Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 11. April 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Jeger

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Rubeli,

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch C.___,

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend Anerkennung Vaterschaft / Unterhalt


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein Verfahren betreffend Anerkennung Vaterschaft und Unterhalt. Der vermutete Vater von B.___ (geb. [...] 2015), A.___, beteiligte sich nicht am Verfahren, so dass auch das Vaterschaftsgutachten beim rechtsmedizinischen Institut Zürich nicht durchgeführt werden konnte. Von Amtes wegen wurden die Steuerunterlagen von A.___ eingeholt. Am 10. Juli 2017 fand die Hauptverhandlung mit der Befragung der Mutter von B.___ als Zeugin statt. A.___ erschien auch zur Hauptverhandlung nicht. Am 25. Juli 2017 erliess der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:

 

1.      Es wird festgestellt, dass A.___, geboren am [...] 1991, der Vater der am [...] 2015 von D.___ geborenen Tochter B.___ ist.

2.      Die elterliche Sorge wird der Mutter allein zugeteilt. Die Tochter befindet sich unter der Obhut der Mutter.

3.      A.___ wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Tochter B.___ monatlich vorschüssig, rückwirkend ab dem 23. September 2015, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- ab 23.09.2015 bis 31.12.2016:

Unterhaltsbeitrag:

CHF 680.00

- ab 01.01.2017 bis 30.04.2025:

Barunterhalt:

CHF 510.00

 

Betreuungsunterhalt:

CHF 760.00

- ab 01.05.2025 bis 30.04.2031:

Barunterhalt:

CHF 710.00

 

Betreuungsunterhalt:

CHF 560.00

- ab 01.05.2031 bis 30.04.2033:

Unterhaltsbeitrag:

CHF 910.00

Die Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen der Tochter zusätzlich zukommen.

4.      Es wird festgestellt, dass der Betreuungsunterhalt von B.___ im Sinne von Art. 301a lit. c ZPO in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 30. April 2025 im Umfang von CHF 2'066.00 pro Monat resp. in der Zeit vom 1. Mai 2025 bis 30. April 2031 im Umfang von CHF 460.00 pro Monat nicht gedeckt ist.

5.      Die in der Ziffer 3 hiervor festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Juni 2017 von 100.9 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres, erstmals per 1. Januar 2019, proportional dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst.

Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:

Neuer UB =         ursprünglicher UB x neuer Index___

                                    ursprünglicher Index (100.9 Punkte)

Für den Fall, dass das Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung.

Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige.

6.      Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

7.      Die Gerichtskosten von CHF 2‘000.00 (inkl. Publikationskosten) hat A.___ zu bezahlen.

2. Frist- und formgerecht erhob der nunmehr durch einen Anwalt vertretene A.___ Berufung gegen das Urteil vom 25. Juli 2017 und stellt den Antrag, die Klage sei abzuweisen. Als Beweis verlangte er die Anordnung eines Vaterschaftsgutachtens. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 ordnete der Präsident der Zivilkammer des Obergerichts beim Institut für Rechtsmedizin in Zürich ein Vaterschaftsgutachten an. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Zürich stellte am 16. November 2017 fest, dass aufgrund der DNA-Befunde und der Erbgesetze die Vaterschaft von A.___ praktisch als erwiesen zu gelten habe. Zur Stellungnahme aufgefordert, liess A.___ am 4. Januar 2018 mitteilen, dass er die Vaterschaft anerkenne und dass er um Frist zur Einreichung von Anträgen und Belege betreffend der Folgen der Anerkennung der Vaterschaft ersuche. Am 15. März 2018 stellte A.___ den Antrag, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sei festzustellen, dass er der Vater von B.___ sei, die elterliche Sorge sei der Mutter alleine zuzuteilen und er sei zu gerichtlich zu bestimmenden Unterhaltsbeiträgen an den Unterhalt seiner Tochter zu verpflichten. Mit Verfügung vom 16. März 2018 wies der Präsident der Zivilkammer des Obergerichts den Antrag, der Lohnausweis 2017 von A.___ sei durch das Gericht direkt beim Arbeitgeber einzuholen, ab.

3. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.

II.

1. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vor­instanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

2.1 Der Vorderrichter hat die Unterhaltsbeiträge gestützt auf die von Amtes wegen eingeholten Steuerauskünfte sowie auf den ermessensweise ermittelten Bedarf des Berufungsklägers festgesetzt.

2.2 Der Berufungskläger führt aus, er habe Mühe mit dem Gedanken, dass er nun plötzlich der Vater von B.___ sei. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtlich zu bestimmen, sobald alle Unterlagen vorliegen würden. Sein Arbeitgeber habe ihm immer noch nicht den Lohnausweis für 2017 ausgestellt. Somit würden wesentliche Unterlagen zur Berechnung der Unterhaltsverpflichtung fehlen.

2.3 Die vom Berufungskläger vorgebrachten Rügen genügen den Anforderungen an eine Berufung nicht ansatzweise. Er hat sich weder am Verfahren beteiligt noch hat er sich darum bemüht, Unterlagen über seine Einnahmen und Ausgaben beizubringen. Die Berufung ist damit ohne Weiteres abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Berufungskläger kostenpflichtig. Die Berufungsbeklagte bzw. deren Beistand hat sich am obergerichtlichen Verfahren nicht beteiligt, so dass die Parteikosten wettzuschlagen sind. Der Berufungskläger hat um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Diese ist zu gewähren. Der von Rechtsanwalt Rubeli geltend gemachte Aufwand von 8 Stunden erscheint jedoch zu hoch, zumal die Kostennote nicht detailliert ist. Eine pauschale Entschädigung von 800.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) ist angemessen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 2'292.75, werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.    Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Ulrich Rubeli, wird auf CHF 800.00 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller