SOG 2018 Nr. 1
Art. 125 und 133 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB. Lebt der unterhaltberechtigte Ehegatte in einem einfachen Konkubinat, sind seine Unterhaltsansprüche auch für den Fall zu berechnen, dass dieses aufgelöst wird, bevor es zum qualifizierten wird. Für Kinderalimente ist diese doppelte Berechnung nicht nötig. Der Kinderanteil an den Wohnkosten bemisst sich nach den aktuellen Verhältnissen des bestehenden Konkubinats.
Sachverhalt:
Die Ehe der Parteien wurde am 30. März 2017 geschieden. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge hielt die Amtsgerichtspräsidentin fest, dass die Ehefrau seit 1. April 2016 im Konkubinat lebt. Umstritten waren die Folgen dieses Konkubinats für den Unterhaltsanspruch der Ehefrau. Der Ehemann verlangte in seiner Berufung für den Fall, dass er zu einem Unterhaltsbeitrag verpflichtet werden sollte, diesen für die Dauer des Konkubinats der Ehefrau zu sistieren. Demgegenüber verlangte die Ehefrau in ihrer Berufung für den Fall, dass das Konkubinat aufgelöst werden sollte, bevor es zu einem qualifizierten würde, eine Berechnung der Unterhaltsbeiträge mit und ohne Konkubinat. Ebenfalls wegen des Konkubinats stellte der Ehemann in seiner Berufung den beim Kinderunterhalt angerechneten Wohnkostenanteil des Kindes in Frage.
Das Obergericht legte in seinem Urteil den Frauenunterhalt auch für den Fall der Auflösung des Konkubinats vor dem 31. März 2021 fest. Für den Kinderunterhalt erachtet es eine diesbezügliche Regelung nicht für nötig und setzte den Wohnkostenanteil des Kindes aufgrund des bestehendem Konkubinats der Mutter fest.
Aus den Erwägungen:
5. Die Ehefrau lebt seit 1. April 2016 im Konkubinat. Nach der Rechtsprechung wird ein sogenanntes qualifiziertes Konkubinat der Wiederverheiratung, welche gemäss Art. 130 Abs. 2 ZGB die Unterhaltsbeitragspflicht entfallen lässt, gleichgestellt. Im Sinne einer Tatsachenvermutung wird von einer solchen qualifizierten eheähnlichen Lebensgemeinschaft ausgegangen, wenn die Lebensgemeinschaft mehr als fünf Jahre gedauert hat. Der Unterhaltsbeitrag ist auf diesen Zeitpunkt hin regelmässig aufzuheben. Vor Ablauf von fünf Jahren kommt unter gewissen Voraussetzungen allenfalls eine Sistierung in Frage (Ingeborg Schwenzer/Andrea Büchler, FamKomm Scheidung, Band I, 3. Aufl. 2017, N 17 ff. zu Art. 129 ZGB, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Die Ehefrau und Berufungsklägerin stellt den Antrag, ihr den Unterhaltsbeitrag bei bestehendem Konkubinat bis zum 31. März 2021 zuzusprechen. Sie verlangt somit Unterhalt bis zum Zeitpunkt, ab welchem aufgrund der erwähnten Tatsachenvermutung von einem qualifizierten Konkubinat auszugehen ist. Der Ehemann selber beantragt für den Fall, dass er zu einem Unterhaltsbeitrag verpflichtet werden sollte, diesen für die Dauer des Konkubinats der Ehefrau zu sistieren. Weshalb im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Sistierung erfüllt sein sollten, zeigt er jedoch nicht auf. Dies müsste er aber, bedeutet das Bestehen eines einfachen Konkubinats doch für sich allein noch nicht, dass die Verpflichtung zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages zu sistieren wäre. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages ist bei bestehendem Konkubinat somit bis zum 31. März 2021 zu befristen. Von einer früheren Sistierung hingegen ist abzusehen.
6.1 Die Ehefrau vertritt die Auffassung, ihr Bedarf und daher auch der Unterhaltsbeitrag seien nicht nur unter Berücksichtigung ihres aktuellen Konkubinats, sondern auch für den Fall zu berechnen, dass das Konkubinat aufgelöst würde. Für den Ehemann besteht dafür kein Anlass. Beide Parteien hätten das Risiko der mit einer Beendigung des Konkubinats verbundenen Veränderung der Verhältnisse selber zu tragen.
6.2 In der Lehre wird für den Fall, dass auf Seiten der unterhaltsberechtigten Partei eine nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht, angeregt, sowohl eine Berechnung mit als auch eine solche ohne Konkubinat anzustellen und für den Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft die Erhöhung der Unterhaltsrente vorzubehalten. Ohne besondere Vereinbarung sei eine nachträgliche Erhöhung des Unterhaltsbeitrages ansonsten nämlich nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich. Im Gegensatz dazu sei eine dauernde oder vorübergehende Herabsetzung der Unterhaltsrente bei erheblicher und dauernder Änderung fast immer möglich (Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler, FamKomm Scheidung, Band II, 3. Aufl. 2017, N 66 zu Anh. UB; Heinz Hausheer/Annette Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N 10.28)
Sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann leben zur Zeit im Konkubinat. Sollte das Konkubinat des Ehemannes enden, so hat er die Möglichkeit, wegen den dadurch auf ihn zukommenden Mehrbelastungen - wie zum Beispiel höhere Wohnkosten - klageweise eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages anzustreben. Im umgekehrten Fall ist der Ehefrau dieser Weg verwehrt: Die Heraufsetzung des Unterhaltsbeitrages wegen veränderten Verhältnissen ist nur in Ausnahmefällen möglich (Art. 129 Abs. 3 ZGB). Die Risiken der mit einer Beendigung des Konkubinats verbundenen Veränderungen sind somit ungleich verteilt. Es rechtfertigt sich deshalb, mit der dargelegten Lehre einen Unterhaltsbeitrag auch für den Fall festzulegen, dass das Konkubinat der Ehefrau vor dem 31. März 2021 enden sollte.
(…)
8.3 Die aktuellen Wohnkosten der Ehefrau betragen CHF 750.00. Geht man mit den Parteien davon aus, dass sich die Tochter daran mit 17 % zu beteiligen hat, ergibt dies für sie Wohnkosten von CHF 128.00. Die von der Vorinstanz erwähnten Wohnkosten der Ehefrau von CHF 1'400.00 betreffen den hypothetischen Fall, dass auf ihrer Seite das Konkubinat aufgelöst würde. Dieser Betrag kann nicht als Basis für den Anteil der Tochter dienen, da von den aktuellen Verhältnissen auszugehen ist. Sollte sich die Situation verändern und ihre Mutter das Konkubinat auflösen, könnte sie wegen ihres dann wohl gestiegenen Wohnkostenanteils eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages verlangen. Bei Kinderalimenten ist dies im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt ohne Einschränkungen möglich (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Entgegen der Vorinstanz sind in der Bedarfsrechnung der Tochter deshalb bloss Wohnkosten von CHF 128.00 einzusetzen. Für den Fall, dass die Ehefrau ihr Konkubinat auflösen sollte, ist im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt im jetzigen Zeitpunkt keine Regelung nötig.
Zivilkammer, Urteil vom 8. März 2018 (ZKBER.2017.41)