Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 21. März 2018

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Kamber

Ersatzrichterin Streit-Kofmel

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

1.    A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Roland Winiger,

2.    B.___, amtlich verteidigt durch Fürsprecherin Franziska Marti,

 

Beschuldigte und Berufungskläger

 

betreffend     gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl, bandenmässigen Raub, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, etc.

 

                                                                                                               

Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 21. März 2017:

1.    C.___, Staatsanwalt, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2.    A.___, Beschuldigte und Berufungskläger, zugeführt von der Kantonspolizei Solothurn;

3.    Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A.___;

4.    B.___, Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von der Kantonspolizei Solothurn;

5.    Fürsprecherin Franziska Marti, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B.___;

6.    [...], Dolmetscher.

 

Zudem erscheinen:

-        zwei Zuhörer;

-        ein Gerichtsberichterstatter der Solothurner Zeitung.

 

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung und gibt die Besetzung des Gerichts bekannt. Er weist den anwesenden Dolmetscher [...] ausdrücklich auf seine Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung sowie auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB hin. Er stellt die anwesenden Personen fest, dankt den Polizisten für die Zuführung der Beschuldigten und fasst in der Folge das Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 28. März 2017, soweit den Beschuldigten A.___ betreffend, zusammen. Er erörtert hierauf, welche Ziffern des erstinstanzlichen Urteils von diesem mit Berufungserklärung vom 11. September 2017 angefochten worden sind (vgl. hierzu im Einzelnen nachfolgende Ziff. I.5.1). Er bittet den Dolmetscher A.___ zusammenfassend mitzuteilen, dass das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die von ihm angefochtenen Schuldsprüche, auf die Sanktion sowie auf eine Zivilforderung überprüfen werde.

 

In der Folge fasst der Vorsitzende den erstinstanzlichen Urteilsspruch, soweit B.___ betreffend, zusammen und erläutert, gegen welche Urteilsziffern sich seine Berufungserklärung vom 25. September 2017 richtet (vgl. hierzu im Einzelnen die nachfolgende Ziff. I.5.2).

 

Der Vorsitzende stellt vorab in formeller Hinsicht fest, dass die Vorinstanz A.___ vom Vorwurf der fortgesetzten und gewerbsmässigen räuberischen Erpressung, der ihm in AKS Ziff. B10.a bloss eventualiter vorgehalten wird (der Hauptvorhalt lautet auf bandenmässigen Raub) explizit freigesprochen hat (vgl. Dispositivziff. 2.1 des erstinstanzlichen Urteils). Derselbe Lebenssachverhalt (= AKS Ziff. B10.a) habe aber gemäss dem vorinstanzlichen Urteil auch zu einem Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl (vgl. Dispositivziff. 2.2 lit. c, letztes Lemma) geführt. Sowohl der Freispruch als auch der Schuldspruch seien unangefochten geblieben, so dass eine Überprüfung durch die Berufungsinstanz zu unterbleiben habe und lediglich die Rechtskraft der vorgenannten Dispositivziffern festzustellen sei.

 

In der Folge verliest der Vorsitzende die weiteren rechtskräftigen Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils (vgl. hierzu im Einzelnen die nachfolgende Ziff. I.4.).

 

Im Sinne einer Vorbemerkung führt der Vorsitzende aus, B.___ habe in der Berufungserklärung in Bezug auf die erstinstanzliche Dispositivziff. 3.2 lit. d, 2. Lemma (Schuldspruch wegen unrechtmässiger geringfügiger Aneignung gemäss AKS Ziff. C3.a) keinen Antrag stellen lassen. Das Berufungsgericht gehe deshalb diesbezüglich ebenfalls von einem rechtskräftigen Schuldspruch aus und räume der amtlichen Verteidigerin die Möglichkeit ein, sich hierzu im Rahmen der Vorbemerkungen zu äussern.

 

Des Weiteren teilt der Vorsitzende den Parteien mit, dass sich das Berufungsgericht in Bezug auf beide Beschuldigte vorbehalte, die Anordnung von Sicherheitshaft zu prüfen.

 

Den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf skizziert der Vorsitzende wie folgt:

 

1. Vorfragen und Vorbemerkungen der Parteien;

2. Einvernahme der beiden Beschuldigten;

3. Etwaige weitere Beweisabnahmen;

4. Parteivorträge;

5. Letztes Wort der Beschuldigten;

6. Geheime Urteilsberatung;

7. Mündliche Urteilseröffnung am 22. März 2018 um 16:30 Uhr.

 

Staatsanwalt C.___ wirft keine Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen.

 

Fürsprecherin Franziska Marti räumt im Rahmen ihrer Vorbemerkungen ein, dass in der Berufungserklärung vom 25. September 2017 die erstinstanzliche Dispositivziff. 3.2 lit. d (2. Lemma) nicht ausdrücklich erwähnt worden sei. Indes werde in Bezug auf AKS Ziff. C3.a kein Schuldspruch beantragt, so dass auch dieser Punkt angefochten sei.

 

Der Vorsitzende erklärt, dass AKS Ziff. C3.a in der Berufungserklärung für B.___ überhaupt keine Erwähnung finde, was von Fürsprecherin Franziska Marti in der Folge nicht bestritten wird.

 

Rechtsanwalt Roland Winiger hat keine Vorfragen und Vorbemerkungen.

 

Der Beschuldigte A.___ wird unter Mitwirkung des Dolmetschers vorab darauf hingewiesen, dass er sich selbst nicht belasten müsse und die Aussage und Mitwirkung verweigern könne. Er wird hierauf wiederum unter Mitwirkung des Dolmetschers zur Sache und Person befragt (vgl. separates Einvernahmeprotokoll und Audio-CD im obergerichtlichen Dossier).

 

Anschliessend wird der Beschuldigte B.___ belehrt und zur Sache und Person befragt, wobei auch bei dieser Befragung der Dolmetscher mitwirkt (vgl. separates Einvernahmeprotokoll und Audio-CD im obergerichtlichen Dossier).

 

Die beiden Verteidiger reichen hierauf ihre Honorarnoten für das Berufungsverfahren ins Recht. Staatsanwalt C.___ wird ebenfalls damit bedient.

 

Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird.

 

Auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden erklären sich die Parteien ausdrücklich damit einverstanden, dass das letzte Wort der beiden Beschuldigten aufgrund der erforderlichen Mitwirkung des Dolmetschers vorgezogen wird.

 

A.___ führt in seinem letzten Wort sinngemäss Folgendes aus:

 

Er entschuldige sich für alles, was er getan habe. Es wäre ideal, wenn er alles, was er getan habe, rückgängig machen könnte, nur sei dies leider nicht möglich. Er wolle sich bei der Staatsanwaltschaft, bei der Vorinstanz und beim Obergericht entschuldigen. Er sei sich bewusst, dass das Strafverfahren nicht nur sehr viel Zeit in Anspruch genommen, sondern auch sehr hohe Kosten verursacht habe. Er bitte das Gericht um eine letzte Chance, damit er zu seiner Familie zurückkehren könne. Es tue ihm sehr leid und er bitte um Entschuldigung.

 

B.___ macht von seinem Recht auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:

 

Er wünsche sich, dass auch ihm eine Chance gegeben werde, damit er mit seiner Familie zusammenleben könne. Es tue ihm sehr leid. Er schäme sich, wenn er nun auf die Taten zurückblicke. Er gebe dem Gericht sein Ehrenwort, dass so etwas nie wieder geschehen werde und bitte um Verzeihung.

 

Um 9:35 Uhr verlässt der Dolmetscher den Gerichtssaal.

 

In der Folge stellt und begründet Staatsanwalt C.___ für die Anklägerin folgende Anträge:

 

« 1.  Die Berufung des A.___ sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen.

  2.  Die Kosten des Berufungsverfahrens seien A.___ aufzuerlegen.

  3.  Die Entschädigung des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, sei nach gerichtlichem Ermessen festzulegen. Auf eine Rückforderung sei zu verzichten.

  4.  Die Berufung des B.___ sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen.

  5.  Die Kosten des Berufungsverfahrens seien B.___ aufzuerlegen.

  6.  B.___ sei ab dem 29. März 2018 in Sicherheitshaft zu versetzen, sofern es nicht möglich sei, den Vollzug der neuen Strafe ohne Vollzugsunterbruch anzuordnen.

  7.  Die Entschädigung der Verteidigerin, Fürsprecherin Franziska Marti, sei nach gerichtlichem Ermessen festzulegen. Auf eine Rückforderung sei zu verzichten.»

 

Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten A.___ folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen vor Obergericht):

 

« 1.  A.___ sei in folgenden Vorwürfen der Anklageschrift (AS) freizusprechen:

·      wegen bandmässigen Raubes, begangen am 23.07.2014 und 11.10.2014 in [...] zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 4a und B 9a);

·      wegen fortgesetzter und gewerbsmässiger räuberischer Erpressung, begangen am 23.07.2014 und 11.10.2014 in [...] zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 4a und B 9a);

·      wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, begangen am 05.10.2014 in [...] zum Nachteil der E.___ GmbH (AS Ziff. B 8a);

·      wegen mehrfacher Sachbeschädigung, begangen am 23.07.2014 in [...] zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 4b) und am 05.10.2014 in [...] zum Nachteil der E.___ GmbH (AS Ziff. B 8b);

·      wegen Hausfriedensbruchs, begangen am 23.07.2014 in [...] zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 4c).

2.  Es sei festzustellen, dass A.___ für die weiteren Vorwürfe gemäss AS mit Urteil des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 28.03.2017 rechtskräftig schuldig gesprochen worden ist.

3.  A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 36 Monaten zu verurteilen. Die Freiheitsstrafe sei für einen Teil von 18 Monaten bedingt zu erlassen mit einer Probezeit von zwei Jahren. Es sei somit festzustellen, dass A.___ die gesamte Strafe bereits verbüsst hat.

4.  Für zu Unrecht ausgestandenen Freiheitsentzug sei A.___ eine praxisgemässe Entschädigung von CHF 200.00/Tag auszurichten.

5.  Es sei festzustellen, dass A.___ eine Zivilforderung des D.___ aus dem Überfall vom 23.07.2014 nicht anerkannt. Diese sei abzuweisen.

6.  Es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gemäss Kostennote zu Lasten des Staates und ohne Rückforderung beim Beschuldigten festzulegen.

7.  Die Kosten des Verfahrens seien zur Hälfte dem Staat und zur anderen Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der vom Beschuldigten zu tragende Anteil sei mit seiner Haftentschädigung zu verrechnen.

8.  A.___ sei sofort auf freien Fuss zu setzen.»

 

Nach einer Pause folgt der Parteivortrag von Fürsprecherin Franziska Marti für den Beschuldigten B.___ mit folgenden Anträgen:

 

« I.   Es sei festzustellen, dass das Urteil des Richteramtes Thal-Gäu vom 28. März 2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als das Verfahren gegen B.___ wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen im Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis am 27. März 2014, in [...] und anderswo, in Folge Verjährung eingestellt wurde (Ziffer 3.1 des Dispositivs).

       Weiter sei festzustellen, dass das Urteil des Richteramtes ebenfalls insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als B.___ der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Ziffer 3.2 lit. g, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Wirtschaftsgesetz in Ziffer 3.2 lit. h und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz in Ziffer 3.2 lit. i sowie bezüglich lit. e und f, je 2. Alinea, schuldig erklärt wurde.

  II.  Mein Klient sei unter Ausscheidung der Verfahrenskosten und deren Auferlegung an den Kanton sowie unter Zusprechung einer Entschädigung für die anteilsmässigen Verteidigungskosten freizusprechen von den Vorwürfen:

       1.    der gewerbsmässigen räuberischen Erpressung, angeblich begangen am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (Ziff. 3.2 lit. b des Dispositivs),

       2.    des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, angeblich begangen am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil der F.___ AG und G.___ (Ziff. 3.2 lit. c des Dispositivs),

       3.    der unrechtmässigen, teilweise geringfügigen Aneignung, angeblich begangen am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil der F.___ AG, sowie angeblich begangen am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (Ziffer 3.2 lit. d des Dispositivs),

       4.    der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil der F.___ AG und G.___ (Ziffer 3.2 lit. e, 1. Alinea des Dispositivs) und

       5.    des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil der F.___ AG und G.___ (Ziffer 3.2 lit. f, 1. Alinea des Dispositivs)

  III. Mein Klient sei dagegen schuldig zu erklären:

       1.    des (unqualifizierten) Raubes, begangen am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___,

       2.    der Sachbeschädigung, begangen am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ und

       3.    des Hausfriedensbruchs, begangen am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___

       und er sei zu verurteilen:

       1.    zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Anrechnung von 27 Tagen Untersuchungshaft,

       2.    zu einer Busse von CHF 300.00,

       3.    zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen.

       4.    Meinem Klienten sei eine Entschädigung für die oberinstanzlichen Verteidigungskosten zuzusprechen.»

 

Staatsanwalt C.___ nimmt für die Anklägerin im Rahmen seines 2. Parteivortrages Stellung zum Antrag, wonach A.___ sofort auf freien Fuss zu setzen sei. Er gehe davon aus, dass es sich hierbei nicht um einen formellen Antrag auf Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug handle, sondern sich dieses Begehren vielmehr als Folge aus dem vorausgegangenen Antrag zum Strafmass ergebe. Sofern das Obergericht diesbezüglich eine andere Auffassung vertrete, sei gegen A.___ Sicherheitshaft anzuordnen. Die erhöhte Fluchtgefahr sei offensichtlich. A.___ verfüge über kein Aufenthaltsrecht für die Schweiz. Zudem sei die Anordnung von Sicherheitshaft mit Blick auf die Höhe der beantragten Freiheitsstrafe auch nicht unverhältnismässig. Zu ergänzen sei, dass der Beschuldigte A.___ aufgrund seiner fehlenden Aufenthaltsberechtigung für die Schweiz ohnehin nicht auf freien Fuss gesetzt werden dürfte, sondern dem kantonalen Migrationsamt (MISA) zugeführt werden müsste.

 

In Bezug auf den Beschuldigten B.___ verzichtet Staatsanwalt C.___ auf eine Replik.

 

Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger weist in seinem 2. Parteivortrag für A.___ darauf hin, dass er auf eine faire und gerechte Lösung für seinen Mandanten vertraue.

 

Damit endet um 12:00 Uhr der öffentliche Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

 

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung vom 22. März 2018 um 16:30 Uhr:

 

1.    C.___, Staatsanwalt, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2.    A.___, Beschuldigte und Berufungskläger, zugeführt von der Kantonspolizei Solothurn;

3.    Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A.___;

4.    B.___, Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von der Kantonspolizei Solothurn;

5.    Fürsprecherin Franziska Marti, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B.___;

6.    [...], Dolmetscher.

 

Zudem erscheinen zwei Zuhörer sowie ein Gerichtsberichterstatter der Solothurner Zeitung.

 

Der Vorsitzende stellt die anwesenden Personen fest, gibt die Besetzung des Gerichts bekannt und erläutert den Ablauf der Urteilseröffnung. Der Referent weist in seiner summarischen Begründung des Urteils vorab auf die verfahrensrechtliche Ausgangslage hin (Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils in Bezug auf die Mitbeschuldigten H.___ und I.___, teilweise Anerkennung der vorinstanzlichen Schuldsprüche durch die Beschuldigten A.___ und B.___), nimmt für die angefochtenen Schuldsprüche die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Würdigung vor und nennt die massgeblichen Strafzumessungsfaktoren sowie das ausgefällte Strafmass für die beiden Beschuldigten. Er weist des Weiteren auf den Entscheid in Bezug auf die Zivilforderung hin und erläutert den Beschluss des Berufungsgerichts betreffend Sicherheitshaft. Schliesslich teilt er die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens mit. In der Folge verliest der Referent zusammenfassend die Kernsätze des Urteils, soweit den Beschuldigten A.___ betreffend. Diese werden vom anwesenden Dolmetscher für A.___ eins zu eins übersetzt. Auf die entsprechende Frage erklärt die amtliche Verteidigerin für ihren Mandanten B.___, dass auf eine entsprechende Übersetzung der ihn betreffenden Kernsätze durch den Dolmetscher verzichtet werde. Der Vorsitzende verliest in der Folge die zentralen Ziffern des Urteilsdispositivs. Abschliessend weist er die Parteien darauf hin, dass die mündliche, bloss summarisch begründete Urteilseröffnung keine Rechtsmittelfrist auslöse und die Rechtsmittelfrist in Bezug auf den Entscheid betreffend Sicherheitshaft am Tag nach Empfang des separat ausgefertigten begründeten Beschlusses und in Bezug auf alle anderen Punkte am Tag nach Empfang des begründeten Urteils zu laufen beginne. Den Parteivertretern wird das Urteilsdispositiv von der Gerichtsschreiberin ausgehändigt, Staatsanwalt C.___ sowie Fürsprecherin Franziska Marti werden zudem mit dem begründeten Beschluss betreffend Sicherheitshaft bedient. Damit endet um 17:35 Uhr die mündliche Urteilseröffnung. Der Beschuldigte A.___ wird von den Polizisten zurück in die Strafanstalt Bostadel und B.___ in die JVA Thorberg gebracht.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1. Mit Anklageschrift vom 30. November 2016 wurden H.___, A.___, B.___ und I.___ dem Amtsgericht von Thal-Gäu zur Beurteilung überwiesen. Den Beschuldigten wurde eine Vielzahl von Delikten vorgehalten, schwergewichtig bandenmässiger Raub, fortgesetzte und gewerbsmässige räuberische Erpressung und gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl.

 

2. Am 28. März 2017 erging vom Amtsgericht Thal-Gäu das folgende Urteil (Auszug):

 

« (…)

2.1    A.___ wird freigesprochen vom Vorhalt der fortgesetzten und gewerbsmässigen räuberischen Erpressung, angeblich begangen am 16. Oktober 2014, zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 10 a).

2.2    A.___ hat sich schuldig gemacht

a)      des bandenmässigen Raubes,

-        begangen am 23. Juli 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 4 a).

-        begangen am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 9 a).

b)      der fortgesetzten und gewerbsmässigen räuberischen Erpressung,

-        begangen am 23. Juli 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 4 a).

-        begangen am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 9 a).

c)      des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls,

-        begangen im Zeitraum vom 26. bis 27. Juni 2014, in [...], zum Nachteil der J.___ SA (AS Ziff. B 2 a).

-        begangen vom 5. bis 7. Juli 2014, in [...], zum Nachteil der K.___ (AS Ziff. B 3 a).

-        begangen am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil der L.___ SA (AS Ziff. B 6.1 a).

-        begangen am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil der F.___ AG und G.___ (AS Ziff. B 6.2 a).

-        begangen im Zeitraum vom 4. bis 5. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil der L.___ SA (AS Ziff. B 7 a).

-        begangen am 5. Oktober 2014, in [...]/BE, zum Nachteil der E.___ GmbH (AS Ziff. B 8 a).

-        begangen am 16. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 10 a).

d)      der unrechtmässigen teilweise geringfügigen Aneignung,

-        begangen am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil der F.___ AG (AS Ziff. B 6.2 a).

-        begangen am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 9 a).

e)      der mehrfachen Sachbeschädigung,

-        begangen im Zeitraum vom 26. bis 27. Juni 2014, in [...], zum Nachteil der J.___ SA (AS Ziff. B 2 b).

-        begangen vom 5. bis 7. Juli 2014, in [...], zum Nachteil der K.___ (AS Ziff. B 3 b).

-        begangen am 23. Juli 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 4 b).

-        begangen am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil der L.___ SA (AS Ziff. B 6.1 b).

-        begangen am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil der F.___ AG und G.___ (AS Ziff. B 6.2 b).

-        begangen im Zeitraum vom 4. bis 5. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil der L.___ SA (AS Ziff. B 7 b).

-        begangen am 5. Oktober 2014, in [...]/BE, zum Nachteil der E.___ GmbH (AS Ziff. B 8 b).

-        begangen am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 9 b).

-        begangen am 16. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 10 b).

f)       des mehrfachen Hausfriedensbruchs,

-        begangen im Zeitraum vom 26. bis 27. Juni 2014, in [...] zum Nachteil der J.___ SA (AS Ziff. B 2 c).

-        begangen vom 5. bis 7. Juli 2014, in [...], zum Nachteil der K.___ (AS Ziff. B 3 c).

-        begangen am 23. Juli 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 4 c).

-        begangen am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil der L.___ SA (AS Ziff. B 6.1 c).

-        begangen am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil des F.___ AG und G.___ (AS Ziff. B 6.2 c).

-        begangen im Zeitraum vom 4. bis 5. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil der L.___ SA (AS Ziff. B 7 c).

-        begangen am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 9 c).

-        begangen am 16. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 10 c).

g)      der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, begangen im Zeitraum vom 1. September bis 16. Oktober 2014, in [...] und anderswo (Ziff. B 5).

h)      der Entwendung zum Gebrauch, begangen am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil der L.___ SA (AS Ziff. B 6.1 d).

2.3    A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren.

2.4    Der bestehende Strafvollzug von A.___ ist weiterzuführen.

2.5    Die vom 28. November 2014 bis 10. März 2015 ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem 10. März 2015 sind A.___ an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

3.1    Das Verfahren B.___ wegen mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen im Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis am 27. März 2014, in [...] und anderswo, wird infolge Eintritts der Verjährung eingestellt (AS Ziff. C 4).

3.2    B.___ hat sich schuldig gemacht

a)      des bandenmässigen Raubes, begangen am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. C 3 a).

b)      der gewerbsmässigen räuberischen Erpressung, begangen am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. C 3 a).

c)      des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, begangen am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil des F.___ AG und G.___ (AS Ziff. C 2 a).

d)      der unrechtmässigen teilweise geringfügigen Aneignung,

-        begangen am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil der F.___ AG (AS Ziff. C 2 a).

-        begangen am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. C 3 a).

e)      der mehrfachen Sachbeschädigung,

-        begangen am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil der F.___ AG und G.___ (AS Ziff. C 2 b).

-        begangen am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. C 3 b).

f)       des mehrfachen Hausfriedensbruchs,

-        begangen am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil der F.___ AG und G.___ (AS Ziff. C 2 c).

-        begangen am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. C 3 c).

g)      der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,

-        begangen im Zeitraum vom 28. März bis am 28. November 2014, in [...] und anderswo (AS Ziff. C 4).

-        begangen am 25. November 2014, an einem unbekannten Ort (AS Ziff. C 4).

-        begangen am 26. November 2014, in [...] (AS Ziff. C 4).

-        begangen am 29. und 30. Januar 2016, in [...] (AS Ziff. C 12).

h)      der mehrfachen Widerhandlung gegen das Wirtschaftsgesetz durch

-        Patentanmassung, begangen im Zeitraum vom 1. November bis 26. November 2014, in [...] (AS Ziff. C 5 a).

-        mehrfaches Wirten nach Schliessungszeit, begangen im Zeitraum vom 1. November bis 26. November 2014, in [...] (AS Ziff. C 5 b).

i)       der mehrfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch

-             Fahren ohne Berechtigung,

·           begangen am 26. November 2014, in [...] und [...] (AS Ziff. C 6).

·           begangen im Zeitraum vom 26. bis 27. Februar 2015, in [...] und [...] (AS Ziff. C 8).

·           begangen zu unbekanntem Zeitpunkt vor dem 27. Februar 2015, in [...] (AS Ziff. C 8).

·           begangen am 8. November 2015, in [...] (AS Ziff. C 9 b).

·           begangen am 3. Dezember 2015, in [...] (AS Ziff. C 10 a).

·           begangen am 2. Februar 2015, in [...] (AS Ziff. C 11 a);

-             Missbrauchs von Ausweisen und Schildern,

·           begangen im Zeitraum vom 28. Januar bis 27. Februar 2015, in [...] (AS Ziff. C 7);

·           begangen im Zeitraum vom 23. Oktober bis 3. Dezember 2015, in [...] (AS Ziff. C 10 b).

·           begangen am 2. Februar 2015, in [...] (AS Ziff. 11 b).

·           begangen am 16. Februar 2016, in [...] (AS Ziff. C 13).

-             einfache Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 8. November 2015, in [...] (AS Ziff. C 9 a).

-             Fahren ohne Haftpflichtverletzung, begangen am 3. Dezember 2015, in [...] (AS Ziff. C 10 c).

-             Fahren in fahrunfähigem Zustand, begangen am 2. Februar 2015, in [...] (AS Ziff. C 11 c).

3.3    B.___ wird verurteilt zu

a)      einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren.

b)      einer Busse von CHF 1000.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

3.4    Die vom 26. November 2014 bis 22. Dezember 2014 ausgestandene Untersuchungshaft sind B.___ an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

(…)»

 

3. Gegen dieses Urteil gingen die folgenden Rechtsmittel ein:

 

a) Beschränkte Berufung von B.___

 

b) Beschränkte Berufung von A.___

 

Die verurteilten H.___ und I.___ legten keine Berufung ein; das erstinstanzliche Urteil ist in Bezug auf diese beiden Beschuldigten in Rechtskraft erwachsen.

 

Auch die Staatsanwaltschaft legte weder die Berufung noch die Anschlussberufung ein. Es gingen auch keine Rechtsmittel von Privatklägern ein. Es gilt also für die beiden Beschuldigten A.___ und B.___ das Verschlechterungsverbot.

 

4. Es ist damit das erstinstanzliche Urteil neben den Urteilsziffern in Bezug auf die Beschuldigten H.___ und I.___ zusätzlich wie folgt in Rechtskraft erwachsen:

 

4.1 Betreffend A.___ (nachfolgend auch: Beschuldigter 1):

 

-      2.1: Freispruch vom Vorhalt der fortgesetzten und gewerbsmässigen räuberischen Erpressung (AKS Ziff. B10.a). Es ist diesbezüglich auch auf die Vorbemerkung des Vorsitzenden im Rahmen der obergerichtlichen Hauptverhandlung zu verweisen (vgl. auch S. 2 des Verfahrensprotokolls);

 

-        2.2 lit. c (1. - 5. Lemma und 7. Lemma): Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl, ausgenommen AKS Ziff. B8.a (also AKS Ziff. B2.a, B3.a, B6.1a, B6.2a, B7.a und B10.a);

 

-      2.2 lit. d: Schuldsprüche wegen unrechtmässiger, teilweiser geringfügiger Aneignung (AKS Ziff. B6.2a und B9.a);

 

-      2.2 lit. e (1. - 2. Lemma, 4. - 6., 8. - 9. Lemma): Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung, ausgenommen AKS Ziff. B4.b und B8.b (also AKS Ziff. B2.b, B3.b, B6.1b, B6.2b, B7.b, B9.b und B10.b);

 

-      2.2 lit. f (1. - 2., 4. - 8. Lemma): Schuldspruch wegen mehrfachem Hausfriedensbruch, ausgenommen AKS Ziff. B4.c (also AKS Ziff. B2.c, B3.c, B6.1c, B6.2c, B7.c, B9.c und B10.c);

 

-      2.2 lit. g: Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AKS Ziff. B5.);

 

-      2.2 lit. h: Schuldspruch wegen Entwendung zum Gebrauch (AKS Ziff. B6.1d).

 

4.2 Betreffend B.___ (nachfolgend auch Beschuldigter 2):

 

-      3.1: Verfahrenseinstellung wegen Widerhandlungen gegen das BetmG zufolge Eintritts der Verjährung, soweit den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis am 27. März 2014 betreffend (AKS Ziff. C4.);

 

-      3.2 lit. d (2. Lemma): Schuldspruch wegen unrechtmässiger geringfügiger Aneignung (AKS C3.a)

      

       Diesbezüglich führte die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 2 anlässlich der Berufungsverhandlung zwar aus, dieser Schuldspruch sei ebenfalls angefochten. Massgebend ist indes die Berufungserklärung. In dieser hat der Berufungskläger bei einer bloss teilweisen Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt und welche Abänderungen im Einzelnen verlangt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 StPO). Da in der Berufungserklärung vom 25. September 2017 dieser Urteilspunkt keine Erwähnung findet – der Vorhalt gemäss AKS Ziff. C3.a wird weder unter den beantragten Frei- noch Schuldsprüchen aufgeführt – muss von der Rechtskraft auch dieses erstinstanzlichen Schuldspruches ausgegangen werden, auch wenn dieser unzutreffend ist: Die Vorinstanz hätte Art. 137 StGB zur Anwendung bringen müssen, da bei dem vom Beschuldigten anerkannten (einfachen) Raub gemäss AKS Ziff. C3.a (bestritten ist diesbezüglich lediglich das qualifizierende Merkmal der Bandenmässigkeit) die privilegierte Bestimmung von Art. 172ter Abs. 1 StGB (geringfügige Vermögensdelikte) gemäss Abs. 2 von Art. 172ter gar nicht zur Anwendung kommen kann.

 

-      3.2 lit. e (2. Lemma): Schuldspruch wegen Sachbeschädigung (AKS Ziff. C3.b);

 

-      3.2 lit. f (2. Lemma): Schuldspruch wegen Hausfriedensbruch (AKS Ziff. C3.c);

 

-      3.2 lit. g: Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG (AKS Ziff. C4., soweit nicht den Zeitraum vom 1.12.2013 bis 27.3.2014 betreffend, sowie C12.);

 

-      3.2 lit. h: Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Wirtschaftsgesetz (AKS Ziff. C5.a und C5.b);

 

-      3.2 lit. i: Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das SVG (AKS Ziff. C6., C8., C9.b, C10.a, C11.a, C7., C10.b, C11.b, C13., C9.a, C10.c und C11.c)

 

4.3 Es sind weiter die folgenden Ziffern des erstinstanzlichen Urteils unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen:

 

-      5.1 - 5.4 und 6.1: Herausgabe und Einziehung von sichergestellten Gegenständen;

-      6.2, 6.3 (teilweise), 6.4 - 6.5: Entscheide über Zivilklagen mit Ausnahme der Anerkennung der Zivilklage D.___ durch den Beschuldigten 1 betreffend den Überfall vom 23. Juli 2014;

 

-      7.1, 7.2 (teilweise), 7.3 (teilweise), 7.4: Entschädigungen an die amtlichen Verteidiger sowie Rückforderungs- und Nachforderungsvorbehalte, in Bezug auf die amtlichen Verteidiger der Beschuldigten 1 und 2 nur soweit die Höhe der Entschädigung betreffend.

 

5. Es sind damit im vorliegenden Berufungsverfahren die folgenden Punkte des erstinstanzlichen Urteils zu prüfen:

 

5.1 Betreffend A.___:

 

-      2.2 lit. a: Bandenmässiger Raub, begangen am 23. Juli 2014 in [...] zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B4.a) und begangen am 11. Oktober 2014 in [...] zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B9.a);

 

-      2.2 lit. b: Fortgesetzte und gewerbsmässige räuberische Erpressung, begangen in [...] am 23. Juli 2014 zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B4.a) und begangen am 11. Oktober 2014 in [...] zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B9.a);

 

-      2.2 lit. c: Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, begangen am 5. Oktober 2014 in [...] (BE) zum Nachteil der E.___ GmbH (AKS Ziff. B8.a);

 

-      2.2 lit. e: Mehrfache Sachbeschädigung, begangen am 23. Juli 2014 in [...] zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B4.b), und begangen am 5. Oktober 2014 in [...] (BE) zum Nachteil der E.___ GmbH (AKS Ziff. B8.b);

 

-      2.2 lit. f: Hausfriedensbruch, begangen am 23. Juli 2014 in [...] zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B4.c).

 

Es sind zudem die Strafzumessung, die beantragte sofortige Freilassung, die Anerkennung der Zivilforderung betreffend den Überfall vom 23. Juli 2014 sowie die Kostenverlegung zu prüfen.

 

5.2 Betreffend B.___:

 

-      3.2 lit. a: Die Bandenmässigkeit als qualifizierendes Merkmal in Bezug auf den (anerkannten) Raub, begangen am 11. Oktober 2014 in [...] zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. C3.a);

 

-      3.2 lit. b: Gewerbsmässige räuberische Erpressung, begangen am 11. Oktober 2014 in [...] zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. C3.a);

 

-      3.2 lit. c: Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, begangen am 22. September 2014 in [...] zum Nachteil der F.___ und G.___ (AKS Ziff. C2.a);

 

-      3.2 lit. d: Unrechtmässige Aneignung, begangen am 22. September 2014 in [...] zum Nachteil der F.___ AG und G.___ (AKS Ziff. C2.a);

 

-      3.2 lit. e: Sachbeschädigung, begangen am 22. September 2014 in [...] zum Nachteil der F.___ AG und G.___ (AKS Ziff. C2.b);

 

-      3.2 lit. f: Hausfriedensbruch, begangen am 22. September 2014 in [...] zum Nachteil der F.___ AG und G.___ (AKS Ziff. C2.c).

 

Es sind zudem die Strafzumessung und der Kostenpunkt zu prüfen.

 

 

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

 

1. Vorbemerkungen

 

D.___ wohnte in einem Einfamilienhaus in [...]. In der Zeit vom 23. Juli 2014 bis 16. Oktober 2014 wurde er mehrfach Opfer von Raubdelikten, welche in unterschiedlicher Zusammensetzung von den 4 Beschuldigten begangen wurden. Bereits am 6. Dezember 2013 war D.___ von mehreren Personen überfallen worden, wobei zwei Täter unbekannt blieben und H.___ von diesem Vorhalt (AKS Ziff. A3.a) in dubio pro reo freigesprochen wurde (vgl. US 56). Die vier Beschuldigten hatten auch weitere Delikte, insbesondere Diebstähle, gemeinsam und ebenfalls in unterschiedlicher Zusammensetzung verübt. Während die beiden Beschuldigten H.___ und I.___ alle Schuldsprüche anerkannt haben, bestreiten der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 die Begehung einzelner Straftaten, anerkennen aber auch, einige der vorgehaltenen Straftaten tatsächlich verübt zu haben. Insbesondere anerkennt der Beschuldigte 1 – mit Ausnahme von AKS Ziff. B8.a – den Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl, begangen im Zeitraum vom 26. Juni 2014 bis 16. Oktober 2014. In tatsächlicher Hinsicht ist die Tatbeteiligung beider Beschuldigter am Vorfall vom 11. Oktober 2014 zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B9.a) grundsätzlich anerkannt. Diesbezüglich wenden sich die beiden Beschuldigten ausschliesslich gegen die rechtliche Würdigung. Der Beschuldigte 1 bestreitet grundsätzlich die Qualifikation seiner Tathandlungen als Raub, der Beschuldigte 2 ausschliesslich das qualifizierende Merkmal der Bandenmässigkeit).

 

Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend für die bestrittenen Schuldsprüche eine umfassende Würdigung vorzunehmen.

 

In Bezug auf die Überfälle auf D.___ unterschied die Polizei zwischen:

 

- Raub 1 vom 6. Dezember 2013 (AS 9),

- Raub 2 vom 23. Juli 2014 (AS 9),

- Raub 3 vom 11. Oktober 2014 (AS 16) und

- Raub 4 vom 16. Oktober 2014 (AS 16).

 

Auch die Vorinstanz hat diese Bezeichnungen mit Blick auf die zur Anklage gebrachten 4 Raubvorhalte übernommen. In den nachfolgenden Erwägungen wird in einem vereinfachten und nicht fachterminologischen Sinne ebenfalls von «Raub 1, 2, 3 und 4» die Rede sein, ohne damit die rechtliche Qualifikation vorwegzunehmen.

 

2. Bandenmässiger Raub, begangen am 23. Juli 2014 in [...] zum Nachteil von D.___: AKS Ziff. B4.a (Beschuldigter 1)

 

2.1 Gemäss AKS wirft die Staatsanwaltschaft den beiden Beschuldigten H.___ und A.___ vor, sie hätten am 23. Juli 2014 um ca. 06:20 Uhr bis ca. 06:55 Uhr einen Raubüberfall auf D.___ begangen. H.___ hat den Überfall auf D.___ zugestanden und er ist mit dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 28. März 2017 deswegen rechtskräftig schuldig gesprochen worden wegen bandenmässigem Raub, fortgesetzter und gewerbsmässiger räuberischer Erpressung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch; bandenmässig wegen der Begehung zusammen mit dem Beschuldigten 1. Dieser bestreitet jedoch seine Beteiligung an diesem Überfall.

 

2.2 D.___ (Geschädigter) war am 23. Juli 2014 durch die Polizei (AS 727 ff.) und am 30. Juli 2014 durch die Staatsanwaltschaft (AS 733 ff.) zu diesem Ereignis vom 23. Juli 2014 befragt worden. Er beschrieb detailliert und sehr glaubhaft, wie der Überfall abgelaufen sei. Der Täter 1 sei ca. 25 - 30 Jahre alt gewesen, ca. 175 cm gross, schlanke Statur, dunkle Haare, Dreitagebart. Das sei der gewesen, der gesprochen habe, Schweizerdeutsch und Hochdeutsch mit Akzent. Der Täter 2 sei ca. 20 - 30 Jahre alt gewesen, ca. 170 cm gross, schlanker Statur, dunkle kurze Haare und Dreitagebart. Dieser habe nicht mit ihm gesprochen und mit seinem Mittäter in einer anderen Sprache. Der Geschädigte schilderte bei seinen Aussagen viele Details, auch Ungewöhnliches und komplikationsreiche Vorgänge. So gab er zu Protokoll, wie er zweimal aus Nervosität einen Asthmaanfall erlitten habe und aus dieser Nervosität heraus auch den Tresor nicht habe öffnen können. Die Täter hätten in der Folge den Inhalt seines Portemonnaies mitgenommen, der Abtransport des schweren Tresors sei jedoch misslungen.

 

Nach den Feststellungen der Vorinstanz (US 44) passt die Beschreibung der Täter auf H.___ und den Beschuldigten 1. Es sei der Beschuldigte 1, der genauso wie der Täter 2 beschrieben worden sei, tatsächlich 25 Jahre alt gewesen und etwas kleiner als H.___ (der ja unbestritten der Täter 1 gewesen war). Er habe bei seiner Verhaftung seine dunklen Haare kurz und einen Dreitagebart getragen.

 

Auch H.___ gab anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 20. Februar 2015 auf entsprechende Frage in Bezug auf den Vorfall vom 23. Juli 2014 eine Beschreibung seines Mittäters ab, die der Person des Beschuldigten 1 entsprach. Indes wies er in jenem Stadium des Verfahrens die Rolle des Mittäters vor Ort noch einem Albaner zu und behauptete, der Beschuldigte 1 sei nicht vor Ort gewesen (vgl. hierzu auch nachfolgende Ziff. II.2.3).

 

2.3 H.___ bestritt in den ersten Einvernahmen seine Teilnahme an diesem Überfall vom 23. Juli 2014 konsequent, obwohl sein DNA-Profil auf dem Tastenfeld des Tresors gesichert werden konnte und an seinem Arbeitsplatz seine Schuhe sichergestellt werden konnten, mit denen es eine Muster- und Grössenübereinstimmung mit einer Tatortspur gab (AS 27). Den Beschuldigten 1 kenne er nicht. So sagte er am 7. November 2014 aus, er kenne diesen A.___ nicht, er habe ihn lediglich hier im UG in Zelle 53 kenngelernt, sie seien zusammen hier in der Zelle gewesen (Antworten auf F 21 und 22, AS 1449). In der Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2014 (AS 1457 ff.) änderte H.___ dann seine Aussagen: Er sei beim «Raub 2» (23.7.2014), «Raub 3» (11.10.2014) und «Raub 4» (16.10.2014) dabei gewesen. Es sei auch der Beschuldigte 1 bei diesen drei Raubfällen dabei gewesen, der habe das alles eingefädelt. Beim Raub 2 seien neben ihm und dem Beschuldigten 1 noch eine andere Person dabei gewesen. Diese habe dann auch beim «Raub 3» mitgemacht. Er selber sei nie im Haus gewesen, er habe die Leute gefahren.

 

In der Befragung vom 12. Februar 2015 verlangte der Verteidiger eine Unterbrechung (AS 1502) und danach gab H.___ zu, bei dem «Raub 2» (vom 23.7.2014) drinnen im Haus gewesen zu sein. Der Beschuldigte 1 habe diesen Überfall organisiert, sei aber selber nicht vor Ort gewesen. Er habe, so seine Ergänzungen in der Befragung vom 20. Februar 2015, einen Dritten geschickt, einen Albaner. Den Ablauf des Überfalls schilderte er weitgehend so, wie das der Geschädigte berichtet hatte, wobei er dem Dritten die aktive Rolle zuwies. Danach befragt, ob er seinen Mittäter (den Albaner) beschreiben könne, gab er zu Protokoll, dieser sei ca. 25 Jahre alt, so gross wie A.___, habe eine schlanke Statur, eine weisse Hautfarbe, kurze, braunschwarze Haare und trage keine Brille, es gebe keine Auffälligkeiten (Antwort auf F 30, AS 1508).

 

H.___ blieb vorerst auch in der Befragung vom 26. Februar 2015 (AS 1519 ff.) dabei, er habe am Morgen des 23. Juli 2014 dieses Telefongespräch um 05:24 Uhr mit dem Beschuldigten 1 geführt und diesem gesagt, er sei jetzt abgefahren. Danach habe er es um 05:35 Uhr kurz beim Beschuldigten 1 klingeln lassen, damit er diese Person runterschicke, die er habe abholen müssen. Als er dann später ab Frage 122 (AS 1532) noch einmal mit dem Ablauf des Raubes vom 23. Juli 2014 und seinen widersprüchlichen Aussagen zur Rolle des Beschuldigten 1 konfrontiert wurde, sagte H.___, er sei vom Beschuldigten 1 unter Druck gesetzt worden. Der kenne viele Leute in Albanien, die für Geld alles machen würden. Der Beschuldigte 1 sei bei diesem Überfall mit ihm im Haus gewesen. Diesen Mittäter, von dem er bisher gesprochen habe, gäbe es nicht. Er würde aber diese Angaben bei einer Gegenüberstellung nicht machen, das sei zu gefährlich für ihn und seine Familie (F 128, AS 1533).

 

Sie hätten am Abend vorher abgemacht, dass er den Beschuldigten 1 am frühen Morgen abhole. Er habe ihn angerufen und ihm gesagt, er sei abgefahren und habe dann nochmals kurz geklingelt, damit er runterkomme. Er sei alleine zu ihm ins Auto gestiegen und habe erzählt, es sei ein alter Mann, er habe auch keine Waffe dabei, die brauche es nicht. Nach seinen Informationen habe es viel Gold und Geld bei dem drinnen. Der Beschuldigte 1 habe ihm gesagt, er solle bei der Landi parkieren, er solle mit dem Mann deutsch sprechen, da er kein Deutsch spreche, er solle nach Arbeit und Wasser fragen. Sie seien dann mit dem Mann ins Haus gegangen, sie hätten nach dem Tresor gefragt, er habe ihn nach dem Code gefragt und der Mann habe versucht, diesen selber einzugeben. Das sei nicht gelungen, er habe das auch noch versucht, es habe aber nicht geklappt. Er habe dann den Tresor mit einem Stuhl in die Garage gezogen, um ihn ins Auto zu laden. Das habe nicht geklappt. Es sei dann der Beschuldigte 1 nach draussen gekommen und habe gesagt, es sei eine blonde Frau hier. Sie seien daraufhin gegangen.

