu verlassen, doch bedeutete dies eine Rückkehr in die Misere, solange sie keinen ausreichenden Gewinn erzielt hatte. Zudem hatte die Privatklägerin während ihrer Arbeit bei der Beschuldigten noch Schulden bei der thailändischen Agentur für die Organisation der Einreise. Ihre bloss formale «Einwilligung» in die Tätigkeit und die Umstände ist damit unbeachtlich, da sie nicht auf einer freien Entscheidung beruhte.

 

Wenn die nachgewiesenen Arbeitsbedingungen mit den oben unter Ziffer III.2. dargelegten Grundsätzen verglichen werden, sprechen folgende Umstände für die Erfüllung des Straftatbestandes von Art. 195 lit. c StGB:

 

-       Die Privatklägerin verbrachte die ganze Zeit im Studio der Beschuldigten, sie wohnte und schlief dort. Die Vorgabe, an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr allfällige Kunden bedienen zu müssen, schränkt die sexuelle Selbstbestimmung der Sexarbeiterinnen deutlich ein und führt mangels regelmässigem Schlaf zu gesundheitlichen Schäden. Die Privatklägerin war bezüglich ihrer Arbeitszeit völlig fremdbestimmt und konnten nur selten und nach Zustimmung durch die Beschuldigte das Etablissement überhaupt verlassen. Die Sexarbeiterinnen hatten keine Möglichkeit, am Arbeitsort präsent zu sein, ohne der Sexarbeit nachzugehen, wenn ein Freier eintraf.

-       Die von den Frauen anzubietenden Dienstleistungen (Standartservice: Geschlechts- und Oralverkehr) waren ebenso wie die Preise vorgegeben, wobei sie ab einem Preis von CHF 150.00 insbesondere auch ungeschützten Oralverkehr anzubieten hatten. Diese Vorgaben liessen den Sexarbeiterinnen kaum Spielraum, meistens wurden die Verhandlungen mit den Freiern zudem von der Beschuldigten oder deren Stellvertreterinnen geführt. Wenn die Privatklägerin einen Kunden gar nicht bedienen wollte, musste sie zu einem Trick greifen, damit die Beschuldigte das nicht bemerkte. Dazu kam die bekannte thailändische Unterwürfigkeit von jungen Menschen gegenüber älteren Personen wie hier der Beschuldigten.

-       Die Sexarbeiterinnen mussten jeweils vollständig Rechenschaft ablegen über ihre Einnahmen, indem sie das Geld der Freier vor oder nach Erbringen der Dienstleistung der Beschuldigten abgeben mussten, welche dann mit den Sexarbeiterinnen abrechnete. Sie standen somit unter völliger Kontrolle und Überwachung durch die Beschuldigte. Zudem kann die Abgabe von 50% der Einnahmen nebst CHF 100.00 wöchentlich für die Verpflegung nur als ausbeuterisch bezeichnet werden.

 

Wohl ging die Privatklägerin vordergründig freiwillig der Prostitution nach und war zu diesem Zweck auch in die Schweiz gekommen, aber sie war als verschuldete Illegale aus einer anderen Kultur ohne persönliche Beziehungen und ohne Sprachkenntnisse in der Schweiz gegenüber der älteren Beschuldigten, welche seit Jahren in der Schweiz lebte, hier gut vernetzt war und das Schweizer Bürgerrecht besass, in einer offensichtlichen Abhängigkeits- und Unterordnungssituation. Zudem musste sie die Schulden für die Einreise abbezahlen und Geld verdienen, um ihre Familie in Thailand zu unterstützen. Die für den Straftatbestand erforderliche soziale und wirtschaftliche Drucksituation bzw. die Machtposition der Beschuldigten, die es ihr erlaubte, die Handlungsfreiheit der Privatklägerin einzuschränken, war demnach – wie bereits erwähnt – offenkundig gegeben. Die Aussagen der Privatklägerin machen deutlich, dass sie sich dieser Situation aus den genannten Gründen auch nicht einfach entziehen konnte. Sie hatte in der Schweiz keinerlei Beziehungen und wäre bestenfalls bei einem anderen Thai-Club untergekommen, in dem die gleichen (oder noch strengere) Regeln gegolten hätten. Aufgrund dieser ausweglosen Situation blieb ihr nichts Anderes übrig, als die gestellten Vorgaben zu akzeptieren. Es kann im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung nicht von einer wirksamen Einwilligung zur Prostitution mit den vorgegebenen Modalitäten gesprochen werden.

 

Die Beschuldigte kannte alle diese Umstände, welche es ihr in einer deutlichen Machtposition erlaubten, die sexuelle Selbstbestimmung der verletzlichen Privatklägerin einzuschränken und nutzte dies zum eigenen Profit aus, indem sie wissentlich und willentlich Ort, Zeit und Modalitäten von deren Prostitution bestimmte und daran mitverdiente. Sie hat somit vorsätzlich gehandelt.

 

Insgesamt sind die Tatbestandselemente von Art. 195 lit. c StGB allesamt erfüllt und der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Förderung der Prostitution hinsichtlich der Privatklägerin B.___ […] zu bestätigen. Wenn es wohl auch Etablissements gab, in denen die Sexarbeiterinnen von der Betreiberin noch mehr eingeschränkt wurden, sind die vorliegenden Arbeitsmodalitäten doch deutlich von den von Jositsch/Drzalic in der oben zitierten Publikation bzw. vom Bundesgericht noch als rechtlich zulässig umschriebenen Arbeitsbedingungen in einem Bordell entfernt. Solche Unterschiede bezüglich der Strenge der Arbeitsbedingungen sind bei der nachfolgenden Strafzumessung zu berücksichtigen.

 

4. Würdigung D.___ […]

 

4.1

Die Aussagen der Privatklägerin werden von der Vorinstanz auf US 33 bis 38 in aller Breite dargelegt, weshalb – auch im Hinblick auf die oben etwas ausführlichere Darstellung der Angaben der Privatklägerin «B.___» – nur noch eine Zusammenfassung der wesentlichsten Aussagen wiedergegeben wird:

 

Am 21. Oktober 2015 (10.2.8./001 ff.) gab die Privatklägerin als Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, sie sei nach ihrer Einreise in die Schweiz zuerst während sechs bis sieben Monaten in [Ort 6] gewesen und danach für ca. drei bis vier Monate nach [Ort 4] gegangen, um anschliessend nach [Ort 1] an die [Strasse, Hausnummer] zur Beschuldigten zu kommen. Dort sei sie ungefähr ein bis zwei Monate gewesen.

 

Am 14. Dezember 2015 (10.2.8./013 ff.) führte sie als Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft aus, sie sei über den Organisator «K.___» von Thailand in die Schweiz gekommen. Eigentlich hätte sie dafür CHF 30'000.00 bezahlen müssen, schlussendlich seien es aber CHF 60'000.00 gewesen. Sie sei von Bangkok nach Amsterdam und danach nach Zürich geflogen.

 

In der Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2016 (10.2.8./080 ff.) als Beschuldigte erkannte die Privatklägerin die Beschuldigte auf den ihr vorgelegten Fotoblättern.

 

Am 4. April 2016 (10.2.8./137 ff.) wurde die Privatklägerin durch die Staatsanwaltschaft als Beschuldigte über ihre Tätigkeit in [Ort 1] befragt. Sie gab zu Protokoll, sie sei am 22. Februar 2012, ihrem 20. Geburtstag, das erste Mal bei der Beschuldigten gewesen. Im August 2011 sei sie in die Schweiz gekommen. Die Beschuldigte habe ihr verboten, aus dem Studio zu gehen. Diese sei praktisch jeden Tag von 17.00 Uhr bis Mitternacht in den Ausgang gegangen. Dann habe jeweils «W.___» die Türe geöffnet und später habe dies «X.___» gemacht. Mit dieser habe sich die Beschuldigte auch nicht gut verstanden, deshalb sei sie dann gegangen.

 

In der Einvernahme vom 29. April 2016 (10.2.8./148 ff.) wurde die Privatklägerin von der Staatsanwaltschaft als beschuldigte Person eingehend zur Prostitutionstätigkeit bei der Beschuldigten befragt. Sie sei zum ersten Mal im Februar 2012 bei der Beschuldigten gewesen. Sie sei zwei bis drei Mal bei dieser gewesen, sie sei sich nicht sicher, ob es drei Mal gewesen seien. Das erste Mal sei sie nur ganz kurz bei der Beschuldigten gewesen, das zweite Mal etwas länger. Das Geld der Kunden habe sie immer vor der Dienstleistung abgeben müssen. Die Dauer der Dienstleistungen sei kontrolliert worden. Sie habe während 24 Stunden an sieben Tagen die Woche die eintreffenden Kunden bedienen müssen. Aber sie sei ja ohnehin im Studio gewesen und nicht raus gegangen. Von [Ort 4] aus habe «F.___» sie zur Beschuldigten gebracht. Sie habe in [Ort 4] weg wollen wegen psychischen Problemen der Besitzerin. Eigentlich hätte sie zu «J.___» in [Ort 9] gehen sollen, aber die Beschuldigte habe sie mit «F.___» gesehen und gewollt. Die Beschuldigte habe sich dann mit «J.___» geeinigt. Als sie zur Beschuldigten gekommen sei, habe sie noch CHF 15'000.00 Schulden bei «K.___» gehabt. Bei der Beschuldigten habe sie ihre Einnahmen abgeben müssen. Eine Hälfte habe die Beschuldigte für die Schuldentilgung verschickt, die andere Hälfte habe sie behalten. Für die Überweisung habe sie der Beschuldigten nichts bezahlen müssen. Sie wisse nicht, ob die Beschuldigte die Überweisung selber gemacht habe, sie nehme das aber an. Die Beschuldigte habe die Überweisungen an «K.___» machen müssen, an wen genau diese das Geld überwiesen habe, wisse sie nicht. Als sie zur Beschuldigten ins Studio gekommen sei, habe diese «J.___» telefoniert und gesagt, sie werde sie (die Privatklägerin) behalten. Sie habe ihr danach die Preise genannt, welche verlangt werden sollen, und habe ihr erklärt, wie die Einnahmen hälftig aufgeteilt werden. Für 15 Minuten habe man CHF 100.00 bezahlen müssen, für 30 Minuten CHF 200.00 und für eine Stunde CHF 300.00 bis CHF 400.00. Sie habe weder eine gültige Aufenthalts- noch eine gültige Arbeitsbewilligung gehabt, dies habe die Beschuldigte gewusst. Kunden habe sie nur selten abgelehnt, die Beschuldigte sei damit nur einverstanden gewesen, wenn der Kunde ungeschützten Geschlechtsverkehr verlangt habe. Ungeschützten Oralverkehr habe sie machen müssen. Sadistische Praktiken habe sie nicht ablehnen dürfen, weil damit viel Geld zu verdienen gewesen sei. Das habe die Beschuldigte ausdrücklich verlangt. Von ihrer Hälfte der Einnahmen habe sie monatlich CHF 200.00 für die Internetwerbung und CHF 100.00 pro Woche für das Essen bezahlen müssen. Danach sei sie nach [Ort 4] gegangen, doch die Beschuldigte habe sie angerufen und sie gebeten, wieder bei ihr zu arbeiten, da sie niemanden habe. Deshalb sei sie ein zweites Mal zur Beschuldigten gegangen. Beim zweiten Mal, als sie keine Schulden mehr gehabt habe, sei einmal in der Woche abgerechnet worden und sie habe dann ihre Hälfte der Einnahmen erhalten. Von den Einnahmen habe sie maximal CHF 1'000.00 im Monat ihrer Mutter nach Thailand geschickt, je nach ihrem Verdienst. Sie habe das Geld geschickt, um ihre Mutter zu unterstützen. Als sie noch Schulden gehabt habe, sei sie unter Druck gesetzt worden und man habe ihr gedroht, man kenne die Adresse ihrer Familie in Thailand. Nachdem sie die Schulden abbezahlt gehabt habe, sei der Druck weggegangen, sie habe mehr Freiheiten gehabt und die Kunden nach Bedarf ablehnen können. Die Preise und Regeln habe aber weiterhin die Beschuldigte bestimmt, sie selbst habe ja auch noch im Studio gewohnt. Wenn sie diese nicht eingehalten hätte, hätte die Beschuldigte sie rausgeschmissen und anderorts wäre es genau gleich gewesen. Beim zweiten Mal habe sie auch mal einen Tag weggehen dürfen, vorher hätte dafür auch «K.___» sein Einverständnis geben müssen und der wäre nie einverstanden gewesen. Beim ersten Mal, als sie bei der Beschuldigten gewesen sei, sei ihr hälftiger Teil der Einnahmen an «K.___» geschickt worden. Schon damals habe sie aber CHF 100.00 pro Woche für sich beziehen dürfen und etwas Geld sei auch an ihre Familie gegangen. Die Beschuldigte habe gewusst, dass sie Schulden gehabt habe, da sie Geld an «K.___» habe schicken müssen. Die Beschuldigte kenne «K.___», wahrscheinlich hätten sie telefonischen Kontakt gehabt. Abgesehen von den Arbeitszeiten habe die Beschuldigte nichts kontrolliert. Sie habe für sich die Einnahmen aufgeschrieben, aber auch die Beschuldigte habe Buch über die Einnahmen geführt. Sie schätze, sie habe wöchentlich CHF 500.00 bis CHF 1'000.00 verdient, davon habe sie jedoch die Abgaben bezahlen müssen, welche Fixkosten dargestellt hätten und welche sie unabhängig von ihren Einnahmen habe bezahlen müssen. Sie habe von der Beschuldigten im Falle einer Polizeikontrolle Anweisungen erhalten. In einem kleinen Zimmer habe es ein Versteck gegeben. Man sei vom Balkon im 2. Stock in ein längliches Zimmer gelangt, wo die Beschuldigte Sachen wie eine alte Waschmaschine etc. aufbewahrt habe. Von diesem länglichen Zimmer sei man in ein weiteres kleines Zimmer gelangt, wo das Versteck gewesen sei. Sie habe sich einmal verstecken müssen. Die Beschuldigte habe ihr verboten, ihren Namen bei der Polizei zu erwähnen, sie habe ihr aber nicht gedroht, falls sie etwas gesagt hätte. Da die Beschuldigte älter gewesen sei als sie, habe man ihr den nötigen Respekt entgegenbringen müssen, aber auch, weil man bei ihr gewohnt habe. Die Ausweispapiere habe sie bei sich gehabt, bis sie diese beim ersten Aufenthalt bei der Beschuldigten im Februar 2012 verloren habe. Sie habe regelmässig «Ice» konsumiert, damit sie habe arbeiten können.

 

Am 4. April 2017 (10.2.8./171 ff.) beschrieb die Privatklägerin ihre persönlichen Verhältnisse. Sie habe zwar eine Ausbildung, sie habe aber aufgrund finanzieller Engpässe den Eltern helfen wollen – diese seien von einer Überschwemmung betroffen gewesen – und habe deshalb versucht, als Transsexuelle in die Schweiz zu kommen. Sie habe nicht gewusst, dass sie in die Schweiz kommen werde. Trotz abgeschlossener Ausbildung hätte sie nur eine Stelle in einer Fabrik annehmen können, da sie vor einer Berufstätigkeit die höhere Berufsmittelschule respektive Fachhochschule hätte besuchen müssen. Es habe einen Agenten gegeben, der den Antrag gemacht und sie informiert habe, welche Unterlagen man vorbereiten solle. Man habe sie nicht detailliert über die Reise informiert. In Thailand habe man ihr gesagt, sie würde in einem Massagegeschäft arbeiten und Schulden von CHF 30'000.00 haben. Als sie in die Schweiz gekommen sei, hätten die Schulden CHF 60'000.00 betragen. Der Geschäftsinhaber habe 50% erhalten und der Agent die anderen 50%. CHF 100.00 wöchentlich habe sie für persönliche Sachen erhalten. Sonst habe sie praktisch kein Geld gesehen. Sie habe ca. fünf bis sechs Monate gebraucht, um die Schulden abzubezahlen. Sie habe in Thailand nicht gewusst, dass sie erst dann Geld verdienen würde, wenn sie alle ihre Schulden abbezahlt habe. Man habe ihr gesagt, das Einkommen in Europa sei gut und man müsse weniger und nur für kurze Zeit arbeiten, dann könne sie die Schulden der Eltern bezahlen. Der Agent habe ihr gesagt, dass sie 50% erhalten werde und man pro Stunde CHF 400.00 bezahlen würde. Bezüglich der Arbeit habe ihr der Agent gesagt, es sei ein Massagegeschäft mit Handbefriedigung. Zudem habe er ihr gesagt, sie solle nicht davonlaufen und die Schulden bezahlen. Sie solle nicht vergessen, er kenne ihre Wohnadresse, und falls sie davonlaufen würde, sei dies gefährlich für ihre Familie. Man habe ihr in Thailand nicht gesagt, dass sie sich prostituieren müsse, sie habe dies aber erwartet. Sie habe ja auch nichts Anderes machen können damals. Der Agent habe «K.___» geheissen.

 

An der Gegenüberstellung mit der Beschuldigten am 4. September 2017 bei der Staatsanwaltschaft (10.1./091 ff.) erkannte die Privatklägerin als Auskunftsperson die Beschuldigte. Sie kenne die Beschuldigte von der Arbeit in [Ort 1], d.h. sie sei im Sexstudio der Beschuldigten tätig gewesen. Wenn die Beschuldigte das abstreite, sei das falsch. Sie sei mehrere Male im Studio der Beschuldigten gewesen, sie denke etwa zwei Mal. Sie sei im Februar 2012 nur kurz im Sexstudio bei der Beschuldigten der Prostitution nachgegangen. Das zweite Mal habe sie ca. fünf bis sechs Monate im Studio der Beschuldigten gearbeitet. Als sie das erste Mal dort gewesen sei, habe sie noch Schulden von CHF 15'000.00 bei «K.___» gehabt. Dies habe die Beschuldigte gewusst. Die Beschuldigte habe 50% ihrer Einnahmen zwecks Schuldentilgung «K.___» zukommen lassen. Die anderen 50% hätten der Beschuldigten gehört. Das zweite Mal, als sie schuldenfrei gewesen sei, hätten 50% der Einnahmen ihr gehört und die anderen 50% der Beschuldigten. Bei beiden Malen habe sie zusätzliche Abgaben von CHF 100.00 für Essen und Internetkosten abgeben müssen. Das Studio sei 24 Stunden offen gewesen, wenn ein Kunde gekommen sei, habe sie ihn bedient. Preise und Zeitfenster habe die Beschuldigte bestimmt, ungeschützten Geschlechtsverkehr habe sie ablehnen können. Sie habe sich gegenüber der Beschuldigten zum Dank verpflichtet gefühlt, weil sie bei dieser habe wohnen und arbeiten können, und habe darum alle Kunden bedient. Sie habe keine Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung gehabt, als sie im Studio der Beschuldigten gearbeitet habe, und dies habe die Beschuldigte gewusst. Die Beschuldigte habe in Kontakt mit «K.___» gestanden. Denn die Beschuldigte habe «Pi J.___» angerufen und verlangt, dass sie (die Privatklägerin) zu ihr ins Studio arbeiten komme. Niemand habe damals bestimmt, dass sie dort arbeiten gehen müsse. Das erste Mal sei sie nur ungefähr zwei bis drei Wochen – sicher keinen Monat – bei der Beschuldigten geblieben, dies aufgrund vieler Polizeikontrollen. Das zweite Mal sei sie freiwillig zur Beschuldigten gegangen, dies, weil diese alleine im Studio gewesen sei und ihre Freundin in der Nähe des Studios einen Kleiderladen gehabt habe. Die Beschuldigte habe sie damals telefonisch angefragt.

 

Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 15. Juli 2019 gab die Privatklägerin als Auskunftsperson zu Protokoll, sie sei mit einer Freundin nach [Ort 1] gekommen. Niemand habe ihre Studiowechsel bestimmt, «K.___» habe sie nur nach [Ort 4] geschickt. Sie selbst habe sich danach mit einer Freundin zusammen für [Ort 6] entschieden. Die Freundin «F.___» habe Kontakt mit [Ort 1] aufgenommen, da diese früher bei der Beschuldigten gearbeitet gehabt habe. Von Anfang an sei sie in [Ort 1] zur Beschuldigten gegangen. Jedoch sei sie vorher zu «J.___» gegangen, da sie bei dieser hätte arbeiten sollen. «J.___» habe aber schon genügend Prostituierte gehabt und dann habe «F.___» sie zur Beschuldigten gebracht, welche ihr gesagt habe, dass sie noch Frauen gebrauchen könne. Somit sei sie bei ihr geblieben. Es sei ihre Entscheidung gewesen, bei der Beschuldigten zu arbeiten, niemand habe sie gezwungen. Die Beschuldigte habe ihr die Regeln und Bedingungen erklärt. Betreffend die Einnahmen seien 50/50% abgemacht gewesen. Ihren Teil habe sie das erste Mal «K.___» geben müssen, 50% habe die Beschuldigte behalten. Neben diesen Abgaben habe sie wöchentlich CHF 100.00 für Essen und monatlich CHF 200.00 für das Internet abgeben müssen. Von ihrem 50%-Anteil seien Kosten für das Internet und Essen abgezogen worden und CHF 500.00 bis CHF 700.00, welche sie nach Hause habe schicken können, und CHF 100.00 habe sie für sich behalten können. Es sei mit «K.___» abgemacht gewesen, dass sie CHF 500.00 bis CHF 700.00 ihrer Mutter habe schicken könne. Dies habe er ihr angeboten. «F.___» habe bestimmt, dass sie [Ort 1] verlassen müsse. Dann habe die Beschuldigte sie angerufen und sie informiert, sie sei alleine und ohne Frauen. Deshalb sei sie zurückgegangen. Beim zweiten Aufenthalt bei der Beschuldigten habe sie keine Schulden mehr gehabt. Sie sei zusammen mit der Beschuldigten in der gleichen Wohnung gewesen. Beim ersten Mal habe es ein grosses Zimmer gegeben, welches in ein Arbeitszimmer aufgeteilt worden sei. Der andere Teil sei von den Frauen benützt worden. Die Beschuldigte habe ein kleines Zimmer für sich gehabt. Beim zweiten Mal habe auch die Beschuldigte im grossen Zimmer auf einem Bett geschlafen und die Frauen auf dem Boden. Das kleine Zimmer sei als Arbeitszimmer benutzt worden. Falls ein Kunde gekommen sei, hätten sie alles im grossen Zimmer zusammenpacken, sich im kleinen Zimmer verstecken und dort warten müssen. Sie habe «K.___» kontaktieren und fragen können, wie viel Schulden sie noch abbezahlen müsse. Ihre Mutter habe jeweils bestätigt, dass sie das geschickte Geld erhalten habe. Die Besitzerin des Studios habe das Geld von der Schweiz aus überwiesen. Die Beschuldigte habe Kontakt mit «K.___» gehabt. Sie habe der Beschuldigten von den Schulden bei «K.___» erzählt und diese hätten miteinander über ihre Schulden gesprochen und die Beschuldigte habe sodann gewusst, wie viel Geld sie überweisen müsse. Die Beschuldigte habe «K.___» bereits gekannt. Es habe eine thailändische Frau gegeben, welche Essen an die Studios verkauft habe, welche das Geld überwiesen habe. In jedem Studio habe sie 50% ihrer Einnahmen abgeben müssen. Diese 50% habe sie auch abgeben müssen, nachdem sie schuldenfrei gewesen sei. Bevor sie in die Schweiz gekommen sei, habe sie nicht als Prostituierte gearbeitet. Als sie bei der Beschuldigten gewesen sei, habe sie noch CHF 10'000.00 Schulden gehabt. Sie sei sich nicht sicher, ob die Beschuldigte Geld an «K.___» überwiesen habe. «K.___» und die Beschuldigte seien sich nur einig gewesen, dass sie bei der Beschuldigten arbeiten werde.

 

4.2

In Bezug auf die Angaben der Beschuldigten kann grundsätzlich vorweg auf die Darstellung unter Ziffer 3.2 hiervor verwiesen werden. Das Aussageverhalten der Beschuldigten war sehr ähnlich. Konkret zur Privatklägerin «D.___» machte sie folgende Aussagen:

 

Die Beschuldigte wurde am 31. Mai 2017 zu «D.___» befragt (10.1./AS 011 ff). Auf dem ihr vorgelegten Fotoblatt wollte sie die Privatklägerin zunächst nicht erkennen. Sie wisse nicht, woher diese komme, auch nicht von wem. Diese sei überall in [Ort 1] gewesen und auch sonst überall, nirgendwo fest. Sie sei ein und aus gegangen. Ja, doch, sie kenne diese. Diese sei auch bei ihr im Studio gewesen. Diese habe gearbeitet, ihr (der Beschuldigten) jedoch kein Geld gegeben, sondern habe telefoniert und sei rausgegangen. Sie habe keine Abmachung mit der Privatklägerin gehabt, sodass diese im Gegenzug bei ihr habe wohnen dürfen. Fürs Wohnen habe sie nichts bezahlt. Essen habe «D.___» selber gekauft, sie sei drogenabhängig gewesen. Kunden habe diese im Studio nicht bedient, sondern ausserhalb. Sie wisse nicht in welchem Zeitraum diese bei ihr gewesen sei, sie sei gekommen und gegangen und habe einfach irgendwo übernachten wollen. Sie wisse nichts über die Umstände, als «D.___» das erste Mal zu ihr gekommen sei. Diese sei zu ihr gekommen, um bei ihr zu wohnen. Wahrscheinlich habe diese einen Ausflug von [Ort 4] nach [Ort 1] gemacht und sie (die Beschuldigte) dann so getroffen. «D.___» sei keine Sexarbeiterin von ihr. Sie habe niemanden zu sich geholt und die Privatklägerin nie von jemandem weggenommen, diese sei selber zu ihr gekommen, von wo, das wisse sie nicht. Sie habe nie jemanden geholt. «D.___» habe das Telefon beantwortet und sei nach draussen gegangen. Sie habe nicht gewusst, wieviel «D.___» verdient habe, da sie von dieser nie Geld erhalten habe, und diese draussen gearbeitet habe. Diese habe einfach bei ihr gewohnt und geschlafen. Dadurch habe ihr diese nicht 50% abgegeben. Sie habe nie Preise bestimmt oder Anweisungen im Falle einer Polizeikontrolle gegeben und es habe kein Versteck gegeben. Die Aussagen der Privatklägerin seien durchgehend falsch. Die Polizei habe nie kontrolliert. Sie habe der Privatklägerin nie gewisse Aussagen bei der Polizei verboten. Sie wisse nicht, ob die Privatklägerin noch Schulden gehabt habe als sie zu ihr ins Studio gekommen sei. Sie kenne keinen «K.___» und habe nichts von Schulden gewusst. Geld habe sie keines schicken können, da sie nicht wisse, von wo sie dieses Geld hätte nehmen sollen. Sie habe weder von der Illegalität von der Privatklägerin zum Zeitpunkt ihres Aufenthaltes an der [Strasse, Hausnummer] gewusst noch von der fehlenden Arbeitsbewilligung. Die Privatklägerin habe bei ihr im 2. Stock übernachtet. Dies, weil diese ihr erzählt habe, sie könne nirgendwo schlafen, da niemand sie haben wolle. Deshalb habe sie ihr erlaubt, bei ihr zu übernachten. Diese habe für das Wohnen bei ihr nie etwas bezahlen müssen.

 

An der Gegenüberstellung am 4. September 2017 (10.1./091 ff.) erkannte die Beschuldigte die Privatklägerin und konnte sie namentlich benennen. Weitere Angaben wollte sich nicht machen.

 

Im Rahmen der Hauptverhandlung vor Amtsgericht vom 15. Juli 2019 gab die Beschuldigte zu Protokoll, die Privatklägerin habe bei ihr gearbeitet, Dienstleistungen angeboten und die Einnahmen 50/50 geteilt. Diese habe bei ihr geschlafen. Falls sie habe arbeiten wollen, habe «D.___» dies machen können. Wenn «D.___» nicht gearbeitet habe, dann habe sie diese nicht unterhalten, kein Essen hinstellen und den Zins nicht bezahlen können. Die Polizei habe eine gewisse Zeit lang kontrolliert und deshalb sei die Privatklägerin bei ihr gewesen. Diese sei nicht von «N.___» gebracht worden, sondern «F.___» habe sie mitgebracht. «F.___» habe sie von «J.___» gekannt, diese habe aber nie bei ihr gearbeitet. Wegen der Privatklägerin habe sie nicht telefoniert. Sie habe mit niemandem wegen dieser telefonischen Kontakt gehabt, auch nicht mit «J.___», sondern «D.___» sei vom unteren Studio zur ihr raufgekommen, da man sie im unteren Studio nicht gewollt habe. Nach dem ersten Mal bei der Beschuldigten habe sie diese nicht telefonisch gebeten, zurückzukommen. Sie habe sich weder in die Sache betreffend Schulden eingemischt, noch habe sie über die Schulden Bescheid gewusst. Mit den 50% der Einnahmen habe die Privatklägerin machen können, was sie gewollt habe, ihr sei dies egal gewesen, auch wie viel diese verschicke. Den Anteil von «D.___» von 50% habe sie dieser jeden Tag gegeben.

 

Vor Obergericht bestätigte die Beschuldigte ihre bisherigen Aussagen. Sie betonte, «D.___» sei nicht zu ihr gebracht worden, sondern sei zwei Mal freiwillig zu ihr gekommen. Er habe sie gefragt, ob er bei ihr arbeiten dürfe und sie habe eingewilligt. Er habe ihr Geld abgegeben.

 

4.3

Die Beweiswürdigung gestaltet sich gleich wie bei der Privatklägerin «B.___» unter Ziffer 3.3. hiervor. Auf diese Ausführungen kann vorweg verwiesen werden. Die Beschäftigungen der Privatklägerin bei der Beschuldigten von zwei bis drei Wochen im Februar 2012 und während fünf bis sechs Monaten in der zweiten Jahreshälfte 2012) sind rechtskräftig festgestellt. Die Aussagen der Privatklägerin «D.___» sind differenziert (unterschiedlich hinsichtlich der verschiedenen Studios, aber auch hinsichtlich der beiden Beschäftigungszeiten bei der Beschuldigten) und konstant, sie zeigen keinerlei Belastungseifer und die Beschuldigte hat nach langem Bestreiten den grössten Teil der Angaben von «D.___» schliesslich eingeräumt. Auf die Angaben der Privatklägerin kann abgestellt werden, die bestreitenden Aussagen der Beschuldigten sind nicht glaubhaft. Der angeklagte Sachverhalt ist rechtsgenüglich nachgewiesen, womit von folgenden Umständen bei der Prostitution der Privatklägerin «D.___» bei der Beschuldigten auszugehen ist:

-       50 % ihrer Einnahmen aus der Sexarbeit gingen vorweg an die Beschuldigte;

-       Vom verbleibenden Anteil der Einnahmen musste sie zusätzlich CHF 200.00 pro Monat für Internetwerbung und wöchentlich CHF 100.00 für Verpflegung an die Beschuldigten zahlen;

-       Sie musste jeden Tag anschaffen und sich grundsätzlich rund um die Uhr für allfällige Freier zur Verfügung halten (24/7-Standby-Regel);

-       Sie durfte das Studio in der ersten Phase nur für kurze Zeit verlassen, dies nach Rücksprache mit der Beschuldigten;

-       Sie wurde von der Beschuldigten nach Verlassen des Studios telefonisch zurückbeordert, wenn ein Kunde eintraf, es sei denn, sie sei in der zweiten Phase mit ihrem Freund unterwegs gewesen;

-       Sie musste sich bei den sexuellen Dienstleistungen an die von der Beschuldigten festgelegten Preise und Zeitfenster halten;

-       Die Verhandlungen mit den Freiern musste sie teilweise durch die Beschuldigte oder deren Stellvertreterin führen lassen;

-       Sie musste grundsätzlich sämtliche Freier bedienen, dies namentlich in der ersten Phase;

-       Sie musste das Geld der Freier vor Erbringen der Dienstleistung an die Beschuldigte oder deren Stellvertreterin weitergeben;

-       Die Dauer der erbrachten sexuellen Dienstleistungen wurde von der Beschuldigten oder deren Stellvertreterin überwacht;

-       Sie musste sich an die vorgegebenen Sexualpraktiken halten und somit u.a. ungeschützten Oralverkehr und sadistische Praktiken anbieten.

 

4.4.

Bei der rechtlichen Würdigung ist festzuhalten, dass die Privatklägerin illegal in der Schweiz und isoliert war. Sie sprach nicht Deutsch und war gegenüber der Beschuldigten, welche Schweizer Staatsbürgerin war, viel Erfahrung hatte im Thai-Rotlichtmilieu und gut vernetzt war, so in einer besonders verletzlichen Situation, hatte sie doch die wirtschaftliche Not in der Heimat (konkret: die Schulden ihrer Eltern wegen einer Überschwemmung) in die Prostitution getrieben und sie hatte (beim ersten Aufenthalt bei der Beschuldigten) Schulden aus der organisierten Einreise in die Schweiz. Sie war so faktisch gezwungen, während ihres Aufenthaltes in der Schweiz möglichst viel Geld zu verdienen und die Umstände im Salon der Beschuldigten, insbesondere auch die vorgegebenen umfangreichen Abgaben, hinzunehmen. Sie war in ihrem Entscheid, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen wollte, nicht mehr vollständig frei. Es stand ihr zwar frei, die Schweiz wieder zu verlassen, doch bedeutete dies eine Rückkehr in die Misere, solange sie keinen ausreichenden Gewinn erzielt hatte. Zudem hatte die Privatklägerin während ihrer ersten Zeit der Arbeit bei der Beschuldigten noch Schulden bei der thailändischen Agentur für die Organisation der Einreise. Ihre bloss formale «Einwilligung» in die Tätigkeit und die Umstände ist damit unbeachtlich, da sie nicht auf einer freien Entscheidung beruhte.

 

Wenn die nachgewiesenen Arbeitsbedingungen mit den oben unter Ziffer III.2. dargelegten Grundsätzen verglichen werden, sprechen folgende Umstände für die Erfüllung des Straftatbestandes von Art. 195 lit. c StGB:

-       Die Privatklägerin verbrachte die ganze Zeit im Studio der Beschuldigten, sie wohnte und schlief dort. Die Vorgabe, an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr allfällige Kunden bedienen zu müssen, schränkt die sexuelle Selbstbestimmung der Sexarbeiterinnen deutlich ein und führt mangels regelmässigem Schlaf zu gesundheitlichen Schäden. Die Privatklägerin war bezüglich ihrer Arbeitszeit völlig fremdbestimmt und konnten nur selten und nach Zustimmung durch die Beschuldigte das Etablissement überhaupt verlassen. Die Sexarbeiterinnen hatten keine Möglichkeit, am Arbeitsort präsent zu sein, ohne der Sexarbeit nachzugehen, wenn ein Freier eintraf.

-       Die von den Frauen anzubietenden Dienstleistungen (Standartservice: Geschlechts- und Oralverkehr) waren ebenso wie die Preise vorgegeben, wobei sie ab einem Preis von CHF 150.00 insbesondere auch ungeschützten Oralverkehr anzubieten hatten. Diese Vorgaben liessen den Sexarbeiterinnen kaum Spielraum, meistens wurden die Verhandlungen mit den Freiern zudem von der Beschuldigten oder deren Stellvertreterin geführt. Wenn die Privatklägerin einen Kunden gar nicht bedienen wollte, musste sie zu einem Trick greifen, damit die Beschuldigte das nicht bemerkte. Dazu kam die bekannte thailändische Unterwürfigkeit von jungen Menschen gegenüber älteren Personen wie hier der Beschuldigten.

-       Die Sexarbeiterinnen mussten jeweils vollständig Rechenschaft ablegen über ihre Einnahmen, indem sie das Geld der Freier vor Erbringen der Dienstleistung der Beschuldigten abgeben mussten, welche dann mit den Sexarbeiterinnen abrechnete. Sie standen somit unter völliger Kontrolle und Überwachung durch die Beschuldigte. Zudem kann die Abgabe von 50% der Einnahmen nebst CHF 100.00 wöchentlich für die Verpflegung nur als ausbeuterisch bezeichnet werden.

 

Wohl ging die Privatklägerin vordergründig freiwillig der Prostitution nach und war zu diesem Zweck auch in die Schweiz gekommen, aber sie war als verschuldete Illegale aus einer anderen Kultur ohne persönliche Beziehungen und ohne Sprachkenntnisse in der Schweiz gegenüber der älteren Beschuldigten, welche seit Jahren in der Schweiz lebte, hier gut vernetzt war und das Schweizer Bürgerrecht besass, in einer offensichtlichen Abhängigkeits- und Unterordnungssituation. Zudem musste sie beim ersten Aufenthalt die Schulden für die Einreise abbezahlen und Geld verdienen, um ihre Familie in Thailand zu unterstützen. Die für den Straftatbestand erforderliche soziale und wirtschaftliche Drucksituation bzw. die Machtposition der Beschuldigten, die es ihr erlaubte, die Handlungsfreiheit der Privatklägerin einzuschränken, war demnach – wie bereits erwähnt – offenkundig gegeben. Die Aussagen der Privatklägerin machen deutlich, dass sie sich dieser Situation aus den genannten Gründen auch nicht einfach entziehen konnte. Sie hatte in der Schweiz keinerlei Beziehungen und wäre bestenfalls bei einem anderen Thai-Club untergekommen, in dem die gleichen (oder noch strengere) Regeln gegolten hätten. Aufgrund dieser ausweglosen Situation blieb ihr nichts Anderes übrig, als die gestellten Vorgaben zu akzeptieren. Es kann im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung nicht von einer wirksamen Einwilligung zur Prostitution mit den vorgegebenen Modalitäten gesprochen werden.

 

Die Beschuldigte kannte alle diese Umstände, welche es ihr in einer deutlichen Machtposition erlaubten, die sexuelle Selbstbestimmung der verletzlichen Privatklägerin einzuschränken und nutzte dies zum eigenen Profit aus, indem sie wissentlich und willentlich Ort, Zeit und Modalitäten von deren Prostitution bestimmte und daran mitverdiente. Sie hat somit vorsätzlich gehandelt.

 

Insgesamt sind die Tatbestandselemente von Art. 195 lit. c StGB allesamt erfüllt und der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Förderung der Prostitution hinsichtlich der Privatklägerin D.___ […] zu bestätigen. Wenn es wohl auch Etablissements gab, in denen die Sexarbeiterinnen von der Betreiberin noch mehr eingeschränkt wurden, sind die vorliegenden Arbeitsmodalitäten doch deutlich von den von Jositsch/Drzalic in der oben zitierten Publikation bzw. vom Bundesgericht noch als rechtlich zulässig umschriebenen Arbeitsbedingungen in einem Bordell entfernt. Dies gilt insbesondere für die erste Beschäftigung bei der Beschuldigten, als sie noch das Einverständnis von «K.___» benötigte, um den Salon zu verlassen. Aber auch die durchaus weniger strengen Umstände bei ihrer zweiten, längeren Beschäftigung erfüllen den Straftatbestand: auch da wurde die Privatklägerin in der Ausübung ihrer Prostitutionstätigkeit übermassig eingeschränkt, fremdbestimmt und überwacht. Die Unterschiede bezüglich der Strenge der Arbeitsbedingungen sind bei der nachfolgenden Strafzumessung zu berücksichtigen.

 

Der Schuldspruch der Vorinstanz (materiell handelt es sich um mehrfache Förderung der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin, aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es aber beim Schuldspruch wegen einfacher Tatbegehung zum Nachteil von D.___ […]) ist zu bestätigen.

 

5. Würdigung C.___ […]

 

5.1

Die Aussagen der Privatklägerin «C.___» werden von der Vorinstanz auf US 44 bis 50 in aller Breite dargelegt, weshalb – auch im Hinblick auf die oben etwas ausführlichere Darstellung der Angaben der Privatklägerin «B.» – nur noch eine Zusammenfassung der wesentlichsten Aussagen wiedergegeben wird:

 

In der Einvernahme vom 15. April 2016 (10.2.5/001 ff.) gab die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft als Beschuldigte zu Protokoll, ihr sei bewusst gewesen, dass sie sich illegal in der Schweiz aufgehalten und sie hier illegal gearbeitet habe. Die wirtschaftlichen Verhältnisse in Thailand seien nicht gut gewesen und darum habe sie ins Ausland gehen wollen. Daher habe sie Kontakt mit «J.___» aufgenommen. Dieser habe Frauen ins Ausland geschickt. Eine ältere Person namens «Pi […]», welche sie von der Prostitution in Singapur gekannt habe, habe ihr die Telefonnummer von «J.___» gegeben. Sie hätten vereinbart, dass «J.___» ihre Reise organisieren werde, indem er die benötigten Papiere organisiere. Sie habe gewusst, dass sie dafür CHF 20'000.00 werde bezahlen müssen. «J.___» habe gesagt, er werde mit den Zuhälterinnen Kontakt aufnehmen, damit diese von ihrem Verdienst die Schulden abziehen würden. Nach den damaligen Angaben von «J.___» brauche ein nicht operierter Transvestit in der Schweiz etwa drei Monate, um die Schulden abzubezahlen. Für eine Stunde müsse sie CHF 300.00 verlangen und davon die Hälfte der Zuhälterin abgeben. Sie werde am Tag mehrere Kunden haben. Pro Monat könne sie CHF 1'000.00 nach Hause der Familie schicken. Als sie in der Schweiz gearbeitet habe, habe sie jedoch im Monat keine CHF 1'000.00 verdient. Im ersten Monat habe sie CHF 700.00 verdient, welche ihr die Zuhälterin (Anm.: die Beschuldigte) weggenommen habe, sodass sie keine Einnahmen gehabt habe. Als erstes hätte sie laut «J.___» in [Ort 3] arbeiten sollen. Doch in der Schweiz sei sie in [Ort 3] von «Pi I.___» abgeholt worden und sie seien nach [Ort 1] gegangen. «J.___» habe ihr erklärt, wohin sie nach der Ankunft in Zürich gehen müsse. In [Ort 3] habe sie dann von «Pi I.___» erfahren, dass sie nach [Ort 1] gehen werde. Einen Tag vor dem Abflug sei «J.___» zu ihr gekommen und habe sie einen Check über 700'000.00 oder 900'000.00 Baht unterschreiben lassen. Dieser Check sei dazu dagewesen, dass – falls sie sich aus dem Vertrag über CHF 20'000.00 zurückziehen würde – «J.___» sie auf den Betrag des Checks belangen und vor Gericht bringen könne. Am Tag vor dem Abflug habe ihr «J.___» das Flugticket übergeben. Sie sei dann am 16. Januar 2013 mit zwei anderen Ladyboys gereist. Sie habe «J.___» am Flughafen vor dem Abflug getroffen und er habe jedem CHF 100.00 übergeben, die für das Zugbillet in der Schweiz und für eine Sim-Karte gedacht gewesen seien. Ein Ladyboy, mit welchem sie gereist sei, habe «E.___» geheissen und der andere «H.___». Die richtigen Namen kenne sie nicht. Auch bei diesen beiden habe «J.___» die Reise organisiert. «H.___» sei zu «Pi I.___» und «E.___» zu «Q.___», der jüngeren Schwester von «Pi I.___», gegangen. Beide hätten sich über den gleichen Betrag verschuldet wie sie. «Pi I.___» habe ihr gesagt, dass es in [Ort 3] mehr Polizisten gebe als in [Ort 1], darum sei sie dorthin gebracht worden. Am Anfang habe ihr die Zuhälterin alle Einnahmen weggenommen. Sie habe die Abzahlung mit «J.___» erledigt. Im ersten Monat, als sie bei der Beschuldigten an der [Strasse] gearbeitet habe, habe sie CHF 700.00 verdient. Diese CHF 700.00 habe die Beschuldigte nicht an «J.___» überwiesen, weil die Beschuldigte vermutlich das Geld für Karaoke gebraucht habe. «J.___» habe sie dann angerufen und gefragt, wo das Geld bleibe. Es sei vereinbart gewesen, dass sie der Beschuldigten das Geld für die Schuldenabzahlung gebe und diese es «J.___» zukommen lasse. Von ihr habe die Beschuldigte das Geld genommen, habe dieses aber nicht an «J.___» weitergeleitet. Sie sei rund einen Monat bei der Beschuldigten gewesen. Sie habe immer noch CHF 6'000.00 Schulden, zuerst habe sie CHF 20'000.00 Schulden gehabt, jedoch habe ihr «J.___» CHF 5'000.00 erlassen, womit sie nur noch CHF 15'000.00 Schulden gehabt habe. Von diesen CHF 15'000.00 habe sie CHF 9'000.00 abzahlen können. Sie habe die Telefonnummer gewechselt, da «J.___» versucht habe, sie telefonisch zu kontaktieren. Sie habe in die Schweiz gewollt, da man hier besser für Sexarbeit bezahlt werde. Die [Strasse, Hausnummer] bei der Beschuldigten sei der erste Ort gewesen, wo sie gearbeitet habe. Sie habe zuerst bei der Beschuldigten ca. einen Monat gearbeitet. Dann sei sie bei «Pi N.___» in […] «[Studio 3]» gewesen, wo sie im April weggegangen sei. Am ersten Tag habe sie keine Kundschaft gehabt, wäre aber bereit gewesen. Beim ersten Aufeinandertreffen mit der Beschuldigten habe sie sich gedacht, dass sie aufgrund einer Sympathie bei der Beschuldigten arbeiten wolle. Die Beschuldigte habe ihr am ersten Tag die 50/50-Regel erklärt, das heisst, sie habe von ihrem Anteil 50% für die Schuldenrückzahlung gebrauchen müssen, die andere Hälfte sei ans Studio gegangen. Sie habe die Kunden bedienen müssen, egal zu welcher Uhrzeit diese gekommen seien. Sie habe aber betrunkene Kunden abgelehnt. Mit den Kunden habe die Beschuldigte verhandelt, sei habe ja die Sprache nicht gekannt. Sie habe aber keine sadistischen oder ungeschützten Praktiken gegen ihren Willen machen müssen. Sie habe immer im Studio sein müssen und dieses nur mit Erlaubnis der Beschuldigten verlassen dürfen. Bevor es das Problem mit den nicht an «J.___» weitergeleiteten CHF 700.00 gegeben habe, habe die Beschuldigte alles Geld vom Kunden genommen und ihren Anteil an «J.___» geschickt. Nach dem Problem mit den CHF 700.00 habe sie geschaut, dass sie ihren Teil erhalten werde und habe diesen aufbewahrt und es «H.___» gebracht. Dieser habe das Geld «I.___» gegeben und «I.___» habe «Pa Söm» beauftragt, das Geld zu überweisen. Alle in der Liegenschaft hätten via «Pa Söm» Geld überwiesen. Pro CHF 100.00, welche überwiesen worden seien, habe sie CHF 10.00 bezahlen müssen. Während ihrer Zeit bei der Beschuldigten habe sie kein Geld für sich selber zur Verfügung gehabt, weil die eine Hälfte an die Beschuldigte und die andere Hälfte an «J.___» zur Schuldenabzahlung gegangen sei. Manchmal habe sie CHF 100.00 für sich anfordern können, um persönliche Sachen kaufen zu können. In diesem Fall habe sie dann «J.___» weniger an die Schuldenabzahlung zukommen lassen. Sie habe das Studio vor Schliessung desselben verlassen können. Sie wisse nicht, ob «J.___» mit der Beschuldigten eine Abmachung über die Dauer ihres Aufenthaltes gehabt habe. Ausser diesem ersten Studio habe sie die Studios selbst auswählen können und sie habe das dann einfach «J.___» gemeldet. Beim ersten Studio habe es diese Abmachung zwischen «J.___» und «Pi I.___» gegeben. Neben der Sexarbeit habe sie putzen müssen, das sei normal gewesen. Sie wisse nicht, auf welches Konto die Geldüberweisungen an «J.___» einbezahlt worden seien, da sie die Überweisungen nicht gemacht habe. Sie habe die Bedingungen akzeptieren müssen, sie habe ja keine Alternative gehabt. Sonst hätte sie ja nicht dort wohnen können. Es habe kein Versteck bei der Beschuldigten gegeben und dadurch habe sie nicht gewusst, was sie im Falle einer Polizeikontrolle habe machen müssen. Allfällige Anweisungen, was sie bei einer Befragung durch die Polizei aussagen solle, habe sie von der Beschuldigten nicht erhalten. Sie habe im Studio der Beschuldigten Kontakt mit ihrer Familie pflegen können. Den Kunden habe sie jedoch ihre Telefonnummer nicht geben dürfen, dies sei überall so gewesen. Während ihres Aufenthalts im Studio der Beschuldigten habe sie ihre Papiere selbst gehabt. Am Anfang sei sie alleine im Studio gewesen, später sei «V.___» dazugekommen. Bevor die Beschuldigte das Studio geschlossen habe, habe diese sie beide zu «J.___» in [Ort 9] schicken wollen, diese habe nach der Besichtigung aber nur «V.___» aufgenommen. Sie sei dieser zu gross gewesen. Nachdem sie das Studio der Beschuldigten habe verlassen müssen, sei sie in ein Restaurant vis-à-vis vom Bahnhof [Ort 1] gegangen. Dort habe jemand mitbekommen, dass sie nicht gewusst habe, wohin sie gehen solle, und habe dies «N.___» erzählt. Diese Person habe sie zu «Pi N.___» gebracht, wo sie habe arbeiten können. Sie habe dann bei der Beschuldigten ihre Sachen geholt.

 

Am 24. Mai 2016 (10.2.5./024 ff.) sagte die Privatklägerin als Beschuldigte, sie habe bei der Beschuldigten nur CHF 700.00 an die Schulden abbezahlen können, d.h., als sie zu «Pi N.___» gegangen sei, habe sie noch über CHF 10'000.00 Schulden gehabt.

 

Am 30. August 2016 (10.2.5./AS 080 ff.) gab die Privatklägerin als Beschuldigte Auskunft über ihre familiären Verhältnisse. Sie habe zwei Geschwister und ihr Vater sei früh verstorben. Nach dessen Tod hätten sie alles verkaufen müssen und die Mutter sei für den Unterhalt der Familie aufgekommen. Sie habe mit Lebensmitteln gehandelt, sei aber Konkurs gegangen und somit hätten sie immer mehr, ihr Haus und Land, verkaufen müssen. In der Folge habe sie sich Arbeit gesucht und habe Geld nach Hause geschickt, trotzdem habe es nicht gereicht. Vor dem Tod des Vaters sei es der Familie finanziell gut gegangen, nach dem Tod hätten sie sich verschuldet. Sie habe keine weiteren Schulen mehr besuchen können aufgrund der finanziellen Lage. Mit 19 Jahren habe sie begonnen, sich in Bangkok im Rotlichtmilieu zu verkaufen. Dies weil sie habe Geld verdienen müssen, es aber für einen Transvestiten in Thailand schwierig sei, Arbeit zu finden. Mit der Prostitutionstätigkeit habe sie ihre ältere Schwester finanziell unterstützen wollen, damit diese die Universität habe besuchen können. Die jüngere Schwester sei auch noch zur Schule gegangen und habe unterstützt werden müssen, wie auch ihre Mutter. Mit dem Verdienst aus der Sexarbeit habe sie die Familie unterstützen können. Sie habe mit der Sexarbeit in Bangkok monatlich ca. 40'000.00 bis 50'000.00 Baht verdient. Aufgrund des knappen Verdienstes habe sie sich entschlossen, Thailand zu verlassen. In Thailand sage man, in der Schweiz könne man mit der Sexarbeit am allermeisten verdienen.

 

An der Gegenüberstellung mit der Beschuldigten vom 4. September 2017 bei der Staatsanwaltschaft (10.1./106 ff.) erkannte die Privatklägerin als Auskunftsperson die Beschuldigte und nannte sie beim Namen. Sie betätigte ihre früheren Angaben zur Prostitutionstätigkeit bei der Beschuldigten. Dies sei ihre erste Stelle gewesen. Sie habe da noch die ganzen Schulden gehabt und die Beschuldigte habe diese gekannt. Sie sei immer im Studio gewesen, habe aber auch einkaufen und spazieren gehen können. Frei genommen habe sie nie. Die Beschuldigte habe weniger Vorgaben gemacht als andere. Wenn diese behaupte, sie (die Privatklägerin) habe nie bei ihr gearbeitet und sie habe nichts von den Schulden gewusst, dann sei das falsch. Diese habe alles gewusst und mit «J.___» die 50/50%-Regelung abgemacht. Diese schulde ihr noch CHF 700.00, die sie nicht an «J.___» weitergeleitet habe. Deswegen habe sie der Beschuldigten das Tablet weggenommen. «Pi I.___» habe sie an die Beschuldigte vermittelt. Anfangs März 2013 habe die Beschuldigte den Mietzins nicht mehr bezahlen können und sei rausgeworfen worden.

 

An der Hauptverhandlung vom 15. Juli 2019 gab die Privatklägerin als Auskunftsperson zu Protokoll, sie erkenne die anwesende Beschuldigte unter dem Namen « A.___», diese sei ihre Puffmutter gewesen. Die Person, welche sie in die Schweiz vermittelt habe, heisse […] «J.___». Zuerst sei sie nach ihrer Einreise in die Schweiz in [Ort 3] gewesen, wo sie abgeholt worden sei. Danach sei sie nach [Ort 1] gekommen. Sie sei mit «I.___», dem Chauffeur, «[...]» und «H.___» nach [Ort 1] gekommen. In [Ort 1] seien sie an die [Strasse] gefahren, wo sie im Studio von «I.___» eine Nacht geschlafen habe. Am Morgen sei die Beschuldigte ins Studio runtergekommen und habe ausgesucht. Danach sei sie zur Beschuldigten raufgegangen. Die Beschuldigte und sie hätten sich quasi gegenseitig ausgesucht. Die Beschuldigte habe ihr oben dann die Regeln und Bedingungen des Studios erklärt. Genau erinnere sie sich nicht mehr, sie habe dazu schon korrekte Aussagen gemacht. Die Einnahmen seien hälftig geteilt worden. Ihre 50% habe sie nach Thailand schicken müssen, um ihre Schulden zurückzubezahlen. Die Beschuldigte hätte das Geld nach Thailand überweisen müssen, habe es aber nicht gemacht. Sie habe danach das Geld «Y.___» gegeben. Zu «Y.___» und den Geldüberweisungen wolle sie sich aus Angst vor einer falschen Aussage nicht weiter äussern. Sie habe im Studio der Beschuldigten aufgehört zu arbeiten, da diese den Mietzins nicht mehr habe bezahlen können. Die Einnahmen habe man hälftig geteilt, das sei ihr befohlen worden. Sie habe auch Leistungen anbieten müssen, welche sie nicht habe machen wollen, da sie habe Geld verdienen müssen. Auch ungeschützten Oralverkehr habe sie gemacht. Zur selben Zeit hätten sich «V.___» und «[...]» im Studio aufgehalten. Im Studio hätten alle miteinander im gleichen Zimmer übernachtet, d.h. zwei bis drei Personen. Die Beschuldigte habe im selben Zimmer auf dem Bett geschlafen. Man habe in einem anderen Zimmer gearbeitet. Normalerweise habe man 24 Stunden Arbeitszeit gehabt, aber wenn es auf 23:00 Uhr oder Mitternacht zugegangen sei, sei sie schlafen gegangen und habe Kopfschmerzen vorgetäuscht. Um 7:00 Uhr sei sie aufgestanden und habe geholfen zu putzen. Wenn sie gefragt hätte, hätte sie frei nehmen können. Aber sie habe ja viel arbeiten müssen, um ihre Schulden zurückzubezahlen. Sie wisse nicht mehr, wer das Geld nach Thailand überwiesen habe. Sie habe anrufen können, um Auskunft über ihren Schuldenstand zu erhalten. Sie habe etwa CHF 100.00 zur persönlichen Verfügung gehabt. Mit diesem Geld sei sie einkaufen gegangen und habe u.a. Sachen zum Kochen gekauft, bspw. Fischsauce. Früher sei sie noch in Kontakt mit ihrer Familie gestanden, jetzt nicht mehr. Sie habe kein Geld, um jemanden unterstützen zu können. Sie habe bei «J.___» noch CHF 7'000.00 Schulden. Neben der 50/50%-Regel habe sie wöchentlich CHF 100.00 fürs Essen bezahlen müssen. Die Kosten für die Internetwerbung habe man halbiert, d.h. sie habe CHF 200.00 bezahlt. Sie habe jeweils im Zusammenhang mit den Problemen der Zahlungen nach Thailand mit «J.___» telefoniert. In Thailand habe sie ein Geschäft besessen, welches sie habe aufgeben müssen. Im Oman und Singapur sei sie im Sexgewerbe tätig gewesen.

 

5.2

Am 22. Juni 2017 (10.1./059 ff.) erkannte die Beschuldigte die Privatklägerin auf dem ihr im Rahmen der polizeilichen Befragung vorgelegten Fotoblatt, konnte sich jedoch nicht mehr an deren Namen erinnern. Diese sei mit einem Ladyboy zu ihr gekommen und habe bei ihr drei bis vier Tage gewohnt. Die Privatklägerin sei von einem anderen Ort zu ihr gekommen, um zwei bis drei Tage bei ihr zu übernachten. Als diese gekommen sei, sei sie selbst in die Ferien gegangen, ganz sicher sei sie sich jedoch nicht. Die Privatklägerin habe bei ihr gewohnt, aber nicht gearbeitet. Nach Konfrontation mit den Aussagen der Privatklägerin räumte die Beschuldigte ein, dass diese zwar bei ihr gearbeitet habe, jedoch nicht oft. Es habe Kunden gegeben, welche ins Studio gekommen seien, die Privatklägerin aber nicht gewollt hätten. Sie wisse nicht, ob die Privatklägerin ausserhalb des Studios Kunden bedient habe. Diese sei nach draussen gegangen, um einzukaufen. Die Kunden hätten die Privatklägerin nicht gewollt, da sie gross und nicht sexy gewesen sei. Wenn diese im Studio einen Kunden bedient hätte, hätte sie etwas abgeben müssen. Diese habe aber, wie die meisten Ladyboys, Kunden draussen bedient und habe dadurch im Studio nichts abgeben müssen, habe aber im Studio gegessen und geschlafen. Dies genau wie «D.___»: Die Ladyboys hätten draussen Kunden bedient und sagten nun, sie hätten 50% abgeben müssen. Die Privatklägerin sei nicht 24 Stunden im Studio gewesen. «C.___» habe Englisch und Thai sprechen können. Sie (die Beschuldigte) habe mit den Freiern verhandelt, da «C.___» die Sprache nicht beherrscht habe. Ladyboys hätten die Preise selber verhandelt, sie selbst habe nie Preise festgelegt. Für ihre Arbeiterinnen habe sie die Preise nicht festlegen können. Es habe Kunden durch den Tag, aber auch in der Nacht gegeben. Wenn Kunden in der Nacht gekommen seien und die Privatklägerin nicht gewollt haben, dann sei diese nach draussen gegangen. Der Kunde und die Privatklägerin hätten im Studio zusammen gesprochen, danach seien sie verschwunden und zu «N.___» gegangen, wo die Privatklägerin den Kunden bedient habe. Danach sei die Privatklägerin zum Schlafen zurückgekommen. «C.___» habe im Zimmer mit dem Kunden gesprochen und darum habe sie nicht gehört, was diese zusammen gesprochen hätten. «C.___» hätte auch im Zimmer den Kunden bedienen können. Aber wie die Privatklägerin richtig ausgesagt habe, habe diese die Sprache nicht sprechen können, und darum sei der Kunde wieder gegangen. Sie selbst habe zwar mit dem Kunden verhandelt, da die Privatklägerin weder Englisch noch Deutsch habe sprechen können. Als diese mit dem Kunden im Zimmer gewesen sei, habe sie ihr (der Beschuldigten) gesagt, sie solle das Zimmer verlassen, sodass sie selber mit dem Kunden sprechen könne. Nach zehn Minuten sei dieser rausgekommen. Die Privatklägerin habe aber sicher nicht innert zehn Minuten den Kunden bedienen können. Es sei richtig, die Frauen hätten sich jederzeit für Kunden zur Verfügung halten sollen, aber die Privatklägerin sei bei schönem Wetter nach draussen gegangen und sei nicht im Studio gewesen. Ja, sie habe von «C.___» Fotos gemacht für die Internetwerbung: Diese habe ja arbeiten wollen und auch Kunden gebraucht. Sie könne einige Anschuldigungen akzeptieren, andere jedoch nicht, da diese nicht wahr seien. «C.___» sei zu «N.___» gegangen, bevor sie (die Beschuldigte) ihr Studio habe schliessen müssen. Sie wisse nicht, ob die Privatklägerin finanziell verschuldet gewesen sei, als sie bei ihr begonnen habe zu arbeiten. Sie wisse jedoch, dass diese über «J.___» in die Schweiz gekommen sei, aber über die Höhe der Schulden habe sie nichts gewusst. Die Privatklägerin habe ihr selber gesagt, dass sie über «J.___» in die Schweiz gekommen sei. (Auf Frage nach Überweisung von Geldern von Schulden) Es sei wie bei «D.___»: Wenn «C.___» gearbeitet und Geld verdient hätte, dann hätte sie (die Beschuldigte) «J.___» etwas überweisen können. Alle (die drei Privatklägerinnen) sagten, sie hätten noch Schulden gehabt und sie habe Geld überweisen sollen. Sie wisse jedoch nicht, welches Geld sie hätte überweisen sollen, wenn die Frauen nicht in ihrem Studio bedient, sondern an einem anderen Ort gearbeitet hätten. Sie habe mit den Überweisungen nichts zu tun gehabt. Wenn die Frauen Geld verdient hätten, dann hätten sie das Geld selber weiterleiten müssen. Sie habe kein Geld überweisen können. Sie habe aufgrund von Betreibungen nicht über die Bank für die Frauen Geld überweisen können. Sie habe nur für ihr Kind Geld via Western Union verschickt. Die Frauen schöben ihr die Schuld zu. Auf Vorhalt, sie habe «C.___» CHF 700.00 abgenommen, diese aber nie an «J.___» überwiesen, meinte die Beschuldigte, woher sie denn überhaupt diese CHF 700.00 hätte erhalten sollen. Sie habe nie etwas von der Privatklägerin erhalten und darum habe sie nichts schicken können. «C.___» und «D.___» hätten bei ihr geschlafen, gewohnt und gegessen. Die Frauen seien für eine kurze Zeit zu ihr gebracht und eine Zeit lang im Studio gelassen worden, bis sie hätten weitergehen können. Die Frauen, welche Schulden gehabt hätten, hätten häufig die Studios gewechselt, damit sie die Schulden nicht hätten bezahlen müssen. Sie habe keine Fotokamera und sei sich nicht sicher, ob sie diverse Fotos für die Internetwerbung gemacht habe. Für die Unterkunft habe die Privatklägerin nichts bezahlt. Wenn diese Geld gehabt habe, habe sie etwas für das Essen bezahlt, und wenn nicht, sei sie selbst für das Essen aufgekommen. Wenn «C.___» Internetwerbung habe machen wollen, dann habe sie es selber bezahlen müssen. Bezüglich der Anschuldigungen der Privatklägerin akzeptiere sie nur, dass sie ihr einen Aufenthaltsort gegeben habe.

 

An der Gegenüberstellung mit der Privatklägerin am 4. September 2017 bei der Staatsanwaltschaft (10.1./106 ff.) gab die Beschuldigte zu Protokoll, sie wisse, dass die Privatklägerin über «J.___» in die Schweiz gekommen sei, sie habe aber nicht gewusst, wieviel Schulden diese gehabt habe. Sie habe aber gewusst, dass die Privatklägerin bei «J.___» Schulden gehabt habe.

 

In der Einvernahme vom 20. September 2017 bei der Kantonspolizei Solothurn (10.1./133 ff.) führte die Beschuldigte aus, die Privatklägerin habe die Internetwerbung bei ihr im Studio aufgeschaltet. Diese sei dann jedoch in die Bar zu «N.___» gegangen und nicht in ihrem Studio gewesen. Die Privatklägerin habe bei ihr gearbeitet, sie sei jedoch immer ein- und ausgegangen. Ihr Studio habe sie im 2012 schliessen müssen, es könne aber sein, dass die Privatklägerin dort noch weiterhin gewohnt habe und jemand anderes sich dort eingemietet habe. Sie selbst sei eine gute Person. Das Geld, welches sie von den Frauen erhalten habe, habe sie für die Essens- und Internetkosten gebraucht. Die Frauen seien nicht lange bei ihr geblieben und hätten bei ihr nur gewohnt. Sie könne nichts dafür, dass ihr Sexarbeiterinnen abgegeben worden seien.

 

An der Hauptverhandlung vom 15. Juli 2019 räumte die Beschuldigte ein, dass «C.___» bei ihr gearbeitet habe. Die Frauen seien meist von «N.___» zu ihr gebracht worden, dies, weil an den anderen Orten bereits alles voll gewesen sei und die Polizei kontrolliert habe. «C.___» und «D.___» seien nicht von «N.___» zu ihr gebracht worden. Die Frauen hätten gearbeitet, wenn sie dies gekonnt hätten. Sie habe die Preise vorgegeben, über Sachen wie ungeschützten Oralverkehr hätten sie nicht gesprochen. Die Privatklägerin habe bei ihr gearbeitet, Dienstleistungen angeboten und die Einnahmen 50/50 mit ihr (der Beschuldigten) geteilt. «C.___» sei nicht direkt zu ihr gekommen, sondern sie sei zuerst bei «I.___» im unteren Stockwerk gewesen. Als «C.___» frisch in die Schweiz gekommen sei, sei diese dick gewesen, weshalb «I.___» sie nicht gewollt habe und sie deswegen zu ihr (der Beschuldigten) gekommen sei. Sie habe für keine der Privatklägerinnen, somit auch nicht für «C.___», Geld verschickt. Sie habe von keiner Frau, und somit auch nicht von «C.___», Geld gewollt, sie hätten nur bei ihr übernachten und essen können. Sie habe die Einnahmen hälftig mit den Frauen geteilt, was diese mit ihrem Teil gemacht hätten, sei ihr egal gewesen. Sie habe kein Geld überwiesen, habe aber gewusst, dass die Frauen ihren Teil nach Thailand überweisen müssten. «C.___» habe ihr erzählt, dass sie Schulden habe. Bei wem «C.___» Schulden gehabt habe, wisse sie jedoch nicht. Sie habe gewusst, dass «C.___» von ihrem Teil habe Schulden abbezahlen müssen, sie habe aber nicht gewusst, bei wem diese Schulden gehabt habe und sie habe auch kein Geld verschickt. Sie habe keinen Geldbetrag von CHF 700.00 von «C.___» erhalten, um diesen an «J.___» weiterzuleiten.

 

Auch vor Obergericht bestätigte die Beschuldigte, dass «C.___» zuerst bei «I.___» gewesen sei. «C.___» sei eine grosse, dickliche Person. «I.___» habe «C.___» deshalb nicht gewollt. «I.___» habe sie gefragt, ob sie «C.___» nehmen würde, was sie gemacht habe.

 

5.3

Die Beweiswürdigung gestaltet sich gleich wie bei den Privatklägerinnen «B.___» und «D.___» hiervor, auf die entsprechenden Erwägungen kann vorweg verwiesen werden. Die Beschäftigung der Privatklägerin bei der Beschuldigten von rund einem Monat ab ca. Mitte Januar 2013 ist rechtskräftig festgestellt. Die Aussagen der Privatklägerin «C.___» sind differenziert, detailliert – insbesondere das Detail, wonach die Beschuldigte den ersten hälftigen Anteil von CHF 700.00 an ihren Einnahmen, der zur Schuldentilgung vorgesehen gewesen sei, selbst verbraucht habe, und die damit verbundene Wegnahme des Tablets der Beschuldigten durch die Privatklägerin erscheinen sehr authentisch – und konstant. Anfänglich erinnerte sie sich sehr gut an die zahlreichen Salons, in denen sie gearbeitet hatte, und besonders gut an den ersten Arbeitsort bei der Beschuldigten. Sie zeigte keinerlei Belastungseifer, im Gegenteil gab sie an, sie habe problemlos Kontakte nach Hause pflegen dürfen, habe ihre Reisepapiere gehabt, sie habe CHF 100.00 wöchentlich für sich erhalten und eine gewisse Sympathie für die Beschuldigte gehabt und sie habe ungeschützten Oralverkehr gemacht, weil sie habe Geld verdienen wollen und müssen, die Beschuldigte habe weniger Vorgaben gemacht als andere. Die Beschuldigte hat nach anfänglichem Bestreiten den grössten Teil der Angaben von «C.___» zumindest zeitweise eingeräumt. Die Privatklägerin gab an, sie habe den Salon verlassen müssen, weil die Beschuldigte ihre Mietzinsen nicht mehr bezahlt habe, was nachweislich den Tatsachen entspricht. Auf die Angaben der Privatklägerin kann somit abgestellt werden, die bestreitenden Aussagen der Beschuldigten sind nicht glaubhaft, sie widersprach sich des Öfteren in der gleichen Einvernahme gleich selbst; dazu kann auch auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 53 f. verwiesen werden. Der angeklagte Sachverhalt ist rechtsgenüglich nachgewiesen, womit von folgenden Umständen bei der Prostitution der Privatklägerin «C.___» bei der Beschuldigten auszugehen ist:

-       50 % ihrer Einnahmen aus der Sexarbeit gingen vorweg an die Beschuldigte;

-       Vom verbleibenden Anteil der Einnahmen musste sie zusätzlich CHF 200.00 pro Monat für Internetwerbung und wöchentlich CHF 100.00 für Verpflegung an die Beschuldigten zahlen;

-       Sie lebte durchgehend im Studio der Beschuldigten und musste jeden Tag anschaffen und sich grundsätzlich rund um die Uhr für allfällige Freier zur Verfügung halten (24/7-Standby-Regel) und konnte dem allenfalls durch Vorschützen von Kopfschmerzen ausweichen;

-       Sie durfte das Studio zwar nach Rückfrage bei der Beschuldigten verlassen, nahm dies aber mangels Kontakten und wegen des Druckes aufgrund der Schulden möglichst zu arbeiten, kaum wahr;

-       Sie musste sich bei den sexuellen Dienstleistungen an die von der Beschuldigten festgelegten Preise und Zeitfenster halten;

-       Die Verhandlungen mit den Freiern wurden meist durch die Beschuldigte geführt;

-       Sie musste das Geld der Freier vor Erbringen der Dienstleitung an die Beschuldigte oder deren Stellvertreterin weitergeben;

-       Die Dauer der erbrachten sexuellen Dienstleistungen wurde von der Beschuldigten oder deren Stellvertreterin überwacht.

 

5.4

Bei der rechtlichen Würdigung ist festzuhalten, dass die Privatklägerin illegal in der Schweiz und isoliert war. Sie kam direkt aus Thailand, sprach kein Deutsch und war gegenüber der Beschuldigten, welche Schweizer Staatsbürgerin war, viel Erfahrung hatte im Thai-Rotlichtmilieu und gut vernetzt war, so in einer besonders verletzlichen Situation, hatte sie doch die wirtschaftliche Not in der Heimat – nach dem frühen Tod ihres Vaters – in die Prostitution getrieben und sie hatte Schulden aus der organisierten Einreise in die Schweiz. Sie war so faktisch gezwungen, während ihres Aufenthaltes in der Schweiz möglichst viel Geld zu verdienen und die Umstände im Salon der Beschuldigten, insbesondere auch die vorgegebenen umfangreichen Abgaben, hinzunehmen. Sie war in ihrem Entscheid, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen wollte, nicht mehr vollständig frei. Es stand ihr zwar frei, die Schweiz wieder zu verlassen, doch bedeutete dies eine Rückkehr in die Misere, solange sie keinen ausreichenden Gewinn erzielt hatte. Zudem hatte sie Schulden bei der thailändischen Agentur für die Organisation der Einreise. Ihre bloss formale «Einwilligung» in die Tätigkeit und die Umstände ist damit unbeachtlich, da sie nicht auf einer freien Entscheidung beruhte.

 

Wenn die nachgewiesenen Arbeitsbedingungen mit den oben unter Ziffer III.2. dargelegten Grundsätzen verglichen werden, sprechen folgende Umstände für die Erfüllung des Straftatbestandes von Art. 195 lit. c StGB:

-       Die Privatklägerin verbrachte die ganze Zeit im Studio der Beschuldigten, sie wohnte und schlief dort. Die Vorgabe, an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr allfällige Kunden bedienen zu müssen, schränkte die sexuelle Selbstbestimmung der Sexarbeiterinnen deutlich ein, sie musste zu Ausflüchten greifen, um dem nach Möglichkeit auszuweichen.

-       Die Privatklägerin war bezüglich ihrer Arbeitszeit völlig fremdbestimmt und konnten nur selten und nach Zustimmung durch die Beschuldigte das Etablissement überhaupt verlassen. Die Sexarbeiterinnen hatten keine Möglichkeit, am Arbeitsort präsent zu sein, ohne der Sexarbeit nachzugehen, wenn ein Freier eintraf.

-       Die von den Frauen anzubietenden Dienstleistungen (Standartservice: Geschlechts- und Oralverkehr) waren ebenso wie die Preise vorgegeben, wobei sie ab einem Preis von CHF 150.00 insbesondere auch ungeschützten Oralverkehr anzubieten hatten. Diese Vorgaben liessen den Sexarbeiterinnen kaum Spielraum, meistens wurden die Verhandlungen mit den Freiern zudem von der Beschuldigten oder deren Stellvertreterinnen geführt. Dazu kam die bekannte thailändische Unterwürfigkeit von jungen Menschen gegenüber älteren Personen wie hier der Beschuldigten.

-       Die Sexarbeiterinnen mussten jeweils vollständig Rechenschaft ablegen über ihre Einnahmen, indem sie das Geld der Freier vor Erbringen der Dienstleistung der Beschuldigten abgeben mussten, welche dann mit den Sexarbeiterinnen abrechnete. Sie standen somit unter völliger Kontrolle und Überwachung durch die Beschuldigte. Zudem kann die Abgabe von 50% der Einnahmen nebst CHF 100.00 wöchentlich für die Verpflegung nur als ausbeuterisch bezeichnet werden.

 

Wohl ging die Privatklägerin vordergründig freiwillig der Prostitution nach und war zu diesem Zweck auch in die Schweiz gekommen, aber sie war als verschuldete Illegale aus einer anderen Kultur ohne persönliche Beziehungen und ohne Sprachkenntnisse in der Schweiz gegenüber der älteren Beschuldigten, welche seit Jahren in der Schweiz lebte, hier gut vernetzt war und das Schweizer Bürgerrecht besass, in einer offensichtlichen Abhängigkeits- und Unterordnungssituation. Zudem musste sie die Schulden für die Einreise abbezahlen und Geld verdienen, um ihre Familie in Thailand zu unterstützen. Die für den Straftatbestand erforderliche soziale und wirtschaftliche Drucksituation bzw. die Machtposition der Beschuldigten, die es ihr erlaubte, die Handlungsfreiheit der Privatklägerin einzuschränken, war demnach – wie bereits erwähnt – offenkundig gegeben. Die Aussagen der Privatklägerin machen deutlich, dass sie sich dieser Situation aus den genannten Gründen auch nicht einfach entziehen konnte. Sie hatte in der Schweiz keinerlei Beziehungen und wäre bestenfalls bei einem anderen Thai-Club untergekommen, in dem die gleichen (oder eher noch strengere) Regeln gegolten hätten. Aufgrund dieser ausweglosen Situation blieb ihr nichts Anderes übrig, als die gestellten Vorgaben zu akzeptieren. Es kann im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung nicht von einer wirksamen Einwilligung zur Prostitution mit den vorgegebenen Modalitäten gesprochen werden.

 

Die Beschuldigte kannte alle diese Umstände, welche es ihr in einer deutlichen Machtposition erlaubten, die sexuelle Selbstbestimmung der verletzlichen Privatklägerin einzuschränken und nutzte dies zum eigenen Profit aus, indem sie wissentlich und willentlich Ort, Zeit und Modalitäten von deren Prostitution bestimmte und daran mitverdiente. Sie hat somit vorsätzlich gehandelt.

 

Insgesamt sind die Tatbestandselemente von Art. 195 lit. c StGB allesamt erfüllt und der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Förderung der Prostitution hinsichtlich der Privatklägerin «C.___» zu bestätigen. Wenn es wohl auch Etablissements gab, die strengere Regeln kannten, sind die vorliegenden Arbeitsmodalitäten doch deutlich von den von Jositsch/Drzalic in der oben zitierten Publikation bzw. vom Bundesgericht noch als rechtlich zulässig umschriebenen Arbeitsbedingungen in einem Bordell entfernt. Unterschiede bezüglich der Strenge der Arbeitsbedingungen sind bei der nachfolgenden Strafzumessung zu berücksichtigen.

 

Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Förderung der Prostitution zum Nachteil von «C.___» ist zu bestätigen.

 

 

IV.     Menschenhandel

 

1. Vorhalt

 

Ziffer 1 der Anklageschrift enthält folgenden Vorhalt:

 

Mehrfacher Menschenhandel (Art. 182 Abs. 1 StGB)

begangen ca. zwischen Februar 2012 und Januar 2013, in [Ort 1] ([Strasse, Hausnummer] / "[Studio 1]" namentlich zum Nachteil von B.___ […], C.___ […] und D.___ […], indem die Beschuldigte mit den vorgenannten thailändischen Sexarbeitern/-innen, insofern Handel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung trieb, als sie diese von anderen Sex-Studios bzw. direkt aus Thailand hochverschuldet übernahm und in ihrem Etablissement unter Ausnützung ihrer Machtposition unter ausbeuterischen Arbeitsbedingungen für sich anschaffen liess (zu den Details vgl. nachstehend).

Die vorerwähnten Privatkläger/-innen gelangten auf verschiedenen Wegen zu A.___ […]: Zwei der drei Sexarbeiter/-innen kamen von anderen Schweizer Sexstudios in das Etablissement der Beschuldigten. So war D.___ […] zuvor mutmasslich für eine nicht näher bekannte R.___ in deren Salon in [Ort 4]/TG als Prostituierter tätig, bevor er von der Beschuldigten erstmals ab Februar 2012 (ungefährer Tatzeitpunkt) für ca. zwei bis drei Wochen zwecks Ausübung von Sexarbeit angestellt wurde. B.___ […] wiederum stiess im April/Mai 2012 (ungefährer Tatzeitpunkt) von P.___ […], welche damals ein Sex-Studio in [Ort 3] führte, zu A.___ […] und schaffte bei dieser ca. zwischen zwei und drei Wochen an. C.___ […] schliesslich wurde direkt nach seiner Einreise in die Schweiz am 16. Januar 2013 (ungefährer Tatzeitpunkt) von A.___ […] übernommen und war sodann während ca. eines Monats in ihrem Studio beschäftigt.

Die drei Privatkläger/-innen befanden sich in ihrem Heimatland allesamt in einer ausweglosen persönlichen Lage, als sie den Entscheid fällten, sich zwecks Sexarbeit in die Schweiz zu begeben. Einerseits standen sie zum fraglichen Zeitpunkt gesellschaftlich in der Pflicht, ihren notleidenden Familien finanziell unter die Arme zu greifen, damit diese ihren Lebensunterhalt bestreiten konnten. Anderseits hatten sie in Ermangelung einer abgeschlossenen Ausbildung bzw. eines erlernten Berufs (und im Falle der beiden Transgender auch aus gesellschaftlichen Gründen) keinerlei Aussichten auf eine Arbeit mit einem Einkommen, welches ihnen eine nachhaltige finanzielle Unterstützung ihrer Familienangehörigen ermöglicht hätte. In diesem Dilemma blieb den Privatkläger/-innen nichts Anderes übrig, als ihr Glück mit Sexarbeit in der Schweiz zu versuchen, zumal ihnen aus ihrem Umfeld zugetragen wurde, man könne dort auf diese Weise schnell viel Geld verdienen. Eine Alternative dazu existierte für die Privatkläger/-innen nicht, da das thailändische Familienkonzept die Kinder seit jeher dazu verpflichtet, für ihre Eltern zu sorgen und diese in jeder Hinsicht unterstützen - dies als soziale Absicherung zwecks Kompensation der staatlichen Sozialversicherung, welche - gerade in ländlichen Gebieten - nach wie vor für viele unerreichbar ist.

In ihrer persönlichen Notlage wandten sie sich deshalb an sog. "Agenten" bzw. "Agenturen" (sog. "Mae Taec"), welche Sexarbeiter/-innen ins Ausland vermitteln. Bei diesen "Agenturen" handelt es sich um kriminelle Elemente, welche sich darauf spezialisiert haben, an der Sexarbeit interessierten Frauen und Transgender mit Hilfe von gefälschten Dokumenten ein Touristenvisum für die Einreise in das Zielland zu beschaffen, die Reise zu organisieren und dort einen Platz in einem Sex-Studio zu finden. Für diese Dienstleistungen verlangen die "Agenturen" bis zu THB 1‘000‘000.-- (bzw. umgerechnet ca. CHF 30‘000.--) von den betroffenen Sexarbeitern/-innen. Da die weitgehend mittellosen Privatkläger/-innen jedoch nicht über das Geld verfügten, um die von ihren "Agenten" bzw. "Agenturen" geforderten Beträge vor ihrer Abreise in die Schweiz zu bezahlen, mussten sie sich dazu verpflichten, die Schulden mit den Einnahmen aus ihrer zukünftigen Prostitutionstätigkeit im Zielland zu begleichen. In diesem Zusammenhang verschuldeten sich B.___ […] und D.___ […] bei ihrem "Agenten" namens K.___ mit dem Betrag von CHF 30'000.-- bzw. CHF 20'000.--. Im Fall von C.___ […] betrugen die Schulden bei seinem "Agenten" namens J.___ […] zuerst CHF 20'000.-- und später - nach einer Reduktion - noch CHF 15'000.--.

Die drei Privatkläger/-innen wussten unter den gegebenen Umständen zwar schon vor ihrer Einreise in die Schweiz, dass sie dort in einschlägigen Etablissements der Sexarbeit nachgehen würden. Insofern waren sie auch damit einverstanden, hierzulande anzuschaffen. Allerdings hatten sie vor ihrer Abreise aus Thailand keine genauen Kenntnisse bzgl. der konkreten Arbeitsbedingungen, welche sie in den hiesigen Thai-Sexstudios antreffen würden. Entweder wurden die betreffenden Sexarbeiter/-innen im Vorfeld von den thailändischen Drahtziehern/Hintermännern ("Agenten") und deren Gehilfen über die detaillierten Job-Modalitäten bewusst im Dunkeln gelassen oder über die tatsächlich gegebenen Verhältnisse gar aktiv getäuscht.

So wurde B.___ […] seitens der "Agentur" z.B. fälschlicherweise in Aussicht gestellt, dass sie mit Sexarbeit in der Schweiz viel Geld verdienen könne und ihre Schulden deshalb schon nach zwei oder drei Monaten getilgt haben werde - de facto dauerte es dann ca. eineinhalb Jahre bis sie schuldenfrei war. C.___ […] wiederum wusste aufgrund der erhaltenen Informationen nur, dass die eine Hälfte seiner Prostitutionseinnahmen für die Schuldentilgung bei der "Agentur" bestimmt ist und die andere Hälfte für die jeweilige Studio-Betreiberin. Weiter war ihm bekannt, dass er pro Stunde CHF 300.-- für seine Dienstleistungen verlangen muss. Darüber hinaus hatte er keine Informationen über die konkreten Arbeitsmodalitäten. Abgesehen davon wurde auch C.___ […] mit dem (falschen) Versprechen geködert, dass er pro Tag mehrere Kunden bedienen könne und darum seine Schulden bereits innerhalb von drei Monaten abbezahlt haben werde. Schliesslich wurde er auch im Glauben gelassen, dass er pro Monat CHF 1'000.-- nach Hause schicken könne, solange er verschuldet sei. Im Falle von D.___ […] verhielt es sich so, dass ihm seitens der "Agentur" u.a. mitgeteilt wurde, bei der Arbeit handle es sich lediglich um Feinmassage (ohne Geschlechtsverkehr). Ausserdem wurde ihm weisgemacht, dass nur die eine Hälfte seiner Prostitutionseinnahmen zur Schuldentilgung bei der "Agentur" bestimmt sei und pro Woche lediglich CHF 100.-- zur Rückzahlung fällig würden. Die andere Hälfte seiner Einnahmen könne er (von Anfang an) für sich behalten. Ausserdem wurde D.___ […] die Prostitution in der Schweiz damit schmackhaft gemacht, dass er in der Schweiz für seine Dienste angeblich CHF 400.-- pro Stunde erhalte, womit er schnell viel Geld verdienen könne.

Mit anderen Worten war den Privatklägern/-innen das herrschende Arbeitsregime in der Schweiz vor Stellenantritt nur ansatzweise bekannt oder sie gingen diesbezüglich täuschungsbedingt von falschen Vorstellungen aus. Aber auch wenn sie die in den Schweizer Thai-Sexstudios üblichen (und praktisch einheitlichen) Prostitutionsmodalitäten einmal kennen gelernt hatten, blieb den betreffenden Sexarbeitern/-innen de facto nichts Anderes übrig, als diese zu akzeptieren bzw. zu befolgen, zumal sie zum gegebenen Zeitpunkt gar keine Handlungsalternativen hatten und darum in ihrer ausweglosen Situation besonders verletzlich waren (vgl. dazu sogleich nachstehend). Somit lag mit Bezug auf die Ausübung der Prostitution unter den gegebenen Umständen in casu letztlich keine reale, sondern blosse eine faktische Einwilligung der Privatkläger/-innen vor.

Diese ausgeprägte Vulnerabilität, welche die (faktische) Einwilligung der betroffenen Sexarbeiter/-innen im Ergebnis als hinfällig erscheinen lässt, geht zum einen auf die Tatsache zurück, dass sie zum Zeitpunkt der Übernahme durch A.___ […] erwähntermassen allesamt noch Schulden in der Höhe von vielen Tausend Franken bei den thailändischen Drahtziehern/Hintermännern J.___ […] bzw. K.___ hatten,

Weil die jeweiligen Betreiberinnen der Sexstudios - so insbesondere auch die Beschuldigte - 50% der Einkünfte ihrer Sexarbeiterinnen für sich beanspruchten und vom Anteil ihrer Prostituierten noch weitere Abzüge (so insbesondere für Verpflegung und Internetwerbung) vornahmen (vgl. dazu auch Ziff. 2), standen den Privatklägern/-innen für die Tilgung ihrer Schulden nicht einmal die Hälfte ihrer Prostitutionseinnahmen zur Verfügung. Die Schulden, welche sie im Zusammenhang mit der Visa-Beschaffung und der Reiseorganisation bei J.___ […] bzw. K.___ eingingen, mussten abbezahlt werden, bevor sie über ihren eigenen Anteil frei verfügen und auf diese Weise ihre Familien in Thailand wirklich unterstützen konnten. Bis zur vollständigen Schuldentilgung hatten die betreffenden Sexarbeiter/-innen, welche mit dem Ziel in die Schweiz kamen, mit dem hier verdienten Geld ihre Familien in Thailand unterstützen zu können, keine bzw. nur minimale Geldsummen zur persönlichen Verfügung. Die Rückzahlungen an die Hinterleute in Thailand wurden dabei durch die jeweiligen Studiobetreiberinnen und/oder deren Helfer/-innen getätigt (so auch im Falle der Beschuldigten). Im konkreten Fall brauchte D.___ […] mind. fünf bis sechs Monate bis alle Schulden abgezahlt waren und bei B.___ […] dauerte es sogar ca. anderthalb Jahre. C.___ […] dagegen war bis zu seinem Ausstieg aus der Prostitution nicht in der Lage, seine Schulden vollständig zu tilgen. Er schuldet seinem "Agenten" immer noch CHF 9'000.-- (fast zwei Drittel des ursprünglichen Betrags).

Unter den gegebenen Umständen standen die Privatkläger/-innen in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu J.___ […] bzw. K.___, solange sie bei diesen verschuldet waren. Denn erst wenn die Schulden amortisiert waren, durften die Prostituierten erwähntermassen ihren eigenen Einnahmenanteil nach eigenem Gutdünken zur Alimentierung ihrer Angehörigen in der Heimat verwenden und darüber hinaus auch selber entscheiden, wo sie arbeiteten. Vorher bestimmten allein J.___ […] bzw. K.___, in welchem Sex-Studio die Prostituierten zum Einsatz kamen[1]. Insofern standen die vorgenannten Sexarbeiter/-innen ab Aufnahme ihrer Arbeitstätigkeit in der Schweiz unter hohem Druck, permanent anschaffen und hohe Einnahmen generieren zu müssen, um sich so schnell wie möglich von ihren Schulden zu befreien und bzgl. der Wahl ihres Arbeitsortes sowie der Verwendung ihrer Einnahmen die Entscheidungsfreiheit (zurück) zu erlangen. Diese Zwangslage wurde im Übrigen noch dadurch verstärkt, dass J.___ […] bzw. K.___ den Privatklägern/-innen schwere Nachteile für sich selber oder deren Familienangehörige androhten, falls sie ihre Schulden nicht abzahlen würden.

Angesichts der Tatsache, dass die verschuldeten Sexarbeiter/-innen bezüglich der Rückzahlung des Geldes unter hohem Druck standen und auch hinsichtlich ihres Einsatz- bzw. Arbeitsortes keinerlei Mitspracherecht hatten, sondern vielmehr von J.___ […] bzw. K.___ eigenmächtig und beliebig von Studio zu Studio verschoben wurden[2], kann nicht von selbstbestimmter Prostitution ausgegangen werden. Soweit die betreffenden Sexarbeiter/-innen in der fraglichen Konstellation damit einverstanden waren, bei A.___ […] zu den von ihr vorgegebenen Bedingungen der Prostitution nachzugehen (vgl. dazu Ziff. 2), liegt somit keine echte, sondern bloss eine faktische Einwilligung vor.

Abgesehen vom finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu J.___ […] bzw. K.___ standen die Privatkläger/-innen überdies in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zu A.___ [...]. Erwähntermassen waren sie aufgrund ihrer monetären Verpflichtungen gegenüber J.___ […] bzw. K.___ dringend auf einen Arbeitsplatz bei der Beschuldigten angewiesen, um das geschuldete Geld für die Visa-Beschaffung etc. aufzutreiben und sich damit aus ihrer Schuldknechtschaft zu befreien. Erschwerend dazu kommt, dass die fraglichen Prostituierten aufgrund ihres ausländerrechtlichen Status (Illegalität) keine Möglichkeit hatten, einer rechtmässigen Arbeit nachzugehen, womit die Sexarbeit im Untergrund ihre einzige Einnahmequelle war. Geschwächt wurde ihre Position noch zusätzlich dadurch, dass die betreffenden Prostituierten weitgehend sozial isoliert waren, keine der Landessprachen beherrschten und sich mit den hiesigen Gepflogenheiten sowie der geltenden Rechtsordnung nicht auskannten. In Kombination mit einem in der Thai-Kultur tief verankerten Respekt vor älteren Personen verunmöglichten es die aufgezählten Faktoren den Sexarbeitern/-innen, die von A.___ [...] einseitig diktierten Prostitutionsbedingungen kritisch zu hinterfragen bzw. sich erfolgsversprechend dagegen zu wehren. Infolgedessen blieb den Privatklägern/-innen nichts Anderes übrig, als sich ihrem Schicksal zu ergeben und die von der Beschuldigten vorgegebenen Arbeitsmodalitäten bedingungslos zu akzeptieren, ansonsten sie ihren Rausschmiss riskiert hätten. Diese fatalistische bzw. resignative Grundhaltung der betroffenen Prostituierten wurde z.T. auch noch dadurch verstärkt, dass sie sich gegenüber den Studiobetreiberinnen - ebenfalls kulturell bedingt - zur Dankbarkeit verpflichtet fühlten, weil diese ihnen Arbeit und Unterkunft gewährten.

Aufgrund der augenscheinlichen Verletzlichkeit der Privatkläger/-innen liegt auch insofern keine echte Einwilligung in die Sexarbeit bei A.___ [...] vor. Vielmehr handelt es sich auch vor diesem Hintergrund um eine den Umständen geschuldete, rein faktische Zustimmung, welche unbeachtlich ist, zumal es den betreffenden Sexarbeitern/-innen nicht möglich war, frei und eigenverantwortlich über ihre Prostitutionstätigkeit zu bestimmen. Sie waren in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt und der Beschuldigten schlicht ausgeliefert.

Obwohl A.___ [...] Kenntnis von den bestehenden Abhängigkeitsverhältnissen (und insbes. von der hohen Verschuldung) ihrer Sexarbeiter/-innen hatte, machte sie sich deren Verletzlichkeit und Zwangslage bei der Ausgestaltung der Prostitutionstätigkeit skrupellos zunutze, indem sie die Arbeitsmodalitäten einseitig und verbindlich zu ihren Gunsten mit dem Fokus auf eigene Gewinnmaximierung festlegte (vgl. dazu auch Ziff. 2) und insofern wie Objekte über die wehrlosen Prostituierten verfügte. Somit erfolgte die Übernahme bzw. die Anstellung der fraglichen Sexarbeiter/-innen vorsätzlich zum Zweck der sexuellen Ausbeutung.

 

2. Der Straftatbestand

 

Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zweck u.a. der sexuellen Ausbeutung, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (Art. 182 Abs. 1 StGB). In jedem Fall ist auch eine Geldstrafe auszusprechen (Abs. 3).

 

Geschütztes Rechtsgut sind die persönliche Freiheit und Selbstbestimmung des Opfers. Der Tatbestand des Menschenhandels schützt Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zwecke der Ausbeutung angeworben und ins Ausland verbracht werden (vgl. Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels [SR 0.311.542]). Das Unrecht besteht in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und der Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008 E. 5.1). Strafbar ist somit der Handel mit «lebendiger Ware»; mit Menschen handeln heisst insbesondere Personen anbieten, beschaffen, vermitteln, verkaufen oder übernehmen, aber auch das Befördern, Transportieren oder Liefern (BBl 2005 2834). Der Tatbestand schützt Frauen, über deren Köpfe hinweg entschieden wird, dass sie zur Prostitution an einem bestimmten Ort gebracht werden sollen, während sie sich nicht wehren können (Urteile des Bundesgerichts 6B_1006/2009 und 6B_1013/2009 vom 26. März 2010). Die Einwilligung ist etwa dann nicht frei von Zwängen, wenn das Opfer dem Täter mangels Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung als illegale Aufenthalterin bzw. illegaler Aufenthalter völlig ausgeliefert ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_81/2010 vom 29. April 2010). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine Verurteilung wegen Menschenhandels voraus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt worden ist (BGE 126 IV 225 E. 1c). Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung der betreffenden Person schliesst den Tatbestand aus. Ob die Betroffenen im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt haben, ist an Hand der Umstände zu beurteilen. Das faktische «Einverständnis» allein ist nicht massgebend, weil die Tathandlung nur formal mit dem Willen der Betroffenen erfolgt sein kann. Es ist deshalb darüber hinaus zu prüfen, ob die Willensäusserung dem tatsächlichen Willen nach wohlverstandener Interessensbeurteilung entsprach. Menschenhandel kann unter Umständen auch bei angeblicher Zustimmung in den Wechsel von einem Etablissement in das andere vorliegen (BGE 129 IV 81 E. 3.1, 126 IV 225 E. 1d). In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht erkannt, dass der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt ist, wenn junge Frauen, die aus dem Ausland kommen, unter Ausnützung ihrer schwierigen Lage zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Ihre «Einwilligung» in diese Tätigkeit und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist nicht wirksam, wenn sie auf ihre schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsland zurückzuführen ist; die Personen verfügen in diesen Fällen nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (vgl. BGE 129 IV 81 E. 3.1, 128 IV 117 E. 4b und c). Der Tatbestand des Menschenhandels ist auch anwendbar, wenn der Täter im Ausland Prostituierte für seine eigenen Bordelle in der Schweiz anwirbt und verpflichtet (BGE 129 IV 81 E. 3.1; 128 IV 117 E. 6d). Menschenhandel kann auch bei der Vermittlung von einem Etablissement in ein anderes vorliegen, dies insbesondere wenn Prostituierte mit illegalem Aufenthalt in der Schweiz in persönlicher und finanzieller Hinsicht von Zuhältern, Bordell- und Salonbetreibern abhängig sind, welche die Vermittlung unter Ausnutzung dieses Abhängigkeitsverhältnisses bewerkstelligen (BGE 129 IV 81 E. 3.1,126 IV 225 E. 1d).

 

3.1 Zur Beweiswürdigung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen der Privatklägerin im Studio der Beschuldigten kann auf die obigen Erwägungen unter Ziffer III.3 hiervor verwiesen werden. Näher zu beleuchten sind nun nachfolgend noch die Umstände des Arbeitsantrittes der Privatklägerin bei der Beschuldigten und dabei insbesondere die Beziehung der Beschuldigten zu den Hinterleuten der Organisation von «K.___».

 

Bei der Beweiswürdigung kann auch bezüglich dieses Vorhalts auf die glaubhaften Aussagen von «B.___» abgestellt werden. Damit ist von folgenden Umständen auszugehen:

-       Die aus ärmlichen Verhältnissen stammende Privatklägerin war schon kurz nach ihrer Schulentlassung gezwungen, mit ihrer Arbeit zum Lebensunterhalt ihrer Familie, namentlich ihrer Eltern, beizutragen. Sie war nach eigenen Angaben die finanzielle «Stütze ihrer verschuldeten Familie». Sie ging deswegen früh in Singapur und Malaysia der Prostitution nach und erlebte dabei traumatische Vorgänge wie Vergewaltigungen und Gefängnisaufenthalte.

-       Via «L.___», welche die Umstände der Prostitution in der Schweiz verlockend schilderte (man verdiene viel Geld und sei innert zwei/drei Monaten schuldenfrei), kam die Privatklägerin mit dem Agenten «K.___» in Kontakt, welcher für sie mittels gefälschten Dokumenten ein Schengenvisum besorgte. Dafür stand sie mit CHF 30'000.00 in seiner Schuld, wobei ihr gedroht wurde, wenn sie vor Abzahlung dieser Schuld «davonlaufe», würden ihre Eltern getötet. Der Agent veranlasste ihre Reise in die Schweiz, bestimmte deren ersten Arbeitsort in einem Studio in [Ort 10] bei «M.___» (wo ihr der Reisepass abgenommen wurde) und (über seine Kontakte) die jeweilige Verlegung in andere Sexstudios.

-       Auf Geheiss von «K.___» kam die Privatklägerin im Frühjahr 2012 zur Sexarbeit in das Studio der Beschuldigten, weil in [Ort 3] im Studio von «P.___» zu jener Zeit viele Polizeikontrollen stattgefunden hatten. Zu den Umständen der Ausübung der Sexarbeit bei der Beschuldigten kann auf die Würdigung unter Ziff. III.3. hiervor betreffend Förderung der Prostitution verwiesen werden. Nach zwei/drei Wochen wurde die Privatklägerin von den Hintermännern/-frauen mangels genügenden Verdienstes weiter verlegt nach [Ort 8].

-       Die Privatklägerin war während ihrer Beschäftigung bei der Beschuldigten immer noch stark verschuldet bei «K.___». Die Hälfte ihres Verdienstes, der eigentlich ihr zugestanden hätte, wurde von der Beschuldigten einbehalten und zur Schuldenrückzahlung verwendet, wobei die Privatklägerin auf Anfrage wöchentlich ein Taschengeld von CHF 50.00 bis CHF 60.00 erhielt und ein Teil ihres Verdienstanteils in Thailand an ihre Familie weitergeleitet wurde.

-       Die Beschuldigten behielt den Verdienstanteil der Privatklägerin ein und sorgte dafür, dass dieser der Agentur zwecks Schuldenrückzahlung zukam.

 

Diese Umstände wurden von der Beschuldigten nach langem Bestreiten im Verlaufe des Verfahrens weitgehend eingestanden:

-       Die Privatklägerin sei von N.___ ([…]) zusammen mit einer weiteren Sexarbeiterin zu ihr gebracht bzw. bei ihr «deponiert» (Zitat) worden, da am vorherigen Ort die Polizei viel kontrolliert habe.

-       Sie wusste um die Schuldensituation der bei ihr «deponierten» Sexarbeiterinnen bei den Agenturen in Thailand und kannte nach eigenen Worten auch «K.___». Viele Frauen, welche «über die Organisation in die Schweiz gekommen seien», hätten über «K.___» gesprochen. Sie wisse, «dass diese Frauen CHF 20'000.00 bis 30'000.00 hätten bezahlen müssen». Ihr waren auch die Schulden der Privatklägerin bei «K.___» bekannt. Sie wollte aber mit der Geldüberweisung nichts zu tun gehabt haben. Nach einzelnen ihrer Aussagen soll sie hingegen von den Agenturen sogar angestellt gewesen sein dafür, die Schuldenrückzahlungen der Sexarbeiterinnen in der Schweiz an die Agenturen zu organisieren.

-       Die gleiche Frau, […], welche die Privatklägerin zu ihr gebracht gehabt habe, habe diese dann auch wieder abgeholt und weitergebracht. Diese […] (N.___) habe sie jeweils angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie ihr Frauen bringen werde.

 

3.2 Die rechtliche Subsumtion dieses Verhaltens der Beschuldigten ergibt folgendes: Der vorliegende Sachverhalt entspricht einem beispielhaften, wenn auch – hinsichtlich der Rolle der Beschuldigten – nicht besonders schwerwiegenden Fall eines Menschenhandels durch die Beschuldigte als «Abnehmerin» der Privatklägerin im Sinne des Gesetzes. Die Beschuldigte vereinbarte mit N.___ die Übernahme der Privatklägerin zum Zweck der Prostitution im Wissen um deren Schulden bei der Agentur von «K.___» und legte nach den obigen Feststellungen zum Vorhalt wegen Förderung der Prostitution fest, wann und wie sich die Privatklägerin in ihrem Betrieb zu prostituieren hatte. Grundsätzlich reicht zur Erfüllung des Tatbestandes wie bereits erwähnt aus, dass der Täter im Ausland Prostituierte für sein eigenes Bordell in der Schweiz anwirbt und verpflichtet (BGE 129 IV 81 E. 3.1). Die Übernahme der Privatklägerin erfolgte zum Zweck der sexuellen Ausbeutung. Die besonders verletzliche Situation der bei der Beschuldigten illegal tätigen thailändischen Privatklägerin und die damit verbundene Verletzung ihres sexuellen Selbstbestimmungsrechts bzw. der Ungültigkeit ihrer rein formalen Einwilligung zur Sexarbeit bei der Beschuldigten wurde unter Ziffer III.3 hiervor bereits dargelegt, darauf kann verwiesen werden. Durch den Zwang zur Schuldentilgung und den Druck der Illegalität war die Privatklägerin in einem Abhängigkeitsverhältnis von «K.___» und N.___ […]. Diese bestimmten, wo die Privatklägerin nach ihrer Reise in die Schweiz ihre Sexarbeit leisten musste und leiteten sie auf dieser Reise auch an. Auch die Beschuldigte befand sich gegenüber der Privatklägerin in einer Machtposition. Über die Privatklägerin wurde wie über ein Objekt verfügt, es wurde über ihren Kopf hinweg entschieden, dass sie zwecks Ausübung der Prostitution an einen bestimmten Ort, nämlich in das Studio der Beschuldigten, gebracht wurde. Der Sachverhalt ist vergleichbar mit denjenigen in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_1006/209 und 6B_1013/2009.

 

Die Beschuldigte hatte genaue Kenntnis all dieser Umstände und hat direkt vorsätzlich gehandelt. Der Schuldspruch des Amtsgerichts wegen Menschenhandels zum Nachteil der Privatklägerin B.___ […] ist zu bestätigen, dieser konsumiert allerdings – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – die Förderung der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin und der entsprechende Schuldspruch entfällt (ohne dass ein Freispruch auszufällen wäre). Wie der die Anklage vertretende Staatsanwalt zu Recht festhält, bestehen dazu in der Lehre verschiedene Meinungen, dies gilt auch für die Staatsanwaltschaft intern. Die Strafkammer hat bereits in den beiden rechtskräftigen Urteilen bei vergleichbaren Sachverhalten (Thai-Salons) STBER.2017.74 vom 16. Mai 2018 und STBER.2019.43 vom 13. Mai 2020 unechte Konkurrenz angenommen. Daran ist festzuhalten. Warum die Vorinstanz auf US 83 ausführt, der Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution werde durch den Schuldspruch wegen Menschenhandels konsumiert (ohne dass ein Freispruch auszufällen wäre), und dann im Urteilsdispositiv doch einen Schuldspruch wegen mehrfacher Förderung der Prostitution bezüglich der nämlichen Privatklägerinnen ausfällt und bei der Strafzumessung für die Förderung der Prostitution eine Asperation vornimmt (Einsatzstrafe für die Förderungen 30 Monate, nach Asperation Erhöhung um 15 Monate FS, US 91 f.), ist nicht nachvollziehbar.

 

Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Straftatbestand auch erfüllt ist, wenn die Beschuldigte – wie von ihr behauptet – die von ihr einbehaltenen Beträge für die Schuldenabzahlung der Privatklägerin nicht selbst an «K.___» überwiesen hat, sondern dies durch Andere erfolgt ist: Mit der Absprache zwischen der Beschuldigten und «N.___»/[…] wurde der Einsatz der Privatklägerin als Sexarbeiterin im Etablissement der Beschuldigten über den Kopf der betroffenen Sexarbeiterin beschlossen und verwirklicht.

 

4. D.___ […]

 

4.1 Bezüglich der Privatklägerin «D.___» ist erstellt, dass sie im Zeitpunkt der ersten Beschäftigung bei der Beschuldigten noch Schulden bei «K.___» hatte. Nach ihren eigenen Angaben habe dieser aber nur ihre Anstellung in [Ort 4] angeordnet. Niemand habe ihr den Wechsel in das Studio der Beschuldigten befohlen. Wegen psychischen Störungen der Studiobesitzerin in [Ort 4] habe sie dort weggehen wollen und sie sei mit «F.___» nach [Ort 1] gekommen, wo sie zunächst bei «J.___» habe arbeiten wollen. Die Beschuldigte habe dann «J.___» angefragt, ob sie (die Privatklägerin) bei ihr arbeiten könnte. Dass die Privatklägerin damit nicht einverstanden gewesen ist, hat sie nie ausgesagt, im Gegenteil gab sie an, niemand habe sie gezwungen, bei der Beschuldigten zu arbeiten, es sei ihre Entscheidung gewesen. Auch die Beschuldigte betonte anlässlich der Hauptverhandlung vor Amtsgericht, im Gegensatz zu den anderen beiden Privatklägerinnen sei «D.___» nicht zu ihr gebracht worden, sondern selbst gekommen. Erst recht gilt dies für den zweiten Aufenthalt der Privatklägerin bei der Beschuldigten: Nach Aussage der Privatklägerin wurde sie von der Beschuldigten telefonisch angefragt, ob sie wieder bei ihr arbeiten möchte. Zu diesem Zeitpunkt habe sie auch keine Schulden mehr gehabt bei «K.___».

 

4.2 Beim vorliegenden Beweisergebnis ist bezüglich des Arbeitsantritts bei der Beschuldigten kein Entscheid von Drittpersonen über den Kopf der Privatklägerin im Sinne des Menschenhandels-Tatbestandes erstellt. Die Privatklägerin war zwar beim ersten Stellenantritt verschuldet und gegenüber der Beschuldigten zweifellos in einer verletzlichen Situation, sie entschied sich aber nach eigenen Worten in beiden Zeitpunkten selbst für eine Arbeit bei der Beschuldigten. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft genügt es zur Erfüllung des Straftatbestandes des Menschenhandels nicht, dass die Beschuldigte die (in der ersten Phase noch verschuldeten) Privatklägerin ohne Drittbeteiligung hin als Sexarbeiterin «übernommen» hat: Die Ausnutzung der Verletzlichkeit durch die Beschäftigung als Prostituierte und die konkreten Umstände der Sexarbeit werden vom Straftatbestand der Förderung der Prostitution erfasst. Es kann diesbezüglich auf den die Erwägungen und den Entscheid des Obergerichts STBER.2017.74 vom 16. Mai 2018 E.IV.1.3.3 verwiesen werden.

 

Vom Vorhalt des Menschenhandels zum Nachteil von D.___ […] ist die Beschuldigte somit freizusprechen.

 

5. C.___ […]

 

5.1 Die Privatklägerin kam durch die Agentur von «J.___» in die Schweiz, für die Organisation der Reise musste sie sich bei dieser mit CHF 20'000.00 verschulden. Bei ihrer Einreise in die Schweiz wurde sie von «Pi I.___» in [Ort 3] abgeholt und nach [Ort 1] verbracht, wo sie und ihre beiden mitgereisten Transsexuellen auf die Studios an der [Strasse, Hausnummer] verteilt wurden. Wie die Beschuldigte selbst ausführte, wurden die Sexarbeiterinnen, so auch «C.___» für einige Zeit zu ihr gebracht. Sie gab an, «J.___» gekannt zu haben und auch um die Schulden der Privatklägerin gewusst zu haben. Zweifellos war sie über die bevorstehende Ankunft der Privatklägerin orientiert und übernahm diese nach Absprache mit der Agentur und «Pi I.___», welche im gleichen Haus ebenfalls Salons betrieb (STBER.2019.43), in ihr Studio zur Ausübung der Prostitution. Als sie die Mietzinse nicht mehr bezahlen konnte, stellte sie die Privatklägerin quasi auf die Strasse.

 

5.2 In rechtlicher Hinsicht entspricht das Verhalten der Beschuldigten ebenfalls einem beispielhaften, wenn auch – hinsichtlich der Rolle der Beschuldigten – nicht besonders schwerwiegenden Fall eines Menschenhandels durch die Beschuldigte als «Abnehmerin» der Privatklägerin im Sinne des Gesetzes. Sie vereinbarte mit «J.___» und/oder «Pi I.___» die Übernahme der Privatklägerin zum Zweck der Prostitution im Wissen um deren Schulden bei der Agentur von «J.___» und legte nach den obigen Feststellungen zum Vorhalt wegen Förderung der Prostitution fest, wann und wie sich die Privatklägerin in ihrem Betrieb zu prostituieren hatte. Grundsätzlich reicht zur Erfüllung des Tatbestandes wie bereits erwähnt aus, dass der Täter im Ausland Prostituierte für sein eigenes Bordell in der Schweiz anwirbt und verpflichtet (BGE 129 IV 81 E. 3.1). Die Übernahme der Privatklägerin erfolgte zum Zweck der sexuellen Ausbeutung. Die besonders verletzliche Situation der bei der Beschuldigten illegal tätigen thailändischen Sexarbeiterin und die damit verbundene Verletzung ihres sexuellen Selbstbestimmungsrechts bzw. die Ungültigkeit ihrer rein formalen Einwilligung zur Sexarbeit bei der Beschuldigten wurde unter Ziffer III.5 hiervor bereits dargelegt, darauf kann verwiesen werden. Durch den Zwang zur Schuldentilgung und den Druck der Illegalität war die Privatklägerin in einem Abhängigkeitsverhältnis von «J.___». Dieser bestimmte, wo die Privatklägerin nach ihrer Reise in die Schweiz ihre Sexarbeit leisten musste und leitete sie auf dieser Reise auch an. Auch die Beschuldigte befand sich gegenüber der Privatklägerin in einer Machtposition. Über die Privatklägerin wurde wie über ein Objekt verfügt, es wurde über ihren Kopf hinweg entschieden, dass sie zwecks Ausübung der Prostitution an einen bestimmten Ort, nämlich in das Studio der Beschuldigten, gebracht wurde. Der Sachverhalt ist vergleichbar mit denjenigen in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_1006/2009 und 6B_1013/2009. Die Beschuldigte hatte genaue Kenntnis all dieser Umstände und hat direkt vorsätzlich gehandelt. Der Schuldspruch des Amtsgerichts wegen Menschenhandels zum Nachteil der Privatklägerin C.___ [...] ist zu bestätigen, dieser konsumiert allerdings die Förderung der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin und der entsprechende Schuldspruch entfällt (ohne dass ein Freispruch auszufällen wäre). Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Straftatbestand auch erfüllt ist, wenn die Beschuldigte - wie von ihr behauptet - die von ihr einbehaltenen Beträge für die Schuldenabzahlung der Privatklägerin nicht selbst an «J.___» überwiesen hat, sondern dies durch Andere erfolgt ist: Mit der Absprache zwischen der Beschuldigten und «der Organisation von «J.___» wurde der Einsatz der Privatklägerin als Sexarbeiterin im Etablissement der Beschuldigten über den Kopf der betroffenen Sexarbeiterin beschlossen und verwirklicht.

 

 

V.      Strafzumessung

 

1. Allgemeines zur Strafzumessung

 

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

 

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

 

Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe.

 

1.2 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich, heute sind es noch 180 Tagessätze. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) ultima-ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe
oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft - ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse - denn auch nicht geben. Dementsprechend hat der Gesetzgeber explizit auf die Festsetzung einer Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

 

1.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden. Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Wenn wie vorliegend für viele einzelne Delikte Strafen festzusetzen sind, kommt der neuesten, einschlägigen, bundesgerichtlichen Rechtsprechung besondere Bedeutung zu. Aus BGE 144 IV 217 ergibt sich folgendes: Vorweg wird festgehalten, dass die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich ist, wenn das Gericht im konkreten Einzelfall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen (teilweise) abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geld- und Freiheitsstrafen sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Bundesgericht bestätigt diesbezüglich seine bisherige Rechtsprechung, indem es sich weiterhin für die konkrete Methode ausspricht, nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit anderen Lehrmeinungen, welche sich für die abstrakte Methode aussprechen. Präzisiert wird die Rechtsprechung in folgenden beiden Punkten:

 

-       Eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips setzt in Abgrenzung zum Absorptions- und Kumulationsprinzip voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht möglich (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.5).

-       Der Gesetzgeber hat die Konkurrenzen in Art. 49 StGB abschliessend geregelt. De lege lata ist es weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafen noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.6).

 

Das Bundesgericht ist mit diesem Entscheid insbesondere davon abgekommen, Ausnahmen von der konkreten Methode zuzulassen, indem man bei spezifischen Konstellationen eine Gesamtbetrachtung aller verwirklichten Tatbestände, ohne für jeden Normverstoss eine (hypothetische) Strafe zu bilden, als angebracht und mit Art. 49 Abs. 1 StGB vereinbar betrachtete (Auflistung von Beispielen in E. 2.4). Dies galt insbesondere dann, wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft waren, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich alleine beurteilen liessen (so noch Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015). Diesen vom Bundesgericht damals vermehrt geschaffenen und tolerierten Ausnahmen von der konkreten Methode wurde aufgrund von Kritik eines Teils der Lehre, diese Rechtsprechung sei ergebnisorientiert und mit dem gesetzlichen Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe nicht vereinbar, für die Zukunft eine Absage erteilt (E. 3.5.4). Der Gesetzgeber habe die Konkurrenzen in Art. 49 Abs. 1 StGB ausdrücklich und abschliessend geregelt und sich für eine auf Strafen gleicher Art beschränkte Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips entschieden. De lege lata sei es weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus mehreren Geld- und Freiheitsstrafen noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden. Nun fährt das Bundesgericht fort: «Dass die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzregelung nicht in allen Konstellationen mehrfacher Deliktsverwirklichung befriedigt und insbesondere im Hinblick auf das seit dem 1. Januar 2018 reduzierte Höchstmass der Geldstrafe auf 180 Tagessätze, das auch im Rahmen der Gesamtstrafe zur Anwendung kommt, bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führen wird, ist hinzunehmen und rechtfertigt kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm.»

 

Dies bedeutet, dass bei einer Massen-Kleinkriminalität, bei der jedes einzelne Delikt für sich alleine mit einer Geldstrafe abgegolten werden könnte, fortan eine Gesamtgeldstrafe von 180 (bei vor dem 1. Januar 2018 verübten Delikten unter Umständen auch 360 Tagessätzen) Tagessätzen auszufällen ist (bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 betreffend einen Fall des Solothurner Obergericht.

 

1.4 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Bei der retrospektiven Konkurrenz gemäss Art 49 Abs. 2 StGB ist darauf zu achten, dass der Beschuldigte durch die mehrmaligen Beurteilungen nicht besser und nicht schlechter gestellt wird, als wenn alle verfolgten Delikte in einem einzigen Urteil behandelt worden wären. Der Richter hat sich also zu fragen, welche Strafe er im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung ausgesprochen hätte. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung muss er anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstrafe bemessen (BGE 109 IV 90). Für die Bemessung der Zusatzstrafe muss also zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe bezüglich aller zeitlich vor dem früheren Urteil begangenen Straftaten gebildet werden. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe muss die Grundstrafe in Abzug gebracht werden. Ist der Zweitrichter aufgrund der hypothetischen Gesamtbewertung aller zu beurteilenden Straftaten der Ansicht, dass diese nicht höher ausfällt als die im früheren Urteil ausgefällte Strafe, hat er auf eine Zusatzstrafe zu verzichten.

 

2. Konkrete Strafzumessung

 

2.1 Schwerstes Delikt ist vorliegend der Menschenhandel zum Nachteil der Privatklägerin C.___ ([...]). Der Strafrahmen betr.t gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB Geldstrafe von einem Tagessatz bis zu Freiheitsstrafe von maximal 20 Jahren. Die von der Vorinstanz vorgenommene und von der Staatsanwaltschaft dort auch beantragte Zusammenfassung der Menschenhandelsfälle als «einheitlicher Tatkomplex» zur Bildung der Einsatzstrafe lässt sich mit der dargestellten neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Bildung einer Gesamtstrafe nicht vereinbaren.

 

Die Beschuldigte hat die Privatklägerin «C.___» nach deren Einreise in die Schweiz direkt von der Schlepperorganisation – konkret von «J.___» und/oder «I.___» – übernommen. Von der Arbeit der Privatklägerin profitierte die Beschuldigte in der Folge, indem sie von deren Verdienst 50% für sich abzog und zusätzlich Anteile an den Kosten für Essen und Internetwerbung einzog. Zu Gunsten der Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie kein Geld für die Vermittlung der Privatklägerin bezahlte und es auch keine Hinweise gibt, dass sie die Initiatorin des Handels war. Die Beschäftigung der Privatklägerin bei der Beschuldigten dauerte nur rund einen Monat. Bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist, dass die Umstände des Arbeitsverhältnisses den (konsumierten) Straftatbestand der Förderung der Prostitution erfüllen (zu den entsprechenden Details kann auf den noch folgenden Abschnitt zur Strafzumessung für die verbleibende Förderung der Prostitution verwiesen werden), wobei dies zur Bejahung des Menschenhandelstatbestandes im vorliegenden Fall vorausgesetzt war. Die psychischen Folgen der sexuellen Ausbeutung waren zweifellos erheblich, wie sich aus der Befragung der Privatklägerin vor Amtsgericht ergibt. Aus den vorliegenden Aussagen der Sexarbeiter/innen geht hervor, dass die Arbeitsbedingungen bei der Beschuldigten im Vergleich mit anderen Etablissements zumindest nicht als besonders streng empfunden wurden. Unschön war, dass die Beschuldigte die in der Schweiz noch völlig fremde Privatklägerin im Spätwinter 2013 quasi «auf die Strasse stellte», als sie wegen Mietzinsrückständen den Salon aufgeben musste. Es ist wie erwähnt davon auszugehen, dass die Initiative zur Reise der Privatklägerin in ihren Salon nicht von ihr, sondern von der thailändischen Organisation ausging und die Beschuldigte nicht mehr von der Privatklägerin profitierte als von den anderen Sexarbeiterinnen, die bei ihr von sich aus um eine Arbeit nachsuchten. Im ganzen (Menschenhandels-)Geschäft mit den thailändischen Prostituierten stand die Beschuldigte hierarchisch in einer niedrigen Position. Gestaltungsmacht kam ihr kaum zu, die massgebendsten Personen handelten wie «J.___» bzw. (bei den anderen Fällen) «K.___» in Thailand, welche von den Sexarbeiterinnen überhöhte Schulden einzogen und sie damit auch finanziell von sich abhängig machten. Die zweite Hierarchiestufe bildeten die Verteilerinnen in der Schweiz wie N.___ […]. Andererseits handelte die Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus finanziellen und damit egoistischen Motiven (was allerdings dem Straftatbestand inhärent ist). Letztlich musste sie – die selbst seit vielen Jahren die Prostitution betrieben hatte – nicht viel zum Delikt beitragen, von einer hohen kriminellen Energie ist daher nicht auszugehen. Insgesamt ist damit von einem leichten Verschulden der Beschuldigten auszugehen, wofür eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten angemessen ist. Diese Strafe erscheint auch im Rahmen der obergerichtlichen Praxis bei der Strafzumessung in vergleichbaren Fällen (Thai-Bordelle: STBER.2017.74 und STBER.2019.43) als angemessen.

 

2.2 Eine Freiheitsstrafe ist ebenfalls auszusprechen zur Abgeltung des Menschenhandels zum Nachteil von B.___ […]. Die Privatklägerin wurde von N.___ […] zusammen mit einer weiteren Sexarbeiterin zur Beschuldigten gebracht bzw. bei ihr «deponiert» (Zitat Beschuldigte), da es am vorherigen Ort viele Polizeikontrollen gegeben hatte. Sie war bereits vorher längere Zeit in der Schweiz als Prostituierte tätig gewesen. Die Beschäftigungsdauer im Frühjahr 2012 betrug nur zwei bis drei Wochen. Im Übrigen kann zu den Tatkomponenten vollumfänglich auf die Erwägungen unter Ziffer 2.1 hiervor verwiesen werden. Es ist auch diesbezüglich von einem leichten Verschulden der Beschuldigten auszugehen. Die Einsatzstrafe ist zur Abgeltung dieses Delikts – das für sich alleine mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu sanktionieren wäre – um sieben Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen auf nunmehr 23 Monate Freiheitsstrafe.

 

2.3 Da die weiteren Delikte, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, mit einer Geldstrafe abzugelten sein werden, sind nunmehr die Faktoren der Täterkomponente zu würdigen.

 

Die Beschuldigte, […], stammt selbst aus ärmlichen Verhältnissen und wuchs zufolge Trennung ihrer Eltern bei der Grossmutter auf (vgl. 10.1./055 ff. und 078 ff.). Weil ihr Vater die Mutter vor der Geburt verlassen habe, habe diese in Bangkok arbeiten gehen müssen. Mit 13 Jahren verliess sie nach sieben Jahren die Schule, um auf einem Reisfeld arbeiten zu gehen. Später habe sie auf dem Bau und in Restaurants gearbeitet. Im Alter von 16 und 20 Jahren gebar sie von verschiedenen Vätern zwei Kinder, die immer noch in Thailand wohnen und die sie nach ihrer Einreise in die Schweiz […] unterstützte. Ihren ersten Mann aus der Schweiz hatte sie in Thailand kennen gelernt. […]. Nach der Trennung habe sie für rund 10 Jahre im Cabaret gearbeitet. Nach einer Zeit im Service habe sei dann bei einer Kollegin als Prostituierte zu arbeiten begonnen. Die erste Prostitutionstätigkeit sei ca. 1992 gewesen. Danach habe sie eine Zeit lang als Türöffnerin in einem Salon gearbeitet und sich dann in [Ort 1] selbständig gemacht. Damals habe sie auch viel Alkohol getrunken. Nach der Schliessung des Salons arbeitet sie nun seit einigen Jahren bei [Restaurantkette], wobei sie wegen der geringen Verdiensts nebenbei noch in einem Restaurant servierte. In der Schweiz sei sie drei Mal verheiratet gewesen, ihr heutiger Mann stamme aus […]. Von diesem lebe sie seit dem 18. August 2020 getrennt. Sie habe einen […] Sohn aus einer früheren Beziehung […]. Mit der Prostitution habe sie seit der Schliessung des Salons in [Ort 1] nichts mehr zu tun gehabt. Sie sei seit längerer Zeit wegen einer Rückenoperation arbeitsunfähig und werde vom Sozialamt unterstützt. Ihre Krankentaggelder gingen direkt ans Sozialamt.

 

Aus dieser Schilderung der Lebensgeschichte geht hervor, dass die Beschuldigte in ungeordneten und schwierigen Verhältnissen aufwuchs. Sie genoss eine ungenügende Schulbildung und wurde früh schwanger. Um ihre Kinder zu unterstützen, musste sie sich in der Schweiz prostituieren, nachdem ihre erste Ehe in der Schweiz in die Brüche gegangen war. Von der jahrelangen Prostitution zum Führen eines eigenen Salons mit angestellten Sexarbeiterinnen war es nur noch ein kleiner Schritt. Das Vorleben ist leicht strafmindernd zu werten.

 

Im Strafregister ist die Beschuldigte mit der bereits eingangs erwähnten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 20.00, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 500.00 verzeichnet (Strafbefehl vom 3. Juli 2015). Dieses Urteil betraf bereits die Anstellung von Sexarbeiterinnen in ihrem Salon in [Ort 1], das entsprechende Verfahren wurde allerdings erst nach den hierortigen Taten eröffnet, weshalb nicht von einer Vorstrafe gesprochen werden kann.

 

Seit dem Frühjahr 2013, als sie den Salon «[Studio 1]» in [Ort 1] hatte aufgeben müssen, hat sich die Beschuldigte vollständig vom Rotlicht-Gewerbe distanziert und arbeitet seit Jahren bei [Restaurantkette]. Die Straftaten liegen damit fast acht und mehr Jahre zurück und die Beschuldigte ist seither nicht mehr straffällig geworden. Das Strafbedürfnis des Staates hat deshalb leicht abgenommen. Die Beschuldigte lebt in stabilen persönlichen Verhältnissen. Das Nachtatverhalten ist in dieser Hinsicht einwandfrei. Im Strafverfahren konnte sie nicht vollständig zu ihrem Fehlverhalten stehen und machte erst gegen Ende einige Zugeständnisse. Ihre Einsicht in das Unrecht ihrer Tat ist aber beschränkt, was wohl auch mit ihrem eigenen Vorleben zu tun haben dürfte. Ihre Strafempfindlichkeit entspricht dem üblichen Mass.

 

Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten leicht strafmindernd aus, was zu einer Freiheitsstrafe von noch 21 Monaten führt.

 

2.4 Zu berücksichtigen ist zudem eine Verletzung des Beschleunigungsgebots: die Erstellung der schriftlichen Urteilsbegründung durch die Vorinstanz nahm insgesamt 10 Monate in Anspruch, was die gesetzliche Vorgabe von zwei, in Ausnahmefällen drei Monaten (Art. 84 Abs. 4 StPO) um ein Mehrfaches übertrifft. Die dabei ausgefällte Strafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe (unbedingt) dürfte die Beschuldigte auch schwer belastet haben. Diese Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv festzuhalten und sie führt zu einer Reduktion der Strafe auf nunmehr 18 Monate Freiheitsstrafe.

 

2.5.1 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Der Strafaufschub wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter.

 

2.5.2 Die Straftaten der Beschuldigten liegen fast acht und mehr Jahre zurück, seither hat sie sich wohl verhalten. Die Delinquenz stellte eine Phase von rund zwei Jahren ihres Lebens dar, die sie seit längerem überwunden hat. Sie geht seit Jahren einer geregelten Erwerbstätigkeit beim gleichen Arbeitgeber nach und lebt in stabilen persönlichen Verhältnissen. Der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren kann der Beschuldigten ohne Weiteres gewährt werden.

 

2.6 Zur Abgeltung der übrigen Delikte ist entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jeweils eine Geldstrafe und damit eine Gesamtgeldstrafe auszufällen und zwar als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 3. Juli 2015.

 

2.6.1 Schwerstes Delikt ist dabei die Förderung der Prostitution zum Nachteil von D.___ […]. Der Strafrahmen umfasst Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Die Privatklägerin war im Februar 2012 für zwei bis drei Wochen und im späteren Verlauf des Jahres 2012 für weitere fünf bis sechs Monate bei der Beschuldigten beschäftigt. Beide Male verliess sie den Salon der Beschuldigten aus eigenen Stücken. Bei den Tatkomponenten ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin – auch wenn sie von sich aus und bereits aus einem vergleichbaren Betrieb kam – in ihrer Freiheit doch erheblich eingeschränkt war, lebte sie doch rund um die Uhr im Salon der Beschuldigten, durfte diesen in der ersten Phase nur mit Zustimmung der Beschuldigten im Einzelfall verlassen und musste allfälligen Freiern rund um die Uhr zur Verfügung stehen. Die Frauen wurden bei ihrer Tätigkeit überwacht und kontrolliert; sie mussten genau über ihren Verdienst abrechnen und von ihren Einnahmen vorweg die Hälfte abgeben. Auch die zu erbringenden Dienstleistungen und Preise waren ihnen grösstenteils vorgegeben. Die Privatklägerin musste ungeschützten Oralverkehr und sadistische Praktiken anbieten. In der zweiten, deutlich längeren Phase bei der Beschuldigten, als die Privatklägerin keine Schulden mehr abzuzahlen hatte, waren die Umstände der Prostitution weniger streng. Immerhin gab es keinerlei physische Gewalt gegen die Sexarbeiter/innen und es wurde auch in keiner Weise damit gedroht. Auch hat die Beschuldigte diesen nicht die Papiere abgenommen. Die psychischen Folgen der ausgebeuteten Privatklägerin aus ihrer Tätigkeit als Prostituierte (nicht nur bei der Beschuldigten) sind erheblich, ein entsprechender Bericht ist aktenkundig. Anderseits wird aus den Akten auch deutlich, dass es in anderen Etablissements durchaus auch strengere Regimes gab und es lassen sich generell weitaus schwerer wiegende Sachverhalte unter den nämlichen Straftatbestand subsumieren. Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus finanziellen Motiven. Auch hier ist das Tatverschulden im Vergleich mit anderen möglichen Straftaten der Förderung der Prostitution als noch leicht zu bewerten. Für sich alleine wäre für dieses Delikt eine Geldstrafe von 330 Tagessätzen angemessen (damit ist für die Beschuldigte das zur Tatzeit geltende Recht, das Geldstrafen bis 360 Tagessätzen zuliess, das mildere Recht). Auch diese Strafe erscheint im Vergleich mit den Urteilen STBER.2017.74 und STBER.2019.43 als angemessen.

 

2.6.2 Diese Einsatzgeldstrafe ist nun zur Abgeltung der weiteren Delikte zu erhöhen. Dies betrifft insbesondere die mehrfache Förderung des illegalen Aufenthaltes in Bereicherungsabsicht. Der Strafrahmen dafür beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und es betrifft Schuldsprüche in insgesamt 12 Fällen, darunter die drei Privatklägerinnen. Miteinzubeziehen sind dabei auch gleich die entsprechenden Schuldsprüche wegen illegaler Beschäftigung der drei Privatklägerinnen, da sich diese auf die gleichen Handlungen der Beschuldigten bezogen. Hier ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Dauer der Beschäftigung betrug in der Regel wenige Tage bis zwei/drei Wochen, in einem Fall ausnahmsweise (D.___) wenige Monate. In allen Fällen profitierte die Beschuldigte von der illegalen Erwerbstätigkeit finanziell mit der ausbeuterischen 50/50%-Regel, wobei aber der qualifizierte Straftatbestand eine entsprechende Absicht voraussetzt, und sie handelte mit direktem Vorsatz. Hinsichtlich der drei Privatklägerinnen ist der Unrechts- und Schuldgehalt dieser Delikte bereits durch die Strafe wegen Menschenhandels bzw. Förderung der Prostitution grösstenteils abgegolten. Bei den einzelnen Fällen ist jeweils noch ein leichtes Verschulden festzustellen, fallen unter den gleichen Straftatbestand doch auch professionelle Schleppertätigkeiten. Für den Fall von «D.___ mit mehrmonatiger Beschäftigungsdauer wäre eine Gelstrafe von 50 Tagessätzen angemessen, bezüglich der beiden anderen Privatklägerinnen je eine Geldstrafe von je 30 Tagessätzen. Für die weiteren neun Fälle von kurzer Aufenthalts- und Beschäftigungsdauer wären Geldstrafen von je 40 Tagessätzen angemessen. In Anwendung der Asperation wäre die Einsatzstrafe somit insgesamt um 235 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. Dazu käme – zur Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe zwecks Bemessung der Zusatzstrafe – eine weitere Erhöhung um 25 Tagessätze zur Abgeltung der mit dem Strafbefehl vom 3. Juli 2015 sanktionierten Delikte. Insgesamt ergäbe sich damit eine hypothetische Gesamtstrafe von 590 Strafeinheiten. Hinzu kämen obligatorische zusätzliche Geldstrafen für die beiden Schuldsprüche wegen Menschenhandels, auf deren Bezifferung aus folgendem Grund verzichtet werden kann: Da die Geldstrafe insgesamt maximal 360 Tagessätze ausmachen darf, ist vorliegend – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 3. Juli 2015 – eine Geldstrafe von 310 Tagessätzen (360 Tagessätze minus 50 Tagessätze) auszusprechen.

 

2.6.3 Bezüglich der Täterkomponenten und die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 2.3 und 2.4 hiervor verweisen werden. Da für diese Delikte ohnehin keine schuldangemessene Strafe ausgefällt werden kann, bleibt es auch nach Berücksichtigung dieser Umstände bei der Zusatzstrafe von 310 Tagessätzen Geldstrafe.

 

2.7 Tagessatzhöhe: Im Jahr 2019 erzielte die Beschuldigte ein Nettoeinkommen von CHF 31'934.00 oder CHF 2'661.00 monatlich. Diese Taggelder gehen direkt an das Sozialamt, welches die Beschuldigte finanziell unterstützt. Unterhaltsbeiträge erhält sie keine. Da sie damit am Existenzminimum lebt und im Hinblick auf die hohe Anzahl von 310 Tagessätzen ist die Tagessatzhöhe auf das Minimum von CHF 10.00 festzusetzen.

 

2.8 Auch bezüglich der Geldstrafe ist der Beschuldigten der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.

 

 

VI.     Zivilforderungen

 

1.

Die Vorinstanz hat auf US 93 ff. die gesetzlichen Grundlagen und Voraussetzungen für Schadenersatzforderungen korrekt dargelegt und auch die grundsätzliche Haftbarkeit der Beschuldigten zu Recht angeordnet. Dies betrifft nur den Schaden, der den Privatklägerinnen nachweislich aufgrund der Beschäftigung bei der Beschuldigten entstanden ist und nicht, wie vom Verteidiger vor Obergericht befürchtet, allfällige Schäden aus anderen Tätigkeiten.

 

2.

2.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119 mit Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst weder den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117E. 2.2.3 S. 120 mit Hinweisen).  

 

2.2 Höchstrichterliche Präjudizien zur Bemessung von Genugtuungen bei Förderung der Prostitution finden sich wenige. Das Bundesgericht hat sich im noch nicht sehr lange zurückliegenden Urteil 6B_628/2012 vom 18. Juli 2013 zu Entscheiden des Bundesstrafgerichts betreffend Genugtuungen an Opfer von Menschenhandel und Förderung der Prostitution geäussert. Allerdings hatte dieser Angeschuldigte – im Gegensatz zur vorliegend beschuldigten reinen Bordellbetreiberin – die Geschädigten in Brasilien rekrutiert und diesen die Reise in die Schweiz gegen CHF 10'000.00 bis CHF 16'000.00 organisiert. Der Angeschuldigte betrieb in den Jahren 2003 bis 2006 in der Schweiz drei Massagesalons. In diesen mussten die betroffenen Frauen dann die Schulden abverdienen, Arbeitsbewilligungen waren keine vorhanden, die Preise der verschiedenen Dienstleistungen vorgegeben und in allen Massagesalons identisch. Sämtliche Einnahmen gingen an den Angeschuldigten und wurden nach einem bestimmten Abrechnungsschema teilweise an die Schuld angerechnet. Der Bereich, in dem die Frauen von den Kunden das Geld entgegennahmen, wurde mit Videokameras überwacht. Die Studios, in denen die Frauen gleichzeitig wohnten und arbeiteten, waren sieben Tage pro Woche offen und innerhalb der festgelegten Arbeitszeiten waren die Frauen grundsätzlich gehalten, Kunden zu bedienen. Der Angeschuldigte war die Hauptperson, welche letztlich die Kontrolle über das Gesamte ausübte.

 

Das Bundesgericht hat in seinen Erwägungen (E.2) folgende Grundsätze aufgestellt:

-       Die Tatsache, dass sich einzelne Frauen bereits vor der Einreise in die Schweiz prostituiert hatten, schliesst eine Genugtuung nicht aus. Diese seien in ihrer Anwesenheit und Tätigkeit in den Salons streng kontrolliert worden. Sie seien so dem Diktat des Angeschuldigten nahezu ausgeliefert gewesen. Durch dessen Regime und die konkreten Umstände seien die Frauen einem starken und anhaltenden Druck ausgesetzt gewesen, dem sie sich kaum hätten entziehen können. Dadurch seien sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen wollten, nicht mehr frei gewesen (E. 2.4.1).

-       Unklar sei, ob die angeworbenen Frauen nebst ihrem Engagement als Prostituierte auch über die konkreten Arbeitsbedingungen und die konkreten Umstände in der Schweiz aufgeklärt worden seien und mithin darin eingewilligt hätten. Sofern die Frauen vor der Einreise vollständig und korrekt über die wesentlichen Arbeitsmodalitäten orientiert worden seien, läge im Rahmen der Festsetzung der Genugtuung eine massvolle und geringe Berücksichtigung solcher Umstände innerhalb des vorinstanzlichen Ermessensspieltraums. Es sei aber zu beachten, dass eine Einwilligung in die Tätigkeit als Prostituierte und in die (illegale) Überführung in die Schweiz nicht wirksam sei, wenn sie auf schwierige wirtschaftliche oder soziale Umstände der Betroffenen im Herkunftsland zurückzuführen sei. Die unwirksame Einwilligung vermöge die Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung nicht aufzuheben, sie schliesse jedoch die Berücksichtigung des Verhaltens des Opfers als Selbstverschulden nicht von vorneherein vollständig aus. Das Verhalten der Geschädigten werde verglichen mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage der Geschädigten. Mithin könne massgebend sein, ob die im Zeitpunkt der Einwilligung volljährigen Geschädigten über die konkreten Verhältnisse in der Schweiz orientiert gewesen seien. Hätten sie sich lediglich zur Prostitution in der Schweiz bereit erklärt und seien sie erst vor Ort über die effektiven Arbeitsmodalitäten (insbesondere Schulden und Abrechnungssystem) orientiert worden, so wäre eine im Heimatland erfolgte Zustimmung bei der Festsetzung der Genugtuungsforderungen ohnehin unbeachtlich (E 2.4.2).

-       Genugtuungen von CHF 5'000.00, CHF 10'000.00 und CHF 12'000.00 – abgestuft im Wesentlichen nach der Zeitdauer – an Geschädigte, die mit falschen Versprechen in die Schweiz gelockt worden seien und die schwere psychische Folgen davon getragen hätten von der Prostitution, erschienen angemessen.

 

Weitere Ausführungen zur Frage der Genugtuung bei Förderung der Prostitution finden sich im Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2016 vom 12. Juni 2017: Das Kantonsgericht Schwyz hatte drei Opfern von Förderung der Prostitution Genugtuungssummen von CHF 2'000.00, CHF 6'000.00 und CHF 8'000.00 zugesprochen, dies ausgehend von einer Basisgenugtuung von CHF 20'000.00 bei Förderung der Prostitution. Festgestellt worden war, dass die Zimmerpreise abhängig vom Umsatz gestaltet waren und feste Preise für die sexuellen Dienstleistungen vorgeschrieben wurden. Selbst wenn bei einer genügenden Anzahl anwesender Frauen in der Bar einzelne Frauen frei machen konnten, wurden Präsenzzeiten vorgeschrieben und kontrolliert. Unpünktliches Erscheinen wurde gemeldet, bei Nichterscheinen wurde mit Schlägen gedroht. Um die Frauen an einem plötzlichen Weggang zu hindern und teilweise zur Begleichung der Schulden wurden die meisten Pässe eingezogen. Den Frauen wurde das Benutzen von Kondomen vorgeschrieben. Wer dies nicht befolgte, erhielt Schläge. Zudem mussten die Frauen die Anzahl Freier pro Tag mitteilen. Gemäss Bundesgericht waren diese Beträge angesichts der konkreten Umstände, der Dauer des Aufenthalts, der Schwere der Tat, des leichten Verschuldens des Beschuldigten und des fehlenden Selbstverschuldens der Geschädigten korrekt bemessen (E .2).

 

2.3 In den tabellarischen Übersichten von Hütte/Duksch «Die Genugtuung», 3. Auflage, 2005, finden sich folgend Beispiele:

-       X/6 Nr. 6: CHF 2'000.00 für Nötigung und mehrfache vollendete und versuchte Förderung der Prostitution (OGer Bern 8.4.2002);

-       X/16 Nr. 23 d: CHF 15'000.00: 44-jähriger Täter versprach seinem Opfer die Heirat, als er sie mit in die Schweiz nahm. Schon nach wenigen Tagen in der Schweiz zwang er sie zur Prostitution. Er zwang sie während vier Monaten unter Anwendung von Gewalt zu sämtlichen Praktiken der Prostitution, behielt das Geld bei sich und gab ihr nur ein Taschengeld (BezGer ZH 30.8.1999).

 

2.4 Aus der Praxis des Solothurner Obergerichts kann auf folgende Entscheide verweisen werden:

-       STBER.2015.5 vom 6. Juli 2015: Gemäss Beweisergebnis brachte der Beschuldigte die aus ärmlichen Verhältnissen stammende Geschädigte in die Schweiz und veranlasste hier umgehend, dass sie sich auf der Strasse prostituierte. Er führte sie der Prostitution zu, überwachte sie eng und bestritt mit dem Grossteil ihrer Einnahmen aus der Prostitution den eigenen Lebensunterhalt. Die Geschädigte konnte nur gerade CHF 50.00 ihrer Tageseinnahmen für sich behalten. Der Beschuldigte wandte mit der Zeit auch Gewalt an und sanktionierte Regelverstösse der Geschädigten, um die Einnahmen sicherzustellen. Die Tatzeit dauerte 11 Monate. Es wurde eine Genugtuung von CHF 15‘000.00 zugesprochen.

-       Im bereits erwähnten Urteil STBER.2017.74 vom 16. Mai 2018 wurden bei grundsätzlich vergleichbaren Arbeitsbedingungen je nach den Umständen im konkreten Einzelfall in einem Thai-Bordell Genugtuungssummen von CHF 9‘000.00 (Beschäftigung vier Monate), CHF 12‘000.00 (Beschäftigung 14 Monate), CHF 20‘000.00 (Beschäftigung fast vier Jahre, betraf die hierortige Privatklägerin 1), und CHF 4‘000.00 (Beschäftigung einen Monat) festgelegt.

-       Im ebenfalls bereits erwähnten Urteil STBER.2019.43 vom 13. Mai 2020 wurden Genugtuungssummen von CHF 9‘000.00 (Beschäftigung fünf Monate) und CHF 12‘000.00 (Menschenhandel, Beschäftigung neun Monate) zugesprochen.

 

2.5 Weiter ist auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2013 mit einem in weiten Teilen ähnlichen Sachverhalt aus dem Thai-Milieu zu verweisen (SK 2013 159): Die Beschuldigten führten in ein Bordell, in dem sie thailändische, illegal anwesende Prostituierte und Transvestiten beschäftigten. A. organisierte diese in Thailand und belieferte als Grossimporteurin auch andere Bordelle in der Schweiz. Die Prostituierten mussten A. und B. die (übersetzten) Einreisekosten von CHF 30‘000.00 und dem jeweiligen Studiobetreiber zudem 50 % ihrer Einkünfte bezahlen, sowie für Miete, Essen, „Betreuung“ und Internetwerbung. Die Prostituierten wurden in den Bordellen überwacht und waren von der Aussenwelt abgeschnitten. Die Arbeitszeiten und Preise waren vorgegeben und die Prostituierten aufgrund ihres Schuldendrucks nicht in der Lage, Freier oder Sexualpraktiken abzulehnen. A. kümmerte sich um die „thailändischen Belange“ des Geschäfts, insbesondere um die Anwerbung von Frauen, die Einreise, die Vermittlung und Verteilung der Frauen in der Schweiz. B. kümmerte sich hauptsächlich um die „schweizerischen Belange“, wie Behördengänge, Internetwerbung, Beantwortung von Freieranfragen, Verhandlungen mit Vermietern etc. Zwei geschädigten Frauen, die während acht bzw. zwei Monaten im Bordell der Beschuldigten gearbeitet hatte, wurden Genugtuungen von je CHF 12'000.00 zugesprochen (für Menschenhandel und Förderung der Prostitution).

 

3.

3.1 Bei allen drei Privatklägerinnen wurden von ihrem Entgelt erhebliche Abzüge getätigt, gegen die sie sich in ihrer verletzlichen Situation und aufgrund der Abhängigkeit von der Beschuldigten nicht wehren konnten, ihre persönliche Freiheit wurde deutlich eingeschränkt und sie mussten sich bei ihren Dienstleistungen an die Vorgaben der Beschuldigten halten. Gewalt wurde in keinem Fall angewendet, es wurde von Seiten der Beschuldigten auch nie damit gedroht. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung sind daher grundsätzlich erfüllt, sodass die Umstände und Bemessung der Beträge im Folgenden für die drei Einzelfälle zu beurteilen sind.

 

3.2 Den drei Privatklägerinnen wurden von der Vorinstanz folgende Genugtuungsbeträge zugesprochen (jeweils nebst Zins):

-       B.___ […]: CHF 4'000.00;

-       D.___ [..:] CHF 7'000.00;

-       C.___ [...]: CHF 6'000.00.

 

Alle drei Privatklägerinnen leiden unter den Folgen der Ausnutzung ihres sexuellen Selbstbestimmungsrechtes (vgl. dazu ihre Aussagen vor der Vorinstanz und den Bericht des FIZ vom 12. Juli 2019 betreffend B.___, Akten Vorinstanz Seiten 148 ff.). Die von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungsbeträge entsprechen der eingangs dargelegten Praxis, namentlich auch der einschlägigen Rechtsprechung der Strafkammer, und können unter Verweis auf die Erwägungen des Amtsgerichts auf US 99 ff. vollumfänglich bestätigt werden.

 

 

VII.    Kosten und Entschädigungen

 

1. Erstinstanzliches Verfahren

 

1.1 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens beliefen sich auf total CHF 12'000.00, inklusive einer Urteilsgebühr von CHF 11'600.00. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf des Menschenhandels zum Nachteil der Privatklägerin D.___ freigesprochen. Weiter gibt es mehrere implizite Freisprüche betreffend die Vorhalte gegen das Ausländergesetz. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Art. 423 Abs. 1 StPO zu 90% (= CHF 10'800.00) der Beschuldigten zu auferlegen. CHF 1'200.00 (10% von CHF 12'000.00) gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

 

1.2 Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten

 

Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten wurde im erstinstanzlichen Strafverfahren gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 17'272.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Entsprechend der Kostenverlegung gemäss vorstehender Ziffer VII.1.1 beschränkt sich der Rückforderungsanspruch des Staates auf 90%. Folglich ist die Beschuldigte, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton CHF 15'544.95 (= 90% von CHF 17'272.15) zurückzubezahlen.

 

1.3 Entschädigungen für die unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatklägerschaft

 

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin B.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, ist für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'968.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt worden (vgl. die diesbezüglich rechtskräftige Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschuldigte diesen Betrag dem Staat zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

 

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, ist für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8'218.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt worden (vgl. die diesbezüglich rechtskräftige Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschuldigte diesen Betrag dem Staat zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

 

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin D.___, Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann, ist für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8'118.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt worden (vgl. die diesbezüglich rechtskräftige Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschuldigte diesen Betrag dem Staat zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

 

2. Berufungsverfahren

 

2.1 Die Kosten des Berufungsverfahren machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00 total CHF 10'200.00 aus und werden von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte hinsichtlich der Zivilforderungen vollumfänglich und hinsichtlich der Schuldsprüche grossmehrheitlich. In Bezug auf die Strafzumessung gelingt ihr aber ein beachtlicher Erfolg, indem sie nunmehr keinen (unbedingten) Strafvollzug mehr zu gewärtigen hat. Sie wird zudem vom Vorwurf des Menschenhandels zum Nachteil der Privatklägerin D.___ freigesprochen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind unter diesen Umständen je zur Hälfte der Beschuldigten und dem Staat aufzuerlegen. Die Beschuldigte hat demnach CHF 5'100.00 (= 50% von CHF 10'200.00) zu bezahlen, der Rest ist zu Lasten des Staates Solothurn auszuscheiden.

 

Des Weiteren hat die Verteidigung eine Rechnung des Hotels Ambassador, Solothurn, über CHF 206.00 eingereicht, welche die Übernachtung der in [Ort 5] wohnhaften Beschuldigten in Solothurn betraf. Gemäss Ausgang des Verfahrens ist der Beschuldigten die Hälfte, somit CHF 103.00, als Parteientschädigung zuzusprechen. Die der Beschuldigten A.___ auferlegten Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens von CHF 5'100.00 werden mit der ihr zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 103.00 verrechnet, so dass sie dem Staat Verfahrenskosten aus dem Berufungsverfahren von CHF 4'997.00 zu bezahlen hat.

 

2.2 Rechtsanwalt Dominik Schnyder macht für das Berufungsverfahren (exkl. HV und Urteilseröffnung sowie zweimalige Anreise) gemäss eingereichter Honorarnote einen Aufwand von 1'195 Minuten bzw. 19.91 Stunden geltend. Der Aufwand erscheint angemessen. Hinzu kommen 2.5 Stunden für die Berufungsverhandlung vom 13. Januar 2021 zuzüglich Anfahrt von einer Stunde sowie eine halbe Stunde für die mündliche Urteilseröffnung vom 14. Januar 2021 zuzüglich einer einstündigen Anfahrt. Weiter ist ihm eine Stunde für die Nachbearbeitung zuzubilligen. Rechtsanwalt Dominik Schnyder ist deshalb ein Aufwand von 25.91 Stunden zuzusprechen. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 ergibt dies CHF 4'663.80. Die Auslagen von CHF 10.50 sind ebenfalls zu vergüten. Zum Zwischentotal von CHF 4'674.30 sind 7.7% Mehrwertsteuer (= CHF 359.90) hinzuzurechnen. Demnach ist die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, für das Berufungsverfahren auf total CHF 5'034.20 (Aufwand: CHF 4'663.80, Auslagen: CHF 10.50, MwSt.: CHF 359.90) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

 

Vorzubehalten ist der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 2'517.10 (= 50% von CHF 5'034.20), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben. Ein Nachforderungsanspruch wird vom amtlichen Verteidiger der Beschuldigten nicht geltend gemacht.

 

2.3 Die von den unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen der Privatklägerinnen C.___ und D.___ ins Recht gelegten Honorarnoten für das Berufungsverfahren sind im beantragten Umfang gutzuheissen.

 

Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin B.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, macht in seiner Honorarnote vom 8. Januar 2021 einen Aufwand von 6.96 Stunden geltend, davon 80 Minuten für eine begründete Eingabe vom 8. Januar 2021 von etwas mehr als drei Seiten und 30 Minuten für die Nachbearbeitung des Urteils. Angesichts der Tatsache, dass mehr als eine kurz begründete Eingabe nicht nötig war und die Nachbearbeitung aufgrund der Abweisung der Berufung der Beschuldigten kurz ausfallen wird, sind die beiden letzten Positionen um insgesamt 60 Minuten zu kürzen. Ihm ist ein Aufwand von 5.96 Stunden zuzusprechen.

 

Es sind damit folgende Entschädigungen festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen:

 

-       CHF 1'262.25 (Aufwand: 5.96 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 1'072.80, Auslagen: CHF 99.20, MwSt.: CHF 90.25) an Rechtsanwalt Marcel Haltiner, unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin B.___;

-       CHF 850.40 (Aufwand: 4.17 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 750.60, Auslagen: CHF 39.00, MwSt.: CHF 60.80) an Rechtsanwältin Stephanie Selig, unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___;

-       CHF 393.95 (Aufwand: 2 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 360.00, Auslagen: CHF 5.80, MwSt.: CHF 28.15) an Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann, unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin D.___.

 

Die Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO sowie Art. 426 Abs. StPO verpflichtet, dem Staat Solothurn die vorgenannten Entschädigungen vollumfänglich zurückzuzahlen, sobald dies ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

Zudem ist die Beschuldigte verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, an Rechtsanwältin Stephanie Selig, unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___, die Differenz zum vollen Honorar, welche CHF 224.55 ausmacht (volles Honorar = CHF 1'074.95, welches sich ergibt aus 4.17 Stunden à CHF 230.00, Auslagen: CHF 39.00, MwSt.: 76.85), zu erstatten.

 

Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann und Rechtsanwalt Marcel Haltiner haben keinen Nachzahlungsanspruch geltend gemacht.

 

Demnach wird in Anwendung von Art. 34, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69, Art. 70, Art. 106, Art. 182 Abs. 1, aArt. 195 Abs. 3 StGB; Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 3 lit. a, Art. 117 Abs. 1 AuG; Art. 122 ff., Art. 132 ff., Art. 136, Art. 138, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 422 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 433 StPO  beschlossen und erkannt:

 

1.    Es wird festgestellt, dass gemäss teilweise rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 16. Juli 2019 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) die Beschuldigte A.___ sich wie folgt schuldig gemacht hat:

-       der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, begangen zwischen Februar 2012 und Ende Februar/Anfang März 2013 (Anklageziffer 3);

-       der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen zwischen Februar 2012 und Ende Februar/Anfang März 2013 (Anklageziffer 4).

 

2.    Die Beschuldigte A.___ wird freigesprochen vom Vorhalt des Menschenhandels, begangen im Februar 2012 und später im Jahr 2012 zum Nachteil der Privatklägerin D.___ (Anklageziffer 1).

 

3.    Die Beschuldigte A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

-       des mehrfachen Menschenhandels, begangen zwischen April/Mai 2012 in Bezug auf die Privatklägerin B.___ und im Januar 2013 in Bezug auf die Privatklägerin C.___ (Anklageziffer 1);

-       der Förderung der Prostitution, begangen im Februar 2012 und später im Jahr 2012 zum Nachteil der Privatklägerin D.___ (Anklageziffer 2).

 

4.    Die Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:

-       einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren;

-       einer Geldstrafe von 310 Tagessätzen zu je CHF 10.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 3. Juli 2015, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.

 

5.    Die Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Haltiner, eine Genugtuung von CHF 4'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2012 zu bezahlen.

 

6.    Die Beschuldigte A.___ wird für den Schaden, welcher der Privatklägerin B.___ durch die strafbaren Handlungen entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % haftbar erklärt.

 

7.    Die Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, eine Genugtuung von CHF 6'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. Januar 2013 zu bezahlen.

 

8.    Die Beschuldigte A.___ wird für den Schaden, welcher der Privatklägerin C.___ durch die strafbaren Handlungen entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % haftbar erklärt.

 

9.    Die Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin D.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann, eine Genugtuung von CHF 7'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. August 2012 zu bezahlen.

 

10.  Die Beschuldigte A.___ wird für den Schaden, welcher der Privatklägerin D.___ durch die strafbaren Handlungen entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % haftbar erklärt.

 

11.  Es wird festgestellt, dass mit der teilweise rechtskräftigen Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin B.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'968.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt worden und diese zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen ist.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten A.___ erlauben.

 

12.  Es wird festgestellt, dass mit der teilweise rechtskräftigen Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8'218.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt worden und diese zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen ist.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten A.___ erlauben.

 

13.  Es wird festgestellt, dass mit der teilweise rechtskräftigen Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin D.___, Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8'118.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt worden und diese zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen ist.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten A.___ erlauben.

 

14.  Es wird festgestellt, dass mit der teilweise rechtskräftigen Ziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 17'272.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und diese zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 15'544.95 (= 90% von CHF 17'272.15) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten A.___ erlauben.

 

15.  Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, wird auf das Berufungsverfahren auf total CHF 5'034.20 (Aufwand: CHF 4'663.80, Auslagen: CHF 10.50, MwSt.: CHF 359.90) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 2'517.10 (= 50% von CHF 5'034.20) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten A.___ erlauben.

 

16.  Der Beschuldigten A.___ wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 103.00 zugesprochen.

 

17.  Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin B.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 1'262.25 (Aufwand: CHF 1'072.80, Auslagen: CHF 99.20, MwSt.: CHF 90.25) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten A.___ erlauben.

 

18.  Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 850.40 (Aufwand: CHF 750.60, Auslagen: CHF 39.00, MwSt.: CHF 60.80) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___ im Umfang von CHF 224.55 (Differenz zu vollem Honorar in der Höhe von CHF 1'074.95), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten A.___ erlauben.

 

19.  Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin D.___, Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 393.95 (Aufwand: CHF 360.00, Auslagen: CHF 5.80, MwSt.: CHF 28.15) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten A.___ erlauben.

 

20.  Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 11'600.00, total CHF 12'000.00, hat die Beschuldigte A.___ CHF 10'800.00 (= 90% von CHF 12'000.00) zu bezahlen.

CHF 1'200.00 (= 10% von CHF 12'000.00) gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

 

21.  Von den Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10'200.00, hat die Beschuldigte CHF 5'100.00 (= 50% von CHF 10'200.00) zu bezahlen.

CHF 5'100.00 (= 50% von CHF 10'200.00) gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

 

22.  Die der Beschuldigten A.___ auferlegten Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens von CHF 5'100.00 werden mit der ihr zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 103.00 verrechnet, so dass sie dem Staat Verfahrenskosten aus dem Berufungsverfahren von CHF 4'997.00 zu bezahlen hat.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Riechsteiner