Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 7. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch C.___,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Rechtsöffnung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Die B.___, vertreten durch C.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin), ersuchte mit Eingabe vom 24. September 2020 (Postaufgabe) das Richteramt Solothurn-Lebern in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach für den Betrag von CHF 26'689.50 nebst Zins zu 5% auf CHF 39'604.80 seit 7. Juli 2020 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.

 

2. Am 5. Oktober 2020 liess sich der Gesuchsgegner dazu vernehmen. Im Wesentlichen erklärte er, er habe angeboten, die bevorschussten Alimente von CHF 12'914.00, Stand 31. Juli 2006, in Raten zurückzubezahlen. Ferner habe er der Bevorschussungsstelle im September 2006 mitgeteilt, dass sein Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei. Diese finanzielle Veränderung sei indes im Rahmen der Alimentenbevorschussung unberücksichtigt geblieben.

 

3. Mit Urteil vom 18. November 2020 erteilte die Amtsgerichtspräsidentin definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 26'689.50 zuzüglich Zins zu 5% seit 7. Juli 2020 auf CHF 39'604.80. Zudem wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 103.30 und die bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.00 zu ersetzen und ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

 

4. Dagegen erhob der Gesuchsgegner (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 24. Dezember 2020 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Am 4. Januar 2021 (Postaufgabe) – nach Ablauf der 10-tägigen Rechtsmittelfrist – reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein.

 

5. Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei (im Folgenden die Beschwerdegegnerin) verzichtet werden.

 

6. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

 

7. Der Rechtsöffnungsrichter erteilt definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 SchKG).

 

8. Die Gesuchstellerin hat als Rechtsöffnungstitel einen Eheschutzentscheid datiert vom 2. Februar 2005 sowie ein Scheidungsurteil datiert vom 25. März 2008 des Amtsgerichts Luzern Land ins Recht gelegt. Gemäss Ziffer 5 des Eheschutzentscheids wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, ab 1. Oktober 2004 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn in der Höhe von 600.00 zuzüglich Kinderzulagen und an seine Ehefrau von monatlich CHF 500.00 zu bezahlen. Ferner wurde er verpflichtet, der Ehefrau die Hälfte des 13. Monatslohnes zu überweisen. Mit Scheidungsurteil vom 25. März 2008 wurde der Gesuchsgegner sodann verpflichtet, ab Rechtskraft beziehungsweise ab dem 19. April 2008 für den Sohn monatlich vor-auszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 50.00 zu leisten. An seine geschiedene Ehefrau hatte der Gesuchsgegner keinen nachehelichen Unterhalt zu bezahlen (vgl. Dispositivziffer 3 und 4 des Scheidungsurteils). Für die monatlichen Kinderalimente und für die Ehegattenunterhaltsbeiträge ab Oktober 2004 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils am 19. April 2008 von je CHF 500.00 beziehungsweise CHF 600.00, für die hälftigen 13. Monatslöhne der Jahre 2004 und 2005 und für die Kinderzulagen sowie die Kinderalimente ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis am 6. Mai 2019 von monatlich CHF 50.00 stellen der Eheschutzentscheid und das Scheidungsurteil definitive Rechtsöffnungstitel dar. Zu ergänzen ist, dass die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge und der Übergang des Gläubigerrechts auf die Gesuchstellerin nicht bestritten wird. Von dieser in Rechtsöffnungstiteln verurkundeten Gesamtschuld von über CHF 59'000.00 beziehungsweise nach den unbestrittenen Abschlagszahlungen des Gesuchsgegners in der Höhe von insgesamt CHF 19'430.00 hat die Gesuchstellerin am 7. Juli 2020 Ausstände im Umfang von CHF 39'604.80 betrieben. Durch das Erheben des Teilrechtsvorschlags blieb der in Betreibung gesetzte Betrag von CHF 12'915.30 unbestritten. In Bezug auf den bestrittenen Betrag von CHF 26'689.50 hat der Gesuchsgegner vor der Vorderrichterin weder Tilgung oder Stundung belegt, noch rief er die Verjährung an. In seiner Beschwerdeschrift begnügte er sich stattdessen damit, seine Unzufriedenheit über die Begründung des angefochtenen Entscheids zu äussern und darauf hinzuweisen, dass er zu einem späteren Zeitpunkt weitere Unterlagen nachreichen werde. Inwiefern die Vorderrichterin das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll, ist der Beschwerdeschrift somit nicht zu entnehmen.

 

9. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsgegner die Gerichtskosten des Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 750.00 zu bezahlen.

 

 

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Trutmann