 

Er sage das alles gegenüber dem Beschuldigten 1 nicht. Der sei zwar klein, er wisse aber, wie der sei. Er sei einer der gefährlichsten von allen, der habe alles organsiert. Sie seien zusammen im Gefängnis gewesen. Er habe ihm ausrichten lassen, er solle sagen, er (der Beschuldigte 1) sei nicht dabei gewesen, er habe es organisiert.

 

Auch in der Befragung vom 3. März 2015 (AS 1538) blieb H.___ dabei, den Raub vom 23. Juli 2014 zusammen mit dem Beschuldigten 1 als Mittäter begangen zu haben. Er sei der Grössere gewesen, der Beschuldigte 1 sei kleiner als er. Er bestätigte weitgehend die Angaben des Geschädigten, wonach er mit diesem geredet habe, er nach dem Tresor gefragt und an diesem herumhantiert und schliesslich gesagt habe, sie würden den Tresor mitnehmen (F 3). Er bestritt aber, beim Geschädigten das Portemonnaie geholt und das Geld genommen zu haben.

 

2.4 Die objektiven Beweismittel stützen die Angaben von H.___. Der Raub wurde am 23. Juli 2014 von ca. 06:20 Uhr bis ca. 06:55 Uhr begangen. Aufgrund der bei der Landi aufgezeichneten Videobilder mit dem von H.___ gefahrenen schwarzen Kia hielt sich die Täterschaft dort bei der Landi von 06:06 Uhr bis 06:58 Uhr auf. Es ist auf dem Video ersichtlich, dass zwei Personen aus dem Kia aussteigen (AS 38).

 

Die Staatsanwaltschaft führte eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation über die von H.___ verwendete Rufnummer [1] durch (AS 14). Am Morgen des 23. Juli 2014 hatte H.___ sein Telefon um 05:19 Uhr eingeschaltet bzw. den Flugmodus deaktiviert (AS 14). Um 05:24 Uhr (Antennenstandort [...]) und 05:35 Uhr (Antennenstandort [...]) sind zwei ausgehende Anrufe von 23 und 4 Sekunden Dauer an die Rufnummer [2] aufgeführt. Es war diese Rufnummer auf eine Person namens M.___ mit einer Phantasieadresse in der Türkei registriert (AS 36). Es waren im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Delinquenz viele Rufnummern verwendet worden, die vor allem bei den Anbietern Lebara und Sunrise mit falschen Namen und Adressen abgeschlossen worden waren (AS 37). Allein der Beschuldigte 1 hatte nach den Erkenntnissen der Polizei 7 Rufnummern benützt (AS 36 f.), eine davon die genannte Nummer [2] ((AS 36). Es war diese Rufnummer auf dem Handy von H.___ gespeichert, aber ohne Kontaktnamen. Dieser war in der Befragung vom 22. Januar 2015 (F 40 und 41 AS 1475) mit der Feststellung konfrontiert worden, dass er in der Zeit von Mitte Juni bis Anfang August 2014 mit dieser Nummer Verbindungen gehabt habe und dass er unmittelbar vor und nach dem Raub vom 23. Juli 2014 mit dieser Nummer in Kontakt gewesen sei. Dann sei es vermutlich der Beschuldigte 1 gewesen. Der habe x Nummern gehabt. Und er habe in dieser Zeit nur den Beschuldigten 1 kontaktiert.

 

Diese telefonischen Verbindungsnachweise gestützt auf die RTI-Daten in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Tatbegehung blieben auch vom Verteidiger des Beschuldigten 1 unbestritten. Vor Obergericht brachte er hierfür als mögliche Erklärung vor, H.___ habe selbst einmal die Aussage gemacht, er habe den unbekannten Mittäter am Wohnort des Beschuldigten 1 abgeholt und zu diesem Zweck «A.___» auch angerufen, damit dieser den Mittäter habe nach unten lotsen können (vgl. Plädoyernotizen RA Winiger vor Obergericht, Ziff. 1.2.2 S. 4). Dieser Erklärungsansatz vermag nicht zu überzeugen. Es fragt sich zum einen, weshalb H.___ überhaupt frühmorgens den Beschuldigten 1 hätte anrufen sollen, statt sich, was sich angeboten hätte, direkt mit dem (angeblichen) Mittäter telefonisch in Verbindung zu setzen. Zum anderen ist einzuwenden, dass der Beschuldigte 1 selber dieses ungewöhnliche Ereignis (zweimaliger Anruf frühmorgens) nie erwähnt hat, was klar gegen diesen Ablauf spricht.

 

2.5 Es handelt sich beim Beschuldigten 1 nicht um eine unbeteiligte Drittperson, die hier von H.___ überraschend als Mittäter genannt wird. Vielmehr fällt in einer Gesamtbetrachtung auf, dass er wenige Monate später zusammen mit H.___ unbestrittenermassen gleich mehrfach deliktisch in Erscheinung getreten ist. So drang der Beschuldigte 1 am 11. Oktober 2014 nachgewiesenermassen (sein DNA-Profil befand sich auf dem von der Täterschaft verwendeten Brecheisen, AS 28) und auch unbestritten zusammen mit H.___ (und B.___) ein zweites Mal in das Einfamilienhaus des Geschädigten in [...] ein, wo sie erneut und wiederum ohne Erfolg versuchten, den Tresor mitzunehmen. Und es waren der Beschuldigte 1 und H.___ zusammen mit weiteren Mittätern am 16. Oktober 2014 noch einmal in [...] bei D.___, um den Tresor zu holen (vgl. hierzu den vom Beschuldigten 1 anerkannten Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl im Zusammenhang mit AKS Ziff. B10.a). Der Beschuldigte 1 beging arbeitsteilig zusammen mit H.___ und einem weiteren Mittäter auch die beiden Einbruchdiebstähle vom 22. September 2014 in [...] zum Nachteil der L.___ SA sowie zum Nachteil der F.___ AG und G.___ (vgl. AKS Ziff. B6.1a, b und c; AKS Ziff. B6.2a, b und c) sowie den Einbruchdiebstahl in der Nacht vom 4./5. Oktober 2014 in [...] zum Nachteil der L.___ SA (vgl. AKS Ziff. B7.a, b und c), was ebenso unbestritten ist (vgl. die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschuldigten 1).

 

2.6 Am 16. Oktober 2014, nach dem «Raub 4», welcher in der Nacht um ca. 00:35 Uhr bis 00:50 Uhr stattgefunden hatte, wurde der Beschuldigte 1 von einer Polizeipatrouille schlafend in einem Wohnwagen angetroffen und zwecks Ausschaffung ins UG Solothurn gebracht. Dort im UG teilte er sich «unglücklicherweise» (AS 21) die Zelle mit H.___, bis er dann am 19. Oktober 2014 aus der Schweiz ausgeschafft wurde. Es hatten also diese beiden Beschuldigten nach dem «Raub 4» in der Zelle des UG ausreichend Zeit, sich für die bevorstehenden Befragungen abzusprechen, wobei ihnen klar war, dass der Beschuldigte 1 als Mittäter nicht erkannt worden war und demnächst ausgeschafft würde.

 

Der Beschuldigte 1 wurde dann in Mazedonien wieder verhaftet, an die Schweiz ausgeliefert (AS 24 und 524) und am 10. Dezember 2014 (AS 566 ff.) hier erstmals zu den vorliegenden Delikten befragt. Zu diesem Zeitpunkt wollte er noch keine Aussagen machen. In der Befragung vom 7. Januar 2015 (AS 1634 ff.) anerkannte er, am 16. Oktober 2014 («Raub 4») dabei gewesen zu sein. Er könne sich aber nicht erinnern, am 11. Oktober 2014 auch beteiligt gewesen zu sein. Auf Vorhalt, er sei bereits beim «Raub 2» am 23. Juli 2014 dabei gewesen (F 8 AS 1637), sagte der Beschuldigte 1: «Keine Chance, eine Million Prozent sicher. H.___ war mit jemand anderem dort, zu einer Million Prozent hat er mir das so gesagt. (…)».

 

In der Befragung vom 21. Januar 2015 (AS 1643 ff.) sagte der Beschuldigte 1, er werde nun aussagen. Er sei zweimal in diesem Haus in [...] gewesen. Am 11. Oktober 2014 seien sie zu Dritt gegangen, er zusammen mit H.___ und B.___. H.___ habe ein Metallstück in den Händen gehabt und habe jemanden angeschrien und den Code verlangt. Sie hätten den Tresor nicht aufmachen können und hätten dann versucht, diesen nach aussen zu transportieren, was aber nicht vollständig gelungen sei. Sie hätte dann den Tresor zurückgelassen und seien geflohen. – Am 16. Oktober 2014 seien sie zu fünft noch einmal nach [...] gegangen, weil H.___ gehört habe, dass der Tresor noch immer dort stehe, wo sie ihn zurückgelassen hätten. Neben H.___ und ihm seien I.___, der Bodybuilder N.___ und O.___ dabei gewesen.

 

Er blieb auch im Rahmen der Befragung vom 9. Februar 2015 (AS 1656 ff.) dabei, er sei zweimal im Haus von Herrn D.___ gewesen. Am 23. Juli 2014 sei H.___ zu 100 % mit jemand anderem dort gewesen (AS 1661).

 

Am 18. Februar 2015 wurden D.___ 10 Personenfotos vorgelegt, darunter sämtliche Personen, welchen eine Tatbeteiligung im Zusammenhang mit «Raub 1 - 4» vorgehalten wurde, nämlich H.___, B.___, A.___, N.___ und I.___ (AS 72 - 81). Der Geschädigte konnte sich daran erinnern, H.___ schon einmal gesehen zu haben, ohne den genauen Zusammenhang benennen zu können. Den Beschuldigten 1 erkannte der Geschädigte – wie im Übrigen auch die weiteren vorgenannten Personen – nicht auf dem Foto (AS 71).

 

Am 9. März 2015 fand eine Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten 1 und H.___ statt (AS 1736 ff.). Der Beschuldigte 1 bestritt nach wie vor, beim Raub vom 23. Juli 2014 dabei gewesen zu sein (AS 1744 F 60: «Eine Million Prozent war ich nicht dabei. […]»). Er blieb auch bei dieser Bestreitung, nachdem ihm die Aussagen von H.___, die telefonischen Verbindungen zwischen ihm und H.___ um die Tatzeit, die Beschreibungen der Täterschaft durch den Geschädigten und seine unbestrittene Teilnahme am «Raub 3» vom 11. Oktober 2014 und «Raub 4» vom 16. Oktober 2014 vorgehalten worden waren. Der anwesende H.___ sagte sowohl auf die Fragen des Polizeibeamten wie auch des Beschuldigten immer «Ich verschweige alles» und «Sie wissen, weshalb ich nicht reden will. Ich habe schon meine Aussagen gemacht. Ich habe nichts mehr zu sagen» (AS 1746).

 

Vor der Vorinstanz, in der Verhandlung vom 27. März 2017, anerkannte der Beschuldigte 1 den Vorhalt des Einbruchdiebstahls vom 26. Juni 2014 zum Nachteil der J.___ SA (AKS Ziff. B2.), den Vorhalt des Einbruchdiebstahls vom 5. Juli 2014 bis am 7. Juli 2014 zum Nachteil der K.___ und zum Nachteil von P.___ (AKS Ziff. B3.), die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AKS Ziff. B5.) sowie die bereits unter vorstehender Ziff. II.2.5 genannten Einbruchdiebstähle. In Bezug auf die beiden zur Anklage gebrachten Vorfälle vom 11. und 16. Oktober 2014 zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B9. und 10.) anerkannte er zumindest eine Tatbeteiligung und gewisse Vorhalte (vgl. beantrage Schuldsprüche wegen mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch). Er bestritt hingegen nach wie vor seine Teilnahme am Raub vom 23. Juli 2014 zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B4.) und den Einbruchdiebstahl vom 5. Oktober 2014 zum Nachteil des Q.___ (AKS Ziff. B8.).

 

2.7 Zusammenfassende Beweiswürdigung

 

Es sind vor allem die Aussagen von H.___, welche den Beschuldigten 1 als seinen Mittäter beim «Raub 2» vom 23. Juli 2014 belasten. Es gibt keine direkten Beweismittel, welche auf diese Mittäterschaft schliessen lassen, aber einige gewichtige Indizien.

 

Aber vorab zum Aussageverhalten von H.___: Er hatte nach seiner Verhaftung am 16. Oktober 2014 in den ersten Aussagen bis am 3. Dezember 2014 seine Teilnahme an den Raubdelikten konsequent bestritten. Ab der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 3. Dezember 2014 räumte er seine Teilnahme an «Raub 2 – 4» ein. Ab diesem Zeitpunkt bezeichnete er den Beschuldigten 1 (und weitere Personen) als Mittäter bei allen drei Raubdelikten. Dieser soll das Ganze eingefädelt und die Ideen zu den Raubdelikten geliefert haben. Nach seinen ersten Aussagen soll der Beschuldigte 1 selber nicht vor Ort gewesen sein und ihm einen unbekannten Albaner mitgegeben haben. Er bestätigte dabei aber immer, am Morgen des 23. Juli 2014 dem Beschuldigten um 05:24 Uhr telefonisch mitgeteilt zu haben, dass er nun losfahre, und um 05:35 Uhr, dass er jetzt da sei und den Mann herunterschicken könne. Und dann ab dem 3. Dezember 2014 sagte er aus, es sei der Beschuldigte 1 selber gewesen, der mitgekommen sei. Dieser sei alleine zu ihm ins Auto gestiegen und sie hätten den Raub zusammen begangen.

 

Der Beschuldigte 1 liess im Plädoyer vor der Vorinstanz ausführen, es sei für H.___ nach dem gemeinsamen Aufenthalt im UG klar gewesen, dass der Beschuldigte 1 nun ausgeschafft werde und diesem nichts mehr passieren könne, weshalb er einfach die Belastungen auf ihn geschoben habe. Auch vor Obergericht wurde diese Verteidigungsstrategie fortgesetzt: Der amtliche Verteidiger führte in seinem Parteivortrag aus, H.___ habe bereits in der ersten Einvernahme vom 3. Dezember 2014 (AS 40) alles auf den nicht mehr anwesenden A.___ abgeschoben. Dieser habe stets versucht, seinen Kopf aus der Schlinge zu ziehen und als dies wegen der erdrückenden Beweislage nicht mehr mögliche gewesen sei, habe er andere unbekannte Leute beschuldigt. Möglicherweise habe er auch versucht, durch die Beschuldigung von A.___ einen Bonus rauszuholen (Plädoyernotizen vor Obergericht, S. 3 und 5). Diesen Ausführungen kann indes nicht gefolgt werden. Die Teilnahme von H.___ am Vorfall vom 23. Juli 2014 war aufgrund seiner DNA und seines Schuhabdrucks erstellt, das wusste er. Er hat zwar noch einige Zeit behauptet, von diesem Raub nichts zu wissen, ergab sich dann aber der klaren Beweislage und gab seine Teilnahme zu. Eine entscheidende Entlastung durch das Erfinden eines Teilnehmers gab es nicht mehr. Im Gegenteil: H.___ legte damit den Grundstein für eine Verurteilung wegen einer qualifizierten Tatbegehung (nämlich des bandenmässigen Raubes) und die damit einhergehende grössere Rechtsgutgefährdung und erhöhte Vorwerfbarkeit mussten auch dem juristischen Laien H.___ bewusst gewesen sein.

 

H.___ hat nicht immer gleich ausgesagt. Er hat zuerst versucht, seinen Kopf überhaupt aus der Schlinge zu ziehen und seine Teilnahme an den Delikten zu leugnen. Dann hat er versucht, seine Rolle klein zu halten und anderen eine führende Rolle zuzuweisen. Er hat in der Tat dem Beschuldigten 1 eine führende Rolle gegeben, diesen aber über einige Zeit auch insofern entlastet, als er einen unbekannten Dritten erfand, der an Stelle des Beschuldigten 1 am Tatort mitgemacht haben sollte.

 

Trotz dieser festgestellten Kehrtwendungen sind seine Aussagen, den «Raub 2» vom 23. Juli 2014 zusammen mit dem Beschuldigten 1 begangen zu haben, zusammengefasst aus folgenden Gründen glaubhaft und dem Beweisergebnis zugrunde zu legen:

 

-      Der «Raub 2» war nach den klaren und glaubhaften Aussagen des Geschädigten von zwei Männern begangen worden;

 

-      einer dieser Männer war nachweislich H.___. Für den von diesem anfänglich behaupteten unbekannten Albaner, der vom Beschuldigten 1 mitgeschickt worden sein soll, gab es nie einen Hinweis oder einen Anhaltspunkt. Es hat insbesondere auch der Beschuldigte 1 die Existenz eines solchen von ihm mitgeschickten Mittäters bestritten;

 

-      der Beschuldigte 1 entspricht genau dem Signalement, wie es vom Geschädigten für den Mittäter von H.___ abgegeben worden ist. Dass dieser vom Geschädigten auf einem Foto nicht erkannt worden ist, lässt sich mit dessen Aufregung und auch mit der zeitlichen Distanz zum Vorfall erklären, wurde doch die Fotokonfrontation erst am 18. Februar 2015 durchgeführt (AS 71);

 

-      das Duo H.___/Beschuldigter 1 war beim «Raub 3» vom 11. Oktober 2014 und «Raub 4» vom 16. Oktober 2014 gegen den gleichen Geschädigten dabei und sie haben gemeinsam unbestrittenermassen diverse weitere Delikte (Einbruchdiebstähle) begangen (vgl. hierzu im Einzelnen auch vorstehende Ziff. II.2.5);

 

-      die frühmorgendlichen Telefonanrufe vor dem «Raub 2», welche H.___ nach seinen Aussagen mit dem Beschuldigten 1 geführt hat, sind mit der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation nachgewiesen;

 

-      wäre es H.___ darum gegangen, sich selber zu entlasten und möglichst den Beschuldigten 1 zu belasten, der ohnehin ausgeschafft werden würde, wie das die Verteidigung geltend macht, hätte es keinen Grund gegeben, vorerst einen unbekannten Dritten als Teilnehmer am Raub zu erfinden;

 

-      wenn die Verteidigung des Beschuldigten 1 schliesslich geltend macht, es habe ja der Beschuldigte 1 den «Raub 3» und den «Raub 4» zugegeben, weshalb er sicherlich auch den «Raub 2» eingestanden hätte, wenn er denn tatsächlich dabei gewesen wäre, so verfängt das nicht: Beim «Raub 3» hatte er seine DNA hinterlassen und beim «Raub 4» waren mehrere Mittäter dabei, die seine Anwesenheit bestätigten. Beim «Raub 2» waren sie nur zu zweit und er hinterliess keine Spuren. Er konnte einzig diese Tat mit einigermassen Aussicht auf Erfolg bestreiten. Es entspricht dies auch seiner Strategie bei den Einbrüchen, nämlich jenen Einbruchdiebstahl zu bestreiten, den er alleine mit H.___ begangen und bei dem er selber keine Spuren hinterlassen hat, nämlich jener vom 5. Oktober 2014 zum Nachteil des Q.___ (AKS Ziff. B8.a und b).

 

Es gibt damit zusammenfassend keine unüberwindbaren Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten 1. H.___ und der Beschuldigte 1 haben am 23. Juli 2014 um 06:20 Uhr in mittäterschaftlichem Zusammenwirken D.___ in seinem Haus überfallen, ihm aus seinem Portemonnaie CHF 1'000.00 gestohlen und von ihm verlangt, den Code bekannt zu geben und den Tresor zu öffnen. Trotz Bekanntgabe des Codes gelang die Öffnung des Tresors und dessen Abtransport nicht und die beiden Täter verliessen den Ort ohne den Tresor. Beim Versuch, den Tresor mitzunehmen, wurde der Parkett-Boden zerkratzt und ein antiker Stuhl zerstört. Beide agierten dabei gleichrangig. Hinweise, wonach einer der beiden dem anderen hierarchisch übergeordnet war und eine Chefstellung einnahm, lassen sich nicht ausmachen. Der Lebenssachverhalt, wie er in AKS Ziff. B4.a umschrieben ist, basiert auf den glaubhaften und vom mitbeschuldigten H.___ anerkannten Aussagen des Geschädigten; er ist zum Beweisergebnis zu erheben.

 

3. Einbruchdiebstahl vom 5. Oktober 2014 zum Nachteil des Q.___: AKS Ziff. B8.a/b (Beschuldigter 1)

 

3.1. Den Beschuldigten H.___ und A.___ wird vorgehalten, sie hätten sich am 5. Oktober 2014 zwischen 01:20 Uhr und 01:31 Uhr des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und der Sachbeschädigung schuldig gemacht, indem sie in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht durch Entfernen des Einbruchschutzgitters und Öffnen eines Fensters versucht hätten, in das Innere des Q.___ Ladens in [...] einzudringen. Durch das Öffnen des Fensters sei ein Alarm ausgelöst worden. Aus diesem Grund hätten die Beiden den Tatort wieder verlassen, ohne etwas mitzunehmen.

 

3.2 Es war am Tatort das DNA-Profil von H.___ gesichert worden (AS 1023). Dieser gab denn auch zu, den Einbruchdiebstahlsversuch begangen zu haben. In der Einvernahme vom 19. März 2015 legte er ausführlich dar, wie es dazu gekommen und wie es abgelaufen war. Die Idee dazu hätten er und der Beschuldigte 1 spontan gehabt. Sie seien von [...] hergekommen, wo sie den Einbruch in die L.___ gemacht hätten und sie seien auf dem Weg nach [...] gewesen, als sie in [...] den Verkaufsladen Q.___ gesehen und sich kurzerhand entschieden hätten, dort einzubrechen (AS 1581). Sie seien mit seinem Personenwagen Kia unterwegs gewesen, er sei gefahren. Sie hätten beim Q.___ spontan angehalten und seien zu Fuss auf die Rückseite des Geschäfts gegangen. Sie hätten dort die Gitter abgeschraubt und die Fenster mit dem Brecheisen aufgewuchtet. Darauf sei der Alarm losgegangen und sie seien geflüchtet. Sie hätten das Gitter gemeinsam abgeschraubt, je auf einer Seite. Der Beschuldigte 1 habe mit dem Brecheisen, das er zuvor vom Container mitgenommen habe, bevor sie in die L.___ in [...] eingebrochen seien, das Fenster aufgewuchtet und er habe das Gitter gehalten. Sie hätten sich von diesem Einbruch Bargeld erhofft.

 

3.3 Auch dieser Vorhalt darf nicht isoliert, sondern muss im Gesamtkontext betrachtet werden. So ist insbesondere festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 neben den weiteren eingestandenen Einbruchdiebstählen vom 22. September 2014 auch den von H.___ erwähnten Einbruchdiebstahl zum Nachteil der L.___ in [...] in derselben Nacht ausdrücklich zugestanden und die entsprechenden Schuldsprüche betreffend AKS Ziff. B7.a - c anerkannt hat (vgl. auch vorstehende Ziff. II.2.5). Er sagte dazu am 7. Januar 2015 aus (AS 863), den Einbruch bei der L.___ hätten er und H.___ zusammen gemacht, nur sie beide. H.___ habe ihn am Abend um ca. 22:00 Uhr bis 22:30 Uhr mit seinem Auto abgeholt. H.___ habe in der L.___ gearbeitet und dort alles gekannt. Der Beschuldigte 1 schilderte in der Folge den Ablauf des Einbruchs. Auf den anschliessenden Einbruch in [...] angesprochen (AS 864 F 43), sagte er: «Was für Einbrüche? Es gibt Tage, wo ich Stress hatte und ich mich nicht mehr daran erinnern kann». Auf die Nachfrage, ob es denn möglich sei, dass er dabei gewesen sei und sich nicht mehr erinnern könne (F 44): «Nein, in [...] war ich zu 100 % nicht dabei».

 

In der Befragung vom 9. Februar 2015 (AS 1659) wurde dem Beschuldigte 1 vorgehalten, dass er und H.___ nach dem Einbruch in [...] zusammen nach [...] gefahren seien und dort den Einbruchsversuch in das Q.___ verübt hätten (F 28). Er bestritt diess. Auf die erste Nachfrage, was sie beide denn nach dem Einbruch in die L.___ gemacht hätten, sagte der Beschuldigte 1 zuerst (F 29): «H.___ weiss ich nicht, wo er hingegangen ist, aber ich bin schlafen gegangen». Auf die Nachfrage, was sie nach dem Verlassen der L.___ genau gemacht hätten: H.___ habe ihn zur Musik gefahren, er sei dort ausgestiegen, er wisse nicht, wohin H.___ dann gefahren sei. Er sei nach der L.___ in das Auto von H.___ gestiegen und der habe ihn zwischen Musik und der […]-Bar ausgeladen. Die […]-Bar sei im Zentrum von [...]. Er sei um halb eins dort gewesen.

 

3.4 Am 9. März 2015 fand die Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten 1 und H.___ statt (AS 1736). H.___ bestätigte, diesen Einbruchsversuch beim Q.___ mit dem Beschuldigten 1 gemacht zu haben. Damit konfrontiert, reagierte der Beschuldigte 1 wie schon in der Befragung vom 7. Januar 2015 (siehe oben): Was er gemacht habe, habe er zugegeben, «was ich nicht weiss, weiss ich halt nicht» (Antwort auf F 46, AS 1742). Und auch hier sagte er dann erst auf Nachfrage, er sei nicht dort gewesen, er wisse nicht, weshalb H.___ ihn belaste. Auf den Vorhalt, er habe nach den polizeilichen Erkenntnissen in jener Nacht mit seinem Mobiltelefon um 02:18 Uhr nicht an seinem Domizil Standort gehabt und er habe um 02:53 Uhr mit H.___ telefoniert, sagte der Beschuldigte, er sei nach der L.___ in die […]-Bar gegangen und was danach gewesen sei, wisse er nicht mehr.

 

3.5 Beweisergebnis

 

Der Beschuldigte 1 ist geständig (und dafür rechtskräftig verurteilt), am Abend des 4. Oktober 2014 von H.___ mit dessen Auto abgeholt und nach [...] gefahren worden zu sein, wo sie ab etwa Mitternacht zu zweit einen Einbruch in das Gebäude der L.___ verübten. Und es gibt die klare und in der Konfrontationseinvernahme bestätigte detaillierte Schilderung von H.___, wie sie nach dem Einbruch zwei Ortschaften weiter (in [...]) während der Fahrt das Gebäude der Q.___ gesehen und spontan entschieden hätten, auch dort einen Einbruch zu versuchen. Dies passierte unmittelbar nach dem Einbruch in die L.___, um ca. 01:20 - 01:30 Uhr. Es sind die Aussagen des H.___ schon allein aufgrund der räumlichen und zeitlichen Nähe der beiden Einbrüche glaubhaft.

 

Es ist aber auch die erste Reaktion des Beschuldigten auf den jeweiligen Vorhalt, in [...] ebenfalls einen Einbruch versucht zu haben, vielsagend: Er reagierte immer zuerst so, dass er sagte, er habe Stress gehabt, er könne sich nicht mehr erinnern, er könne nicht etwas zugeben, an das er sich nicht erinnern könne. Erst auf Nachfrage hin bestritt er dann seine Teilnahme.

 

Die Antwort des Beschuldigten auf die Frage, was er denn unmittelbar nach dem Einbruch in die L.___ (und damit zur Zeit des Einbruchs in [...]) gemacht habe, war auch nicht eindeutig. So sagte er zuerst, er wisse nicht, wo H.___ hingegangen sei, er selber sei schlafen gegangen (Antwort auf F 29, AS 1659). Erst auf die Nachfrage, was er genau gemacht habe, will er dann zur Musik in [...] gegangen sein.

 

Die vom Beschuldigten 1 vorgetragene Version ist unwahrscheinlich: Er und H.___ waren mehrfach gemeinsam (und auch mit weiteren Personen) unterwegs, um Delikte zu begehen. So auch in der fraglichen Nacht, in der sie beide zusammen erfolgreich die L.___ heimgesucht hatten. Es erscheint vor diesem Hintergrund und dem Aussageverhalten des Beschuldigten 1 als nicht glaubhaft, wenn er unmittelbar danach in [...] alleine «zur Musik» gegangen sein will und sein Kollege und Mittäter in der Nachbargemeinde [...] alleine einen weiteren Einbruch versucht haben sollte. Einen Grund für eine falsche Belastung des Beschuldigten 1 durch H.___ ist nicht zu erkennen: Die Erfindung eines Mittäters (für den es am Tatort keine Spuren gab) konnte nicht seiner eigenen Entlastung dienen, sondern die mittäterschaftliche Tatbegehung führte im Gegenteil gar zu einer schwereren Bestrafung wegen Bandenmässigkeit. Auch vermochte sie nicht dem Schutz einer allfälligen Drittperson dienen.

 

Ergänzend spricht als Indiz für die Teilnahme des Beschuldigten 1 am Vorfall vom 5. Oktober 2014 auch die rückwirkende Teilnehmeridentifikation der Rufnummer [3], welche nach den polizeilichen Erkenntnissen (AS 1023) von ihm während der Tatzeit benutzt wurde: Er war in dieser Nacht noch um 02:18 Uhr unterwegs und erhielt um 02:53 Uhr einen Anruf von H.___.

 

Nach dem gemeinsamen Einbruch in [...] waren der Beschuldigte 1 und H.___ unterwegs in Richtung [...] und kamen in [...] an der [...]strasse auf die Idee, hier noch einen weiteren Einbruch zu begehen. Für die Teilnahme des Beschuldigten 1 auch an diesem deliktischen Vorhaben gibt es keine unüberwindbaren Zweifel.

 

4. Einbruchdiebstahl vom 22. September 2014 zum Nachteil Hotel S.___ [...] und G.___: AKS Ziff. C2.a - c (Beschuldigter 2)

 

4.1 Dem Beschuldigten 2, H.___, A.___ sowie R.___, dessen Tatbeteiligung in einem separaten Strafverfahren beurteilt worden ist, wird gemäss AKS vorgehalten, sie hätten sich am 22. September 2014 des Diebstahls, der unrechtmässigen Aneignung, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung zum Nachteil der F.___ AG sowie von G.___ schuldig gemacht, indem sie in [...] ins Hotel S.___ eingebrochen seien. Dort sollen sie zusammen Deliktsgut im Gesamtwert von CHF 43'688.50 gestohlen bzw. sich unrechtmässig angeeignet haben. Weiter sollen sie die Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs erfüllt haben.

 

H.___ und der Beschuldigte 1 sind erstinstanzlich schuldig gesprochen worden (vgl. Dispositivziff. 1.3 lit. c und 2.2 lit. c); sie haben diese Schuldsprüche anerkannt, so dass sie in Rechtskraft erwachsen sind.

 

4.2 Es ist dieser Einbruchdiebstahl unbestritten in 3 Phasen abgelaufen, wobei die ersten 2 Phasen von den Beteiligten weitgehend übereinstimmend beschrieben wurden und zum Beweisergebnis erhoben werden können (Aussagen H.___: AS 1560 - 1562; 1565; 1752 - 1754; Aussagen Beschuldigter 1: AS 862; AS 1685 f.):

Nachdem H.___ und R.___ («[Spitzname]») gemäss der Aussage des Beschuldigten 1 an diesem Abend vorerst zu zweit beim Flughafen [...] eingebrochen, einen Tresor geöffnet und daraus Dollarnoten erbeutet hatten (was von H.___ auf Frage 13 so bestätigt worden war, vgl. AS 1566), dann aber den zweiten Tresor, der in der Wand verankert war, weder öffnen noch abtransportieren konnten (Phase 1), fuhren sie zum Beschuldigten 1 und holten ihn ab, damit er ihnen helfen konnte. Unterwegs brachen sie zu dritt bei der L.___ ein und stahlen einen Bus, um den Tresor abtransportieren zu können. In dieser gesamten Phase 2 waren sie zu dritt, der Beschuldigte 2 war nicht dabei. Der Abtransport des in der Wand verankerten Tresors misslang erneut, auch die Phase 2 blieb somit in Bezug auf den Wandtresor erfolglos. Es wurden stattdessen andere Wertsachen wie Fahrräder und Festplatten mitgenommen.

 

4.3 Von Interesse ist vorliegend die Phase 3 und die Rolle, die der Beschuldigte 2 dabei spielte, nachdem er nach den übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligen in den ersten zwei Phasen nicht dabei gewesen war. Man war bislang zu dritt gescheitert, wollte aber nicht aufgeben und den zweiten Tresor doch noch holen.

 

Nach der Aussage von H.___ (AS 1565) rief A.___ den Beschuldigten 2 an, damit er zu ihnen komme und ihnen helfe. Dieser erschien mit seinem BMW, mit dem sie nunmehr zu viert nach [...] fuhren, um auf einer Baustelle Geräte zu finden, um den Tresor herausbrechen zu können. Sie hätten aber nichts gefunden und er sei sich nicht sicher, ob sie nochmals zum Flughafen gefahren seien und ob sie nochmals hineingegangen seien (Antwort auf F 5 und 6, AS 1565). Zuvor hatte er in Beantwortung von Frage Nr. 4 noch gesagt, B.___ sei bei diesem Einbruch dabei gewesen, er sei sich aber nicht mehr sicher, ob er lediglich draussen auf dem Parkplatz gewartet habe. Er habe aber gewusst, dass sie drei beim Flughafen einen Einbruch verübten (AS 1565).

 

In der ersten Konfrontationseinvernahme des Beschuldigten 2 mit H.___ am 19. Dezember 2014 (AS 1710 ff.) bestritten beide, je beim Flughafen [...] gewesen zu sein. In der zweiten Konfrontationseinvernahme vom 5. Mai 2015 (AS 1751 ff.) – H.___ hatte in Bezug auf seine Mittäterschaft bei diesem Einbruch längstens ein Geständnis abgelegt – räumte auch der Beschuldigte 2 imnachfolgenden Umfang eine Teilnahme ein (AS 1752 - 1754):

 

-      (Auf Vorhalt, er habe zur Tatzeit telefonische Verbindungen mit den Mittätern gehabt [F3]): Ja, A.___ habe ihn angerufen, er sei unten bei der Musik gewesen. Er sei dann zu seiner (A.___’s) Wohnung gegangen. Aber die seien schon dort gewesen, es sei mit dem Einbruch schon vorbei gewesen;

 

-      (auf Vorhalt, H.___ habe auch ausgesagt, er habe [auf dem Weg zum Flughafen] sein Auto gefahren) Vielleicht habe er ihm sein Auto gegeben. Er sei vielleicht besoffen gewesen und habe ihm sein Auto gegeben (Antwort auf F 9, AS 1753). Er glaube, er habe das Auto an Herrn H.___ gegeben, nur der habe den Fahrausweis (Antwort auf F 10, AS 1753);

 

-      Nachfrage (F 11): Wo und wann haben Sie ihm Ihr Auto gegeben? «Wir waren in der Wohnung von A.___ und dort habe ich ihm das Auto gegeben. Wir waren in der Wohnung. Dann wollten wir noch einmal zum Flughafen, ich stieg in mein Auto und Herr H.___ lenkte das Auto, dann sahen wir die Polizei bereits beim Kreuz beim [...]. Deshalb kehrten wir um und wir fuhren zu meinem Lokal. Dann war es das gewesen» (AS 1753);

 

-      auf Frage, weshalb sie zum Flughafen gefahren seien (F 13): «A.___ und H.___ haben gesagt, es gibt dort einen Tresor zum Aufmachen. Sie fragten mich, ob ich mithelfen kann, also fuhr ich mit».

 

4.4 Es gibt also für die Teilnahme des Beschuldigten 2 am Einbruch beim Flughafen [...] ein eindeutiges, von ihm auch eingestandenes Zwischenergebnis:

 

Der Beschuldigte 1 (A.___) rief den Beschuldigten 2 am Abend des 22. September 2014 an, nachdem er mit seinen Mittätern beim Versuch, den Wandtresor abzutransportieren, gescheitert war. Der Beschuldigte 2 erklärte sich zu dieser Mithilfe im Wissen darum, dass es um einen Tresor in einem Gebäude ging, in das sie eingebrochen waren, bereit. Er fuhr mit seinem BMW zur Wohnung von A.___ und sie fuhren zu viert mit diesem BMW und A.___ an dessen Steuer zum Flughafen [...], mit der Absicht, einzubrechen und den Tresor zu öffnen oder abzutransportieren. Soweit liegt, wie oben dargelegt, ein Geständnis des Beschuldigten 2 vor und seine Aussagen entsprechen den Aussagen von H.___.

 

4.5 Unklar ist, wie es nach dieser Autofahrt weiter ging.

 

4.5.1 Nach der Version des Beschuldigten 2 drehten sie bereits während der Fahrt um, als sie beim [...] die Polizei gesehen hatten.

 

4.5.2 Die Aussagen von H.___ zu dieser Phase lassen sich wie folgt zusammenfassen:

 

-      Einvernahme vom 19. März 2015 (AS 1565): Sie seien zuerst mit dem BMW von B.___ nach [...] gefahren und hätten auf einer Baustelle Geräte gesucht, um den Tresor öffnen zu können. Sie hätten aber nichts gefunden. Sie seien dann wieder zurück zum Flughafen gefahren, ob sie dann nochmals drinnen gewesen seien, wisse er nicht (Antwort auf F 5). Gleich anschliessend auf die Frage 6 sagte er dann aber, er wisse auch nicht mehr, ob sie zu viert überhaupt noch einmal zum Flughafen gefahren seien.

 

-      Einvernahme vom 5. Mai 2015 (AS 1753): A.___ habe den B.___ angerufen und der sei dann zur Wohnung von A.___ gekommen. Dann hätten sie alle in [...] auf einer Baustelle Werkzeug gesucht. Sie hätten etwas Kleines gefunden und dann seien sie zum Flughafen gefahren. Er sei sich nicht mehr hundertprozentig sicher, ob der Beschuldigte 2 auch im Flughafen drin gewesen sei. Er sei dabei gewesen, er sei bis zum Flughafen mitgegangen. Er sei sich aber nicht mehr sicher, ob er auch im Flughafen drin gewesen sei. – Er wiederholte dies auf Nachfrage: Er wisse, dass der Beschuldigte 2 zu A.___ gekommen sei und sie mit seinem BMW zum Flughafen gefahren seien. Er könne nur nicht 100 % sagen, dass B.___ drin gewesen sei, er sei dabei gewesen, bis zum Flughafen (Antwort auf F 17 AS 1754).

 

4.5.3 Gemäss Polizeirapport (AS 890) versuchte die Täterschaft im Flughafen [...], zwei Tresore zu öffnen. Der eine Tresor, aus dem 18’500 US Dollar entwendet worden seien, habe ohne Beschädigungen geöffnet werden können. Der zweite Tresor hingegen habe weder geöffnet werden können noch sei es gelungen, ihn aus der Wand zu hebeln.

 

Es ist damit festzustellen, dass die Polizei jenen Zustand vorgefunden hat, wie er von den Beschuldigten am Ende der Phase 2 verlassen worden war. Anhaltspunkte oder Indizien für ein drittes Eindringen am Ende der Phase 3 gab es nicht.

 

Von den drei beteiligten Mittätern hat einzig H.___ diese Phase 3 beschrieben. Es existieren in den Akten von den anderen beiden Mittätern keine Aussagen darüber, dass man auch noch zu viert versucht hätte, den zweiten Tresor zu öffnen oder aus der Wand zu hebeln. Solches sagt aber auch H.___ nicht. Er konnte (oder wollte) zu diesem Punkt keine klaren Aussagen machen. In keiner Aussage bestätigte er die Anwesenheit des Beschuldigten 2 im Flughafengebäude. Er machte auch keine klaren Aussagen darüber, ob sie allenfalls noch einmal zu dritt ins Gebäude gegangen seien, wenn er jeweils sagte, er sei sich nicht sicher, ob der Beschuldigte 2 überhaupt im Gebäude gewesen sei. Hätte es eine solche Aussage über einen dritten Versuch, diesen zweiten Tresor zu öffnen, gegeben, so wäre die Aussage, der Beschuldigte 2 sei möglicherweise nicht mit ins Gebäude gegangen, nicht glaubhaft, hatten sie ihn doch extra aufgeboten und mitgenommen, um den Tresor zu viert zu öffnen oder abzutransportieren, nachdem sie es zu dritt nicht geschafft hatten. Es gibt aber keine einzige Aussage und kein objektives Beweismittel dafür, dass die klare Absicht bei der dritten Fahrt, mit dem BMW des Beschuldigten 2 zum Flughafen zu fahren und es noch einmal beim zweiten Tresor zu versuchen, auch wirklich umgesetzt worden wäre. Die deutlich relativierende Aussage von H.___ vom 19. März 2015, wonach er sich nicht sicher sei, ob sie zu viert mit dem BMW des Beschuldigten 2 wirklich noch einmal zum Flughafen gefahren seien, lässt nicht einmal dieses Beweisergebnis zu.

 

4.6 Dem Beschuldigten 2 können am Einbruchdiebstahl vom 22. September 2014 in [...] zum Nachteil des Hotel S.___ und G.___ nur, aber immerhin folgende Tatbeiträge nachgewiesen werden:

 

Nachdem H.___, der Beschuldigte 1 und R.___ bereits eingebrochen waren und Deliktsgut im Gesamtwert von CHF 43'688.40 erbeutet hatten, erklärte er sich bereit, mit ihnen noch einmal ins Flughafengebäude zu gehen und mit ihnen zu versuchen, den zweiten Tresor auch noch zu öffnen. Er fuhr mit seinem Auto (BMW) zu diesem Zweck zur Wohnung des Beschuldigten 1 und sie begaben sich mit seinem Auto zu viert auf den Weg zum Flughafen [...], in der klaren Absicht, noch einmal einzubrechen und einen Tresor aufzumachen oder mitzunehmen. Man hatte zu diesem Zweck auf einer Baustelle in [...] nach geeignetem Gerät gesucht. Es gibt aber keinen Nachweis für die Umsetzung dieser Absicht. Die Aussage des Beschuldigten 2, sie seien umgekehrt, da sie die Polizei gesehen hätten, lässt sich nicht widerlegen, davon ist nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» auszugehen.

 

Das Beweisergebnis der Vorinstanz, wonach die Beteiligung des Beschuldigten 2 am Vorhalt gemäss AKS Ziff. C2. vollumfänglich erstellt sei, lässt sich nicht aufrechterhalten. An der Entwendung des Deliktsgutes war er überhaupt nicht beteiligt und für den Erhalt eines Anteils an der Beute gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Der Beschuldigte 2 kam erst dazu, als der in AKS Ziff. C2. umschriebene Einbruchdiebstahl bereits vollendet war.

 

Dass dieser nachgewiesene Lebenssachverhalt nicht vorgehalten ist, also gar nicht Gegenstand der Anklage bildet, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung abzuhandeln sei (vgl. nachstehende Ziff. III.4.2).

 

 

III. Rechtliche Würdigung

 

1. Bandenmässiger Raub, fortgesetzte und gewerbsmässige räuberischer Erpressung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, begangen am 23. Juli 2014 in [...]: AKS Ziff. B4. (Beschuldigter 1)

 

1.1 Raub gemäss Art. 140 Abs. 1 StGB ist der unter Anwendung von Gewalt oder Drohung oder durch Herbeiführung von Widerstandsunfähigkeit begangene Diebstahl. Der objektive Tatbestand ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Diebstahl begangen wird, nachdem zu diesem Zweck eine Nötigungshandlung begangen worden ist, welche die Duldung des Diebstahls bezweckt (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, nachfolgend zit. «BSK StGB II», Art. 140 StGB N 16). Die Nötigungshandlungen sind Gewalt gegen eine Person, im Sinne eines unmittelbaren Einwirkens auf den Körper (Stefan Trechsel/Dean Crameri in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich/St. Gallen 2018, nachfolgend zit. «PK StGB», Art. 140 StGB N 4), dann die Drohung, die eine solche Intensität erreichen muss, dass ein durchschnittlich Einsichtiger dem Ansinnen des Täters nachgeben würde (Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 140 StGB N 5), und schliesslich das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit durch andere Tatmittel als Gewalt oder Drohung.

 

Vorliegend haben die beiden Täter in mittäterschaftlichem Zusammenwirken den Geschädigten in das Haus gedrängt, im Haus ein Messer behändigt und den Geschädigten gezwungen, die Alarmanlage auszuschalten und den Tresor zu öffnen.

 

In formeller Hinsicht wendete die Verteidigung vor Obergericht ein, eine Bedrohung des Geschädigten D.___ mit dem Messer sei von der Staatsanwaltschaft in der Anklage gar nicht behauptet worden (Plädoyernotizen vor Obergericht, S. 6 oben). Dieser Einwand geht fehl, wird doch in AKS Ziff. B.4a (S. 24) Folgendes festgehalten: «Einer der beiden Beschuldigten behändigte dann in der Küche ein Messer, um D.___ damit zu bedrohen.»

 

Der Geschädigte war durch das Vorgehen der Täter derart eingeschüchtert und nervös, dass er nicht mehr in der Lage war, selber den Code einzugeben und den Tresor zu öffnen. Er erlitt, nachdem er auf Geheiss der Täterschaft mit der Fernbedienung die Alarmanlage ausgeschalten hatte, einen Asthmaanfall. Unmittelbar danach nahm der Geschädigte nach seiner eigenen Aussage konkret wahr, wie einer der beiden Beschuldigten ein Messer in der Hand hielt (vgl. Protokoll der ersten polizeilichen Einvernahme des Geschädigten vom 23.7.2014, AS 728). Angesichts dieser Bedrohung mit einem Messer sowie der Tatsache, dass der 70-jährige Geschädigte in einer physisch wie psychisch stark angeschlagenen Verfassung und mit nur geringer Widerstandskraft sich mit der Übermacht von zwei deutlich jüngeren und körperlich klar überlegenen Tätern konfrontiert sah, war die Intensität der Drohung auch ohne konkreten Einsatz des Messers gegen das Opfer bei weitem ausreichend, um den Raubtatbestand zu erfüllen. Die beiden Täter stahlen in der Folge dem Geschädigten rund CHF 1‘000.00 aus dem Portemonnaie und sie versuchten erfolglos, den Tresor zuerst zu öffnen und dann abzutransportieren.

 

Die beiden Täter handelten mit direktem Vorsatz. Es war ihre Absicht, dem Geschädigten gegenüber diese Nötigungshandlung (Drohung mit Messer) zu begehen, um einen Diebstahl ausführen zu können. Sie hatten die Absicht, sich möglichst viele Vermögenswerte aus dem Tresor anzueignen und sich unrechtmässig zu bereichern. Es sind aufgrund des mittäterschaftlichen Vorgehens alle Handlungen beiden Tätern zuzurechnen. Beide waren einander nach dem Beweisergebnis gleichgestellt, eine Hierarchie unter ihnen gab es nicht. H.___ ist in Bezug auf diesen Vorhalt bereits rechtskräftig verurteilt worden. Es hat auch der Beschuldigte 2 sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente des (einfachen) Raubes erfüllt.

 

1.2 Zu prüfen bleibt das qualifizierende Merkmal der Bandenmässigkeit, welches nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben ist, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 132 IV 132 E. 5.2 S. 137 mit Hinweisen). Eine Bande kann bereits beim Zusammenschluss zweier Täter sein (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3 S. 158 ff.). Zweck der Qualifikation ist die besondere Gefährlichkeit, die sich daraus ergibt, dass der Zusammenschluss die Täter stark macht und die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen lässt (BGE 78 IV 227 E. 2 S. 233; 72 IV 110 E. 2 S. 113). Die Mitglieder binden sich an die verbrecherischen Ziele und erschweren sich gegenseitig die Umkehr (Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 139 StGB N 16; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in BSK StGB II, Art. 139 StGB N 112 f.). Es ist nicht erforderlich, dass sich jeder Einzelne an allen Straftaten der Bande beteiligt (Stefan Trechsel/Dean Crameri, a.a.O., Art. 139 StGB N 17; Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl., 2013).

 

Der Beschuldigte 1 und H.___ haben zusammen diverse Einbruchdiebstähle in bewohnte und unbewohnte Liegenschaften sowie Überfälle auf D.___ verübt. Diese Delikte haben sie teilweise zusammen mit weiteren Beteiligten ausgeführt. Sie haben sich bewusst und mit dem Willen zusammengefunden, Diebstähle und Raubüberfälle zu begehen. Ihr Tatentschluss war auf die Begehung mehrerer solcher Straftaten ausgerichtet. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (siehe US 72), hatten diese zwei Straftäter dieselbe Herkunft und trafen sich regelmässig. Sie standen insbesondere in der Zeit der vorliegend zu beurteilenden Delinquenz in ständigem telefonischem Kontakt. Der Beschuldigte 1 wechselte in dieser Zeit auch mehrmals seine Telefonnummer, war aber – so die Telefonauswertungen – mit seinen Mittätern immer in Kontakt. Bei der Ausführung der Delikte wurde arbeitsteilig vorgegangen, es kann in der Tat von einem eingespielten Team gesprochen werden. Diese Zusammenarbeit endete erst mit dem polizeilichen Zugriff nach dem letzten Raub bzw. Diebstahl zum Nachteil von D.___. Es sind damit alle Elemente der bandenmässigen Tatbegehung erfüllt.

 

1.3 Die Vorinstanz hat in Bezug auf den Überfall vom 23. Juli 2014 die beiden Täter sowohl wegen Raub als auch wegen räuberischer Erpressung schuldig gesprochen. Sie hat dazu in US 37 - 39 ausgeführt, die Täterschaft habe am 23. Juli 2014 (und am 11.10.2014) einerseits durch ihre Drohungen den Geschädigten zu einem vermögensschädigenden Verhalten (selber den Tresor zu öffnen oder den Code mitzuteilen) genötigt und andererseits selbst Bargeld aus dem Portemonnaie sowie zwei Fahrzeugschlüssel gestohlen, weshalb in Bezug auf die Tresordelikte von einer räuberischen Erpressung und in Bezug auf das übrige Deliktsgut von einem Raub auszugehen sei.

 

Dieser rechtlichen Auffassung, welche auch die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren vertrat, kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Wie das Bundesgericht im Urteil 6B_1095/2009 in E. 2.2 und 2.3 dargelegt hat, ist der Raub eine Straftat, die sich gegen das Vermögen und die Freiheit richtet. Eine Freiheitsberaubung wird vom Raub konsumiert, wenn sie im Rahmen des Raubes begangen wird und dessen Zweck dient. Sie darf nicht über das für die Begehung des Raubes Notwendige hinausgehen. Das Gleiche gilt für die Nötigung. Soweit solche Handlungen der Verwirklichung der Raubtaten dienen und bei deren Ausführung begangen werden, sind sie vom Raub konsumiert, und es werden keine weiteren Straftatbestände erfüllt. Ebenso argumentiert Trechsel, der auf die räumlich-zeitliche Unmittelbarkeit Bezug nimmt: Eine Erpressung liegt dann vor, wenn der Täter eine Sache erst auf den folgenden Tag fordert. Ein Raub hingegen, wenn das Opfer während der Gewalt- oder Drohungseinwirkung der Täter einen Code für den Safe preisgibt. Vorliegend fällt auch der Lebenssachverhalt im Zusammenhang mit dem Tresor unter den Tatbestand des Raubes (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 156 StGB N 18).

 

Eine praktische Bedeutung hat diese rechtliche Würdigung nicht, da sich hier die Frage der Konkurrenz nicht stellt, weil sich die Tatbestände gegenseitig ausschliessen (Stefan Trechsel/Mark Pieth, a.a.O., Art. 156 StGB N 18). Die Strafdrohung von Art. 156 Ziff. 3 StGB ist dieselbe wie bei Art. 140 StGB (die erstgenannten Bestimmung verweist ausdrücklich auf die Strafe nach Art. 140 StGB). Es führt diese andere rechtliche Würdigung für einen Teil des Lebenssachverhaltes in der AKS (mit welcher im Übrigen primär ein Schuldspruch wegen Raub und nur eventualiter wegen räuberischer Erpressung verlangt worden war) auch nicht zu einem Freispruch vom Vorhalt der räuberischen Erpressung, sondern zum Schuldspruch wegen Raub. Aus diesen Gründen stellt sich auch nicht die Frage nach einer allfälligen Ausdehnung dieser anderen rechtlichen Würdigung auf den rechtkräftig verurteilten H.___ im Sinne von Art. 392 StPO.

 

1.4. Der Raub hat als Überfall im eigenen Haus des Geschädigten stattgefunden und es wurde dabei Sachschaden verursacht. Hier liegt klarerweise – wie auch bei einem Einbruchdiebstahl – echte Konkurrenz zur Sachbeschädigung und zum Hausfriedensbruch vor und es ist in Bezug auf AKS Ziff. B4.b und c jeweils ein zusätzlicher Schuldspruch auszufällen.

 

2. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl sowie Sachbeschädigung vom 5. Oktober 2014 zum Nachteil des Q.___: AKS Ziff. B8.a und b (Beschuldigter 1)

 

Der Beschuldigte 1 bestreitet im Zusammenhang mit diesem Vorhalt seine tatsächliche Mitwirkung. Die rechtliche Qualifikation jener Einbruchdiebstähle, bei denen seine Mitwirkung unbestritten ist, als gewerbs- und bandenmässige Diebstähle, ist von ihm anerkannt worden. Davon ist nun, da seine Mittäterschaft auch im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl zum Nachteil des Q.___ als nachgewiesen gelten muss, auch hier auszugehen und es ist daher für diese rechtliche Würdigung auf US 69 - 73 des erstinstanzlichen Urteils zu verweisen.

 

Die Verteidigung ortete im Berufungsverfahren ein formelles Problem, weil der Diebstahl zum Nachteil des Q.___ sowohl von der Anklage als auch vom Gericht als Einbruchsversuch umschrieben, dann aber im Dispositiv fälschlicherweise als Diebstahl qualifiziert worden sei (vgl. Plädoyernotizen RA Winiger vor Obergericht, S. 7). Dieser Einwand ist unbegründet: Begeht der Täter vollendete und versuchte gleichartige Delikte und handelt er dabei gewerbsmässig, geht der Versuch im vollendeten gewerbsmässigen (Kollektiv-)Delikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2c und d mit Hinweis auf BGE 105 IV 157 E. 2 und BGE 107 IV 172 E. 4). Dies ist vorliegend der Fall.

 

3. Bandenmässiger Raub sowie fortgesetzte und gewerbsmässige räuberische Erpressung vom 11. Oktober 2014: AKS Ziff. B9.a (Beschuldigter 1)

 

3.1 In Bezug auf diesen Vorhalt lässt der Beschuldigte 1 nicht seine Tatbeteiligung an sich, sondern die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Qualifikation als Raub bzw. fortgesetzte und gewerbsmässige räuberische Erpressung bestreiten.

 

Zusammengefasst macht die Verteidigung vor Obergericht geltend, der Geschädigte sei bei diesem Überfall mit einem 40 bis 50 cm langen Stock von 2 cm Durchmesser bedroht worden, indem H.___ angedeutet habe, dass er damit zuschlagen könnte. Weitere Drohungshandlungen seien ausgeblieben, insbesondere sei keine physische Gewalt ausgeübt worden. Von einem Holzstock der besagten Grösse und mit dem vorgenannten Durchmesser könne keine unmittelbare und erhebliche Gefahr für Leib und Leben ausgehen. Da es an der nötigen Intensität der Drohung fehle, fielen die Tatbestände des Raubes und der räuberischen Erpressung ausser Betracht und der Beschuldigte sei freizusprechen (Plädoyernotizen RA Winiger vor Obergericht, Ziff. 3.1 - 3.3 S. 7 f.).

 

Es ist zwar einzuräumen, dass es sich bei diesem Stock nicht um ein besonders eindrückliches Nötigungsmittel handelt. Es kann hier aber nicht mit der Verteidigung isoliert auf ein einzelnes Element abgestellt werden, sondern es sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen und es darf nicht ausgeblendet werden, welche deliktischen Ereignisse dem 11. Oktober 2014 vorausgingen. Vergegenwärtigt man sich, dass der Geschädigte bereits am 6. Dezember 2013 (damals von einer unbekannten Täterschaft) sowie am 23. Juli 2014 von H.___ und A.___ in seinen eigenen vier Wänden überfallen worden war, so war seine Widerstandskraft schon allein aufgrund dieser persönlichen Vorgeschichte erheblich vermindert. Zudem litt der Geschädigte an Asthma, was ihn zusätzlich schwächte und was der Täterschaft aufgrund des Raubes vom 23. Juli 2014 auch bekannt war. Es standen ihm nun bei diesem weiteren Überfall nicht nur zwei, sondern gar drei jüngere kräftige Männer gegenüber, wovon einer ihn mit Stockschlägen bedrohte. In der Gesamtschau erreichte die Nötigung auch bei diesem Vorfall die von Art. 140 StGB geforderte Intensität. Auch ein durchschnittlich Einsichtiger hätte zweifellos dem Ansinnen der Täter nachgegeben (vgl. hierzu auch Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 140 StGB N 5).

 

Die subjektiven Tatbestandselemente sind ebenfalls erfüllt. Der Beschuldigte 1 handelte mit dem Vorsatz, sich gerade durch den Einsatz des Nötigungsmittels (Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben) die Wegnahme der fremden beweglichen Sachen zu ermöglichen, den fremden Gewahrsam zu brechen und eigenen neuen zu begründen. Ebenso sind die Aneignungs- und unrechtmässige Bereicherungsabsicht zu bejahen.

 

Auch für diesen Vorfall ist das qualifizierende Element der Bandenmässigkeit erfüllt, was von der Verteidigung vor Obergericht auch nicht bestritten wurde. Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter vorstehender Ziff. III.1.2 (US 31 f.) hiervor verwiesen werden.

 

Der Beschuldigte 1 ist folglich in Bezug auf diesen Vorhalt wegen bandenmässigem Raub schuldig zu sprechen. Ein zusätzlicher Schuldspruch wegen fortgesetzter und gewerbsmässiger räuberischer Erpressung erfolgt tatsächlich nicht, aber auch kein – im Berufungsverfahren beantragter – Freispruch, nachdem der vorgehaltene Lebenssachverhalt zu einem Schuldspruch wegen bandenmässigem Raub führt.

 

3.2 Unangefochten und in Rechtskraft erwachsen sind die weiteren im Zusammenhang mit diesem Raub stehenden Verurteilungen wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und unrechtmässiger geringfügiger Aneignung (Fernbedienung mit einem Wert von ca. CHF 100.00). Es hat hier zwar die Vorinstanz unbeachtet gelassen, dass gemäss Abs. 2 von Art. 172ter StGB bei Raub diese privilegierte Bestimmung von Art. 172ter Abs. 1 StGB nicht anwendbar ist und dass ausschliesslich der Straftatbestand und die Strafdrohung von Art. 137 Ziff. 1 StGB hätten zur Anwendung kommen müssen. Es bleibt aber aufgrund der Rechtskraftwirkung bei dieser unzutreffenden Verurteilung zu Gunsten des Beschuldigten 1.

 

Es ist dabei davon auszugehen, dass die Vorinstanz zwar einen Anwendungsfall von Art. 137 Ziff. 2 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB bejaht, aufgrund der Geringfügigkeit dieses Delikts aber auf die Ausfällung einer Strafe verzichtet hat, da sie keine Busse (gemäss der Strafdrohung von Art. 172ter Abs. 1 StGB) ausgesprochen hat.

 

4. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, unrechtmässige Aneignung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vom 22. September 2014 zum Nachteil des Hotel S.___ [...] und zum Nachteil von G.___: AKS Ziff. C2.a – c (Beschuldigter 2)

 

4.1 Die Teilnahme des Beschuldigten 2 an diesem deliktischen Vorhaben ist nach dem vorgängig dargelegten Beweisergebnis nur für die letzte Phase erstellt (siehe vorne Ziff. II.4.6). H.___ und R.___ waren bereits zweimal und der Beschuldigte 1 einmal – jeweils ohne den Beschuldigten 2 – beim S.___ [...] eingebrochen und hatten alle jene Handlungen ausgeführt, die in der AKS unter Ziff. 2a - c vorgehalten sind. Das bedeutet umgekehrt, dass der Beschuldigte bei der Begehung all dieser Handlungen (Eindringen in das Gebäude, Öffnen des ersten Tresors, Versuch, den zweiten Tresor zu öffnen und aus der Wand zu hebeln, sowie in Bereicherungsabsicht Deliktsgut im Wert von CHF 43'688.40 wegzuschaffen) nicht dabei war – und zwar weder bei der Planung noch bei der Ausführung dieser strafbaren Handlungen.

 

4.2 Das Beweisergebnis ist vielmehr seine Herbeirufung nach der Ausführung dieser Taten, damit er bei einem dritten Einbruch mithelfe, den zweiten Tresor zu öffnen oder abzutransportieren. Und er war tatsächlich bereit, bei diesem dritten Versuch mitzumachen und er hat dabei wie folgt mitgewirkt:

 

-      Er hat den Entschluss zur Mithilfe gefasst;

-      er hat seinen BMW für die nochmalige Fahrt zum Einbruchsobjekt zur Verfügung gestellt und er ist selber mitgefahren;

 

-      er ist mit den Mittätern zu einer Baustelle in [...] gefahren und hat mitgeholfen, nach einem geeigneten Gerät für die beabsichtigte Arbeit zu suchen.

 

Nicht nachgewiesen werden kann dem Beschuldigten 2, dass die Fahrt dann tatsächlich bis zum Einbruchsobjekt geführt und ein weiterer Einbruch stattgefunden hat. Sein behaupteter Abbruch der Übung nach der Sichtung der Polizei kann nicht widerlegt werden.

 

Es würde sich die theoretische Rechtsfrage stellen, ob sich der Beschuldigte 2 mit diesen nachgewiesenen Handlungen allenfalls eines Versuchs des Einbruchdiebstahls schuldig gemacht hat. Praktisch entfällt diese Prüfung allerdings, weil keine dieser dem Beschuldigten 2 nachgewiesenen Handlungen zum vorgehaltenen Lebenssachverhalt gehören; sie sind nicht Gegenstand der Anklage. Diese geht vielmehr von einer Teilnahme des Beschuldigten 2 in allen Phasen des Einbruchdiebstahls aus, indem er selber mit den Mittätern in das Gebäude eingedrungen sein und bei der Öffnung des einen Tresors und beim Versuch in Bezug auf den zweiten Tresor ebenso mitgewirkt haben soll wie bei der Entwendung des gesamten Deliktsgut. Keine einzige dieser vorgehaltenen Handlungen entspricht dem Beweisergebnis.

 

4.3 Es ist daher der Beschuldigte 2 in Bezug auf alle Vorhalte gemäss AKS Ziff. C2.a - c freizusprechen, nämlich vom Vorhalt des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der unrechtmässigen Aneignung, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, alles angeblich begangen am 22. September 2014 in [...] zum Nachteil der F.___ AG.

 

5.    Bandenmässiger Raub, fortgesetzte und gewerbsmässige räuberische Erpressung sowie geringfügige unrechtmässige Aneignung vom 11. Oktober 2014 zum Nachteil von D.___: AKS Ziff. C3.a (Beschuldigter 2)

 

5.1 Der Beschuldigte 2 bestreitet weder seine Teilnahme an diesem Delikt noch dessen rechtliche Würdigung als Raub. Er bestreitet aber einerseits die Qualifikation des Raubes als bandenmässig und andererseits die zusätzliche Verurteilung wegen fortgesetzter und gewerbsmässiger räuberischer Erpressung.

 

5.2 Wie vorne unter Ziff. III.1.3 ausführlich dargelegt, fällt ein Lebenssachverhalt, bei dem das Opfer während und wegen der Gewalt- oder – wie vorliegend – der Drohungseinwirkung der Täter einen Code für den Safe preisgibt, unter den Tatbestand des Raubes. Abweichend von der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz ist kein zusätzlicher Schuldspruch wegen gewerbsmässiger räuberischer Erpressung auszufällen. Ebenso wenig ist der Beschuldigte 2 von diesem bloss eventualiter überwiesenen Vorhalt freizusprechen, nachdem der gesamte in AKS Ziff. C3.a umschriebene Lebenssachverhalt unter den Tatbestand des Raubes zu subsumieren ist.

 

5.3 Die Frage der Bandenmässigkeit ist hier in Bezug auf den Beschuldigten 2 zu prüfen. Für die allgemeinen Ausführungen zur Bandenmässigkeit ist auf Ziff. III.1.2 hiervor zu verweisen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 132 IV 132 E. 5.2 S. 137 mit Hinweisen). Eine Bande kann bereits beim Zusammenschluss zweier Täter sein (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3 S. 158 ff.). Zweck der Qualifikation ist die besondere Gefährlichkeit, die sich daraus ergibt, dass der Zusammenschluss die Täter stark macht und die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen lässt (BGE 78 IV 227 E. 2 S. 233; 72 IV 110 E. 2 S. 113).

 

Der Beschuldigte 2 hat diesen Raub unbestritten zusammen mit dem Beschuldigten 1 und mit H.___ begangen. Es sind in Bezug auf H.___ (unbestritten) und den Beschuldigten 1 (wie vorne dargelegt) die Voraussetzungen der Bandenmässigkeit erfüllt. Auch von der Anzahl der an diesem Raub teilnehmenden Personen liegt eine Bande vor. Näher zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen eines ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willens, inskünftig mit diesen Mittätern weitere Straftaten zu begehen, beim Beschuldigten 2 bejaht werden muss.

 

Der Beschuldigte 1 und H.___ hatten zusammen den Geschädigten D.___ mehrfach beraubt, bereits vor dem hier zu beurteilenden «Raub 3» am 23. Juli 2014 («Raub 2») und danach am 16. Oktober 2014 («Raub 4»). Der Beschuldigte 2 war nur beim «Raub 3» am 11. Oktober 2014 dabei, vorher und insbesondere nachher nicht mehr. Aus dem tatsächlichen Handlungsablauf kann also nicht geschlossen werden, es hätte sich der Beschuldigte 2 der Bande um H.___ und den Beschuldigten 1 mit dem Willen angeschlossen, inskünftig mit diesen Personen weitere Straftaten zu begehen; er war bei den weiteren Straftaten eben gerade nicht mehr dabei.

 

Nach der Aussage des Beschuldigten 2 vom 22. Dezember 2014 ist er vom Beschuldigten 1 nur für diesen einen Raub am 11. Oktober 2014 zum Mitmachen angefragt worden (Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten 1, Antwort auf Frage 58, AS 1731). Nach seiner Aussage vom 11. Dezember 2014 soll er zwar von «A.___» und «I.___» angefragt worden sei, auch beim «Raub 4» mitzumachen, dies aber ausdrücklich abgelehnt haben (vgl. Antwort auf Frage 34 AS 1094: «Ich sagte nein, nicht mehr»). Auch die Aussagen seiner Mittäter geben keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte 2 mit ihnen hätte weitere Straftaten begehen wollen. Es kann auch nicht aus dem Umstand, dass er etwa zwei Wochen vorher (am 22. September 2014) bei einem deliktischen Vorhaben (geplanter Einbruch beim Hotel S.___ [...], angetretene Fahrt Richtung Einbruchobjekt) mitgewirkt hat, auf seinen Willen für die Begehung weiterer Delikte geschlossen werden, war er doch dort nach dem vorgängig dargelegten Beweisergebnis erst beigezogen worden, nachdem die vorgehaltene Straftat gemäss AKS Ziff. C2.a bereits vollendet war. Auch die Staatsanwaltschaft vertrat diese Rechtsauffassung, indem der Anklage vertretende Staatsanwalt im Rahmen seines Parteivortrages vor Obergericht ausführte, es würde das qualifizierende Element der Bandenmässigkeit in Bezug auf den Beschuldigten 2 wegfallen, wenn dieser – entgegen dem Antrag der Anklägerin – vom Vorwurf des Einbruchdiebstahls gemäss AKS Ziff. C2.a freigesprochen würde.

 

Am 11. Oktober 2014 wurde mit der Entlassung von T.___ eine Echtzeitüberwachung der Rufnummer des Beschuldigte 2 angeordnet; ebenfalls am 24. November 2014 im Hinblick auf seine geplante Festnahme. Weder diese Überwachungen noch die Hausdurchsuchung nach seiner Festnahme am 26. November 2014 gaben deliktsrelevante Erkenntnisse (AS 34).

 

Zusammenfassend hat der Beschuldigte 2 zwar am 11. Oktober 2014 in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit einer Bande einen Raub begangen. Für die Bejahung des qualifizierenden Merkmals der Bandenmässigkeit in Bezug auf den Beschuldigten 2 fehlt es indessen am Nachweis eines Entschlusses zur fortgesetzten Tatverübung. Es kann weder direkt noch konkludent auf seinen Willen geschlossen werden, mehrere solcher Delikte zu begehen, was aber für die Qualifikation der Bandenmässigkeit Voraussetzung wäre (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, Art. 139 StGB N 128 ff.).

 

Es ist der Beschuldigte 2 in Bezug auf den Vorhalt gemäss AKS Ziff. C3.a wegen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die Schuldsprüche wegen unrechtmässiger geringfügiger Aneignung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (AKS Ziff. C3.a, b und c) sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

 

 

IV. Strafzumessung

 

1. Allgemeines

 

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

 

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldge-halt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten in: PK StGB, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

 

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

 

Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

 

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

 

Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

 

1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 5.2.2015 E. 4.2). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.

 

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Danach hat er sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).

 

2. Konkrete Strafzumessung (Beschuldigter 1)

 

2.1. Strafrahmen

 

Der Beschuldigte 1 muss bestraft werden wegen:

 

-      bandenmässigem Raub (Art.140 Ziff. 3 StGB: Freiheitsstrafe von 2 - 20 Jahren);

 

-      wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB, Freiheitsstrafe von 6 Monaten – 10 Jahre);

 

-      der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe); gemäss der rechtskräftigen Verurteilung (fälschlicherweise) auch noch wegen einer geringfügigen Aneignung (AKS Ziff. B9.a), die sich aber in der Strafzumessung nicht ausgewirkt hat (die Vor-instanz hat keine Busse ausgesprochen) und zufolge Geringfügigkeit hier ausser Acht gelassen wird;

 

-      der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe);

 

-      des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe);

 

-      der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs.1 lit. b AuG (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe);

 

-      der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. Art. 94 Abs. 1 SVG (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe).

 

Für diese allesamt mit Freiheitsstrafe bedrohten Delikte ist eine Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. Angesichts der fehlenden Möglichkeit des Beschuldigten 1, in der Schweiz legal ein Einkommen zu erzielen, kommt die Ausscheidung von Straftaten, die mit Gelstrafen zu ahnden wären, nicht in Frage.

 

2.2 Einsatzstrafe für das schwerste Delikt

 

Das schwerste Delikt stellt der bandenmässige Raub dar, der gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von 2 - 20 Jahren bedroht ist.

 

Für die Festsetzung einer Einsatzstrafe wegen bandenmässigem Raub in zwei Fällen sind die Tatkomponenten aufzuzeigen. Der Beschuldigte 1 trat bei der Tatbegehung vom 23. Juli 2014 zusammen mit H.___ auf, sie wirkten mittäterschaftlich zusammen und waren einander gleichgestellt. Dieser Umstand der gemeinschaftlichen Tatbegehung hat bereits zur Bejahung des qualifizierenden Merkmals der Bandenmässigkeit geführt und darf hier nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden. Das Ziel der beiden Täter war der Tresor im Haus des Geschädigten, aus dem sie sich einen hohen Geldbetrag zu erbeuten erhofften. Sie klingelten unter einem Vorwand beim Geschädigten, drängten ihn ins Haus, zwangen ihn, die Alarmanlage auszuschalten und den Tresor zu öffnen, wobei einer der Beschuldigten in der Küche für den Geschädigten sichtbar ein Messer behändigte, ohne aber damit direkt auf den Geschädigten zuzugehen. Der Geschädigte erlitt einen Asthmaanfall. Angesichts des hohen Alters und des Gesundheitszustandes des Geschädigten erreichten die angewendeten Drohungen das erforderliche Ausmass, um als Nötigungsmittel für die Erfüllung des Raubtatbestandes zu gelten. Den Tätern ist aber zugute zu halten, dass sie sich auf Drohungen als Nötigungsmittel beschränkten und insbesondere keine körperliche Gewalt gegen das Opfer anwendeten. Selbst als sich der Tresor mit dem vom Geschädigten bekannt gegebenen Code nicht öffnen liess und deswegen ein heikler Punkt erreicht war, der die Beschuldigten durchaus zur Anwendung von Gewalt hätte bewegen können, sahen sie davon ab. Im Vergleich mit anderen Raubtaten haben die Beschuldigten in einer zurückhaltenden Art und Weise von Nötigungsmitteln Gebrauch gemacht und das Ausmass der Nötigung ist im unteren Bereich der Skala anzusiedeln. Nachdem es den Beschuldigten weder gelungen war, den Tresor zu öffnen, noch diesen mitzunehmen, verliessen sie den Tatort unter Mitnahme von ca. CHF 1'000.00 aus dem Portemonnaie des Geschädigten sowie von 2 Autoschlüsseln. Dies stellt eine relativ geringe Deliktsbeute dar, wobei sich aber der Vorsatz auf eine möglichst grosse Beute aus dem Tresor gerichtet hat. Beim zweiten Raubvorfall vom 11. Oktober 2014 erbeutete die Tätergruppe gar kein Geld und es wurde nur die Fernbedienung für die Alarmanlage im Wert von CHF 100.00 mitgenommen. Sie traten dafür aber zu dritt (mit B.___) auf und richtete sich zum zweiten Mal innert 10 Wochen gegen dasselbe Opfer, was von einer beachtlichen Hartnäckigkeit zeugt. Insgesamt ist von einem für einen bandenmässigen Raub noch leichten Verschulden auszugehen. Die auszufällende Strafe kann nicht ganz am unteren Rand angesetzt werden, weil die Beschuldigten den Geschädigten in seinen eigenen vier Wänden beraubten und sie von einer grossen Beute aus dem Tresor ausgegangen waren. Es ist die Einsatzstrafe für den bandenmässigen Raub auf 42 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

 

2.3 Asperation für die weiteren Straftaten

 

2.3.1 Diese Einsatzstrafe ist für die mehrfache Sachbeschädigung und den mehrfachen Hausfriedensbruch angemessen zu erhöhen. Da diese Taten in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem bandenmässigen Raub stehen und deren Unrechtsgehalt mit der Strafe für das qualifizierte Raubdelikt zu einem guten Teil bereits abgegolten ist, ist nur eine geringe Straferhöhung von (asperiert) insgesamt 2 Monaten vorzunehmen. Was den rechtskräftigen Schuldspruch wegen der geringfügen unrechtmässigen Aneignung (AKS Ziff. B9.a) betrifft, ist auf Ziff. III.3.2 und IV.2.1 hiervor zu verweisen und von einem Strafverzicht wegen Geringfügigkeit auszugehen.

 

2.3.2 Als gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl sind im Sinne eines Kollektivdelikts gesamthaft die Diebstähle zu ahnden, welche in der Zeit vom 26. Juni 2014 bis am 16. Oktober 2014 begangen wurden. Erschwerend wirkt sich der Umstand aus, dass beim Einbruchdiebstahl vom 16. Oktober 2014 gemäss AKS Ziff. B10.a (bislang auch als «Raub 4» bezeichnet) in die Privatliegenschaft von D.___ eingedrungen wurde. Das Bundesgericht misst dem Umstand, dass die Täter in Privatliegenschaften einbrechen, zu Recht eine verschuldenserhöhende Komponente bei, da ein Einbruchdiebstahl für die jeweiligen Liegenschaftsbesitzer einen schweren Eingriff in ihre Privatsphäre bedeutet und regelmässig zu einer einschneidenden und nachhaltigen Verunsicherung ja gar zur Traumatisierung der Opfer führt (vgl. BGE 6B.510/2013 vom 3.3.2014). Der Beschuldigte 1 handelte auch in Bezug auf diesen Tatkomplex vorsätzlich und mit dem egoistischen Motiv, möglichst rasch und einfach als Tourist in der Schweiz zu Geld zu kommen. Mit den Straftaten zielte der Beschuldigte 1 jeweils auf eine möglichst hohe Beute ab; sie waren von unterschiedlichem Erfolg (vgl. im Einzelnen die Angaben gemäss AKS). Ausgehend von einem leichten bis mittelschweren Verschulden ist für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl von einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten auszugehen, was asperiert zu einer Straferhöhung um 16 Monate führt.

 

2.3.3 Im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl vom 22. September 2014 zum Nachteil der L.___ SA ist es zudem zu einer Entwendung eines Lieferwagens zum Gebrauch (AKS Ziff. B6.1d) und im Zusammenhang mit dem unmittelbar darauf begangenen Einbruchdiebstahl zum Nachteil der F.___ AG und zum Nachteil von G.___ ist es schliesslich noch zu einer unrechtmässigen Aneignung (Festplatten im Wert von ca. CHF 5'000.00, AKS Ziff. B6.2a) gekommen. Schliesslich ist auch noch der illegale Aufenthalt des Beschuldigten 1 in der Schweiz (Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG, AKS Ziff. B5.) sowie als weiterer Tatkomplex die diversen Hausfriedensbrüche und Sachbeschädigungen im Zusammenhang mit dem begangenen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl (in Einzelnen: AKS Ziff. B2.b und c, B3.b und c, B6.1b und c, B6.2b und c, B7.b und c, B9.b und c sowie B10.b und c) zu bestrafen. All diesen Delikten ist gemein, dass sie mit Blick auf die bereits geahndeten Hauptdelikte des bandenmässigen Raubes (vgl. hierzu vorstehende Ziff. IV.2.2) und des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls (vgl. vorstehende Ziff. IV.2.3.2) von ihrem Unrechtsgehalt bei der Strafzumessung nicht erheblich ins Gewicht fallen. Angemessen erscheinen für diese Delikte insgesamt 6 Monate, so dass unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die Freiheitsstrafe um weitere 3 Monate zu erhöhen ist.

 

 

2.4 Täterkomponenten

 

Der Beschuldigte 1, geboren am […] 1989, wuchs zusammen mit drei Geschwistern bei seinen Eltern, welche einen eigenen Landwirtschaftsbetrieb führen, in [...] (Albanien) auf. Nach seinen eigenen Aussagen habe er eine normale Jugend in der Familiengemeinschaft verbracht. Nach der Mittelschule erwarb er einen Abschluss an der Hochschule für den Fachbereich Baumanagement. Hierauf begann er ein Fernstudium als Finanzbuchhalter, das er indes nicht abschloss. Nach seiner Verhaftung in Mazedonien hat er sich mit seiner Auslieferung an die Schweiz einverstanden erklärt und sich grundsätzlich im Strafverfahren kooperativ gezeigt, ohne jedoch ein vollumfängliches Geständnis abzulegen. Er ist nicht vorbestraft. Die Tatsache, dass er nun in der Schweiz erstmals und gleich mehrfach deliktisch in Erscheinung trat, schrieb der Beschuldigte 1 vor Obergericht seinem übermässigen Alkoholkonsum zu. Ebenso habe nach seiner Einschätzung die schlechte Gesellschaft, in welcher er sich in der Schweiz bewegt habe, eine Rolle gespielt (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 21.3.2018). Der Beschuldigte 1 verfügt über keinen legalen Aufenthaltsstatus für die Schweiz. Er äusserte vor Obergericht seine Bereitschaft, nach Verbüssung der Strafe in sein Heimatland Albanien zurückzukehren und ein anständiges Leben zu führen. Seine vor Obergericht im Rahmen des letzten Wortes bekundete Reue für die von ihm begangenen Taten und deren Folgen wirkte glaubhaft.

 

Derzeit befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug in der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel. Dem Beschuldigten 1 wird gemäss Vollzugsbericht vom 9. Februar 2018 im Strafvollzug ein korrektes und freundliches Verhalten attestiert, wobei er einmal wegen eines Verstosses gegen die Hausordnung und Merkblätter, wegen unerlaubtem Besitz von Kommunikationsgeräten sowie Besitz von Filmen ohne Jugendfreigabe diszipliniert werden musste.

 

Hinweise auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegen keine vor.

 

Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu gewichten.

 

2.5 Verhalten des Staates (Verletzung des Beschleunigungsgebots)

 

2.5.1 Das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen). Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273 mit Hinweis).

 

Gemäss Art. 31 Abs. 4 und 5 sowie Art. 5 Abs. 2 StPO gilt in Haftsachen ein besonderes Beschleunigungsgebot, welches verlangt, dass besonders auf die Länge des Verfahrens geachtet wird und dass solche Verfahren vordringlich durchgeführt werden. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber verhindern, die Haft als verstecktes Druckinstrument zu ge- oder missbrauchen. Zudem wird die Legitimation des verurteilenden Verdikts in Frage gestellt, wenn die betroffene Person die Strafe sozusagen als Vorleistung bereits in der Untersuchungshaft verbüsst hat (Sarah Summers in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1 – 195 StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 5 StPO N 4 - 6).

 

2.5.2 Das vorliegende Strafverfahren bezog sich ursprünglich auf 12 Beschuldigte, welche in unterschiedlicher Zusammensetzung an insgesamt 15 Delikten (insbesondere Raubüberfälle und Einbruchdiebstähle) beteiligt gewesen sein sollen. Die Untersuchungen erwiesen sich aufgrund der unterschiedlichen Zusammensetzung der Täterschaft und der divergierenden Aussagen der Beschuldigten als umfangreich und schwierig. Die Staatsanwaltschaft hatte die Angaben der Beschuldigten mit den vorliegenden objektiven Beweisen (DNA-Spuren, Handyauswertungen etc.) abzugleichen und in weiteren Einvernahmen den Beteiligten die Ergebnisse vorzulegen. Als weiteres Erschwernis kam hinzu, dass gewisse Beschuldigte während des laufenden Verfahrens weiterdelinquiert haben. Vor diesem Hintergrund liegt in der mehrjährigen Strafuntersuchung, welche am 7. Dezember 2013 (damals noch gegen Unbekannt) eröffnet worden war (AS 2090 f.) und mit der Anklageschrift vom 30. November 2016 ihren Abschluss fand, keine allgemeine Verletzung des Beschleunigungsgebots.

 

Anders verhält es sich hingegen in Bezug auf die Beurteilung des besonderen Beschleunigungsgebotes in Haftfällen. Das Haftgericht hat die Frage, ob die strengeren Anforderungen im Zusammenhang mit Haftfällen gewahrt wurden, eingehend geprüft und schliesslich klar verneint: Mit Verfügung vom 9. März 2016 hielt die Haftrichterin im Zusammenhang mit der Prüfung eines Haftentlassungsgesuches des Beschuldigten 1 im Dispositiv fest, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt sei (AS 2359). Mit Verfügung vom 4. August 2016 sah sich das Haftgericht auf ein weiteres Entlassungsgesuch des Beschuldigten 1 hin zum zweiten Mal zur Feststellung veranlasst, dass das Strafverfahren mit Blick auf die Haft nicht mit der gebührenden und notwendigen Eile vorangetrieben worden sei und die ermittelnden Behörden wenig unternommen hätten, um das Verfahren zur Anklagereife zu führen (AS 2406). Die Haftrichterin rügte erneut eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen und griff zu einer drastischen Massnahme, indem sie die Staatsanwaltschaft nun anwies, die Anklageschrift bis spätestens am 30. November 2016 dem zuständigen Gericht vorzulegen (AS 2409).

 

Diese Feststellungen des Haftgerichts, auf welche sich die Verteidigung im Rahmen ihres erstinstanzlichen Parteivortrages explizit berufen hatte (vgl. AS 165 f.), liess die Vorinstanz unbeachtet. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen ist vorliegend im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd Rechnung zu tragen. Es rechtfertigt sich eine Strafreduktion von insgesamt 3 Monaten.

 

2.6 Zusammenfassung

 

Es ist die Einsatzstrafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um 2, 16 Monate und 3 Monate zu erhöhen und schliesslich wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen um 3 Monate zu reduzieren. Es resultiert damit im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil eine um ein halbes Jahr tiefere Freiheitsstrafe von insgesamt 5 Jahren.

 

2.7 Der Beschuldigte 1 wurde am 25. November 2014 gestützt auf einen internationalen Haftbefehl in […] (Republik Mazedonien) verhaftet und in der Folge am 9. Dezember 2014 nach den Regeln des vereinfachten Verfahrens an die Schweiz ausgeliefert (AS 2262 f., AS 2269). Die erstandene Untersuchungshaft beginnt bereits am 25. November 2014 zu laufen und nicht, wie von der Vorinstanz festgestellt, am 28. November 2014, denn als sog. Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB). Insgesamt sind dem Beschuldigten 1 die Zeit in der Haft (= 25.11.2014 - 9.3.2015) sowie im vorzeitigen Strafvollzug (= 10.3.2014 - 22.3.2018) an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

 

2.8 Es steht fest, dass die erstandene Haft zusammen mit dem vorzeitigen Strafvollzug nicht länger dauerte als die ausgefällte Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Das Begehren des Beschuldigten 1 auf Zusprechung einer Entschädigung wegen Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO ist deshalb abzuweisen.

 

3. Konkrete Strafzumessung (Beschuldigter 2)

 

3.1 Strafrahmen

 

In Abweichung vom Urteil der Vorinstanz wird der Beschuldigte 2 in Bezug auf AKS Ziff. C2.a vom Vorhalt des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls freigesprochen. Ebenso erfolgt in Bezug auf AKS Ziff. C2.a (unrechtmässige Aneignung), C2.b (Sachbeschädigung) und C2.c (Hausfriedensbruch) ein Freispruch. In Bezug auf AKS Ziff. C3.a erfolgt ein Schuldspruch wegen einfachem Raub und nicht wegen bandenmässigem Raub. Zudem entfällt der erstinstanzliche Schuldspruch wegen gewerbsmässiger räuberischer Erpressung.

 

Es wird der Beschuldigte mit dem vorliegenden Urteil damit wegen Raub (AKS Ziff. C3.a) im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren, Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen) schuldig gesprochen (die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch im Zusammenhang mit diesem Raub sind bereits in Rechtkraft erwachsen). Er ist zudem rechtskräftig schuldig gesprochen worden wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das SVG (Art. 91 Abs. 2 b, Art. 95 Abs. 1 lit. a, Art. 95 Abs. 1 lit. e, Art. 96 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1 lit. a, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG).

 

Mit einer Busse sind die ebenfalls rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Übertretungen zu ahnden. Es sind dies die unrechtmässige geringfügige Aneignung (Art. 137 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB), die (einfache) Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG), die mehrfache Widerhandlung gegen das Wirtschaftsgesetz (§ 44 und 47 aWirtschG) sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), soweit nicht gemäss erstinstanzlicher Dispositivziff. 3.1 eingestellt. Zur Bemessung der Busse wird auf nachfolgende Ziff. IV.3.8 verwiesen.

 

3.2 Einsatzstrafe für das schwerste Delikt

 

Das schwerste Delikt ist der Raub vom 11. Oktober 2014, begangen zum Nachteil von D.___. Wie vorne unter Ziff. III.5.3 dargelegt, ist erstellt, dass der Beschuldigte 2 vom Beschuldigten 1 für das Mitmachen an diesem einen Raub angefragt worden ist und er zugesagt hat. Er hat als Mittäter dabei mitgewirkt, beim Geschädigten einzubrechen, diesen mit der Drohung mit einem Stock zu zwingen, den Code am Tresor einzugeben bzw. diesen bekannt zu geben. Die Öffnung des Tresors misslang ebenso wie dessen Abtransport. Der Geschädigte erlitt auch bei diesem Überfall einen Asthmaanfall. Die Beschuldigten nahmen beim Verlassen des Grundstücks die Fernbedienung der Alarmanlage mit. Es kann in Bezug auf das Ausmass des Verschuldens an sich und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ergänzungen auf die Ausführungen unter Ziff. IV.2.2 hiervor für den Beschuldigten 1 verwiesen werden. Es gilt auch für den Beschuldigten 2, dass der Geschädigte in seinen eigenen 4 Wänden überfallen worden war, was straferhöhend zu berücksichtigen ist, indessen gegen den Geschädigten verhältnismässig geringe Nötigungsmittel und insbesondere keine direkte Gewalt angewendet worden waren. Beim Raub vom 11. Oktober 2014 erzielten der Beschuldigte 1 und seine beiden Mittäter keine Beute, wobei es relativierend einzuwenden gilt, dass der Vorsatz auf eine möglichst grosse Beute aus dem Tresor gerichtet war. Zudem ist das Verschulden des Beschuldigten 2 insofern tiefer anzusetzen, als er im Unterschied zum Beschuldigten 1 nur bei diesem einen Überfall mitgemacht hat und er nicht der Initiator und Ideenlieferant war; er war vielmehr von seinen Mittätern als zusätzliche Hilfe angefragt worden. Und entscheidend ist natürlich auch, dass er im Unterschied zum Beschuldigten 1 nur wegen eines einfachen Raubes und nicht wegen einem qualifizierten Raub bestraft werden muss, mit der Folge einer deutlich tieferen Strafdrohung. Ausgehend von einem für einen Raubtatbestand geringfügigen Verschulden als Resultat der Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist die Einsatzstrafe für den Raub nach Art. 140 Ziff. 1 StGB auf 16 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

 

3.3 Asperation für die weiteren Delikte

 

3.3.1 Es sind die Sachbeschädigung und der Hausfriedensbruch angesichts des engen Zusammenhangs mit dem Raub mit einer Freiheitsstrafe von lediglich 2 Monaten zu bestrafen, was asperiert eine Straferhöhung um einen Monat ergibt.

 

3.3.2 Der Beschuldigte 2 ist in Bezug auf SVG-Delikte ein auffallend uneinsichtiger Straftäter. Er war allein in der Zeit vom 26. November 2014 bis am 3. Dezember 2015 sechsmal ohne gültigen Führerausweis angetroffen worden, er hat im Jahr 2015 wiederholt (viermal) die entzogenen Kontrollschilder nicht abgegeben, ist bei Rot über das Lichtsignal, ohne Haftpflichtversicherung ist schliesslich auch noch in fahrunfähigem Zustand unter Kokaineinfluss gefahren. Würden diese 13 SVG-Delikte für sich allein beurteilt, wäre eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten auszusprechen; asperiert ist die Einsatzstrafe um 7 Monate zu erhöhen.

 

3.4 Täterkomponenten

 

Über das Vorleben des Beschuldigten 2 ist Folgendes bekannt: Er ist am […] 1972 im Kosovo geboren und hat insgesamt 8 Jahre die Schulen besucht. Nach seinen eigenen Angaben ist er als junger Mann, ca. 27-jährig, in die Schweiz gekommen, wo er u.a. als Möbelmonteur gearbeitet hat. Vor Antritt der Freiheitsstrafe im Jahre 2016 ging der Beschuldigte über längere Zeit keiner geregelten Arbeit mehr nach. Er ist von der Sozialhilfe abhängig und beziffert seine privaten Schulden auf CHF 100'000.00. Er ist Vater von insgesamt 10 Kindern und seit dem 4. November 2016 mit […] verheiratet, mit der er drei Kinder im Alter von 11, 3 und 2 Jahren hat. Die weiteren 7 Kinder stammen aus den beiden früheren Ehen. Der Beschuldigte 2 verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B für die Schweiz (vgl. AS 2881, auch US 87 sowie Befragung zur Person vor Obergericht).

 

Aktuell verbüsst er eine Freiheitsstrafe in der JVA Thorberg, wobei das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern mit Verfügung vom 14. Februar 2018 entschieden hat, ihn auf den 29. März 2018 bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen, die Probezeit auf 1 Jahr, 4 Monate und 14 Tage (= Strafrest) festzusetzen und für deren Dauer Bewährungshilfe anzuordnen.

 

Der Beschuldigte 2 ist gemäss dem aktuellen Auszug wie folgt im Strafregister verzeichnet:

 

-      Urteil des Tribunal de police Lausanne vom 18. März 2010: Geldstrafe von 120 Tagessätzen wegen Diebstahl (unvollendeter Versuch), Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch;

 

-      Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 3. März 2011: Geldstrafe von 25 Tagessätzen wegen Vergehen gegen das Waffengesetz;

 

-      Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. September 2012: Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie Busse von CHF 250.00 wegen Fahren bzw. Fahrenlassen ohne Haftpflichtversicherung und mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln nach aArt. 90 Ziff. 1 SVG;

 

-      Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, [...] vom 20. August 2014: Freiheitsstrafe von 48 Monaten wegen Verbrechen und Vergehen sowie Übertretung gegen das BetmG, Geldwäscherei, Vergehen und Übertretung gegen das Waffengesetz sowie Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts;

 

-      Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Oktober 2014: Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 wegen Führen eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Fahrzeugausweis.

 

Der Beschuldigte 2 ist damit mehrfach und auch einschlägig vorbestraft. Dabei fällt auf, dass er am 23. Oktober 2014 wegen Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausausweis, begangen am 2. Oktober 2014, verurteilt worden war und bereits wieder am 26. November 2014 und in der Folge einige weitere Male ohne Führerausweis fuhr. Zudem war er am 20. August 2014 zu einer 4-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und er beging trotz einem solchen schwerwiegenden Urteil bereits am 11. Oktober 2014 einen Raub. Beim Beschuldigten 2 muss auf einen völlig uneinsichtigen Straftäter geschlossen werden, der sich von Urteilen der Strafjustiz nicht beeindrucken lässt. Im vorliegenden Verfahren ist das strafbare Verhalten bis am 16. Februar 2016 zu beurteilen. Wenn seither keine strafbaren Handlungen mehr aktenkundig sind, erklärt sich das in erster Linie aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Urteil vom 20. August 2014, welche er ab dem 3. Mai 2016 im Thorberg angetreten hat.

 

Der Beschuldigte 2 wird von seiner Ehefrau in der JVA Thorberg regelmässig besucht. Es liegt vom Thorberg ein weitgehend positiver Führungsbericht vom 26. Januar 2018 vor. Es sind allerdings auch zwei Disziplinierungen vom 20. November 2017 und vom 10. Januar 2018 verzeichnet.

 

Mit der Vorinstanz ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten 2 zu verneinen.

 

In Bezug auf die Täterkomponenten führen die völlige Uneinsichtigkeit und die sofortige Fortsetzung der Delinquenz nach einer Verurteilung zu einer spürbaren Straferhöhung um 4 Monate.

 

3.5 Zusammenfassung

 

Die Einsatzstrafe von 16 Monaten ist um einen Monat (Tatkomplex Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch im Zusammenhang mit dem Raub vom 11.10.2014) und um weitere 7 Monate (diverse SVG-Vergehen) zu erhöhen. Aufgrund der Täterkomponenten hat eine weitere Straferhöhung um 4 Monate zu erfolgen. Das Beschleunigungsgebot wurde – entgegen den Ausführungen der Verteidigerin des Beschuldigten 2 vor Obergericht – nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf die spezifische Haftkonstellation des Beschuldigten 1 verletzt (vgl. hierzu vorstehende Ziff. IV.2.5.2). In Bezug auf den Beschuldigten 2, der weniger als einen Monat in Untersuchungshaft war, danach in Freiheit lebte und ab dem 3. Mai 2016 den Vollzug der im Berner Strafverfahren mit Urteil vom 20. August 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe antrat, hat demzufolge eine Strafreduktion zu unterbleiben. Es resultiert damit eine Freiheitsstrafe von insgesamt 28 Monaten.

 

3.6 Frage des teilbedingten Strafvollzuges

 

In Anbetracht dieses Strafmasses von über zwei Jahren ist der bedingte Strafvollzug für die gesamte Strafe nach Art. 42 StGB ausgeschlossen. Zu prüfen bleibt der teilbedingte Strafvollzug nach Art. 43 StGB. Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten mithin auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2009 vom 29.10.2009 E. 5.4.2 mit Hinweis auf BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Eine Besonderheit in der Prognosebildung gilt für den Fall, dass der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist (Art. 42 Abs. 2 StGB). Liegt ein Rückfall im Sinne dieser Bestimmung vor, so gilt die Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des (teil)bedingten Strafvollzuges ist daher nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat(en) eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2009 vom 29.10.2009 E. 5.4.1 mit Hinweis auf BGE 134 IV 1 E. 4.2.3). 

 

Der Beschuldigte 2 wurde am 20. August 2014 – und damit innerhalb der letzten fünf Jahre vor den vorliegend beurteilten Tatausführungen – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt, weshalb gestützt auf Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 43 StGB besonders günstige Umstände vorliegen müssen, damit ein teilweiser Aufschub der Strafe zulässig ist.

 

Wie bereits dargelegt, ist der Beschuldigte 2 mehrfach und zum Teil auch einschlägig vorbestraft. Besonders günstige Umstände sind mit Hinweis auf die Ausführungen unter vorstehende Ziff. IV.3.4 (Täterkomponenten) nicht erkennbar. Insbesondere kann die Geburt seines jüngsten und nun zehnten Kindes nicht als eine eigentliche Zäsur in seinem Leben verstanden werden, von welcher eine besonders positive und nachhaltige Veränderung in Bezug auf seine Legalprognose zu erwarten wäre. Auch die Verteidigung verneint im Ergebnis die besonders günstigen Umstände, wenn sie für den Beschuldigten 2 im Berufungsverfahren eine unbedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten beantragt. Die gesamte Freiheitsstrafe von 28 Monaten ist demnach zwingend zu vollziehen.

 

3.7 Dem Beschuldigten 2 ist in Anwendung von Art. 51 StGB die ausgestandene Untersuchungshaft (= 26.11.2014 - 22.12.2014) an diese Freiheitsstrafe anzurechnen.

 

3.8 Busse

 

Die Vorinstanz hat für die Vielzahl von Übertretungen, welche im Einzelnen unter vorstehender Ziff. IV.3.1 aufgeführt sind, eine Gesamtbusse von CHF 1'000.00 ausgefällt, was sich als angemessen erweist und von der Berufungsinstanz zu bestätigen ist.

 

 

V. Zivilforderung von D.___ gegenüber dem Beschuldigten 1

 

Entgegen den Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil (vgl. US 99) hat der Privatkläger D.___ in Bezug auf den Überfall vom 23. Juli 2014 gar keine Zivilforderung geltend gemacht. Der Geschädigte hat für diesen Vorfall Strafantrag gestellt (AS 684), aber weder eine Genugtuung noch für den in der polizeilichen Strafanzeige vom 25. Oktober 2014 mit CHF 5’800.00 bezifferten Sachschaden eine Schadenersatzforderung geltend gemacht (vgl. das entsprechende Formular «Erklärung betreffend Beteiligung am Strafverfahren, AS 686). Es ist deshalb lediglich festzustellen, dass der Beschuldigte 1 in Bezug auf die Einbruchdiebstähle vom 11. Oktober 2014 (zum Nachteil von D.___), vom 5. Juli 2014 (zum Nachteil der K.___), vom 22. September 2014 (zum Nachteil der F.___ AG, G.___ und L.___ SA) sowie vom 4./5. Oktober 2014 (zum Nachteil der L.___ SA) auf seiner Anerkennung der Schadenersatzforderungen der Privatkläger zu behaften ist (vgl. rechtskräftige Ziff. 6.3 des erstinstanzlichen Urteils).

 

 

VI. Prüfung der Sicherheitshaft

 

1. Der Beschuldigte 1, der sich seit dem 10. März 2015 im vorzeitigen Strafvollzug befindet, verlangt mit der Berufungserklärung die sofortige Freilassung, allerdings im Zusammenhang mit seinem Antrag, es sei an Stelle der erstinstanzlichen Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren lediglich eine teilbedingte Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten (davon 18 Monate bedingt) auszufällen. Die amtliche Verteidigung machte im Berufungsverfahren nie geltend, es fehle an einem Haftgrund. Der Antrag auf sofortige Freilassung gründet folglich einzig und allein auf dem beantragten tieferen Strafmass und stellt kein selbständiges Gesuch auf Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug dar. Da die vom Berufungsgericht ausgefällte Freiheitsstrafe von 5 Jahren die erstandene Haft und die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug (= 25.11.2014 - 22.3.2018) übersteigt, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Entlassung. Es ist lediglich festzustellen, dass sich der Beschuldigte derzeit im vorzeitigen Strafvollzug in der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel befindet und darin zu belassen ist.

 

2. Die Staatsanwaltschaft hat anlässlich der Berufungsverhandlung beantragt, es sei der Beschuldigte 2 ab dem 29. März 2018 (= Termin der bedingten Entlassung gemäss Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern) in Sicherheitshaft zu versetzen (vgl. Anträge gemäss Verfahrensprotokoll).

 

Nach Art. 231 StPO ist die Verfahrensleitung, d.h. der Präsident bzw. Vorsitzender des Berufungsgerichts, für die Anordnung von Sicherheitshaft zuständig. Wenn sich aber – wie vorliegend – diese Frage im Rahmen des Berufungsentscheides stellt, kann darüber auch das Berufungsgericht in corpore befinden (BGE 139 IV 277 E. 2.2 S. 280). Von dieser Möglichkeit machte das Obergericht vorliegend Gebrauch, indem es am 21. März 2018 beschloss, den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft abzuweisen. Das Obergericht hat hierzu einen separaten begründeten Beschluss ausgefertigt, der Staatsanwalt C.___ und der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 2 unmittelbar im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung vom 22. März 2018 ausgehändigt worden ist (vgl. auch Verfahrensprotokoll). Auf diese Begründung kann vorliegend vollumfänglich verwiesen werden.

 

 

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

 

1. Verfahrenskosten

 

1.1 Erstinstanzliches Verfahren

 

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 13'000.00 total (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung und Dolmetscherkosten) CHF 68'000.00 aus.

 

Bereits rechtskräftig ist die Kostenverlegung in Bezug auf den Beschuldigten H.___, der von seinem Kostenanteil (= CHF 24'000.00) insgesamt 80 % (= CHF 19'200.00) zu tragen hat, und in Bezug auf den Beschuldigten I.___, der sämtliche auf ihn entfallenden Verfahrenskosten von CHF 8'000.00 bezahlen muss.

 

Es verbleiben Verfahrenskosten von insgesamt CHF 40'800.00 (= CHF 68'000.00 – CHF 19'200.00 – CHF 8'000.00), die wie folgt zu verteilen sind:

 

Erstinstanzlich wurden die auf den Beschuldigten 1 entfallenden Verfahrenskosten mit CHF 17'000.00 veranschlagt. Unter Berücksichtigung eines erstinstanzlichen Freispruchs vom Vorwurf der fortgesetzten und gewerbsmässigen räuberischen Erpressung gemäss AKS Ziff. B10.a (Dispositivziff. 2.1) wurden ihm von diesem Anteil 80 % (= CHF 13'600.00) zur Bezahlung auferlegt (vgl. Dispositivziff. 7.5). Nachdem keine weiteren Freisprüche hinzugekommen sind, ist dieser Entscheid zu bestätigen.

 

Die auf den Beschuldigten 2 entfallenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens machen CHF 19'000.00 aus. Er wird in Bezug auf AKS Ziff. C2.a –c vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der unrechtmässigen Aneignung, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs (AKS C2.a - c) freigesprochen, weshalb er von seinem Verfahrenskostenanteil total 80 % (= CHF 15'200.00) zu tragen hat. Die andere rechtliche Qualifikation in Bezug auf den Vorhalt des bandenmässigen Raubes (AKS Ziff. C3.a) nur als einfachen Raub wirkt sich auf die erstinstanzliche Kostenverlegung nicht aus.

 

Der vom Staat erstinstanzlich zu tragende Kostenanteil macht insgesamt CHF 12'000.00 aus und setzt sich wie folgt zusammen: CHF 4'800.00 (= 20 % von CHF 24'000.00.00 aus dem Strafverfahren gegen H.___), CHF 3'400.00 (= 20 % von CHF 17'000.00 aus dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1) sowie CHF 3'800.00 (= 20 % von CHF 19'000.00 aus dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten 2).

 

1.2 Berufungsverfahren

 

Die Urteilsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 12'000.00 festgesetzt. Zusammen mit den weiteren Auslagen resultieren (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung und exkl. Dolmetscherkosten) CHF 12'300.00, wobei diese Kosten je zur Hälfte (= je zu CHF 6'150.00) dem Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 2 zuzuordnen sind.

 

Der Beschuldigte 1 hat mit seiner Berufung eine Strafmassreduktion von einem halben Jahr (Vorinstanz: 5 ½ Jahre, Obergericht: 5 Jahre Freiheitsstrafe) erreicht. Ansonsten unterlag er aber mit seinen Anträgen. In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO hat er deshalb von seinem Kostenanteil 90 % zu tragen, was CHF 5'535.00 entspricht. 10 % (= CHF 615.00) hat der Staat Solothurn zu tragen.

 

Der Beschuldigte 2 hat in Bezug auf den Raub vom 11. Oktober 2014 die Verurteilung wegen unqualifiziertem Raub und einen Freispruch vom Vorhalt der gewerbsmässigen räuberischen Erpressung verlangt. Für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl vom 22. September 2014 und alle damit verbundenen weiteren Vorhalte verlangte er ebenfalls einen Freispruch. Mit diesen Anträgen ist er durchgedrungen. In Bezug auf das beantragte Strafmass hat er zwar eine deutliche Strafreduktion von 48 auf 28 Monate Freiheitsstrafe erreicht, allerdings bei weitem nicht auf das von ihm beantragte Mass von 10 Monaten. Sein Kostenanteil von CHF 6'150.00 ist ihm bei diesem Verfahrensausgang zu 20 % (= CHF 1'230.00) zur Zahlung aufzuerlegen. Der Staat Solothurn hat die verbleibenden 80 % (= CHF 4'920.00) zu tragen.

 

Der vom Staat Solothurn im Berufungsverfahren zu tragende Kostenanteil macht somit insgesamt CHF 5'535.00 (= CHF 615.00 + CHF 4'920.00) aus.

 

2. Entschädigung der amtlichen Verteidiger

 

2.1 Erstinstanzliches Verfahren

 

Die Höhe der Entschädigungen für die amtlichen Verteidiger ist bereits rechtskräftig festgesetzt worden.

 

Auf eine Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung bei den Beschuldigten 1 und 2 hat die Vorinstanz verzichtet, ohne dies zu begründen. Es gilt allerdings das Verschlechterungsverbot nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (6B_478/2015 vom 12.2.2016, E. 1.4; 6B_1046/2013 vom 14.5.2014 E. 2.3) auch für die Kosten- und Entschädigungsfolgen, so dass eine Rückforderung zu Lasten der beiden Beschuldigten von vornherein nicht in Frage kommt und auch dieser Punkt von der Berufungsinstanz zu bestätigen ist.

 

Des Weiteren ist festzustellen, dass Rechtanwalt Dr. Roland Winiger keinen Nachforderungsanspruch im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO geltend gemacht hat.

 

Vorzubehalten ist der Nachforderungsanspruch der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 2, Fürsprecherin Franziska Marti von CHF 3'196.80, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Dieser Betrag berechnet sich wie folgt: 74 Stunden (= 63 Stunden Aufwand, 8 ½ Stunden HV vor erster Instanz, 2 ½ Stunden Urteilseröffnung) x CHF 50.00 (= Differenzbetrag zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar), somit CHF 3'700.00 ergeben zuzüglich 8 % MWSt (= CHF 296.00) CHF 3'996.00. Da dem Beschuldigten die Verfahrenskosten im Umfang von 4/5 auferlegt worden sind, ist dieser Betrag um 1/5 zu reduzieren, so dass CHF 3'196.80 resultieren.

 

2.2 Berufungsverfahren

 

Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger macht für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Berufungsverfahren einen Aufwand (exkl. HV und Urteilseröffnung) von insgesamt 29 Stunden und Auslagen von CHF 483.15 geltend, was sich mit Blick auf das umfangreiche Verfahren noch als angemessen erweist. Für den Aufwand und die Auslagen bis Ende 2017 (= 11,1667 Stunden x CHF 180.000: CHF 2'010.00; Auslagen: CHF 251.60) kommt ein Mehrwertsteuersatz von 8 % (= CHF 180.95) zur Anwendung, für den Aufwand und die Auslagen ab 2018 (= 17,8333 x CHF 180.00: CHF 3'210.00; Auslagen: CHF 231.50) ein solcher von 7,7 % (= CHF 265.00) zur Anwendung. Die Hauptverhandlung vor Obergericht dauerte 3 ½ Stunden, inkl. Weg ist von 5 Stunden auszugehen. Für die Urteilseröffnung sind insgesamt 3 Stunden zu berücksichtigen (1 ½ Stunden Eröffnung, 1 ½ Stunden Weg). Unter Berücksichtigung dieser weiteren 8 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 1'440.00) sowie 7,7 % MWSt (= CHF 110.90) ist die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1 auf CHF 7'700.00 (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen, zahlbar vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

 

Es ist festzustellen, dass von Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, Olten, kein Nachforderungsanspruch im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO geltend gemacht worden ist.

 

Vorzubehalten ist gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, der – entsprechend dem von ihm zu tragenden Verfahrenskostenanteil (vgl. hierzu vorstehende Ziff. VII.1.2) – umfangmässig auf CHF 6'930.00 (= 9/10 von CHF 7’700.00) festzusetzen ist.

 

Fürsprecherin Franziska Marti macht in ihrer Honorarnote für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 vor Obergericht einen Aufwand (exkl. HV und Urteilseröffnung) von 22,5 Stunden sowie Auslagen von CHF 298.60 geltend. Beide Positionen erweisen sich als angemessen. Für den Aufwand und die Auslagen bis Ende 2017 (6,5 Stunden x CHF 180.00: CHF 1'170.00; Auslagen: CHF 208.00) fallen 8 % MWST (= CHF 110.25) an. Ab 2018 (16 Stunden x CHF 180.00: CHF 2'880.00; Auslagen: CHF 90.60) kommt ein Mehrwertsteuersatz von 7,7 % zur Anwendung, was CHF 228.75 ergibt. Inkl. 8 Stunden für die Hauptverhandlung, die Urteilseröffnung und den Reiseweg (8 x CHF 180.00: CHF 1'440.00; 7,7 % MWSt: CHF 110.90) ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin auf CHF 6'238.50 festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

 

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten 2 während 10 Jahren. Dieser ist auf CHF 1'247.70 (=1/5 von CHF 6'238.50) festzusetzen, da der Beschuldigte 2 im Umfang von 20 % die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.

 

Ebenso ist der Nachforderungsanspruch der amtlichen Verteidigerin vorzubehalten, der CHF 328.70 ausmacht und sich folgendermassen berechnet: 24 Stunden x CHF 50.00 (= CHF 1'200.00) + 7,7 % MWSt (= CHF 92.40) + 6,5 Stunden x CHF 50.00 (= CHF 325.00) + 8 % MWSt (= CHF 26.00), was CHF 1'643.40 ergibt und schliesslich aufgrund der Kostenverlegung durch 5 zu dividieren ist.

 

 

Demnach wird in Anwendung von

 

-       Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69, Art. 137 Ziff. 2, Art. 137 Ziff. 2 i.V.m. Art. 172ter StGB, Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2, Art. 144 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG; Art. 94 Abs. 1 SVG sowie Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO (A.___)

 

-       Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69, Art. 106 StGB, Art. 137 Ziff. 2 i.V.m. Art. 172ter, Art. 140 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2 b, Art. 95 Abs. 1 lit. a, Art. 95 Abs. 1 lit. e, Art. 96 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1 lit. a, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG; § 44, § 47 aWirtschG; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO (B.___)

beschlossen und erkannt:

1.      Es wird festgestellt, dass das Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 28. März 2017 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil), soweit den Beschuldigten H.___ (Ziff. 1.1, 1.2 lit. a - f, 1.3 lit. a - h, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 5.2, zum Teil Ziff. 5.3, zum Teil Ziff. 5.4, Ziff. 6.1, 6.2, 7.1 und 7.5, 1. Lemma) und den Beschuldigten I.___ (Ziff. 4.1 lit. a - e, 4.2 lit. a - b, 4.3, zum Teil Ziff. 5.3, zum Teil Ziff. 5.4 (vgl. auch nachfolgende Ziff. 4.3), Ziff. 7.4 und 7.5, 4. Lemma) betreffend, in Rechtskraft erwachsen ist.

2.1  Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 2.1 des erstinstanzlichen Urteils vom Vorhalt der fortgesetzten und gewerbsmässigen räuberischen Erpressung zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B10.a) freigesprochen worden ist.

2.2  Es wird festgestellt, dass sich A.___ gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziff. 2.2 lit. c (1. - 5. Lemma, 7. Lemma), der rechtskräftigen Ziff. 2.2. lit. d, der teilweise rechtskräftigen Ziff. 2.2. lit. e (1., 2., 4 - 6., 8.- 9. Lemma), der teilweise rechtskräftigen Ziff. 2.2. lit. f (1., 2., 4. - 8. Lemma) sowie der rechtskräftigen Ziff. 2.2 lit. g und h des erstinstanzlichen Urteils wie folgt schuldig gemacht hat:

-     des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls,

·      begangen im Zeitraum vom 26. bis 27. Juni 2014, in [...], zum Nachteil der J.___ SA (AKS Ziff. B2.a);

·      begangen vom 5. bis 7. Juli 2014, in [...], zum Nachteil der K.___ (AKS Ziff. B3.a);

·      begangen am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil der L.___ SA (AKS Ziff. B6.1a);

·      begangen am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil der F.___ AG und G.___ (AKS Ziff. B6.2a);

·      begangen im Zeitraum vom 4. bis 5. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil der L.___ SA (AKS Ziff.B7.a);

·      begangen am 16. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B10.a);

       -    der unrechtmässigen, teilweise geringfügigen Aneignung,

·      begangen am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil der F.___ AG (AKS Ziff. B6.2a);

·      begangen am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B9.a);

            -der mehrfachen Sachbeschädigung,

·      begangen im Zeitraum vom 26. bis 27. Juni 2014, in [...], zum Nachteil der J.___ SA (AKS Ziff. B2.b);

·      begangen vom 5. bis 7. Juli 2014, in [...], zum Nachteil der K.___ (AKS Ziff. B3.b);

·      begangen am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil der L.___ SA (AKS Ziff. B6.1b);

·      begangen am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil der F.___ AG und G.___ (AKS Ziff. B6.2b);

·      begangen im Zeitraum vom 4. bis 5. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil der L.___ SA (AKS Ziff. B7.b);

·      begangen am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B9.b);

·      begangen am 16. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B10.b);

-     des mehrfachen Hausfriedensbruchs,

·      begangen im Zeitraum vom 26. bis 27. Juni 2014, in [...] zum Nachteil der J.___ SA (AKS Ziff. B2.c);

·      begangen vom 5. bis 7. Juli 2014, in [...], zum Nachteil der K.___ (AKS Ziff. B3.c);

·      begangen am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil der L.___ SA (AKS Ziff. B6.1c);

·      begangen am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil des F.___ AG und G.___ (AKS Ziff. B6.2c);

·      begangen im Zeitraum vom 4. bis 5. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil der L.___ SA (AKS Ziff. B7.c);

·      begangen am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B9.c);

·      begangen am 16. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B10.c);

-    der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz,

·      begangen im Zeitraum vom 1. September bis 16. Oktober 2014, in [...] und anderswo (AKS Ziff. B5.);

-    der Entwendung zum Gebrauch,

·      begangen am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil der L.___ SA (AKS Ziff. B6.1.d).

2.3  A.___ hat sich zudem schuldig gemacht:

       -    des bandenmässigen Raubes,

·      begangen am 23. Juli 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B4.a);

·      begangen am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B9.a);

-    des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls,

·      begangen am 5. Oktober 2014, in [...]/BE, zum Nachteil des Q.___ (AKS Ziff. B8.a);

-    der mehrfachen Sachbeschädigung,

·      begangen am 23. Juli 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B4.b);

·      begangen am 5. Oktober 2014, in [...]/BE, zum Nachteil des Q.___ (AKS Ziff. B8.b);

-    des Hausfriedensbruchs,

·      begangen am 23. Juli 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B4.c).

2.4  A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren.

2.5  A.___ wird die Zeit in der Haft und im vorzeitigen Strafvollzug (= 25.11.2014 bis 22.3.2018) an die Freiheitsstrafe angerechnet.

2.6  Der Antrag von A.___ auf Zusprechung einer Entschädigung für Überhaft wird abgewiesen.

2.7  Es wird festgestellt, dass sich A.___ seit dem 10. März 2015 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und darin zu belassen ist.

3.1  Es wird festgestellt, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten B.___ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (AKS Ziff. C4.), soweit den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 27. März 2014 betreffend, gemäss rechtskräftiger Ziff. 3.1 des erstinstanzlichen Urteils zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt worden ist.

3.2 B.___ wird freigesprochen:

       -    vom Vorhalt des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls zum Nachteil des F.___ AG und G.___ (AKS Ziff. C2.a);

       -    vom Vorhalt der unrechtmässigen Aneignung zum Nachteil der F.___ AG (AKS Ziff. C2.a);

       -    vom Vorhalt der Sachbeschädigung zum Nachteil der F.___ AG und G.___ (AKS Ziff. C2.b);

       -    vom Vorhalt des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der F.___ AG und G.___ (AKS Ziff. C2.c).

3.3  Es wird festgestellt, dass sich B.___ gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziff. 3.2 lit. d (2. Lemma), der teilweise rechtskräftigen Ziff. 3.2 lit. e (2. Lemma), der teilweise rechtskräftigen Ziff. 3.2. lit. f (2. Lemma) sowie der rechtskräftigen Ziff. 3.2 lit. g, h und i des erstinstanzlichen Urteils wie folgt schuldig gemacht hat:

       -    der unrechtmässigen geringfügigen Aneignung (AKS Ziff. C3.a),

       -    der Sachbeschädigung (AKS Ziff. C3.b);

       -    des Hausfriedensbruchs (AKS Ziff. C3.c);

·      alles begangen am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___;

-      der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,

-       begangen im Zeitraum vom 28. März 2014 bis am 28. November 2014, in [...] und anderswo (AKS Ziff. C4.);

-       begangen am 25. November 2014, an einem unbekannten Ort (AKS Ziff. C4.);

-       begangen am 26. November 2014, in [...] (AKS Ziff. C4.);

-       begangen am 29. und 30. Januar 2016, in [...] (AKS Ziff. C12.);

-       der mehrfachen Widerhandlung gegen das Wirtschaftsgesetz,

- durch Patentanmassung,

·      begangen im Zeitraum vom 1. November bis 26. November 2014, in [...] (AKS Ziff. C5.a);

- durch mehrfaches Wirten nach Schliessungszeit,

·      begangen im Zeitraum vom 1. November bis 26. November 2014, in [...] (AKS Ziff. C5.b);

-       der mehrfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz:

- durch Fahren ohne Berechtigung,

·      begangen am 26. November 2014, in [...] und [...] (AKS Ziff. C6.);

·      begangen im Zeitraum vom 26. bis 27. Februar 2015, in [...] und [...] (AKS Ziff. C8.);

·      begangen zu unbekanntem Zeitpunkt vor dem 27. Februar 2015, in [...] (AKS Ziff. C8.);

·      begangen am 8. November 2015, in [...] (AKS Ziff. C9.b);

·      begangen am 3. Dezember 2015, in [...] (AKS Ziff. C10.a);

·      begangen am 2. Februar 2015, in [...] (AKS Ziff. C11.a);

-     durch Missbrauchs von Ausweisen und Schildern,

·      begangen im Zeitraum vom 28. Januar bis 27. Februar 2015, in [...] (AKS Ziff. C7.);

·      begangen im Zeitraum vom 23. Oktober bis 3. Dezember 2015, in [...] (AKS Ziff. C10.b);

·      begangen am 2. Februar 2015, in [...] (AKS Ziff. C11.b);

·      begangen am 16. Februar 2016, in [...] (AKS Ziff. C13.);

-       einfache Verletzung der Verkehrsregeln,

·      begangen am 8. November 2015, in [...] (AKS Ziff. C9.a);

-       Fahren ohne Haftpflichtverletzung,

·      begangen am 3. Dezember 2015, in [...] (AKS Ziff. C10.c);

-       Fahren in fahrunfähigem Zustand,

·      begangen am 2. Februar 2015, in [...] (AKS Ziff. C11.c).

3.4  B.___ wird zudem schuldig gesprochen:

       -    des Raubs, begangen am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. C3.a).

3.5  B.___ wird verurteilt zu:

       -    einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten;

       -    einer Busse von CHF 1‘000.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe.

3.6  B.___ wird die ausgestandene Untersuchungshaft (= 26.11.2014 – 22.12.2014) an die Freiheitsstrafe angerechnet.

3.7  Der Antrag der Staatsanwaltschaft, B.___ ab dem 29. März 2018 in Sicherheitshaft zu versetzen, wird abgewiesen.

4.1  Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 5.1 des erstinstanzlichen Urteils der strafprozessuale Beschlag über die folgenden polizeilich sichergestellten Waffen und Munition nach Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben und der Entscheid über die Herausgabe der Polizei Kanton Solothurn übertragen worden ist:

-   Selbstladegewehr Norinco AK-47, Mod. 56, Kal. 7.62x39mm, RUS, Nr. 16079656;

-   27 Schuss Kal. 7.62x39mm;

-   Pistole Beretta, Nr. PX 08099.

-   Waffenkoffer Beretta.

4.2  Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 5.3 des erstinstanzlichen Urteils die nachfolgend sichergestellten Gegenstände – soweit nicht herausgegeben – in Anwendung von Art. 69 f. StGB eingezogen worden und durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten sind:

unbekannt

Fall Nr.

Menge / Art

Sache

Einlagerungsdatum

SO 2013 12 244

1

Kabel Kabelfesselung von Sessel

13.02.2014

SO 2013 12 244

1

Kabel Kabel vor Sessel

13.02.2014

SO 2013 12 244

1

Kabel Kabel ab rechter Hand

13.02.2014

SO 2013 12 244

1

Kabel Kabel vor Sessel

13.02.2014

H.___

Fall Nr.

Menge / Art

Sache

Einlagerungsdatum

SO 2014 10 369

1

Pneuhebel Butler glatt

23.12.2014

SO 2014 10 369

1

Pneuhebel rau

23.12.2014

SO 2014 10 369

1

Schraubenzieher rot

23.12.2014

SO 2014 10 369

1

Schraubenzieher schwarz

23.12.2014

SO 2014 7 1146

1

Kabelbinder weiss Länge 20cm

12.09.2014

A.___

Fall Nr.

Menge / Art

Sache

Einlagerungsdatum

SO 2014 10 1538

1

Kopfkissen

20.01.2015

SO 2014 10 1538

1

PET Flasche Coca-Cola

20.01.2015

B.___

Fall Nr.

Menge / Art

Sache

Einlagerungsdatum

SO 2014 11 1243

0.3 g

Kokain

05.05.2015

I.___

Fall Nr.

Menge / Art

Sache

Einlagerungsdatum

SO 2014 10 537

1

Sporthose Puma schwarz

26.11.2014

SO 2014 10 537

1

Kaupuzen-Pullover dunkelblau Gr. M

26.11.2014

SO 2014 10 537

1

Mütze grau Tchibo TCM

26.11.2014

SO 2014 10 537

1

Tennissocke grau

26.11.2014

SO 2014 10 553

1

Schraubenzieher Gr. 7

13.11.2014

SO 2014 10 601

9 g

Kokain

31.10.2014

SO 2014 10 601

1.5 g

Marihuana

31.10.2014

4.3  Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 5.4 des erstinstanzlichen Urteils nachfolgende Gegenstände sichergestellten Gegenstände sind – soweit nicht bereits an die Berechtigten herausgegeben – durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils dem jeweiligen Eigentümer auf Verlangen herausgegeben bzw. im Verzichtsfall zu Handen der Staatskasse verwertet oder vernichtet werden:

H.___

Fall Nr.

Menge / Art

Sache

Einlagerungsdatum

SO 2013 12 244

1

Handlampe Stablampe

13.02.2014

SO 2013 12 244

1

Installationsmaterial Elektrostecker

13.02.2014

SO 2013 12 244

1

Krawatte

13.02.2014

SO 2014 10 557

1

Spezialschuh ABEBA schwarz

13.11.2014

SO 2014 10 682

1

Schuhe schwarz, Leder, Nike, Gr. 44.5

26.11.2014

SO 2014 10 710

1

Pullover Angelo Litrico, Grösse L

13.01.2015

SO 2014 10 710

1

Pullover dunkelblau

13.01.2015

A.___

Fall Nr.

Menge / Art

Sache

Einlagerungsdatum

SO 2014 10 1538

1

Bergschuhe

20.01.2015

I.___

Fall Nr.

Menge / Art

Sache

Einlagerungsdatum

SO 2014 10 553

1

Messer

13.11.2014

SO 2014 10 553

1

Messer

13.11.2014

SO 2014 10 553

1

Brotmesser

13.11.2014

SO 2014 10 553

1

Küchenmesser

13.11.2014

SO 2014 10 553

1

Küchenmesser

13.11.2014

SO 2014 10 553

1

Küchenmesser

13.11.2014

L.___ SA

Fall Nr.

Menge / Art

Sache

Einlagerungsdatum

SO 2014 10 681

3

Uhrwerk mit Gehäuse für Herrenarmbanduhr Swatch IR41

24.04.2015

SO 2014 10 681

2

Minigripp Armbandersatzteile Swatch

24.04.2015

SO 2014 10 681

1

Uhrenband

24.04.2015

Familie Laska

Fall Nr.

Menge / Art

Sache

Einlagerungsdatum

SO 2014 10 710

1

Parfum Paco Rabanne 1 Million

24.04.2015

5.1  Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 6.3 des erstinstanzlichen Urteils auf die Anerkennung des von ihm verursachten Sachschadens gegenüber dem Privatkläger D.___ für den Überfall vom 11. Oktober 2014 in Höhe von CHF 6‘000.00 und für den Einbruch vom 5. Juli 2014 gegenüber der Privatklägerin K.___ in Höhe von CHF 51‘603.00 behaftet wird. Ebenso wird A.___ auf seiner Anerkennung von Schadenersatzforderungen – soweit diese noch substantiiert eingereicht werden – behaftet, für die Einbrüche vom 22. September 2014 (Privatkläger F.___ AG, G.___ und L.___ SA) sowie vom 4./5. Oktober 2014 (L.___ SA).

5.2  Es wird festgestellt, dass B.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 6.4 des erstinstanzlichen Urteils auf der vollumfänglichen Anerkennung des von ihm verursachten Sachschadens für den Überfall vom 11. Oktober 2014 gegenüber dem Privatkläger D.___ behaftet wird.

5.3  Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 6.5 des erstinstanzlichen Urteils im Übrigen die Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen worden sind.

6.1  Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 7.2 des erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 14‘051.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) und die Honorarnote der vormals amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Ariane Bessire, auf CHF 9‘081.95 festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden sind.

       Ebenso wird festgestellt, dass auf eine Rückforderung beim Beschuldigten durch den Staat Solothurn verzichtet und von Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, kein Nachforderungsanspruch geltend gemacht worden ist.

6.2 Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 7.3 des erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin von B.___, Fürsprecherin Franziska Marti, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 15‘118.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.

     Ebenso wird festgestellt, dass auf eine Rückforderung beim Beschuldigten durch den Staat Solothurn verzichtet worden ist.

Vorbehalten bleibt der Nachforderungsanspruch der amtlichen Verteidigerin von CHF 3'196.80 (Differenz zu vollem Honorar im Umfang von 4/5), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

6.3  Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 7'700.00 (inkl. MWSt und Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

       Es wird festgestellt, dass von Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, kein Nachforderungsanspruch geltend gemacht worden ist.

       Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 6'930.00 (= 9/10 von CHF 7’700.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

6.4  Die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin von B.___, Fürsprecherin Franziska Marti, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 6'238.50 (inkl. MWSt und Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

       Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 1'247.70 (1/5 von CHF 6'238.50) sowie der Nachforderungsanspruch der amtlichen Verteidigerin von CHF 328.70 (Differenz zu vollem Honorar im Umfang von 1/5), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

6.5  Der Antrag von B.___ auf Zusprechung einer Parteientschädigung für die Verteidigungskosten im Berufungsverfahren wird abgewiesen.

7.1  Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 7.5 des erstinstanzlichen Urteils der Beschuldigte H.___ von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 13‘000.00, total (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigungen) CHF 68‘000.00, CHF 19‘200.00 (80 % von CHF 24‘000.00) und I.___ CHF 8'000.00 zu bezahlen haben. Von den verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 40'800.00 haben zu bezahlen:

-                 A.___                              CHF 13‘600.00 (80 % von CHF 17‘000.00)

-                 B.___ CHF 15‘200.00 (80 % von CHF 19'000.00)

-                 Staat Solothurn               CHF 12'000.00

7.2  Von den Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, total (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) CHF 12'300.00 haben zu bezahlen:

-                 A.___                               CHF 5'535.00 (90 % von CHF 6'150.00)

-                 B.___                               CHF 1'230.00 (20 % von CHF 6'150.00)

-                 Staat Solothurn               CHF 5'535.00

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).


 

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kiefer                                                                                Lupi De Bruycker