Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 17. April 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Trümpy,

 

Beschwerdeführer

 

gegen

 

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher,

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend Bewilligung Rechtsvorschlag nach Art. 265a SchKG


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen legte am 18. Dezember 2017 den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 503‘558 des C.___ gegen A.___ gemäss Art. 265a SchKG dem Richteramt Olten-Gösgen zum Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlags kein neues Vermögen vor.

 

2. A.___ teilte am 17. Januar 2018 dem Richteramt Olten-Gösgen mit, dass er den damals versehentlich mit dem Hinweis «kein neues Vermögen» versehenen Rechtsvorschlag zurückziehe, jedoch am Rechtsvorschlag für die betriebene Forderung festhalte. Seiner Meinung nach erübrigten sich damit weitere Stellungnahmen sowie die Einreichung von Belegen.

 

3. Am 22. Januar 2018 verfügte die Amtsgerichtspräsidentin, das Verfahren werde infolge Rückzugs der Einrede des mangelnden neuen Vermögens als erledigt abgeschrieben (Ziffer 2), auferlegte A.___ die Gerichtskosten von CHF 200.00 (Ziffer 3) und gab B.___ Gelegenheit zur Einreichung eine Kostennote (Ziffer 4).

 

4. Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 teilte das Betreibungsamt Olten-Gösgen A.___ mit, es sei bei der Erfassung der Daten des Gläubigers zu einer Verwechslung gekommen. Fälschlicherweise sei C.___ anstatt B.___ als Gläubiger aufgeführt worden. Die Betreibung Nr. 503'558 werde deshalb aufgehoben und im Betreibungsregister gelöscht (Beschwerdebeilage 4).

5. Darauf erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 31. Januar 2018 gegen die Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 22. Januar 2018 frist- und formgerecht Beschwerde ans Obergericht und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1.   Die Ziffern 2 und 3 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin Olten-Gösgen vom 22. Januar 2018 seien aufzuheben.

2.   Das Verfahren OGZPR.2017.1846 sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und von der Geschäftskontrolle zu streichen.

3.   Das Betreibungsamt Olten-Gösgen sei zur Bezahlung sämtlicher Gerichtskosten und zur Entrichtung einer Parteientschädigung, deren Höhe ins Ermessen des Gerichts gelegt wird, zu verpflichten.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Betreibungsamtes Olten-Gösgen.

 

6. In seiner Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2018 beantragte B.___ (im Folgenden der Beschwerdegegner) die Gutheissung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

 

7.1 Ebenfalls bereits am 31. Januar 2018 hatte der Beschwerdeführer beim Richteramt Olten-Gösgen dieselben Rechtsbegehren eingereicht, die er auch mit der Beschwerde vor Obergericht geltend macht.

7.2 Am 2. März 2018 erliess die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen folgende Verfügung:

1.   Es wird festgestellt, dass das Verfahren nachträglich gegenstandslos geworden ist.

2.   Ziff. 3 der Verfügung vom 22. Januar 2018 wird von Amtes wegen aufgehoben.

3.   Die Verfahrenskosten erliegen auf dem Staat Solothurn.

4.   Auf das Gesuch des Schuldners um Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten des Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird nicht eingetreten.

 

8. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ging keine weitere Eingabe mehr ein. Es ist demnach noch über die eingereichte Beschwerde zu entscheiden. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Die Amtsgerichtspräsidentin hat mit ihrer Verfügung vom 2. März 2018 die mit Beschwerde angefochtenen Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 22. Januar 2018 zwar nicht explizit, aber der Sache nach aufgehoben. Die Beschwerde ist insofern gegenstandslos und der Beschwerdeführer durch die mit Verfügung vom 2. März 2018 neu getroffene Regelung nicht mehr beschwert. Zu beurteilen bleibt das in Ziffer 3 der Beschwerde mitenthaltene Rechtsbegehren auf Ausrichtung einer Parteientschädigung durch das Betreibungsamt.

 

2. Bei der ersten Instanz hat der Beschwerdeführer vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung ausser dem Rückzug des Rechtsvorschlags «kein neues Vermögen» keine weiteren Eingaben gemacht und insbesondere keinen Antrag auf Entschädigung durch das Betreibungsamt gestellt. Diesen Antrag hat er erstmals am 31. Januar 2018 mit der Beschwerde sowie mit der gleichzeitig bei der Amtsgerichtspräsidentin eingereichten Eingabe gestellt, also nachdem die angefochtene Verfügung ergangen war. Nach Art. 326 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016 Art. 326 N 3). Auf den Antrag ist somit nicht einzutreten. Gegen die spätere Abweisung seines Entschädigungsbegehrens zu Lasten des Betreibungsamtes in der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 2. März 2018 hat der Beschwerdeführer keine weitere Beschwerde mehr erhoben.

 

3.1 Die Prozesskosten werden nach dem Ausgang des Verfahrens verlegt. Bei einem Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). In Bezug auf den Beschwerdeantrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung hat demnach der Beschwerdeführer die Kosten zu übernehmen. In Bezug auf die übrigen Anträge ist die Beschwerde gegenstandslos. In diesem Fall entscheidet der Richter nach seinem Ermessen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist etwa zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (David Jenny in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 107 N 16; vgl. SOG 1991 Nr. 12, 1997 Nr. 34).

 

3.2 Der Beschwerdeführer hat den Rechtsvorschlag mangelnden neuen Vermögens erhoben. Deswegen kam es zu einer Überweisung an das Richteramt Olten-Gösgen, wo ein entsprechendes Verfahren eröffnet wurde. Über den Beschwerdeführer wurde allerdings noch nie ein Konkursverfahren durchgeführt. Aus diesem Grund hat er den versehentlich erklärten Rechtsvorschlag «kein neues Vermögen» bei der Vorinstanz wieder zurückgezogen. Es war das Versehen des Beschwerdeführers, welches das Verfahren vor der Amtsgerichtspräsidentin verursacht hat und die Abschreibung erfolgte wegen des Rückzugs der Einrede, auf welche mangels eines vorgängigen Konkurses gar nicht eingetreten worden wäre. Der Entscheid der Amtsgerichtspräsidentin vom 22. Januar 2018 war demnach völlig richtig. Er wäre es auch heute noch. Daran ändert auch die spätere Aufhebung der betreffenden Betreibung nichts. Es ist deshalb auch nicht so, dass sämtliche Prozesskosten durch einen Fehler des Betreibungsamtes verursacht worden sind. Die Erhebung des Rechtsvorschlags «kein neues Vermögen» war ebenso fehlerhaft. Die gegen die Verfügung vom 22. Januar 2018 erhobene Beschwerde wäre somit vollumfänglich abzuweisen gewesen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch das vorliegende Verfahren ausgelöst und auch dessen Gegenstandslosigkeit verursacht, indem er bei der Vorinstanz eine Abänderung der angefochtenen Verfügung erwirkt hat. Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu übernehmen. Abzuweisen ist ausserdem der Antrag des Beschwerdegegners, es sei ihm zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Beschwerde wurde nicht gutgeheissen und der Staat war nicht Gegenpartei.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.      Der Antrag von B.___, es sei ihm zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung zuzusprechen, wird abgewiesen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller