Obergericht

Zivilkammer

 

 

Urteil vom 7. Januar 2021    

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend unentgeltliche Rechtspflege


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Ehegatten [...] führen vor dem Richteramt Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren, welches die Ehefrau am 3. Februar 2020 angehoben hatte. Der Ehemann stellte am 12. März 2020 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 16. November 2020 wies die Amtsgerichtspräsidentin das Gesuch des Ehemannes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Ziffer 3).

 

2. Am 3. Dezember 2020 erhob der Ehemann (im Folgenden der Beschwerdeführer) frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die begründete Verfügung und verlangte die Aufhebung von Ziffer 3 und die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege. Eventualiter sei die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte er für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege, u.K.u.E.F.

 

3. Die Amtsgerichtspräsidentin beantragte am 10. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde.

 

4. Für die Ausführungen des Beschwerdeführers und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Amtsgerichtspräsidentin hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, weil der Beschwerdeführer seine Einkommens- und Vermögenssituation nicht umfassend dargestellt hat. In seiner Beschwerde widerspricht der Beschwerdeführer dieser Folgerung und vertritt die Auffassung, er habe dem Gericht sämtliche geforderten Unterlagen und Informationen geliefert. Die Feststellung der Vorinstanz sei definitiv falsch und aktenwidrig.

 

2. In seiner ersten Eingabe vom 12. März 2020 stellte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Einen Antrag, seine Ehefrau habe ihm einen Parteikostenvorschuss zu leisten, stellte er allerdings nicht, dies obwohl seine Ehefrau anfänglich selbst kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt und den einverlangten Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 bezahlt hatte. Erst in der begründeten Klage vom 25. September 2020 stellte die Ehefrau ihrerseits eventualiter ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zuvor aber stellte sie den Antrag, der beklagte Ehemann habe ihr für das Scheidungsverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 6’000.00 zu bezahlen.

 

3. Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege durchwegs vor und grundsätzlich darf von einer anwaltlich vertretenen Partei auch verlangt werden, dass sie im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausdrücklich darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach auf einen Prozesskostenvorschuss zu verzichten ist. Dies fliesst auch aus dem Umstand, dass der Gesuchsteller den Richter von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Mittellosigkeit zu überzeugen hat. Unterlässt es nun der anwaltlich vertretene, verheiratete Gesuchsteller, mit Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zugleich ein Prozesskostenvorschussgesuch einzureichen oder darzulegen, weshalb seiner Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines Vorschusses zu verzichten sei, hat der Richter das Gesuch abzuweisen (Daniel Wuffli / David Fuhrer: Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich / St.Gallen 2019 N 170). Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Akten nach möglichen Hinweisen und Anhaltspunkten zu durchforsten, die darauf schliessen lassen könnten, dass kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht (Urteil des Bundesgerichts 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4).

 

4. Vorliegend stellte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinen Antrag auf Leistung eines Parteikostenvorschusses und erklärte nicht, weshalb er darauf verzichtete. Bis zum Eingang der Klage vom 25. September 2020 war es für das Gericht in keiner Weise erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer kein Prozesskostenvorschussgesuch gestellt hatte. Vielmehr hatte die Ehefrau den von ihr verlangten Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 fristgerecht geleistet. Für das Gericht bestand deshalb kein Anhaltspunkt dafür, dass die Ehefrau bedürftig sein könnte. Aber auch nach Eingang der Klage vom 25. September 2020 war die Ehefrau nicht derart erkennbar prozessarm, dass sich ein Prozesskostenvorschussgesuch bzw. Äusserungen zu dessen Unterbleiben erübrigt hätten. Folglich wurde das Gesuch der Ehefrau bis zur Übersendung der Akten an das Obergericht, wo sie am 16. Dezember 2020 eingingen, auch nicht gutgeheissen. Immerhin bezifferte die Ehefrau in ihrer Klage den Überschuss über das von ihr selbst berechnete Existenzminimum auf über CHF 250.00. Zudem machte sie in der Klage nicht unerhebliche güterrechtliche Ansprüche aus der Errungenschaft des Ehemannes geltend. Die Vorderrichterin hat somit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits deshalb zu Recht abgewiesen, weil der Beschwerdeführer kein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch seine Ehefrau gestellt hatte.

 

5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Damit wird der Beschwerdeführer nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und Entscheid des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die Kosten inklusive Entscheidgebühr betragen CHF 500.00. Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang nicht zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren gestellt. Nach den vorstehenden Erwägungen war die Beschwerde zum Vornherein aussichtslos. Das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3.      Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.

4.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller