Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 12. März 2021
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Berufungskläger und Berufungsbeklagter
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle,
Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche Massnahmen
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1.
Die Parteien sind seit dem [...] 2010 verheiratet. Sie sind sich einig, dass sie seit dem [...] 2020 getrennt leben. Am 29. Juli 2020 wurde das Scheidungsverfahren mit Teileinigung im Scheidungspunkt angehoben. Der gemeinsame Sohn C.___, geb. 2007 lebt unter ihrer alternierenden Obhut. Beim Ehemann lebt ausserdem D.___, die mündige, voreheliche Tochter der Ehefrau.
Der Ehemann arbeitet zu 100 % als [...] bei [...]. Die Ehefrau ist mit einem Pensum von 40 % bei der [...] AG angestellt. Seit dem 2. Mai 2019 ist sie zu 100 % krankgeschrieben und bezieht ein Krankentaggeld. Es ist ein IV-Verfahren hängig. Ein Entscheid liegt noch nicht vor.
2.1 Am 8. Dezember 2020 erliess der Gerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgende Verfügung, die er am 18. Januar 2020 [recte 2021] auf Ersuchen der Parteien schriftlich begründete:
1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten anlässlich der Verhandlung vom 18. November 2020 in gemeinsamer und getrennter Anhörung ihren übereinstimmenden Willen zur Scheidung mitgeteilt haben.
2. …
3. …
4. C.___ wird für die Dauer des Verfahrens unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Er wechselt alle zwei Wochen von einem Elternteil zum anderen. Der Wechsel findet jeweils am Sonntag um 17.00 Uhr statt.
5. Während der Dauer des Verfahrens hat der Ehemann der Ehefrau an den Unterhalt von C.___ folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
- mit Wirkung ab 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2020 CHF 1'220.00 (CHF 510.00 Barunterhalt, CHF 710.00 Betreuungsunterhalt); bereits geleistete Zahlungen (insbesondere auch weitergeleitete Kinderzulagen) können angerechnet werden.
- ab 1. Januar 2021 CHF 1'310.00 (CHF 510.00 Barunterhalt, CHF 800.00 Betreuungsunterhalt).
Die Kinderzulagen sind nicht weiterzuleiten, der Ehemann kann diese für den Unterhalt von C.___ behalten.
6. Während der Dauer des Verfahrens hat der Ehemann der Ehefrau folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- mit Wirkung ab 1. August 2020 bis 31. Dezember 2020 CHF 160.00, bereits geleistete Zahlungen können angerechnet werden.
- ab 1. Januar 2021 CHF 210.00.
7. Das Gesuch der Ehefrau um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
8. Der Ehemann hat der Ehefrau einen Parteikostenvorschuss von CHF 3'000.00, zahlbar in monatlichen Raten von CHF 250.00, erstmals per 31. Januar 2021, zu bezahlen.
9. Der Ehemann hat einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 1'800.00, zahlbar in zwölf monatlichen Raten von je CHF 250.00, erstmals per 31. Januar 2021, zu bezahlen.
10. …
2.2 In Wiedererwägung der Ziffern 7 – 9 der Verfügung vom 8. Dezember 2020 verfügte der Amtsgerichtspräsident am 18. Januar 2021:
7.1 Der Ehefrau wird mit Wirkung ab Prozessbeginn sowohl unentgeltliche Rechtspflege als auch unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt. Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird ihr Rechtsanwalt Andreas Wehrle beigeordnet. …
7.2 Der Ehemann wird von der Pflicht, der Ehefrau einen Parteikostenbetrag zu bezahlen befreit.
7.3 Der Ehemann wird darauf hingewiesen, dass auch er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen kann. Verzichtet er darauf, hat er einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 900.00, zahlbar in sechs monatlichen Raten von je CHF 150.00, erstmals per 31. Januar 2021, zu bezahlen.
3. Gegen die Verfügung vom 18. Januar 2021 [recte 8. Dezember 2020] hat der Ehemann (nachfolgend auch Berufungskläger und Vater) am 21. Januar 2021 frist- und formgerecht gegen die Ziffern 6.2, 6.3, 6.4, und 6.7 (Nummerierung gemäss Begründung vom 18. Januar 2021) Berufung erhoben. Er verlangt sinngemäss, dass:
- der Ehegattenunterhalt ab August 2020 auf CHF 270.00 und ab Januar 2021 auf CHF 365.00 festzusetzen sei;
- der Kinderunterhaltsbeitrag für C.___ ab August 2020 auf CHF 510.00 (Barunterhalt) festzusetzen sei. Betreuungsunterhalt sei nicht geschuldet.
4. Die Ehefrau (nachfolgend auch Berufungsklägerin und Mutter) hat am 29. Januar 2021 ebenfalls frist- und formgerecht Berufung gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2020 und gegen diejenige vom 18. Januar 2021 erhoben. Sie stellt die folgenden Anträge:
1. Die Ziffern 5 und 6 der Verfügung vom 08.12.2020 des Richteramtes [Ziffer] Bucheggberg-Wasseramt im Verfahren BWZPR.2020.567 seien aufzuheben.
2. Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung vom 08.12.2020 sei wie folgt abzuändern: Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin rückwirkend ab dem 01.06.2020 sowie für die Dauer des Verfahrens zu verurteilen, der Berufungsklägerin monatlich im Voraus an den Unterhalt von C.___ einen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 1'765.00 (CHF 874.00 Barunterhalt; CHF 891.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen.
3. Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung vom 08.12.2020 sei wie folgt abzuändern: Der Berufungsbeklagte sei zu verurteilen, der Berufungsklägerin rückwirkend ab dem 01.06.2020 für die Dauer des Verfahrens, monatlich im Voraus einen persönlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von mindestens CHF 657.00 zu bezahlen.
4. Ziffer 7 der Verfügung vom 08.12.2020 sei zu bestätigen.
5. Ziffer 8 der angefochtenen Verfügung vom 08.12.2020 sei aufzuheben und wie folgt abzuändern: Es sei der Berufungsbeklagte zur Zahlung eines Parteikostenbeitrags an die Berufungsklägerin in der Höhe von vorläufig CHF 5'000.00 zu verurteilen.
Eventualiter: Es sei der Berufungsklägerin rückwirkend per 12.03.2020 (Datum der Anwaltsvollmacht) die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als amtlicher Vertreter zu gewähren.
6. Ziffer 9 der angefochtenen Verfügung vom 08.12.2020 sei zu bestätigen.
7. Es sei der Berufungsklägerin für das mit vorliegender Eingabe angehobene Berufungsverfahren rückwirkend per 19.01.2021 die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als amtlicher Vertreter zu gewähren.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Die beiden Berufungen können in einem einzigen Entscheid beurteilt werden. Für die Ausführungen des Berufungsklägers und der Berufungsklägerin sowie des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
6. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.
II.
1. Der Gerichtspräsident hat festgehalten, die Trennung der Parteien sei unbestrittenermassen per [...] 2020 erfolgt. Bei der Steuerberechnung sei deshalb zu berücksichtigen, dass der Ehemann für die ersten [...] Monate noch keinen Unterhaltsabzug geltend machen könne. Aus diesem Grund seien die Unterhaltsbeiträge für 2020 und 2021 unterschiedlich zu berechnen.
Der Ehemann erziele ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 8'374.00. Hinzu komme ein Anteil am 13. Monatslohn von CHF 695.00 und eine Kinderzulage für C.___ von CHF 245.00, was ein anrechenbares Erwerbseinkommen von CHF 9'315.00 pro Monat ausmache. Die Ehefrau beziehe ein Krankentaggeld von CHF 61.70, was ein durchschnittliches Monatseinkommen von CHF 1'878.00 ergebe.
Die volljährige Tochter der Ehefrau, D.___, lebe beim Ehemann. Sie absolviere von August 2020 bis Juli 2021 ein Praktikum als [...] in [...] in [...], wo sie rund CHF 1'532.00 netto pro Monat verdiene. Davon sei praxisgemäss 1/3, ausmachend CHF 511.00, beim Ehemann als Wohnkostenbeitrag anzurechnen. Die Anrechnung eines Wohnkostenbeitrags in dieser Höhe sei umso mehr gerechtfertigt, als im Bedarf des Ehemannes auch die Krankenkasse, das GA und besondere Auslagen der Tochter im Gesamtbetrag von CHF 1'276.00 pro Monat angerechnet würden. Ein Wohnbeitrag für C.___ sei nicht eingerechnet worden, zumal der Ehemann diesen in natura bestreite. Bezüglich der Schuldentilgung führt der Vorderrichter aus, die Ehegatten hätten 2018 einen Kredit für die Bezahlung der gemeinsamen Steuern des Jahres 2017 aufgenommen. Ausserdem bestehe ein Leasingvertrag mit Laufzeit vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2022. Beide Verpflichtungen seien die Ehegatten während des Zusammenlebens eingegangen, weshalb die Raten im Bedarf des Ehemannes zu berücksichtigen seien.
Den Bedarf des Ehemanns berechnete der Vorderrichter mit CHF 7'775.00 pro Monat für das Jahr 2020 und CHF 7'586.00 für das Jahr 2021. Darin enthalten ist der Bedarf des Sohnes für die Zeit, die er beim Vater verbringt und der Unterhalt der beim Ehemann lebenden, vorehelichen Tochter der Ehefrau. Für die Ehefrau resultierte ein Bedarf von CHF 2'590.00 pro Monat im Jahr 2020 und von CHF 2’673.00 im Jahr 2021.
Im Bedarf von C.___ für die Zeit, die er bei der Mutter verbringt, setzte er einen reduzierten Grundbetrag von CHF 300.00 ein, zumal der restliche Grundbetrag beim Vater berücksichtigt worden sei. Die Wohnkosten des Kindes seien praxisgemäss mit 17 % der effektiven Wohnungsmiete zu veranschlagen. Bei den Krankenkassenprämien sei die IPV (Prämienverbilligung), welche die Mutter erhalte, zu berücksichtigen. Den Bedarf des Sohnes für die Zeit die er von der Ehefrau betreut wird, hat der Vorderrichter mit CHF 509.00 berechnet. Die Auslagen für das [...] seien beim Vater zu berücksichtigen, da sich die Eltern einig seien, dass der Sohn weiterhin dort über Mittag verpflegt und betreut werden solle. Die auf die Eltern entfallende Betreuungszeit des Sohnes veranschlagte der Vorderrichter auf 20 %.
Dem Gesamteinkommen der Ehegatten von CHF 11'193.00 pro Monat stehe somit ein Gesamtbedarf von CHF 10'875.00 (2020) bzw. CHF 10'769.00 (2021) gegenüber. Der resultierende Überschuss sei je hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen.
2. Der Ehemann macht geltend, dem betreuenden Elternteil eines Kindes in der Oberstufe sei ein Arbeitspensum von 80 % zumutbar. Der Ehefrau sei demzufolge zuzumuten, ein monatliches Einkommen von mindestens CHF 2'400.00 zu erwirtschaften. Tue sie das nicht, sei ihr ein hypothetisches Einkommen in dieser Höhe anzurechnen.
Das Praktikum der Tochter dauere vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2021. Als Basis zur Berechnung des Wohnkostenbeitrags von D.___ sei der erzielte Jahreslohn sowohl für das Jahr 2020 als auch für das Jahr 2021 auf 12 Monate umzulegen. Davon sei 1/3 in seinem Bedarf als Wohnkostenbeitrag, folglich ein Betrag von CHF 213.00 (2020) bzw. 298.00 (2021) pro Monat, anzurechnen.
Sein Bedarf belaufe sich damit für 2020 auf CHF 8’073.00 und für 2021 auf CHF 7'799.00 pro Monat. Im Jahr 2020 verzeichne er demzufolge einen monatlichen Überschuss von CHF 970.00 und im Jahr 2021 einen solchen von CHF 1’151.00. Das sei gleichzeitig die Obergrenze der Unterhaltsbeiträge für Ehefrau und Sohn.
3. Die Ehefrau anerkennt die festgelegte alternierende Obhut über den Sohn. Indessen beanstandet sie die unter den Ziffern 6.4 – 6.7 der Verfügung (resp. deren Begründung) vorgenommenen konkreten Berechnungen.
Sie rügt die Berechnung der Einkommen beider Parteien durch den Vorderrichter. Beim anrechenbaren Einkommen des Ehemannes sei nicht allein auf die Lohnabrechnung von August 2020 abzustellen, sondern auf das belegte Einkommen aller Monate. Der Vorderrichter habe beim Ehemann ein monatliches Einkommen pro 2020 von CHF 9'315.00 inkl. Kinderzulage für C.___ errechnet. Gemäss den vom Ehemann eingereichten Lohnabrechnungen 2020 habe er ohne Kinderzulagen für C.___ und D.___ einen Lohn total CHF 115'654.00 netto erzielt, wobei der August analog den Monaten Juli und September berücksichtigt worden sei, weil diese Lohnabrechnung in den Akten fehle. Somit resultiere ein anrechenbarer Monatslohn von CHF 9'638.00 netto. Die Krankentaggelder der Ehefrau beliefen sich auf durchschnittlich CHF 1'882.00 pro Monat und nicht CHF 1'878.00 wie die Vorinstanz berechnet habe, was hingegen vernachlässigbar sei.
Die Ehefrau macht weiter geltend, bei der Bedarfskostenberechnung des Sohnes sei nur ein Wohnkostenanteil bei der Mutter nicht aber ein solcher beim Vater aufgerechnet worden. Sodann sei bei der Mutter nur der hälftige Grundbetrag berücksichtigt worden, ebenso beim Vater. Gestützt auf Literatur und Rechtsprechung sei bei der alternierenden Obhut das Existenzminimum des Kindes für jeden Elternteil separat zu berechnen und bei jedem diejenigen Positionen einzusetzen, bei dem sie tatsächlich anfielen. Anerkannt werde eine anrechenbare Betreuungszeit von 20 % für den Sohn.
Die Vorinstanz habe im Bedarf des Ehemannes ausserdem einen Betrag von CHF 791.00 pro Monat für Schuldentilgung berücksichtigt. Dabei handle es sich um die Amortisation eines Kredits von monatlich CHF 461.00, den die Ehegatten für die Bezahlung der Steuern aufgenommen hätten und die Leasingraten von CHF 330.90 pro Monat für den [...]. Die Leasingraten seien nicht zu berücksichtigen, zumal das Fahrzeug beruflich nicht notwendig sei und auch die Kinder nicht damit chauffiert werden müssten.
Dem Gesamteinkommen von CHF 11'765.00 stehe somit ein Bedarf von total CHF 10'632.00 gegenüber. Der Ehemann weise einen monatlichen Überschuss von CHF 2'422.00 aus. Anerkannt werde, dass C.___ kein Überschussanteil zugesprochen werde, da er von beiden Eltern je hälftig betreut werde und daher vom Überschuss der Parteien profitiere. Aufgrund des Gesagten sei der Ehefrau für C.___ ein Unterhaltsbeitrag von CHF 1'765.00 (Barunterhalt CHF 874.00, Betreuungsunterhalt CHF 891.00) und Ehegeattenunterhalt von CHF 657.00 pro Monat zuzusprechen.
Sie macht weiter geltend, gemäss ihrer Berechnung verfüge der Ehemann über einen monatlichen Überschuss in der Höhe von CHF 944.00. Demzufolge sei er zur Zahlung eines Parteikostenbeitrages von vorläufig CHF 5'000.00 zu verurteilen. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend per 12.03.2020 zu bewilligen.
4. Die Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren ist nach Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art 314 ZPO innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Gerügt werden können a. unrichtige Rechtsanwendung und b. unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Das setzt voraus, dass die Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie anfechten und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_651/2011, E. 4.3.1 und 4 A_659/2011, E. 3). Nach Lehre und Rechtsprechung haben die Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Begründung der Berufung im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Mit diesen haben sie sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil der Berufungskläger auswirken. Die Verfahrensart spielt hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung der Berufung nur eine unwesentliche Rolle, ebenso wenig die Prozessmaxime (vgl. zum Ganzen z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).
5.1 Beide Ehegatten bemängeln die Unterhaltsberechnung des Vorderrichters. Sie machen sinngemäss einerseits falsche Sachverhaltsfeststellung und andererseits falsche Rechtsanwendung geltend (Art. 310 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
5.2.1 Für die Unterhaltsberechnung sind in einem ersten Schritt die anrechenbaren Einkommen der Parteien zu ermitteln. Der Ehemann arbeitet als […] bei der […]. 2019 hat er gemäss Lohnausweis (vgl. Eingabe vom 11.12.2020) einen Nettoverdienst von CHF 117'844.00 erzielt. Darin enthalten sind Kinderzulagen von total CHF 6'420.00 und ein verbilligtes Jugend-GA mit einem Anrechnungswert von CHF 1'621.00. Somit ergibt sich pro 2019 ein relevanter monatlicher Nettolohn von CHF 9'150.00 ohne Kinderzulagen, Spesen und Vergünstigungen. Am 27. Oktober 2020 hat der Ehemann die Lohnabrechnung von August 2020 eingereicht (nicht nummerierte Urkunde; eingereicht am 27.10.2020). Am 11. Dezember 2020 reichte er auf Aufforderung hin die Lohnabrechnungen Januar bis Juli und September bis November 2020 und schliesslich am 28. Dezember 2020 diejenige für den Dezember 2020 nach. Beim Erlass der Verfügung vom 8. Dezember 2020 lag dem Vorderrichter somit einzig die Lohnabrechnung des Ehemannes von August 2020 vor.
Bei den übrigen Lohnabrechnungen pro 2020 handelt es sich verfahrensrechtlich um echte und unechte Noven. Für die Berechnung der Kinderalimente ist deren Beizug ohne weiteres zulässig (Art 317 ZPO). Ob diese auch für die Berechnung des Ehegattenaliments beigezogen werden könnten, kann, wie sich im Folgenden zeigt, offengelassen werden.
Auf die Lohnberechnung der Berufungsklägerin kann nicht abgestellt werden (Berufungsbeilage 4). Diese ist offensichtlich unrichtig, zumal in den Monaten Oktober und November die Sozialabzüge addiert anstatt subtrahiert wurden. Dadurch resultierte ein viel zu hohes Einkommen. Zählt man die Sozialleistungen korrekt ab, ergibt sich ein monatlicher Nettolohn von CHF 9'019.00. Weitere Rügen gegen die Ermittlung des Nettolohns wurden nicht vorgebracht. Der Ehemann hat die Berechnung des Vorderrichters akzeptiert. Es bleibt daher bei dem vom Vorderrichter berechneten Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 9’070.00 pro Monat.
5.2.2 Der Ehemann macht geltend, dass die Ehefrau angesichts des Alters von C.___ gehalten sei, ein Arbeitspensum von 80 % zu leisten. Zutreffend weist er unter Berufung auf die bundesgerichtliche Praxis darauf hin, dass in Bezug auf den Kinderunterhalt hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft der Eltern zu stellen sei.
Art. 276 Abs. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) sieht vor, dass die Eltern gemeinsam, jeder «nach seinen Kräften», für den gebührenden Unterhalt der Kinder sorgen. Durch diese Formulierung erhellt, dass die Eltern nicht als Einzelpersonen je hälftig, sondern als Kollektiv gemeinsam in der Pflicht sind. Zum Kindesunterhalt zählen nicht nur Geldzahlungen, sondern auch Pflege und Erziehung des Kindes (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Ist ein Elter z.B. aufgrund einer Erkrankung weniger leistungsfähig und kann sich daher nicht oder nur eingeschränkt um das Kind kümmern, muss der andere einen grösseren Anteil an den Kindesunterhalt leisten, soweit er dazu in der Lage ist. Dabei gilt, dass in Bezug auf den Unterhalt des minderjährigen Kindes praxisgemäss hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft der Eltern gestellt werden. Diese Praxis bezieht sich auf gesunde Personen, die in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht eingeschränkt sind.
Die Ehefrau hat vor der Trennung mit einem 40 % Pensum bei [...] AG gearbeitet. Seit Mai 2019 ist sie zu 100 % krankgeschrieben. Sie bezieht ein Krankentaggeld von CHF 61.70, was ein durchschnittliches Monatseinkommen von CHF 1'878.00 ergibt. Es ist ein IV-Verfahren im Gang. Ein Entscheid liegt noch nicht vor. Aufgrund der dokumentierten langanhaltenden Krankheit der Ehefrau ist nicht davon auszugehen, dass sie derzeit in der Lage ist, überhaupt eine Erwerbsarbeit zu verrichten. Der Berufungskläger bringt nichts vor, was die vorliegenden Arztzeugnisse in Frage stellen könnte. Eine Pensenerhöhung steht unter diesen Umständen nicht zur Diskussion. Es bleibt daher bei dem vom Vorderrichter angerechneten Einkommen der Ehefrau von CHF 1'878.00 pro Monat.
6.1 Der Ehemann moniert weiter, dass der Vorderrichter den Wohnbeitrag der volljährigen Tochter nur für jene Monate angerechnet hat, in denen diese einen Lohn erzielt hat. Es ist nicht ersichtlich, was daran falsch sein soll. Die Tatsachen würden vielmehr verzerrt, wenn der Wohnbeitrag auf das ganze Jahr aufgeteilt und auch in den Monaten angerechnet würde, in denen gar kein solcher bezahlt werden kann. Sollte die Tochter im Sommer 2021 die avisierte [...]ausbildung beginnen und dann kein Einkommen mehr erzielen, steht es dem Ehemann frei, die Überprüfung der Unterhaltsregelung zu verlangen.
