Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Beschluss vom 18. Juni 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Reinhart,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

B.___,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend Sicherheitsleistung


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

B.___ (im Folgenden der Kläger) am 16. Februar 2015 beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Klage betreffend Werklohnforderung gegen A.___ (im Folgenden der Beklagte) einreichte,

 

der Beklagte am 9. Oktober 2017 beantragte, der Kläger habe für die Parteientschädigung des Beklagten in Höhe von CHF 15'000.00 Sicherheit zu leisten,

 

der Kläger am 26. Oktober 2017 (Postaufgabe) auf Abweisung dieses Antrags schloss,

 

der Amtsgerichtspräsident den Kläger am 14. März 2018 zur Leistung einer Parteikostensicherheit von CHF 3'000.00 bis 13. April 2018 verpflichtete,

 

der Beklagte dagegen am 16. April 2018 Beschwerde ans Obergericht erhob und eine Erhöhung der Parteikostensicherheit auf CHF 15'000.00 verlangte, u.K.u.E.F.,

 

das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 17. April 2018 abgewiesen wurde, ansonsten der Kläger nicht einmal die verfügte Parteikostensicherheit von CHF 3'000.00 hätte bezahlen müssen,

 

der Kläger, nachdem er dem Richteramt bereits am 20. März 2018 (Postaufgabe) mitgeteilt hatte, er werde in dieser Sache nichts mehr unternehmen, weder beim Obergericht eine Beschwerdeantwort einreichte noch die Parteikostensicherheit leistete,

 

der Amtsgerichtspräsident am 22. Mai 2018 auf die Klage nicht eintrat, nachdem der Kläger trotz Ansetzens einer Nachfrist die Parteikostensicherheit nicht geleistet hatte,

 

mit dem Nichteintreten auf die Klage auch keine Parteikostensicherheit mehr zu bezahlen ist, womit auch das Beschwerdeverfahren betreffend die Erhöhung der angeordneten Sicherheitsleistung gegenstandslos geworden ist und von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann,

 

es der Kläger war, der seine Klage nicht weiterverfolgt hat und das Beschwerdeverfahren hat gegenstandslos werden lassen, weshalb ihm die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 300.00 aufzuerlegen sind,

 

er aus denselben Gründen dem Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen hat, die wie beantragt auf CHF 1'137.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wird,

beschlossen:

1.    Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2.    B.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ den von ihm bevorschussten Kostenvorschuss im Umfang von CHF 300.00 zu ersetzen. Der restliche Kostenvorschuss von CHF 700.00 wird A.___ von der Gerichtskasse zurückerstattet.

3.    B.___ hat A.___ für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 1'137.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller