Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 16. Mai 2018
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,
Berufungskläger und Berufungsbeklagter
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel,
Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die Parteien führen vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 19. Juni 2017 angehoben hatte. Auf Antrag des Ehemannes verfügte die Amtsgerichtspräsidentin am 11. Juli 2017 superprovisorisch, der Ehemann betreue die drei der Ehe entsprossenen Kinder C.___ (geb. [...] 2009), D.___ (geb. [...] 2011) und E.___ (geb. [...] 2014) alle 14 Tage von Freitag 14.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie von Sonntag, 18.00 Uhr bis Mittwoch 12.00 Uhr. Am 18. August 2017 präzisierte sie die Verfügung in dem Sinne, dass der Ehemann die drei Kinder jede Woche von Sonntag, 18.00 Uhr bis Mittwoch 12.00 Uhr und alle 14 Tage über das Wochenende, das heisst jedes zweite Wochenende, von Freitag 14.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr betreue. Am 24. August 2017 fand eine Verhandlung mit Parteibefragung statt. Nach zahlreichen weiteren Eingaben der Parteien erliess die Amtsgerichtspräsidentin am 20. Dezember 2017 folgende Verfügung:
1. Der gemeinsame Haushalt wird für unbestimmte Zeit aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Ehemann die eheliche Liegenschaft am 17. Januar 2017 verlassen hat.
2. Die eheliche Liegenschaft wird dem Ehemann zur Benutzung zugewiesen. Der Ehefrau wird Frist gesetzt zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft bis 30. Juni 2018.
Der Ehemann hat die Hypothekarzinsen für die eheliche Liegenschaft zu bezahlen (Alleinschuldner). Er ist berechtigt, diese mit den Unterhaltsbeiträgen für Frau (CHF 906.00) und Kinder (CHF 270.00 je Kind) zu verrechnen solange diese die Liegenschaft bewohnen. Die Nebenkosten und der kleine Unterhalt (analog Mietrecht) gehen ab 17. Januar 2017 bis zum Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Liegenschaft zu ihren Lasten.
Nach dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft hat die Ehefrau Anspruch auf Ausgleich der Hälfte des CHF 2'316.00 übersteigenden Mietzinses bis zu einem Betrag von monatlich CHF 3'300.00 inkl. NK, d.h. maximal CHF 492.00 pro Monat.
3. Dem Ehemann wird untersagt, die eheliche Liegenschaft bis zum Auszug der Ehefrau ohne deren Einwilligung zu betreten, solange diese von der Ehefrau bewohnt wird. Er hat ihr auf erste Aufforderung hin seine Hausschlüssel herauszugeben.
4. Die Obhut über die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder C.___, geb. [...] 2009, D.___, geb. [...] 2011, und E.___, geb. [...] 2014, wird den Ehegatten wie folgt zugewiesen:
Vater: von Sonntag 18.00 Uhr bis Mittwoch, 12.00 Uhr und jedes 2. Wochenende von Samstag 9.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr
Mutter: von Mittwoch 8.00 Uhr bis Freitag, 18.00 Uhr und jedes 2. Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr.
5. Während den Ferien betreuen die Ehegatten die Kinder je hälftig. Sie haben sich über die konkreten Zeiträume mindestens 2 Monate im Voraus abzusprechen.
6. Über die Kinder C.___, D.___ und E.___ wird eine Beistandschaft im Sinn von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Der Beistand hat vorderhand die Aufgabe den Eltern bei allgemeinen Problemen im Umgang mit den Kindern in der aktuellen Trennungssituation zur Verfügung zu stehen, insbesondere bei Problemen im Zusammenhang mit den Modalitäten der Kinderbetreuung. Es wird vorbehalten, die Aufgaben des Beistands bei Bedarf zu modifizieren.
Weitergehende Anträge werden abgewiesen.
7. Die Kinder C.___, geb. [...] 2009, D.___, geb. [...] 2011, und E.___, geb. [...] 2014, haben ihren gesetzlichen Wohnsitz bei der Mutter an der [...]strasse [...] in [...]. Über einen allfälligen Wohnsitzwechsel entscheiden die Eltern gemeinsam im Rahmen der elterlichen Sorge.
Der Antrag der Ehefrau, dass sie zu berechtigen sei, den Wohnort der Kinder allein zu bestimmen wird abgewiesen.
8. Der Antrag der Ehefrau auf Zuweisung der alleinigen elterlichen Sorge wird abgewiesen.
9. Der Vater wird verpflichtet, der Mutter die Identitätskarten der Kinder herauszugeben. Die Pässe der Kinder bleiben bei ihm. Vorbehalten bleibt die Herausgabe an die Mutter für Reisen mit den Kindern für die ein Reisepass benötigt wird.
Die Ehegatten haben sich gegenseitig vorgängig über Reisen mit den Kindern ins Ausland abzusprechen, vorbehalten sind Tagesausflüge.
10. Den Parteien wird untersagt, ohne Zustimmung des anderen Elternteils Bilder der Kinder in Mediaplattformen (z.B. Facebook etc.) zu veröffentlichen. Bestehende Bilder sind zu löschen.
11. Von Amtes wegen wird bei [...], ein Bericht zur Regelung der Obhut über die Kinder C.___, D.___ und E.___ und die Betreuungsanteile der Eltern in Auftrag gegeben.
12. Es wird festgestellt, dass die Ehefrau den Antrag, dass der Kontakt zwischen Vater und Kinder zu überwachen sei, sinngemäss zurückgezogen hat.
13. Der Vater hat an den Unterhalt der Kinder mit Wirkung ab 17. Januar 2017 folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
für C.___ CHF 1'271.00 (Barunterhalt) und CHF 1'243.00 (Betreuungsunterhalt), für D.___ CHF 1’248.00 (Barunterhalt) und CHF 1'243.00 (Betreuungsunterhalt) und für E.___ CHF 1'233.00 (Barunterhalt) und CHF 1'243.00 (Betreuungsunterhalt).
Die Kinderzulagen verbleiben beim Vater.
14. Die Mutter wird verpflichtet, die Krankenkassenprämien der Kinder (KVG und VVG) zu bezahlen. Im Übrigen bezahlt jeder Elternteil die bei ihm anfallenden Kinderkosten selber.
15. Der Ehemann hat an die Ehefrau mit Wirkung ab 17. Januar 2017 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 3'728.00 zu bezahlen. Die Ehefrau hat sich die Hälfte eines CHF 250.00 netto pro Monat übersteigenden Erwerbseinkommens auf den Unterhaltsbeitrag anrechnen zu lassen. Sie hat sich jährlich gegenüber dem Ehemann über das im vergangenen Jahr erzielte Erwerbseinkommen auszuweisen.
16. Vom Ehemann bereits zur Bestreitung des Lebensunterhalts geleistete Zahlungen (insb. Hypothekarzinsen der ehelichen Liegenschaft, Krankenkassenbeiträge, Haushaltsgeld u.ä.) sind an die Unterhaltsbeiträge für Ehefrau und Kinder hievor anzurechnen.
17. Der Antrag der Ehefrau auf Bezahlung eines Vorsorgeunterhalts wird abgewiesen.
18. – 27. …
28. Dem Ehemann wird Frist gesetzt bis 31. Januar 2018 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von CHF 3'000.00, ansonsten das Verfahren als erledigt abgeschrieben wird.
2.1 Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung gegen das Urteil. Er beantragt, die Ziffern 13 und 15 der Verfügung aufzuheben und die Unterhaltsbeiträge neu wie folgt festzulegen:
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a) |
ab 17. Januar 2017: |
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Für C.___: |
Barunterhalt |
CHF |
913.00 |
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Betreuungsunterhalt |
CHF |
443.00 |
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Für D.___: |
Barunterhalt |
CHF |
890.00 |
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Betreuungsunterhalt |
CHF |
463.00 |
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Für E.___: |
Barunterhalt |
CHF |
875.00 |
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Betreuungsunterhalt |
CHF |
463.00 |
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Für die Ehefrau: |
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CHF |
1'389.00 |
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b) |
ab 1. Januar 2018: |
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aa) |
Für C.___: |
Barunterhalt |
CHF |
957.00 |
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Betreuungsunterhalt |
CHF |
345.00 |
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Für D.___: |
Barunterhalt |
CHF |
934.00 |
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Betreuungsunterhalt |
CHF |
345.00 |
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Für E.___: |
Barunterhalt |
CHF |
919.00 |
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Betreuungsunterhalt |
CHF |
345.00 |
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Für die Ehefrau: |
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CHF |
1'036.00 |
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bb) |
Eventualiter: |
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Für C.___: |
Barunterhalt |
CHF |
922.00 |
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Betreuungsunterhalt |
CHF |
440.00 |
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Für D.___: |
Barunterhalt |
CHF |
899.00 |
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Betreuungsunterhalt |
CHF |
440.00 |
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Für E.___: |
Barunterhalt |
CHF |
884.00 |
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Betreuungsunterhalt |
CHF |
440.00 |
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Für die Ehefrau: |
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CHF |
1'321.00 |
Die Ehefrau beantragt, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
2.2 Die Ehefrau erhob ebenfalls Berufung gegen die Verfügung. Sie stellt den Antrag, die Ziffern 4 und 5 aufzuheben. Die Obhut über die drei Kinder sei ihr zuzuteilen. Dem Vater sei das Recht einzuräumen, die Kinder jede zweite Woche von Donnerstag, 08.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und mit ihnen pro Kalenderjahr insgesamt vier Wochen Ferien zu verbringen, wobei die Ferienzeiten mindestens zwei Monate im Voraus abzusprechen seien. Weiter erhob sie Beschwerde gegen Ziffer 28 der Verfügung. Sie beantragt, diese Ziffer in Bezug auf die Androhung der Abschreibung des Verfahrens für den Fall der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses durch den Ehemann aufzuheben. Der Ehemann beantragt, die Berufung abzuweisen.
3. Nach Ablauf der Berufungsfrist reichte die Ehefrau am 16. Februar 2018 neue Beweismittel ein. Der Ehemann erstattete am 21. Februar 2018 dazu seine Bemerkungen. Am 26. Februar 2018 teilte Rechtsanwalt Benno Mattarel mit, dass ihn die Ehefrau neu mit der Wahrung ihrer Interessen betraut habe und bat um Zustellung der Akten. Am 15. März 2018 reichte die Anwältin der Ehefrau sodann ihre abschliessende Kostennote ein.
4. Beide Berufungen betreffen die Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 20. Dezember 2017. Sie können deshalb ohne Weiteres zusammen behandelt werden. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden. Für die Erwägungen der Vorderrichterin und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
Die Berufungen sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Dass die Vorinstanz über die Frage der Obhut und die Betreuungsanteile noch einen Bericht einholt, ist entgegen der Auffassung der Ehefrau kein Grund, auf die Berufung des Ehemannes gegen die Unterhaltsregelung nicht einzutreten. Da auch die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf beide Berufungen einzutreten. Über die Beschwerde hat das Obergericht bereits mit Beschluss vom 29. Januar 2018 abschliessend befunden, weshalb nachfolgend nicht mehr darauf einzugehen ist.
III.
1.1 Die Berufung der Ehefrau richtet sich gegen die von der Vorinstanz angeordnete alternierende Obhut über die Kinder und die Betreuungsanteile. Die Amtsgerichtspräsidentin erwog, die Kinder seien vor der Trennung unter der Woche zur Hauptsache von der nicht oder nur teilweise erwerbstätigen Mutter betreut worden. Mitgeholfen hätten eine mit einem Pensum von 60 – 80 % tätige Hausangestellte und an einem Tag der Woche eine Tagesmutter. Der Vater sei seit einem Jahr mit einem reduzierten Pensum von 80 % erwerbstätig. Seit der Trennung habe er nach eigenen Angaben sein Arbeitspensum auf 60 % reduziert. Um die Freizeit ohne die Kinder verbringen zu können, seien die Kinder wiederholt zusätzlich von wechselnden Personen gehütet worden. Gründe, weshalb der Ehefrau, wie sie dies beantrage, die alleinige elterliche Sorge zugeteilt werden müsste, seien nicht ersichtlich und würden von ihr auch nicht geltend gemacht. Die diversen von den Parteien gegeneinander erhobenen Vorwürfe hätten nicht direkt mit der Ausübung der Elternrechte zu tun, zumal sie bestritten würden. Es sei indessen angezeigt, zur Regelung der Kinderbelange eine Abklärung durch eine Fachperson in Auftrag zu geben, welche unter anderem Aussagen zur Erziehungsfähigkeit der Ehegatten zu machen habe. Dies sei vorliegend ausreichend. Zum Schutz der Kinder sei zudem bereits jetzt eine Beistandschaft zu errichten.
Die Ehegatten hätten die Kinderbetreuung seit der Trennung unter sich aufgeteilt. Der Ehefrau zufolge sei dies vor allem darauf zurückzuführen gewesen, weil sie Zeit benötigt habe, um für die [...]prüfung zu lernen. Dieser Grund sei inzwischen weggefallen. Der Ehemann halte dagegen, dass man sich ursprünglich über eine geteilte Obhut einig gewesen sei, die Ehefrau dann aber ihre Meinung geändert habe. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Ehemann die Kinderbetreuung vor allem an den Wochenenden und am Montagabend übernommen, während die Ehefrau die Kinder in der restlichen Zeit betreut habe. Unbestritten sei zudem, dass die Kinderbetreuung vor der Trennung und bis ca. Juni 2017 hauptsächlich von der Mutter, unter Mithilfe einer Hausangestellten, einer Tagesmutter und wechselnden Babysittern wahrgenommen worden sei. Vor diesem Hintergrund sei die Behauptung der Ehefrau, dass sie den ganzen Haushalt selbst geführt und dies nicht von Dritten habe erledigen lassen, aktenwidrig. Für die Regelung der Obhut über die Kinder sei vorab das Kindeswohl massgebend. Dabei sei unter anderem auf die von den Parteien während der Ehe gelebte Rollenverteilung abzustellen. Hier sei zu berücksichtigen, dass die Ehefrau bis zur Trennung zwar nur mit kleinem Pensum erwerbstätig gewesen sei, andererseits aber unbestrittenermassen ein [...] Studium und eine Ausbildung zur [...] absolviert habe. Den Haushalt und die Kinderbetreuung habe sie mit Hilfe einer Hausangestellten und einer Tagesmutter bewältigt. Es sei unbestritten, dass die Kinderbetreuung und –erziehung in erster Linie in den Händen der Mutter gelegen sei, unter Einsatz diverser extern beigezogener Personen. Der Vater sei vorwiegend in der Freizeit und den Ferien präsent gewesen. Die Kinder seien mithin zu einem rechten Teil fremdbetreut worden. Das scheine aktuell, wo sich beide Ehegatten vermehrt persönlich um die Kinderbetreuung kümmerten, nicht mehr der Fall zu sein.
Bei der Obhutsregelung gehe es in erster Linie darum zu prüfen, ob eine alternierende Betreuung mit dem Kindeswohl vereinbar sei, auch wenn sich die Eltern darüber nicht einig seien. Seit der Trennung am 17. Januar 2017 sei die Kinderbetreuung unter der Woche weiterhin von der Mutter unter Mithilfe der Hausangestellten und der Tagesmutter und am Wochenende und Montagabend vom Vater wahrgenommen worden. Wie weit beide Eltern zusätzlich noch die Dienste von Babysittern in Anspruch genommen hätten, gehe aus den Akten nicht hervor. Es stehe somit fest, dass die Kinder schon vor der Trennung nie mehr als teilweise durch die Mutter betreut worden seien und diese die Kinderbetreuung regelmässig auch dem Vater überlassen habe. Die Drittbetreuung, welche während des Zusammenlebens eingerichtet gewesen sei, stehe nun nicht oder nur mehr zu einem kleinen Teil zur Verfügung und der Vater sei bereit, sich in dieser Zeit persönlich zu engagieren. Der persönlichen Betreuung der Kinder durch einen Elternteil werde gemeinhin der Vorzug gegeben gegenüber der Drittbetreuung.
Die gegenwärtige Obhutsregelung sei suboptimal, zumal die Wohnsituation auf beiden Seiten nicht von Dauer sei und die Betreuungsregelung in gewissem Masse notwendigerweise mit der Wohnsituation zusammenhänge. Bis zum Vorliegen des Abklärungsberichts mache es jedoch keinen Sinn, die gegenwärtige Obhutsregelung grundlegend zu modifizieren. Dass der Ehemann durch die Betreuung von Montag bis Mittwochmittag die Kinder ein paar Stunden mehr betreue, könne im Zusammenhang mit der Wochenendregelung im Interesse der Ehefrau kompensiert werden.
1.2 Die Ehefrau bringt in ihrer Berufung dagegen im Wesentlichen vor, die Amtsgerichtspräsidentin habe die angefochtene Obhutsregelung bereits im Rahmen ihrer superprovisorischen Verfügung vom 11. Juli 2017 und der präzisierenden Verfügung vom 18. August 2017 angeordnet. Gegen diese Verfügungen sei kein Rechtsmittel möglich gewesen. Bis zum Erlass der jetzt angefochtenen Verfügung habe es über fünf Monate gedauert, ohne dass die Zeit genutzt worden sei, eine neutrale Abklärung über die Obhutszuteilung anzuordnen. Es treffe nicht zu, dass in der Beziehung zwischen den Eltern etwas Ruhe eingekehrt sei. Sie seien immer noch massiv zerstritten und eine vernünftige Kommunikation über die Kinderbelange sei immer noch nicht möglich. Es sei schlicht nicht der Fall, dass der Ehemann die Kinder als Folge der Reduktion seines Arbeitspensums selber betreue. Er beschäftige eine Haushaltshilfe, welche die Kinder bei dessen häufigen Abwesenheiten hüte. Auch dies hätte im Verlaufe des Gerichtsverfahrens durch eine neutrale Person abgeklärt werden können. Die Amtsgerichtspräsidentin habe die nicht belegten Behauptungen des Ehemannes betreffend Reduktion seines Pensums einfach übernommen, ohne sie näher zu überprüfen. Es widerspreche zudem den Akten, dass sie während des Zusammenlebens wie auch in der ersten Zeit nach der Trennung die Kinder gar nicht vollumfänglich selber betreut habe, sondern dass dies durch Drittpersonen vorgenommen worden sein soll. Die Haushalthilfen seien für eigentliche Hausarbeiten und nicht für die Kinderbetreuung angestellt gewesen. Diese sei fast ausschliesslich durch sie selber erfolgt. Der in mehrfacher Hinsicht stark engagierte Ehemann habe die Kinderbetreuung mit wenigen Ausnahmen ihr überlassen. Er kümmere sich mehr schlecht als recht um die Kinder. Völlig ausser Acht gelassen habe die Vorderrichterin die Tatsache, dass seit Ende Juni 2017 sämtliche Haushalthilfen weggefallen seien und sie seither den Haushalt und die Kinderbetreuung problemlos alleine und ohne Beizug von Drittpersonen besorge. Gegen eine ausgedehnte alternierende Obhut spreche auch die räumliche Situation mit Wohnsitz des Ehemannes in [...] und Schule sowie Kindergarten in [...]. Die Kinder seien mit der jetzigen alternierenden Obhut nicht glücklich. Es bestehe überhaupt kein Grund, von der üblichen Regelung der Obhutszuteilung und Regelung des persönlichen Kontakts des Vaters zu den Kindern abzuweichen. Da der Ehemann sein Arbeitspensum als [...] auf 60 – 80 % reduziert habe, könne ihm ein etwas ausgedehnteres Besuchsrecht zugestanden werden.
2. Haben die Eltern, die zur Regelung des Getrenntlebens das Gericht anrufen, minderjährige Kinder, so trifft das Gericht gemäss Art. 176 Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen. Zu regeln ist namentlich die Obhut über das Kind, der persönliche Verkehr mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil, die Beteiligung jedes Elternteils an der Betreuung und der Unterhaltsbeitrag. Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, muss das mit dieser Frage befasste Gericht prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Oberste Maxime des Kindesrechts ist das Kindeswohl. Es ist deshalb für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben.
Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht. Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (BGE 142 III 612).
3. Der Entscheid der Vorderrichterin entspricht diesen Kriterien. Der Umstand allein, dass die Ehefrau keine alternierende Obhut wünscht und sich diesem Begehren des Ehemannes vehement widersetzt, genügt nicht, um eine entsprechende Regelung auszuschliessen. Vorliegend ist insbesondere zu beachten, dass es sich bloss um einen vorläufigen Entscheid handelt. Da die Erziehungsfähigkeit beider Ehegatten unbestritten ist, lag es auf der Hand, die superprovisorische Verfügung vom 11. Juli 2017 grundsätzlich zu bestätigen. Bei Entscheiden über Fragen der Obhut ist nämlich zu beachten, dass kurzfristige oder häufige Veränderungen das Wohl des Kindes zu beeinträchtigen vermögen und deshalb wenn möglich zu vermeiden sind (BGE 138 III 565).
Die Amtsgerichtspräsidentin gab zur Regelung der Obhut bei einer Fachstelle einen Bericht in Auftrag (Ziffer 11 der Verfügung vom 20. Dezember 2017). Die Berichterstatterin wird in diesem Rahmen auch die von der Ehefrau geforderten vertiefteren Abklärungen zu den aktuellen Verhältnissen der Parteien vornehmen. Dass es vom Erlass der superprovisorischen Verfügung bis zur angefochtenen Verfügung mehr als fünf Monate dauerte, haben die Parteien selber zu verantworten. Auch die Ehefrau – beziehungsweise ihr damaliger Anwalt – reichte immer wieder neue Eingaben ein, zu denen der Gegenpartei das rechtliche Gehör gewährt werden musste. Immerhin konnte sich die Amtsgerichtspräsidentin neben den umfangreichen Akten für ihren Entscheid auch auf die Erkenntnisse der nach Ermahnung zur Wahrheit und Hinweis auf die Folgen eines mutwilligen Leugnens erfolgten Befragung der Parteien vom 24. August 2017 stützen (AS 165 – 181). Anlässlich dieser Befragung gewann sie auch einen unmittelbaren und direkten Eindruck von den Parteien. Die Parteibefragung ist gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO ein vollwertiges Beweismittel. Welchen Akten konkret die Feststellungen der Vorderrichterin widersprechen sollen, zeigt die Ehefrau in ihrer Berufung nicht auf. Ihre Ausführungen erschöpfen sich in dieser Hinsicht in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil, was aber eine Berufung nicht zu begründen vermag (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3). Für den Fall, dass sich bis zum Zeitpunkt, in dem der abschliessende Entscheid über die Obhutsfrage ergehen kann, gravierende Probleme einstellen sollten, hat die Amtsgerichtspräsidentin für die Kinder eine Beistandschaft angeordnet (Ziffer 6 der Verfügung vom 20. Dezember 2017). Die angefochtene Regelung der Obhut ist auch vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
Der Ehemann hat mit seiner Berufungsantwort ein von der Ehefrau an ihn gerichtetes Email eingereicht (Urkunde 1 des Berufungsbeklagten). Das Email datiert vom 16. Januar 2018. Es erging somit nach der angefochtenen Verfügung und ist deshalb zu beachten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Ehefrau gibt in diesem Email, ihrer Hoffnung Ausdruck, dass sie sich zumindest in Bezug auf die Kinder allmählich verständigen könnten. Sie habe ihm die Kinder sicher nie entziehen wollen, schon gar nicht die elterliche Sorge. Dies sei ein Irrläufer ihres vorherigen Anwaltes gewesen, wie so manches. Sie sei bereit, die jetzt getroffene Lösung des Gerichts vorläufig zu akzeptieren. Die Regelung sei ja noch nicht definitiv, da darüber noch ein Gutachten eingeholt werde, was sicher richtig sei. Wichtig sei, dass jetzt endlich einmal Ruhe einkehre. Diese Zeilen deuten – wie der Ehemann und Berufungsbeklagte zutreffend vermutet – in der Tat darauf hin, dass die von der Ehefrau gegen die Obhutsfrage (und auch die Ferienregelung) eingereichte Berufung eine blosse Reaktion auf die Berufung des Ehemannes gegen die Unterhaltsfrage ist. Die Berufung der Ehefrau gegen die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 20. Dezember 2017 ist auch aus diesen Gründen abzuweisen.
4. Ergänzend ist noch Folgendes festzuhalten: Die Betreuungszeiten gemäss Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung sind nicht in allen Teilen aufeinander abgestimmt. Auf eine Korrektur ist an dieser Stelle jedoch zu verzichten, da einerseits die Differenzen nicht allzu gross sind und sich anderseits auch keine der Parteien im Berufungsverfahren damit vertiefter auseinander gesetzt hat. Es ist anzunehmen und zu hoffen, dass die Ehegatten sich in dieser Hinsicht absprechen können. Sollte dies nicht der Fall sein, hätten sie mit einem begründeten Begehren um Präzisierung der Regelung an die Vorinstanz zu gelangen.
IV.
1.1 Im Hinblick auf die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge hielt die Vorderrichterin zunächst fest, die bisherige Lebenshaltung zuzüglich der trennungsbedingten Mehrkosten bilde die Obergrenze für den Unterhaltsanspruch. Mittel, die dem Haushalt bereits vor der Trennung nicht zur Verfügung gestanden hätten, könnten deshalb nach der Trennung nur soweit für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs herangezogen werden, als sie zur Deckung des bisherigen Lebensstandards notwendig seien. Das gelte sowohl für die Abzahlung von Schulden als auch für die Äufnung von Ersparnissen. Es obliege der Ehefrau als Antragstellerin, den Beweis für die von ihr behauptete Lebenshaltung zu erbringen. An der Verhandlung habe sie eine eigene Unterhaltsberechnung präsentiert. Aus ihrer Aufstellung gehe jedoch nicht hervor, woher sie diese Zahlen nehme beziehungsweise wie sie die einzelnen Bedarfspositionen berechnet habe. Sie bezeichne keine Beweismittel, so dass die Rechnung nicht nachvollzogen werden könne. Das sei aber gerade bei der konkreten Berechnung, wie sie die Ehefrau offenbar angewendet haben wolle, umso wichtiger, als hier nicht wie bei der Überschussbeteiligung auf gewisse Schemata abgestellt werden könne. Eine konkrete Berechnung könne nur in jenen Fällen vorgenommen werden, wo konkret nachgewiesen sei, wie viel wofür und für wen aufgewendet worden sei. Dazu sei den Akten über die Ausgaben für Wohnen, Krankenversicherung, Steuern und ähnliches hinaus nichts zu entnehmen. Das wäre jedoch nötig, um eine konkrete Berechnung anhand des gelebten Standards anzustellen. Methodisch bleibe somit nur die Überschussbeteiligung.
Die Einkünfte des Ehemannes setzten sich im Wesentlichen zusammen aus Erwerbseinkommen, Mieterträgen und einer Firmenbeteiligung. Unter Berücksichtigung einer aufgrund der Kinderbetreuung erforderlichen weiteren Pensenreduktion von 65 % auf 55 % sei von jährlichen Erwerbseinkünften von rund CHF 134'000.00 auszugehen. Unbestritten seien die Nebeneinkünfte von CHF 94'328.00 pro Jahr. Mit den Liegenschaften erwirtschafte er einen durchschnittlichen jährlichen Nettoertrag von CHF 83'832.00. Insgesamt beliefen sich die monatlichen Durchschnittseinkünfte somit auf CHF 24'872.00, zuzüglich die Kinderzulagen von CHF 600.00. Auf Seiten der Ehefrau sei davon auszugehen, dass sie mindestens CHF 250.00 pro Monat verdienen könne. Das darüber hinausgehende Einkommen habe sie sich zur Hälfte an ihren Unterhaltsbeitrag anrechnen zu lassen. Nach der Gegenüberstellung der Einkünfte und dem Bedarf der Parteien sowie der drei Kinder resultiere ein Überschuss von total CHF 8'906.00. Dieser sei auf grosse (Erwachsene) und kleine Köpfe (Kinder) aufzuteilen, wobei auf einen grossen Kopf CHF 2'545.00 und einen kleinen Kopf je CHF 1'272.00 entfielen.
1.2 Der Ehemann und Berufungskläger beanstandet das ihm angerechnete Erwerbseinkommen. Aufgrund der Pensenreduktion sei bloss von einem Jahresverdienst von CHF 123'263.00 auszugehen. Der Mietertrag belaufe sich auf CHF 155'235.00 pro Jahr, wobei jedoch die zwingenden Amortisationen von CHF 145'000.00, eventuell ein Mindestbetrag von CHF 100'000.00, in Abzug zu bringen seien. Bei der Ehefrau habe es die Vorinstanz unterlassen, zusätzlich zum Betrag von CHF 250.00 auch das im Jahr 2017 bezogene Einkommen von CHF 2'420.00 pro Monat zu berücksichtigen. Ab 2018 sei ihr ein hypothetisches Einkommen von CHF 3'750.00, mindestens jedoch CHF 3'000.00 anzurechnen. Bei der Bedarfsrechnung habe die Vorderrichterin zudem die Steuertarife falsch angewandt und nicht beachtet, dass er dem normalen Tarif unterliege und keine Kinderabzüge geltend machen könne.
2. Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB setzt das Gericht die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten fest. Der Unterhaltsbeitrag für die Kinder soll deren Bedürfnissen sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Dabei sind das Vermögen und die Einkünfte der Kinder zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung der Kinder durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB). Beim Ehegattenunterhalt geht es im Stadium des Eheschutzverfahrens ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt. Mann und Frau haben gleichermassen Anspruch auf Fortführung der bisherigen Lebenshaltung beziehungweise bei beschränkten finanziellen Mitteln auf eine gleichwertige Lebensführung. Auch wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, bleibt Art. 163 ZGB die Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft. Auszugehen ist grundsätzlich von den bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Weiter hat das Gericht zu berücksichtigen, dass der Zweck von Art. 163 Abs. 1 ZGB, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen, im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen jeden Ehegatten dazu verpflichtet, nach seinen Kräften für die zusätzlichen Kosten aufzukommen, welche die Führung zweier separater Haushalte nach sich zieht. Daraus kann folgen, dass das Gericht die von den Eheleuten getroffenen Vereinbarungen ändern muss, um sie an die neuen Lebensverhältnisse anzupassen. In diesem Sinne sind im Rahmen der Festsetzung des Unterhalts nach Art. 163 ZGB auch die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) zu berücksichtigen, wenn eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu erwarten ist. Die Höhe des Unterhaltsbeitrags richtet sich nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten und den jeweiligen Bedürfnissen der Ehegatten. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Methode zur Unterhaltsbemessung vor. Dem Grundsatz nach stehen die einstufig-konkrete oder die zweistufige Methode zur Verfügung. Die einstufig-konkrete Methode ist bei besonders guten finanziellen Verhältnissen eine sinnvolle Berechnungsweise. Hierbei wird auf die tatsächlich gelebte Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten abgestellt und der gebührende Unterhalt direkt anhand seiner tatsächlichen Lebenshaltung unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten berechnet, das heisst durch Addition sämtlicher Bedarfspositionen ermittelt, welche den bisherigen Lebensstandard sicherzustellen vermögen. Dabei liegt es am Unterhalt fordernden Ehegatten, darzulegen und glaubhaft zu machen, welche Ausgaben zur Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung erforderlich sind. Gewisse Pauschalierungen sind allerdings auch hier unumgänglich, weil es nahezu unmöglich ist, für bestimmte Auslagenpositionen die entsprechenden Zahlen nachträglich zu ermitteln. Demgegenüber eignet sich die zweistufige Methode für alle finanziellen Verhältnisse, in denen die Ehegatten – gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart haben oder aber die bisherige Sparquote durch die scheidungs- beziehungsweise trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird. Zweistufig bedeutet, dass zuerst der konkrete (familienrechtliche) Bedarf dem Gesamteinkommen gegenübergestellt und alsdann der rechnerische Überschuss nach einem bestimmten Schlüssel auf die unterhaltsberechtigten Personen verteilt wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_493/2017 vom 7. Februar 2018, E. 3.1; Heinz Hausheer/Annette Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz 02.65 ff.; Urs Gloor/Annette Spycher, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N 36 zu Art. 125; Ingeborg Schwenzer/Andrea Büchler, in: FamKomm Scheidung, Bd. I, 3. Aufl. 2017, N 102 ff. und 106 ff. zu Art. 125 ZGB; je mit weiteren zahlreichen Hinweisen auf die Praxis).
3. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu rechnen ist. Da sie unbestrittenermassen in sehr günstigen finanziellen Verhältnissen gelebt haben, hätte es nahegelegen, den Unterhalt einstufig-konkret, das heisst direkt anhand des Bedarfs der unterhaltsberechtigten Kinder und Ehefrau für ihre Lebenshaltung zu bemessen. Mangels konkretem Nachweis, «wie viel wofür und für wen aufgewendet wurde» (angefochtenes Urteil, S. 15), ging die Amtsgerichtspräsidentin jedoch nach der Methode mit Überschussbeteiligung vor. Diese Vorgehensweise führt nur dann zu einem angemessenen Resultat, wenn zunächst der zuletzt während des Zusammenlebens vorhandene familienrechtliche Bedarf der Parteien und der Kinder ermittelt wird. Dieser ist sodann den damaligen Einkünften der Parteien gegenüber zu stellen, wobei der Anteil, den die Parteien und Kinder nicht für ihre Lebenshaltung verbrauchten (insbesondere Sparquote wie auch Amortisationen von Schulden), vorweg in Abzug zu bringen ist. Auf den resultierenden Überschuss (Gesamteinkünfte abzüglich Sparquote abzüglich familienrechtlicher Bedarf) haben die Parteien und Kinder auch nach der Trennung anteilsmässig Anspruch. Zusätzlich haben sie Anspruch auf Deckung ihres aktuellen Bedarfs, der die trennungsbedingten Mehrkosten beinhaltet. Der konkrete Unterhaltsbeitrag ergibt sich sodann nach Abzug des massgebenden Eigenverdienstes der Ehefrau (und der Kinder). Dieses Vorgehen trägt dem Grundsatz Rechnung, wonach an den in der Ehe zuletzt gelebten Standard, zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten, anzuknüpfen ist. In Anbetracht der günstigen finanziellen Verhältnisse kann der Ehefrau der auf diese Weise ermittelte gebührende Bedarf finanziert werden, ohne dass beim Ehemann der zuletzt gelebte eheliche Standard beeinträchtigt wird. Der aktuelle Bedarf des Ehemannes muss deshalb gar nicht festgestellt werden.
Die vorinstanzliche Bemessung trägt diesen Grundsätzen nur teilweise Rechnung. Nachfolgend sind zunächst die Rügen des Berufungsklägers zu prüfen. Anschliessend sind die Alimente anhand der vorstehend aufgezeigten Weise festzusetzen.
4.1. Der Berufungskläger verlangt, ihm ein Erwerbseinkommen von bloss CHF 123'263.00 anzurechnen, da er seit 2017 nur noch zu 50 % arbeiten könne. Die Rüge ist unbegründet. Für die Ermittlung des zuletzt gelebten Standards ist nicht auf das aktuelle, sondern auf das zuletzt erzielte Einkommen während des Zusammenlebens abzustellen. Es bleibt damit beim von der Vorderrichterin festgestellten jährlichen Erwerbseinkommen von CHF 134'000.00.
4.2 Weiter bringt der Ehemann vor, die Vorderrichterin sei bei der Ermittlung des Liegenschaftenertrags zwar zu seinen Gunsten von einem zu niedrigen Nettoertrag (Erträge abzüglich Liegenschaftskosten abzüglich Hypotheken) ausgegangen. Die durchschnittlichen Nettoerträge beliefen sich nicht auf CHF 83'832.00, sondern auf CHF 155'235.00 pro Jahr. Davon in Abzug zu bringen seien jedoch die Amortisationen von durchschnittlich CHF 145'000.00, so dass unter dem Strich bloss ein Liegenschaftsertrag von jährlich CHF 10'000.00 anzurechnen sei. Er verweist dabei auf eine bei der Vorinstanz eingereichte Zusammenstellung (Urkunde 32).
Amortisationen sind vermögensbildend. Es handelt sich dabei nicht um Mittel, die für den privaten Haushalt und die Lebenshaltung verbraucht werden. Es sind deshalb Mittel, die als Sparquote von den bei der zweistufigen Bemessungsmethode massgebenden Einkünften in Abzug zu bringen sind. Die Zusammenstellung des Ehemannes gemäss Urkunde 32 ist nachvollziehbar. Er hat damit im für das Eheschutzverfahren ausreichenden Mass glaubhaft gemacht, dass in diesem Umfang eine Sparquote bestand. Der Einwand der Vorinstanz und der Berufungsbeklagten, die Schulden insgesamt gemäss Steuererklärung seien in den letzten drei Jahren etwa stabil geblieben, trifft nicht zu. Das Schuldenverzeichnis in der Steuererklärung widerspiegelt den Stand der Schulden per Jahresende. Die Steuererklärung 2016 enthält somit die Schulden per 31. Dezember 2016. Um einen vergleichbaren Durchschnitt über drei Jahre zu eruieren, muss somit auch das Schuldenverzeichnis des Jahres 2013, das die Schulden per 31. Dezember 2013 ausweist, konsultiert werden. In diesen drei Jahren hatten sich die Schulden von CHF 6'364'368.00 (Steuererklärung 2013) auf CHF 5'871'740.00 (Steuererklärung 2016) und somit um mehr als CHF 145'000.00 pro Jahr reduziert. Unter dem Titel Liegenschaftsertrag sind dem Ehemann somit bloss Einnahmen in der Höhe von CHF 10'000.00 anzurechnen.
4.3 Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau ein Einkommen von CHF 250.00 pro Monat an. Der Berufungskläger verlangt, dass ihr bis 31. Dezember 2017 zusätzlich die Salärzahlungen der ihm gehörenden Firma [...] von CHF 2'420.00 pro Monat aufgerechnet werden. Dieser Betrag entspreche dem, was sie von dieser Gesellschaft erhalten habe. In ihrer Berufungsantwort bestreitet die Ehefrau, von der [...] etwas erhalten zu haben.
Anlässlich der Verhandlung vom 24. August 2017 hatte die Amtsgerichtspräsidentin die Ehefrau zu diesem Thema befragt. Auf die Frage, ob es stimme, dass der Lohn von der [...] aktuell noch immer ausbezahlt werde, antwortete sie: «Ja» (Protokoll der Parteibefragung, S. 5, AS 169). Es ist somit davon auszugehen, dass der Ehefrau in der letzten Zeit des Zusammenlebens und noch bis Ende 2017 pro Monat ein Betrag von CHF 2'420.00 überwiesen wurde.
4.4 Alles in allem ist nach diesem Ergebnis davon auszugehen, dass der Familie A.___ und B.___ sowie ihren Kindern zur Bestreitung ihrer Lebenshaltung während der letzten Zeit des Zusammenlebens ein Betrag von monatlich CHF 23'129.00 zur Verfügung stand (Einkünfte Ehemann: CHF 11’166.00 [CHF 134'000.00 Erwerbseinkommen/Jahr], CHF 7'860.00 [CHF 94'328.00 Nebeneinkünfte/Jahr], CHF 833.00 [CHF 10'000.00 Ertrag Liegenschaften/Jahr], CHF 600.00 [Kinderzulagen]; Einkünfte Ehefrau: CHF 250.00 [Erwerbseinkommen], CHF 2'420.00 [Zahlungen [...]].
5.1 Zu ermitteln gilt es nun den gemeinsamen Bedarf der Familie, den sie während des Zusammenlebens hatten. Auszugehen ist dabei sinngemäss von den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass der Berufungskläger die von der Vorinstanz eingesetzten Zahlen anerkennt. Die Frage, nach welchem Steuertarif der Ehemann nach der Trennung veranlagt wird, braucht nicht weiter vertieft zu werden: Für die vorliegend anzustellende Bedarfsrechnung ist derjenige Betrag massgebend, den die Parteien während des Zusammenlebens dem Fiskus abliefern mussten.
5.2 Die Grundbeträge belaufen sich gemäss den erwähnten Richtlinien für das Ehepaar auf CHF 1'700.00 und für die drei Kinder zusammen auf CHF 1'200.00. Die Wohnkosten inklusive Nebenkosten in [...] betragen CHF 2'316.00 (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 18). Die Krankenkassenprämien für die Parteien und die drei Kinder machen CHF 1'991.00 aus. Für den Arbeitsweg und die auswärtige Verpflegung des Ehemannes hat die Vorderrichterin CHF 186.00 und CHF 126.00 berücksichtigt. Schwieriger zu schätzen sind die Steuern. Aufgrund der von der Ehefrau eingereichten Veranlagungen für die Jahre 2015 und 2016 und den Resultaten, den der Steuerrechner des Steueramtes des Kantons Solothurn ergibt, ist davon auszugehen, dass die Parteien dafür rund CHF 9'000.00 bis CHF 10'000.00 pro Monat aufwenden mussten. Insgesamt resultiert damit ein Bedarf von gerundet CHF 17'000.00.
5.3 Eine Gegenüberstellung von Einkünften (ca. CHF 23'000.00) und Bedarf (ca. CHF 17'000.00) ergibt einen Freibetrag von CHF 6'000.00. Dieser ist ungefähr nach so genannt grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen auf die Ehegatten und die Kinder, wobei auf- und abgerundet werden kann. In diesem Sinne ist von einem auf die Kinder entfallenden Anteil am Überschuss von je CHF 800.00 und von einem auf die Parteien entfallenden Anteil je CHF 1'800.00 auszugehen. Diesen Anteil haben sie über ihren für die Zeit nach der Trennung zu ermittelnden Bedarf hinaus zu beanspruchen, um ihren Standard während des Zusammenlebens aufrecht erhalten zu können.
6.1 Umstritten und zu überprüfen ist weiter die so genannte Eigenversorungskapazität der Ehefrau, das heisst die Höhe des Betrages, den sie selber zur Deckung ihres Bedarfs beitragen kann. Dass sie sich bis Ende 2017 zusätzlich zum Einkommen von CHF 250.00 die Zahlungen der Firma [...] im Umfang von CHF 2'420.00 pro Monat anrechnen lassen muss, total somit CHF 2'670.00, wurde bereits dargelegt (Erw. 4.3 und 4.4 hievor). Der Berufungskläger verlangt weiter, ihr ab 1. Januar 2018, spätestens ab 1. Juli 2018 ein angemessenes Einkommen von CHF 3'750.00 netto pro Monat inklusive 13. Monatslohn, mindestens jedoch im Umfange von CHF 3'000.00 anzurechnen.
6.2 Die Vorderrichterin erwog, es sei nach der Praxis richtig, dass die Ehefrau aufgrund des Alters der Kinder und der bisherig einvernehmlich gepflegten Lebensführung nicht oder nur zu einem sehr kleinen Pensum erwerbstätig gewesen sei und von ihr aufgrund der Kinderbetreuung auch nicht mehr erwartet werden könne. Hingegen werde darauf hingewiesen, dass einerseits die 10/16/45-Regel in Lehre und Praxis derzeit stark diskutiert werde und anderseits der Ehemann bereits 60 Jahre alt sei. Auch wenn er als selbständig Erwerbender über das ordentliche Pensionsalter hinaus erwerbstätig bleiben sollte, bestehe die Gefahr, dass seine Erwerbstätigkeit abnehme, bevor alle Kinder ihre Ausbildung abgeschlossen hätten. Mithin werde der Raum für das Ehegattenaliment nach dem Wegfall des Betreuungsunterhalts möglicherweise nicht mehr so gross sein, wie sich die Ehefrau das vorstelle. Sollte dieser Fall eintreffen, hätte die Ehefrau durchaus ein Interesse daran, sich im Hinblick auf die Zukunft auch ohne rechtliche Notwendigkeit so rasch als möglich wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. In den vergangenen Jahren habe sie verschiedene kleine Pensen versehen. Es sei davon auszugehen, dass sie mindestens CHF 250.00 pro Monat verdienen könne. Das darüber hinausgehende Einkommen habe sie sich zur Hälfte an ihren Unterhaltsbeitrag anrechnen zu lassen. Für die Zukunft sei festzuhalten, dass die Erwerbsaussichten des Ehemannes, obwohl er mittlerweile 60 Jahre alt sei, sich zur Zeit erheblich besser als diejenigen der 45-jährigen Ehefrau präsentierten. Nicht nur habe der Ehemann eine bessere Ausbildung, er sei auch mit verschiedenen Standbeinen voll ins Erwerbsleben integriert. Die Ehefrau habe sich während der Ehe zwar weitergebildet und sei auch gelegentlich mit kleinem Pensum erwerbstätig gewesen, könne aber auf keine etablierte berufliche Tätigkeit zurückgreifen. Sie werde ihr wirtschaftliches Fortkommen neu gestalten müssen. Die Parteien seien sich darüber einig, dass die Anstellung der Ehefrau bei der vom Ehemann kontrollierten [...] weitgehend pro forma bestehe und ihr für die Zukunft keine reelle berufliche Existenz biete. Sie werde sich somit beruflich neu orientieren müssen, was in diesem Alter notorischerweise nicht einfach sei, auch wenn sie sich auf eine fundierte Berufsausbildung und –praxis abstützen könne. Hinzu komme vorliegend erschwerend, dass die Ehefrau drei Kinder (teilweise) zu betreuen habe, was ihre Stellensuche zusätzlich erschwere, obwohl die Kinderbetreuung gesichert sei. Der Familienunterhalt werde daher auch für die nahe Zukunft weitestgehend durch den Ehemann finanziert werden müssen. Indessen werde sich die Ehefrau dennoch für die Zukunft Gedanken über eine Erhöhung ihres Pensums machen müssen, zumal der Ehemann das Pensionsalter erreiche lange bevor die Kinder ihre Ausbildung abgeschlossen haben werden. Wie lange er über sein Pensionsalter hinaus erwerbstätig bleiben könne und wolle, sei nicht abzusehen. Dies werde aber das Eheschutzverfahren nicht betreffen. Jedenfalls müsse die Ehefrau bei ihrer Zukunftsplanung auch berücksichtigen, dass die Kinderunterhaltsbeiträge gesetzlich dem Ehegattenunterhalt vorgingen und sich ein tieferes Einkommen des Ehemannes mithin in erster Linie zu ihren Lasten auswirke.
6.3 Der Berufungskläger rügt, es könne nicht angehen, dass er, wenn er die Kinder zu 50 % betreue, den gesamten Unterhalt der Familie bezahlen müsse und der Ehefrau dabei nicht einmal ein angemessenes hypothetisches Einkommen angerechnet werde. Er habe im Rahmen seiner Anträge bei der Vorinstanz verlangt, der Ehefrau ab 1. Januar 2018 ein hypothetisches Einkommen von CHF 3'750.00 anzurechnen. Dieser Betrag basiere auf der Tatsache, dass sie bis im Jahre 2009, das heisst während der Ehe, aufgerechnet auf ein 100 %-Pensum als [...] in der [...] zirka CHF 7'500.00 netto pro Monat verdient habe. Die Ehefrau habe ihm bereits anfangs der Trennung erklärt, wieder arbeiten zu wollen. Dies sei auch der Grund ihrer diversen Weiterbildungen gewesen. Erst nach Einreichung des Eheschutzgesuches habe sie sich hartnäckig auf den Standpunkt gestellt, sie müsse nicht arbeiten. Die Ehefrau betreue die Kinder nebst jedem zweiten Wochenende jeden Sonntag ab 18.00 Uhr bis Mittwoch, 12.00 Uhr. Es wäre ihr deshalb längstens zumutbar und auch möglich gewesen, sich um eine 50 %-Stelle zu bemühen. Sie habe eine abgeschlossene Ausbildung als [...], habe Berufserfahrung und verfüge über Kenntnisse im [...]. Sie sei zudem [...] und habe offenbar [...] Knowhow. Die Vorinstanz habe sie zwar darauf hingewiesen, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen habe. Der Sachverhalt sei somit richtig festgestellt worden, es fehle aber die rechtliche Konsequenz. Die Ehefrau habe klarerweise auch ihren Anteil an der Finanzierung des Familienbedarfs zu leisten. Immerhin handle es sich vorliegend nicht um eine langjährige Ehe, sondern diese habe gerade einmal rund sieben Jahre gedauert. Ohne Kinder würde man wohl von einer Kurzehe sprechen. Es sei ihr deshalb ab 1. Januar 2018, spätestens jedoch ab 1. Juli 2018, ein angemessenes Einkommen von CHF 3'750.00, mindestens jedoch im Umfange von CHF 3'000.00 pro Monat anzurechnen.
6.4 Bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen der Unterhaltsberechtigten (wie auch des Unterhaltsverpflichteten) abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts 5A_702/2011 vom 3. Januar 2012 E. 2.2 f.).
Wenn die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit bejaht wird, ist hiefür eine angemessene Frist zur Umstellung einzuräumen. Die Übergangsfrist muss ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein. Vor allem nach längerer Ehe kann einem Ehegatten nicht leichthin zugemutet werden, einem eigenen Arbeitserwerb nachzugehen, wenn das Einkommen des Ehemannes bis anhin zur Bestreitung der Kosten des (gemeinsamen) Haushaltes ohne weiteres ausreichte und auch die Mehrkosten zu decken vermag. Die Anpassungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit der erstmaligen richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 114 II 13 E. 5; Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, Rn. 2.154).
6.5 Wie die Vorderrichterin zutreffend erwog, wird sich die Ehefrau beruflich neu orientieren müssen. Sie ist 13 Jahre jünger als der Ehemann und mit ihren 48 Lebensjahren in einem Alter, in dem die Aufnahme und Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit durchaus noch zumutbar ist. Aufgrund der Obhutsregelung hat sie nun auch den entsprechenden Freiraum, um einer Erwerbstätigkeit in der Grössenordnung von 40 - 50 % nachgehen zu können. Gleich wie der Ehemann ist sie zeitlich in der Lage, ihren Anteil an der Finanzierung des Familienbedarfs zu leisten. Aufgrund ihrer Ausbildung – gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen des Berufungsklägers als [...] und [...], mit Kenntnissen im [...] und [...] – wird es ihr angesichts der derzeitigen Wirtschaftslage ohne weiteres möglich sein, eine angemessene Anstellung zu finden. Bei ihrer letzten Anstellung hatte sie im Jahr 2009 mit einem Pensum von 100 % rund CHF 7'500.00 pro Monat verdient. Aufgrund der neunjährigen Pause wird es nicht einfach sein, sofort wieder ein Einkommen in dieser Grössenordnung zu erwirtschaften. Angemessen und umgerechnet auf ein Pensum von 40 – 50 % erscheint aber ein Betrag von CHF 3'000.00 netto pro Monat, wie das auch der Berufungskläger eventualiter erwähnt, durchaus realistisch. Dass noch nicht feststeht, wo die Ehefrau in absehbarer Zeit ihren Wohnsitz hat, ist kein Grund, von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzusehen. Dem Umstand, dass das Einkommen des Ehemannes zur Bestreitung der Kosten des gemeinsamen Haushalts ohne Weiteres ausgereicht hatte und die Ehe bis zur Trennung während doch rund acht Jahren in dieser Weise gelebt wurde, ist mit einer angemessenen Übergangsfrist Rechnung zu tragen. Der Ehefrau ist in diesem Sinne ab 1. Januar 2019 ein monatlicher Eigenverdienst von CHF 3'000.00 anzurechnen. Für das Jahr 2018 bleibt es bei dem der Ehefrau von der Vorderrichterin angerechneten Einkommen von CHF 250.00 pro Monat.
7.1 Der Barbedarf der Kinder beträgt nach der Berechnung der Vorderrichterin CHF 1'220.00 für C.___, CHF 1'197.00 für D.___ und CHF 1'182.00 für E.___. Auf den Ehemann selber entfallen die Hälfte des jeweiligen Grundbetrages (je CHF 200.00) sowie der ihm zugerechnete Wohnbeitrag (je CHF 385.00), total somit CHF 585.00. Nach Abzug dieses vom Ehemann direkt gedeckten Anteils des Barbedarfs der Kinder von je CHF 585.00 verbleibt ein gerundeter Betrag von CHF 600.00 pro Kind. Der vorstehend (vgl. Erw. 5.3) ermittelte Überschussanteil der Kinder beträgt je CHF 800.00. Entsprechend der Betreuungsanteile ist die Hälfte davon dem Barbedarf zuzuschlagen, den der Ehemann und Vater für die Zeit, während der sich die Kinder bei der Ehefrau und Mutter aufhalten, abdecken muss. Weiter ist aus dem gleichen Grund ein Betrag von je CHF 100.00 zu addieren, entsprechend der Hälfte der Kinderzulagen, die gemäss dem unbestrittenen letzten Satz von Ziffer 13 der angefochtenen Verfügung dem Vater zustehen. Insgesamt resultiert pro Kind damit ein Barunterhalt von CHF 1'100.00 (CHF 600.00 + CHF 400.00 + CHF 100.00).
7.2 Der Bedarf der Ehefrau nach der Trennung beträgt nach den weitgehend unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz CHF 5'162.00. Zu korrigieren ist lediglich der dabei für die Steuern angerechnete Aufwand von CHF 1’445.00. Gestützt auf das Ergebnis der Berufung des Ehemannes (geringere Alimente, was aber teilweise durch das anzurechnende Erwerbseinkommen kompensiert wird) dürfte die Ehefrau während der Dauer der Trennung einen Betrag in der Grössenordnung von CHF 1'200.00 pro Monat an den Fiskus abliefern müssen. Auszugehen ist damit von einem massgebenden Bedarf der Ehefrau von gerundet CHF 4'900.00. Zusätzlich hat sie Anspruch auf einen Überschussanteil von CHF 1'800.00, total somit CHF 6'700.00. Die monatliche Eigenversorgungskapazität beträgt für die Zeit ab der Trennung bis Ende 2017 CHF 2'670.00 (CHF 2'420.00 + CHF 250.00), im Jahr 2018 CHF 250.00 und ab 1. Januar 2019 CHF 3'000.00. Unter dem Strich ergibt dies einen Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Trennung bis Ende 2017 von CHF 4'030.00, für das Jahr 2018 von CHF 6'450.00 und ab 1. Januar 2019 von CHF 3'700.00. Angesichts der konkreten Regelung der Obhut und der in diesem Punkt unbestritten gebliebenen Berechnung der Amtsgerichtspräsidentin (AS 400) rechtfertigt es sich, rund die Hälfte davon als Betreuungsunterhalt für die Kinder auszuscheiden. In Anbetracht der Wertungsfragen und Unsicherheiten bei der Bemessung von Alimenten ist es wiederum angezeigt, dabei jeweils zu runden. Der Betreuungsunterhalt für die drei Kinder ist für die Zeit ab Trennung bis Ende 2017 auf je CHF 700.00, für das Jahr 2018 auf je CHF 1'100.00 und ab 1. Januar 2019 auf je CHF 600.00 festzusetzen. Für den Ehegattenunterhaltsbeitrag verbleibt somit für die Zeit ab Trennung bis Ende 2017 ein Betrag von CHF 2'000.00, für das Jahr 2018 CHF 3'100.00 und ab 1. Januar 2019 CHF 1'900.00. Für das Jahr 2018 ist die von der Vorderrichterin vorbehaltene Regelung, wonach sich die Ehefrau die Hälfte eines CHF 250.00 netto pro Monat übersteigenden Erwerbseinkommens auf den Unterhaltsbeitrag anrechnen zu lassen hat, zu übernehmen.
8. Die Berufung des Ehemannes gegen die Unterhaltsregelung ist nach dem Gesagten somit teilweise gutzuheissen. Die Ziffern 13 und 15 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Der Ehemann wird verpflichtet, für die drei Kinder Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab 17. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 von je CHF 1'800.00 (CHF 1'100.00 Barunterhalt, 700.00 Betreuungsunterhalt), ab 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 von je CHF 2'200.00 (CHF 1'100.00 Barunterhalt, CHF 1’100.00 Betreuungsunterhalt) und ab 1. Januar 2019 von je CHF 1'700.00 (CHF 1'100.00 Barunterhalt, CHF 600.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. An die Ehefrau hat er für die Zeit ab 17. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 CHF 2’000.00, ab 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 CHF 3’100.00 und ab 1. Januar 2019 CHF 1’900.00 zu leisten.
V.
Die Gerichtskosten beider Berufungsverfahren zusammen betragen CHF 4'000.00. Angesichts des Ausgangs und in Anbetracht des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) rechtfertigt es sich, diese der Ehefrau zu drei Vierteln und dem Ehemann zu einem Viertel zu auferlegen. Die Kosten werden mit den von den Parteien geleisteten Vorschüssen verrechnet (Art. 111 ZPO).
Die Anwältin des Ehemannes hat für die beiden Berufungsverfahren je eine separate Kostennote eingereicht. Für das von der Ehefrau eingeleitete Berufungsverfahren macht sie einen Betrag von CHF 4'257.55 geltend. Da die Ehefrau mit ihrer Berufung nicht durchdringt, hat sie dem Ehemann diesen Betrag zu ersetzen. Die vom Ehemann gegen die Unterhaltsregelung erhobene Berufung ist nur zum Teil erfolgreich. In Anbetracht der für die Kostenverteilung massgebenden Kriterien ist es angezeigt, dass jeder Ehegatte die ihm in diesem Berufungsverfahren entstandenen Kosten selber trägt. Alles in allem hat die Ehefrau dem Ehemann somit eine Parteientschädigung von CHF 4'257.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung von A.___ werden die Ziffern 13 und 15 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 20. Dezember 2017 aufgehoben.
2. Ziffer 13 lautet neu wie folgt:
«Der Vater hat an den Unterhalt der drei Kinder folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) vom 17. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017: je CHF 1'800.00 (CHF 1'100.00 Barunterhalt, 700.00 Betreuungsunterhalt),
b) vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018: je CHF 2'200.00 (CHF 1'100.00 Barunterhalt, CHF 1’100.00 Betreuungsunterhalt),
c) ab 1. Januar 2019: je CHF 1'700.00 (CHF 1'100.00 Barunterhalt, CHF 600.00 Betreuungsunterhalt).
Die Kinderzulagen verbleiben beim Vater».
3. Ziffer 15 lautet neu wie folgt:
«Der Ehemann hat an die Ehefrau folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) vom 17. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017: CHF 2’000.00,
b) vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018: CHF 3’100.00. Die Ehefrau hat sich dabei die Hälfte eines CHF 250.00 netto pro Monat übersteigenden Erwerbseinkommens auf den Unterhaltsbeitrag anrechnen zu lassen. Sie hat sich jährlich gegenüber dem Ehemann über das im vergangenen Jahr erzielte Erwerbseinkommen auszuweisen,
c) ab 1. Januar 2019: CHF 1'900.00».
4. Die Berufung von B.___ wird abgewiesen.
5. Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 auferliegen zu einem Viertel (CHF 1'000.00) A.___ und zu drei Vierteln (CHF 3'000.00) B.___. Sie werden mit den von den Parteien geleisteten Vorschüssen verrechnet. B.___ hat A.___ den Betrag von CHF 2'000.00 zu erstatten.
6. B.___ hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 4'257.55 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller