Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 29. März 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher,

 

Berufungsklägerin

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt David Holliger,

 

Berufungsbeklagter

 

 

betreffend Ehescheidung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien leben seit 7. November 2012 getrennt. Sie haben die gemeinsame Tochter C.___, geb. [...] 2010. Vor Richteramt Olten-Gösgen führten sie mehrere Eheschutzverfahren. Der Unterhaltsbeitrag für die unter die Obhut der Mutter gestellte Tochter wurde auf CHF 1‘800.00 zuzüglich Kinderzulagen festgesetzt (Urteil vom 3. Mai 2013). Der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau wurde zunächst auf CHF 4‘500.00 (Urteil vom 3. Mai 2013) und sodann auf CHF 3‘800.00 reduziert (Urteil vom 4. Dezember 2014).

2.1 Am 27. März 2015 reichte der Ehemann beim Richteramt Olten-Gösgen die Ehescheidungsklage ein. Mit Verfügung vom 24. September 2015 setzte die Amtsgerichtspräsidentin den monatlichen Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau ab April 2015 auf CHF 3'750.00 fest. Die dagegen erhobene Berufung des Ehemannes hiess das Obergericht des Kantons Solothurn am 2. Dezember 2015 teilweise gut und reduzierte den Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau mit Wirkung ab April 2015 auf CHF 2'930.00.

2.2 Am 28. März 2017 fand die Hauptverhandlung statt. Die Amtsgerichtspräsidentin fällte daraufhin folgendes Urteil:

 

1.      Die am 12. Dezember 2007 vor Zivilstandsamt Olten geschlossene Ehe wird auf Antrag beider Parteien geschieden.

2.      Die elterliche Sorge über das gemeinsame Kind C.___, geb. [...] 2010, wird den Eltern gemeinsam belassen. C.___ wird unter die Obhut der Mutter gestellt, wo sie auch ihren Wohnsitz hat.

Die Erziehungsgutschriften der AHV werden der Mutter zugeteilt.

Die Beistandschaft über C.___ wird im bisherigen Umfang beibehalten.

3.      Der Vater betreut C.___ alle 14 Tage von Freitag, 19.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Die Mutter wird verpflichtet, C.___ für den Aufenthalt beim Vater jeweils eine Ausweisschrift (Pass oder Identitätskarte) mitzugeben. Solange es die Beiständin für nötig hält, finden die Übergaben des Kindes im [...] statt.

Ausserdem steht dem Vater das Recht zu, C.___ vom 21. Juli bis 6. August 2017 und in den darauffolgenden Jahren jeweils während den ersten zwei Wochen der Schulferien im Sommer und während der letzten Woche der Schulferien im Herbst ferienhalber zu sich zu nehmen. Die Mutter wird verpflichtet, der Tochter für die Ferien eine Ausweisschrift (Pass oder Identitätskarte) mitzugeben.

4.      Der Vater hat für C.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- ab Rechtskraft bis 31.08.2020

Barunterhalt:

CHF

612.00

 

Betreuungsunterhalt:

CHF

3'725.00

- ab 01.09.2020 bis 31.08.2026

Barunterhalt:

CHF

1'253.00

 

Betreuungsunterhalt:

CHF

1'810.00

- ab 01.09.2026 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung

CHF

1'253.00

 

Die Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen der Tochter zusätzlich zukommen.

5.      Der Kläger hat der Beklagten einen monatlich vorauszahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag i.S.v. Art. 125 Abs. 1 ZGB wie folgt zu bezahlen:

-     ab 01.09.2026 bis zum Wegfall des Kinderunterhaltsbeitrags: CHF 725.00

-     ab Wegfall des Kinderunterhaltsbeitrags bis Eintritt des Klägers ins Pensionsalter: CHF 1‘100.00

6.      Die in den Ziffern 4 und 5 festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Februar 2017 von 100.4 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres erstmals per 1. Januar 2019 proportional dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst.

Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:

Neuer UB =         ursprünglicher UB x neuer Index

                             ursprünglicher Index (100.4 Punkte)

Für den Fall, dass das Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung.

Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige.

7.      Die Ziffern 4 und 5 vorstehend stützen sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:

-       monatliches Nettoeinkommen des Klägers:                                                 CHF 8‘331.00

-       monatliches Nettoeinkommen der Beklagten:                                             CHF        0.00

erzielbares Einkommen ab 10. Altersjahr von C.___:                                  CHF 2‘350.00

erzielbares Einkommen ab 16. Altersjahr von C.___:                                  CHF 4‘700.00

8.      Gemäss Bestätigung der Pensionskassen beläuft sich die während der Ehe erworbene Freizügigkeitsleistung des Klägers per 31. Dezember 2016 auf CHF 153‘691.85 und für die Beklagte per 31. Dezember 2016 auf CHF 8‘466.25.

Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Postfach, 8036 Zürich, wird gerichtlich angewiesen, vom Freizügigkeitskonto von B.___ (Konto-Nr. [...]), den Betrag von CHF 72‘612.80 auf das Konto von A.___ (Konto-Nr. [...]) bei der Credit Suisse Freizügigkeitsstiftung 2. Säule, Postfach 4700, 8401 Winterthur, zu überweisen.

9.      Die Parteien werden güterrechtlich wie folgt auseinandergesetzt:

a.   Der Kläger hat der Beklagten aus rückständigen Unterhaltsbeiträgen den Betrag von CHF 15'812.00 zu bezahlen.

b.   Der Kläger hat der Beklagten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils aus Güterrecht den Betrag von CHF 6‘603.00 zu bezahlen.

c.   Der Kläger hat nach Rechtskraft des Scheidungsurteils für C.___ ein Konto mit einer Einlage von CHF 7'258.00 einzurichten.

d.   Die Parteien sind nach Vollzug der obigen Ziffern per Saldo aller güterrechtlichen Ansprüche vollständig auseinandergesetzt.

10.   Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

11.   Die Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Klägers, Rechtsanwalt David Holliger, […], wird festgesetzt auf CHF 9‘601.50 (inkl. Auslagen und 8% MWST) und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt David Holliger, […], im Umfang von CHF 3‘618.20 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

12.   Die Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Beklagte, Rechtsanwalt Andreas Miescher, […], wird festgesetzt auf CHF 10‘000.00 (inkl. Auslagen und 8% MWST) und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Andreas Miescher, […], im Umfang von CHF 2‘700.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

13.   Die Gerichtskosten von insgesamt CHF 3‘000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

B.___ hat an seinen Gerichtskostenanteil von CHF 1‘500.00 den Betrag von CHF 500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ab 3. Juni 2015 trägt vorderhand der Staat Solothurn die Kosten von B.___ im Umfang von CHF 1‘000.00; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren, sobald er zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

A.___ hat von ihrem Gerichtskostenanteil von CHF 1‘500.00 den Betrag von CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ab 1. Dezember 2015 trägt vorderhand der Staat Solothurn die Kosten von A.___ im Umfang von CHF 700.00; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren, sobald sie zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Beide Parteien verlangten eine Begründung des im Dispositiv eröffneten Urteils vom 28. März 2017.

4. Vor der Zustellung des begründeten Urteils, am 4. Mai 2017 stellte der Ehemann bei der Vorinstanz ein Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen. Das Gesuch des Ehemannes, die vorsorglichen Massnahmen seien abzuändern (Kinderunterhaltsbeitrag maximal CHF 3'785.00 zuzüglich Kinderzulage, Feststellung, dass kein persönlicher Unterhaltsbeitrag geschuldet ist; Parteikostenvorschuss ev. unentgeltliche Rechtspflege) wies die Amtsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 25. August 2017 ab.

5.1 Frist- und formgerecht nach der Eröffnung des begründeten Urteils erhoben die Ehefrau Berufung und der Ehemann Anschlussberufung. Die Ehefrau stellt den Antrag, der Betreuungsunterhalt für C.___ sei auf CHF 4'263.00 und der Unterhaltsbeitrag an sie sei bis zum Wegfall des Kindesunterhaltsbeitrages auf CHF 1'100.00 festzusetzen. Der Ehemann sei zu verpflichten, ihr aus Güterrecht CHF 103'363.00 zu bezahlen. Der Ehemann beantragt, die Berufung der Ehefrau sei abzuweisen. Mit der Anschlussberufung verlangt er, Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei zu ergänzen und der Beiständin von C.___ sei zusätzlich die Aufgabe zuzuweisen, das Kindesvermögen sowie den Kindesunterhalt (insbesondere die Kinderunterhaltsbeiträge des Kindsvaters) zu verwalten. Im Weitern sei Ziffer 3 aufzuheben und wie folgt zu ändern: «Der Vater betreut C.___ alle 14 Tage von Freitag, 19.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Die Mutter wird verpflichtet, C.___ für den Aufenthalt beim Vater jeweils eine Ausweisschrift (Pass oder Identitätskarte) mitzugeben. Solange es die Beiständin für nötig hält, finden die Übergaben des Kindes im [...] statt. Ausserdem steht dem Vater das Recht zu, C.___ jeweils während den ersten zwei Wochen der Schulferien im Sommer und während der ersten Schulferienwoche im Herbst ferienhalber zu sich zu nehmen. Die Mutter wird verpflichtet, der Tochter für die Ferien eine Ausweisschrift (Pass oder Identitätskarte) mitzugeben.» Dann seien die Unterhaltsbeiträge für C.___ bis 31. August 2020 auf CHF 3'790.00, ab 1. September 2020 bis 31. August 2026 auf CHF 1'090.00 und ab 1. September 2026 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung auf CHF 1'253.00 festzusetzen. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien keine Beiträge an den nachehelichen Unterhalt schulden und es sei festzustellen, dass die Parteien beim derzeitigen Besitzstand güterrechtlich per Saldo aller gegenseitiger Ansprüche auseinandergesetzt seien. Die Ehefrau beantragt, die Anschlussberufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Beide Parteien reichten unaufgefordert je noch eine weitere Rechtsschrift ein.

5.2 Die Ehefrau reichte am 22. Januar 2018 nochmals weitere Unterlagen ein und beantragte die Edition von Urkunden beim Ehemann sowie, der Ehemann sei aufzufordern, Informationen über seine finanziellen Einkünfte zu geben. Der Ehemann beantragte die Abweisung der Anträge der Ehefrau und reichte mehrere Urkunden seine aktuelle finanzielle Situation betreffend ein. Am 15. Februar 2018 verfügte die Referentin der Zivilkammer des Obergerichts, dass die eingereichten Urkunden zu den Akten genommen würden und dass die übrigen Anträge der Ehefrau, insbesondere eine weitere Fristansetzung zur Stellungnahme und zur Stellung weiterer Beweisanträge, abgewiesen würden.

6.1 Noch bevor beim Obergericht das Verfahren hängig wurde, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen am 24. August 2017 dem Obergericht eine Gefährdungsmeldung eingereicht, welche infolge fehlender Zuständigkeit am 31. August 2017 an die KESB retourniert worden ist.

6.2 Nachdem das Verfahren beim Obergericht hängig war, überwies die KESB am 8. November 2017 die Meldung der Schule vom 10. Juli 2017 sowie die Meldung des Kindsvaters vom 19. Juli 2017 zuständigkeitshalber ans Obergericht. Mit Verfügung vom 14. November 2017 gab die Referentin der Zivilkammer des Obergerichts den Parteien Gelegenheit, sich zu allfälligen Kindesschutzmassnahmen aufgrund der Meldung einer Kindswohlgefährdung der Primarschule [...] zu äussern. Daraufhin beantragte der Ehemann, die für C.___ errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB sei weiterzuführen. Der Beiständin sei zusätzlich die Aufgabe zuzuweisen, die Kindseltern mit Rat und Tat zu unterstützen und das Kindsvermögen sowie den Kindsunterhalt (insbesondere die Kinderunterhaltsbeiträge) zu verwalten. Die Ehefrau beantragte, die bisherigen Massnahmen aufrechtzuerhalten und auf weitere Kindesschutzmassnahmen zu verzichten. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 wurde festgestellt, dass über die beantragten Kindesschutzmassnahmen im Urteil entschieden werde. Am 9. Januar 2018 reichte der Ehemann persönlich eine Eingabe mit der Bezeichnung «WG: Besuchsplan 2018» ein. Dies Eingabe wurde der Ehefrau zur Kenntnis gebracht.

7. Beide Parteien beantragen in ihren Rechtsschriften die Durchführung einer Parteibefragung bzw. einer Instruktionsverhandlung aufgrund der neuen Tatsachen, der Sach- und Rechtslage sowie der Ausführungen der Parteien. Bei der Vorinstanz hat eine ausgedehnte Parteibefragung stattgefunden. Im Berufungsverfahren haben sich beide Parteien ausgiebig geäussert und weitere Urkunden eingereicht, die zu den Akten genommen worden sind. Es ist deshalb nicht ersichtlich und ist auch nicht näher substantiiert, weshalb nochmals eine Parteibefragung stattfinden soll. Über die gestellten Beweisanträge ist mit Verfügung vom 15. Februar 2018 befunden worden. Eine Instruktionsverhandlung erübrigt sich daher. Über die Berufung und Anschlussberufung kann somit in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vor­instanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Der Berufungsbeklagte stellt den Antrag, die damalige Klageantwort der Berufungsklägerin vom 23. März 2016 sowie die Duplik vom 20. Juni 2016 seien aus den Akten zu weisen. Die Berufungsklägerin habe die Klageantwort zu spät eingereicht und somit gar keinen rechtzeitigen Antrag auf nacheheliche Unterhaltsbeiträge gestellt.

1.2 Abgesehen davon, dass es sich bei den Fristansetzungen um richterliche Fristen handelt und die verfügende Amtsgerichtspräsidentin mit der letzten Fristansetzung lediglich angedroht hat, bei unbenütztem Ablauf der Frist werde Verzicht angenommen und das Verfahren werde fortgesetzt, ist nicht ersichtlich, was der Berufungsbeklagte aus dem Antrag ableiten will. Jedenfalls haben beide Parteien an der Hauptverhandlung vom 28. März 2017 von dem ihnen zustehenden Recht auf Antragstellung Gebrauch gemacht und auch Anträge zum nachehelichen Unterhalt gestellt und begründet. Die Klageantwort und die Duplik bleiben in den Akten.

2.1 Die Vorderrichterin hat erwogen, in Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge bestehe aufgrund des Dispositionsgrundsatzes eine Bindung an die formellen Parteianträge, d.h. an den eingeklagten oder anerkannten Betrag. Entsprechend den Anträgen der Beklagten werde ein Verzicht auf nahehelichen Unterhalt für die ersten beiden Phasen (bis 31. August 2026) angenommen.

2.2 Die Berufungsklägerin rügt, sie habe in sämtlichen Eingaben nachehelichen Unterhalt auch für die ersten beiden Phasen verlangt. Bereits in der Klageantwort habe sie nachehelichen Unterhalt verlangt. Aufgrund der damals noch geltenden Rechtslage und Berechnungsmethode seien die Kinderunterhaltsbeiträge noch tiefer angesetzt worden, womit der Ehegattenunterhaltsbeitrag höher beziffert worden sei. Die konkrete Höhe habe sich jeweils aus der Differenz zwischen Gesamtunterhaltsbeitrag abzüglich des Kindsunterhaltsbeitrages ergeben. Aus diesem Grund sei auch nach Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts ausdrücklich beantragt worden, dass der Ehegattenunterhalt bei tiefer ausfallendem Kinderunterhaltsbeitrag festzusetzen sei. Per 1. Januar 2017 sei das neue Kindsunterhaltsrecht in Kraft getreten. Neu sei zum Barunterhalt der Betreuungsunterhalt hinzugekommen, was sich direkt auf den nachehelichen Unterhalt auswirke. Generell habe dies zur Folge, dass höhere Kindsunterhaltsbeiträge und tiefere Ehegattenunterhaltsbeiträge beziffert würden, die Höhe der Unterhaltspflicht bleibe gesamthaft aber gleich.

2.3 Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl. 1984, S. 107; zur Berufung ausdrücklich Hungerbühler, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Brunner und andere [Hrsg.], 2011, N. 14 zu Art. 311 ZPO; Urteil 5A_384/2007 vom 3. Oktober 2007 E. 1.3, in: FamPra.ch 2008 S. 226, BGE 137 III 619).

 

Ziffer 8 der an der Hauptverhandlung vom 28. März 2017 von der Berufungsklägerin gestellten Rechtsbegehren hat folgenden Wortlaut:

 

«Der Kläger sei zu verpflichten, einen monatlich im Voraus zu bezahlenden Ehegattenunterhaltsbeitrag von CHF 2'500.00 ab August 2026, zu bezahlen. Vorbehalten einer entsprechenden Erhöhung und Festsetzung entsprechend den Zahlen des Betreuungsunterhaltes bei tieferem Kinderunterhaltsbeitrag.»

 

Die Berufungsklägerin hat mit dem hievor erwähnten Rechtsbegehren einen, zwar nur schwer verständlichen, Vorbehalt bezüglich der Höhe des nachehelichen Unterhaltsbeitrages angebracht. Es ist aber mit der Vorinstanz sowie dem Berufungsbeklagten einig zu gehen, dass sich die Berufungsklägerin mit dem Rechtsbegehren gemäss Ziffer 8 lediglich die Anpassung der Höhe der Unterhaltsbeiträge vorbehalten, eine zeitliche Anpassung der Beiträge vor August 2026 aber weder beantragt noch vorbehalten oder begründet hat. Die gemeinsame Tochter C.___ wird im August 2026 16 Jahre alt. Ab September 2026 fällt somit der Betreuungsunterhalt weg. Entsprechend hat die Berufungsklägerin ab diesem Zeitpunkt nachehelichen Unterhalt verlangt. Dass sie für die Zeit davor ebenfalls Ehegattenunterhalt beantragen wollte, ist zwar möglich, aber nicht erfolgt. Die Feststellung der Vorderrichterin, dass davon auszugehen sei, dass die Berufungsklägerin für die ersten beiden Phasen auf nachehelichen Unterhalt verzichtet habe, ist nicht zu beanstanden.

3.1 Die Vorderrichterin hat unter Verweis auf Hausheer/Geiser/Aebi-Müller erwogen, dass für die Bemessung der Leistungskraft des Klägers entgegen der Meinung der Beklagten auf die effektiven Einkünfte abgestellt werden müsse. Gemäss den Abrechnungen der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau Januar – Februar 2017 erhalte der Kläger seit Januar 2017 Arbeitslosengelder. Erwiesenermassen stellten diese Gelder derzeit sein einziges Einkommen dar. Bei einem Taggeld von CHF 417.40 und durchschnittlich 21.7 Arbeitstagen pro Monat sei von einem Monatslohn von brutto CHF 9‘057.60 auszugehen. Von diesem Betrag seien sowohl die üblichen Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO, ausmachend 7,635%) als auch die BVG-Risikoprämie in der Höhe von CHF 34.50 abzuziehen. Somit sei ihm ein monatliches Nettoeinkommen von (gerundet) CHF 8‘331.00 anzurechnen.

3.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, sie bestreite diesen Punkt ausdrücklich. Indem die Vorinstanz nur von einem Einkommen in der Höhe der Arbeitslosengelder ausgehe, rechne sie dem Ehemann zukünftig eigentlich nur ein 70 %-Pensum an. Zumindest zukünftig sei wiederum ein Pensum von 100 % anzurechnen, also ein hochgerechnetes Einkommen von rund CHF 11'900.00 monatlich. Dann sei der Ehemann als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der [...]GmbH im Handelsregister eingetragen. Der Ehemann habe statt einer Stellungnahme dazu umgehend wieder auf die Eintragung im Handelsregister verzichtet. Dies sei freiwillig erfolgt. Es könne nicht angehen, dass der Ehemann während er krankgeschrieben sei, Arbeiten verrichte, sich darüber nicht ausweise und auf erstes Nachfragen durch sie die Gesellschaft formell wieder verlasse. Zusammenfassend sei deshalb mindestens von einem Nettoeinkommen von monatlich CHF 11'900.00 auszugehen.

3.3 Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

3.4 Erzielt einer der Ehegatten ein bestimmtes Einkommen zum massgeblichen Zeitpunkt tatsächlich, so ist dieses ungeachtet dessen aufzurechnen, ob ihm diese Tätigkeit – wenn er sie nicht ausüben würde – im Zusammenhang mit einem hypothetischen Einkommen zugemutet werden könnte (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2014, RZ. 10.84 zu §10). Die Vorderrichterin hat zu Recht auf die glaubhaften Angaben des Berufungsbeklagten abgestellt und das effektive Einkommen als massgebend erachtet. Der Berufungsbeklagte war im Verkauf (auf Provisionsbasis) tätig. Er hat keine weitergehenden Ausbildungen oder Schulungen absolviert. Bei der [...] GmbH, die sich im Aufbau befindet, erzielte er im Jahr 2016 kein Einkommen (Eingabe vom 20. Dezember 2016). Seit Mai 2017 bezieht er als Angestellter der [...] GmbH ein kleines Einkommen, welches entsprechend bei der Arbeitslosentageldabrechnung als Zwischenverdienst berücksichtigt ist (BS 25 der Berufungsantwort). Die Rügen der Berufungsklägerin sind vorwiegend appellatorischer Natur. Der Berufungsbeklagte ist zurzeit arbeitslos und bezieht ein Taggeld von 80 % (und nicht 70 % wie die Berufungsklägerin behauptet) bzw. netto CHF 8'331.00 pro Monat. Erzielt er einen Zusatzverdient, wird das Arbeitslosentaggeld entsprechend gekürzt. Die Wahrscheinlichkeit, ob und wann der Berufungsbeklagte wieder eine Anstellung zu einem Einkommen von CHF 8'331.00 findet, ist klein. Die Argumentation der Vorderrichterin ist nachvollziehbar. Die Rüge der Berufungsklägerin ist unbegründet.

4.1 Die Vorderrichterin hat ausgeführt, der Kläger habe eine Wohnung zusammen mit seiner Partnerin bezogen. Für die Einsetzung der Mietkosten werde von den eingereichten Mietverträgen ausgegangen: Der Kläger habe zusammen mit dem Mietvertrag für die Wohnung (Mietzins inkl. NK CHF 2‘555.00) und jenem für den Parkplatz (Mietzins CHF 130.00) auch eine von ihm und seiner Partnerin abgeschlossene Vereinbarung über die Mietzinszahlung zu den Akten gegeben (Urk. 12 – 14 zur Replik). Danach sollen die Mietkosten im Verhältnis 2/3 auf den Kläger zzgl. Parkplatzkosten und 1/3 auf seine Partnerin aufgeteilt worden. Entgegen dieser Vereinbarung sei vielmehr von fünf Zimmern auszugehen, von denen der Kläger drei und die Partnerin zwei zu übernehmen habe. Diese Aufteilung rechtfertige sich aufgrund des Zimmers für C.___ und des geplanten Büroraumes für den Kläger. Der Wohnanteil der Partnerin in der Höhe von 2/5 des ganzen Betrages betrage demnach CHF 1‘022.00. Da der Kläger über ein Auto verfüge und aus diesem Grund den Parkplatz benötige, habe er die Parkplatzkosten vollumfänglich zu tragen. Dem Kläger werde im Weitern für die Ausfertigung der Bewerbungen und die kommenden Vorstellungsgespräche ein Betrag von CHF 150.00 zugestanden.

Die Vorderrichterin hat alsdann zum Bedarf der Berufungsklägerin ausgeführt, für die Miete sei in Übereinstimmung mit dem Obergerichtsurteil vom 2. Dezember 2015 (Urkunde 19 zur Replik der Beklagten) weiterhin von CHF 1‘800.00 auszugehen.

4.2 Die Berufungsklägerin bestreitet die Position Miete und Berufszuschlag. Sie macht geltend, der Berufungsbeklagte sei nicht auf ein Auto angewiesen, weshalb auch der Parkplatz keine Berücksichtigung im Bedarf finden dürfe. Der Berufszuschlag für Bewerbungen sei nicht ausgewiesen oder substantiiert und zudem im Grundbetrag bereits enthalten. Allfällige weitere Mehrkosten würden vom RAV gegen Beleg vergütet. Ebenso nicht zu berücksichtigen sei das Büro für den Berufungsbeklagten.

 

Dann rügt sie, bei ihr sei die Miete für den Parkplatz in der Höhe von CHF 120.00 ebenfalls zu berücksichtigen. Angesichts der guten Verhältnisse seien auch die weiteren Fahrzeugkosten von CHF 418.00, eventualiter mindestens die ÖV-Abokosten anzurechnen. Die Mobilität sei zur Besorgung der alltäglichen Bedürfnisse sowie zur Ermöglichung der Aktivitäten der gemeinsamen Tochter nötig.

4.3 Der Berufungsbeklagte macht geltend, er bezahle effektiv 2/3 des Mietzinses in der Höhe von CHF 1'700.00. Diese Aufteilung der Wohnkosten sei angemessen, zumal seine Partnerin keine Kinder habe und ein Zimmer der Wohnung für C.___ diene. Dann seien ihm in der ersten Phase keine Kosten für Bewerbungen und Vorstellungen in der Höhe von CHF 150.00 anzurechnen, sondern vielmehr Berufsunkosten in der Höhe von CHF 350.00, mithin gleich hohe Berufsunkosten wie der Ehefrau bei einem Erwerbspensum von 100 %. Dann seien in dieser ersten Phase auch die Steuern auf mindestens CHF 310.00 zu erhöhen, zumal bei ihm der höhere Tarif A zur Anwendung komme. Da die Arbeitslosenversicherung bei Krankheit lediglich während einem Monat eine Fortzahlung der Arbeitslosengelder gewähre, habe er selber eine Krankentaggeldversicherung abschliessen müssen. Die entsprechenden Kosten würden CHF 163.50 pro Monat betragen und seien seinem Bedarf anzurechnen. In der Phase 3 und 4 habe die Vorderrichterin willkürlich auf die Berücksichtigung eines Betrages für die private Vorsorge verzichtet. Dies sei qualifiziert falsch. Es gehe zudem nicht an, dass die Vorderrichterin der Ehefrau auch in der 3. und 4. Phase einen Betrag für die private Vorsorge anrechne, ihm aber nicht. Bei der Krankenversicherung sei zu berücksichtigen, dass der Ehefrau eine individuelle Prämienverbilligung zustehe. Im Weitern seien der Ehefrau keine Kosten für die private Vorsorge anzurechnen. Ihr werde bereits ein Überschussanteil zugewiesen. Zudem habe die Ehefrau keine Kosten für besondere Krankheitskosten geltend gemacht und begründet.

4.4 Beide Parteien üben vorwiegend appellatorische Kritik an der Bedarfsberechnung der Vorderrichterin. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. März 2017 hat die Berufungsklägerin explizit ausgeführt, sie betone, dass gute (finanzielle) Verhältnisse herrschen würden. Die Vorderrichterin ist angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten von den aktuellen Mietverträgen und Angaben der Parteien ausgegangen. Die Wohnkosten des Berufungsbeklagten hat sie – entgegen dem Antrag des Berufungsbeklagten – zu 3/5 auf den Berufungsbeklagten und zu 2/5 auf dessen Konkubinatspartnerin aufgeteilt. Dies ist absolut korrekt, insbesondere unter der Berücksichtigung eines Zimmers für C.___. Der Hinweis der Amtsgerichtspräsidentin auf den geplanten Büroraum, ändert dabei an der Aufteilung nichts. Da die Parteien in guten finanziellen Verhältnissen leben (Aussage der Berufungsklägerin) spielt es für die Berücksichtigung der Kosten des Parkplatzes von CHF 130.00 auch keine Rolle, ob der Berufungsbeklagte auf ein Auto angewiesen ist oder nicht. Dem Protokoll der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass die Berufungsklägerin in ihrer Bedarfsrechnung Mietkosten von CHF 1’810.00 berücksichtigt hat. Im Berufungsverfahren können nun nicht neue, bei der Vorinstanz nicht beantragte Kosten (Miete Parkplatz) berücksichtigt werden.

 

Dem Protokoll ist weiter zu entnehmen, dass die Berufungsklägerin erwähnt hat, CHF 418.00 benötige sie für das Fahrzeug. Die Vorderrichterin hat diese unspezifizierte Forderung nicht berücksichtigt. Auf die Rüge, CHF 418.00, mindestens jedoch die ÖV-Abokosten seien angesichts der guten Verhältnisse in die Bedarfsberechnung aufzunehmen braucht nicht weiter eingegangen zu werden, fehlt doch jeglicher Hinweis, um was für Kosten es sich handelt bzw. wie hoch die gewünschten Abo-Kosten sein sollen. In einem Berufungsverfahren genügt es nicht, zu erklären, man halte an den bisherigen Ausführungen fest und verweise pauschal auf die Akten und Belege, die vorliegend einen enormen Umfang angenommen haben.

 

Bezüglich der Berufsunkosten vertritt der Berufungsbeklagte die Meinung, diese seien auf CHF 350.00 zu erhöhen, da die Vorderrichterin der Annahme folge, dass er wieder eine Arbeitsanstellung finden werde zu einem Nettoeinkommen von CHF 8'331.00. Entsprechend seien ihm Berufsunkosten von CHF 350.00 ab Scheidungszeitpunkt anzurechnen. Da in den ersten beiden Phasen kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist, kann die Frage, ob und in welcher Höhe Berufsunkosten auch in der Zeit der Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen sind, offengelassen werden. Es bleibt jedoch festzustellen, dass ab der zweiten Phase, beim Ehemann ein Berufszuschlag von CHF 350.00 berücksichtigt worden ist.

 

Die Unterhaltsbemessung gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB beinhaltet ausdrücklich einen Betrag für den Vorsorgeunterhalt. Die Vorderrichterin hat daher zu Recht, die private Vorsorge in der Zeit, da die Ehefrau noch nicht voll erwerbstätig ist (bzw. sein muss) in der Bedarfsberechnung berücksichtigt. Dann ist der Bedarfsberechnung für die Phasen 3 und 4 zu entnehmen, dass die Vorderrichterin auch bei der Berufungsklägerin keinen Betrag für die private Vorsorge mehr berücksichtigt hat, was von ihr nicht beanstandet worden ist und somit so zu übernehmen ist.

 

Da auch beim Ehemann besondere Krankheitskosten berücksichtigt werden, ist es nicht zu beanstanden, dass entsprechend Kosten auch auf Seiten der Ehefrau in die Bedarfsrechnung Eingang gefunden haben.

 

Der Berufungsbeklagte rügt die Nichtberücksichtigung der Prämienverbilligung in der 2. Phase, setzt sich aber nicht genügend mit der Würdigung der Vorinstanz auseinander. Entgegen der Behauptung des Berufungsbeklagten hat die Vorderrichterin bei der Berufungsklägerin nämlich selbst in den Phasen 3 und 4 eine minimale Prämienverbilligung berücksichtigt.

5.1 Mit der Anschlussberufung verlangt der Berufungsbeklagte, der Beiständin von C.___ sei zusätzlich die Aufgabe zuzuweisen, das Kindsvermögen sowie den Kindsunterhalt zu verwalten. Er begründet dies damit, dass er erfahren habe, dass die Kindsmutter seit November 2016 die Prämien und Krankenkassenzusatzversicherung von C.___ nicht mehr bezahlt habe, weswegen die [...] die Zusatzversicherung per 1. Juli 2017 gekündigt habe. Im Weitern verweise er auf die Gefährdungsmeldung an die KESB vom 19. Juli 2017.

5.2 Im Eheschutzverfahren (OGZPR.2013.1381) hat die Amtsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 über die Tochter C.___ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und den Beistand beauftragt, die Modalitäten der Übergabe der Tochter anlässlich der Besuche beim Vater zu organisieren. Während der ganzen Zeit der diversen Verfahren, letztmals mit Ziffer 2 des angefochtenen Urteils ist die Beistandschaft im bisherigen Rahmen fortgeführt worden. Der in der Anschlussberufung gestellte Antrag auf Ausdehnung des Auftrags der Beiständin ist neu. Es liegt kein Anfechtungsobjekt vor. Mangels Beschwer ist daher darauf nicht einzutreten. Im Übrigen hat der Berufungsbeklagte mit keinem Wort begründet, weshalb das Kindswohl durch eine Kündigung der Zusatzversicherung der Krankenkasse gefährdet sein soll. Die Zahlungsmoral der Berufungsklägerin bezüglich der Krankenkassenprämien (Urkunde 7 zur Berufungsantwort) lässt zwar etwas zu wünschen übrig, worauf aber hier nicht weiter einzugehen ist.

5.3 Die diversen Eingaben der KESB und des Berufungsbeklagten können zwar wohl die Anordnung weiterer Kindesschutzmassnahmen zur Folge haben. Diese sind jedoch noch zu wenig abgeklärt und erscheinen nicht derart dringlich (vergl. Anträge des Berufungsbeklagten), als dass im Rahmen des Berufungsverfahrens durch das Obergericht irgendwelche Massnahmen anzuordnen wären.

6.1 Die Vorderrichterin hat bezüglich des Ferienrechts ausgeführt, dem Vater werde bewilligt, C.___ vom 21. Juli bis 6. August 2017 und in den darauffolgenden Jahren jeweils während den ersten zwei Wochen der Schulferien im Sommer und während der letzten Woche der Schulferien im Herbst ferienhalber zu sich zu nehmen.

6.2 Mit der Anschlussberufung verlangt der Berufungsbeklagte, das Ferienrecht im Herbst sei auf die erste Schulferienwoche zu verlegen. Anlässlich der Verhandlung vom 28. März 2017 hat der Berufungsbeklagte drei Wochen Ferien mit seiner Tochter beantragt, die Berufungsklägerin hat dagegen lediglich zwei Wochen zugestanden.

6.3 Anlässlich der Parteibefragung vor der Amtsgerichtspräsidentin hat der Berufungsbeklagte ausgeführt, er möchte mit C.___ vom 21. Juli bis 6. August 2017 in die Ferien gehen. Er habe dann zusätzlich beantragt, dass er sie auch im Oktober noch eine Woche ferienhalber zu sich nehmen könne. Es wäre dies vom 29. September bis 8. Oktober 2017. Auf die Frage, was gegen die dritte Ferienwoche im Herbst spreche, hat die Berufungsklägerin lediglich gesagt «Es geht einfach immer um Ferien». Bei der gewünschten Ferienwoche vom 29. September bis 8. Oktober 2017 handelt es sich um die erste Schulferienwoche im Herbst. In der Anschlussberufungsantwort entgegnet die Ehefrau, sie habe ein Interesse, dass die vereinbarte Regelung eingehalten werde, um weitere Inkonstanz zu vermeiden. Auch das Interesse von C.___ selbst sei dabei mitzuberücksichtigen. Aufgrund der anhaltenden Differenzen sei die im Urteil festgehaltene Lösung beizubehalten. Nachdem die Amtsgerichtspräsidentin den Antrag des Berufungsbeklagten gutgeheissen hat und für das Jahr 2017 die dritte Ferienwoche auf die erste Schulferienwoche im Herbst fixiert hat, ist diese Regelung für die kommenden Jahre zu übernehmen, zumal die Ehefrau weder anlässlich der Verhandlung vom 28. März 2017 noch in der Anschlussberufungsantwort stichhaltige Gründe gegen diese Lösung vorgebracht hat. Im Übrigen sind die Parteien daran zu erinnern, dass die im Urteil getroffene Lösung ohnehin eine Minimallösung ist und es den Parteien freisteht, zum Wohl von C.___ flexible Besuchs- und Ferienregelungen zu treffen.

7.1 Die Vorinstanz hat bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung folgendes erwogen: Die Beklagte beantrage, der Kläger habe ihr aus Güterrecht mindestens CHF 103'363.00 zu bezahlen. Zudem verlange sie die Vormerkung der Unterhaltsschulden von CHF 20'812.00 sowie die Rückforderung von CHF 7'257.67 an C.___. Dem Auszug aus dem Bankkonto bei der Credit Suisse (Urkunde 5 des Klägers), welcher die «letzten 1'000 Buchungen» im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 13. August 2015 dokumentiert, könne entnommen werden, dass der Saldo am 27. März 2015 (gerundet) CHF 4'228.00 betragen habe. Dieser Betrag sei ihm als Errungenschaft anzurechnen. Im Weiteren zeige der eingereichte Kontoauszug des Bankkontos in der Türkei (Urkunde 8 des Klägers), dass das Vermögen mit Stand am 16. Februar 2015 einen Barwert von TL 23'994.31 aufgewiesen habe. Gemäss dem Währungsrechner OANDA habe dies am vereinbarten Stichtag einem Umrechnungswert von CHF 8'859.69 entsprochen. Dieser Betrag sei ihm ebenfalls als Errungenschaft anzurechnen. Schliesslich sei der Rückkaufswert der Lebensversicherung unbestrittenermassen der Errungenschaft zuzuordnen. Der sich hieraus ergebende Betrag von CHF 23'189.30 sei vom Kläger anerkannt und belegt (Urkunde 20 des Klägers). Insgesamt betrage der Errungenschaftssaldo somit CHF 36'276.70.

 

Bezüglich der Unterhaltsschulden sei für die Berechnung auf das Obergerichtsurteil vom 2. Dezember 2015 abzustellen. Danach hätten die monatlichen Unterhaltsbeiträge ab April 2015 CHF 2'930.00 betragen. Ausgehend von der eingereichten Berechnung der Rückstände des Alimenteninkassos (Urkunde 14 der Beklagten) anerkenne der Ehemann in Beweissatz «Ad Ziff. 25» der Replik, der Beklagten – nach Abzug der seit April 2015 bis Oktober 2015 jeweils monatlich zu viel bezahlten CHF 870.00 – einen Betrag von insgesamt CHF 15'812.00 zu schulden. Insofern habe er ihr diesen Betrag für aufgelaufene Unterhaltsschulden zu bezahlen.

 

Unbestritten sei, dass der Kläger das Kinderkonto von C.___ bei der Neuen Aargauer Bank im Jahr 2013 habe saldieren lassen (Z. 578 ff. der Parteibefragung des Klägers; Beweissatz «Ad Ziff. 22 bis 24» der Replik). Gemäss Urkunde 13 der Beklagten habe das Kindsvermögen auf besagtem Konto CHF 7'257.67 betragen. Diesen Betrag schulde er der Tochter. Insofern habe er für C.___ ein Konto mit einer Einlage von (gerundet) CHF 7'258.00 einzurichten.

 

In seinen Rechtsschriften mache der Kläger weiter geltend, er habe im Zeitpunkt der Klageeinreichung Schulden bei seinem Vater in der Höhe von insgesamt CHF 6'200.00 gehabt. Diese würden von zwei gewährten Darlehen herrühren. Der Urkunde 7 des Klägers könne dazu lediglich entnommen werden, dass er dem Vater am 31. Juli 2015 ein Privatdarlehen in der Höhe von CHF 8'500.00 resp. TL 24'500.00 zurückgezahlt habe. Unklar sei hingegen, wann und wofür dieses ausgerichtet worden sei. Der Kläger habe diesbezüglich bei der Parteibefragung keine Angaben machen können (Z. 149 ff.). Da nicht verifiziert werden könne, ob es sich dabei um eine eheliche Schuld handle, finde diese auch keine Berücksichtigung beim Vermögen des Klägers. Der Kläger mache weiter geltend, er habe zahlreiche eheliche Steuer- und Kreditkartenschulden beglichen. Mittels der eingereichten Urkunden seien die Schulden zwar ausgewiesen, allerdings müsse nach deren Durchsicht in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beklagten festgestellt werden, dass diese teilweise erst nach Klageeinreichung entstanden seien. Da weder substantiiert noch gezielt dargelegt worden sei, welche Schulden zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bestanden haben, könnten diese nicht berücksichtigt werden.

Im Zusammenhang mit den vorgenannten, seitens des Klägers geltend gemachten Schulden hinterfrage die Beklagte weiter, wofür das monatliche Einkommen des Klägers verwendet worden sei. Es könne nicht angehen, dass dieser einen zu hohen Lebensstandard weiterführe. Die Reduktion des gemeinsamen Errungenschaftsvermögens sei mangels Zustimmung der Beklagten ohnehin nicht mitzutragen. Der Verwendungszweck sei mittels effektiver Ausgaben mit der Kreditkarte nachzuweisen. Diesbezüglich zähle sie beispielhaft verschiedene Barbezüge aus den Jahren 2013 – 2014 auf (Beweissatz 22 der Klageantwort). In der Duplik lasse die Beklagte weiter ausführen, dass der Kläger seit der Trennung im Dezember 2012 bis August 2015 neu zugeflossenes Vermögen von CHF 432'000.00 verbraucht habe. Während der gleichen Zeitspanne habe er CHF 593'700.00 bezogen. Ein monatlicher Bezug von CHF 16'492.00 sei damit belegt. Dahinter werde eine Schmälerungsabsicht des Klägers vermutet (Beweissatz 42 der Duplik). Gemäss Art. 208 Abs. 1 ZGB würden zur Errungenschaft hinzugerechnet: die unentgeltlichen Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des anderen Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke (Ziff. 1), sowie Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern (Ziff. 2). Zweck der Bestimmung sei, die Anwartschaft des Ehegatten auf Beteiligung am Vorschlag des anderen zu schützen (vgl. BGE 5A_234/2012 vom 28. September 2012 E. 3.2). Die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 208 ZGB seien durch jenen zu beweisen, der sie behauptet. Das blosse Verschwinden von Vermögen auf einem Bankkonto eines Ehegatten genüge nicht. Vielmehr sei nicht nur nachzuweisen, dass dem Ehegatten der entsprechende Vermögenswert zu einem bestimmten Zeitpunkt gehört habe, sondern auch, was damit geschehen sei. Nach Auflösung des Güterstands sei Art. 208 ZGB nicht mehr anwendbar (vgl. Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Heinrich Honsell (Hrsg.), 5. Aufl., Basel 2014, Rn. 1a und 9 zu Art. 208; BGer 5A_714/2009 vom 16.12.2009 E. 4.2). Die Schmälerung nach Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB müsse zwar nicht der einzige mit der Entäusserung verfolgte Zweck sein, aber doch der hauptsächliche. Das blosse Bewusstsein der Wertverminderung der Errungenschaft und mithin der Schmälerung des Beteiligungsanspruchs des anderen genüge nicht, um die Aufrechnung zu begründen. Andernfalls würde Abs. 1 gleichsam obsolet (vgl. Alexandra Rumo-Jungo in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Art. 1-456 ZGB, Peter Breitschmid/Alexandra Rumo-Jungo (Hrsg.), 2. Aufl., Zürich 2012, Rn. 12 zu Art. 208). Gemäss Lehre und Rechtsprechung würden von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB die schlechte Verwaltung sowie ein übermässiger oder ehewidriger Eigenverbrauch von Errungenschaft nicht erfasst (vgl. Daniel Steck in: FamKomm Scheidung, Ingeborg Schwenzer (Hrsg.), Band I, 2. Aufl., Bern 2011, Rn. 18 zu Art. 208 ZGB; BGE 118 II 30 f. E. 4). Der Kontoauszug (Urkunde 5 zur Eingabe vom 19. November 2015 des Klägers) weise diverse Belastungen auf. Allerdings bewege sich die Höhe der jeweiligen Beträge im Rahmen üblicher Ausgaben für die Lebenshaltung. Auffällig hoch sei einzig die Belastung vom 19. April 2013. In Anbetracht der Zeitspanne seit der Trennung 2012 bis zum Stichtag im Jahr 2015 würden die Ausgaben aber dennoch nicht das durchschnittliche Mass überschreiten. Diese könnten höchstens als übermässiger Eigengebrauch eingestuft werden, welcher allerdings von der Hinzurechnung ohnehin nicht erfasst würde. Da überdies keine auffällige Regelmässigkeit der Belastungen festgestellt werden könne, genügten die Vorbringen der Beklagten nicht, um dem Kläger eine Schmälerungsabsicht nachzuweisen. Aus den dargelegten Gründen müsse die weitergehende Güterrechtsforderung der Beklagten abgewiesen werden.

Aus dem Gesagten erhelle, dass der Kläger im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens über eine Errungenschaft von insgesamt CHF 36'276.70 (CHF 4'228.00 + CHF 8'859.69 + CHF 23'189.30) verf.t habe. Gleichzeitig habe er offene Unterhaltsschulden in der Höhe von CHF 15'812.00 gehabt sowie eine Schuld in der Höhe von CHF 7'258.00 infolge Saldierung des Kontos von C.___.

In seiner Replik lasse der Kläger hinsichtlich des Vermögens der Beklagten ausführen, es sei zum Zeitpunkt der Klageeinreichung vermutungsweise von einer Errungenschaft von CHF 50'000.00 auszugehen. Dieses könne nicht genau ermittelt werden, da die Beklagte ihrer Editionspflicht nicht nachgekommen sei. Aus den eingereichten Kontoauszügen und den eingereichten Auskünften und der Parteibefragung sei insgesamt davon auszugehen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Klageeinreichung weder über positives Errungenschaftsvermögen und somit auch über keinen Vorschlag verfügt habe, der unter den Parteien aufzuteilen wäre.

Zusammenfassend sei somit für die güterrechtliche Auseinandersetzung lediglich die Errungenschaft des Klägers heranzuziehen, zumal der Kläger nicht am Rückschlag der Beklagten partizipiere. Der Kläger habe im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens über eine Errungenschaft in der Höhe von insgesamt CHF 36'276.70 verfügt. Davon seien die offenen Unterhaltsschulden von CHF 15'812.00 sowie die für das Konto von C.___ zu verwendenden Mittel von CHF 7'258.00 abzuziehen. Somit ergebe sich ein zu teilender Vorschlag von CHF 13'206.70. Folglich habe der Kläger der Beklagten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils aus Güterrecht den Betrag von (gerundet) CHF 6‘603.00 zu bezahlen. Zudem habe er der Beklagten rückständige Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 15'812.00 zu bezahlen sowie für C.___ nach Rechtskraft des Scheidungsurteils ein Konto mit einer Einlage von CHF 7'258.00 einzurichten, resp. ihr diesen Betrag zu bezahlen.

7.2 Die Berufungsklägerin rügt, sie habe vom Ehemann ausdrücklich Informationen zum Verwendungszweck von den höchsten Beiträgen verlangt. Der Ehemann sei seiner Informations- und Auskunftspflicht nicht nachgekommen. Der Nachweis obliege zwar ihr, jedoch habe der Ehemann seiner Auskunftspflicht vorher nachzukommen. Der Berufungsbeklagte sei seiner Informations- und Auskunftspflicht bis heute nicht nachgekommen. Im Gegenteil habe er sich an der Verhandlung selbst noch darauf berufen, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne. Der Ehemann sei säumig bzw. seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen. Dies dürfe ihr nicht angelastet werden. Weder die Vorinstanz noch der Ehemann würden bezweifeln, dass monatlich ein durchschnittlicher Verbrauch von CHF 16'492.00 erfolgt sei. Zudem werde auch nicht angezweifelt, dass die Klage auf Scheidung just zum Zeitpunkt, an welchem das Vermögen fast vollständig aufgebraucht sei, erfolgt sei und, dass erst seit der Trennung bis zur Einreichung der Klage ein kontinuierlicher Vermögensabbau stattgefunden habe. Aufgrund der Gutschriften von CHF 432'000.00 in der relevanten Periode vom Dezember 2012 bis August 2015 und den Bezügen von CHF 593'700.00 im gleichen Zeitraum sei nicht nur belegt, dass das Einkommen des Ehemannes während dieser Zeit wider den Belegen und Behauptungen durchschnittlich mindestens CHF 12'000.00 betragen hätten, sondern auch, dass er krass über den Verhältnissen gelebt habe. Das Vermögen sei verschwendet und ohne Zustimmung von ihr noch immer einem unbekannten Zweck zugeführt worden. Es sei mindestens CHF 161'700.00 entsprechend der Differenz zwischen den Gutschriften und Bezügen verschwendet worden. Die Schmälerungsabsicht sei damit bereits durch das Verhalten des Klägers belegt. Der Umstand, dass der Ehemann seine Auskunftspflicht verletzt habe, in Verbindung mit den weiteren Indizien reiche dabei aus. Ihr Beteiligungsanspruch sei dadurch zudem auch nachweislich effektiv geschmälert worden. Die konkrete Bezifferung sei ebenfalls erfolgt. Indem die Vor­instanz diese Tatsachen teilweise unberücksichtigt gelassen habe und zur obigen Feststellung gekommen sei, sei sie in Willkür verfallen. Aus diesem Grund sei neben den weiteren Forderungen (Unterhaltsschulden, Kinderkonto, etc.) ihr güterrechtlicher Anspruch aus Errungenschaft mindestens auf CHF 79'363.00, total CHF 103'363.00 zu beziffern.

7.3 Der Berufungsbeklagte macht geltend, er habe sich trotz fehlendem Editionsantrag freiwillig über die vollständige Verwendung des Vermögens ausgewiesen. Er bestreite zudem nochmals, Vermögen mit Schmälerungsabsicht verwendet zu haben. Selbst wenn das Obergericht wider Erwarten von einer rechtzeitigen Einreichung der Klageantwort ausgehe, sei keine güterrechtliche Ausgleichszahlung zuzusprechen. Er akzeptiere die Feststellung der Vorinstanz bezüglich der Höhe der Errungenschaft in der Höhe von CHF 36'276.70 und bezüglich der offenen Unterhaltsschuld von CHF 15'812.00. Die Anschlussberufung richte sich indessen gegen die Feststellung der Vorinstanz, wonach er gegenüber der Ehefrau eine Schuld von CHF 7'258.00 für die Saldierung des ehemaligen Kontos von C.___ aufweise und die Ehefrau im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage über kein Errungenschaftsvermögen verfügt haben soll. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach er für die Saldierung des Kinderkontos der Ehefrau einen Ausgleich schulde, sei qualifiziert falsch. In güterrechtlicher Hinsicht seien lediglich Vermögenswerte zwischen den Ehegatten und nicht zwischen Eltern und Kindern aufzuteilen. Zusätzlich gelte es vorliegend zu berücksichtigen, dass das Kinderkonto ohnehin bereits im Jahre 2013 und somit lange vor Einreichung der Scheidungsklage saldiert worden sei. Im Zeitpunkt des güterrechtlichen Stichtags sei diese Vermögen nicht mehr vorhanden gewesen. Dann sei die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Ehefrau im Zeitpunkt der Klageeinreichung über kein Errungenschaftsvermögen verfügt habe, nicht richtig. Die Ehefrau sei den Editionsanträgen nicht nachgekommen und habe trotz ausdrücklicher Aufforderung des Gerichts nie die einverlangte Steuererklärung 2015 sowie die Bilanz und Erfolgsrechnung 2015 der auf ihren Namen lautenden Einzelunternehmung zu den Akten eingereicht. Die Berufungsklägerin habe zu Protokoll gegeben, dass sie über zwei Bankkonten verfügt habe. Ausgewiesen haben sie sich dann nur über ein Konto. Es werde zudem bestritten, dass sie per güterrechtlichem Stichtag lediglich über zwei Bankkontos verfügt haben soll. Es könne also nicht ausgeschlossen werden, dass die Ehefrau im Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht doch noch Errungenschaftsvermögen gehabt habe. Es sei damit auf seine Behauptung abzustellen und der Errungenschaft der Berufungsklägerin sei ein zuzuteilendes Bankvermögen von CHF 50'000.00 zuzuteilen. Entsprechend sei festzustellen, dass die Parteien beim derzeitigen Besitzstand güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien.

7.4 Die Rügen beider Parteien erschöpfen sich vorwiegend in appellatorischer Kritik. Die Parteien setzen sich mit den Argumenten der Vorderrichterin nicht genügend auseinander und verlieren sich in Spekulationen. Die Vorderrichterin hat einlässlich die Urkunden und Aussagen der Parteien gewürdigt und ist zum Schluss gekommen, der Ehemann habe im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens über eine Errungenschaft in der Höhe von insgesamt CHF 36'276.70 verfügt. Die Ehefrau dagegen habe kein Errungenschaftsvermögen gehabt. Die Berufungsklägerin zeigt nicht in nachvollziehbarer Weise auf, wie sich der Betrag von CHF 103'363.00 (Anspruch aus Errungenschaft CHF 79'363.00 zuzüglich Unterhaltsschulden, Kinderkonto, etc.) zusammensetzt. Auch der Berufungsbeklagte bezweifelt pauschal die Glaubwürdigkeit der Berufungsklägerin und begründet demgegenüber nicht ansatzweise die behauptete Höhe des Errungenschaftsvermögens der Ehefrau von CHF 50'000.00. Zwar hat die Berufungsklägerin die Steuererklärung 2015 nicht eingereicht, die Vorderrichterin ist aber anhand der übrigen Belege zum Schluss gekommen, dass die Berufungsklägerin am Stichtag über kein Errungenschaftsvermögen verfügt habe.

 

Die Vorinstanz hat festgestellt – dies wurde von keiner Partei in Frage gestellt –, dass anhand der eingereichten Rechtsschriften und der Ausführungen der Parteien auf den Stichtag vom 27. März 2015 abzustellen sei. Die Rüge des Berufungsbeklagten, dass die Ausgleichung des Kinderkontos im Güterecht nichts zu suchen habe, zumal die Saldierung des Kontos bereits im Jahre 2013 vorgenommen worden sei, erfolgt zu Recht. Die Berufungsklägerin wendet denn in ihrer Anschlussberufungsantwort auf diese entsprechende Rüge des Berufungsbeklagte auch nur ein, sie verweise auf ihre Berufung zum Güterrecht und halte daran fest, zudem habe sie den Rückforderungsanspruch geltend gemacht. Da das Konto unbestrittenermassen im Jahre 2013 aufgelöst worden ist, war das Geld am Stichtag entweder verbraucht oder einem Konto der Eltern einverleibt worden und hat mithin bei der güterechtlichen Auseinandersetzung nichts zu suchen.

 

Nach der von der Vorderrichterin vorgenommenen Berechnung hat der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin aus Güterrecht CHF 6'603.00 zu bezahlen. Daneben hat er ihr die rückständigen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 15'812.00 zu bezahlen sowie für C.___ ein Konto zu eröffnen und CHF 7'258.00 darauf einzuzahlen. Er hat demnach Verpflichtungen von total CHF 29'673.00 (CHF 6'603.00 + CHF 15'812.00 + CHF 7'258.00) zu erfüllen. Nach der vorzunehmenden Korrektur bezüglich des Kinderkontos fällt zwar der güterrechtliche Anspruch der Berufungsklägerin mit CHF 10'232.35 höher (CHF 36'276.70 abzüglich CHF 15'812.00 = CHF 20'464.70 : 2 = gerundet CHF 10'232.00) aus, der Gesamtbetrag der güterrechtlichen Verpflichtungen fällt jedoch mit einem Total von CHF 26'004.00 tiefer aus (CHF 10'232.00 + CHF 15'812.00).

8.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufung der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen ist. Die Anschlussberufung des Berufungsbeklagten ist teilweise gutzuheissen bezüglich der Ferienregelung (1. Woche anstatt letzte Woche der Schulferien im Herbst) und bezüglich des Güterrechts (Wegfall des Ausgleichs des aufgelösten Kinderkontos).

8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Berufungsklägerin ¾ der Kosten und der Berufungsbeklagte ½ der Kosten zu bezahlen. Entsprechend hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (¾ Kostennote Rechtsanwalt Holliger abzüglich ¼ Kostennote Rechtsanwalt Miescher). Beiden Parteien wird auch für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die eingereichten Kostennoten werden genehmigt.

 

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung von A.___ wird abgewiesen.

 

2.    Die Anschlussberufung von B.___ wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 3 und 9 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 28. März 2017 werden aufgehoben und lauten neu wie folgt:

 

Ziffer 3:

«Der Vater betreut C.___ alle 14 Tage von Freitag, 19.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Die Mutter wird verpflichtet, C.___ für den Aufenthalt beim Vater jeweils eine Ausweisschrift (Pass oder Identitätskarte) mitzugeben. Solange es die Beiständin für nötig hält, finden die Übergaben des Kindes im [...] statt.

Ausserdem steht dem Vater das Recht zu, C.___ jeweils während den ersten zwei Wochen der Schulferien im Sommer und während der ersten Woche der Schulferien im Herbst ferienhalber zu sich zu nehmen. Die Mutter wird verpflichtet, der Tochter für die Ferien eine Ausweisschrift (Pass oder Identitätskarte) mitzugeben.»

 

Ziffer 9:

«Die Parteien werden güterrechtlich wie folgt auseinandergesetzt:

a.  Der Kläger hat der Beklagten aus rückständigen Unterhaltsbeiträgen den Betrag von CHF 15'812.00 zu bezahlen.

b.  Der Kläger hat der Beklagten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils aus Güterrecht den Betrag von CHF 10'232.00 zu bezahlen. 

c.  Die Parteien sind nach Vollzug der obigen Ziffern per Saldo aller güterrechtlichen Ansprüche vollständig auseinandergesetzt.

 

3.    Im Übrigen wird die Anschlussberufung abgewiesen.

 

4.    Die Gerichtskosten des Verfahrens vor Obergericht von CHF 4'000.00 werden A.___ zu ¾ (CHF 3'000.00) und B.___ zu ¼ (CHF 1'000.00) auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahre sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

 

5.    A.___ hat B.___, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt David Holliger, für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 2'196.25 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Andreas Miescher eine Entschädigung von CHF 5'254.95 und Rechtsanwalt David Holliger eine Entschädigung von CHF 3'775.60 zu bezahlen.

       Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

       Sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Andreas Miescher CHF 1'419.15 und für Rechtsanwalt David Holliger CHF 1'377.05.

 

 

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller