Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 5. April 2018
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutzmassnahmen
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die Parteien führten vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Eheschutzverfahren, das der Ehemann am 11. August 2017 angehoben hatte. Am 21. November 2017 fand vor dem Amtsgerichtspräsidenten eine Verhandlung statt. Mit Urteil vom 22. November 2017 unterstellte der Amtsgerichtspräsident die Labradorhündin C.___ der Obhut der Ehefrau (Ziffer 3).
2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung. Er stellt den Antrag, die Labradorhündin sei unter seine Obhut zu stellen. Die Ehefrau schliesst auf Abweisung der Berufung.
3. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1.1 Bei der Vorinstanz verlangten beide Parteien, die Labradorhündin sei unter ihre Obhut zu stellen. Der Ehemann machte geltend, er und sein vorehelicher Sohn, der alle zwei Wochen bei ihm zu Besuch weile, hingen an der Hündin. Von der Schichtarbeit her, bestehe die Möglichkeit, die Hündin zu betreuen. Anfänglich habe er die Hündin nicht gewollt. Sie sei ihm aber dann ans Herz gewachsen. Die Ehefrau machte geltend, die Hündin habe immer ihr gehört. Die Hündin sei in [...] gekauft, geimpft und auch registriert worden. Die Hündin reagiere nur auf die [...] Sprache. Sie habe die Hündin nach [...] bringen müssen, da es ihr nicht gut gegangen sei. Wenn es ihr aber wieder besser gehe, wolle sie sie wieder holen. Die Hündin sei das Einzige, was sie noch habe.
1.2 Der Vorderrichter hat die Labradorhündin unter die Obhut der Ehefrau gestellt und dazu ausgeführt, dass für die Zuteilung das Tierwohl im Vordergrund stehe. Aufgrund der Akten und der Ausführungen anlässlich der Verhandlung vom 21. November 2017 sei davon auszugehen, dass es der nun vierjährigen Hündin C.___ grundsätzlich bei beiden Ehegatten gut gehe und dass sie zu beiden Ehegatten eine gute Beziehung habe. Auch wenn die Eigentumsfrage im Rahmen des Eheschutzverfahrens nicht das entscheidende Zuteilungskriterium sei, so sei doch zu beachten, dass die Ehefrau die treibende Kraft zur Anschaffung der Hündin gewesen sei, dass die Hündin in ihrem Heimatland [...] gekauft und registriert worden sei und die Impfungen dort gemacht worden seien, die Hündin von der Ehefrau erzogen worden sei und sie in erster Linie auf […] Kommandos reagiere. Zudem sei davon auszugehen, dass die Ehefrau während des Zusammenlebens insgesamt wesentlich mehr Zeit mit der Hündin verbracht und sich intensiver um sie gekümmert habe. Denn während der Ehemann stets zu 100 % gearbeitet habe, sei die Ehefrau seit 2014 arbeitslos und danach ausgesteuert und habe sich während dieser Zeit um die Hündin gekümmert. Ab dem Zeitpunkt, als der Ehemann aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei und die Hündin in ihrer bisherigen, gewohnten Umgebung zurückgelassen habe, habe sich ausschliesslich die Ehefrau um sie gekümmert. Da die Ehefrau gemäss Arztzeugnis von Dr. med. [...] vom 22. November 2017 weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei, werde sie auch künftig viel Zeit mit der Hündin verbringen können. Hinweise, dass sie sich aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht gut um die Hündin kümmern könnte, würden keine vorliegen. Der Grund dafür, dass die Ehefrau die Hündin kurz vor der Eheschutzverhandlung vorübergehend nach [...] gebracht habe, scheine lediglich ihre grosse Angst gewesen zu sein, dass der Ehemann sie ihr wegnehmen könnte. Sie habe dies in der Verhandlung vom 21. November 2017 glaubhaft zum Ausdruck gebracht und betont, dass es für sie psychisch sehr schwierig wäre, wenn ihr die Hündin jetzt weggenommen würde. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Ehefrau der Hündin eine sehr gute Betreuung bieten könne und dass es für das Wohl der Hündin gut sei, wenn sie weiterhin in der gewohnten, vertrauten Umgebung verbleiben könne. Die Argumente des Ehemannes, dass er aufgrund seiner Schichtarbeit die Möglichkeit habe, sich gut um die Hündin zu kümmern und dass er und sein neunjähriger Sohn, der jedes zweite Wochenende bei ihm sei, sehr an ihr hängen, würden die Vorteile, die ein Verbleib der Hündin in der vertrauten, gewohnten Umgebung und bei der Ehefrau haben, nicht aufzuwiegen vermögen.
2.1 Der Berufungskläger macht geltend, angesichts der Ungereimtheiten – einerseits habe die Ehefrau ausgeführt, die Hündin sei gut für ihre Gesundheit, dann habe sie wieder angegeben, sie habe die Hündin eine Woche vor der Verhandlung aus Angst, der Ehemann nehme sie ihr weg, nach [...] gebracht – könnten die Aussagen der Ehefrau kaum als glaubhaft bezeichnet werden. Er beschönige dagegen nicht, dass er grundsätzlich kein Hundenarr sei und die Initiative zur Anschaffung der Hündin C.___ auch nicht von ihm ausgegangen sei, dass ihm aber das Tier ans Herz gewachsen sei und sie schon von klein auf drei Mal täglich von ihm bei jedem Wetter nach draussen geführt worden sei, was ihm aufgrund seiner Schichtarbeit möglich gewesen sei und immer noch sei. Die Berufungsbeklagte habe angeblich die Hündin C.___ verkauft. Er habe anlässlich der Verhandlung die Bedürfnisse des Tieres thematisiert, währenddem die Ehefrau nur ausgeführt habe, wie gut die Hündin für ihre Gesundheit sei. Aus tierschützerischer Sicht sei es nicht zu verantworten, dass ein Hund als Therapiewerkzeug missbraucht werde. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass es für das Wohl der Hündin gut sei, wenn sie weiterhin in der gewohnten, vertrauten Umgebung bei der Ehefrau bleiben könne, sei offensichtlich nicht zutreffend. Zu gross sei die Gefahr, dass die Ehefrau aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung nicht immer die Energie finde, drei Mal täglich bei jedem Wetter den Bewegungsdrang der Labradorhündin zu befriedigen, und dass die Hündin bei weiteren erforderlichen stationären Aufenthalten der Ehefrau hin und her geschoben würde. Demgegenüber könne er aufgrund seiner Schichtarbeit dem Hund die Betreuung und vor allem den Auslauf bieten, den dieser für sein Wohlbefinden benötige. In einer weiteren unaufgeforderten Eingabe behauptet der Berufungskläger, Zeugen könnten bestätigen, dass die Berufungsbeklagte die Hündin nicht gut behandle und sie schlage, währenddem er in der Lage sei, aufgrund seiner Schichtarbeitszeiten den Bedürfnissen der Hündin gerecht zu werden.
2.2 Der Berufungskläger beschränkt sich bei der Vorinstanz und vor Obergericht darauf zu betonen, aufgrund seiner Schichtarbeitszeit könne er die Hündin betreuen. Er gehe mit ihr bei jedem Wetter nach draussen. Sowohl er, als auch sein Sohn, der alle zwei Wochen zu ihm auf Besuch komme, würden an dem Hund hangen. Bei dieser immer gleichlautenden Argumentation hat der Berufungskläger nicht ein einziges Mal aufgezeigt, wie das 100 % Arbeitspensum mit dem Tierwohl vereinbar ist. Lediglich zu behaupten, man arbeite im Schichtbetrieb, reicht dabei nicht aus, bleibt doch völlig offen, wie die einzelnen Arbeitsschichten ausgestaltet sind, das heisst wie lange sie dauern, wie oft sie wechseln etc. Ein Hund braucht unbestrittenermassen viel Auslauf. Gerade so wichtig ist daneben aber auch die emotionale Zuwendung zum Tier. Der Berufungskläger spricht der Berufungsbeklagten die Emotionalität zur Hündin zu Recht nicht ab. Der Vorderrichter hat die Aspekte für eine Zuteilung der Hündin an die Ehefrau korrekt gewürdigt. Die Möglichkeit eines weiteren Klinikaufenthaltes der Berufungsbeklagten ist eine reine Spekulation des Berufungsklägers. Die mit der Berufung am 5. Februar 2018 eingereichte E-Mail-Nachricht des Sohnes der Berufungsbeklagten vom 8. Dezember 2017 über den angeblichen Verkauf der Hündin bereits im August 2017 ist, wie die Berufungsbeklagte zu Recht einwendet, mit einigen Fragezeichen behaftet. Im Übrigen könnte der Berufungskläger aus einem Verkauf der Hündin nichts zu seinen Gunsten ableiten, wäre doch bei einem Eigentümerwechsel eine faktische Zuteilung von C.___ bedeutungslos. Zusammenfassend ist jedenfalls festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist und die Vorbringen des Berufungsklägers die Würdigung des Vorderrichters an der Zuteilung der Hündin C.___ an die Berufungsbeklagte nicht umzustossen vermögen.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – die Berufung muss abgewiesen werden – wird der Berufungskläger kostenpflichtig. Beiden Parteien ist auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die von den Parteivertretern eingereichten Kostennoten werden genehmigt.
3.2 Im Zusammenhang mit der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Entscheid stellt sich noch die Frage, von welchem Streitwert auszugehen ist. Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde grundsätzlich nämlich nur dann zulässig, wenn der Streitwert mindestens 30'000.00 Franken beträgt. Der Streitwert bestimmt sich nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a ZPO).
Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren war nur noch umstritten, welchem Ehegatten die Hündin zuzuweisen ist. Eine Hündin kann gekauft und verkauft werden. Es geht somit um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Parteien machten jedoch keine Angaben über den Wert der Hündin. In den von ihnen eingereichten Gesuchsformularen zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde ebenfalls kein entsprechender Vermögenswert deklariert. Dennoch ist nicht anzunehmen, dass der Verkehrswert der Hündin null Franken beträgt. Um einen erheblichen Vermögenswert wird es sich dabei aber trotzdem nicht handeln. Es ist von einem Streitwert von weniger als 30'000.00 Franken auszugehen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. A.___ hat B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, eine Parteientschädigung von CHF 642.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann eine Entschädigung von CHF 642.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) und Rechtsanwältin Corinne Saner eine Entschädigung von CHF 1'323.15 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14), sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel