Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 4. März 2021                 

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher Christoph Bürgi,

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend Scheidung teilweise Einigung - Art. 112 ZGB


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ und B.___ heirateten am [...] 2007. Sie führten seit 15. November 2018 vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Ehescheidungsverfahren. Hauptstreitpunkte sind die Obhut über die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Töchter C.___ geb. 2009, und D.___ geb. 2012, und die Unterhaltsbeiträge für die Kinder und die Ehefrau.

2. Nach der Trennung der Parteien im [...] 2017 wurden die Kinder vorerst durch die Ehefrau und Mutter betreut und in einem Eheschutzverfahren unter ihre Obhut gestellt. Am 15. November 2018 stellte der Ehemann im Rahmen eines weiteren Eheschutzverfahrens ein Abänderungsgesuch und beantragte die alternierende Obhut. Diese bewilligte der Vorderrichter mit Verfügung vom 8. April 2019 und das Verfahren wurde im Einverständnis der Parteien in ein Ehescheidungsverfahren überführt. Gleichzeitig gab er bei einer Fachperson einen Bericht über allfällige flankierende Massnahmen (Notwendigkeit einer Beistandschaft oder einer sozialtherapeutischen Familienbegleitung) zum Schutz der Kinder in Auftrag.

Am 26. Juni 2019 ging eine erste Einschätzung von Dr. phil. [...] beim Gericht ein. Sie empfahl, die Kinder für die Dauer der Abklärung unter die Obhut des Vaters zu stellen und den Betreuungsanteil der Mutter auf zwei Wochenenden pro Monat festzusetzen. Gestützt darauf stellte der Gerichtspräsident die Kinder mit Verfügung vom 2. Juli 2019 bis zum Vorliegen des abschliessenden Berichts der Gutachterin vorläufig unter die Obhut des Vaters und reduzierte den Betreuungsanteil der Mutter auf die Zeit von Freitagabend bis Sonntagabend alle zwei Wochen.

Der abschliessende Bericht der Gutachterin ging am 1. September 2019 beim Gericht ein. Sie blieb bei ihrer Empfehlung, die Obhut über die Kinder dem Vater zuzuteilen und den Betreuungsanteil der Mutter auf die Zeit von Freitag nach Schulschluss bis Sonntagabend alle zwei Wochen zu bemessen. Zusätzlich empfahl sie, dass die Kinder in der Woche, in der sie das Wochenende beim Vater verbringen, jeweils einen Nachmittag mit der Mutter verbringen. Auch empfahl sie die Errichtung einer Beistandschaft, mit der Kompetenz der Beiständin, die Ausgestaltung und die Modalitäten der Besuchszeiten und Telefonzeiten mit den Eltern zu regeln. Die Vorinstanz beauftragte folglich die zuständige KESB mit dem Vollzug der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210).

3. Am 19. Mai 2020 erliess der Gerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt, soweit hier angefochten, folgendes Urteil:

1.    Die am [...] 2007 vor Zivilstandsamt [...] geschlossene Ehe [...] wird auf Antrag beider Parteien geschieden.

2.    Die Töchter C.___, geb. 2009, und D.___ geb. 2012, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Sie werden unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt. Der Wohnsitz der Kinder ist beim Vater.

3.    Mit Wirkung ab Schuljahr 2020/2021 besuchen C.___ und D.___ die Schule in [...].

4.    Der persönliche Kontakt zwischen der Mutter und den Töchtern findet wie folgt statt:

Die Mutter betreut die beiden Kinder:

a)  jeweils von Donnerstagmorgen, Schulbeginn, bis Freitag, Schulschluss D.___ bzw. Ende [...] C.___;

b)  jede zweite Woche von Donnerstagmorgen, Schulbeginn, bis Montagmorgen, Schulbeginn. Kann die Mutter die Betreuung nicht selbst wahrnehmen (z.B. aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit), hat sie recht[s]zeitig für eine angemessene Drittbetreuung (z.B. Lebenspartner, Mittagstisch etc.) zu sorgen.

Die Schulferien der Kinder verbringen diese je hälftig bei der Mutter und je hälftig beim Vater. Die Feiertage sind ebenfalls hälftig zu teilen.

5.    Die mit (begründeter) Verfügung vom 16. Juli 2019 angeordnete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Töchter C.___ und D.___ wird aufrechterhalten.

Aufgaben der Beistandsperson sind gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB insbesondere das Besuchsrecht gemäss Ziffer 4 hiervor zwischen den beiden Kindern und der Mutter umzusetzen sowie bei Konflikten zwischen den Kindern und den Eltern zu vermitteln. Weiter gehören zur Aufgabe der Beiständin auch die Kontrolle der Besuche sowie das Unterstützen der Beteiligten im Rahmen der persönlichen Kontakte.

6.    Die Mutter ist mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht in der Lage Unterhaltsbeiträge für die Kinder zu bezahlen. Die Mutter ist nicht verpflichtet, die Differenz der Kinderzulagen (Kanton [...] – Kanton [...]) an den Vater weiterzuleiten. Es ist ihr gestattet, diese selbst für die Bedürfnisse der Kinder zu verwenden.

Jeder Elternteil trägt die laufenden Kosten (Verpflegung, Freizeitgestaltung, Ferienkosten etc.) für die Zeit, in der sich die Kinder befinden. Der Vater kommt zudem für die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) der Kinder auf.

Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Volljährigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB ist vorbehalten. Dieser lautet wie folgt: Hat das Kind bei Eintritt der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.

7.    Die Erziehungsgutschriften der AHV werden vollständig dem Vater angerechnet. Die Ehegatten informieren die zuständige Ausgleichskasse über diese Vereinbarung.

8.    Ausserordentliche Kosten für die Kinder (z.B. Zahnkorrekturen) tragen die Eltern über die Regelung hinaus gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind.

9.    Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis 31. März 2028 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 300.00 im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen.

10.  De[n]r in der Ziffer 9 festgelegte[n] Unterhaltsbeitrag (UB) basiert auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom April 2020 von 101.3 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals per 1. Januar 2021. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:

Neuer UB = ursprünglicher UB x neuer Index

                 ursprünglicher Index (101.3 Punkte)

Für den Fall, dass das Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige.

11.  Das Ehescheidungsurteil stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:

monatliches Nettoeinkommen (exkl. Kinderzulagen; inkl. 13. Monatslohn):

-  des Ehemannes:                 CHF 7'300.00;

-  der Ehefrau:

·        bis 31. März 2028:     CHF 3'661.00 (zzgl. CHF 200.00 [...]-entschädigung und 80 %-Pensum);

·        ab 1. April 2028:         mind. CHF 4'117.00 (zzgl. CHF 200.00 [...]-entschädigung und mind. 90 %-Pensum).

4.1 Gegen dieses Urteil hat der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger, Anschlussberufungsbeklagter und Vater) am 10. September 2020 form- und fristgerecht Berufung erhoben und beantragt, das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Mai 2020 sei wie folgt abzuändern:

4.    Der persönliche Kontakt zwischen der Mutter und den Töchtern findet wie folgt statt:

       Die Mutter betreut die Kinder jeweils:

-      jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulende D.___ bzw. Freitagabend (18.00 Uhr) C.___ bis Montagvormittag, 10:00 [Uhr] (resp. Schulanfang);

-      jede zweite Woche an einem schulfreien Nachmittag der Kinder;

-      während drei Ferienwochen.     

6.    Die Berufungsbeklagte sei zu verurteilen, für die beiden Töchter indexierte, monatlich zum Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von je CHF 160.00 (Barunterhalt) bis zum Abschluss der angemessenen Ausbildung zu bezahlen.

9.    Es seien keine gegenseitigen, nachehelichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

10. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 seien zu indexieren.

unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4.2 Am 23. Oktober 2020 reichte die Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsbeklagte, Anschlussberufungsklägerin und Mutter) form- und fristgerecht die Berufungsantwort und Anschlussberufung ein. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.      Es sei die Berufung des Berufungsklägers vom 30.01.[recte 10.09.]2020 vollumfänglich abzuweisen.

2.      Es seien die Ziffer[n] 2, 3, und 4 des Urteils vom 19.05.2020 aufzuheben und es sei neu wie folgt zu entscheiden:

2.1      Es seien die Kinder der Parteien

-           C.___ geb. 2009 und

-           D.___ geb. 2012

unter der gemeinsame[n] elterliche[n] Sorge zu belassen und unter die alternierende Obhut der Kindseltern zu stellen, mit Wohnsitz bei der Kindsmutter.

2.1.1     Es sei festzuhalten, dass die Kinder weiterhin die Schule in [...] besuchen.

2.2      Es seien die Betreuungsmodalitäten wie folgt festzulegen:

Die Kindesmutter betreut die Kinder während der Schulzeit jeweils

-        in den geraden Kalenderwochen von Donnerstagmorgen Schulbeginn bis Freitagabend 19.00 Uhr und

-        in den ungeraden Kalenderwochen von Donnerstagmorgen Schulbeginn bis Montagmorgen Schulbeginn der Folgewoche.

Die Schulferien der Kinder verbringen diese jeweils hälftig beim Kindsvater und bei der Kindsmutter. Die Feiertage werden ebenfalls hälftig geteilt.

3.      Es seien die Ziffer[n] 6 und 7 des Urteils vom 19.05.2020 aufzuheben und es sei neu wie folgt zu entscheiden:

3.1      Der Kindsvater sei zu verpflichten, der Kindsmutter einen monatlichen und monatlich im Voraus zahlbaren Kinderunterhaltsbeitrag von je CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag ist bis zum […] 2028 geschuldet (16. Geburtstag von D.___).

Jeder Elternteil kommt während seiner Betreuungszeit selber für die Belange der Kinder auf. Fixkosten (Krankenkasse, Hobbies etc.) werden von der Kindsmutter getragen.

3.2      Die Erziehungsgutschriften der AHV werden den Eltern je hälftig gutgeschrieben.

4.      Es sei die Ziffer 9 des Urteils vom 19.05.2020 aufzuheben und neu wie folgt zu entscheiden:

Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 450.00 im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag ist bis zum […] 2028 geschuldet.

5.      Es sei die Ziffer 13 Urteils vom 19.05.2020 aufzuheben und neu wie folgt zu entscheiden:

Das Ehescheidungsurteil stützt sich auf folgende Einkommensgrundlagen:

Ehemann CHF 8'000.00

Ehefrau CHF 3'000.00.

6.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers.

7.      Es [sei] der Berufungsbeklagten für das vorliegende Verfahren das Recht zu unentgeltlicher Rechtspflege zu gewähren und zwar sowohl für die Prozess- wie auch für die Parteikosten, unter Einsetzung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin ab dem Zeitpunkt der Mandatierung.

Verfahrensantrag:

Es sei eine neue Kindesanhörung der beiden Kinder C.___ und D.___ durchzuführen.

4.3 Der Ehemann äusserte sich am 26. November 2020 zur Anschlussberufung und beantragt diese abzuweisen, ebenso das Gesuch der Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege.

4.4 Am 10. Dezember 2020 reichte die Ehefrau eine Replik zur Anschlussberufungsantwort nach und bestätigte die bereits gestellten Rechtsbegehren.

5. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Die Vorinstanz hat den Entscheid über die Obhutszuteilung der Kinder damit begründet, dass die Gutachterin 2019 zum Schluss gekommen sei, die Mutter sei mit der Erziehung der Kinder massiv überfordert. Vordergründig scheine die alternierende Obhut zu funktionieren und daher dem Bedürfnis der Kinder nach hinreichendem Kontakt zu beiden Elternteilen zu dienen. Dennoch sei es so, dass die Mutter mehr Unterstützung vom Vater erwarte, obwohl sie als getrenntlebender Elternteil für die Erziehung der Kinder in ihrem Betreuungsanteil alleine verantwortlich sei. Sie zeige sich im Kontakt mit den Kindern interessiert, interagiere liebevoll mit ihnen, aber imponiere mit einer defensiven Unsicherheit und Anspannung. Damit scheine sie sich von einem allfälligen Protest der Kinder zu schützen, bzw. sei stark bemüht, solchen gar nicht erst aufkommen zu lassen. Anlässlich des Abschlussgesprächs komme einmal mehr ihre diffus-unverbindliche Seite zum Ausdruck. Sie könne ihre Wünsche nach Telefonkontakt mit den Kindern nicht verständlich machen. Auch könne sie nicht begründen, weshalb der Informationsaustausch mit dem Ehemann nicht klappe. Der Ehemann imponiere mit Empathie und emotionaler Wärme und lasse keinen Zweifel an seiner Erziehungsfähigkeit aufkommen. Mit der Obhutszuteilung an den Ehemann könne der als substantiell beurteilten Kindeswohlgefährdung hinreichend begegnet werden. Der Ehemann sei mit der Unterstützung seiner Lebenspartnerin in der Lage, den Kindern die nötige Liebe, Unterstützung und den nötigen Halt zu geben, die diese für eine dienliche Entwicklung benötigten.

Die Vorinstanz verortete das Problem der alternierenden Obhut sodann vor allem in der ungenügenden Kommunikation zwischen den Eltern in den Kinderbelangen. Diese seien nicht in der Lage, anstehende praktische Probleme vernünftig zu klären. Teilweise sei das nicht einmal unter Beizug der Beiständin möglich gewesen. Es sei hervorzuheben, dass die Beiständin zwischen den Ehegatten vermitteln müsse, ansonsten die Kommunikation nicht funktioniere. Eine alternierende Obhut funktioniere nur, wenn die Kommunikationsbasis zwischen den Eltern vorhanden sei. Die Töchter seien beide gerne bei ihrer Mutter. Hingegen hätten weder die alleinige Obhut bei ihr noch die alternierende Obhut funktioniert. Erst der Wechsel zur alleinigen Obhut des Vaters habe zu einer gewissen Stabilisierung der Situation geführt. Die Kinder hätten einen geregelten Tagesablauf und der Vater habe sich mit Hilfe seiner Partnerin den Familienalltag gut organisieren können. Trotz seines 100 % Arbeitspensums und der Betreuung von vier weiteren Kindern könne er sein Pensum gemeinsam mit seiner Partnerin bewältigen. Mit ihm stehe den Kindern eine «verlässliche, vertraute, erziehungskompetente und den Kindern zugewandte Bezugsperson zur Verfügung und [habe] die Gefahr einer Fremdplatzierung abgewendet werden» können (Gutachten von Dr. phil. [...] vom 1. September 2019, S. 19).

Bezüglich des Betreuungsanteils der Mutter führte die Vorinstanz aus, die Betreuungsregelung während des Eheschutzverfahrens habe sich als herausfordernd herausgestellt. Es seien deshalb möglichst wenige Wechsel festzulegen. Die Bedenken der Mutter, dass der Vater angesichts seiner Betreuungspflichten für drei weitere eigene Kinder und ein Stiefkind mit den beiden Töchtern aus dieser Ehe überfordert sein könnte, hat der Vorderrichter in Betracht gezogen. Er hielt jedoch dafür, dass der Vater diese Aufgabe mit Unterstützung seiner Lebenspartnerin schaffen könne. Er erachtete es als wichtig, dass die Töchter die Mutter regelmässig sehen könnten und eine Konstanz hinsichtlich der Betreuung einkehre. Ob die Kinder den Mittagstisch nutzten, die Eltern von den neuen Partnern unterstützt würden oder die Mutter am Wochenende arbeiten müsse, hielt er nicht für entscheidend. Wichtiger sei, dass die Betreuung gut organisiert sei, wobei die persönliche Betreuung durch den Elternteil nicht zu kurz kommen dürfe.  

Bezüglich der Erziehungsgutschriften hat der Gerichtspräsident erwogen, dass die Hauptverantwortung für die Erziehung der Töchter beim Ehemann liege, weshalb die Erziehungsgutschriften ausschliesslich ihm anzurechnen seien.

Der Vorderrichter hat ausserdem begründet, weshalb er im Urteil bei den Ehegatten von welchen Einkommen ausgegangen ist und hat sich zum erzielbaren künftigen Einkommen der Ehefrau geäussert. Er hat weiter bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge die Betreuungsanteile der Eltern berücksichtigt, ebenso, dass die Mutter nach wie vor ein Manko hat.

Der Vorderrichter hielt ausserdem fest, dass die Ehefrau infolge des Verkaufs der Familienliegenschaft und ihres güterrechtlichen Anspruchs einen erheblichen Vermögenszuwachs erhalten habe. Das laufende Manko werde derzeit durch den Unterhaltsbeitrag des Ehemannes ausgeglichen. Die von der Ehefrau geltend gemachten möglichen Inkassoschwierigkeiten beträfen nur einen Teil des Vermögens, so dass das insgesamt nicht relevant sei. Aufgrund dessen hat er ihr die unentgeltliche Rechtspflege entzogen. 

2.1 Der Berufungskläger macht geltend, in den vorsorglichen Massnahmen während des Verfahrens seien die Empfehlungen von Frau Dr. [...] hinsichtlich der Kinderbelange umgesetzt worden. Der Vorderrichter komme im angefochtenen Urteil nun zum Schluss, die Kommunikation unter den Eltern sei erschwert, weshalb er die Töchter unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt habe. Unverständlicherweise habe er dann ein Kontaktrecht angeordnet, das zeitlich einer alternierenden Obhut nahekomme.

Mit dem Gutachten habe er sich im Urteil nicht auseinandergesetzt. Den Kindern gehe es in der jetzigen Situation gut. Sie hätten Stabilität gefunden und fühlten sich bei beiden Eltern wohl. Der Entscheid, wonach die Kinder 2 resp. 4 Tage pro Woche bei der Mutter seien, komme nahe an die Betreuungssituation von Sommer 2019 heran, die zum Obhutswechsel geführt habe. Die Verhältnisse hätten sich seither nicht zu Gunsten der Mutter verändert. Vielmehr hätten die Differenzen zwischen ihr und C.___ wieder zugenommen. Die Beiständin habe deshalb schon wiederholt das Gespräch mit der Mutter gesucht.

Der Ehemann macht weiter geltend, er leiste mit seinem 100 % Arbeitspensum und der Kinderbetreuung, unterstützt durch seine jetzige Partnerin, einen überobligatorischen Einsatz. Diesem Umstand sei bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen. Die Einkommens- und Bedarfsberechnung der Vorinstanz anerkenne er soweit sie ihn betreffe. Bei derjenigen der Berufungsbeklagten sei die Begründung, weshalb ihr kein 100 % Pensum zugemutet werden könne, ungenügend. Falsch sei die Überlegung, dass das Schulstufenmodell anwendbar sei. Dieses gelte nur für den obhutsberechtigten Elternteil. Das müsse vorliegend umso mehr gelten, als der obhutsberechtigte Elternteil selber einer 100 %-igen Erwerbstätigkeit nachgehe. Aufgrund dessen könne die Ehefrau den gebührenden Unterhalt ohne weiteres selber finanzieren. Es bestehe kein Raum für nacheheliche Unterhaltsbeiträge. Zudem sei sie zu verpflichten, für beide Töchter Unterhaltsbeiträge von je CHF 160.00 pro Monat zu bezahlen.

2.2.1 Die Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin macht geltend, es sei völlig falsch, dass sie mit der Kinderbetreuung heillos überfordert gewesen sei. Die ständigen Herabsetzungen durch den Berufungskläger, der der Meinung sei, dass er alles allein entscheiden könne, seien dagegen ein sehr gewichtiges Problem. Der Berufungskläger habe es ausserdem unterlassen zu erwähnen, dass sich seine Familie seit Erstellung des Gutachtens erheblich verändert habe. Die Partnerin des Berufungsklägers habe nun neben den beiden Töchtern nicht nur ihren Sohn aus einer früheren Beziehung, sondern auch drei Kinder aus der Beziehung mit dem Berufungskläger zu betreuen. Gerade C.___ habe Mühe mit der Rolle der Ältesten und D.___ habe auf die Situation mit einem extremen Leistungsabfall reagiert. Beide Töchter hätten sich noch vor der Geburt der [...] in der Anhörung für eine hälftige Betreuung durch beide Eltern ausgesprochen. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers habe sich die Situation zwischen ihr und C.___ erheblich entspannt. Es sei zu keinen Ausbrüchen mehr gekommen und diese beklage sich bei ihr, dass sie sich in der neuen Grossfamilie ausgeschlossen fühle.

Sie habe eine neue Stelle in der [...] antreten können. Man habe ihr zugesichert, dass sie jeweils Donnerstag und Freitag frei habe, so dass sie die Betreuung der Kinder in Eigenregie übernehmen könne. Für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge sei beim Berufungskläger von einem monatlichen Einkommen von mindestens CHF 8'000.00 auszugehen. Ihr sei die Anstellung mit einem Pensum von 80 % in der Probezeit gekündigt worden, weil sie aufgrund der Belastung durch das vorliegende Verfahren und die mangelnde Flexibilität des Berufungsklägers in der Kinderbetreuung nicht in der Lage gewesen sei, den Anforderungen zu entsprechen. Nun habe sie eine neue Stelle, mit einem 60 % Pensum. Daneben gehe sie einer Tätigkeit als [...] nach. Da könne sie die Zeit flexibel einteilen und arbeiten, wenn die Kinder in der Schule seien.

2.2.2 Zur Anschlussberufung führt die Ehefrau aus, es sei im Allgemeinen von einer alternierenden Obhut auszugehen, wenn die Betreuung jedes Elternteils mindestens 30 % betrage. Die Vorinstanz halte bei der Obhutsfrage in erster Linie fest, dass aufgrund der Kommunikations- und Kooperationsunfähigkeit der Eltern eine alternierende Obhut schwer zu bewerkstelligen sei. In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass es der Kindsvater sei, der jegliche Kommunikation verweigere und stattdessen auf die Beiständin verweise. Faktisch sei die alternierende Obhut bereits verfügt. Allein für die Anpassung der Bezeichnung ergebe sich kein Rechtsanspruch, da vorliegend der Schulwahl [recte Schulwechsel] anstehe, sei sie trotzdem entscheidend. Es bestehe kein Grund für einen Schulwechsel, zumal die Kinder für die Oberstufe wieder nach [...] wechseln müssten. Mit der alternierenden Obhut könnte der Wohnort der Kinder bei der Mutter verbleiben, so dass kein Schulwechsel notwendig würde.

Neben dem nachehelichen Unterhaltsbeitrag sei die Ehefrau auf einen Kinderunterhaltsbeitrag für ihre Betreuungszeit angewiesen. Es sei in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass der Berufungskläger ein viel höheres Einkommen erwirtschafte als sie, nämlich rund das Doppelte (gemessen am Vollzeitpensum). Hinzu komme, dass sie in ihrem Beruf sehr flexibel sein müsse, was mit der Kinderbetreuung kollidiere. Daher sei es ihr nicht möglich, mehr als 60 – 80 % zu arbeiten.  

2.3.1 Der Berufungskläger macht in der Anschlussberufungsantwort geltend, die Kommunikation zwischen den Parteien sei nach wie vor schwierig. Wesentliche Fragen bezüglich der Kinder müssten daher über die Beiständin gelöst werden. Die Hauptursache des Problems sei nach wie vor die eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Berufungsbeklagten. Es sei davon auszugehen, dass die Kommunikationsschwierigkeiten auch nach einem obergerichtlichen Entscheid weiter anhalten dürften. Massgebend bei der Obhutsregelung sei das Wohl der Kinder. Die Berufungsbeklagte bringe vor, dass sie die Kinder zum grössten Teil selber würde betreuen können. Noch anlässlich der Parteibefragung beim Vorderrichter sei sie diesbezüglich viel vager geblieben. Es fehlten konkrete Vorstellungen für die Kinderbetreuung bei Früh- oder Spätschicht.

Der Wohnsitz der Kinder sei beim Obhutsinhaber. Entgegen den Ausführungen der Berufungsbeklagten habe sich der Schulleiter der Töchter zu einem Schulwechsel nicht geäussert. Die Obhutsfrage sei vom Gericht im Rahmen der Offizialmaxime umfassend zu prüfen.

2.3.2 Zum Gesuch der Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege führte der Berufungskläger aus, es könne aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung klarerweise nicht von Prozessarmut gesprochen werden. 

3.1 Bei der gemeinsamen elterlichen Sorge prüft das Gericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB; s. dazu Urteil 5A_794/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3.1). Wie die Obhut im konkreten Fall zu regeln ist, hat das Gericht unabhängig von den Wünschen der Eltern und losgelöst von einer diesbezüglichen Übereinkunft nach Massgabe des Kindeswohls zu beurteilen (Urteil 5A_794/2017 a.a.O.). Denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts (BGE 141 III 328 E. 5.4 S. 340 mit Hinweis). Es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses immer der entscheidende Faktor. Die Interessen und Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund zu treten (BGE 131 III 209 E. 5.5 S. 212).  

Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt demnach von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass der Richter gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615 mit Hinweisen). Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung der alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615 f.). 

Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (vgl. Urteile 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.2 und 4.4.5; 5A_345/2014 vom 4. August 2014 E. 4.2). Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Der Richter, der den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Art. 296 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB), wird im konkreten Fall entscheiden müssen, ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht Hilfe von Sachverständigen erforderlich ist, um die Aussagen des Kindes zu interpretieren, insbesondere um erkennen zu können, ob diese seinem wirklichen Wunsch entsprechen. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So spielen das Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E.3 S. 616). 

3.2.1 Die Mutter beantragt, dass die Töchter im obergerichtlichen Verfahren erneut anzuhören seien. Der Vorderrichter hat die Kinder vor der Hauptverhandlung angehört. Das Protokoll der Anhörung ist in den Akten. Die Kinder haben dort deponiert, dass sie gerne mehr Zeit mit der Mutter verbringen möchten und den Wunsch geäussert, eine weitere Nacht bei ihr verbringen zu können (Aktenseite, AS, 232). Grundsätzlich gilt, dass Kinder im Verfahren nur einmal angehört werden sollen. Die Töchter haben ihre Meinung in das Verfahren einbringen können. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie jetzt etwas völlig Anderes sagen würden. Daran ändert auch die nachträgliche Geburt ihrer beiden Halbgeschwister nichts. Ihre Wünsche sind in die Entscheidung mit einzubeziehen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Kindeswohl und nicht die Wünsche der Kinder oder der Eltern das entscheidende Kriterium bei der Regelung der Kinderbelange ist. Aus diesen Gründen ist auf eine erneute Anhörung der Kinder vor Obergericht zu verzichten.

3.2.2.1 Erste Voraussetzung für die Anordnung der alternierenden Obhut ist nach der Praxis des Bundesgerichts die Erziehungsfähigkeit beider Eltern. Vorliegend hat der Vorderrichter aufgrund von Problemen der Mutter in der Betreuung der Kinder nach der Trennung bei Dr. phil. [...] ein Gutachten eingeholt. In einem ersten Bericht vom 29. Juni 2019 hielt sie in Bezug auf die Kindsmutter fest, dass diese mit der Erziehung der beiden Kinder massiv überfordert sei. Sie stellte v.a. bei C.___ eine ernstzunehmende Kindeswohlgefährdung fest (Bericht S. 15). Im Gutachten vom 1. September 2019 hielt sie in Bezug auf die Mutter und hiesige Anschlussberufungsklägerin fest, im Kontakt mit den Kindern zeige sie sich interessiert, interagiere liebevoll mit ihnen, aber imponiere mit einer defensiven Unsicherheit und Anspannung. Damit scheine sie sich vor einem allfälligen Protest der Kinder zu schützen, bzw. sei stark bemüht, einen solchen gar nicht aufkommen zu lassen. Im Abschlussgespräch komme einmal mehr deren diffus unverbindliche Seite zum Ausdruck. Sie könne ihre Wünsche betr. Telefonkontakten nicht verständlich machen, so dass offenbleibe, wie sie sich einen medialen Kontakt mit den Kindern unter der Woche vorstelle. Auch könne sie nicht begründen, weshalb der Informationsaustausch mit dem Vater nicht klappe (Gutachten S. 17, AS 130). Schliesslich empfahl die Gutachterin aus diesen Gründen die Zuteilung der Obhut über die Kinder an den Vater.

3.2.2.2 Die Anschlussberufungsklägerin setzt sich nicht mit diesen Feststellungen der Gutachterin auseinander. Sie belässt es bei der Behauptung, dass sie mit der Betreuung der Kinder nicht überfordert gewesen sei und verortet das Problem in der mangelnden Kommunikation unter den Eltern, für die sie den Vater verantwortlich macht. Das mutet seltsam an, zumal die Gutachterin festgehalten hat, mit der Umteilung der Obhut von der Mutter an den Vater habe eine Fremdplatzierung der Kinder abgewendet werden können (Gutachten S. 19, AS 132). Die Kindeswohlgefährdung von C.___ qualifizierte sie als «substantiell». Die eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Mutter hat eine umso grössere Bedeutung als daran auch die zeitweilige Unterstützung durch eine Familienbegleiterin nichts hatte ändern können. Daher ist umso gravierender, dass die Anschlussberufungsklägerin dieses Problem offenbar nach wie vor nicht erkennt und die Schuld für sämtliche Probleme permanent bei anderen sucht. Die fehlende Einsicht verunmöglicht diesbezüglich eine Entwicklung.

Verschiedene Vorkommnisse aus der jüngeren Zeit zeigen, dass die Mutter nach wie vor nicht in der Lage ist, ihre Probleme mit der Kinderbetreuung selber zu lösen und sich diesbezüglich auch nicht primär in der Verantwortung sieht. Das zeigt sich exemplarisch in ihrer Unfähigkeit, die externe Kinderbetreuung innerhalb ihres Betreuungsanteils zu organisieren. Es wird nicht verkannt, dass eine Anstellung in [...] Schichtarbeit bedingt und nach wechselnden Arbeitsplänen, die Perioden von 6 – 8 Wochen umfassen (gem.  Parteibefragung, AS 301), sieben Tage die Woche gearbeitet werden muss. Die Arbeitspläne werden aber früh genug erstellt, so dass eine Planung für den Privatbereich möglich ist. Es ist auch nicht so, dass die Arbeitnehmerin der Einsatzplanung durch die Arbeitgeberin vollständig ausgeliefert ist, wie die Anschlussberufungsklägerin in der Parteibefragung durchblicken liess. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Arbeitnehmerin Wünsche bezüglich ihrer Freitage und der zu leistenden Dienste anbringen kann (vgl. Aussage der Ehefrau, AS 301). Sicher können die Wünsche nicht immer vollständig berücksichtigt werden. Dennoch können mindestens einzelne Arbeitseinsätze so gelegt werden, dass sie die Kinderbetreuung nicht oder nur wenig beeinträchtigen. Auch ist es möglich, gelegentlich Dienste mit Kolleginnen abzutauschen, falls das nötig sein sollte.

Innerhalb dieser Parameter ist es Sache der Mutter, für die restliche Zeit eine externe Betreuungsstruktur aufzubauen und dann die Kinderbetreuung anhand ihres Arbeitsplans konkret zu organisieren. Dabei ist denkbar, dass sie sich nebst dem Mittagstisch der Gemeinde z.B. mit Müttern von Freundinnen der Kinder, einer Tagesmutter, Freunden und Verwandten etc. organisiert. Es ist auch nötig, dass eine Betreuungsstruktur vorhanden ist, damit sich für die Kinder eine Routine einstellen kann, die ihnen Sicherheit bietet, auch wenn sie unregelmässig von Drittpersonen betreut werden. Eine dauernde ad-hoc Organisation vermag das nicht zu erfüllen und erzeugt nicht nur bei der Mutter, sondern auch bei den Kindern unnötigen Stress. Obwohl die Kindsmutter zeitweise mit einem 80 % Pensum gearbeitet hat, ist es ihr nach den Akten nicht gelungen, für die Kinderbetreuung während ihrer Arbeitszeit eine verlässliche Organisation aufzubauen, auf die sie im konkreten Fall zurückgreifen konnte.

3.2.2.3 Dass die Mutter wegen ihrer Berufstätigkeit teilweise auf Drittbetreuung angewiesen ist, ist grundsätzlich kein Hindernis für die Anordnung der alternierenden Obhut. Hingegen ist es ihre Sache, die Kinderbetreuung innerhalb ihres Betreuungsanteils zu organisieren und diese auch dann sicherzustellen, wenn sie sie nicht selber wahrnehmen kann. Aufgrund des Berichts der Beiständin vom 22. April 2020 (AS 255 f.) scheint es, dass dies der Anschlussberufungsklägerin nach wie vor nicht klar ist. Sie kann diese Aufgabe nicht an den Vater delegieren. Sie hat keinen Anspruch auf den Abtausch der Betreuungszeiten mit dem Vater, um damit das alltägliche Organisationsproblem an ihn zu delegieren. Allein die Möglichkeit der Verpflegung am Mittagstisch der Gemeinde zu besuchen, genügt nicht, um den von ihr angestrebten Betreuungsanteil zuverlässig abzudecken. Dass für die Kinderbetreuung zu Randzeiten möglicherweise «Leute vom Haus» zur Verfügung stehen (Parteibefragung, AS 301), mag für Notfälle taugen, ist aber kein auf Dauer funktionierendes Betreuungskonzept. Die mangelnde Einsicht der Anschlussberufungsklägerin in diese Verantwortung, lässt nach wie vor an ihrer Erziehungsfähigkeit zweifeln.

3.2.2.4 In Bezug auf den Vater hat die Gutachterin festgestellt, dieser wirke differenziert und realitätsbezogen und, dass es keinen Zweifel an seiner Erziehungsfähigkeit gebe (AS 130). Die Anschlussberufungsklägerin bemängelt, dass Frau [...] im Gutachten eine Hauptrolle einnehme. Es trifft zu, dass sich die Gutachterin auch mit Frau [...] beschäftigt und zu ihrer Kompetenz geäussert hat. Das ist nicht zu beanstanden, im Gegenteil. Frau [...] unterstützt den Kindsvater seit einigen Jahren massgeblich bei der Kinderbetreuung. Es ist daher im Hinblick auf die Regelung der Kinderbelange relevant zu wissen, dass sie erziehungsfähig ist. Wenn die Anschlussberufungsklägerin in diesem Zusammenhang ausführt, dass die Kinder C.___ und D.___ eine Mutter hätten, die ihren Betreuungspflichten nachkomme, ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen.

3.2.2.5 Die Schwierigkeit der Mutter, die Kinderbetreuung innerhalb ihres Betreuungsanteils zu organisieren und insbesondere die fehlende Akzeptanz der eigenen Verantwortung spricht gegen die Anordnung der alternierenden Obhut.

3.2.3 Es stellt sich grundsätzlich die Frage, ob die alternierende Obhut angeordnet werden soll, wenn eine Beiständin notwendig ist, um den Informationsaustausch zwischen den Eltern sicherzustellen. Die alternierende Obhut setzt nach der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch eine grundsätzliche Absprachefähigkeit beider Eltern voraus. Sodann müssen sich diese in grundlegenden Erziehungsfragen einig sein, was ebenfalls einen regelmässigen, vertrauensvollen Informationsaustausch über die Bedürfnisse der Kinder voraussetzt. Auch bei generell guter Organisation sind zudem laufend kleine Alltagsprobleme zu lösen, z.B. beim anderen Elternteil vergessene Kleider, Schulsachen etc. Das soll und kann nicht über die Beiständin gehen, zumal es sich häufig um Fragen handelt, die rasch gelöst werden müssen und deren Lösung nicht in das Pflichtenheft der Fachperson fällt. Die Lösung solcher Probleme kann auch nicht den Kindern überlassen werden, was umso weniger möglich ist, je jünger diese sind.

Dass vorliegend beide Parteien angeben, die gegenseitige Kommunikation laufe über die Beiständin, erschwert die Handhabung einer alternierenden Obhut. Die Mutter verortet das Problem beim Vater. Dieser räumt ein, dass er sich an die Beiständin halte. Das tut nach eigenen Angaben auch die Mutter. Die Interpretation der Anschlussberufungsklägerin, die die Verantwortung für die Kommunikationsprobleme allein beim Vater sucht, greift nach den Akten zu kurz. Das vom Vater im obergerichtlichen Verfahren eingereichte Schreiben der Beiständin vom 6. Januar 2021 zeigt auf, dass die Mutter im Dezember 2020 während einiger Zeit telefonisch weder für die Schule noch für die Beiständin erreichbar war und auch auf E-Mails nicht antwortete. Obwohl die Beiständin sie auf das Problem hingewiesen hatte, war sie offenbar nicht in der Lage, diesen Umstand innert nützlicher Frist zu beseitigen, so dass die Beiständin sie schliesslich per Brief kontaktieren musste. Die gestörte Kommunikation zwischen den Eltern spricht eher gegen die Anordnung der alternierenden Obhut.

3.2.4 Die geographische Situation spricht vorliegend nicht gegen die alternierende Obhut, obwohl die Eltern nicht in derselben Gemeinde wohnen. Sie wohnen in Nachbardörfern. Der Transport der Kinder hat bis anhin zu keinen erheblichen Problemen geführt, obwohl das immer organisiert werden musste. Der Weg kann von den Kindern mit zunehmendem Alter auch selbstständig mit dem Velo zurückgelegt werden. C.___ tut das bereits hin und wieder, wie sie in der Anhörung beim Vorderrichter erklärt hat (AS 232).

Dass die Kinder bei der Zuteilung der alleinigen Obhut an den Vater die Schule wechseln müssten spricht eher für die alternierende Obhut. Der Schulwechsel kann hingegen je nach Situation des Kindes sowohl eine Chance als auch eine Belastung sein. Dass beide Kinder im Rahmen der Kindesanhörung spontan gesagt hatten, sie wollten die Schule nicht wechseln, ist nicht verwunderlich. Sie fühlen sich nach den Akten in ihrer Klasse eingebunden und haben da ihre Freundinnen. Dass ihnen das lieber ist, als der Wechsel in eine neue Klasse, in der sie ihren Platz erst finden müssten, ist naheliegend. Kinder im Primarschulalter sind jedoch flexibel und gewöhnen sich schnell an eine neue Situation. Es kommt hinzu, dass beide Kinder seit mittlerweile eineinhalb Jahren während der Betreuungszeit des Vaters in [...] leben. Sie kennen sich daher in der Gemeinde aus und haben im Wohnquartier bereits Kontakte geknüpft, was sie anlässlich der Anhörung beim Gerichtspräsidenten bestätigt haben. Da D.___ nur ungern in dieselbe Klasse gehen möchte wie ihr Stiefbruder, müsste sie in der ersten Zeit beobachtet und begleitet werden. Es dürfte mit der speziellen Förderung gewährleistet sein, dass dieses Unbehagen aufgefangen werden kann. Auch, dass die Kinder für die Oberstufe wieder in [...] in die Schule gehen müssen, spricht nicht gegen den Schulwechsel nach [...]. Da es dann um den Übertritt in eine neue Schule geht, werden die Klassen ohnehin neu gebildet, da Schüler aus mehreren Gemeinden zusammenkommen. Da sind die Kinder der Parteien in derselben Situation wie alle anderen.

3.2.5 Beide Eltern sind teilweise auf Drittbetreuung angewiesen. Nach der neueren Gerichtspraxis sind Eigenbetreuung und Drittbetreuung während der Arbeitszeit gleichgestellt. Wenn beide Elternteile erwerbstätig sind, ist meist unumgänglich, dass die Kinder ganz oder teilweise drittbetreut werden. Auf Seiten des Vaters wird diese weitgehend durch die Lebenspartnerin erbracht. Bei der Mutter müsste eine solche noch verbindlich eingerichtet werden. Das wirkt sich vorliegend nicht auf die Frage der alternierenden Obhut aus.

3.2.6 Dass die Kinder beim Vater in die neue Familie mit Halb- und Stiefgeschwistern eingebunden sind, wirkt sich neutral aus. I.d.R. spricht die Integration in eine Familie mit Halbgeschwistern eher für die Zuteilung der Obhut an diesen Elternteil. Daran ändert auch nichts, dass sich die Situation für C.___ und D.___ aufgrund der Geburt von […] (Halbgeschwister) im Haushalt [...] im Frühling letzten Jahres erneut verändert hat. Dass sich alle erst an die neue Situation gewöhnen müssen liegt in der Natur der Sache, zumal das Familienleben aufgrund der Neugeborenen, die mehr persönliche Betreuung benötigen als die älteren Kinder, eine neue Dynamik erhalten hat, die sich zuerst einspielen muss. In dem neuen Gefüge muss jedes Familienmitglied erneut seinen Platz finden, was dem einen schwerer fällt als dem anderen. Dass sich C.___ aufgrund dessen ihrer Stellung als Ältester bewusster wird, mag zutreffen, zumal ihr womöglich auch mehr Verantwortung zugetraut wird. Sollte es diesbezüglich zu Problemen kommen, ist die Beiständin die Ansprechsperson für die Eltern, zumal solches zu ihrem Pflichtenheft gehört. Aufgrund der Anhörung der Kinder steht jedenfalls fest, dass sie sich sowohl beim Vater als auch bei der Mutter wohlfühlen und mit beiden Zeit verbringen möchten.

3.2.7 Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass insbesondere die eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Mutter und die gestörte Kommunikation zwischen den Eltern gegen die alternierende Obhut sprechen. Das Bedürfnis der Kinder nach vermehrtem Kontakt mit der Mutter vermag daran nichts zu ändern. Diesem kann mit einem grosszügigeren Betreuungsanteil begegnet werden. Der Antrag der Anschlussberufungsklägerin auf alternierende Obhut ist daher abzuweisen. Die Obhutsregelung der Vorinstanz ist zu bestätigen und die Töchter C.___ und D.___ unter der Obhut des Vaters zu belassen.

4. Wird der Antrag auf alternierende Obhut abgewiesen, bleibt es dabei, dass die Kinder ihren gesetzlichen Wohnsitz beim Vater haben und somit fortan auch dort, d.h. in [...] zur Schule gehen werden.

5.1 Der Berufungskläger beantragt, den Betreuungsanteil der Mutter mit kleinen Anpassungen auf dem Stand der vorsorglichen Massnahmen zu belassen. Die Einwände, die er gegen den erweiterten Betreuungsanteil der Mutter vorbringt, decken sich mit den Bedenken, die gegen eine alternierende Obhut sprechen. Der Berufungskläger befürchtet vor allem, dass es erneut zu Problemen mit C.___ kommt, wenn die Kinder jede zweite Woche von Donnertagmorgen bis Montagmorgen bei der Mutter sind. Die Berufungsbeklagte moniert, dass ihr Betreuungsanteil in den Wochen, die die Kinder das Wochenende beim Vater verbringen, nicht für beide Kinder gleich geregelt sei, was ungerecht und unverständlich sei.

Die Bedenken des Berufungsklägers sind nach dem oben Ausgeführten nicht abwegig, zumal sich gerade in der Zeit als die Mutter mit einem 80 % Pensum gearbeitet hat, gezeigt hat, dass sie nicht in der Lage war, die Kinderbetreuung innerhalb ihres Betreuungsanteils zu organisieren. Das wäre in den Wochen, in denen die Kinder von Donnerstagmorgen bis Montagmorgen bei der Mutter verbringen wieder aktuell. Daran ändert nichts, dass der Mutter vom jetzigen Arbeitgeber zugesichert wurde, dass sie jeweils Donnerstag und Freitag frei habe, zumal es sich dabei um eine befristete Stelle handelt (Anschlussberufungsbeilagen 3 und 4). Entscheidend ist nicht, dass die Mutter auf Drittbetreuung angewiesen ist. Das ist auch der Vater. Der Punkt ist, dass sie bisher nicht in der Lage war, ein verlässliches Betreuungskonzept für die Zeit ihrer Arbeitseinsätze zu organisieren. Hier mag für die Dauer ihrer befristeten Anstellung eine Entspannung eingetreten sein.  Die neue Arbeitgeberin hat zugesagt, dass sie jeweils Donnerstag und Freitag frei habe (Berufungsantwortbeilage 4). Indessen ändert das nichts daran, dass die Erziehungsfähigkeit der Mutter eingeschränkt ist. Diesbezüglich kann auf das oben gesagte verwiesen werden.

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf einen angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Der Betreuungsanteil der Mutter ist daher grundsätzlich so zu regeln, wie es die Gutachterin vorgeschlagen hat. Die Mutter betreut die beiden Töchter in den ungeraden Wochen jeweils von Freitag nach Schulschluss bis zum Schulbeginn am Montag, bzw. 08.00 Uhr und in den geraden Wochen an einem schulfreien Nachmittag. Die bisherige Betreuung am Freitagnachmittag ist suboptimal, zumal nur D.___ am Freitagnachmittag frei hatte und für C.___ eine andere Lösung getroffen werden musste. Erfahrungsgemäss haben die Kinder mit zunehmendem Alter mehr Schulstunden und daher tendenziell weniger schulfreie Nachmittage. Auch ob D.___ bei wechselndem Stundenplan weiterhin am Freitagnachmittag frei hat, ist fraglich. Sofern sich die Parteien auf keinen anderen Nachmittag einigen, ist der Betreuungsanteil der Mutter auf den Mittwochnachmittag zu legen, da dieser traditionell schulfrei ist und somit eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass beide Kinder Zeit mit der Mutter verbringen können. Die Betreuung durch die Mutter dauert von Schulschluss am Mittag bis 18.00 Uhr am Abend. Dadurch kann das Bedürfnis der Kinder nach vermehrtem Kontakt zur Mutter in den Wochen, in denen sie das Wochenende nicht bei ihr verbringen, angemessen berücksichtigt werden. Mit dieser Regelung werden beide Kinder gleich behandelt. Dem berechtigten Einwand der Mutter wurde damit Rechnung getragen. 

Die Anträge des Berufungsklägers wurden weitgehend gutgeheissen, auf eine Befragung der Beiständin kann daher verzichtet werden.

5.2 Der Berufungskläger beantragt weiter, das Ferienrecht der Berufungsbeklagten entsprechend der Empfehlung der Gutachterin auf drei Wochen pro Jahr zu beschränken. Bezüglich der Betreuung während den Schulferien hielt der Vater in der Berufung fest, dass es zwar auch während den Ferien zu Streitigkeiten zwischen den Kindern und der Mutter gekommen sei. Da diese aber nur eine begrenzte Zeit dauerten, würden die Kinder die Zeit bei ihrer Mutter überleben (Berufung Art. 2, S. 5). Die Berufungsbeklagte beantragt in diesem Punkt, die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids.

Der Vorderrichter hat den Entscheid, dass die Kinder die Schulferien je hälftig bei beiden Eltern verbringen sollen, nicht näher begründet. Vor dem Hintergrund, dass es der Mutter in der Vergangenheit nicht gelungen ist, eine Kinderbetreuung für die Zeit ihrer Erwerbstätigkeit zu organisieren macht es keinen Sinn, ihren Ferienanteil auf mehr als die ihr zustehenden 4 Wochen pro Jahr festzusetzen. Das ermöglicht es ihr, die Kinder während den Ferien selber zu betreuen, und diese mit ihnen zu verbringen.

Der Ferienanteil der Mutter ist jeweils frühzeitig zu fixieren und während den Schulferien der Kinder zu beziehen.

6. Mit der Zuteilung der Obhut und einem überwiegenden Betreuungsanteil steht auch fest, dass die Erziehungsgutschriften der AHV allein dem Vater anzurechnen sind (Art. 52fbis Abs. 2 Satz 2 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.101, AHVV). Das Gericht hat aufgrund des Gesetzeswortlauts keinen Spielraum daran etwas zu ändern, auch wenn die Mutter etwas mehr als die übliche Wochenendbetreuung leistet (Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2020 E. 3.4).

7.1 Beide Ehegatten beantragen vom Anderen Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB für die beiden Töchter. Der Ehemann beantragt zudem die Aufhebung des vom Gerichtspräsidenten zugesprochenen Ehegattenunterhalts gemäss Art. 125 ZGB. Die Ehefrau will diesen erhöht haben.

7.2.1 Für die Unterhaltsberechnung sind in erster Linie die Einkommen der Parteien festzustellen. Die Vorinstanz ist beim Ehemann von einem monatlichen Einkommen von CHF 7'300.00 (inkl. 13. Monatslohn) ausgegangen. Die Ehefrau verlangt erneut, dass ihm ein monatliches Einkommen von CHF 10'000.00 anzurechnen sei. Sie verlangt aus diesem Grund, dass der Jahresabschluss 2019, der im Zeitpunkt des Urteils der Vorinstanz noch nicht vorgelegen habe, eingereicht werde. Sie verkennt, dass der zuletzt (d.h. vor der Trennung im [...] 2017) gemeinsam gelebte Standard zuzüglich der scheidungsbedingten Mehrkosten die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs des Ehegatten bildet (vgl. BGE 141 III 465 E. 3.1). Das damalige Einkommen des Berufungsbeklagten ist belegt (vgl. Urk. 5 des Ehemannes). Die Vorinstanz hat beim Einkommen des Ehemannes offenbar auf einen Durchschnitt der Jahre 2017 und 2018 abgestellt. Eine allfällige Einkommenssteigerung wäre nur dann von Belang, wenn die scheidungsbedingten Mehrkosten aus dem Einkommen des Ehemannes gedeckt werden müssten. Diese kann die Berufungsklägerin hingegen aus ihrem eigenen Verdienst decken, zumal sie bis zur Trennung nicht oder nur marginal erwerbstätig war und sich seither erfolgreich im Berufsleben integriert hat. Für den geltend gemachten Ehegattenunterhalt ist daher auf das vom Vorderrichter festgestellte Einkommen des Ehemannes von CHF  7'300.00 netto pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn) abzustellen.

7.2.2. Beim Erwerbseinkommen der Ehefrau hat der Vorderrichter auf die zur Zeit der Urteilsfällung bei der Vorinstanz erzielten CHF 3’861.00 netto pro Monat (inkl. Zulagen und 13. Monatslohn) für das damals ausgefüllte 80 % Pensum abgestellt. Inzwischen hat die Ehefrau die Stelle gewechselt und versieht in einer befristeten Anstellung noch ein 60 % Pensum mit dem sie laut Vertrag CHF 2'871.00 brutto (inkl. Anteil 13. Monatslohn) verdient, was netto ca. CHF 2'440.00 pro Monat ausmacht.

Es stellt sich die Frage, ob die Ehefrau damit sowohl zeitlich als auch finanziell ihr Potential ausschöpft, zumal sie jetzt zu wesentlich schlechteren Konditionen (vgl. Urkunde 13 der Ehefrau und Berufungsbeilage 3 der Ehefrau) angestellt ist als 2019, als sie an einem anderen Arbeitsort aber bei derselben Organisation und in derselben Funktion beschäftigt war. Die Arbeitgeberin hat ein Lohnregulativ mit Lohnklassen und Stufen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie jetzt drei Stufen tiefer eingereiht ist als 2019, obwohl sie inzwischen weitere Berufungserfahrung gesammelt hat. Ebenso wenig ersichtlich ist, weshalb 2019 zum Monatslohn ein 13. Monatslohn hinzukam, während dieser im aktuellen Lohn inbegriffen ist. Das entspricht einer Lohneinbusse von rund CHF 380.00 (für das 60 % Pensum).

Die Ehefrau ist gelernte [...]. Es ist gerichtsnotorisch, dass für diese Tätigkeit Mitarbeiterinnen gesucht sind. Das zeigt sich auch darin, dass es ihr in den letzten zwei Jahren problemlos gelungen ist, Stellen zu finden. Es ist kaum wahrscheinlich, dass sich die Anstellungsbedingungen in diesem Tätigkeitsbereich innert zwei Jahren so verschlechtert haben. Es ist daher nicht auf den aktuellen Lohn der Ehefrau abzustellen, sondern darauf was eine Frau mit ihrer Ausbildung und Erfahrung in diesem Beruf durchschnittlich verdienen kann.

Gemäss Salarium (www.gate.bfs.admin.ch/salarium/public/index.html; besucht am 23.2.2021) kann eine Schweizerin in der Region Espace Mittelland mit einer abgeschlossenen Ausbildung als [...] in einer mittelgrossen Organisation im Alter der Berufungsklägerin mit 12 Jahren Berufserfahrung wie die Berufungsbeklagte ohne Kaderfunktion einen Bruttomonatslohn (100 % Pensum inkl. Anteil 13. Monatslohn und Zulagen) von CHF 5'255.00 bis 6'614.00 verdienen. Unter Berücksichtigung von 15 % Sozialleistungen macht das einen monatlichen Nettolohn von CHF 4'466.00 bis CHF 5’621.00 aus (im Mittel CHF 5’012.00). Es ist daher davon auszugehen, dass die Ehefrau mit einem 100 % Pensum mindestens CHF 4'466.00 netto pro Monat verdienen könnte. Dass das realistisch ist, zeigen die früheren Anstellungen der Ehefrau wo sie CHF 3'414.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn und CHF 120.00 [...]-entschädigung) für ein 70 % Pensum und CHF 3'860.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn und CHF 200.00 [...]-entschädigung) für ein 80 % Pensum erzielte (Urk. 14, 21 und 22 der Ehefrau). Hochgerechnet auf ein 100 % Pensum macht das bei beiden Engagements einen Nettolohn von gut CHF 4'800.00 aus.

7.2.3 Die Berufungsbeklagte macht geltend, sie sei ihrer Pflicht zur Aufstockung ihres Erwerbspensums nach der Trennung nachgekommen. Ihr Pensum betrage derzeit 60 %. Zudem arbeite sie wöchentlich 3 Stunden als […], was ihr monatlich rund CHF 300.00 netto eintrage. Eine Erhöhung (des Pensums) sei nicht mehr möglich. Klar sei, dass sie damit nicht in der Lage sei, den eigenen Bedarf zu decken, weshalb sie auf Ehegattenunterhalt angewiesen sei.

Bezüglich des der Ehefrau zumutbaren Pensums ist darauf hinzuweisen, dass sie die Kinder abwechslungsweise einen oder zwei Tage die Woche und während 4 Wochen Ferien betreut (Freitagabend bis Montagmorgen im Wechsel mit einem Nachmittag). Wegen der Kinderbetreuung gibt es keinen Grund ihr Pensum auf weniger als 90 %, zu reduzieren, zumal sie auch bei unregelmässigen Arbeitszeiten Anspruch auf zwei Freitage pro Woche hat. Es ist somit von einem erzielbaren Lohn von mindestens CHF 4'320.00 netto pro Monat auszugehen.

7.3.1 Bezüglich des Bedarfs des Ehemannes rügt die Ehefrau, dass ein Wohnkostenanteil von 27 % für die beiden Töchter, mithin 13,5 % pro Kind ausgeschieden worden sei. Da in der Liegenschaft 5 Kinder des Berufungsklägers lebten, seien pro Kind lediglich 10 % auszuscheiden. Die Wohnkostenanteile sind diskutabel. In der Wohngemeinschaft des Ehemannes mit Frau [...] leben insgesamt 6 Kinder. Drei gemeinsame Kinder, zwei des Ehemannes und eines von Frau [...] aus vorherigen Partnerschaften. Wie die Wohnkosten auf sämtliche Bewohner aufgeteilt werden, ist Ermessenssache. Sicher kann der Wohnkostenanteil für die drei gemeinsamen Kinder nicht allein dem Vater angerechnet werden. Die Wohnkostenaufteilung müsste folglich grundsätzlich überdacht werden. Indessen wirkt sich diese, wie sich zeigt, für die Ehefrau nicht aus, weshalb es bei der vom Vorderrichter gewählten Aufteilung der Wohnkosten belassen werden kann.

7.3.2 Die Ehefrau moniert weiter, dass in ihrem Bedarf ein Grundbetrag von CHF 1’350.00 angerechnet werden müsse. Nachdem die Obhut über die Kinder beim Vater belassen wurde, bleibt es bei einem Grundbetrag der Mutter von CHF 1'200.00 pro Monat für eine alleinlebende Person.

7.3.3 Es bleibt somit bei dem vom Vorderrichter errechneten Bedarf des Ehemannes von CHF 5'274.00 und der Ehefrau von CHF 4'163.00. Der Bedarf von C.___ beträgt CHF 971.00 und derjenige von D.___ CHF 783.00.

7.4.1 Ob Ehegattenunterhalt gemäss Art. 125 ZGB geschuldet ist, ist anhand der vom Bundesgericht wiederholt bestätigten Kriterien zu prüfen (BGE 127 III 136 E. 2a, 129 III 7 E. 3.1, 130 III 537 E. 4, 132 III 598 E. 9.1, 134 III 577 E. 3, 135 III 59 E. 4, 137 III 102 E. 4.1.1, 144 III 298 E. 6.21, sowie die Urteile des Bundesgerichts 5A_641/ 2019 E. 3.1.1, 5A_433/2019 E. 4.3, 5A_67/2020 E. 5.1). Erstes Kriterium ist das Vorliegen einer lebensprägenden Ehe. Auf einer zweiten Ebene ist zu beachten, dass das Primat der Eigenversorgung auch bei langjähriger Ehe gilt und der Anspruch auf Ehegattenunterhalt subsidiär zur Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. Ausdehnung der Erwerbstätigkeit ist. Steht fest, dass die Eigenversorgung nicht oder nicht in genügendem Ausmass möglich ist, um den gebührenden Unterhalt zu decken, ist bei lebensprägender Ehe nachehelicher Unterhalt zuzusprechen. 

7.4.2 Aus der Ehe der Parteien sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Ehe wurde bis zur effektiven Trennung rund 10 Jahre gelebt, bis zur Scheidung dauerte sie rund 13 Jahre. Die Ehe war daher zweifellos lebensprägend. Die Ehefrau hat bis zur Trennung nur mit einem kleinen Pensum als […] gearbeitet. Inzwischen hat sie wieder auf ihrem erlernten Beruf als [...] Fuss gefasst. In diesem Berufszweig ist auch Teilzeitarbeit verbreitet und fast in jedem gewünschten Pensum möglich. Mitarbeiterinnen sind in diesem Berufszweig auch in der jetzigen Zeit gesucht, da der Beruf systemrelevant ist. Es liegt somit an der Ehefrau, in welchem Umfang sie arbeitet. Nach dem oben gesagten ist davon auszugehen, dass sie mit einem 100 % Pensum mindestens CHF 4'800.00 netto pro Monat (inkl. Zulagen und 13. Monatslohn) verdienen kann. Es ist offensichtlich, dass die Ehefrau bereits mit einer Steigerung ihres Pensums auf 90 % den vom Vorderrichter errechneten Bedarf von CHF 4'163.00 decken und einen Überschuss von rund 100.00 erzielen kann.

Der Ehemann erzielt nach dem oben Gesagten ein Einkommen von CHF 7’300.00 pro Monat und hat einen Bedarf von CHF 5'274.00. Sein Überschuss beträgt CHF 2’026.00.

7.5 Die Eltern haben für den Unterhalt der Kinder aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn die Kinder nicht unter der Obhut der Eltern stehen, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB).

Die Kinder haben einen Bedarf von CHF 971.00 (C.___) und CHF 783.00 bzw. ab Mai 2022 CHF 983.00 (D.___). Sie erzielen Einkünfte in Form von Kinderzulagen von je CHF 200.00 pro Monat, so dass für die Eltern total noch CHF 1'354.00 und ab Mai 2022 CHF 1'554.00 pro Monat zu zahlen sind.

Der Vater erzielt einen monatlichen Überschuss von CHF 2'026.00. Damit ist er in der Lage, den Barunterhalt der Kinder zu finanzieren. Es verbleibt für ihn und die Kinder ein kleiner Überschuss. Unter diesen Umständen ist es angemessen, dass der Vater nebst dem überwiegenden Teil des Naturalunterhalts auch den Barunterhalt der Kinder trägt, zumal er wesentlich finanzstärker ist als die Ehefrau. Der Antrag des Berufungsklägers auf Kinderunterhalt wird deshalb abgewiesen.

7.6 Nach dem oben ausgeführten liegt es im Ermessen der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin, mit welchem Pensum sie erwerbstätig ist. Sie hat es in der Hand, mit dem eigenen Einkommen ihren Bedarf zu decken und einen Überschuss zu erwirtschaften, der dem des Ehemannes und der Kinder entspricht. Mit einem 90 % Arbeitspensum kann sie einen Überschuss von rund CHF 150.00 bzw. mit einem Pensum von 100 % einen solchen von CHF 637.00 erzielen. Der Antrag der Ehefrau auf Ehegattenunterhalt wird daher abgewiesen. Von Amtes wegen ist aus diesem Grund auch Ziffer 10 des Urteils aufzuheben (Indexierung des Unterhaltsbeitrages).

III.

1. Die Ehefrau beantragt für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Sie begründet das damit, dass sie ihren Bedarf mit dem Einkommen nicht decken könne und daher auf das Vermögen zurückgreifen müsse. Bezüglich ihrer Erwerbsmöglichkeiten wird auf das oben Gesagte verwiesen. Aus Güterrecht hat die Ehefrau einen Anspruch von etwas mehr als CHF 200'000.00. Davon hat sie rund CHF 160’00.00 schon vor Erlass des vorinstanzlichen Urteils erhalten. Unabhängig von der von ihr bezweifelten Einbringlichkeit der restlichen rund CHF 40'000.00 verfügt sie damit über ausreichend Vermögen, um den vorliegenden Prozess zu finanzieren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.

2. Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann von den Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1c ZPO).

Vorliegend hat der Berufungskläger in der Obhutsfrage obsiegt und mit dem Antrag auf Unterhaltsbeiträge unterlegen. Die Ehefrau ist mit der Anschlussberufung unterlegen. Da es sich um eine familienrechtliche Sache handelt und der Ehemann der wirtschaftlich stärkere Teil ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen. Die Gerichtskosten werden entsprechend dem Aufwand des Verfahrens auf total CHF 2'500.00 festgesetzt. Sie werden vorab mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Anschlussberufungsklägerin hat ihm demnach CHF 1'250.00 zu bezahlen.  

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 4, 9, 10 und 13 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Mai 2020 werden aufgehoben.

2.    Die Anschlussberufung wird abgewiesen.

3.    Ziffer 4 lautet neu:

Der persönliche Kontakt zwischen der Mutter und den Töchtern findet wie folgt statt:

Die Mutter betreut die beiden Kinder:

a)    in den ungeraden Wochen des Jahres von Freitag Schulschluss (D.___) bzw. Ende [...] (C.___) bis Montagmorgen Schulbeginn, bzw. 8.00 Uhr;

b)    in den geraden Wochen des Jahres an einem schulfreien Nachmittag; können sich die Parteien auf keinen Nachmittag einigen, am Mittwochnachmittag, ab Schulschluss der Kinder am Mittag bis 18.00 Uhr.

c)    Die Kinder verbringen während den Schulferien jährlich 4 Wochen Ferien bei der Mutter. Die Termine der Ferien bei der Mutter sind jeweils mindestens 3 Monate im Voraus festzulegen.  

d)    Die Feiertage verbringen die Kinder je hälftig bei der Mutter und beim Vater. Die Aufteilung ist zu Beginn des Jahres verbindlich festzulegen.

4.    Ziffer 9 lautet neu:

Der Antrag der Ehefrau auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag wird abgewiesen.

5.    Ziffer 13 lautet neu: Das Ehescheidungsurteil stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen: monatliches Nettoeinkommen (exkl. Kinderzulagen; inkl. 13. Monatslohn und Zulagen):

-       des Ehemannes                                     CHF 7'300.00

-       der Ehefrau (mindestens erzielbar)        CHF 4'320.00.

6.    Das Gesuch der Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

7.    Die Gerichtskosten von CHF 2'500.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat an A.___ CHF 1'250.00 zu bezahlen.

8.    Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Trutmann