Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 4. April 2018
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Rechtspraktikantin Mosler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Schweier,
Berufungskläger
gegen
B.___ GmbH, vertreten durch Advokat Christian Möcklin,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die Beklagte B.___ GmbH schloss am 18. September 2014 mit dem Kläger A.___ einen schriftlichen Arbeitsvertrag ab, mit welchem der Kläger mit Wirkung ab 22. September 2014 als «Lastwagenfahrer der Kategorie C/E mit ADR Bescheinigung für Transporte im grenzüberschreitenden Güternahverkehr und Fernverkehr» angestellt wurde.
Mit Schreiben vom 26. November 2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich auf den 28. Februar 2016. Mit Einschreiben vom 10. Dezember 2015 sprach die Beklagte die fristlose Kündigung aus.
2. Nach erfolglosem Schlichtungsverfahren erhob A.___ Klage gegen die B.___ GmbH. Am 6. Juli 2017 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin des Richteramtes Dorneck-Thierstein folgendes Urteil:
1. Die Beklagte hat dem Kläger CHF 1'695.80 netto zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3. Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 7'848.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Die Gerichtskosten trägt der Staat Solothurn.
3. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger (in der Folge: Berufungskläger) am 9. Oktober 2017 (Postaufgabe) Berufung bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn und stellte folgendes Rechtsbegehren: In teilweiser Aufhebung des Urteils des Richteramtes Dorneck-Thierstein sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Betrag von CHF 14'099.00 brutto, abzüglich Sozialleistungen zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Die Beklagte (in der Folge: Berufungsbeklagte) liess sich mit Berufungsantwort vom 7. November 2017 vernehmen und beantragte die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleichzeitig reichte der Vertreter der Berufungsbeklagten seine Honorarnote ein.
5. Mit Verfügung vom 9. November 2017 wurden die Berufungsantwort und die Honorarnote dem Berufungskläger zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig seinem Vertreter Gelegenheit zur Einreichung der Honorarnote gegeben. Die Berufungsbeklagte liess sich mit einer «spontanen» Eingabe vom 23. November 2017 erneut vernehmen und reichte eine aktualisierte Honorarnote ein. Mit Schreiben vom 28. November 2018 reichte der Vertreter des Berufungsklägers seine Honorarnote ein und nahm zur Berufungsantwort und zur Honorarnote der Berufungsbeklagten Stellung. Die Berufungsbeklagte reichte am 4. Dezember 2017 dazu eine «Spontanreplik» ein.
6. Auf die Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.1 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO).
1.2 Vor der Vorinstanz forderte der Kläger insgesamt CHF 15'795.00 als Lohnersatzforderung, somit mehr als CHF 10'000.00. Die Berufung ist damit nach Art. 308 ZPO zulässig. Sie wurde rechtzeitig erhoben. Auf die Berufung ist damit grundsätzlich einzutreten.
2.1 Die Berufung muss nach Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).
2.2 Im Berufungsverfahren werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sogenannten Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des BGer 5A_819/2015 vom 24. November 2016, E. 4.1).
3.1 Die Vorinstanz hat die fristlose Kündigung im angefochtenen Entscheid als gerechtfertigt angesehen und dazu nach ausführlicher Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt Folgendes festgehalten:
«Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zu Recht gekündigt hat. Das entsprechende Schreiben wurde am 10.12.2015 der Post übergeben (vgl. Aufgabebestätigung, Beilage 7 der Beklagten) und dem Rechtsvertreter des Klägers per Fax zugestellt (vgl. Sendebericht, Beilage 7 der Beklagten). Wann die Kündigung dem Kläger zuging, ist nicht belegt. Entsprechend kann nicht genau bestimmt werden, in welchem Zeitpunkt die fristlose Kündigung wirksam und das Arbeitsverhältnis damit rechtlich und faktisch beendet wurde. Letztendlich ist dies in casu auch nicht relevant, zumal der Kläger, welcher gemäss Beweisergebnis bereits ab Beginn des Monats Dezember 2015 die Arbeitsleistung zu Unrecht verweigert hat, auch für diesen Monat auch bis zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung keinen Lohnanspruch geltend machen kann. Ohne Arbeit ist gemäss Art. 82 OR kein Lohn geschuldet, wenn kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vorliegt (vgl. Ullin Streiff / Adrian von Kaenel / Roger Rudolph, Arbeitsvertrag – Praxiskommentar zu Art. 319- 362 OR, 7. Auflage, 2012, N 13 zu Art 322 OR). Dies ist hier aufgrund der gemachten Erwägungen nicht der Fall. Die Klage ist diesbezüglich somit abzuweisen.»
3.2 Der Berufungskläger macht in seiner Berufung geltend, das Urteil enthalte «insbesondere rechtliche Fehler bei der Bewertung der fristlosen Kündigung und der darauf erfolgenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses». Eine Kündigung werde erst dann wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer zugehe. Der Zugang der fristlosen Kündigung sei, wie die Vorinstanz richtig festgestellt habe, gegenüber dem Kläger nicht nachgewiesen. Somit sei keine wirksame fristlose Kündigung ausgesprochen worden. Eine Zustellung per Fax an den Rechtsvertreter sei nicht ausreichend. Zum Zeitpunkt des Eintreffens der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei die fristlose Kündigung noch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ordnungsgemäss zugegangen und wirksam geworden. Da der Beklagten «bewusst war, dass die fristlose Kündigung noch nicht zugegangen war, hätte diese fristlose Kündigung nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zurückgezogen werden können und müssen.». Die Vorinstanz habe fehlerhaft festgestellt, dass die dem Berufungskläger zugewiesene Arbeit in [...] zumutbar sei und nicht gegen das Weisungsrecht verstosse. Zudem wäre bei einem angeblichen einmaligen Verstoss des Klägers eine Abmahnung erforderlich gewesen. Die Beklagte habe jedoch sofort fristlos gekündigt, obwohl der Kläger in [...] erst hätte angelernt werden sollen und der Beklagten somit überhaupt kein Verlust entstanden sei.
3.3 Der Berufungskläger trägt lediglich seine Sicht der Dinge vor, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander zu setzen oder aufzuzeigen, inwiefern diese den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll. Mit dem 28 Seiten langen, ausführlich begründeten Urteil der Vorinstanz setzt sich die eingereichte Berufung inhaltlich überhaupt nicht auseinander. Damit genügt die Rechtmittelschrift dem Begründungserfordernis nicht. Zudem bringt der Berufungskläger neue Behauptungen vor, indem er geltend macht, die fristlose Kündigung sei ihm gar nicht wirksam zugegangen. Abgesehen davon, dass es sich bei dieser Behauptung um unzulässige unechte Noven handelt, widerspricht er sich damit auch selber. In seiner Klage vom 11. Mai 2015 (Postaufgabe: 13. Mai 2015) schrieb der Berufungskläger auf Seite 3 (Klagantrag Ziff.2.): «Die Beklagte hat bislang die Lohnzahlung damit verweigert, dass sie den Kläger mit Schreiben vom 10.12.2015 fristlos gekündigt habe. Dieses Schreiben ist dem Kläger erst am 14.12.2015 zugegangen, sodass unstreitig für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis 14.12.2015 der Lohn anteilig in Höhe von CHF 2'122.58 geschuldet ist.». Damit hat er bereits im vorinstanzlichen Verfahren den rechtsgültigen Zugang der fristlosen Kündigung bestätigt. Wenn er nun plötzlich den Zugang der fristlosen Kündigung bestreitet, bringt er damit nicht nur offensichtlich unwahre Tatsachen, sondern auch unzulässige unechte Noven vor, welche ohnehin nicht berücksichtigt werden könnten. Auf die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende Berufung ist somit nicht einzutreten.
4. Selbst wenn auf die Berufung einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden. Wie bereits dargelegt trägt der Berufungskläger mit der Behauptung der nicht zugegangenen fristlosen Kündigung unzulässige unechte Noven vor, welche nicht zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus handelt es sich auch bei den übrigen Vorbringen um nicht tragende Argumente. Der Berufungskläger legt dar, die fristlose Kündigung hätte nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsbestätigung zurückgenommen werden müssen, begründet seine Behauptung aber nicht. Das angefochtene Urteil setzt sich sorgfältig mit dem Sachverhalt auseinander und begründet explizit, weshalb unter den gegebenen Voraussetzungen eine fristlose Kündigung trotz vorliegender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gerechtfertigt war. Den diesbezüglichen Ausführungen des vorinstanzlichen Urteils kann ohne weiteres gefolgt werden. Ebenfalls nachvollziehbar ist die ausführliche Begründung der Vorinstanz, weshalb die dem Berufungskläger ab 1. Dezember 2015 zugewiesene Tour ab [...] durchaus zumutbar war und nicht gegen das Weisungsrecht verstiess. Wie der Berufungskläger zum Schluss gelangt, es liege nur ein einmaliger Verstoss gegen die Arbeitspflichten vor, bleibt unklar. Es war im erstinstanzlichen Verfahren unbestritten, dass der Berufungskläger vor der fristlosen Kündigung mehrfach ermahnt worden war.
5. Da es sich vorliegend um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 handelt, sind für das Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten jedoch eine Parteikostenentschädigung zu bezahlen.
6. Die vom Vertreter der Berufungsbeklagten am 4. Dezember 2017 eingereichte Honorarnote beläuft sich auf CHF 2'941.80. Er macht bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 einen Zeitaufwand von 10.00 Stunden und Auslagen in der Höhe von CHF 223.90 geltend. Dieser Betrag erscheint als angemessen. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten somit eine Parteientschädigung von CHF 2'941.80 zu bezahlen.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat der B.___ GmbH für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'941.80 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Staat Solothurn.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 15'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Rechtspraktikantin
Frey Mosler