6.2 Die Ehefrau bemängelt, dass der Vorderrichter im Bedarf des Ehemannes einen Betrag von CHF 330.00 pro Monat für Leasingraten eingesetzt hat. Das Fahrzeug sei weder beruflich notwendig, noch brauche der Ehemann dieses, um die Kinder zu chauffieren. Anlässlich der Verhandlung beim Vorderrichter erklärte der Ehmann, das Fahrzeug hätten sie gekauft (gemeint wohl geleast), als sie noch zusammen gewesen seien und die Ehefrau noch die Hunde gehabt habe (Verhandlungsprotokoll S. 6). Dem hat die Ehefrau nicht widersprochen. Für die Aussage des Ehemannes spricht auch die für einen Leasingvertrag eher kurze Laufzeit und der für ein Auto dieser Preisklasse tiefe Leasingzins. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich um einen Folgevertrag nach Ablauf eines früheren Leasingvertrages über dasselbe Fahrzeug handelt. Es bleibt daher bei dem vom Vorderrichter angerechneten Betrag von total CHF 791.00 pro Monat für Schuldentilgung im Bedarf des Ehemannes.
7.1 Die Ehefrau moniert ausserdem, dass der Vorderrichter die Kosten, die für C.___ beim Vater anfallen, nicht ausgeschieden, sondern in dessen Bedarf eingerechnet hat. Der Einwand ist berechtigt, soweit es die Methode anbelangt. Indessen verbindet die Ehefrau damit keine konkrete Forderung. Sie hat per se keinen Anspruch auf die Anwendung einer bestimmten Methode. Die Verfügung des Vorderrichters wäre nur dann zu korrigieren, wenn sich die Ausscheidung der Kinderkosten beim Vater zu ihren Gunsten auswirken würde. Das tut es nicht. Der Vorderrichter hat die Kinderkosten lege artis bestimmt. Er hat bloss keine separate Rechnung angestellt. Aufgrund des Vorgehens des Vorderrichters war es für die Berufungsklägerin ohne weiteres nachvollziehbar, welche Kinderkosten beim Vater anfallen. Das Vorgehen des Vorderrichters wirkt sich offensichtlich nicht zu ihren Lasten aus, weshalb sie dadurch nicht beschwert ist.
7.2 Die Ehefrau führt weiter aus, sie bezahle die VVG-Prämien des Sohnes von CHF 36.00 pro Monat und der Vater diejenigen des KVG von CHF 95.00, was bei beiden Eltern entsprechend zu berücksichtigen sei. Sie übersieht, dass die Krankenkassenprämie von C.___ jährlich um CHF 1'189.20 oder CHF 99.10 pro Monat verbilligt ist (Urk. 16 der Ehefrau). Die KVG-Prämie wird dadurch vollständig und die VVG-Prämie teilweise gedeckt. Den nicht verbilligten Rest von CHF 28.00 pro Monat hat der Vorderrichter korrekt in dem bei der Mutter anfallenden Teil des Bedarfs des Sohnes berücksichtigt.
7.3.1 Der Vorderrichter hat für den Sohn bei der Mutter einen Bedarf von total CHF 509.00 ermittelt. Hinzu kommt der Bedarf von C.___ beim Vater und die von diesem getragenen Kosten von total CHF 868.00 (Anteil Grundbetrag 300.00, Wohnkostenanteil [17 %] CHF 340.00, Auslagen [...] CHF 228.00). Der Gesamtbedarf des Sohnes beläuft sich demnach auf CHF 1'377.00 pro Monat. Dieser hat Einnahmen in Form von Kinderzulagen von monatlich CHF 245.00, die der Vorderrichter beim Vater angerechnet hat. Der ungedeckte Bedarf des Sohnes beträgt folglich CHF 1'132.00 pro Monat, wovon CHF 509.00 bei der Mutter und CHF 623.00 beim Vater anfallen.
7.3.2 Der Bedarf des Ehemannes beläuft sich ohne die Kosten für den Sohn auf CHF 6'907.00 (2020) bzw. CHF 6'718.00 (2021). Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich unbestrittenermassen CHF 2'590.00 (2020) bzw. CHF 2'673.00 (2021).
8.1 In Bezug auf den Ehegattenunterhalt ist der Ehemann nicht beschwert. Seine diesbezüglichen Anträge liegen höher als der vom Gerichtspräsident zugesprochene Ehegeattenunterhalt Auf die Berufung des Ehemannes gegen den vom Vorderrichter zugesprochenen Ehegattenunterhalt ist daher nicht einzutreten.
8.2. Die Ehefrau hat die Zahlung der Kinderzulagen an sich selbst beantragt. Die Kinderzulagen dienen zur Deckung der Kinderkosten. Sie werden als Einkommen des Kindes in der Bedarfsrechnung berücksichtigt. Daher spielt es «unter dem Strich» keine Rolle, ob sie an die beim Vater anfallenden Kinderkosten oder an die bei der Mutter anfallenden Kinderkosten angerechnet werden. Die Berufungsklägerin ist diesbezüglich nicht beschwert, zumal dem Sohn für den bei ihr anfallenden, ungedeckten Bedarf ein kostendeckender Kinderunterhaltsbeitrag zugesprochen wurde.
8.3 Der Ehemann hat mit seinem Einkommen vorab den eigenen Bedarf von CHF 6'907.00 und die bei ihm anfallenden, ungedeckten Auslagen von C.___ von CHF 623.00 pro Monat zu tragen. Es verbleibt ein monatlicher Überschuss von CHF 1'540.00. Das ist zugleich die Obergrenze der Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau und den Sohn, bzw. dessen bei der Mutter anfallenden Kosten.
8.4. Als erstes sind der Barbedarf des Sohnes von (gerundet) CHF 510.00 und dessen Betreuungsunterhalt, den der Vorderrichter mit CHF 710.00 (Art. 276a Abs. 1 ZGB) veranschlagt hat, zu decken. Der Ehemann hält dafür, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet sei, zumal die Mutter mit einem zumutbaren 80 % Arbeitspensum und einem persönlichen Unterhaltsbeitrag ihren Bedarf decken könne. Dass die Ehefrau aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit derzeit nicht in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, wurde bereits weiter oben ausgeführt. Es ist ihr daher derzeit nicht möglich, das vom Berufungskläger veranschlagte Erwerbseinkommen zu erzielen, womit sich weitere Erwägungen dazu erübrigen. Es bleibt bei dem vom Vorderrichter zugesprochenen Betreuungsunterhalt von CHF 710.00.
8.5 Das Manko der Ehefrau von CHF 712.00 wird durch den Betreuungsunterhalt gedeckt. Es verbleibt auf Seiten des Ehemannes somit ein Überschuss von CHF 320.00, den der Vorderrichter je hälftig auf die Ehegatten verteilt hat, was nicht beanstandet wurde. Es bleibt somit in der ersten Phase (2020) bei einem persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 160.00 pro Monat für die Ehefrau.
In der zweiten Phase beträgt der Überschuss des Ehemannes CHF 1’729.00 pro Monat. Der Barunterhalt des Sohnes beträgt nach wie vor CHF 510.00. Den Betreuungsunterhalt hat der Vorderrichter für diese Phase auf CHF 800.00 festgesetzt. Das Manko der Ehefrau in dieser Phase von CHF 795.00.00 ist wiederum durch den Betreuungsunterhalt gedeckt. Der Überschuss des Ehemannes beträgt in dieser Phase CHF 419.00. Der vom Vorderrichter zugesprochene Ehegattenunterhalt von CHF 210.00 pro Monat ab Januar 2021 ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.
III.
1.1 Die Berufungsklägerin beantragt die Aufhebung von Ziff. 7.1 der Verfügung vom 18. Januar 2021 (Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege) und verlangt stattdessen einen Parteikostenvorschuss in der Höhe von CHF 5'000.00 vom Ehemann. Eventualiter beantragt sie die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren rückwirkend ab 12. März 2020. Die Frage, ob die Berufungsklägerin durch die Wiedererwägung des Vorderrichters beschwert ist, kann offengelassen werden, zumal die Berufung ohnehin abgewiesen werden muss.
1.2 Die Berufungsklägerin begründet das Rechtsmittel gegen die Ziffern 7.1 und 7.2 der Verfügung vom 18. Januar 2021 damit, dass der Ehemann nach ihrer Berechnung einen monatlichen Überschuss von CHF 944.00 erziele, weshalb er in der Lage sei, einen Parteikostenvorschuss zu bezahlen. Mit der Begründung der angefochtenen Verfügung setzt sie sich nicht auseinander. Nach der Praxis des Bundesgerichts muss für die Rechtsmittelinstanz verständlich und nachvollziehbar dargelegt werden, welche vorinstanzlichen Fehler (konkret die jeweiligen Urteilspassagen) mit welchem Rügegrund angefochten werden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Es genügt nicht, dass die Berufungsklägerin ihre Berechnung an die Stelle derjenigen der Vorinstanz stellt. Doch selbst nach der Rechnung der Berufungsklägerin wäre das Rechtsmittel abzuweisen. Sie verlangt im Rahmen der Unterhaltsforderung Unterhaltsbeiträge für sich und den Sohn in der vollen Höhe des von ihr berechneten Überschusses des Ehemannes (BS 12). Mithin würden ihm auch dann keine Mittel für die Bezahlung eines allfälligen Parteikostenvorschusses bleiben. Das Rechtsmittel gegen Ziff. 7.2 der Verfügung vom 18. Januar 2021 wird daher abgewiesen.
Die Berufungsklägerin beantragt für den Fall, dass ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werde, die rückwirkende Bewilligung ab 12. März 2020. Sie begründet das damit, dass sie an diesem Datum ihrem Rechtsvertreter die Vollmacht erteilt habe. Grundsätzlich wird die unentgeltliche Rechtspflege ab Gesuchseinreichung bewilligt. Dabei können Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit einer gleichzeitig eingereichten Rechtschrift entstanden sind, berücksichtigt werden (BGE 122 I 203 E. 2c). Soll die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend bewilligt werden (Art. 119 Abs. 3 ZPO) so hat die Antragstellerin die Gründe dafür darzulegen. Die Berufungsklägerin äussert sich dazu nicht. Der Antrag auf rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.
1.3 Bezüglich der Aufhebung von Ziffer 9 der Verfügung vom 8. Dezember 2020 (Gerichtskostenvorschuss des Ehemannes) ist die Berufungsklägerin nicht beschwert, weshalb auf ihr Rechtsmittel gegen diese Verfügung nicht eingetreten werden kann. Hinzu kommt, dass der Gerichtspräsident diesen Punkt durch Ziffer 7.3 der Verfügung vom 18. Januar 2021 ersetzt hatte.
2. Für das vorliegende Verfahren beantragt die Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab 19. Januar 2021 (Erhalt der angefochtenen Verfügung). Praxisgemäss wird die unentgeltliche Rechtspflege gegebenenfalls für das obergerichtliche Verfahren ohne Nennung eines bestimmten Zeitpunkts bewilligt. Das erübrigt sich, zumal die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Berufung systemimmanent vor der Einreichung des Rechtsmittels anfallen und im Urteil zeitgleich über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Festsetzung der Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistands entscheiden wird. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind erfüllt.
3. Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
Vorliegend sind beide Parteien mit ihren Berufungen unterlegen. Es rechtfertigt sich somit, ihnen die Gerichtskosten je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.
4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Ehefrau macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 9.88 Stunden geltend. Das liegt gerade noch im Rahmen. Zudem werden Auslagen von CHF 43.00 für ebenso viele Fotokopien geltend gemacht. Vorab ist festzuhalten, dass eine Fotokopie mit CHF 0.50 entschädigt wird (§ 158 Abs. 5 Gebührentarif). Zudem hat der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin seine Eingabe per Incamail gemacht, auch mit der Klientin verkehrte er per E-Mail, mithin wurden sämtliche Dokumente elektronisch übermittelt. Fotokopienkosten fallen dabei keine an. Die Auslagen sind daher zu streichen. Die Parteientschädigung wird auf CHF 1'915.35 festgesetzt. Der Nachzahlungsanspruch des Rechtsanwalts beläuft sich auf CHF 532.05.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung von A.___ wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Berufung von B.___ wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Gerichtskosten von total CHF 1'500.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil von A.___ wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von verrechnet. CHF 250.00 sind ihm zurückzuerstatten.
Der Anteil von B.___ von CHF 750.00 erliegt zufolge unentgeltlicher Rechtspflege auf dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
5. Die Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistands von B.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, wird festgesetzt auf CHF 1'915.35, zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren und der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Betrag von CHF 532.05 sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller